GVG iVm § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Antragsteller wurde am 24.04.2016 niederschriftlich vor der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen und gab er hiebei seinen Namen sowie sein Geburtsdatum mit XXXX zu Protokoll. Weiters ist dem angesprochenen Protokoll in der Rubrik Alias-Daten die Angabe eines Geburtsdatums mit XXXX mit dem Zusatz "(Erstprotokollierung)" entnehmbar.Der Antragsteller wurde am 24.04.2016 niederschriftlich vor der Landespolizeidirektion römisch 40 einvernommen und gab er hiebei seinen Namen sowie sein Geburtsdatum mit römisch 40 zu Protokoll. Weiters ist dem angesprochenen Protokoll in der Rubrik Alias-Daten die Angabe eines Geburtsdatums mit römisch 40 mit dem Zusatz "(Erstprotokollierung)" entnehmbar. Durch die Behörde erster Instanz wurde der Antragsteller zum vormaligen Zeitpunkt jedenfalls als minderjährig qualifiziert. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Obsorge für den Minderjährigen dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land XXXX , vertreten durch den Magistrat XXXX , Fachabteilung für Jugendhilfe und soziale Dienste, übertragen. Mit Vertrag vom 27.07.2016 wurde die Ausübung der Obsorge vom gerichtlich bestimmten Vertreter der Volkshilfe XXXX übertragen.Durch die Behörde erster Instanz wurde der Antragsteller zum vormaligen Zeitpunkt jedenfalls als minderjährig qualifiziert. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Obsorge für den Minderjährigen dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land römisch 40 , vertreten durch den Magistrat römisch 40 , Fachabteilung für Jugendhilfe und soziale Dienste, übertragen. Mit Vertrag vom 27.07.2016 wurde die Ausübung der Obsorge vom gerichtlich bestimmten Vertreter der Volkshilfe römisch 40 übertragen. Mit 23.12.2016 (bei der Behörde eingelangt am 27.12.2016) wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Original der sogenannten Tazkira (Geburtsbescheinigung) übermittelt. Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 teilte die Vertretung des Antragstellers gegenüber der Behörde erster Instanz mit, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Erstbefragung am 24.04.2016 bekanntgegeben habe, ungefähr XXXX Jahre alt zu sein. Durch diese Aussage sei sein Geburtsdatum im Protokoll vermerkt worden, wobei der Minderjährige am XXXX geboren wurde. Anscheinend habe es bei der Protokollierung Verständigungsschwierigkeiten gegeben, da der Name als auch das Geburtsdatum des Jugendlichen falsch protokolliert worden seien. Bei der Erstprotokollierung sei sein Geburtsdatum mit XXXX vermerkt. Trotz Vorlage der Tazkira in Kopie gehe die Behörde von diesem zuerst falsch protokollierten Geburtsdatum aus. Eine Aufenthaltsberechtigungskarte sei ebenfalls auf dieses Datum ausgestellt worden. Eine Altersfeststellung sei trotz mehrmaligen Anregens nicht angeordnet worden.
der vorliegenden Tazkira sei der Antragsteller im Jahr 1389 (= umgerechnet XXXX Jahre alt gewesen. Seinen Angaben zufolge dürfte das stimmen.Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 teilte die Vertretung des Antragstellers gegenüber der Behörde erster Instanz mit, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Erstbefragung am 24.04.2016 bekanntgegeben habe, ungefähr römisch 40 Jahre alt zu sein. Durch diese Aussage sei sein Geburtsdatum im Protokoll vermerkt worden, wobei der Minderjährige am römisch 40 geboren wurde. Anscheinend habe es bei der Protokollierung Verständigungsschwierigkeiten gegeben, da der Name als auch das Geburtsdatum des Jugendlichen falsch protokolliert worden seien. Bei der Erstprotokollierung sei sein Geburtsdatum mit römisch 40 vermerkt. Trotz Vorlage der Tazkira in Kopie gehe die Behörde von diesem zuerst falsch protokollierten Geburtsdatum aus. Eine Aufenthaltsberechtigungskarte sei ebenfalls auf dieses Datum ausgestellt worden. Eine Altersfeststellung sei trotz mehrmaligen Anregens nicht angeordnet worden.
der vorliegenden Tazkira sei der Antragsteller im Jahr 1389 (= umgerechnet römisch 40 Jahre alt gewesen. Seinen Angaben zufolge dürfte das stimmen. Mit E-Mail vom 22.08.2016 teilte die Vertretung des Antragstellers gegenüber der Behörde mit, dass das Geburtsdatum des Antragstellers mit XXXX angegeben sei, jedoch erscheine er hinsichtlich seines Aussehens viel jünger als XXXX Jahre alt zu sein. Aus Sicht der Vertretung sei eine Altersfeststellung dringend geboten, denn falls der Antragsteller tatsächlich jünger sei, bestehe für ihn die Schulpflicht.Mit E-Mail vom 22.08.2016 teilte die Vertretung des Antragstellers gegenüber der Behörde mit, dass das Geburtsdatum des Antragstellers mit römisch 40 angegeben sei, jedoch erscheine er hinsichtlich seines Aussehens viel jünger als römisch 40 Jahre alt zu sein. Aus Sicht der Vertretung sei eine Altersfeststellung dringend geboten, denn falls der Antragsteller tatsächlich jünger sei, bestehe für ihn die Schulpflicht. Mit Ladung vom 05.03.2018 wurde der Antragsteller zur anberaumten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den 04.05.2018 vorgeladen und wurde ihm die Ladung persönlich ausgefolgt. Am 04.05.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers im Beisein einer sprachkundigen Person für die Sprache Paschtu statt. Der Antragsteller wurde einerseits zu seinem Gesundheitszustand sowie seinen persönlichen Daten befragt. Auf den Inhalt der vorgelegten Tazkira wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme kein Bezug genommen. Am Ende der Einvernahme fügte der Antragsteller seiner Aussage hinzu, dass sein Alter nicht stimme und habe er eine Tazkira vorgelegt. In Griechenland habe er angegeben, XXXX Jahre alt zu sein. Wenn er sich jünger gemacht hätte, hätte er in Griechenland bleiben müssen und habe er sich deshalb älter angegeben, als er tatsächlich sei.Am 04.05.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers im Beisein einer sprachkundigen Person für die Sprache Paschtu statt. Der Antragsteller wurde einerseits zu seinem Gesundheitszustand sowie seinen persönlichen Daten befragt. Auf den Inhalt der vorgelegten Tazkira wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme kein Bezug genommen. Am Ende der Einvernahme fügte der Antragsteller seiner Aussage hinzu, dass sein Alter nicht stimme und habe er eine Tazkira vorgelegt. In Griechenland habe er angegeben, römisch 40 Jahre alt zu sein. Wenn er sich jünger gemacht hätte, hätte er in Griechenland bleiben müssen und habe er sich deshalb älter angegeben, als er tatsächlich sei. Mit Bescheid vom 13.05.2018, zugestellt persönlich an den Beschwerdeführer am 16.05.2018 (laut Zustellschein im Akt), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt und wurde
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF eine Rückkehrentscheidung
2 Z2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Des Weiteren wurde festgestellt, dass
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid vom 13.05.2018, zugestellt persönlich an den Beschwerdeführer am 16.05.2018 (laut Zustellschein im Akt), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Z3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch die ARGE Rechtsberatung Beschwerde erhoben und zentral vorgebracht, dass das tatsächliche Geburtsjahr des Antragstellers das Jahr XXXX sei und gehe dies aus der vorgelegten Tazkira hervor. In Verbindung mit der plausiblen Erklärung des BF, warum er zuerst ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, hätte die belangte Behörde weitere Nachforschungen anstellen müssen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch die ARGE Rechtsberatung Beschwerde erhoben und zentral vorgebracht, dass das tatsächliche Geburtsjahr des Antragstellers das Jahr römisch 40 sei und gehe dies aus der vorgelegten Tazkira hervor. In Verbindung mit der plausiblen Erklärung des BF, warum er zuerst ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, hätte die belangte Behörde weitere Nachforschungen anstellen müssen. Am 11.04.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, ein geeigneter Dolmetscher, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Organ der Rechtsberatung teilnahmen. Im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches wurde sodann auf die unterschiedlichen ausgewiesenen Geburtsdaten des Antragstellers eingegangen sowie wurde vom zuständigen Richter ausgeführt, dass die Durchsicht des Aktes im Rahmen der Vorbereitung zur anberaumten, öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben habe, dass sich im Akt ein Originalkuvert der Vertretung des Antragstellers mit dem Inhalt des Originals einer sogenannten Tazkira in unverschlossenem Zustand (jedoch gelocht und dem Akt sohin physisch beigeschlossen) zu entnehmen war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
G 2005 in der zum Zeitpunkt der (versuchten) Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung BGBl I 100/2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre sind, um Minderjährige handelt.
Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der (versuchten) Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre sind, um Minderjährige handelt.
G 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
Paragraph 19, Absatz 5, Satz 2 AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0221 ausführte, hat
G (idF BGBl. I Nr. 2008/5) die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter (Hinweis VwGH-Erkenntnis vom 8. Mai 1998, 97/19/1271).3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0221 ausführte, hat
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/5) die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter (Hinweis VwGH-Erkenntnis vom 8. Mai 1998, 97/19/1271).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0215 und 22.11.2005, Zl. 2005/01/0415) ist die Zustellung eines Bescheids an einen minderjährigen Asylwerber unwirksam und entfaltet daher keine Rechtswirkungen, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist und zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hat.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0215 und 22.11.2005, Zl. 2005/01/0415) ist die Zustellung eines Bescheids an einen minderjährigen Asylwerber unwirksam und entfaltet daher keine Rechtswirkungen, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist und zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hat. Als Empfänger des dem minderjährigen Beschwerdeführers zuzustellenden Bescheides wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 3 AsylG bzw. § 10 Abs. 3 BFA-VG der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter zu bezeichnen gewesen. Mangels Beiziehung dieses während eines Teils des erstinstanzlichen Verfahrens und schlussendlich mangels Zustellung an diesen konnte der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013 dem Beschwerdeführer persönlich keinesfalls rechtswirksam zugestellt werden. Eine Heilung konnte ebenso wenig eintreten. Die nicht durchgängige Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters beeinträchtigt zudem bereits die Integrität des vorangegangen Verfahrens, worauf nunmehr vollständigkeitshalber hinzuweisen war.Als Empfänger des dem minderjährigen Beschwerdeführers zuzustellenden Bescheides wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, AsylG bzw. Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter zu bezeichnen gewesen. Mangels Beiziehung dieses während eines Teils des erstinstanzlichen Verfahrens und schlussendlich mangels Zustellung an diesen konnte der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013 dem Beschwerdeführer persönlich keinesfalls rechtswirksam zugestellt werden. Eine Heilung konnte ebenso wenig eintreten. Die nicht durchgängige Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters beeinträchtigt zudem bereits die Integrität des vorangegangen Verfahrens, worauf nunmehr vollständigkeitshalber hinzuweisen war. Somit ist der Bescheid nie rechtswirksam erlassen worden. 3.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Daran kann auch der Umstand, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, nichts mehr ändern, zumal selbst bei tauglichem Anfechtungsgrund, der wie ausgeführt nicht vorhanden ist, die Beschwerde nicht vom minderjährigen Beschwerdeführer, sondern vom gesetzlichen Vertreter zu erheben gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die unter 3.1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Zustellgesetz.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die unter 3.1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Zustellgesetz. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W105.2198661.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.