GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird
GVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.04.2020 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.04.2020 erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 22.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass es nach dem Tod seiner Mutter vor rund XXXX Jahren und der Ermordung seines Vaters im Jahr XXXX in seiner Heimat sehr gefährlich gewesen sei. Sein kleiner Bruder sei bei seiner Schwägerin untergekommen, die sich nicht auch noch um ihn kümmern habe können. Deshalb sei er zu seinem in Europa lebenden älteren Bruder geflüchtet. Er habe große Angst in Afghanistan gehabt, da die Leute dort sehr gefährlich seien und seinen Vater auch umgebracht hätten. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er persönlich weder bedroht noch verfolgt worden sei. Er würde auch die Hintergründe der Ermordung seines Vaters nicht kennen. Das seien alle seine Fluchtgründe, weitere Gründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, wie sein Vater umgebracht zu werden. Es sei dort nämlich sehr unsicher.Am folgenden Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass es nach dem Tod seiner Mutter vor rund römisch 40 Jahren und der Ermordung seines Vaters im Jahr römisch 40 in seiner Heimat sehr gefährlich gewesen sei. Sein kleiner Bruder sei bei seiner Schwägerin untergekommen, die sich nicht auch noch um ihn kümmern habe können. Deshalb sei er zu seinem in Europa lebenden älteren Bruder geflüchtet. Er habe große Angst in Afghanistan gehabt, da die Leute dort sehr gefährlich seien und seinen Vater auch umgebracht hätten. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er persönlich weder bedroht noch verfolgt worden sei. Er würde auch die Hintergründe der Ermordung seines Vaters nicht kennen. Das seien alle seine Fluchtgründe, weitere Gründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, wie sein Vater umgebracht zu werden. Es sei dort nämlich sehr unsicher. Am 10.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zusammenfassend vor, dass sein Vater im Jahr XXXX ermordet worden sei. Er habe dazu aber keine näheren Informationen und wisse nicht, wer ihn umgebracht habe. Er habe nur die Leiche seines Vaters gesehen. Ob der Vater Feinde gehabt habe, wisse er nicht. Er habe drei Geschwister. Der ältere Bruder sei anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet, sein jüngerer Bruder würde bei seiner Schwägerin in Jalalabad und seine verheiratete Schwester in Kabul leben. Zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater im Jahr XXXX getötet worden sei und dass er wahnsinnige Angst bekommen habe. Er habe nicht gewusst, wer seinen Vater ermordet habe. Daraufhin hätten seine Schwägerin, sein jüngerer Bruder und er seinen im Bundesgebiet lebenden Bruder darüber informiert und gesagt, dass sie große Angst haben und nach Europa wollen. Als sein Bruder erklärt habe, keine Wohnung und keine Möglichkeit zu haben, sie nach Europa zu holen, seien sie zur Familie seiner Schwägerin gegangen. Er habe nämlich große Angst gehabt, (auch) ermordet zu werden. Er habe die Ersparnisse seines Vaters dann einem Schlepper gegeben, der ihn nach Europa gebracht habe. Er sei geflüchtet, weil er Angst gehabt habe, von denselben Männern ermordet zu werden, wie sein Vater. Über die näheren Umstände der Ermordung seines Vaters habe er keine Informationen. Er habe die stark blutende Leiche bzw. beim Begräbnis nur sein Gesicht gesehen. Nach dem Tod seines Vaters seien sie noch etwa zwanzig Tage bis ein Monat zu Hause gewesen, bis sie dann zu den Schwiegereltern seines Bruders gegangen seien. Er habe Angst gehabt, dass die Mörder seines Vaters auch ihn umbringen möchten. Befragt, warum er dann an der Wohnadresse geblieben sei, erklärte er, dass er keine andere Möglichkeit gehabt und nicht gewusst habe, wann etwas passiert. Nach Anzeichen gefragt, dass etwas passieren kann, gab er an, dass sein Vater nicht schuld gewesen sei bzw. dass er nicht wissen würde, ob sein Vater Feinde gehabt habe. Auf Nachfrage erklärte er, dass er klein gewesen sei und persönlich keine Feinde gehabt habe. Er würde auch nicht wissen, ob der Vater getötet worden oder ob es ein Unfall gewesen sei. Er selbst sei in der Heimat jedenfalls nie persönlich bedroht worden oder körperlicher Gewalt (gefoltert, geschlagen oder misshandelt) ausgesetzt gewesen. Auf die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt habe, in Afghanistan Schutz zu beantragen, zu finden oder woanders unterzukommen, teilte er mit, dass er Analphabet gewesen sei, was etwa so sei, wie blind zu sein. Außerdem würde er sich in anderen Provinzen gar nicht auskennen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er sehr jung sei, keinen Beruf und keine Familie haben und von der afghanischen Regierung keine Unterstützung bekommen würde. Er könnte nicht in Kabul leben.Am 10.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zusammenfassend vor, dass sein Vater im Jahr römisch 40 ermordet worden sei. Er habe dazu aber keine näheren Informationen und wisse nicht, wer ihn umgebracht habe. Er habe nur die Leiche seines Vaters gesehen. Ob der Vater Feinde gehabt habe, wisse er nicht. Er habe drei Geschwister. Der ältere Bruder sei anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet, sein jüngerer Bruder würde bei seiner Schwägerin in Jalalabad und seine verheiratete Schwester in Kabul leben. Zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater im Jahr römisch 40 getötet worden sei und dass er wahnsinnige Angst bekommen habe. Er habe nicht gewusst, wer seinen Vater ermordet habe. Daraufhin hätten seine Schwägerin, sein jüngerer Bruder und er seinen im Bundesgebiet lebenden Bruder darüber informiert und gesagt, dass sie große Angst haben und nach Europa wollen. Als sein Bruder erklärt habe, keine Wohnung und keine Möglichkeit zu haben, sie nach Europa zu holen, seien sie zur Familie seiner Schwägerin gegangen. Er habe nämlich große Angst gehabt, (auch) ermordet zu werden. Er habe die Ersparnisse seines Vaters dann einem Schlepper gegeben, der ihn nach Europa gebracht habe. Er sei geflüchtet, weil er Angst gehabt habe, von denselben Männern ermordet zu werden, wie sein Vater. Über die näheren Umstände der Ermordung seines Vaters habe er keine Informationen. Er habe die stark blutende Leiche bzw. beim Begräbnis nur sein Gesicht gesehen. Nach dem Tod seines Vaters seien sie noch etwa zwanzig Tage bis ein Monat zu Hause gewesen, bis sie dann zu den Schwiegereltern seines Bruders gegangen seien. Er habe Angst gehabt, dass die Mörder seines Vaters auch ihn umbringen möchten. Befragt, warum er dann an der Wohnadresse geblieben sei, erklärte er, dass er keine andere Möglichkeit gehabt und nicht gewusst habe, wann etwas passiert. Nach Anzeichen gefragt, dass etwas passieren kann, gab er an, dass sein Vater nicht schuld gewesen sei bzw. dass er nicht wissen würde, ob sein Vater Feinde gehabt habe. Auf Nachfrage erklärte er, dass er klein gewesen sei und persönlich keine Feinde gehabt habe. Er würde auch nicht wissen, ob der Vater getötet worden oder ob es ein Unfall gewesen sei. Er selbst sei in der Heimat jedenfalls nie persönlich bedroht worden oder körperlicher Gewalt (gefoltert, geschlagen oder misshandelt) ausgesetzt gewesen. Auf die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt habe, in Afghanistan Schutz zu beantragen, zu finden oder woanders unterzukommen, teilte er mit, dass er Analphabet gewesen sei, was etwa so sei, wie blind zu sein. Außerdem würde er sich in anderen Provinzen gar nicht auskennen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er sehr jung sei, keinen Beruf und keine Familie haben und von der afghanischen Regierung keine Unterstützung bekommen würde. Er könnte nicht in Kabul leben. Im Rahmen einer am 20.04.2018 erfolgten Stellungnahme führte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers zusammenfassend aus, dass sein Fluchtvorbringen im Zuge der Niederschrift am 10.04.2018 im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zum Teil unstrukturiert gewesen und daher nur schwer nachvollziehbar sei. Dies sei zum einen auf die emotional aufwühlende Situation der Einvernahme, zum anderen auf sein geringes Bildungsniveau zurückzuführen. Deshalb wird sein Fluchtvorbringen nochmals in strukturierter und nachvollziehbarer Weise wiedergegeben und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass sein älterer Bruder kurz nach dem Tod der Mutter aus Afghanistan geflüchtet sei. Der genaue Grund sei ihm nicht bekannt. Im Jahr XXXX hätten dann Mitarbeiter des XXXX -Krankenhauses den Leichnam seines blutverschmierten Vaters zur Familie gebracht und erklärt, dass sie die näheren Umstände nicht kennen würden. Der Vater sei bereits in diesem Zustand ins Krankenhaus gebracht worden. Er würde bis heute nicht wissen, was mit seinem Vater passiert ist. Es sei also unklar, ob der Vater Opfer eines Anschlages oder gezielt ermordet worden sei. Etwa ein Monat später sei er mit seinem jüngeren Bruder zur Familie der Schwägerin gezogen. Da es ihm dort nicht gut ergangen sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. Aus Sicht des gesetzlichen Vertreters hätten der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder für die Familie der Schwägerin eine Belastung dargestellt und seien sie von deren "Gutwillen" abhängig gewesen. Sie hätten mit dem Tod des Vaters daher sowohl ihre Existenzgrundlage, als auch den Schutz der Familie verloren, sodass ein vernunftbegabter Mensch in der Situation des Beschwerdeführers ebenso gehandelt und das Land verlassen hätte.Im Rahmen einer am 20.04.2018 erfolgten Stellungnahme führte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers zusammenfassend aus, dass sein Fluchtvorbringen im Zuge der Niederschrift am 10.04.2018 im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zum Teil unstrukturiert gewesen und daher nur schwer nachvollziehbar sei. Dies sei zum einen auf die emotional aufwühlende Situation der Einvernahme, zum anderen auf sein geringes Bildungsniveau zurückzuführen. Deshalb wird sein Fluchtvorbringen nochmals in strukturierter und nachvollziehbarer Weise wiedergegeben und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass sein älterer Bruder kurz nach dem Tod der Mutter aus Afghanistan geflüchtet sei. Der genaue Grund sei ihm nicht bekannt. Im Jahr römisch 40 hätten dann Mitarbeiter des römisch 40 -Krankenhauses den Leichnam seines blutverschmierten Vaters zur Familie gebracht und erklärt, dass sie die näheren Umstände nicht kennen würden. Der Vater sei bereits in diesem Zustand ins Krankenhaus gebracht worden. Er würde bis heute nicht wissen, was mit seinem Vater passiert ist. Es sei also unklar, ob der Vater Opfer eines Anschlages oder gezielt ermordet worden sei. Etwa ein Monat später sei er mit seinem jüngeren Bruder zur Familie der Schwägerin gezogen. Da es ihm dort nicht gut ergangen sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. Aus Sicht des gesetzlichen Vertreters hätten der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder für die Familie der Schwägerin eine Belastung dargestellt und seien sie von deren "Gutwillen" abhängig gewesen. Sie hätten mit dem Tod des Vaters daher sowohl ihre Existenzgrundlage, als auch den Schutz der Familie verloren, sodass ein vernunftbegabter Mensch in der Situation des Beschwerdeführers ebenso gehandelt und das Land verlassen hätte. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, dem gesetzlichen Vertreter zugestellt am 27.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Weiters wurde
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, dem gesetzlichen Vertreter zugestellt am 27.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit den Angaben zu seinen Ausreisegründen keine individuelle Verfolgungsgefahr in seiner Heimat glaubhaft gemacht habe. Die behauptete Verfolgungsgefahr durch die Mörder seines Vaters habe nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden können, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Da er vor der belangten Behörde keine konkreten Angaben rund um den Tod seines Vaters machen habe können, würde die Todesursache letztlich nicht feststehen. Seinem Vorbringen könne daher keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung entnommen werden, zumal er rund um den Tod seines Vaters - vor allem in Bezug auf die Todesursache - bloß eine gedankliche Konstruktion dargelegt habe. Sein Vater sei keine bekannte Persönlichkeit gewesen und habe das Leben seiner Familie als Obstverkäufer finanziert. Nachdem für dessen Ermordung ein Motiv kaum bis gar nicht vorhanden bzw. zu erkennen gewesen sei, würde sich auch für ihn deswegen keine konkrete Gefahr ergeben. Außerdem würde sein jüngerer Bruder, seine Schwägerin und deren Familie nach wie vor in Kabul leben. Schließlich sei er nach dem Tod seines Vaters mit seiner Schwägerin und seinem Bruder weiterhin ohne irgendwelcher Probleme an der Heimatadresse aufhältig gewesen. Davon abgesehen habe er keine Feinde gehabt, sei nicht bedroht worden bzw. nie Formen von körperlicher Gewalt ausgesetzt und weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Ferner habe er Kontakte zu radikalen, extremistischen oder islamistischen Gruppierungen ebenso verneint, wie Probleme mit afghanischen Behörden, Gerichten oder der Polizei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten daher keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für ihn festgestellt werden können. Davon abgesehen würde er in Afghanistan über ein soziales Netz und somit über eine gesicherte Unterkunft im Haus seiner Schwägerin und deren Familienangehörigen verfügen. Seine Existenz könnte er in gleicher Weise wie vor seiner Ausreise sichern bzw. sei zusätzlich von einer Unterstützung durch den in Österreich aufhältigen Bruder auszugehen. Weiters sei ihm die Ein- bzw. Weiterreise in Kabul problemlos möglich bzw. zuzumuten, da er bereits in Kabul aufhältig gewesen und somit eine orts- und sprachkundige Person sei. Es würde ihm in Kabul daher eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Dort würden nämlich seine Anknüpfungspunkte leben und sei er zudem männlich, jung, gesund sowie arbeitsfähig und würde beide Amtssprachen seiner Heimat beherrschen. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 24.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 24.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 23.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Zuge einer Wiederholung des Sachverhalts bzw. seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der - zumindest unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der der Familie seines Vaters verlassen habe. Er habe nach dessen Ermordung gefürchtet, ebenfalls Opfer eines Attentates zu werden. Außerdem sei er nach dem Tod seiner Eltern auf sich alleine gestellt und sei ein weiterer Verbleib in der Provinz Nangarhar für ihn zu gefährlich gewesen. Dies sei auch von der belangten Behörde so gesehen worden. Aber auch in Kabul würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten, da er als Minderjähriger ohne familiäre und soziale Anknüpfungspunkte weder hinreichend sicher leben, noch seine existentiellen Grundbedürfnisse ausreichend befriedigen könnte. Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seine Heimat ein ähnliches Schicksal wie seinem Bruder oder seinem Vater drohen. Die Behörde habe es nämlich verabsäumt, einen Zusammenhang zwischen seiner und der Flucht seines Bruders herzustellen. Diesem sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2014 wegen einer Verfolgung und Entführung durch Aufständische der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Aus Sicht des gesetzlichen Vertreters sei es durchaus denkmöglich, dass sich die Verfolgungshandlungen nach der Flucht des älteren Bruders gegen den ins wehrfähige Alter kommenden Beschwerdeführer gerichtet haben. Diese Hinweise habe der erwachsene Bruder geliefert. Der Beschwerdeführer sei nämlich weder vom Vater noch vom erwachsenen Bruder darüber informiert worden, um ihn nicht zusätzlich zu beunruhigen. Es wird daher der Antrag gestellt, seinen Bruder als Zeugen zu laden. Die Verfolgung des erwachsenen Bruders würde auf den Beschwerdeführer durchschlagen, der in das Blickfeld der Taliban geraten sei und sich (möglichen) Verfolgungshandlungen letztlich durch Flucht entzogen habe, sodass davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr aus Gründen einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung und wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgungshandlungen von asylrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt wäre. Anschließend werden umfassende Ausführungen zur Sicherheitslage und zur allgemeinen Situation in Afghanistan getätigt und wird insbesondere das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 auszugsweise angeführt bzw. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 29.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 24.10.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2018 geladen. Am 22.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein seines Bruders als Zeugen mit der beschwerdeführenden Partei und deren Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Mit Schreiben vom 05.12.2018 wurde seitens der Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung abgegeben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht habe. Der genaue Fluchtgrund, dass die Taliban seinen Vater aufgefordert hätten, ihnen den Beschwerdeführer zu übergeben, zumal ihnen sein älterer Bruder Schaden zugefügt habe und entkommen sei, sei ihm erst im Zuge der Beschwerdeeinbringung bekannt geworden. Es würde ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat daher eine Verfolgung durch die Taliban und somit eine asylrelevante Verfolgung drohen. Außerdem sei er in Österreich gut integriert, würde sehr gut Deutsch sprechen und habe sich innerhalb kürzester Zeit selbstständig gemacht. Er könnte sich selbst erhalten, würde mit seinem Bruder zusammenwohnen und würden sie sich gegenseitig unterstützen. In Afghanistan hätte er hingegen keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte, wäre auf sich alleine gestellt und würde in eine aussichtslose Situation geraten. Außerdem sei die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar höchst instabil. Anschließend werden zur Beantwortung der Frage, ob die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative darstellen würden, Auszüge internationaler Länderberichte angeführt. Laut UNHCR würde Kabul in Anbetracht der aktuellen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage als innerstaatliche Fluchtalternative grundsätzlich ausscheiden. Hinsichtlich der Städte Herat und Mazar-e Sharif sei die derzeitige Dürre zu beachten, welche die EASO Guidance Notes noch nicht berücksichtigen würden. Dazu wird weiters eine vom BVwG in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung von ACCORD zu diesem Thema vom 12.10.2018 auszugsweise angeführt. Diese Extremsituation würde daher für den Beschwerdeführer bedeuten, dass auch die beiden letztgenannten Städte keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative darstellen würden. Dem Beschwerdeführer sei daher zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entspre-chende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.3.1999, 98/20/0559). Dabei bedarf es zunächst einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive be-wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegrün-det und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berück-sichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; die-ses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht: Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefährdung durch die Mörder seines Vaters bzw. - wie sich später durch die Zeugenaussage seines Bruders ergeben hat - durch Angehörige der Taliban in Afghanistan konnte letztlich nicht festgestellt werden. Zum einen hat er im Verfahren von keinem einzigen Vorfall in seiner Heimat berichtet, welcher seine Befürchtung überzeugend stützen und ein Interesse der Extremisten an seiner Person tatsächlich nahelegen würde, sondern hat vor der belangten Behörde vielmehr ausdrücklich erklärt, dass er persönlich weder bedroht noch verfolgt worden und auch keiner körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen sei bzw. dass er selbst keine Feinde gehabt habe, da er noch zu klein gewesen sei. Zum anderen konnten aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders weder die genaue Todesursache seines Vaters noch eine allfällige Täterschaft (insbesondere der Taliban) zweifelsfrei festgestellt werden. Nach Ansicht der erkennenden Richterin steht nämlich nicht eindeutig fest, ob es sich bei seinem Vater tatsächlich um einen gewaltsamen Tod gehandelt habe bzw. ob er lediglich Opfer eines Anschlages gewesen oder doch gezielt ermordet worden sei. Wie der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nämlich zugegeben hat, hätten auch die Mitarbeiter des Krankenhauses keine näheren Angaben zu den konkreten Umständen machen können, sodass es letztlich unklar geblieben sei, ob der Vater wirklich gezielt getötet worden sei. Vielmehr hat er nicht einmal ausschließen können, dass es kein Unfall gewesen sei. Auch sein Bruder hat schließlich zugeben müssen, dass sein Schwiegervater, von dem er vom Tod seines Vaters erfahren habe, nichts Näheres über die genauen Umstände des Ablebens bzw. nicht einmal gewusst habe, ob sein Vater vielleicht noch verletzt ins Krankenhaus gebracht worden sei. Der Schwiegervater habe ihm auch nicht sagen können, wodurch die Verletzungen seines Vaters zustande gekommen seien. Befragt, ob es sich auch um einen Autounfall gehandelt haben kann, hat er auf die Angaben seines Schwiegervaters verwiesen und erklärt, dass dessen Aussagen zufolge sowohl die Ärzte, als auch die Polizisten von einem Mord gesprochen hätten. Selbst wenn man nun von einem gewaltsamen und gezielten Tod des Vaters ausgehen sollte, handelt es sich bei den vom Bruder genannten Tätern lediglich um eine unbelegte Vermutung, welche noch nichts über eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers aussagt. Immerhin hat er noch rund drei- bis vier Wochen unbehelligt mit seinem jüngeren Bruder und seiner Schwägerin an der Heimatadresse leben können und ist sein Bruder mit der Schwägerin noch wesentlich später aus Afghanistan ausgereist. Wenn in der Verhandlung nunmehr davon gesprochen wird, dass sein älterer Bruder mit seinem Vater telefonischen Kontakt gehabt und dabei erfahren habe, dass die Taliban vom Vater verlangt hätten, ihnen den Beschwerdeführer zu übergeben, stellt sich die Frage, warum der Bruder auf den telefonischen Hilferuf des Beschwerdeführers derart gleichgültig und entspannt reagiert hat (vgl. Verhandlung vom 22.11.2018: "Mein Bruder hat mir gesagt, dass er sich zwar bemüht, aber dass es nicht einfach wäre, die gesamte Familie nachzuholen."). Ebenso ist die Aussage des Bruders als Zeuge vor dem BVwG, wonach er dem Beschwerdeführer wegen der sehr gefährlichen Fluchtwege die Reise nach Europa nicht erlaubt hätte, angesichts der angeblichen Gefährdung durch die Taliban in der Heimat schwer nachvollziehbar. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich seine Schwägerin neben seinem jüngeren Bruder nicht auch noch um ihn kümmern habe können, bzw. dass er sich zur Flucht entschlossen habe, weil es ihm bei der Familie seiner Schwägerin nicht gut ergangen sei, bzw. die Aussagen seines gesetzlichen Vertreters, dass der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder eine Belastung für die Familie der Schwägerin dargestellt hätten und vom "Gutwillen" abhängig gewesen seien bzw. dass sie mit dem Tod des Vaters sowohl ihre Existenzgrundlage, wie auch den Schutz der Familie verloren hätten, deuten weniger auf eine tatsächliche Bedrohung, als vielmehr auf wirtschaftliche und persönliche Gründe für seine Flucht hin. Schließlich konnte auch kein Zusammenhang mit dem Fluchtgrund seines älteren Bruders festgestellt werden, der seine Heimat bereits viele Jahre vor dem Beschwerdeführer verlassen hat. Das Vorbringen seines Bruders vor dem BVwG, dass er den Taliban damals nämlich geschadet habe, sodass diese im Gegenzug daher den Beschwerdeführer mitnehmen hätten wollen, ist schon allein aufgrund des sehr langen Zeitraums weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Bei allfälligen Rache- bzw. Vergeltungsaktionen wäre vielmehr eher davon auszugehen, dass die Taliban seinen Vater bzw. seine gesamte Familie bereits kurz nach seiner Ausreise zur Rechenschaft gezogen hätten.Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefährdung durch die Mörder seines Vaters bzw. - wie sich später durch die Zeugenaussage seines Bruders ergeben hat - durch Angehörige der Taliban in Afghanistan konnte letztlich nicht festgestellt werden. Zum einen hat er im Verfahren von keinem einzigen Vorfall in seiner Heimat berichtet, welcher seine Befürchtung überzeugend stützen und ein Interesse der Extremisten an seiner Person tatsächlich nahelegen würde, sondern hat vor der belangten Behörde vielmehr ausdrücklich erklärt, dass er persönlich weder bedroht noch verfolgt worden und auch keiner körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen sei bzw. dass er selbst keine Feinde gehabt habe, da er noch zu klein gewesen sei. Zum anderen konnten aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders weder die genaue Todesursache seines Vaters noch eine allfällige Täterschaft (insbesondere der Taliban) zweifelsfrei festgestellt werden. Nach Ansicht der erkennenden Richterin steht nämlich nicht eindeutig fest, ob es sich bei seinem Vater tatsächlich um einen gewaltsamen Tod gehandelt habe bzw. ob er lediglich Opfer eines Anschlages gewesen oder doch gezielt ermordet worden sei. Wie der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nämlich zugegeben hat, hätten auch die Mitarbeiter des Krankenhauses keine näheren Angaben zu den konkreten Umständen machen können, sodass es letztlich unklar geblieben sei, ob der Vater wirklich gezielt getötet worden sei. Vielmehr hat er nicht einmal ausschließen können, dass es kein Unfall gewesen sei. Auch sein Bruder hat schließlich zugeben müssen, dass sein Schwiegervater, von dem er vom Tod seines Vaters erfahren habe, nichts Näheres über die genauen Umstände des Ablebens bzw. nicht einmal gewusst habe, ob sein Vater vielleicht noch verletzt ins Krankenhaus gebracht worden sei. Der Schwiegervater habe ihm auch nicht sagen können, wodurch die Verletzungen seines Vaters zustande gekommen seien. Befragt, ob es sich auch um einen Autounfall gehandelt haben kann, hat er auf die Angaben seines Schwiegervaters verwiesen und erklärt, dass dessen Aussagen zufolge sowohl die Ärzte, als auch die Polizisten von einem Mord gesprochen hätten. Selbst wenn man nun von einem gewaltsamen und gezielten Tod des Vaters ausgehen sollte, handelt es sich bei den vom Bruder genannten Tätern lediglich um eine unbelegte Vermutung, welche noch nichts über eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers aussagt. Immerhin hat er noch rund drei- bis vier Wochen unbehelligt mit seinem jüngeren Bruder und seiner Schwägerin an der Heimatadresse leben können und ist sein Bruder mit der Schwägerin noch wesentlich später aus Afghanistan ausgereist. Wenn in der Verhandlung nunmehr davon gesprochen wird, dass sein älterer Bruder mit seinem Vater telefonischen Kontakt gehabt und dabei erfahren habe, dass die Taliban vom Vater verlangt hätten, ihnen den Beschwerdeführer zu übergeben, stellt sich die Frage, warum der Bruder auf den telefonischen Hilferuf des Beschwerdeführers derart gleichgültig und entspannt reagiert hat vergleiche Verhandlung vom 22.11.2018: "Mein Bruder hat mir gesagt, dass er sich zwar bemüht, aber dass es nicht einfach wäre, die gesamte Familie nachzuholen."). Ebenso ist die Aussage des Bruders als Zeuge vor dem BVwG, wonach er dem Beschwerdeführer wegen der sehr gefährlichen Fluchtwege die Reise nach Europa nicht erlaubt hätte, angesichts der angeblichen Gefährdung durch die Taliban in der Heimat schwer nachvollziehbar. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich seine Schwägerin neben seinem jüngeren Bruder nicht auch noch um ihn kümmern habe können, bzw. dass er sich zur Flucht entschlossen habe, weil es ihm bei der Familie seiner Schwägerin nicht gut ergangen sei, bzw. die Aussagen seines gesetzlichen Vertreters, dass der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder eine Belastung für die Familie der Schwägerin dargestellt hätten und vom "Gutwillen" abhängig gewesen seien bzw. dass sie mit dem Tod des Vaters sowohl ihre Existenzgrundlage, wie auch den Schutz der Familie verloren hätten, deuten weniger auf eine tatsächliche Bedrohung, als vielmehr auf wirtschaftliche und persönliche Gründe für seine Flucht hin. Schließlich konnte auch kein Zusammenhang mit dem Fluchtgrund seines älteren Bruders festgestellt werden, der seine Heimat bereits viele Jahre vor dem Beschwerdeführer verlassen hat. Das Vorbringen seines Bruders vor dem BVwG, dass er den Taliban damals nämlich geschadet habe, sodass diese im Gegenzug daher den Beschwerdeführer mitnehmen hätten wollen, ist schon allein aufgrund des sehr langen Zeitraums weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Bei allfälligen Rache- bzw. Vergeltungsaktionen wäre vielmehr eher davon auszugehen, dass die Taliban seinen Vater bzw. seine gesamte Familie bereits kurz nach seiner Ausreise zur Rechenschaft gezogen hätten. Dass der Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Scharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben wiedergegebenen Länderberichte und aus den festgestellten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht mit seinem Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen (Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Mörder seines Vaters bzw. Angehörige der Taliban) letztlich nicht überzeugen, sodass eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht festgestellt werden konnte. Wenn im Rahmen der Länderfeststellungen auf die Aktivitäten von Taliban in der Herkunftsprovinz hingewiesen wird, ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). In Ermangelung von den Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen Volksgruppe der Tadschiken im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden.Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen Volksgruppe der Tadschiken im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden. Aus den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan ist (CRS 12.1.2015; vgl. LIP 5.2018) und etwa 30% der afghanischen Gesellschaft ausmacht (LIP 5.2018). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln.Aus den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan ist (CRS 12.1.2015; vergleiche LIP 5.2018) und etwa 30% der afghanischen Gesellschaft ausmacht (LIP 5.2018). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln. Namentlich in den größeren Städten: In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIP 5.2018). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017). Im Gegensatz zu den Hazara finden sich keine Hinweise, wonach Tadschiken diskriminiert würden bzw. dass es zu Übergriffen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit kommen würde. Dabei ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan festzuhalten, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten. Es finden sich aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in Afghanistan lebende sunnitische Tadschiken wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Vielmehr gehört der Beschwerdeführer als Sunnit auch keiner (verfolgten) religiösen Minderheit an. Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Tadschiken und Sunniten in ganz Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich auch daraus keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein (vgl VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Wie der VwGH in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein vergleiche VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Wie der VwGH in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in einer jüngst ergangenen Entscheidung vor dem Hintergrund der für den Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-Richtlinie) in unionsrechtskonformer Weise wie folgt ausgelegt: Nach der gefestigten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union sind
der Status-Richtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 leg.cit. zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 leg.cit. zu erleiden (Art. 15 lit. a und b leg.cit.) sowie auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 leg.cit. zurückzuführende Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c leg.cit.) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. Vor dem Hintergrund des Art. 3 Status-Richtlinie ist es dem nationalen Gesetzgeber auch verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die bei einem Fremden zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat führen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Hinweisen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union).Der Verwaltungsgerichtshof hat Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in einer jüngst ergangenen Entscheidung vor dem Hintergrund der für den Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-Richtlinie) in unionsrechtskonformer Weise wie folgt ausgelegt: Nach der gefestigten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union sind
der Status-Richtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, leg.cit. zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, leg.cit. zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b leg.cit.) sowie auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, leg.cit. zurückzuführende Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, L
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