RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlW139 2215679-2 SpruchW139 2215679-2/21 W139 22215679-3/2E Gekürzte Ausfertigung des am 05.04.3019 mündlich verkündeten Beschlusses BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der XXXX , betreffend das Vergabeverfahren "Straßenbauarbeiten an der B99 Katschberg-Straße zur Errichtung eines Kreisverkehres in Eben im Pongau" der Auftraggeber Land Salzburg, Postfach 527, 5010 Salzburg und ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien, vertreten durch das Land Salzburg, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, vom 08.03.2019 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der römisch 40 , betreffend das Vergabeverfahren "Straßenbauarbeiten an der B99 Katschberg-Straße zur Errichtung eines Kreisverkehres in Eben im Pongau" der Auftraggeber Land Salzburg, Postfach 527, 5010 Salzburg und ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien, vertreten durch das Land Salzburg, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, vom 08.03.2019 beschlossen: A) Die Verfahren zu den obigen Zahlen werden eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.04.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Antragstellerin sowie die Auftraggeber am 05.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung OZ 21).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.04.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Antragstellerin sowie die Auftraggeber am 05.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung OZ 21). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W139.2215679.2.00
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