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{'item': 'W105 2180121-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlW105 2180121-1 SpruchW105 2180121-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA ü

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit römisch 40 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ("BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 10.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 10.04.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Im Rahmen dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe seine Heimat verlassen, da er dort nicht die Möglichkeit habe, ein sicheres Leben zu führen. Er sei in Gefahr und sei mit dem Tode bedroht worden. Im Weiteren führte der Antragsteller aus, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und habe er zwölf Jahre die Schule besucht. Sein letzter ausgeübter Beruf sei Student gewesen. Er verfüge im Herkunftsland über eine Reihe von Familienangehörigen, umgekehrt in Österreich habe er keinerlei familiäre Anbindungen.
  3. Am 04.10.2017 fand vor der belangten Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache angegeben hatte, dessen niederschriftliche Ersteinvernahme im Asylverfahren statt. Im Rahmen der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Sunnit und habe deswegen nie persönliche Probleme in Afghanistan gehabt. Weiterhin gab der Antragsteller auf Befragen an gesund zu sein und bereits einen Deutschkurs zu besuchen. Zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat stehe nach wie vor über Internet in Kontakt. Zuletzt habe er in Kabul gelebt. Auch mit seiner Verlobten habe er Kontakt, jedoch gehe es dieser nicht gut und lebe sie seit zwei Jahren zu Hause eingesperrt und werde von ihrem Bruder gequält und habe auch sie ihr Studium abbrechen müssen. Seiner Familie gehe es gut. Zuletzt sei er als Polizist tätig gewesen und habe er jeweils nach der Arbeit an der Privatuniversität Kabul Jus studiert. Er habe auch für das Innenministerium gearbeitet. Auf Befragen verwies der Antragsteller auf die Existenz einer Mehrzahl von verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat. Zu seinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland gab der Antragsteller an, es sei ihnen gut gegangen und sei er auf eigenen Beinen gestanden und gut vorangekommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: Angaben zum Fluchtgrund: F: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland. A: Uns ging es gut, ich bin auf eigenen Beinen gestanden, ich kam gut voran. F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! Warum mussten Sie Ihr Heimatland verlassen? (Freie Erzählung) A: Ich war mit XXXX schon als Kind versprochen. Ihr Vater ist General, er ist Ministerialrat im Wissenschaftsministerium. In Kabul hatte ich durch meine Arbeit immer Kontakt mit ihm, er verlangte illegale Handlungen von mir, ich sollte anderen Leuten Geld abnehmen oder für ihn Korruptionsgeld abholen sollte. deshalb habe ich dann meinen Dienst bei der Polizei gekündigt, ich wollte das nicht mehr machen. Ich wurde dann in den Logistikbereich versetzt für 7-8 Monate. Während dieser Zeit rief mich XXXX einmal an und sagte mir, sie würde die Folterungen zuhause nicht mehr aushalten, und dass sie mit mir nach XXXX flüchten wollte. Wir sind gemeinsam dorthin und in der Nacht XXXX angekommen. Wir sind zu meiner Schwester XXXX geflüchtet. Da der Vater der XXXX General ist, kam er mit mehreren Polizisten zu uns nach Hause gestürmt. Am Morgen wurden wir bei meiner Schwester gefunden. XXXX sagte, sie wollte nicht mitgehen. Aber sie wurde gezwungen mitzugehen, da uns gesagt wurde, dass mein Bruder XXXX , der damals gerade die Polizeischule XXXX machte, ihr Gefangener sei und dass er umgebracht werden würde, wenn XXXX nicht mitgehen würde. Der General ist ein weitschichtiger Verwandter von uns. Da auch die Dorfbewohner ums Hazus meiner schwester standen bleib ihr nichts anderes übrig als mit ihrem Vater mitzugehen.A: Ich war mit römisch 40 schon als Kind versprochen. Ihr Vater ist General, er ist Ministerialrat im Wissenschaftsministerium. In Kabul hatte ich durch meine Arbeit immer Kontakt mit ihm, er verlangte illegale Handlungen von mir, ich sollte anderen Leuten Geld abnehmen oder für ihn Korruptionsgeld abholen sollte. deshalb habe ich dann meinen Dienst bei der Polizei gekündigt, ich wollte das nicht mehr machen. Ich wurde dann in den Logistikbereich versetzt für 7-8 Monate. Während dieser Zeit rief mich römisch 40 einmal an und sagte mir, sie würde die Folterungen zuhause nicht mehr aushalten, und dass sie mit mir nach römisch 40 flüchten wollte. Wir sind gemeinsam dorthin und in der Nacht römisch 40 angekommen. Wir sind zu meiner Schwester römisch 40 geflüchtet. Da der Vater der römisch 40 General ist, kam er mit mehreren Polizisten zu uns nach Hause gestürmt. Am Morgen wurden wir bei meiner Schwester gefunden. römisch 40 sagte, sie wollte nicht mitgehen. Aber sie wurde gezwungen mitzugehen, da uns gesagt wurde, dass mein Bruder römisch 40 , der damals gerade die Polizeischule römisch 40 machte, ihr Gefangener sei und dass er umgebracht werden würde, wenn römisch 40 nicht mitgehen würde. Der General ist ein weitschichtiger Verwandter von uns. Da auch die Dorfbewohner ums Hazus meiner schwester standen bleib ihr nichts anderes übrig als mit ihrem Vater mitzugehen. F: Wann sind Sei mit XXXX von Kabul nach XXXX geflüchtet?F: Wann sind Sei mit römisch 40 von Kabul nach römisch 40 geflüchtet? A: Es war an einem Freitag, nein doch nicht. es war an einem Dienstag, als sie angerufen hat. F: In welchem Monat war das? A: Das weiß ich nicht mehr, das sollte in den Unterlagen stehen, auf der Bestätigung mit den Fingerabdrücken. F: Dort steht nur eine Jahreszahl. In welchem Monat war das? A: Ich habe das vergessen. F: Wie ging es weiter, nachdem XXXX ihrem Vater mitgegangen ist?F: Wie ging es weiter, nachdem römisch 40 ihrem Vater mitgegangen ist? A: Ich habe zum Schutz XXXX meinen Bruder und meine Schwester XXXX mitgeschickt nach Kabul. Nachdem XXXX zuhause war musste ich meine Arbeit beenden, mein Bruder XXXX wurde aus der Polizeischule geworfen, unseren ganzen Vergünstigungen wurden uns gestrichen. Vater war mit den Dorfältesten dann später noch mehrmals bei der Familie von XXXX und hat gebeten, dass sie zu uns zurückkommen sollte, aber das wurde verweigert. Der Vater von XXXX hat bei diesen Besuchen meinem Vater auch gedroht, mich umzubringen, da ich die Ehre seiner Familie aufs Spiel gesetzt hätte.A: Ich habe zum Schutz römisch 40 meinen Bruder und meine Schwester römisch 40 mitgeschickt nach Kabul. Nachdem römisch 40 zuhause war musste ich meine Arbeit beenden, mein Bruder römisch 40 wurde aus der Polizeischule geworfen, unseren ganzen Vergünstigungen wurden uns gestrichen. Vater war mit den Dorfältesten dann später noch mehrmals bei der Familie von römisch 40 und hat gebeten, dass sie zu uns zurückkommen sollte, aber das wurde verweigert. Der Vater von römisch 40 hat bei diesen Besuchen meinem Vater auch gedroht, mich umzubringen, da ich die Ehre seiner Familie aufs Spiel gesetzt hätte. F: Wie heißt der Vater von XXXX ?F: Wie heißt der Vater von römisch 40 ? A: General XXXX

(1).A: General römisch 40
(1). F: Wie ging es weiter? A: Ich konnte nichts mehr machen und konnte nur zuhause bleiben. 20 Tage danach kam es zum Sturz der Provinz Kunduz, da kam ein Kommandant namens XXXX und hat mich zum Kampf gegen die Taliban mitgenommen. 25 Tage lang war ich in diesem Kampf, ich kam dann mit XXXX zurück nach XXXX . Im Lager des XXXX hatte ich auch einen gewissen Schutz. Eines Tages kam mein Bruder XXXX von XXXX nach Hause, da wir alle zu einer Hochzeit gehen sollten. Aber er blieb dann doch mit Vater zuhause, ich fuhr mit den anderen zur Hochzeit. XXXX erwartete noch Gäste und würde später nachkommen. Aber diese Gäste haben dann XXXX zu sich geholt, es waren die Nachbarn. Anscheinend haben sie XXXX Gift ins Essen gegeben, er wurde bewusstlos, ihm wurden die Arme und Beine gebunden und auf einen Berg gebracht. Dort haben sie ihm ins Gesicht geschossen, das ist auf dem Video zu sehen, dass ich ihnen gegeben habe. Da mein Bruder sehr gute Kontakte hatte und hohe Persönlichkeiten kannte, werden sie vermutet haben dass er mich schützen könnte. Deshalb wurde er getötet.A: Ich konnte nichts mehr machen und konnte nur zuhause bleiben. 20 Tage danach kam es zum Sturz der Provinz Kunduz, da kam ein Kommandant namens römisch 40 und hat mich zum Kampf gegen die Taliban mitgenommen. 25 Tage lang war ich in diesem Kampf, ich kam dann mit römisch 40 zurück nach römisch 40 . Im Lager des römisch 40 hatte ich auch einen gewissen Schutz. Eines Tages kam mein Bruder römisch 40 von römisch 40 nach Hause, da wir alle zu einer Hochzeit gehen sollten. Aber er blieb dann doch mit Vater zuhause, ich fuhr mit den anderen zur Hochzeit. römisch 40 erwartete noch Gäste und würde später nachkommen. Aber diese Gäste haben dann römisch 40 zu sich geholt, es waren die Nachbarn. Anscheinend haben sie römisch 40 Gift ins Essen gegeben, er wurde bewusstlos, ihm wurden die Arme und Beine gebunden und auf einen Berg gebracht. Dort haben sie ihm ins Gesicht geschossen, das ist auf dem Video zu sehen, dass ich ihnen gegeben habe. Da mein Bruder sehr gute Kontakte hatte und hohe Persönlichkeiten kannte, werden sie vermutet haben dass er mich schützen könnte. Deshalb wurde er getötet. F: Wer hat das Video aufgenommen? A: Man sieht nicht wie er erschossen wird, sondern nur danach als er auf der Erde gelegen hat und die Leute herumstehen. F: Was haben diese Nachbarn mit dem General zu tun? A: Es hat viel, viel früher schon ein Feindschaft mit denen gegeben, deswegen ging mein Bruder auch mit ihnen mit, er dachte diese Sache wäre schon erledigt gewesen. Diese Nachbarn müssen dann den Mord mit dem General geplant haben. Einer der Nachbarn, XXXX , ist der Cousin von XXXX .A: Es hat viel, viel früher schon ein Feindschaft mit denen gegeben, deswegen ging mein Bruder auch mit ihnen mit, er dachte diese Sache wäre schon erledigt gewesen. Diese Nachbarn müssen dann den Mord mit dem General geplant haben. Einer der Nachbarn, römisch 40 , ist der Cousin von römisch 40 . F: Zu wessen Hochzeit hätte XXXX mitgehen sollen?F: Zu wessen Hochzeit hätte römisch 40 mitgehen sollen? A: Von der Schwägerin eine weitschichtige Verwandtschaft, die Hochzeit war in der Stadt. F: Wann war das, als Ihr Bruder erschossen wurde, bzw. wann war diese Hochzeit? A: Ich kann es nicht genau sagen. Ich war dann och eine Zeit lang in Afghanistan und habe mit XXXX gearbeitet, da war ich der Vertreter des Innenministeriums gewesen.A: Ich kann es nicht genau sagen. Ich war dann och eine Zeit lang in Afghanistan und habe mit römisch 40 gearbeitet, da war ich der Vertreter des Innenministeriums gewesen. F: Das verstehe ich nicht, sie haben gesagt der General hätte Sie aus dem Dienst entfernen lassen? A: Das war offiziell, ich bin dann einfach nur XXXX geblieben.A: Das war offiziell, ich bin dann einfach nur römisch 40 geblieben. F: Gibt es Gründe, die gegen Ihre Rückkehr ins Herkunftsland sprechen? A: Ich würdedefinitiv getötet werden. Auf dem Stick ist auch zu sehen, wie mich der Bruder der XXXX auf FB mit dem Tod bedroht. Selbst hier habe ich noch Probleme damit, dorthin zu gehen, wo viele Landsleute sind. Diese Leute haben viel Geld und könnten auch hier einen Mord in Auftrag geben.A: Ich würdedefinitiv getötet werden. Auf dem Stick ist auch zu sehen, wie mich der Bruder der römisch 40 auf FB mit dem Tod bedroht. Selbst hier habe ich noch Probleme damit, dorthin zu gehen, wo viele Landsleute sind. Diese Leute haben viel Geld und könnten auch hier einen Mord in Auftrag geben. Angaben zur Reise: F: Wie lange waren Sie unterwegs bis Sie nach Österreich kamen? A: 6 Monate lang. F: Wann haben Sie Afghanistan verlassen? A: Vor 2 Jahren. F: War Österreich Ihr Zielland? A: Nein, eigentlich nicht. Ich musste 2 Monate in Mazedonien bleiben, später habe ich in Wien gesehen wie schön es hier ist und habe dann den Asylantrag gestellt. F: Wie viel haben Sie für die Reise bzw. die Schleppung bezahlt? A: 6000 - 6500,- USD. F: Woher stammt dieses Geld? A: Ich hatte ein Auto, das ich verkauft habe, also mein Bruder hat es für mich verkauft, ich habe das Haus damals nicht mehr verlassen. F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? A: Ich möchte die Sprache lernen, ich möchte irgendeine Arbeit machen. Leider kann ich hier nicht weiter Polizist sein. F: Möchten Sie, dass die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsland mit Ihnen erörtert werden um eine Stellungnahme dazu abgeben zu können? A: Nein danke, ich weiß Bescheid über Afghanistan, als Polizist kenne ich ja das Land. Rückübersetzung, ergänzende Fragen, Neuerungsverbot, weiterer Ablauf: Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 11:10 Uhr. F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? A: Ich möchte noch angeben, dass ich unmittelbar vor meiner Flucht für 18 Tage entführt wurde, als ich für XXXX von Kabul nach XXXX unterwegs war. In XXXX wurde ich bei der Ankunft mit dem Bus entführt.A: Ich möchte noch angeben, dass ich unmittelbar vor meiner Flucht für 18 Tage entführt wurde, als ich für römisch 40 von Kabul nach römisch 40 unterwegs war. In römisch 40 wurde ich bei der Ankunft mit dem Bus entführt. F: Wohin wurden Sie gebracht? A: Ich kann es nicht sagen, ich bekam eine Augenbinde. Ich wurde zwar nicht gefoltert, aber ich habe wenig zu essen bekommen. Eines Abends konnte ich entkommen, dann bin ich für 3-4 Stunden nach Hause und von dort aus Afghanistan ausgereist. F: Wie sind Sie nach 18 Tagen entkommen? A: Es gab eine kleine Öffnung, ein Fenster, das habe ich kaputt geschlagen und bin geflüchtet. F: Wenn Sie nicht wissen wo Sie waren, wie konnten Sie nach Hause kommen? A: Ich bin einfach dem Weg gefolgt und durch die Wälder gegangen. F: Wie lange waren Sie unterwegs bis nach Hause? A: Ungefähr 3 Stunden. 2-3 Stunden war ich dann zuhause. Sie können auch zu allen Angaben Recherchen in Afghanistan anstellen, jeder dort ist darüber informiert. Auf dem Stick ist auch ein FB Chat, wo ich von einem Verwandten des
(1)bedroht wurde, ich hatte dafür einen neuen Account auf FB, da mein alter Account gehackt wurde. F: Waren Sie seit Ihrer Erstbefragung nochmals in Kontakt mit der österreichischen Polizei? A: Nein. Aber ich wurde einmal von ein paar unbekannten Jungs angegriffen und verletzt, das habe ich der Polizei dann telefonisch gesagt. F: Das heißt Sie haben nur bei der Polizei angerufen? A: Ja, die PI ist gleich ums Eck, zwei Beamte sind dann gekommen und haben die Daten aufgenommen, danach hatte ich Ruhe vor den anderen. F: Warum und wo wurden Sie angegriffen? A: Ich weiß nicht warum, ich war auf dem Nachhauseweg, als sie mich angriffen. F: Wann war dieser Angriff? A: Ich war gerade 2 oder 3 Monate hier in XXXX .A: Ich war gerade 2 oder 3 Monate hier in römisch 40 . F: In welchem Monat war das? A: Das weiß ich nicht. Ich habe Probleme mit den Daten. F: Sie hätten auch in Afghanistan sichere Wohnorte finden können, z. B. in Herat, Mazar Sharif oder Kabul. Es gibt in Afghanistan kein Meldesystem, wie sollten Sie in den Großstädten gefunden werden? A: Wenn ich sogar in der Nähe des XXXX nicht sicher war, wie hätte ich alleine sicher sein sollen. Ich konnte ja nicht mein Leben in Angst verbringen. Ich habe keine Angst vor den Anschlägen, das war ja meine Arbeit. Aber privat hätte ich immer Angst.A: Wenn ich sogar in der Nähe des römisch 40 nicht sicher war, wie hätte ich alleine sicher sein sollen. Ich konnte ja nicht mein Leben in Angst verbringen. Ich habe keine Angst vor den Anschlägen, das war ja meine Arbeit. Aber privat hätte ich immer Angst. F: Wenn es Ihnen nur um die persönliche Sicherheit ging, warum haben Sie nicht schon in einem anderen europäischen Land um Asyl angesucht? Sie waren 2 Monate in Mazedonien. A: Mit mir waren 360 Leute unterwegs, alle haben nur von Westeuropa gesprochen, wegen der Menschenrechte etc. F: Warum haben Sie Ihre Dienstausweise nicht bei der Flucht mitgenommen? Sie hätten damit Ihre Identität bestätigen können. Diese Karten hätten Sie leicht versteckt mitführen können. A: Das ist nicht möglich. F: Aber sie haben Ihren RP und die Tazkira mitgenommen? A: Die habe ich erst in der Türkei von einem Freund bekommen. F: Was sagen Sie dazu, dass Ihre Tazkira von der KriPo als Totalfälschung festgestellt wurde? A: Ich bin anderer Meinung. Die Tazkira ist ein Original, sie wurde ja auch in Kabul bestätigt. F: Es ist amtsbekannt, das in Afghanistan jedes Dokument gekauft werden kann. Sie haben heute eine Geschichte vorgebracht, die absolut übersteigert wirkt, und die in keiner Weise bei der EB angegeben wurde. Was sagen Sie dazu? A. Bei der EB war ich sehr erschöpft, ich weiß nicht warum mein Beruf nicht aufgenommen wurde. Ich kann nur sagen dass meine Geschichte stimmt und dass die vorgelegten Beweismittel echt sind. F: Wann wurden Sie mit XXXX verlobt, in welchem Jahr?F: Wann wurden Sie mit römisch 40 verlobt, in welchem Jahr? A: Die zwei Väter haben das ausgemacht, wir waren damals noch kleine Kinder. Als wir dann größer wurden haben wir uns dann auch näher kennengelernt. F: Und die Verlobung war öffentlich bekannt in Ihrem Dorf? A: Im Dorf nicht, aber in unseren Familien war es bekannt. F: Dann waren die Dorfältesten und das Recht auf Ihrer Seite, als Sie mit XXXX aus Kabul nach Hause kamen? Immerhin waren die Dorfältesten mit Ihrem Vater mehrmals bei
(1).F: Dann waren die Dorfältesten und das Recht auf Ihrer Seite, als Sie mit römisch 40 aus Kabul nach Hause kamen? Immerhin waren die Dorfältesten mit Ihrem Vater mehrmals bei
(1). A: Ja, aber das hat nichts geholfen, er hat sogar die Dorfältesten aus dem Haus geworfen. F: Wann haben Sie die Polizeiakademie abgeschlossen? A: Ich habe 3 Abschlüsse, es gab immer wieder Pausen. F: Wann waren diese 3 Abschlüsse? A: XXXX , das war in XXXX . Von XXXX bis unbekannt in Kabul. Das ist aber auf einem Video drauf. Beim
  1. Kurs ging es um den Dienstgrad. Aber da weiß ich kein Datum. Und über eine Jobbörse bekam ich die Möglichkeit für einen Monat in Ägypten zu sein.A: römisch 40 , das war in römisch 40 . Von römisch 40 bis unbekannt in Kabul. Das ist aber auf einem Video drauf. Beim
  2. Kurs ging es um den Dienstgrad. Aber da weiß ich kein Datum. Und über eine Jobbörse bekam ich die Möglichkeit für einen Monat in Ägypten zu sein. F: Wann waren sie in Ägypten? A: Ich glaube
  3. 1392 oder
  4. F: Wann wurde Ihr Bruder getötet? A: Ein Jahr vor der Ausreise, ein wenig weniger als ein Jahr vor der Ausreise. F: In welchem Monat und Jahr ist Kunduz an die Taliban gefallen? A: Ungefähr ein Jahr vor der Ausreise. Das war der erste Sturz, Kunduz ist zwei Mal gestürzt worden. F: In welchem dieser 2 Stürze haben Sie dann gekämpft? A: Ich war nur beim ersten Mal dort, beim zweiten Sturz war ich schon in Europa. F: Sie haben angegeben, zuletzt mehrere Monate im Logistikbereich des Ministeriums gearbeitet zu haben, d.h. zeitliche Abläufe und Termine waren Ihr täglicher Begleiter. Warum können Sie nicht eine einzige zumindest relativ genaue Datumsangabe zu all den Vorfällen nennen? A: Ich war nicht mit Daten vertraut, ich war quasi als Sekretär dort. Ich war als Begleitung dabei, habe aber nichts mit Terminkoordination oder so zu tun gehabt. Ich habe so viel erlebt, dass ich viele Sachen vergessen habe wegen des psychischen Stresses. Ich möchte einfach keine falschen Angaben machen, die dann nicht zusammen passen. Und meine Wohnsituation am XXXX ist furchtbar, es ist so wenig Platz dort, ich schlafe manchmal auf dem Flur, weil so viele Leute dort sind. Heute habe ich nur 2 Stunden geschlafen.A: Ich war nicht mit Daten vertraut, ich war quasi als Sekretär dort. Ich war als Begleitung dabei, habe aber nichts mit Terminkoordination oder so zu tun gehabt. Ich habe so viel erlebt, dass ich viele Sachen vergessen habe wegen des psychischen Stresses. Ich möchte einfach keine falschen Angaben machen, die dann nicht zusammen passen. Und meine Wohnsituation am römisch 40 ist furchtbar, es ist so wenig Platz dort, ich schlafe manchmal auf dem Flur, weil so viele Leute dort sind. Heute habe ich nur 2 Stunden geschlafen. F: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ich habe alles gesagt. F: Ich möchte Sie nochmals an das Neuerungsverbot (Anm.: Der Begriff wird dem AW erklärt) erinnern. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder für Sie Bedeutsames angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?F: Ich möchte Sie nochmals an das Neuerungsverbot Anmerkung, Der Begriff wird dem AW erklärt) erinnern. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder für Sie Bedeutsames angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? A: Ja, ich habe alles und nur die Wahrheit gesagt. F: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? A: Ich habe alles gut verstanden...". Im Verfahren erster Instanz wurden nachstehende Beweismittel vorgelegt: -Strichaufzählung 1 Dienstausweis blau afgh. Polizei gültig bis XXXX .1 Dienstausweis blau afgh. Polizei gültig bis römisch 40 . -Strichaufzählung 1 Dienstausweis grün afgh. Polizei gültig bis XXXX .1 Dienstausweis grün afgh. Polizei gültig bis römisch 40 . -Strichaufzählung 1 Maturazeugnis, ausgestellt XXXX .1 Maturazeugnis, ausgestellt römisch 40 . -Strichaufzählung 2 Abschlusszeugnisse Polizeiakadamie Mazar-e Sahrif, ausgestellt XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung 1 Abschlusszeugnis Polizeiakad. XXXX .1 Abschlusszeugnis Polizeiakad. römisch 40 . -Strichaufzählung 2 Teilnahmebestätigungen Ägypten
  5. -Strichaufzählung 1 Foto Ägypten Kurs 304/2012.1 Foto Ägypten Kurs 304 aus 2012,. -Strichaufzählung 1 Abschlusszeugnis Polizeiakad. Kabul XXXX .1 Abschlusszeugnis Polizeiakad. Kabul römisch 40 . -Strichaufzählung 1 Reisepass Ihres Bruders XXXX , ausgestellt am XXXX in Kabul.1 Reisepass Ihres Bruders römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 in Kabul. -Strichaufzählung 1 TaekWonDo Urkunde Ihres Bruders
  6. XXXX vom XXXX .1 TaekWonDo Urkunde Ihres Bruders
  7. römisch 40 vom römisch 40 . -Strichaufzählung 1 USB Stick mit Videos und Fotos. -Strichaufzählung 1 Bestätigung von 5 Personen, wonach Sie kein Mädchen entführt haben. -Strichaufzählung 1 Anzeige Ihres Vaters beim Dorfgericht, wonach Sie kein Mädchen entführt haben. -Strichaufzählung 1 Abgabebestätigung Ihrer Dienstutensilien, vom XXXX .1 Abgabebestätigung Ihrer Dienstutensilien, vom römisch 40 . -Strichaufzählung 3 Empfehlungsschreiben. -Strichaufzählung 2 Deutschkursbestätigungen.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§§ 57und 55 Asyl

G aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 57 und 55 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben getätigt habe. Zudem sei nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller bei Rückkehr eine lebensbedrohliche Verfolgung durch einen namhaft gemachten General drohe. Im Einzelnen wurde begründet wie folgt: " So gaben Sie bei der Erstbefragung am 10.04.2016 nur ganz vage und allgemein an, Afghanistan wegen einer Lebensgefahr und des unsicheren Lebens dort verlassen zu haben. Die entscheidende Behörde geht davon aus, das ein Mensch bei der ersten sich bietenden Gelegenheit und von sich aus, die tatsächlich fluchtauslösenden Gründe für die Ausreise angeben würde, was menschlich und logisch nachvollziehbar wäre. In Ihrem Fall wäre, wie Sie erst später bei der BFA Einvernahme am 04.10.2017 angegeben haben, Ihre angebliche Entführung unmittelbar vor der Ausreise der tatsächlich fluchtauslösende Grund gewesen. Davon haben sie jedoch bei der Erstbefragung kein Wort erwähnt, ebenso nicht den Umstand, dass Ihr gesamtes Fluchtvorbringen sich auf Ihre angebliche Verlobung mit XXXX stützt. Obwohl Sie Ihre Familienmitglieder detailliert angegeben haben, war Ihnen Ihre angebliche Verlobte und damit der Grund all Ihrer Probleme keine Erwähnung wert. Auch wäre es menschlich nachvollziehbar gewesen, wenn Sie als Teil Ihres Fluchtgrundes den Tod Ihres Bruders XXXX angegeben hätten, vor allem, da Sie bereits bei den Familienangehörigen angemerkt haben, er wäre verstorben. Obwohl Sie dieses Detail bei der Aufzählung Ihrer Familienmitglieder angegeben haben, haben Sie es nicht in Zusammenhang mit Ihrem Fluchtvorbringen gebracht, was jedoch menschlich und logisch nachvollziehbar gewesen wäre.Im Einzelnen wurde begründet wie folgt: " So gaben Sie bei der Erstbefragung am 10.04.2016 nur ganz vage und allgemein an, Afghanistan wegen einer Lebensgefahr und des unsicheren Lebens dort verlassen zu haben. Die entscheidende Behörde geht davon aus, das ein Mensch bei der ersten sich bietenden Gelegenheit und von sich aus, die tatsächlich fluchtauslösenden Gründe für die Ausreise angeben würde, was menschlich und logisch nachvollziehbar wäre. In Ihrem Fall wäre, wie Sie erst später bei der BFA Einvernahme am 04.10.2017 angegeben haben, Ihre angebliche Entführung unmittelbar vor der Ausreise der tatsächlich fluchtauslösende Grund gewesen. Davon haben sie jedoch bei der Erstbefragung kein Wort erwähnt, ebenso nicht den Umstand, dass Ihr gesamtes Fluchtvorbringen sich auf Ihre angebliche Verlobung mit römisch 40 stützt. Obwohl Sie Ihre Familienmitglieder detailliert angegeben haben, war Ihnen Ihre angebliche Verlobte und damit der Grund all Ihrer Probleme keine Erwähnung wert. Auch wäre es menschlich nachvollziehbar gewesen, wenn Sie als Teil Ihres Fluchtgrundes den Tod Ihres Bruders römisch 40 angegeben hätten, vor allem, da Sie bereits bei den Familienangehörigen angemerkt haben, er wäre verstorben. Obwohl Sie dieses Detail bei der Aufzählung Ihrer Familienmitglieder angegeben haben, haben Sie es nicht in Zusammenhang mit Ihrem Fluchtvorbringen gebracht, was jedoch menschlich und logisch nachvollziehbar gewesen wäre. Ihre Angaben beim BFA, wonach Sie bei der Erstbefragung zu müde gewesen wären, um einen genaueren Fluchtgrund anzugeben, müssen als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal es der Erfahrung der Behörde entspricht, das z.B. auch ältere Personen nach der Ankunft wesentlich detailliertere Angaben zum Fluchtgrund zustande bringen. Ihnen, als jungem, kräftigen Mann mit Polizeierfahrung, dem die Wichtigkeit des Inhalts einer nur kurzen Aussage umso mehr gewärtig hätte sein müssen, hätte dies daher in jedem Fall möglich gewesen sein müssen. Im Zuge der BFA Einvernahme brachten Sie eine nunmehr gänzlich neue und detailliertere Fluchtgeschichte vor, die sich natürlich leicht unter die nur vagen Angaben aus der Erstbefragung subsumieren lässt. Darin bezogen Sie sich das erste Mal auf die angebliche Verlobung mit XXXX , die bereits vor vielen Jahren von den Eltern beschlossen worden wäre. Der zukünftige Schwiegervater wäre der General XXXX gewesen, mit dem Sie später dann auch im Rahmen Ihres Polizeidienstes zu tun gehabt hätten. Laut Ihren Angaben hätte der General von Ihnen illegale Tätigkeiten bzw. von Ihnen Verletzungen Ihrer Dienstpflicht verlangt, weswegen Sie dann Ihren Dienst gekündigt hätten, wozu Sie auch ein schriftliches Beweismittel vorlegten. Dieses Bewesimittel besagt lediglich Ihren Kündigungswunsch wegen Problemen, ohne weitere Angaben und ohne Datumsangabe, und ist daher nicht aussagekräftig, da es auf jedem PC und zu jedem Zeitpunkt geschrieben hätte werden können. Aussagekräftiger und aufgrund der amtlichen Ausstellung beweiskräftiger ist die Bestätigung der XXXX wonach Sie mit Bezug auf XXXX der letzteren Abteilung Ihre dienstliche Ausrüstung zur Gänze abgegeben hätten. Ob diese Abgabe in Zusammenhang mit Ihrem vorher angeführten Kündigungswusch steht, ist mangels der fehlenden Datumsangabe oder sonstiger Angaben nicht eindeutig feststellbar.Im Zuge der BFA Einvernahme brachten Sie eine nunmehr gänzlich neue und detailliertere Fluchtgeschichte vor, die sich natürlich leicht unter die nur vagen Angaben aus der Erstbefragung subsumieren lässt. Darin bezogen Sie sich das erste Mal auf die angebliche Verlobung mit römisch 40 , die bereits vor vielen Jahren von den Eltern beschlossen worden wäre. Der zukünftige Schwiegervater wäre der General römisch 40 gewesen, mit dem Sie später dann auch im Rahmen Ihres Polizeidienstes zu tun gehabt hätten. Laut Ihren Angaben hätte der General von Ihnen illegale Tätigkeiten bzw. von Ihnen Verletzungen Ihrer Dienstpflicht verlangt, weswegen Sie dann Ihren Dienst gekündigt hätten, wozu Sie auch ein schriftliches Beweismittel vorlegten. Dieses Bewesimittel besagt lediglich Ihren Kündigungswunsch wegen Problemen, ohne weitere Angaben und ohne Datumsangabe, und ist daher nicht aussagekräftig, da es auf jedem PC und zu jedem Zeitpunkt geschrieben hätte werden können. Aussagekräftiger und aufgrund der amtlichen Ausstellung beweiskräftiger ist die Bestätigung der römisch 40 wonach Sie mit Bezug auf römisch 40 der letzteren Abteilung Ihre dienstliche Ausrüstung zur Gänze abgegeben hätten. Ob diese Abgabe in Zusammenhang mit Ihrem vorher angeführten Kündigungswusch steht, ist mangels der fehlenden Datumsangabe oder sonstiger Angaben nicht eindeutig feststellbar. Zur Person des Generals XXXX zu sagen, dass im Zuge der BFA Recherchen diese Person als XXXX ermittelt werden konnte. Es entspricht der Erfahrung der Behörde, dass gerade Asylwerber aus Afghanistan auffällig oft Probleme mit mächtigen und einflussreichen Männern als Fluchtgrund angeben. In Hinblick auf die hohe Anzahl solcher Angaben ließe sich daraus schließen, dass es in Afghanistan eine sehr hohe Anzahl solcher mächtiger Personen mit potentiell ungesetzlichem und gefährlichem Verhalten geben würde, was aber insgesamt nicht glaubhaft erscheint, und daher als bloße Vorbringenssteigerung zu werten wäre.Zur Person des Generals römisch 40 zu sagen, dass im Zuge der BFA Recherchen diese Person als römisch 40 ermittelt werden konnte. Es entspricht der Erfahrung der Behörde, dass gerade Asylwerber aus Afghanistan auffällig oft Probleme mit mächtigen und einflussreichen Männern als Fluchtgrund angeben. In Hinblick auf die hohe Anzahl solcher Angaben ließe sich daraus schließen, dass es in Afghanistan eine sehr hohe Anzahl solcher mächtiger Personen mit potentiell ungesetzlichem und gefährlichem Verhalten geben würde, was aber insgesamt nicht glaubhaft erscheint, und daher als bloße Vorbringenssteigerung zu werten wäre. Da Sie zweifelsfrei im Polizeidienst waren ist es logisch, dass Sie aus dem Polizeiapparat entsprechend hohe Offiziere zumindest namentlich gekannt haben müssen. Es wäre daher also durchaus denkbar, dass Sie sich des Generals nur zur Bestärkung Ihrer angeblichen Bedrohungssituation bedienen würden. Zur Ihnen angeblich drohenden Verfolgung durch General XXXX wäre zu sagen, dass laut den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln (Anzeige Ihres Vaters, Bestätigung der Schwiegersöhne des Generals) das Recht, so denn die Reise von Kabul nach XXXX von Ihnen und XXXX tatsächlich stattgefunden hätte, eindeutig auf Ihrer Seite gestanden wäre., wie Sie auch selber im Zuge der BFA Einvernahme angegeben haben. Auch wäre der Rückseite der Anzeige Ihres Vaters zu entnehmen, dass dessen Anliegen und damit Ihr Fall eindeutig von den Behörden zur Klärung der Sachlage übernommen worden wäre, und zuletzt am 15.06.2016 (= 26.03.1395) an die entsprechende Abteilung weitergeleitet worden wäre.Zur Ihnen angeblich drohenden Verfolgung durch General römisch 40 wäre zu sagen, dass laut den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln (Anzeige Ihres Vaters, Bestätigung der Schwiegersöhne des Generals) das Recht, so denn die Reise von Kabul nach römisch 40 von Ihnen und römisch 40 tatsächlich stattgefunden hätte, eindeutig auf Ihrer Seite gestanden wäre., wie Sie auch selber im Zuge der BFA Einvernahme angegeben haben. Auch wäre der Rückseite der Anzeige Ihres Vaters zu entnehmen, dass dessen Anliegen und damit Ihr Fall eindeutig von den Behörden zur Klärung der Sachlage übernommen worden wäre, und zuletzt am 15.06.2016 (= 26.03.1395) an die entsprechende Abteilung weitergeleitet worden wäre. Wenn nun das von ihnen vorgelegte Beweismittel als authentisch anzunehmen wäre, wäre der Wille der Behörde zur Klärung der Sachlage und damit auch zu Ihrem Schutz eindeutig erkennbar. Damit wäre aber auch festzustellen, dass Sie bzw. Ihr Vater gewillt gewesen wären, sich des Schutzes der Behörden zu bedienen. Eine tatsächliche endgültige Klärung des Sachverhaltes bzw. ein durchgehender 100%iger Schutz Ihrer Person durch die afghanischen Behörden kann daraus logischerweise nicht zwingend abgeleitet werden, und könnte dies auch in keinem anderen Land der Welt erreicht und vorausgesetzt werden. Wenn nun das vorgelegte Beweismittel in Hinblick auf die amtsbekannten Umstände, wonach in Afghanistan jedwedes behördliche Schriftstück und mit beliebigem Inhalt gegen geringes Entgelt erhältlich ist, als Fälschung festzustellen wäre, wäre Ihr Fluchtvorbringen in Hinblick auf die angebliche Verletzung der Familienehre des Generals XXXX als gänzlich unglaubhaft festzustellen.Wenn nun das vorgelegte Beweismittel in Hinblick auf die amtsbekannten Umstände, wonach in Afghanistan jedwedes behördliche Schriftstück und mit beliebigem Inhalt gegen geringes Entgelt erhältlich ist, als Fälschung festzustellen wäre, wäre Ihr Fluchtvorbringen in Hinblick auf die angebliche Verletzung der Familienehre des Generals römisch 40 als gänzlich unglaubhaft festzustellen. Die von Ihnen vorgelegte handschriftliche Bestätigung der Schwiegersöhne XXXX des Generals können aus o.a. Umstand der leichten Fälschbarkeit grundsätzlich nicht als Beweismittel zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Anzumerken ist jedoch, dass dieses Schreiben lediglich bestätigen würde, dass Sie oder XXXX kein Unrecht begangen hätten und daher auch kein Grund zur Verfolgung vorliegen würde.Die von Ihnen vorgelegte handschriftliche Bestätigung der Schwiegersöhne römisch 40 des Generals können aus o.a. Umstand der leichten Fälschbarkeit grundsätzlich nicht als Beweismittel zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Anzumerken ist jedoch, dass dieses Schreiben lediglich bestätigen würde, dass Sie oder römisch 40 kein Unrecht begangen hätten und daher auch kein Grund zur Verfolgung vorliegen würde. Sollte der General dennoch und tatsächlich Verfolgungshandlungen gegenüber Ihnen vorgenommen haben, hätte sich Ihnen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative geboten. Im Zusammenhang mit der Verfolgung durch den General erscheint es zudem widersprüchlich, dass einerseits Ihr Vater in seiner Anzeige beim Leiter der Kriminalabteilung angegeben hätte, dass der General seine Macht missbraucht und Sie entlassen hätte, und andererseits Sie selber eine Kündigung bei der Polizei eingereicht hätten, dann aber selber wieder angegeben haben, bei XXXX gegen die Taliban der offizielle Vertreter des Innenministeriums gewesen zu sein. Aufgrund der hohen und einflussreichen Position des Generals XXXX als Stabschef der APPF wäre es nur logisch anzunehmen gewesen, dass Ihre Entlassung aus dem Dienstverhältnis durch den General auch eine endgültige gewesen wäre. Dies haben Sie jedoch mit Ihren Angaben selber widerlegt, und ist es daher wenig glaubhaft, dass der General tatsächlich eine intensive Verfolgung Ihrer Person betrieben hat.Im Zusammenhang mit der Verfolgung durch den General erscheint es zudem widersprüchlich, dass einerseits Ihr Vater in seiner Anzeige beim Leiter der Kriminalabteilung angegeben hätte, dass der General seine Macht missbraucht und Sie entlassen hätte, und andererseits Sie selber eine Kündigung bei der Polizei eingereicht hätten, dann aber selber wieder angegeben haben, bei römisch 40 gegen die Taliban der offizielle Vertreter des Innenministeriums gewesen zu sein. Aufgrund der hohen und einflussreichen Position des Generals römisch 40 als Stabschef der APPF wäre es nur logisch anzunehmen gewesen, dass Ihre Entlassung aus dem Dienstverhältnis durch den General auch eine endgültige gewesen wäre. Dies haben Sie jedoch mit Ihren Angaben selber widerlegt, und ist es daher wenig glaubhaft, dass der General tatsächlich eine intensive Verfolgung Ihrer Person betrieben hat. In Bezug auf die Intensität der angeblichen Verfolgung muss auch der Tod Ihres Bruders XXXX betrachtet werden. Der Tod Ihres Bruders konnte aufgrund der von Ihnen vorgelegten Beweismittel (USB-Stick mit Bildern und Videos) zweifelsfrei festgestellt werden. Jedoch ist für die Behörde der Zusammenhang mit der von Ihnen behaupteten Verfolgung durch General XXXX nicht feststellbar. Zum einen ist es aufgrund der vorgelegten Beweismittel nicht möglich, einen genauen Todestag Ihres Bruders zu ermitteln, die einzige eindeutige Datumsanzeige auf einem der Fotos Ihres noch lebenden Bruders ist der 04.05.2010 und kann damit in keiner Weise mit Ihrem Vorbringen in Verbindung gebracht werden. Zum anderen waren Sie zu keinem Zeitpunkt bereit oder in der Lage, den Todestag Ihres Bruders zumindest einigermaßen genau anzugeben, was in keiner Weise menschlich und auch nicht logisch nachvollziehbar ist. Logisch wäre es gewesen, wenn Sie zumindest das Monat und das Jahr des Todes bzw. der auf dem vorgelegten Video gezeigten Beerdigung Ihres Bruders angeben hätten können. So aber entsteht der Anschein, als ob Sie den Tod Ihres Bruders zu einem möglicherweise früheren Zeitpunkt, und ohne Zusammenhang mit Ihrer angeblichen Verfolgung, nur für Ihr Vorbringen benutzen würden.In Bezug auf die Intensität der angeblichen Verfolgung muss auch der Tod Ihres Bruders römisch 40 betrachtet werden. Der Tod Ihres Bruders konnte aufgrund der von Ihnen vorgelegten Beweismittel (USB-Stick mit Bildern und Videos) zweifelsfrei festgestellt werden. Jedoch ist für die Behörde der Zusammenhang mit der von Ihnen behaupteten Verfolgung durch General römisch 40 nicht feststellbar. Zum einen ist es aufgrund der vorgelegten Beweismittel nicht möglich, einen genauen Todestag Ihres Bruders zu ermitteln, die einzige eindeutige Datumsanzeige auf einem der Fotos Ihres noch lebenden Bruders ist der 04.05.2010 und kann damit in keiner Weise mit Ihrem Vorbringen in Verbindung gebracht werden. Zum anderen waren Sie zu keinem Zeitpunkt bereit oder in der Lage, den Todestag Ihres Bruders zumindest einigermaßen genau anzugeben, was in keiner Weise menschlich und auch nicht logisch nachvollziehbar ist. Logisch wäre es gewesen, wenn Sie zumindest das Monat und das Jahr des Todes bzw. der auf dem vorgelegten Video gezeigten Beerdigung Ihres Bruders angeben hätten können. So aber entsteht der Anschein, als ob Sie den Tod Ihres Bruders zu einem möglicherweise früheren Zeitpunkt, und ohne Zusammenhang mit Ihrer angeblichen Verfolgung, nur für Ihr Vorbringen benutzen würden. Auch in diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass Ihnen als ehemaligem Polizisten die Wichtigkeit der Chronologie und damit Nachvollziehbarkeit der Ereignisse bewusst sein müsste, und Sie bereits im Vorfeld sich die zeitlichen Abläufe in Erinnerung gerufen hätten, wenn diese denn tatsächlich so stattgefunden hätten. Zudem wäre es nur menschlich nachvollziehbar, wenn jemand die Daten einschneidender Ereignisse im Leben, auch nach nur kurzer Nachdenkzeit, spontan, und wenigstens mit Monat oder Jahreszeit und dem Jahr, angeben könnte. Da Sie dies zu keinem Zeitpunkt und zu keinem der von Ihnen angegeben einschneidenden Ereignisse (gemeinsame Reise mit XXXX , 25 tägige Kampfhandlungen um Kunduz, Tod Ihres Bruders, 18 tägige Entführung, Ausreisedatum) gemacht haben liegt der Schluss nahe, dass Sie dies bewusst getan haben, um Ihr chronologisches Konstrukt der Ereignisse, in dem Sie sich bei allen Angaben nur auf Ihren Ausreisezeitpunkt beziehen, nicht selber zu widerlegen bzw. sich zu widersprechen. Zudem wäre es nur logisch und menschlich nachvollziehbar gewesen, wenn Sie sich vor der BFA Einvernahme mit den Beweismitteln, auf die Sie dann selbst bei der Befragung verwiesen haben, auseinandergesetzt hätten. Schon allein deshalb hätten Sie in der Lage sein müssen, genauere Zeitangaben machen zu können, da Ihnen ja eindeutig bewusst war, dass solche Angaben auf den Beweismitteln zu finden waren.Auch in diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass Ihnen als ehemaligem Polizisten die Wichtigkeit der Chronologie und damit Nachvollziehbarkeit der Ereignisse bewusst sein müsste, und Sie bereits im Vorfeld sich die zeitlichen Abläufe in Erinnerung gerufen hätten, wenn diese denn tatsächlich so stattgefunden hätten. Zudem wäre es nur menschlich nachvollziehbar, wenn jemand die Daten einschneidender Ereignisse im Leben, auch nach nur kurzer Nachdenkzeit, spontan, und wenigstens mit Monat oder Jahreszeit und dem Jahr, angeben könnte. Da Sie dies zu keinem Zeitpunkt und zu keinem der von Ihnen angegeben einschneidenden Ereignisse (gemeinsame Reise mit römisch 40 , 25 tägige Kampfhandlungen um Kunduz, Tod Ihres Bruders, 18 tägige Entführung, Ausreisedatum) gemacht haben liegt der Schluss nahe, dass Sie dies bewusst getan haben, um Ihr chronologisches Konstrukt der Ereignisse, in dem Sie sich bei allen Angaben nur auf Ihren Ausreisezeitpunkt beziehen, nicht selber zu widerlegen bzw. sich zu widersprechen. Zudem wäre es nur logisch und menschlich nachvollziehbar gewesen, wenn Sie sich vor der BFA Einvernahme mit den Beweismitteln, auf die Sie dann selbst bei der Befragung verwiesen haben, auseinandergesetzt hätten. Schon allein deshalb hätten Sie in der Lage sein müssen, genauere Zeitangaben machen zu können, da Ihnen ja eindeutig bewusst war, dass solche Angaben auf den Beweismitteln zu finden waren. Ihre Behauptung, sich mit Daten schwer zu tun, viel vergessen zu haben und nichts falsch angeben zu wollen, muss, vor allem in Hinblick auf Ihre langjährigen Erfahrungen im Polizeidienst, als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. So erscheint es in keiner Weise glaubhaft, dass Sie sich anscheinend zwar an exakte Zeitspannen, wie die 20 Tage zuhause, die darauffolgende 25-tägige Einsatzdauer in Kunduz oder die 18- tägige Entführung erinnern können, jedoch zu keinem dieser Ereignisse einen Monat oder eine Jahreszahl angeben konnten. Auch sind Ihre vagen chronologischen Angaben nur schwer mit den recherchierten Ereignissen betreffend die Schlacht um Kunduz in Übereistimmung zu bringen. Ausgehend von Ihren Zeitangaben (6 Monate Reisedauer, am 04.10.2017 seit 2 Jahren in Österreich) und Ihre Einreise nach Österreich am 10.04.2016 ergibt sich Ihre Ausreise aus Afghanistan übereinstimmend und logisch mit Oktober

  1. Laut den vorgelegten Beweismitteln geschah Ihre Reise mit XXXX von Kabul nach XXXX am 30.08.2015 (=08.06.1394). Beginnend mit dem 30.08.2015 hätten bis zu Ihrer Ausreise die 20 Tage zuhause, die 25 Tage Einsatz mit XXXX Kunduz, dann der Tod Ihres Bruders im Zuge der Hochzeit eines Bekannten sowie das Begräbnis des Bruders, anschließend noch eine weitere Zeit lang in Afghanistan zusammen mit XXXX abschließend noch die angeblich 18-tägige Entführung stattfinden müssen. Dies ist logisch in keiner Weise nachvollziehbar. Alleine die von Ihnen genau angegeben Tageszahlen ergeben mit 63 Tagen mehr als 2 Monate, zwei Tage sind für den Todestag und die Beerdigung des Bruders (nach muslimischem Brauch einen Tag nach dem Tod). Damit wäre bereits die Zeitspanne bis zur Ausreise ausgeschöpft, jedoch haben Sie angegeben, noch eine Zeitlang mit XXXX zusammen gearbeitet zu haben, womit Ihre Angaben nicht mehr in zeitliche Übereistimmung zu bringen sind.Laut den vorgelegten Beweismitteln geschah Ihre Reise mit römisch 40 von Kabul nach römisch 40 am 30.08.2015 (=08.06.1394). Beginnend mit dem 30.08.2015 hätten bis zu Ihrer Ausreise die 20 Tage zuhause, die 25 Tage Einsatz mit römisch 40 Kunduz, dann der Tod Ihres Bruders im Zuge der Hochzeit eines Bekannten sowie das Begräbnis des Bruders, anschließend noch eine weitere Zeit lang in Afghanistan zusammen mit römisch 40 abschließend noch die angeblich 18-tägige Entführung stattfinden müssen. Dies ist logisch in keiner Weise nachvollziehbar. Alleine die von Ihnen genau angegeben Tageszahlen ergeben mit 63 Tagen mehr als 2 Monate, zwei Tage sind für den Todestag und die Beerdigung des Bruders (nach muslimischem Brauch einen Tag nach dem Tod). Damit wäre bereits die Zeitspanne bis zur Ausreise ausgeschöpft, jedoch haben Sie angegeben, noch eine Zeitlang mit römisch 40 zusammen gearbeitet zu haben, womit Ihre Angaben nicht mehr in zeitliche Übereistimmung zu bringen sind. In ungefähre Übereistimmung zu bringen sind Ihre zeitlichen Angaben, wonach Sie nach den 20 Tagen zuhause beim "ersten Sturz von Kunduz" im Einsatz gewesen wären. Wie die Internetrecherche der Behörde ergab, fand der erste Talibanangriff auf Kunduz im fraglichen Zeitraum bereits im August 2014 statt. Am 24.04.2015 begann ein weiterer Angriff auf die Provinz und die Stadt, und zuletzt wurde Kunduz am
  2. 09.2015 und das erste Mal seit Kriegsbeginn von den Taliban eingenommen. Ausgehend davon, dass Sie mit dem "ersten Sturz" die erstmalige Einnahme Kunduz- durch die Taliban meinten, wäre eine zeitliche Korrespondenz gegeben. Da jedoch diese Daten allgemein bekannt und leicht zu recherchieren sind, kann daraus nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit Ihres gesamten Vorbringens geschlossen werden. Auch wenn Sie tatsächlich in diesem Zeitraum im Einsatz gegen die Taliban gewesen wären, würde sich daraus keine Asylrelevanz ableiten lassen. In Hinblick auf Ihre angebliche Entführung ist, neben dem bereits zuvor angeführten unglaubhaften Unvermögen einer brauchbaren Datumsangabe, anzuführen, dass es in keiner Weise glaubhaft erscheint, dass Sie davon nicht schon vorher berichtet hätten. Gänzlich unglaubhaft ist, dass Sie nach 18 Tagen anscheinend ohne größere Probleme durch ein Fenster fliehen konnten, und dann von dem Ihnen angeblich unbekannten Ort ohne Orientierungsschwierigkeiten innerhalb von 3 Stunden den Weg durch die Wälder nach Hause gefunden haben wollen. Wenn die Flucht durch ein Fenster, dass Sie kaputt geschlagen haben wollen, so einfach gewesen wäre, warum hätten Sie dann damit 18 Tage warten sollen? Wenn Sie 18 Tage lang nur wenig zu essen bekommen hätten, wie wäre es Ihnen dann möglich gewesen, innerhalb von 3 Stunden und entkräftet den Weg nach Hause zu finden? Zuletzt ist betreffend Ihre angebliche Entführung zu sagen, dass es absolut unlogisch erscheint, dass der General XXXX zwar angeblich Ihren Bruder töten lassen hätte sollen, um Sie seines Schutzes zu berauben, und Sie dann aber in der angeblichen 18-tägigen Gefangenschaft nicht ebenfalls hätte töten lassen sollen.In Hinblick auf Ihre angebliche Entführung ist, neben dem bereits zuvor angeführten unglaubhaften Unvermögen einer brauchbaren Datumsangabe, anzuführen, dass es in keiner Weise glaubhaft erscheint, dass Sie davon nicht schon vorher berichtet hätten. Gänzlich unglaubhaft ist, dass Sie nach 18 Tagen anscheinend ohne größere Probleme durch ein Fenster fliehen konnten, und dann von dem Ihnen angeblich unbekannten Ort ohne Orientierungsschwierigkeiten innerhalb von 3 Stunden den Weg durch die Wälder nach Hause gefunden haben wollen. Wenn die Flucht durch ein Fenster, dass Sie kaputt geschlagen haben wollen, so einfach gewesen wäre, warum hätten Sie dann damit 18 Tage warten sollen? Wenn Sie 18 Tage lang nur wenig zu essen bekommen hätten, wie wäre es Ihnen dann möglich gewesen, innerhalb von 3 Stunden und entkräftet den Weg nach Hause zu finden? Zuletzt ist betreffend Ihre angebliche Entführung zu sagen, dass es absolut unlogisch erscheint, dass der General römisch 40 zwar angeblich Ihren Bruder töten lassen hätte sollen, um Sie seines Schutzes zu berauben, und Sie dann aber in der angeblichen 18-tägigen Gefangenschaft nicht ebenfalls hätte töten lassen sollen. Menschlich und logisch nicht nachvollziehbar, und damit nicht glaubhaft, ist, dass Sie den angeblichen Umstand einer fast 3-wöchigen Entführung im Zuge der BFA Einvernahme erst nach der Rückübersetzung und quasi nur als Ergänzung zum Fluchtvorbringen angegeben haben. Hätten Sie tatsächlich diese Entführung erlebt, hätten Sie diese schon zu einem früheren Zeitpunkt, z.B. als Sie von Ihrer Zusammenarbeit mit XXXX nach dem Tod Ihres Bruders berichteten, und von sich aus angeben müssen, da sie eine wesentlich intensivere Bedrohung Ihres Lebens als alle anderen vorgebrachten Elemente Ihres Vorbringens und auch den eigentlichen Fluchtauslöser aus Afghanistan darstellen würde. Dies haben Sie jedoch nicht getan, und muss daher, neben den bereits angeführten unlogischen und gänzlich unglaubhaften Aspekten, die angeblich erfolgte Entführung als bloße Vorbringenssteigerung angesehen werden.Menschlich und logisch nicht nachvollziehbar, und damit nicht glaubhaft, ist, dass Sie den angeblichen Umstand einer fast 3-wöchigen Entführung im Zuge der BFA Einvernahme erst nach der Rückübersetzung und quasi nur als Ergänzung zum Fluchtvorbringen angegeben haben. Hätten Sie tatsächlich diese Entführung erlebt, hätten Sie diese schon zu einem früheren Zeitpunkt, z.B. als Sie von Ihrer Zusammenarbeit mit römisch 40 nach dem Tod Ihres Bruders berichteten, und von sich aus angeben müssen, da sie eine wesentlich intensivere Bedrohung Ihres Lebens als alle anderen vorgebrachten Elemente Ihres Vorbringens und auch den eigentlichen Fluchtauslöser aus Afghanistan darstellen würde. Dies haben Sie jedoch nicht getan, und muss daher, neben den bereits angeführten unlogischen und gänzlich unglaubhaften Aspekten, die angeblich erfolgte Entführung als bloße Vorbringenssteigerung angesehen werden. Betreffend die Ihnen angeblich drohenden Verfolgung durch die Familie der XXXX haben Sie unter anderem als Beweismittel eine Facebookkonversation mit dem Bruder der XXXX , XXXX , vorgelegt. Sie gaben dazu an, daraus wäre eine Todesdrohung Ihnen gegenüber zu ersehen. Tatsächlich ist nach Übersetzung nur eine schwere Beleidigung Ihrer Person zu erkennen, und lässt sich für die Behörde aus den Worten "Ficke die Fotze deiner Mutter, du Sohn einer Hure, du Ehrloser. Schade dass du fort bist." keine Todesdrohung erkennen. Zudem ist anzumerken, dass Sie offensichtlich mit einem neuen Account und von sich aus Kontakt mit dem Bruder der XXXX aufgenommen haben, um ihm zur Hochzeit zu gratulieren. Dem Chatverlauf ist zwar zu entnehmen, dass XXXX einen XXXX kennt und gegen diesen offensichtlich aufgrund eines nicht ersichtlichen Grundes Beleidigungen ausstößt, eine tatsächlich gegen Sie gerichtete eindeutige und glaubhafte Todesdrohung lässt sich daraus nicht ableiten. Selbst wenn der Bruder der XXXX aus den von Ihnen angegeben Gründen, also der gemeinsamen Reise mit XXXX nach XXXX , und gemeinsam mit seinem Vater wegen der vermeintlichen Verletzung der Familienehre gegen Sie Groll hegen würde, kann aufgrund der vorher aufgezeigten Umstände keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung für Sie daraus abgeleitet werden, zudem Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.Betreffend die Ihnen angeblich drohenden Verfolgung durch die Familie der römisch 40 haben Sie unter anderem als Beweismittel eine Facebookkonversation mit dem Bruder der römisch 40 , römisch 40 , vorgelegt. Sie gaben dazu an, daraus wäre eine Todesdrohung Ihnen gegenüber zu ersehen. Tatsächlich ist nach Übersetzung nur eine schwere Beleidigung Ihrer Person zu erkennen, und lässt sich für die Behörde aus den Worten "Ficke die Fotze deiner Mutter, du Sohn einer Hure, du Ehrloser. Schade dass du fort bist." keine Todesdrohung erkennen. Zudem ist anzumerken, dass Sie offensichtlich mit einem neuen Account und von sich aus Kontakt mit dem Bruder der römisch 40 aufgenommen haben, um ihm zur Hochzeit zu gratulieren. Dem Chatverlauf ist zwar zu entnehmen, dass römisch 40 einen römisch 40 kennt und gegen diesen offensichtlich aufgrund eines nicht ersichtlichen Grundes Beleidigungen ausstößt, eine tatsächlich gegen Sie gerichtete eindeutige und glaubhafte Todesdrohung lässt sich daraus nicht ableiten. Selbst wenn der Bruder der römisch 40 aus den von Ihnen angegeben Gründen, also der gemeinsamen Reise mit römisch 40 nach römisch 40 , und gemeinsam mit seinem Vater wegen der vermeintlichen Verletzung der Familienehre gegen Sie Groll hegen würde, kann aufgrund der vorher aufgezeigten Umstände keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung für Sie daraus abgeleitet werden, zudem Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Nicht glaubhaft erscheint es auch, das Sie einerseits angeben, auch hier Angst vor der Macht des Generals XXXX haben, da dieser mit seinem Geld auch hier einen Mord in Auftrag geben könnte, aber andererseits trotzdem von sich aus Ende April 2017 Kontakt mit seinem Sohn aufnehmen, um diesem zur Hochzeit gratulieren zu können. Darin ist eindeutig Ihr Versuch zu erkennen, dieser Konversation einen Nachweis für eine intensive Bedrohung herauslocken zu können. Nachvollziehbare Gründe für die Beleidigungen des XXXX Ihnen gegenüber sind damit aber nicht zutage gekommen, und könnten genauso gut gänzlich andere Ursachen haben als die von Ihnen angegebenen.Nicht glaubhaft erscheint es auch, das Sie einerseits angeben, auch hier Angst vor der Macht des Generals römisch 40 haben, da dieser mit seinem Geld auch hier einen Mord in Auftrag geben könnte, aber andererseits trotzdem von sich aus Ende April 2017 Kontakt mit seinem Sohn aufnehmen, um diesem zur Hochzeit gratulieren zu können. Darin ist eindeutig Ihr Versuch zu erkennen, dieser Konversation einen Nachweis für eine intensive Bedrohung herauslocken zu können. Nachvollziehbare Gründe für die Beleidigungen des römisch 40 Ihnen gegenüber sind damit aber nicht zutage gekommen, und könnten genauso gut gänzlich andere Ursachen haben als die von Ihnen angegebenen. Wenn es tatsächlich eine intensive und asylrelevante Verfolgung durch die Familie der XXXX gegeben hätte, dann wäre davon auszugehen, dass auch Ihre nach wie vor in XXXX lebende Familie Probleme mit dem einflussreichen General XXXX gehabt hätte, seit Sie im Oktober 2015 Afghanistan verlassen haben. Dies haben Sie jedoch eindeutig verneint, indem Sie selber angegeben haben, via Telefon und Internet Kontakt mit Ihrer Familie zu haben und es ihr gut gehen würde.Wenn es tatsächlich eine intensive und asylrelevante Verfolgung durch die Familie der römisch 40 gegeben hätte, dann wäre davon auszugehen, dass auch Ihre nach wie vor in römisch 40 lebende Familie Probleme mit dem einflussreichen General römisch 40 gehabt hätte, seit Sie im Oktober 2015 Afghanistan verlassen haben. Dies haben Sie jedoch eindeutig verneint, indem Sie selber angegeben haben, via Telefon und Internet Kontakt mit Ihrer Familie zu haben und es ihr gut gehen würde. In Zusammenschau der oben angeführten Umstände geht die Behörde davon aus, dass Sie, aufbauend auf Ihre Dienstzeit als Polizist und mit Bezug auf tatsächlich existierende Personen, ein fiktives und übersteigertes Fluchtvorbringen ersonnen haben und mit dem Wunsch nach Migration nach Europa gekommen sind.
  3. Gegen den angeführten Bescheid der belangten Behörde erhob der im Verfahren vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er angegeben habe, vom namhaft gemachten General verfolgt zu werden und habe er auch Fotos vorgelegt, wo er neben dem General sitze. Laut Internetrecherche des Bundesamtes sei dieser XXXX . Durch das vorgelegte Foto sowie ein weiteres Video habe der Antragsteller ein Naheverhältnis zum General bewiesen. Es gebe also zahlreiche Belege dafür, dass die beiden einander bekannt gewesen seien.
  4. Gegen den angeführten Bescheid der belangten Behörde erhob der im Verfahren vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er angegeben habe, vom namhaft gemachten General verfolgt zu werden und habe er auch Fotos vorgelegt, wo er neben dem General sitze. Laut Internetrecherche des Bundesamtes sei dieser römisch 40 . Durch das vorgelegte Foto sowie ein weiteres Video habe der Antragsteller ein Naheverhältnis zum General bewiesen. Es gebe also zahlreiche Belege dafür, dass die beiden einander bekannt gewesen seien. Im Weiteren wurde auf vorliegende Länderinformationen verwiesen wonach "gemeinsames Weglaufen" Racheaktionen auslösen könne. Im Weiteren werde unter anderem in einer ACCORD-Anfrage darauf verwiesen, was unter Ehre der Frauen in einer Familie gemeint sei sowie im zweiten Teil sei die weitverbreitete Korruption afghanischer Sicherheitsbehörden und deren mangelnde Schutzfähigkeit bzw.- willigkeit ausgeführt. Überdies wurde auf folgende Informationen verwiesen, die eine in Afghanistan tatsächlich bestehende Korruption im Rahmen des Militärapparates belegen. Im Weiteren wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 verwiesen. Zur Fragestellung der Rückkehr afghanischer Asylsuchender wurde ausgeführt, dass

vorliegender Berichte (Human Rights Watch, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylmagazin 3/2017, Frederike Stahlmann etc.) ein Überleben bei der Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar erscheine. Im Weiteren wurde auf die Lage in Kabul Bezug genommen und zentral ausgeführt, dass aufgrund der immensen Wanderungsbewegungen von intern Vertriebenen und Rückkehrern die afghanischen Großstädte belastet seien. Hauptzielort der größten Rückkehrbewegungen der Geschichte Afghanistans sei Kabul. Seit 2001 sei die Einwohnerzahl von 500.000 auf geschätzte 5-7 Millionen Einwohner angewachsen ohne, dass der Aufbau der Infrastruktur auch nur annähernd damit hätte Schritt halten können. Eine humanitäre Katastrophe sei mit derzeit verfügbaren Mitteln nicht abzuwenden. Im Einzelnen wurde auf einen Bericht von Frederike Stahlmann zur Situation am Wohnungsmarkt, am Arbeitsmarkt und zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage verwiesen.Im Weiteren wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 verwiesen. Zur Fragestellung der Rückkehr afghanischer Asylsuchender wurde ausgeführt, dass

vorliegender Berichte (Human Rights Watch, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylmagazin 3 aus 2017,, Frederike Stahlmann etc.) ein Überleben bei der Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar erscheine. Im Weiteren wurde auf die Lage in Kabul Bezug genommen und zentral ausgeführt, dass aufgrund der immensen Wanderungsbewegungen von intern Vertriebenen und Rückkehrern die afghanischen Großstädte belastet seien. Hauptzielort der größten Rückkehrbewegungen der Geschichte Afghanistans sei Kabul. Seit 2001 sei die Einwohnerzahl von 500.000 auf geschätzte 5-7 Millionen Einwohner angewachsen ohne, dass der Aufbau der Infrastruktur auch nur annähernd damit hätte Schritt halten können. Eine humanitäre Katastrophe sei mit derzeit verfügbaren Mitteln nicht abzuwenden. Im Einzelnen wurde auf einen Bericht von Frederike Stahlmann zur Situation am Wohnungsmarkt, am Arbeitsmarkt und zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage verwiesen. Im Einzelnen wurde mangelnde Beweiswürdigung gerügt; einerseits zur Verfolgung: So habe der Antragsteller ein Naheverhältnis zu dem von ihm namhaft gemachten General durch Beweismittel belegt. Weiters sei es laut Bundesamt widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer durch den genannten General zum Verlassen der Streitkräfte gezwungen worden sei und er dann später jedoch wieder für eine namhaft gemachte Person der offizielle Vertreter des Innenministeriums gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller nicht erwähnt, dass dies eine offizielle Position dargestellt habe. Auf die bezughabende Erklärung sei das Bundesamt nicht eingegangen. Außerdem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er vermute, dass sein Bruder deshalb vergiftet worden sei, weil ihn jener General immer noch suche. Laut Bundesamt würden überdies die Zeitangaben über einen größeren Zeitraum hinweg nicht zusammenstimmen. Da diese Daten allerdings nur geschätzt seien und der Antragsteller auch keinen genauen Zeitpunkt angegeben habe, sei dies unschlüssig. Laut Bundesamt sei es auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller seine dreiwöchige Entführung erst nach Rückübersetzung vorgebracht habe. Dafür könne es viele Erklärungen geben. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass genug Zeit dafür sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme in chronologischer Reihenfolge erzählt und er sei auch mehrfach unterbrochen worden. Da er die Entführung erst am Ende des Fluchtvorbringens gestanden habe, sei diese untergegangen. Weiters sei erwähnt, dass der Antragsteller ja mehrfach unterbrochen worden sei, was ihn überdies aus dem Konzept gebracht habe und sei ihm dies erst bei Rückübersetzung aufgefallen. Im Weiteren nehme das Bundesamt auf den vorgelegten Auszug aus Facebook bezogen, woraus keine Todesdrohung erkennbar sei. Aus dem Verlauf des Textes (dargestellt) sei jedoch offensichtlich, dass gemeint sei, dass man ihm bei Rückkehr etwas antun wolle. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung weder seine Verlobte (namentlich genannt), noch den Tod seines Bruders erwähnt. Laut Bundesamt würde ein Asylwerber aber derartig emotionale Sachverhalte in der Erstbefragung erwähnen. Das Bundesamt berücksichtige damit die konkrete Situation bei der Erstbefragung nicht und verwerte die Erstbefragung damit unreflektiert. So habe der Dolmetsch dem Beschwerdeführer gesagt, er solle sich kurzhalten, weshalb er nichts von der Bedrohung habe erzählen können. Außerdem sei ihm mitgeteilt worden, er habe bei der Einvernahme noch die Chance seine Fluchtgründe genau zu erzählen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers seien immer noch im Herkunftsort (genannt) aufhältig und könnten den Beschwerdeführer weder in Kabul noch in Mazar e-Sharif unterstützen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller seinen Dienst jedoch quittiert habe, sei auch eine Rückkehr zu bestanden habenden Kontakten seiner beruflichen Laufbahn nicht so einfach. Im Weiteren wurde auf die prekäre Sicherheitslage in Kabul Bezug genommen; dies anhand vorliegender Informationen. Auch könne sich der Antragsteller nicht mehr auf das soziale Netz seiner Familie verlassen. Dem Antragsteller stehe auch keine Rückkehrmöglichkeit nach Herat offen. So komme es dort regelmäßig zu Sicherheitsvorfällen auf schiitische Moscheen und habe sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert. Im Zusammenhang zu Spruchpunkt II. wurde auf die Bewertung des Begriffes der Zumutbarkeit für den Fall der Rückkehr verwiesen bzw. auf den Begriff des in der bezughabenden Statusrichtlinie normierten unionsrechtlichen Terminus des "ernsthaften Schadens".Die Angehörigen des Beschwerdeführers seien immer noch im Herkunftsort (genannt) aufhältig und könnten den Beschwerdeführer weder in Kabul noch in Mazar e-Sharif unterstützen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller seinen Dienst jedoch quittiert habe, sei auch eine Rückkehr zu bestanden habenden Kontakten seiner beruflichen Laufbahn nicht so einfach. Im Weiteren wurde auf die prekäre Sicherheitslage in Kabul Bezug genommen; dies anhand vorliegender Informationen. Auch könne sich der Antragsteller nicht mehr auf das soziale Netz seiner Familie verlassen. Dem Antragsteller stehe auch keine Rückkehrmöglichkeit nach Herat offen. So komme es dort regelmäßig zu Sicherheitsvorfällen auf schiitische Moscheen und habe sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert. Im Zusammenhang zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde auf die Bewertung des Begriffes der Zumutbarkeit für den Fall der Rückkehr verwiesen bzw. auf den Begriff des in der bezughabenden Statusrichtlinie normierten unionsrechtlichen Terminus des "ernsthaften Schadens". 6. Am 11.04.2018 fand in der vorliegenden Rechtssache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Verlauf der Einvernahme des Beschwerdeführers stellt sich wie nachstehend dar: Die Einvernahme beginnt um 10:00 Uhr. RI: Was ist Ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Ihre Muttersprache? BF: Ich spreche Dari und bin Tadschike. Ich möchte sagen, dass ich Unterlagen mitgebracht habe. Ich lege vor, meinen Originalführerschein inklusive Beilagenkarte sowie die beglaubigte Übersetzung sowie eine Schulbesuchsbestätigung des Gymnasiums XXXX (Bestätigung für das Sommersemester 2018).BF: Ich spreche Dari und bin Tadschike. Ich möchte sagen, dass ich Unterlagen mitgebracht habe. Ich lege vor, meinen Originalführerschein inklusive Beilagenkarte sowie die beglaubigte Übersetzung sowie eine Schulbesuchsbestätigung des Gymnasiums römisch 40 (Bestätigung für das Sommersemester 2018). RI: Sind Sie täglich in dieser Schule? BF: Ja. RI: Können Sie dem Unterricht in Deutsch folgen? BF: Ja. RI: Über welche Schulbildung in Ihrem Herkunftsland verfügen Sie? BF: 1389 habe ich die Matura in XXXX in der Schule XXXX abgeschlossen.BF: 1389 habe ich die Matura in römisch 40 in der Schule römisch 40 abgeschlossen. RI: Ich habe sehr intensiv das Protokoll des BFA studiert und Ihr Aussage. Also kenne ich grundsätzlich Ihre Geschichte und möchte ich heute auf einige zentrale Punkte eingehen. Berichten Sie mir von Ihrer beruflichen Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Ausreise. BF: XXXX war ich Polizist.BF: römisch 40 war ich Polizist. RI: Was haben Sie davor beruflich gemacht? BF: Ich war Schüler. RI: Bei welcher Polizei sind Sie genau beschäftigt gewesen? BF: Ich war bei der "normalen" Polizei. Ich habe meine Unterlagen bereits vorgelegt. RI nimmt Einsicht in die Farbkopien inklusive Übersetzung. RI: Welche Dienstgrade haben Sie durchlaufen? BF: Ich habe 24 Stunden mit General XXXX gearbeitet.BF: Ich habe 24 Stunden mit General römisch 40 gearbeitet. RI: Nein, ich meine welche Dienstgrade bzw. Dienstränge haben Sie durchlaufen bzw. welchen Rang hatten Sie beispielsweise bei Aufnahme? BF: Von 1389 bis 1392 war ich " XXXX " und von 1392 bis 1394 " XXXXBF: Von 1389 bis 1392 war ich " römisch 40 " und von 1392 bis 1394 " römisch 40 ". RI: Ich beziehe mich auf eine dem Internet entnommene Auflistung der Dienstgrade und kann ich den von Ihnen genannten Dienstgrad nicht erkennen. Können Sie mir vielleicht grundsätzlich beispielsweise alle Unteroffiziersränge und Offiziersränge der dortigen Polizei aufzählen? BF: Ich kann Ihnen die Sterne oder Dienstgrade an der Schulterklappe aufzeichnen. Anmerkung: Der BF spricht dazu umfassend und ist leicht erkennbar, dass er zumindest deutlich der vorliegenden Dienstränge phonetisch so ausdrückt, dass auch der RI sie leicht verstehen kann (Beilage "A"). BF: Ich selbst hatte den vierten hier aufgezählten Rang RI: Zweiter " XXXX ".RI: Zweiter " römisch 40 ". RI: Hatten Sie da ein Kommando über mehrere Polizisten? BF: XXXX hatte das Kommando.BF: römisch 40 hatte das Kommando. RI: Der General hatte sozusagen ein Oberkommando, aber hatten Sie auch selbst ein Kommando über eine bestimmte Anzahl an Polizisten? BF: Ich war als Assistent des Chefs eingeteilt, wie viele Leute eigentlich unter mir waren, kann ich so deshalb gar nicht sagen. RI: Was haben Sie nach dem Ausscheiden des Polizeidienstes nach 2015 gemacht? Was haben Sie getan? Haben Sie gearbeitet oder sonst irgendetwas getan? BF: Am 08.06.1394, da ist etwas passiert und dann bin ich weggegangen. Ich habe danach nicht offiziell gearbeitet. RI: Was haben Sie gearbeitet und wie lange? BF: Inoffiziell habe ich drei bis vier Monate lang mit Kommander XXXX gearbeitet. Ich habe von ihm auch eine Waffe bekommen.BF: Inoffiziell habe ich drei bis vier Monate lang mit Kommander römisch 40 gearbeitet. Ich habe von ihm auch eine Waffe bekommen. RI: Ich fasse zusammen: Sie haben zuerst maturiert, 2011

(1389). 1389 bis 1395 (2011 bis 2015) waren Sie als Polizist tätig. Im Jahre 1394
(2015)haben Sie dann drei bis vier Monate für diesen Kommandanten Pier gearbeitet. Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen? BF: Ich kann nicht genau sagen, wann das war, genau war es 11.1394 oder war es 12.
  1. Es war jedenfalls Ende des Jahres. RI: Haben Sie selbst den Polizeidienst verlassen oder wurden Sie gekündigt? BF: Ich wurde gekündigt. RI: Können Sie angeben, wann Sie gekündigt wurden? BF: Das war der 07.06.
  2. RI: Sie sind also etwa Mitte des Jahres von der Polizei gekündigt worden und Ende des Jahres haben Sie das Land verlassen? BF: Ja. RI: Drei bis vier Monate waren Sie dann für diesen Kommandanten XXXXRI: Drei bis vier Monate waren Sie dann für diesen Kommandanten römisch 40 BF: Ja. RI: Nach meiner ungefähren Rechnung bleiben da ungefähr zwei bis drei Monate übrig. Was haben Sie in dieser Zeit getan? BF: Ich wurde ungefähr 18 Tage lang in XXXX entführt.BF: Ich wurde ungefähr 18 Tage lang in römisch 40 entführt. RI: Haben Sie unmittelbar nach Beendigung der Schule den Polizeidienst angetreten? BF: Nach der Matura habe ich drei oder vier Monate lang eine Armeeausbildung an der Akademie gemacht. RI: Ich frage mich Folgendes: Sie haben richtigerweise ein Maturazeugnis im Jahre 1389 vorgelegt, weiters zwei Polizeiakademiezeugnisse, ausgestellt XXXX .RI: Ich frage mich Folgendes: Sie haben richtigerweise ein Maturazeugnis im Jahre 1389 vorgelegt, weiters zwei Polizeiakademiezeugnisse, ausgestellt römisch 40 . Frage: Wann genau haben Sie die Matura abgelegt? BF: Ich habe meine Bestätigungen schon alle vorgelegt. Ich kann mich nicht an alles erinnern. Es ist lange her. RI: Sie haben im Verfahren einen Dienstausweis der afghanischen Polizei vorgelegt. Er weist die Gültigkeit bis XXXX auf. Das Original habe ich nicht mehr. Es wurde mir vom BFA in XXXX abgenommen. Man hat mir mitgeteilt, ich bekomme die Originale wieder per Post zurück.RI: Sie haben im Verfahren einen Dienstausweis der afghanischen Polizei vorgelegt. Er weist die Gültigkeit bis römisch 40 auf. Das Original habe ich nicht mehr. Es wurde mir vom BFA in römisch 40 abgenommen. Man hat mir mitgeteilt, ich bekomme die Originale wieder per Post zurück. RI: Wo haben Sie die Polizeiakademie absolviert? BF: Das erste Mal habe ich sie in Mazar-e Sharif absolviert und das zweite Mal in Kabul. RI: Welche weiteren Kurse- oder Ausbildungsschritte haben Sie absolviert? BF: Ein Monat war ich auch in Ägypten, dort war ich auch auf der Polizeiakademie. RI: Wie haben Sie sich in Ägypten verständlich gemacht? BF: Ich habe immer Dolmetscher mitgehabt. Wir waren eine Gruppe in diesem Kurs und haben wir einen Dolmetscher mitgehabt. RI: Können Sie nun vorab in zwei oder drei Sätzen sagen, warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Das Erste, ich wurde gekündigt. Ich hatte keine Arbeit mehr. Die Taliban waren meine Feinde, das ist das Zweite und auch mein Chef, der General XXXX und .... Auch mein Bruder wurde getötet.der General römisch 40 und .... Auch mein Bruder wurde getötet. RI: Was hat ganz zuletzt den Anlass gegeben, warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Ich wurde 18 Tage lang entführt. Danach habe ich Afghanistan verlassen. RI: Von wem wurden Sie entführt? BF: Ich konnte ihre Gesichter nicht erkennen, sie waren alle verschleiert, man konnte nur die Augen sehen. RI: Erzählen Sie mir bitte im Detail, was, wann, wo und unter welchen Umständen passiert ist. BF: Ich war mit XXXX 18 oder 19 Tage in Kabul. Am 30.09.1394 haben die Taliban ganz Kunduz erobert. Das dauerte ein Monat lang.BF: Ich war mit römisch 40 18 oder 19 Tage in Kabul. Am 30.09.1394 haben die Taliban ganz Kunduz erobert. Das dauerte ein Monat lang. RI: Ich muss Sie jetzt unterbrechen: Versuchen Sie genau auf meine Fragen zu antworten und berichten Sie nun möglichst detailliert aus Ihrer persönlichen Wahrnehmungsposition heraus. BF: Ich glaube, ich wurde am 18.11.1394 entführt, auf dem Weg nach XXXX . Ich bin dort angekommen. Dann bin ich ausgestiegen. Ich wollte in eine Art Motorradtaxi einsteigen, da ist es passiert. Ich bin in dieses Motorradtaxi eingestiegen. Dann sind die Leute mit dem Auto gekommen. Sie waren bewaffnet und vermummt. Einer hat die Waffe an meinen Hinterkopf gehalten und einer an meinen Rücken. Das war alles geplant. Wir sind dann mit dem Motorradtaxi irgendwo hingefahren. Ich weiß nicht, wohin. Ich musste am Boden geduckt sitzen, den Kopf am Boden, die Hände waren hinter dem Rücken gebunden.BF: Ich glaube, ich wurde am 18.11.1394 entführt, auf dem Weg nach römisch 40 . Ich bin dort angekommen. Dann bin ich ausgestiegen. Ich wollte in eine Art Motorradtaxi einsteigen, da ist es passiert. Ich bin in dieses Motorradtaxi eingestiegen. Dann sind die Leute mit dem Auto gekommen. Sie waren bewaffnet und vermummt. Einer hat die Waffe an meinen Hinterkopf gehalten und einer an meinen Rücken. Das war alles geplant. Wir sind dann mit dem Motorradtaxi irgendwo hingefahren. Ich weiß nicht, wohin. Ich musste am Boden geduckt sitzen, den Kopf am Boden, die Hände waren hinter dem Rücken gebunden. RI: Wie lange etwa sind Sie gefahren? BF: Ich kann es nicht genau sagen, aber weit weg, mehrere Stunden. RI: Wie ist es dann weitergegangen? BF: Sie haben mich in ein Zimmer hineingebracht. Sie haben mir die Augenbinde abgenommen. Das Zimmer hatte ganz oben ein Fenster. Sie haben mich nicht geschlagen. Sie haben mir aber nichts zu Essen und zu Trinken gegeben. RI: Wie viele Tage waren Sie dort eingesperrt? BF: 18 Tage. RI: Beschreiben Sie einen solchen Tagesablauf. BF: Ich hatte Hunger und Durst. Ich habe geweint und geschrien. RI: Was fällt Ihnen noch dazu ein? BF: Was kann man noch in einem Zimmer machen? RI: Woher wissen Sie, dass Sie 18 Tage lang inhaftiert waren? BF: Ich habe gesehen, dass es einmal hell und einmal dunkel war. Ich bin ja nicht dumm. RI: Wann hat man Ihnen zu Trinken gebracht? BF: Nach zwei Tagen. RI: Und das nächste Mal? BF: Jeden Tag hat man mir ganz wenig gebracht, in einer kleinen Schüssel, mit einem Fußtritt. RI: Wann haben Sie dann wieder zu Essen bekommen? BF: Nur einmal am Tag am Abend habe ich nur sehr wenig bekommen. Man hat mich zwar nicht geschlagen. Ich war sehr geschwächt. RI: Wie haben Sie sich nach diesen 18 Tagen gefühlt? BF: Es ging mir sehr schlecht. Ich habe mehrmals gefragt, wer sie sind und habe gemeint, entweder töten sie mich oder lassen sie mich frei. RI: Wie sind Sie dann freigekommen? BF: Es gab ein kleines Fenster in der Wand. Es war vergittert. Ich habe das Essen immer in einer kleinen Eisenschüssel bekommen. Damit habe ich die Fensterscheibe kaputt gemacht. Ich habe meine afghanische Kleidung ausgezogen. Ich habe aus der Kleidung ein Seil gemacht. Ich habe die kleine Schüssel mit dem Seil verbunden und zwischen die Gitterstäbe geworfen. Es hat sich verklemmt und ich habe daran angezogen. Dann bin ich aus dem Fenster. In etwa zweieinhalb Metern war das Fenster. RI: Wie viele Gitterstäbe haben Sie herausgebrochen? BF: Ich habe alle Gitterstäbe herausgebrochen. RI: Wie konnten Sie dann durch das Fenster flüchten? BF: Ich bin hinuntergesprungen. RI: Beschreiben Sie den Inhalt des Raumes. BF: Es war nur ein kleiner Teppich und eine Umhängetasche oder ein Rucksack, in dem man Brot transportiert. RI: Wie konnten Sie genau durch das Fenster flüchten? Beschreiben Sie das bitte genau. BF: Ich bin hinuntergesprungen. Ich war oben und bin ich dann durch das Fenster insgesamt mit dem Seil. RI: Und das haben Sie am
  3. Tag gemacht? BF: Es war nachts, etwa 23 Uhr. RI: Wissen Sie, wann ich versucht hätte zu fliehen? BF: Nein. RI: Ich hätte schon in der ersten Nacht versucht zu fliehen. Warum haben Sie gewartet bis Sie nach 18 Tagen bereits halb verdurstet und verhungert waren? BF: Ich habe geglaubt, ich werde freigelassen. RI: Was haben Sie unmittelbar nach dem Entkommen durch dieses Fenster gemacht? BF: Ich habe nachgesehen, wo ich bin, es war XXXX . Danach bin ich nach Hause gegangen, zu Fuß. Es war dort Wald. Um drei Uhr in der Früh war ich etwa zu Hause.BF: Ich habe nachgesehen, wo ich bin, es war römisch 40 . Danach bin ich nach Hause gegangen, zu Fuß. Es war dort Wald. Um drei Uhr in der Früh war ich etwa zu Hause. RI: Woran haben Sie erkannt, dass Sie in Ihrem Heimatort inhaftiert waren? BF: Ich bin in XXXX geboren. In XXXX gibt es viele Berge. Ich habe diese auch gesehen. Außerdem sind wir mit dem Motorradtaxi gefahren, somit konnten wir nicht sehr weit sein.BF: Ich bin in römisch 40 geboren. In römisch 40 gibt es viele Berge. Ich habe diese auch gesehen. Außerdem sind wir mit dem Motorradtaxi gefahren, somit konnten wir nicht sehr weit sein. RI: Wie schnell fährt so ein Motorradtaxi etwa? BF: Ich weiß es nicht. RI: Wenn ich davon ausgehe, dass es circa 20 Stundenkilometer schnell ist, dann sind Sie in drei Stunden 60 Kilometer gefahren. Zurück haben Sie dann etwa zu Fuß circa vier Stunden gebraucht bis Sie zu Hause waren. Das kann sich rechnerisch nicht ausgehen. Da wären Sie etwa in vier Stunden maximal 20 Kilometer gegangen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich meine damit, das Motorrad ist in einem großen Kreis gefahren. Ich bin auf direktem Wege zu Fuß gegangen durch den Wald. Dort war auch ein See. Bei mir hat es also auch vier Stunden gedauert (Beilage "B"). RI: Haben Sie je die Universität besucht? BF: Ja. RI: Wann und wo? BF: Von 01.01.1394 bis 07.06.1394 habe ich die Universität XXXX in Kabul besucht. Ich habe Politikwissenschaften studiert.BF: Von 01.01.1394 bis 07.06.1394 habe ich die Universität römisch 40 in Kabul besucht. Ich habe Politikwissenschaften studiert. RI: Dem Protokoll vor dem BFA ist entnehmbar, dass Sie Jus studiert haben. RV: Auch im Vorgespräch hat er angegeben, Jus studiert zu haben.Regierungsvorlage, Auch im Vorgespräch hat er angegeben, Jus studiert zu haben. BF: Ich habe Jus studiert. Dieses Studium hat zwei Teile, einer ist Politikwissenschaft und der zweite Jus. RI: Sie sind also aus diesem Raum geflüchtet, nach Hause gegangen und danach haben Sie sofort das Land verlassen. Stimmt das so? BF: Ja, genau richtig. RI: Sie haben also Afghanistan unmittelbar verlassen, weil Sie Angst hatten, dass diese Männer sie erneut ins Visier nehmen würden? BF: Ja. RI: Klar, hätte es einen anderen Grund gegeben, hätten Sie ja das Land schon früher verlassen? BF: Nein. RI: Sie haben also Afghanistan nicht aus Furcht vor den Taliban verlassen? BF: Nein, nicht aus Angst wegen den Taliban. Ich bin nicht deswegen gegangen. RI: Weswegen dann? BF: Ich bin nicht wegen der Angst vor den Taliban aus Afghanistan geflüchtet. RI: Weshalb dann? BF: Ich war mit der Tochter von XXXX zusammen. Ich bin mit ihr von Kabul nach XXXX gegangen. In einem islamischen Land darf man das nicht machen. Ich war nicht verheiratet und auch nicht verlobt. Als wir klein waren, hat mein Vater zu XXXX gesagt, dass wir heiraten werden.BF: Ich war mit der Tochter von römisch 40 zusammen. Ich bin mit ihr von Kabul nach römisch 40 gegangen. In einem islamischen Land darf man das nicht machen. Ich war nicht verheiratet und auch nicht verlobt. Als wir klein waren, hat mein Vater zu römisch 40 gesagt, dass wir heiraten werden. RI: Warum sind Sie nach XXXX gegangen?RI: Warum sind Sie nach römisch 40 gegangen? BF: Wir wollten dort heiraten. RI: Welche Motivation gab es noch? Gab es noch einen anderen Grund? BF: Ihre Eltern haben Sie geschlagen und sie waren dagegen, dass ich sie heirate. RI: Haben Sie nicht selbst mit diesen General zusammengearbeitet als dessen Assistent? BF: Ja. RI: Welche Funktion bekleidete dieser Mann? BF: Er war Chef der Technologie im Innenministerium. RI: Warum haben Sie dann vor dem BFA gesagt, dass er im Wissenschaftsministerium tätig war? BF: Die Dolmetscherin war aus Persien. Sie hat mich schlecht verstanden. Sie hat viele andere Fehler auch gemacht. Sie hat mich nicht richtig verstanden. RI: Welche anderen Fehler? BF: Mein Deutsch war nicht so gut, dass ich alles verstehen konnte. Ich habe das Protokoll nicht gelesen. Vielleicht hat sie auch manche Sachen falsch übersetzt. RI: Welche Arbeit mussten Sie konkret für diesen General verrichten? BF: Ich habe Termine für ihn ausgemacht und Büroarbeit für ihn gemacht. RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass man von Ihnen illegale Handlungen verlangt hätte. Sie hätten Korruptionsgeld abholen sollen? BF: Ja. RI: Aber das ist ja ganz etwas anderes, was Sie hier aussagen? BF: Sie haben mich gefragt, welche Aufgabe ich gehabt habe, aber nicht, was man von mir verlangt hat. RI: Was können Sie mir über Ihre damalige berufliche Tätigkeit oder über den Fortgang berichten? BF: Ich war 24 Stunden mit ihm. Ich habe auch ein Video abgegeben. Es war der Abschluss auf der Akademie in Kabul. RI: Sonstige wichtige Dinge, diesen Dienst betreffend, über die Jahre hinweg, was gibt es da Wichtiges zu berichten? Sie waren die ganzen Jahre bei diesem General eingesetzt. BF: Mein Chef hat Waffen bekommen und ich musste sie weiterverkaufen. RI: Konkret zu Ihrem Dienst, haben Sie die ganzen vier Jahre für diesen General gearbeitet? BF: Ja. RI: Warum haben Sie dann vor dem BFA gesagt, Sie wurden für sieben oder acht Monate in den Logistikbereich versetzt? BF: Richtig. RI: Aber ich habe geglaubt, Sie waren die ganzen vier Jahre für den General tätig? BF: Ich habe eigentlich vier Jahre für ihn gearbeitet und auch das Gehalt bekommen. RI: Waren Sie also nicht in der Logistikabteilung? BF: Sieben oder acht Monate in den vier Jahren habe ich in dieser Logistikabteilung gearbeitet. Die war auch entfernt vom General. RI: Sie haben vor dem BFA zu einer anderen Tätigkeit für den Kommandanten XXXX gesagt, dass Sie 25 Tage lang mit ihm gekämpft hätten. Was sagen Sie dazu?RI: Sie haben vor dem BFA zu einer anderen Tätigkeit für den Kommandanten römisch 40 gesagt, dass Sie 25 Tage lang mit ihm gekämpft hätten. Was sagen Sie dazu? BF: Richtig. RI: Heute haben Sie aber gesagt, dass Sie drei bis vier Monate mit ihm zusammen waren? BF: Das ist richtig. Ich habe 25 Tage mit ihm gekämpft, war aber drei bis vier Monate mit ihm zusammen. Aus organisatorischen Gründen wird die Verhandlung vertagt. Eine Kopie des Protokolls wird ausgefolgt zwecks Protokollrüge. In das Verfahren eingeführt wird das aktuelle Länderprofil, aktualisiert am 02.03.2018 sowie das Gutachten Mag. Mahringer. RV: Beide Dokumente bzw. Beweismittel sind meiner Organisation bekannt.Regierungsvorlage, Beide Dokumente bzw. Beweismittel sind meiner Organisation bekannt. Der Antragsteller wurde sodann am 08.08.2018 neuerlich vor dem Bundesverwaltungsgericht niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeverhandlung stellt sich wie nachstehend dar: "Eröffnung der Verhandlung Beginn der Befragung RI referiert den bisherigen Gang des Verfahrens unter besonderem Hinweis auf das VH-Protokoll vor dem BVWG vom 11.04.
  4. RV: Ich verweise darauf, dass mir der BF im Vorgespräch mitgeteilt hat, im Rahmen der VH vom 11.04.2018 einige Fotos vorgelegt zu haben, auf welchen er neben dem erwähnten General ersichtlich sei. Im weiteren teilt er mit, dass er die Fotos selbst auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat und könnte er sie vorzeigen.Regierungsvorlage, Ich verweise darauf, dass mir der BF im Vorgespräch mitgeteilt hat, im Rahmen der VH vom 11.04.2018 einige Fotos vorgelegt zu haben, auf welchen er neben dem erwähnten General ersichtlich sei. Im weiteren teilt er mit, dass er die Fotos selbst auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat und könnte er sie vorzeigen. Im weiteren verweise ich auf die Existenz eines Datensticks und möge in diesen Einsicht genommen werden, zum Beweis seiner beruflichen Tätigkeit und seinem Naheverhältnis zum Bezug habenden General. RI: Ich trage Ihnen auf die Fotos dem Gericht zukommen zu lassen. Die spontane Durchsicht des Protokolls vor dem BVWG ergibt nicht, dass Sie die Fotos bereits vorgezeigt hätten. RI: Aufgrund der vorliegenden Dokumente und Unterlagen, gehe ich zurzeit davon aus, dass es glaubhaft erscheint, dass Sie tatsächlich bei der Polizei bzw. dem Militär beschäftigt waren. Ich möchte Heute auf einige Details vertiefend eingehen. RI: Die Durchsicht Ihres gesamten bisherigen Vorbringens hat ergeben, dass Sie einerseits im Rahmen der Erstbefragung sich ausschließlich darauf gestützt haben, dass Ihr Leben in Gefahr wäre. In der Folge bezogen Sie sich zumindest auf zwei Tatbestandskreise die asylrechtlich von Relevanz sein könnten. Deshalb möchte ich Sie fragen, was hat eigentlich wirklich den Anstoß gegeben, dass Sie sich entschieden haben den folgenreichen Schritt zu unternehmen Ihren Heimatstaat zu verlassen? BF: Es sind mehrere Vorfälle passiert. Es fängt schon dort an wie mein Bruder gestorben ist und auch, dass mit der Schule. Es sind mehrere Vorfälle vorgekommen und auch wo ich meine Tätigkeit durchgeführt habe. Den Vorfall mit meiner Verlobten habe ich bereits erwähnt. RI: Was genau ist geschehen, dass Sie zu sich selber gesagt haben, ich muss Afghanistan verlassen? BF: Als Mensch ist mir die Freiheit weggenommen worden. Mir ist meine Arbeit weggenommen worden. Ich hatte nicht das Recht mich weiterzubilden. Ich bin beschuldigt worden vom Staat Afghanistan, dass ich meine Verlobte entführt hätte. RI: Ich möchte Sie an dieser Stelle unterbrechen. Waren Sie mit ihrer Verlobten mit der Sie den Ortswechsel innerhalb Afghanistans unternommen haben nicht bereits versprochen bzw. war die Ehe zwischen den Familien ausgemacht? BF: Ihre Familie war dagegen aber sie wollte mit mir mitgehen. RI: Haben Sie nicht an anderer Stelle erwähnt, dass die Ehe von den beiden Familien vorbereitet oder geplant war? BF: Nein. Ihre Familie war dagegen, trotz mehrmaliger Besuche meiner Eltern haben sie es immer wieder abgelehnt. Auch die Dorfältesten haben es mit ihrem Vater versucht die Ehe zu Stande zu bringen, aber es wurde alles von ihrerseits abgelehnt. RI: Wo lebt Ihre Familie derzeit? BF: Sie wohnen in XXXX .BF: Sie wohnen in römisch 40 . RI: Wie geht es Ihrer Familie dort? BF: Derzeit normal und sie leben auch normal. RI: Wenn es grundsätzlich in Ihrer Familie ein Problem der Ehre mit der anderen Familie dieses Mädchens gäbe, müsste man davon ausgehen das auch Ihre eigene Familie behelligt oder bedroht wäre oder ist es nicht so? BF: Körperliche Gewalt zwischen denen gibt es nicht. Verbal beschimpfen sie meine Familie immer wieder. Seit dem Vorfall ist der Kontakt abgebrochen, die Familie von dem Mädchen kommen nicht in unsere Stadt und umgekehrt meine Familie nicht in ihre Stadt. RI: Der Vater des Mädchens war genau jener General für den Sie gearbeitet haben, stimmt das? BF: Ja. Ich möchte auch noch dazu sagen das dieser General ein Familienmitglied ist, also er ist kein Fremder. Der General ist der Cousin von meinem Vater, gleichzeitig ist die Schwester vom General ist die Frau von meinem Onkel väterlicherseits. Die Nichte vom General ist die Frau von meinem großen Bruder. RI: Wann genau haben Sie sich mit ihrer Verlobten aus Kabul wegbegeben? BF: Das war am 07.06.1394 (D= 09.2015). RI: Können Sie noch einmal wiederholen, wohin haben Sie sich mit ihrer Verlobten begeben? BF: Von Kabul sind wir nach XXXX zu meiner Schwester gegangen.BF: Von Kabul sind wir nach römisch 40 zu meiner Schwester gegangen. RI: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten? BF: Eine Nacht und einen Tag. RI: Und danach, wie ist es dann weitergegangen? BF: Am nächsten Tag ist ihr Bruder gekommen und zwei Schwager von ihr sowie ein Cousin. Mein Vater sowie der Mann von meiner Schwester haben meine Verlobte wieder nach Kabul zurückgebracht. RI: Wie lange haben Sie sich nach diesem Vorfall noch in Afghanistan aufgehalten? BF: Ich habe Afghanistan am 07.12.1394 (D= Ende Februar Anfang März 2016) verlassen. Ich war am 06.04.2016 in Österreich. RI: Sie haben sich also mehrere Monate nachdem ihre Verlobte abgeholt wurde noch im Land aufgehalten? BF: Ja. RI: Sie haben also etwa ein halbes Jahr später Afghanistan verlassen, ist das richtig? BF: Ja, das stimmt. Ca. 6 Monate. RI: Erzählen Sie bitte über diese 6 Monate. BF: Ich blieb zwei bis drei Wochen nur zu Hause. Ich konnte nicht raus, ich war nur in XXXX . In dieser Zeit wo ich in Afghanistan noch aufhältig war, habe ich immer wieder versucht meine Familie zu meiner Verlobten zu schicken, damit sie sie zurückholen.BF: Ich blieb zwei bis drei Wochen nur zu Hause. Ich konnte nicht raus, ich war nur in römisch 40 . In dieser Zeit wo ich in Afghanistan noch aufhältig war, habe ich immer wieder versucht meine Familie zu meiner Verlobten zu schicken, damit sie sie zurückholen. RI: Als Sie sich mit ihrer Verlobten von Kabul nach XXXX begeben haben, wo haben Sie in XXXX Unterkunft genommen?RI: Als Sie sich mit ihrer Verlobten von Kabul nach römisch 40 begeben haben, wo haben Sie in römisch 40 Unterkunft genommen? BF: Bei meiner Schwester zu Hause. RI: Erzählen Sie noch einmal, wie hat sich das zugetragen, als man ihre Verlobte aus dem Dorf XXXX abgeholt hat. Was ist genau an dem Tag passiert?RI: Erzählen Sie noch einmal, wie hat sich das zugetragen, als man ihre Verlobte aus dem Dorf römisch 40 abgeholt hat. Was ist genau an dem Tag passiert? BF: An diesem Tag ist nichts passiert. Die Dorfältesten haben mir auch versichert, dass sie mir meine Verlobte wieder zurückbringen würden. RI: Erzählen Sie mir, welche Leute sind zu Ihnen gekommen? BF: Es ist in Afghanistan so, wir haben ein Haus wo nur Gäste hineinkommen und Besprechungen sind. RI: Wer genau ist gekommen? BF: Es war ihr Bruder, zwei Schwager und ein Cousin Namens XXXX .BF: Es war ihr Bruder, zwei Schwager und ein Cousin Namens römisch 40 . RI: Wie viele Personen insgesamt? BF: Vier Personen die aus Kabul gekommen sind. RI: Zu welcher Tageszeit wurden Sie von ihnen aufgefunden? BF: Genau an diesem Tag wo wir alles unterschrieben haben und ihnen vorgelegt haben. Zwischen 10 und 11 Uhr vormittags. RI: Vor dem BFA haben Sie am 04.10.2017 gesagt, RI liest aus Seite 6 des Protokolls etwa Mitte: "..kam der Vater der General ist... mit mehreren Polizisten zu uns nach Hause gestürmt.." was stimmt nun? BF: Ja, das stimmt aber sie haben mich nicht gefragt was am Abend passiert ist. RI: Ich frage Sie die ganze Zeit nach dem relevanten Sachverhalt, müssen Sie ja mittlerweile mitbekommen haben was wichtig ist, was sich in jenen dramatischen Stunden in Ihrem Herkunftsdorf sich abgespielt hat. Sie haben vor der Behörde
  5. Instanz den Sachverhalt eindeutig so dargestellt, dass der General mit der Polizei in Ihr Elternhaus gekommen ist und wurden Sie am Morgen bei der Schwester aufgefunden. Sie haben nicht erwähnt das da einige Verwandte da eine Rolle gespielt hätten. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe das auch beim BFA schon so gesagt, aber vielleicht wurde etwas nicht richtig Übersetzt oder weggelassen. Es stimmt allerdings so, dass der General in der Nacht gekommen ist. RI: Hat es irgendwelche dramatischen Begleitumstände dabei gegeben, dass ihre Verlobte mitgehen musste nach Kabul? BF: Ich möchte bitte sagen, dass ich selber das Mädchen hergegeben habe, sonst hätten sie meiner Familie was angetan. RI: Was genau, dem Vater oder der Mutter? BF: Sie haben auch meinen Bruder festgenommen in Kabul. Mein Bruder heißt Mohammad XXXX . Mein Bruder wurde von diesem General festgenommen und in der Polizeiakademie dort festgehalten.BF: Sie haben auch meinen Bruder festgenommen in Kabul. Mein Bruder heißt Mohammad römisch 40 . Mein Bruder wurde von diesem General festgenommen und in der Polizeiakademie dort festgehalten. RI: Wo war diese Polizeiakademie? BF: In der Provinz XXXX .BF: In der Provinz römisch 40 . RI: Was bezeichnet XXXXRI: Was bezeichnet römisch 40 BF: Das ist beides dasselbe. RI: Offensichtlich hat Ihr Bruder auch verschiedene Namen. Warum haben Sie damals nicht seinen vollen Vornamen genannt? BF: Es ist beides richtig. RI: Ich ersuche Sie bei der Beantwortung korrekt zu sein, nicht das der Eindruck entsteht das Sie verschiedene Storys erzählen. Das muss Ihnen als Polizist bewusst sein. RV: Ich gehe davon aus, dass er ihn von der freien Erzählung beim BFA nur als XXXX bezeichnete und heute haben Sie ihn direkt nach dem Namen gefragt und hat er in heute vollständig widergegeben.Regierungsvorlage, Ich gehe davon aus, dass er ihn von der freien Erzählung beim BFA nur als römisch 40 bezeichnete und heute haben Sie ihn direkt nach dem Namen gefragt und hat er in heute vollständig widergegeben. RI: Wurden Sie auch selbst bedroht? BF: Ja, öfters. RI: Ich rede davon von jener Nacht und jenem Vormittag. Sind Sie da bedroht worden? BF: Nein. Der Vater war in jener Nacht selber gar nicht da. Die Polizei war nur da. RI: Waren Sie persönlich anwesend, als ihre Verlobte abgeholt wurde? BF: Ja, ich habe ihre Hand gehalten und habe sie ihrer Familie übergeben. RI: Wurden Sie da bedroht? BF: Nein. An diesem Tag nicht. RI: Wer hat jetzt tatsächlich das Mädchen abgeholt? BF: Der Schwager XXXX .BF: Der Schwager römisch 40 . RI: Wurden Sie von dem Schwager XXXX oder den anderen anwesenden Männern bedroht?RI: Wurden Sie von dem Schwager römisch 40 oder den anderen anwesenden Männern bedroht? BF: Ich möchte es wiedersagen, ich habe die Tür aufgemacht und das Mädchen rausgehen lassen. Der XXXX stand mit dem Auto vor der Türe und ich habe ihn gar nicht gesehen.BF: Ich möchte es wiedersagen, ich habe die Tür aufgemacht und das Mädchen rausgehen lassen. Der römisch 40 stand mit dem Auto vor der Türe und ich habe ihn gar nicht gesehen. RI: Gibt es zu diesem konkreten Umstand bzw. diesen kleinen Geschehnis Ablauf noch irgendetwas wichtiges erwähnenswertes gegeben? BF: Nein. Es ist nichts passiert. Ich habe mich im Haus verabschiedet. Sie selbst machte die Tür auf und ist dann raus. RI: Irgendwelche weiteren Vorkehrungen haben Sie aber nicht getroffen? BF: Nein, sonst ist nichts passiert. RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Sie dem Mädchen zum Schutz ihren Bruder und ihre Schwester nach Kabul mitgeschickt hätten. Was stimmt nun? BF: Nein. Mein Vater und meine Schwägerin sind gemeinsam mit meiner Verlobten und ihrer Familie die sie abgeholt haben gemeinsam nach Kabul gegangen. RI liest aus Seite 6 des Protokolls vor dem BFA... Ich habe zum Schutz der Verlobten, meinen Bruder und meine Schwester mit meiner Verlobten mitgeschickt nach Kabul... BF schüttelt den Kopf: Nein. Wie kann ich meine Schwester mit solchen Leuten wegschicken? RI: An anderer Stelle haben Sie unmittelbar nach dieser Aussage gesagt, ... der Vater von meiner Verlobten hat gegenüber meinem Vater gesagt, dass er mich umbringen werde... Was sagen Sie dazu? BF: Nein, er hat mir das am Telefon gesagt und nicht zu meinem Vater. RI: Wollen Sie jetzt weiter so schwammig herumreden oder wollen Sie auf den Punkt kommen und mir die Wahrheit sagen, oder wollen Sie mir sagen das ich das Protokoll vor dem BFA außen vorlassen soll, weil ja nichts von dem was damals aufgeschrieben wurde stimmt? BF: Ich sage Ihnen die Wahrheit. In der Nacht wo ich mit meiner Verlobten zu meiner Schwester kam, da hat der General die Polizei verständigt, sie waren bei meiner Schwester zu hause. Daraufhin habe ich den General angerufen und er drohte mir am Telefon. RI: Sie sagten vor dem BFA, dass der General mit mehreren Polizisten zu Ihnen nach Hause gekommen ist und das Haus gestürmt hat. BF: Der General ist gar nicht nach XXXX gekommen aber die Polizei hat das Haus meiner Schwester umzingelt.BF: Der General ist gar nicht nach römisch 40 gekommen aber die Polizei hat das Haus meiner Schwester umzingelt. RV: Wo befindet sich das Haus der Schwester und das Haus der Eltern?Regierungsvorlage, Wo befindet sich das Haus der Schwester und das Haus der Eltern? BF: Es ist im selben Ort und am selben Platz. Es sind 2-3 Minuten zu Fuß entfernt. Im Haus meiner Eltern wurde dieses Protokoll unterzeichnet. Es wurde ausgemacht das sie meine Verlobte mitnehmen und sie mir wieder zurückbringen. RV: ich glaube er hat auch gesagt, dass sein Vater noch Kontakt zu dem General hatte und sie versucht haben sich zu einigen.Regierungsvorlage, ich glaube er hat auch gesagt, dass sein Vater noch Kontakt zu dem General hatte und sie versucht haben sich zu einigen. BF: Ich ersuche um eine Pause, da ich die ganze Nacht nicht geschlafen habe. Ich habe die ganze Nacht vor dem Gebäude auf der Straße verbracht. RV: Ich habe ihn gestern noch zu einem Vorgespräch selbst getroffen aber das Thema einer Übernachtung wurde nicht angesprochen.Regierungsvorlage, Ich habe ihn gestern noch zu einem Vorgespräch selbst getroffen aber das Thema einer Übernachtung wurde nicht angesprochen. RV: Ich möchte sagen, dass es sehr oft vorkommt, dass bspw. Der General mit der Polizei gekommen ist und stellt sich heraus, dass diese genannte Person nicht persönlich anwesend war, sondern lediglich andere geschickt hat.Regierungsvorlage, Ich möchte sagen, dass es sehr oft vorkommt, dass bspw. Der General mit der Polizei gekommen ist und stellt sich heraus, dass diese genannte Person nicht persönlich anwesend war, sondern lediglich andere geschickt hat. RV: Ich gehe davon aus, dass mein Mandant die ganze Nacht nicht geschlafen hat und deshalb verwirrt ist. Auch weiß ich nicht ob er möglicherweise Krank ist und beantrage ich die Vertagung.Regierungsvorlage, Ich gehe davon aus, dass mein Mandant die ganze Nacht nicht geschlafen hat und deshalb verwirrt ist. Auch weiß ich nicht ob er möglicherweise Krank ist und beantrage ich die Vertagung. RI zu BF: Wie geht es Ihnen Heute tatsächlich? BF: Gesundheitlich geht es mir gut, ich bin nicht krank. Ich habe nur nicht geschlafen. Ich bin aber bereit fortzusetzen. BF: Bitte geben Sie mir die Gelegenheit, die ganze Geschichte noch einmal zu erzählen. Nein ich habe es mir gerade anders überlegt, eine Vertagung wäre besser. Ich bin nicht bei mir selbst, mein Kopf funktioniert nicht. RI: Ich führe in das Verfahren ein, das aktuelle Länderprofil der Staatendokumentation vom 29.06.
  6. RV: Das Länderprofil ist bei meiner Organisation bekannt und aufliegend.Regierungsvorlage, Das Länderprofil ist bei meiner Organisation bekannt und aufliegend. RI: Sie haben nunmehr die Möglichkeit einerseits den heutigen Protokolltext schriftlich zu rügen und/oder eine Stellungnahme zum aktuellen Länderprofil abzugeben. Der RI vertagt die Verhandlung auf unbestimmte Zeit." Auf Grund einer Vielzahl, zum Teil ungeklärter Themenkreise, wurde der Antragsteller im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2019 neuerlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Das Beschwerderechtsgespräch stellt sich wie nachstehend dar: R: Wie geht es Ihnen heute gesundheitlich? Sind Sie heute gesundheitlich okay? BF: Ja, ich bin gesund. Mir geht es gut. RV: Aufgrund meiner geführten Vorgespräche mit dem Mandanten habe ich den Eindruck gewonnen, dass er so viel erlebt hat, dass dann wiedergeben möchte und gleichsam "es herausprudelt" und er jedoch nicht in der Lage ist das zu strukturieren. Das zieht sich durch das gesamte Verfahren.Regierungsvorlage, Aufgrund meiner geführten Vorgespräche mit dem Mandanten habe ich den Eindruck gewonnen, dass er so viel erlebt hat, dass dann wiedergeben möchte und gleichsam "es herausprudelt" und er jedoch nicht in der Lage ist das zu strukturieren. Das zieht sich durch das gesamte Verfahren. R: Wo und was haben Sie studiert? BF: Nach der Schule bin ich auf die Polizeischule gegangen. Das war in Mazar-e Sharif. R: Welches Hochschulstudium haben Sie gemacht? BF: Politikwissenschaft habe ich dann studiert. Das war aber eine Privatuniversität. R: Ich komme jetzt wieder auf diesen Punkt zurück, dass Sie ursprünglich angegeben haben, Jus studiert zu haben. Warum erwähnen Sie das heute wieder nicht spontan aus eigenem? BF: Es ist so, dass das Hauptstudium Politikwissenschaft ist. Zwei Jahre später gibt es zwei Richtungen. Eine ist Jura und die andere Richtung ist zum Richter. R: Im Rahmen der Verhandlung vom 11.04.2018 haben Sie eindeutig angegeben: "Ich habe Jus studiert. Dieses Studium hat zwei Teile, eines Politikwissenschaft und das zweite Jus." Heute drehen Sie das um. Wie soll ich hier zu einer Einschätzung kommen, dass Sie mir gleichbleibende Fakten schildern? BF: Ich habe ja nur zwei Semester studiert. Erst wenn man zwei weitere Semester studiert hat, dann kann man sich entscheiden, welchen Teil man dann noch studiert. Soweit war ich gar nicht. Zu Beginn haben wir das Allgemeinstudium durchgeführt. Zu Beginn haben wir das allgemeine, Politikwissenschaft und Jura studiert. R: Gibt es dort ebenso wie hier in Österreich, ein Winter- und ein Sommersemester? BF: Ja, gibt es. R: Von wann bis wann haben Sie dann diese zwei Semester studiert? BF: Anfang 1394
(2015)bis 07.06.1394 (29.08.2015), das war das zweite Semester. R: Wie ist das mit den Semestern dort. Wenn Sie im Jänner begonnen haben, wird es nach einer Einschätzung, so wie es hier ist, nicht das Wintersemester sein? Erklären Sie mir es. BF: Wir fangen in Afghanistan mit dem 01.
  1. an und es war im meinem Fall 01.01.
  2. R: Das ist das Wintersemester? BF: Nein, das ist Frühling bei uns. R: Haben Sie jetzt ein Semester oder zwei Semester studiert? BF auf Deutsch: Zwei Semester. R: Wenn Sie vom 01.
  3. bis 07.
  4. werden das doch eher nicht zwei Semester sein. BF: Das zweite Semester habe ich nicht fertiggemacht. Ich habe kurz vor der Prüfung aufgehört. Ich habe begonnen mit dem 01.01.1394 (21.03.2015). R: Wie lange dauert ein Semester? BF: Vier Monate. R: Was war Ihr letzter Dienstgrad im Rahmen Ihrer Tätigkeit im Innenministerium? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Sie haben das letzte Mal von einer familiären Beziehung zu einem General geschildert. Können Sie das nochmal genau schildern? BF: Dort wo ich gearbeitet habe? R: Gibt es einen anderen General? BF: Ich kenne alle von ihnen im Innenministerium. R: Der, bei dem Sie arbeiteten. BF: Das war der General XXXX .BF: Das war der General römisch 40 . R: Wie ist der Verwandt mit Ihnen? BF: Das ist der Cousin von meinem Vater. Das ist der Sohn vom Onkel meines Vaters mütterlicherseits. Und gleichzeitig ist er der Bruder von der Frau von meinem Onkel. Außerdem die Nichte vom General ist die Frau von meinem großen Bruder. R: Erinnern Sie sich zurück! Sie sind mit Ihrer Verlobten aus Kabul weggegangen. Wie hat sich das genau zugetragen? BF: Nein, wir sind von Kabul nach XXXX .BF: Nein, wir sind von Kabul nach römisch 40 . R: Wie heißt dieses Mädchen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Können Sie Ihre berufliche Tätigkeit bei diesem General beschreiben. Wie lange und wo? BF: Ca. 4 Jahre habe ich bei ihm gearbeitet. Ein Jahr habe ich für den General in Kabul gearbeitet. Und zwei Jahre habe ich gearbeitet für die Polizei im Innenministerium. R: Welche anderen Tätigkeiten haben Sie noch verrichtet? BF: Für den General war ich alles, ich war sein Sekreter, sein Soldat, sein Beschützer für zu Hause sein Diener. Ich war einfach alles für ihn. R: Hat es dann noch einen anderen Aufgabenbereich während dieser 4 Jahre gegeben? BF: Nein. R: Haben Sie die ganzen 4 Jahre unmittelbar mit diesem General verbracht oder waren Sie noch anderen Personen oder Abteilungen zugeteilt? BF: Nein. R: Sie haben im Rahmen der Einvernahme vom 11.04.2018 angegeben, 7 oder 8 Monate innerhalb dieser 4 Jahre in einer Logistikabteilung gearbeitet zu haben und diese Arbeit war auch entfernt vom General. Sie wie das heute sagen, haben Sie vier Jahre lang als persönlicher Sekreter, persönlicher Mitarbeiter, und Personenschützer bei und für diesen General gearbeitet. Was stimmt nun wirklich? BF: Sie haben mich nach dem General gefragt, wie lange und wo und wie meine Tätigkeit im Rahmen beim Aufenthalt des Generals war. R: Wie sprechen die ganze Zeit über diesen 4-jährigen Zeitraum, bei dem Sie beim General gearbeitet habe. Sie haben auch gerade geantwortet, dass Sie ununterbrochen bei diesem General gearbeitet haben. Auf meine Nachfrage ist Ihnen auch nichts anders eingefallen, was sie gemacht hätten können. BF: Dieses 7 oder 8 Monate, als Logistik, davon sind ca. 2 Monate inkludiert in diese vier Jahre. Ich habe ja gesagt, ich habe ca. 4 Jahre bei ihm gearbeitet. Es waren nicht ganz vier volle Jahre. Als ich dann von ihm getrennt war, habe ich ca. diese 7 oder 8 Monate noch im Logistikbereich gearbeitet. Neben meiner Arbeit bin ich auch auf die Universität gegangen. R: Erzählen Sie über Ihre monatelange Tätigkeit in der Logistik. BF: Ich war der Sekreter von einem Chef der Logistikabteilung. R: Was war Ihr Tätigkeitsbereich? BF: Ich war immer in Begleitung und habe die Sekretertätigkeit durchgeführt. Ich habe im Büro diese Administrationstätigkeit durchgeführt, das heißt Telefonat entgegengenommen, Termine vereinbart. Wenn er besuch hatte oder mit Leuten Terminen hatte, habe ich teilgenommen. R: Wie hieß Ihr Vorgesetzter? BF: General XXXX .BF: General römisch 40 . R: Wer ist der von Ihnen auch genannten XXXX ?R: Wer ist der von Ihnen auch genannten römisch 40 ? D: Das verstehe ich jetzt nicht. RV: Wo war er und was war er? War er im Innenministerium?Regierungsvorlage, Wo war er und was war er? War er im Innenministerium? BF: Er war so etwas wie ein Berater. R: Von wem? BF: Er war der Berater von XXXX.BF: Er war der Berater von römisch 40 . R: Zu welcher Volksgruppe gehört XXXX? BF: Usbeke. RV: Wo war der? War dieser auch im Innenministerium in Kabul der XXXX ?Regierungsvorlage, Wo war der? War dieser auch im Innenministerium in Kabul der römisch 40 ? BF: Nein, war er nicht. Er wohnt in XXXX und in Kabul. Er hatte eine Frau in XXXX und eine Frau in Kabul.BF: Nein, war er nicht. Er wohnt in römisch 40 und in Kabul. Er hatte eine Frau in römisch 40 und eine Frau in Kabul. R: War das nach Ihrer Tätigkeit für den General XXXX ?R: War das nach Ihrer Tätigkeit für den General römisch 40 ? BF: Nein, es war danach. Auch nach der Tätigkeit von XXXX . Als ich mit XXXX weggegangen bin, danach bin ich zum XXXX gegangen.BF: Nein, es war danach. Auch nach der Tätigkeit von römisch 40 . Als ich mit römisch 40 weggegangen bin, danach bin ich zum römisch 40 gegangen. R: Was konkret befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich werde getötet. R: Von wem und warum? BF: Ich möchte nicht mehr in meine Heimat zurück und nicht wieder mich in meine Vergangenheit reinsetzen, Waffen tragen und kämpfen müssen. R: Gibt es auch eine konkrete Verfolgungsbefürchtung von einer bestimmten Person? BF: Ich bin einmal entführt worden. Ich bin von General XXXX entführt worden ich war 18 Tage eingesperrt und bin auch öfters bedroht worden. Und auf der anderen Seite gab es das Problem mit den Taliban, dass ich 25 Tage gegen sie gekämpft habe im Krieg. Und auch noch habe ich Angst von den Mördern meines Bruders. Wir wissen bis heute nicht, wer. Mein Bruder war auch bei der Polizei.BF: Ich bin einmal entführt worden. Ich bin von General römisch 40 entführt worden ich war 18 Tage eingesperrt und bin auch öfters bedroht worden. Und auf der anderen Seite gab es das Problem mit den Taliban, dass ich 25 Tage gegen sie gekämpft habe im Krieg. Und auch noch habe ich Angst von den Mördern meines Bruders. Wir wissen bis heute nicht, wer. Mein Bruder war auch bei der Polizei. R: Was war Ihre Aufgabe während der Zeit bei XXXX ?R: Was war Ihre Aufgabe während der Zeit bei römisch 40 ? BF: Ich hatte Waffen, ich war ein normaler Soldat. Am 07.06.1394 bin ich mit XXXX weggegangen. Drei Wochen später ist XXXX nach Kabul gebracht geworden und ich war gezwungen mit XXXX zu arbeiten, bis ich entführt worden bin.BF: Ich hatte Waffen, ich war ein normaler Soldat. Am 07.06.1394 bin ich mit römisch 40 weggegangen. Drei Wochen später ist römisch 40 nach Kabul gebracht geworden und ich war gezwungen mit römisch 40 zu arbeiten, bis ich entführt worden bin. R: Sie haben im Rahmen der Verhandlung vom 11.04.2018 unter anderem angegeben, dass Sie Ihre Tätigkeit in der Polizei/Innenministerium gekündigt haben. Wann war das und warum? BF: Wo? R: Bei der Polizei oder Innenministerium? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. D wiederholt die Frage. BF: Zu diesem Zeitpunkt, am 07.06., als ich mit XXXX weggegangen bin, wurde ich gekündigt. Ich konnte nicht mehr arbeiten und nicht mehr zur Uni gehen. Ich konnte auch nicht mehr nach Kabul. Mir wurden meine ganzen Freiheiten weggenommen, dass sie es sich vorstellen können, im Vergleich dazu eine Frau, die in Afghanistan eingesperrt wird. Ich konnte das Haus gar nicht verlassen.BF: Zu diesem Zeitpunkt, am 07.06., als ich mit römisch 40 weggegangen bin, wurde ich gekündigt. Ich konnte nicht mehr arbeiten und nicht mehr zur Uni gehen. Ich konnte auch nicht mehr nach Kabul. Mir wurden meine ganzen Freiheiten weggenommen, dass sie es sich vorstellen können, im Vergleich dazu eine Frau, die in Afghanistan eingesperrt wird. Ich konnte das Haus gar nicht verlassen. R: Zu Ihrer Entführung. Was genau hat sich das zugetragen? BF: Talgan ist das Zentrum von XXXX . Dort bin ich in der Nacht von zwei unbekannten bewaffneten Männern entführt worden. Sie waren auf einem Motorrad. Haben mir die Augen zugebunden und haben mich mitgenommen.BF: Talgan ist das Zentrum von römisch 40 . Dort bin ich in der Nacht von zwei unbekannten bewaffneten Männern entführt worden. Sie waren auf einem Motorrad. Haben mir die Augen zugebunden und haben mich mitgenommen. R: Warum? BF: Ich weiß den Grund nicht. R: Warum haben Sie sich gerade zu diesem Zeitpunkt dort aufgehalten? BF: Ich war in Kabul bei XXXX . Er hat gesagt, er kann für meinen Schutz nicht mehr sorgen, geh von mir weg. Ich bin dann Richtung XXXX gefahren in der Früh mit dem Autobus. Am Abend bin ich dort angekommen, als ich dann ausgestiegen bin, bin ich dann von diesen unbekannten Männern entführt worden.BF: Ich war in Kabul bei römisch 40 . Er hat gesagt, er kann für meinen Schutz nicht mehr sorgen, geh von mir weg. Ich bin dann Richtung römisch 40 gefahren in der Früh mit dem Autobus. Am Abend bin ich dort angekommen, als ich dann ausgestiegen bin, bin ich dann von diesen unbekannten Männern entführt worden. R: Beschreiben Sie mir das nochmals möglichst genau. BF: Als ich ausgestiegen bin, wollte ich mir so ein Motorradtaxi nehmen. Ich bin in diesem Motorradtaxi eingestiegen. Ich habe gesehen, dass ein Mann mit der Waffe auf mich zielt. R: Wohin hat er gezielt? BF: Auf den Kopf. BF weiter: Und der andere war bei der Tür seitlich und hat in meine Richtung gezielt. Sie haben mir dann die Augen zugebunden und die Hände gebunden. In diesem Taxi haben sie mich dann hinten hingelegt. Einer von den Männern hat mit dem Fuß gegen meinen Hals gedrückt und ich spürte die Waffe auf dem Rücken. Dann sind wir, ich weiß, dass wir dann losgefahren sind. Ich bin dann in einen Ort gebracht worden in einen Ort namens XXXX .BF weiter: Und der andere war bei der Tür seitlich und hat in meine Richtung gezielt. Sie haben mir dann die Augen zugebunden und die Hände gebunden. In diesem Taxi haben sie mich dann hinten hingelegt. Einer von den Männern hat mit dem Fuß gegen meinen Hals gedrückt und ich spürte die Waffe auf dem Rücken. Dann sind wir, ich weiß, dass wir dann losgefahren sind. Ich bin dann in einen Ort gebracht worden in einen Ort namens römisch 40 . R: Wieso können Sie das wissen? BF: Das habe ich dann erst rausgekriegt, als ich weggelaufen bin, wo ich festgehalten worden bin. R: Sie waren dort 18 Tage inhaftiert - wie sind Sie frei gekommen? BF: Es hat ein Fenster gegeben. Ich bin durch das Fenster durchgekrochen. Dann bin ich so geflohen. R: Können Sie das näher beschreiben? BF: Ich war in einem Zimmer. Das Zimmer hat ein Fenster gehabt. Meine Hände und meine Augen waren nicht gebunden. In dieser Schüssel, in dem Sie mir essen gebracht haben. Ich habe eine Schüssel bekommen, immer, wenn ich Essen bekommen habe. Ich habe die Schüssel genommen und habe mein Gewand ausgezogen. Damit einen Knoten um die Schüssel gemacht und es durch dieses Gitterfenster, Mettallgitter, ich habe es geschafft diese Schüssel zwischen diesen Metallgittern festzuhalten. Ich habe mich dann hochgezogen. Als ich oben war, habe ich die Metallgitter immer dagegen gedrückt, dass ich es geschafft habe, es wegzukriegen. Und ich letztendlich durch das Fenster rausgekommen bin. Die Häuser sind nicht so fest, wie hier, dort sind alles eher so Lehmhäuser und es geht dort leichter. R: Nachdem Sie aus diesem Haus draußen waren. Was haben Sie dann unmittelbar gemacht? BF: Ich bin weggelaufen. Es waren über 100m, ca. 5 Minuten bin ich weggelaufen. Dann habe ich festgestellt, als ich mich herumgeschaut habe und die Berge gesehen habe, dass ich in XXXX bin. Anhand der Berge habe ich dann gewusst, wo ich bin und in welche Richtung ich gehen muss.BF: Ich bin weggelaufen. Es waren über 100m, ca. 5 Minuten bin ich weggelaufen. Dann habe ich festgestellt, als ich mich herumgeschaut habe und die Berge gesehen habe, dass ich in römisch 40 bin. Anhand der Berge habe ich dann gewusst, wo ich bin und in welche Richtung ich gehen muss. R: Sie haben bisher angegeben, dass Sie für diesen General XXXX Büroarbeit verrichtet hätten. Gab es auch noch eine andere Tätigkeit oder Handlungen, die von Ihnen verlangt worden sind?R: Sie haben bisher angegeben, dass Sie für diesen General römisch 40 Büroarbeit verrichtet hätten. Gab es auch noch eine andere Tätigkeit oder Handlungen, die von Ihnen verlangt worden sind? BF: Ja, auch zu Hause bei ihm, bei seiner Familie habe ich auch gearbeitet. Ich habe Müll rausgetragen. R: Hat es noch eine andere Tätigkeit gegeben oder hat man auch noch etwas von Ihnen verlangt, was nicht korrekt ist? BF: Ja. R: Was? BF: Ich habe es Ihnen schon damals gesagt. R: Sie haben etwas vor der Erstbehörde angegeben, was nicht persönlich peinlich ist, aber trotzdem nicht korrekt ist. RV: Bitte erzählen Sie, was Sie machen mussten.Regierungsvorlage, Bitte erzählen Sie, was Sie machen mussten. BF: Er wollte das ich Schmiergeld sammle, solche Tätigkeiten. R: Welche illegale Tätigkeiten hat dieser General noch ausgeführt? BF: Über die andere Tätigkeit weiß ich nichts. R: Sie haben also Schmiergeld eingesammelt. Mussten Sie noch etwas anderes allenfalls Illegales für diesen General tun? BF: Das war der Grund, warum ich mich dann von ihm getrennt habe. D wiederholt die Frage. BF: Nein, sonst habe ich nichts gemacht. Er wollte von mir, dass ich Schmiergeld von den Menschen nehme und das habe ich nicht gemacht. R: Sie haben am 11.04.2018 auf weiters befragen angegeben, dass Ihr Chef Waffen bekommen habe und Sie hätten sie weiterverkaufen müssen. Warum fällt Ihnen das heute nicht mehr? BF: Ja, das hätte ich auch machen müssen. Ich habe die Angst um die Sicherheit meiner Familie. Sie werden dann in Gefahr sein. R: Wenn Sie das jetzt sagen? BF: ich habe es schon einmal erwähnt. Ich habe Angst. Ich habe das gesagt und Sie waren das letzte Mal ein bisschen böse auf mich. R: Haben Sie also Kontakt mit Ihrer Familie in Afghanistan? BF: Nein, ich habe seit einigen Monaten keinen Kontakt mehr. R: Sie haben vom Tod Ihres Bruders berichtet. Was hat es damit auf sich? BF: Mein Bruder wurde eigentlich ohne Grund getötet, nur, weil er Polizist war. Mein Bruder, bevor er getötet worden ist, wurde er schwer mit dem Messer verletzt. Ich wurde auch mit Messer angegriffen am Rücken. Die Narbe ist noch sichtbar. Ich habe sogar eine Videoaufnahme von meinem Bruder. Bevor er getötet worden ist bin ich und er mit einem Messer angegriffen worden. R: Ihre Schwester ist mit den Leuten, mit den Polizisten nach Kabul mitgegangen oder gefahren. Stimmt das so? BF: Nein. Die Frau von meinem großen Bruder ist die Nichte von General XXXX . Diese ist mit XXXX und ein Bruder und zwei Schwager und ein Cousin und mein Vater und meine Schwägerin. Dies Schwägerin von mir ist die Nichte von dem General und die sind alle gemeinsam nach Kabul gefahren.BF: Nein. Die Frau von meinem großen Bruder ist die Nichte von General römisch 40 . Diese ist mit römisch 40 und ein Bruder und zwei Schwager und ein Cousin und mein Vater und meine Schwägerin. Dies Schwägerin von mir ist die Nichte von dem General und die sind alle gemeinsam nach Kabul gefahren. R: Wer ist vor der Tür gestanden an jenem Tag? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass der General mit mehreren Polizisten zu Ihnen nach Hause gekommen ist und das Haus gestürmt habe. Stimmt das? BF: XXXX ist der Nef

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