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{'item': 'W182 2199323-1'}

Obsah (9)§ 28§§ 9§ 54§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlW182 2199323-1 SpruchW182 2199323-1/11E W182 2199339-1/7E W182 2199335-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zlen. ad 1.) 820767710-180376846, ad 2.) 820767808-180376889, und ad 3.) 820767906-180376862 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. - III. der angefochtenen Bescheide werden

§§ 9Abs. 1 und Abs. 4, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden

Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 4, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Spruchpunkterömisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Spruchpunkte IV. - VI. der angefochtenen Bescheide behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 9Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idg

F, auf Dauer für unzulässig erklärt und 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 3.) XXXX

§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch vier. - römisch sechs. der angefochtenen Bescheide behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , und 3.) römisch 40

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) ist die Russische Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der XXXX1.
  2. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) ist die Russische Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der römisch 40 jährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und der XXXXjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und der römisch 40 jährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3). Sie gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind sunnitisch-muslimischen Glaubens. 1.
  3. Die BF stammen aus Tschetschenien, reisten im Juni 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 24.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.02.2013 von der BF1 im Wesentlichen damit begründet, dass hinsichtlich der BF3 im Herkunftsland eine geistige Behinderung bzw. ein perinatales organisches Hirntrauma diagnostiziert worden sei und deren gesundheitliche Entwicklungsprobleme trotz diverser Arztbesuche nicht besser geworden seien. Die Schwiegereltern der BF1 hätten gefordert, das Kind, das nicht "normal" wäre, in ein psychiatrisches Kinderheim zu geben. Auch der Vater der BF3 habe dann darauf bestanden, dass es der BF3 in einem psychiatrischen Kinderheim besser gehen würde. Die BF1, die damit nicht einverstanden gewesen sei, sei weiterhin in die Krankenhäuser gefahren. Sie habe dafür in der Familie keine Unterstützung gefunden. Es habe ständig Streit gegeben und sei es auch schon auf eine Scheidung hinausgelaufen. Die BF1 sei der Ansicht, dass es bei ihnen keine normalen Ärzte gebe. Eine Schwester habe sie bestärkt, nach Österreich zu gehen, da man hier hinsichtlich der BF3 "eine richtige Diagnose stellen" könne. Zudem habe sie befürchtet, dass sie im Wege einer Scheidung das Obsorgerecht für ihre Kinder verlieren würde. Daher sei sie wegen der BF3 nach Österreich gekommen. In Österreich würden sich auch Schwestern der BF1 aufhalten. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland habe sie Angst um ihre Kinder. Der BF3 würde es in einem Heim schlechter gehen. In ihrer Familie werde die BF1 nicht mehr aufgenommen. Dazu legte die BF1 ein umfangreiches Konvolut an Befunden hinsichtlich der BF3 aus dem Herkunftsland vor. Aus den Befunden eines österreichischen Landeskrankenhauses vom Oktober 2012 geht im Wesentlichen hervor, dass bei der damals bald XXXX jährigen BF3 eine ausgeprägte Entwicklungsretardierung in allen Bereichen, insbesondere sprachlich und im Hinblick auf die Nahrungsaufnahme (nur breiige Nahrung) bestehe, wobei eine weitere umfassende Diagnostik erforderlich sei.Dazu legte die BF1 ein umfangreiches Konvolut an Befunden hinsichtlich der BF3 aus dem Herkunftsland vor. Aus den Befunden eines österreichischen Landeskrankenhauses vom Oktober 2012 geht im Wesentlichen hervor, dass bei der damals bald römisch 40 jährigen BF3 eine ausgeprägte Entwicklungsretardierung in allen Bereichen, insbesondere sprachlich und im Hinblick auf die Nahrungsaufnahme (nur breiige Nahrung) bestehe, wobei eine weitere umfassende Diagnostik erforderlich sei. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zlen.12 07.677-BAG (BF1), 12 07.678-BAG (BF2) und 12 07.679-BAG (BF3) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Den BF wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 20.03.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dazu wurde insbesondere zur BF3 festgestellt, dass bei dieser eine ausgeprägte Entwicklungsverzögerung (insbesondere sprachlich) vorliege und sie zudem auch autistische Züge aufweise. Die übrigen BF hätten wegen des Gesundheitszustandes der BF3 und den damit in Zusammenhang stehenden familiären Problemen das Herkunftsland verlassen. Der Ehemann der BF1 sei in Tschetschenien verblieben und beabsichtige die BF3 aufgrund der bei ihr vorliegenden Entwicklungsverzögerung und des damit einhergehenden intensiven Betreuungsaufwandes gegen den Willen der BF1 in ein Pflegeheim abzuschieben. Er werde in dieser Haltung von seinen Eltern unterstützt. Der Bruder der BF1 würde im Fall einer Scheidung nur die BF1 aufnehmen. Die übrigen BF müssten in der Obhut der Familie des Vaters verbleiben. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sei aufgrund des intensiven Betreuungsaufwandes für die BF1 nur sehr eingeschränkt möglich. Das Familienleben könne als stark zerrüttet bezeichnet werden. Dazu wurde in der Begründung zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 unter Zugrundelegung der Feststellungen im Herkunftsland in eine ausweglose Situation geraten könne, da ihr die Sicherung des Lebensunterhaltes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer in einer Gesamtschau äußerst schwierigen persönlichen Situation nur schwer möglich wäre.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zlen.12 07.677-BAG (BF1), 12 07.678-BAG (BF2) und 12 07.679-BAG (BF3) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Den BF wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 20.03.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dazu wurde insbesondere zur BF3 festgestellt, dass bei dieser eine ausgeprägte Entwicklungsverzögerung (insbesondere sprachlich) vorliege und sie zudem auch autistische Züge aufweise. Die übrigen BF hätten wegen des Gesundheitszustandes der BF3 und den damit in Zusammenhang stehenden familiären Problemen das Herkunftsland verlassen. Der Ehemann der BF1 sei in Tschetschenien verblieben und beabsichtige die BF3 aufgrund der bei ihr vorliegenden Entwicklungsverzögerung und des damit einhergehenden intensiven Betreuungsaufwandes gegen den Willen der BF1 in ein Pflegeheim abzuschieben. Er werde in dieser Haltung von seinen Eltern unterstützt. Der Bruder der BF1 würde im Fall einer Scheidung nur die BF1 aufnehmen. Die übrigen BF müssten in der Obhut der Familie des Vaters verbleiben. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sei aufgrund des intensiven Betreuungsaufwandes für die BF1 nur sehr eingeschränkt möglich. Das Familienleben könne als stark zerrüttet bezeichnet werden. Dazu wurde in der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 unter Zugrundelegung der Feststellungen im Herkunftsland in eine ausweglose Situation geraten könne, da ihr die Sicherung des Lebensunterhaltes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer in einer Gesamtschau äußerst schwierigen persönlichen Situation nur schwer möglich wäre. In Erledigung von Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde den BF zuletzt mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 02.03.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2018 erteilt. 2.

  1. Im Juni 2016 reiste der Gatte der BF1 bzw. Vater der BF2 und BF3, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, mit einem von italienischen Vertretungsbehörden ausgestellten Schengen-Visum ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 28.06.2016 einen Antrag auf International Schutz. Seinen Antrag begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an 28.06.2016 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt am 19.04.2018 im Wesentlichen damit, dass seine Frau und Kinder sich als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhalten. Er wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben. Er habe erst nach zwei Jahren wieder mit seiner Frau (BF1) Kontakt gehabt. Sie seien wegen ihrer Tochter (BF3) zerstritten gewesen. Die Tochter sei nicht entsprechend entwickelt gewesen und habe ein Arzt gesagt, dass sie in ein psychiatrisches Krankenhaus zur Behandlung müsse. Die BF1 sei dagegen gewesen. Er und alle Verwandten hätten das aber von ihr verlangt. Deswegen hätten sie Auseinandersetzungen und Streit gehabt. Als er einmal nach der Arbeit heimgekommen sei, sei die BF1 fort gewesen. Der BF3 sei in Österreich geholfen worden. Er könne gar nicht glauben, wie sich seine Tochter zum Guten verändert habe. Er beziehe keine Unterstützung vom österreichischen Staat. Er versuche Deutsch zu lernen. Er habe im Herkunftsland ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und zehn Jahre lang als XXXX gearbeitet. Er habe seine Stelle von Österreich aus gekündigt. Im Herkunftsland halten sich seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern auf. Seine Schwester sei vor kurzem nach Moskau gezogen. Er habe keine Probleme im Herkunftsland. Er sei mit einem Visum eingereist, um seine Kinder zu sehen, habe dann aber beschlossen, bei seiner Familie zu bleiben.Seinen Antrag begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an 28.06.2016 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt am 19.04.2018 im Wesentlichen damit, dass seine Frau und Kinder sich als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhalten. Er wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben. Er habe erst nach zwei Jahren wieder mit seiner Frau (BF1) Kontakt gehabt. Sie seien wegen ihrer Tochter (BF3) zerstritten gewesen. Die Tochter sei nicht entsprechend entwickelt gewesen und habe ein Arzt gesagt, dass sie in ein psychiatrisches Krankenhaus zur Behandlung müsse. Die BF1 sei dagegen gewesen. Er und alle Verwandten hätten das aber von ihr verlangt. Deswegen hätten sie Auseinandersetzungen und Streit gehabt. Als er einmal nach der Arbeit heimgekommen sei, sei die BF1 fort gewesen. Der BF3 sei in Österreich geholfen worden. Er könne gar nicht glauben, wie sich seine Tochter zum Guten verändert habe. Er beziehe keine Unterstützung vom österreichischen Staat. Er versuche Deutsch zu lernen. Er habe im Herkunftsland ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und zehn Jahre lang als römisch 40 gearbeitet. Er habe seine Stelle von Österreich aus gekündigt. Im Herkunftsland halten sich seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern auf. Seine Schwester sei vor kurzem nach Moskau gezogen. Er habe keine Probleme im Herkunftsland. Er sei mit einem Visum eingereist, um seine Kinder zu sehen, habe dann aber beschlossen, bei seiner Familie zu bleiben. 2.
  2. Im XXXX wurde ein gemeinsamer Sohn der BF1 und ihres Gatten im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde am XXXX 2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.2.
  3. Im römisch 40 wurde ein gemeinsamer Sohn der BF1 und ihres Gatten im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde am römisch 40 2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 2.
  4. Mit Schreiben vom 27.02.2018 stellte die BF1 für sich und die übrigen BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005.2.3. Mit Schreiben vom 27.02.2018 stellte die BF1 für sich und die übrigen BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG

  1. Dazu wurde von der BF1 u.a. ein bis März 2021 gültiger österreichischer Behindertenpasses für die BF3, wonach der Grad der Behinderung 100 % betrage sowie ein Bescheid eines Landeschulrates für die BF3 vom 26.01.2018 mit der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes beigelegt. Dem zuletzt genannten Bescheid ist u.a. zu entnehmen, dass die BF3 eine psychische Behinderung aufweise, im Oktober 2012 in der Autismusambulanz bei Entwicklungsverzögerung insbesondere sprachlich mit unklarer Genese vorgestellt worden sei und bisher als Förderungsmaßnahmen Physiotherapie, Logotherapie, Musiktherapie und Autismustherapie erhalten habe. In weiterer Folge wurde die Entwicklung der BF3 hinsichtlich Grobmotorik, Feinmotorik, Verhalten im alltäglichen Leben und in praktischen Situationen, Kontaktaufnahme, Sprache und Kommunikation, sozial-emotionale Entwicklung und Interaktion, Spiel- und Arbeitsverhalten/kognitive Leistungsfähigkeit dargestellt. Einem gleichfalls vorgelegten Schreiben eines XXXX vom 14.04.2018 ist zu entnehmen, dass bei der BF3 die Diagnose frühkindlicher Autismus gestellt worden sei und sie seit 2013 eine psychologische Autismusbehandlung erhalte, wobei sie mit der Zeit große Fortschritte gemacht habe, sehr viel ruhiger, flexibler und vorallem interessierter an ihrer Umwelt geworden sei. Seit Herbst 2015 besuche sie eine Sonderschule. Weiters wurden eine Arbeitsbestätigung vom 05.01.2018 für die BF1, worin bestätigt wird, dass sie seit Mai 2015 als Hausreinigerin geringfügig beschäftigt sei, Lohn und Gehaltsabrechnungen sowie ein ÖSD Zertifikat der BF1 über Deutschkenntnisse B1 vorgelegt.Dazu wurde von der BF1 u.a. ein bis März 2021 gültiger österreichischer Behindertenpasses für die BF3, wonach der Grad der Behinderung 100 % betrage sowie ein Bescheid eines Landeschulrates für die BF3 vom 26.01.2018 mit der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes beigelegt. Dem zuletzt genannten Bescheid ist u.a. zu entnehmen, dass die BF3 eine psychische Behinderung aufweise, im Oktober 2012 in der Autismusambulanz bei Entwicklungsverzögerung insbesondere sprachlich mit unklarer Genese vorgestellt worden sei und bisher als Förderungsmaßnahmen Physiotherapie, Logotherapie, Musiktherapie und Autismustherapie erhalten habe. In weiterer Folge wurde die Entwicklung der BF3 hinsichtlich Grobmotorik, Feinmotorik, Verhalten im alltäglichen Leben und in praktischen Situationen, Kontaktaufnahme, Sprache und Kommunikation, sozial-emotionale Entwicklung und Interaktion, Spiel- und Arbeitsverhalten/kognitive Leistungsfähigkeit dargestellt. Einem gleichfalls vorgelegten Schreiben eines römisch 40 vom 14.04.2018 ist zu entnehmen, dass bei der BF3 die Diagnose frühkindlicher Autismus gestellt worden sei und sie seit 2013 eine psychologische Autismusbehandlung erhalte, wobei sie mit der Zeit große Fortschritte gemacht habe, sehr viel ruhiger, flexibler und vorallem interessierter an ihrer Umwelt geworden sei. Seit Herbst 2015 besuche sie eine Sonderschule. Weiters wurden eine Arbeitsbestätigung vom 05.01.2018 für die BF1, worin bestätigt wird, dass sie seit Mai 2015 als Hausreinigerin geringfügig beschäftigt sei, Lohn und Gehaltsabrechnungen sowie ein ÖSD Zertifikat der BF1 über Deutschkenntnisse B1 vorgelegt. In einer Einvernahme Bundesamt am 19.04.2018 brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie insgesamt viermal geringfügig beschäftigt sei und insgesamt auf ca. € 900 pro Monat komme. Sie habe einen Deutschkurs B1 abgeschlossen. Die BF3 besuche eine spezielle Schule, wo es einen Logopäden und eine Autismustherapie gebe. Sie habe sich mit ihrem Gatten wieder versöhnt. Während sie arbeite, würde ihr Gatte auf die Kinder schauen und die BF3 zur Schule bringen. Sie hätten jetzt auch noch einen kleinen Sohn. Das Verhältnis ihres Gatten zur BF3 sei jetzt gut. Die Tochter habe ihn erkannt und sofort angenommen. Der BF1 wurde seitens des Bundesamtes dargetan, dass die seinerzeitigen Gründe für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen würden und daher ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde. Dazu gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie sich nur Sorgen um die BF3, die sich an Österreich gewöhnt habe, mache. Sie habe Angst, dass ihre Tochter alles verliere, was sie hier entwickelt habe. 3.
  2. Mit den nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurde der den BF mit Bescheiden vom 19.03.2013 zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte der BF1 im Juni 2016 mit dem Wunsch, seine Familie wiederzusehen, ins Bundesgebiet eingereist sei. Aufgrund der grundlegenden Änderung seiner Einstellung der BF3 gegenüber bzw. seiner nunmehr bestehenden Akzeptanz hinsichtlich ihrer speziellen Situation und der damit einhergehenden Versöhnung mit der BF1 sei letztere bei der Bewältigung der schwierigen Situation, die die Behinderung der BF3 mit sich bringe, nicht mehr auf sich alleine gestellt. Die BF3 leide an keiner Erkrankung, die im Falle einer Abschiebung ins Herkunftsland eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Die BF1 und BF2 seien zudem gesund, wobei erstere auch erwerbsfähig und allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten in der Lage sei, ihre Existenzgrundlage zu sichern. Zudem würde sie nach wie vor über Familienangehörige im Herkunftsland verfügen. Auch im Hinblick auf die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland bestehe keine Gefährdung für die BF. Ihre Rückverbringung ins Herkunftsland stehe daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb den BF daher

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. In einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK wurden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung für gewichtiger bewertet als die familiären und privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich.3.1. Mit den nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurde der den BF mit Bescheiden vom 19.03.2013 zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte der BF1 im Juni 2016 mit dem Wunsch, seine Familie wiederzusehen, ins Bundesgebiet eingereist sei. Aufgrund der grundlegenden Änderung seiner Einstellung der BF3 gegenüber bzw. seiner nunmehr bestehenden Akzeptanz hinsichtlich ihrer speziellen Situation und der damit einhergehenden Versöhnung mit der BF1 sei letztere bei der Bewältigung der schwierigen Situation, die die Behinderung der BF3 mit sich bringe, nicht mehr auf sich alleine gestellt. Die BF3 leide an keiner Erkrankung, die im Falle einer Abschiebung ins Herkunftsland eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Die BF1 und BF2 seien zudem gesund, wobei erstere auch erwerbsfähig und allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten in der Lage sei, ihre Existenzgrundlage zu sichern. Zudem würde sie nach wie vor über Familienangehörige im Herkunftsland verfügen. Auch im Hinblick auf die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland bestehe keine Gefährdung für die BF. Ihre Rückverbringung ins Herkunftsland stehe daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb den BF daher

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. In einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK wurden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung für gewichtiger bewertet als die familiären und privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich. Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2018 wurde den BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 3.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 30.05.2018, Zl. 1120576300-160901571 und 1160023204-170874911, wurden die Anträge des Gatten sowie des Sohnes der BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 30.05.2018, Zl. 1120576300-160901571 und 1160023204-170874911, wurden die Anträge des Gatten sowie des Sohnes der BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen die im Spruch genannten Bescheide erhoben die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Die Bescheide wurden aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und Infolge dessen mangelhaftem Ermittlungsverfahren angefochten. Dazu wurde ausgeführt, dass sich entgegen der Meinung der belangten Behörde der Grund für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für die BF im Wesentlichen nicht geändert habe. Die BF3 würde an Autismus leiden. Ihr sei ein sonderpädagogischer Förderbedarf seitens eines Landeschulrates zuerkannt worden. Derzeit sei sie in der Betreuung der Sonderschule. Ihre Behandlung ziele nicht darauf ab, sie zu heilen, da eine Heilung des Autismus im klassischen Sinne nicht möglich sei. Die Störung werde sie lebenslang begleiten und sie insbesondere in ihrem Sozialleben einschränken. Aus diesem Grund werde sie eine lebenslange Behandlung bzw. professionelle Unterstützung benötigen, welche im Herkunftsland eingeschränkt sei. Dazu wurden verschiedene Berichte zur Situation der Versorgung von psychisch Erkrankter in Tschetschenien zitiert. So würde es einen Mangel an Psychologen geben und bestehe die Behandlung großteils aus der Verabreichung von Medikamenten. Therapien würden fast gar nicht angewendet werden. Die BF seien länger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Trotz ihrer auf sie angewiesenen behinderten Tochter sei die BF1 um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und habe auch bereits umfassende Integrationsschritte gesetzt, welche sich aus den vorgelegten Beweismitteln (Arbeitsbestätigung, Lohnzettel, ÖSD Zertifikat B1) ergeben würden. Die BF2 und BF3 seien bereits außerhalb ihres Heimatlandes sozialisiert. Bei der BF2 und BF3 handle es sich um minderjährige Kinder, die als besonders vulnerable Personen gelten. Sie seien jedenfalls besonders schutzbedürftig. Dazu wurde auf die UN-Kinderrechtskonvention hingewiesen, wonach das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt sei, der vorrangig zu berücksichtigen sei. Vor diesem Hintergrund sowie dem logisch nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen über die gesundheitliche Situation der BF3 wurde festgehalten, dass die BF im Fall ihrer Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - eine ausweglose Lebenssituation geraten würden.
  2. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.02.2019, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 sowie ihres Gatten im Beisein einer Dolmetscherin sowie einer Rechtsvertretung, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die BF1 brachte im Wesentlichen vor, dass die Ärzte im Herkunftsland hinsichtlich der Tochter keine einheitliche Diagnose erstellen hätten können, heute würden sie wissen, dass sie eine Autistin sei. Im Herkunftsland sei ihnen von einem Arzt gesagt worden, dass die BF3 Beruhigungsmittel benötige und in die Psychiatrie eingewiesen werden müsse. Die Schwiegereltern hätten auf den Gatten der BF1 eingewirkt, dass dies die beste Lösung wäre, und habe auch er sich den Argumenten angeschlossen. Die BF1 sei aber dagegen gewesen und habe sie nicht hergeben wollen. Sie habe immer wieder mit ihrem Gatten gestritten und sei dann mit den Kindern weggelaufen. Zu körperlichen Auseinandersetzungen sei es nicht gekommen. In Österreich würden drei Schwestern der BF1 und ihre Familien in der gleichen Stadt wie die BF1 leben. Vier Schwestern und ein Bruder würden sich in Tschetschenien aufhalten. In Österreich wohne sie mit ihrem Gatten und den Kindern in einer Mietwohnung. Sie arbeite seit 4 Jahren im Schnitt 15 Wochenstunden als Hausreinigerin. Im Herkunftsland habe sie als Sekretärin gearbeitet. Sie sei seit 13 Jahren verheiratet. Ihr Verhältnis zu ihrem Gatten sei gut. Sie habe den Eindruck, dass er sich der BF3 gegenüber schuldig fühle, dass er sie in die Psychiatrie einweisen hätte wollen. Auch das Verhältnis ihres Gatten zur BF3 sei sehr gut. Auf Nachfragen verneinte sie für sich Probleme bei einer Rückkehr ins Herkunftsland. Ihre Töchter hätten jedoch Probleme bei einer Rückkehr, es würde keine weitere Entwicklung für sie geben. Der Gatte der BF1 brachte im Wesentlichen vor, dass er nach Österreich gekommen sei, um seine Kinder wiederzusehen. Andere Gründe habe es nicht gegeben. Er habe nur ein italienisches Touristenvisum und eine Woche Zeit gehabt. Er habe dann beschlossen, dass er solange es geht, bei seiner Familie bleiben wolle. Er lebe mit seiner Frau und den Kindern in einer Mietwohnung. Er beziehe keine Grundversorgung, sondern lebe von den Einkünften seiner Frau. Er dürfe nicht arbeiten. Er kümmere sich um die Kinder. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland habe er keine Probleme. Aber seine Töchter hätten dort keine Chance. Seine ältere Tochter könne besser Deutsch als Tschetschenisch und habe alle ihre Freunde in Österreich. Im Herkunftsland hätten sie Probleme wegen ihrer Tochter gehabt. Die Ärzte in Russland hätten hinsichtlich der BF3 "Debilität" als Diagnose festgestellt. Seine Frau sei am Ende ihrer Kräfte gewesen und hätte herumgeschrien. Es habe damals immer Streit gegeben. Alle Familienangehörigen hätten gesagt, dass man das Kind in ein psychiatrisches Krankenhaus geben müsse. Auch die Ärzte hätte dazu geraten. Er habe dies auch befürwortet, er habe gedacht, dass es das Beste für sein Kind gewesen wäre, da dies ja auch die Ärzte empfohlen hätten. Dies hätte nicht bedeutet, dass sie die Obsorge für das Kind abgegeben hätten. Inzwischen habe er verstanden, dass er sich geirrt habe. Bei ihnen in der Familie habe es keine Erfahrung mit so etwas gegeben. Seine Frau sei dagegen gewesen. Eines Tages sei sie mit den Kindern weg gewesen. Er habe erst von seiner Schwägerin vor zwei Jahren erfahren, dass sie in Österreich sei. Seine Tochter habe sich in Österreich völlig verändert, er habe sie nicht wiedererkennen können. Sie sei ruhig, schreie nicht mehr, versuche mit ihnen zu sprechen. Sie wisse viele Dinge auf Deutsch. Bei einer Rückkehr nach Russland würde es keine spezielle Schule für sie geben. Er sei überzeugt, dass die anderen Kinder sie wegen ihrer Krankheit provozieren und auslachen würden, weil sie so ist wie sie ist. Sie spreche nicht normal und könne die Sprache dort nicht. In Österreich werde ihr ein selbstständiges Leben gelehrt. Hier sei der Umgang mit Menschen ein anderer. Er würde seine Tochter auch bei einer Rückkehr ins Herkunftsland nicht mehr in eine Psychiatrie geben wollen. Der BF konnte bereits Deutschkenntnisse nachweisen und sich auf einfachen Niveau verständigen. Er konnte für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Einstellungszusage vorlegen. Im Herkunftsland habe er bis zu seiner Ausreise als XXXX gearbeitet. Er habe ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen. Er habe ein mittleres, ganz gutes Einkommen bezogen. In Tschetschenien würden seine Eltern und drei Brüder leben. Eine Schwester halte sich in Moskau auf.Der Gatte der BF1 brachte im Wesentlichen vor, dass er nach Österreich gekommen sei, um seine Kinder wiederzusehen. Andere Gründe habe es nicht gegeben. Er habe nur ein italienisches Touristenvisum und eine Woche Zeit gehabt. Er habe dann beschlossen, dass er solange es geht, bei seiner Familie bleiben wolle. Er lebe mit seiner Frau und den Kindern in einer Mietwohnung. Er beziehe keine Grundversorgung, sondern lebe von den Einkünften seiner Frau. Er dürfe nicht arbeiten. Er kümmere sich um die Kinder. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland habe er keine Probleme. Aber seine Töchter hätten dort keine Chance. Seine ältere Tochter könne besser Deutsch als Tschetschenisch und habe alle ihre Freunde in Österreich. Im Herkunftsland hätten sie Probleme wegen ihrer Tochter gehabt. Die Ärzte in Russland hätten hinsichtlich der BF3 "Debilität" als Diagnose festgestellt. Seine Frau sei am Ende ihrer Kräfte gewesen und hätte herumgeschrien. Es habe damals immer Streit gegeben. Alle Familienangehörigen hätten gesagt, dass man das Kind in ein psychiatrisches Krankenhaus geben müsse. Auch die Ärzte hätte dazu geraten. Er habe dies auch befürwortet, er habe gedacht, dass es das Beste für sein Kind gewesen wäre, da dies ja auch die Ärzte empfohlen hätten. Dies hätte nicht bedeutet, dass sie die Obsorge für das Kind abgegeben hätten. Inzwischen habe er verstanden, dass er sich geirrt habe. Bei ihnen in der Familie habe es keine Erfahrung mit so etwas gegeben. Seine Frau sei dagegen gewesen. Eines Tages sei sie mit den Kindern weg gewesen. Er habe erst von seiner Schwägerin vor zwei Jahren erfahren, dass sie in Österreich sei. Seine Tochter habe sich in Österreich völlig verändert, er habe sie nicht wiedererkennen können. Sie sei ruhig, schreie nicht mehr, versuche mit ihnen zu sprechen. Sie wisse viele Dinge auf Deutsch. Bei einer Rückkehr nach Russland würde es keine spezielle Schule für sie geben. Er sei überzeugt, dass die anderen Kinder sie wegen ihrer Krankheit provozieren und auslachen würden, weil sie so ist wie sie ist. Sie spreche nicht normal und könne die Sprache dort nicht. In Österreich werde ihr ein selbstständiges Leben gelehrt. Hier sei der Umgang mit Menschen ein anderer. Er würde seine Tochter auch bei einer Rückkehr ins Herkunftsland nicht mehr in eine Psychiatrie geben wollen. Der BF konnte bereits Deutschkenntnisse nachweisen und sich auf einfachen Niveau verständigen. Er konnte für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Einstellungszusage vorlegen. Im Herkunftsland habe er bis zu seiner Ausreise als römisch 40 gearbeitet. Er habe ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen. Er habe ein mittleres, ganz gutes Einkommen bezogen. In Tschetschenien würden seine Eltern und drei Brüder leben. Eine Schwester halte sich in Moskau auf. Dazu wurden u.a. ein Jahreszeugnis einer Neuen Mittelschule hinsichtlich der BF2, ein Jahreszeugnis einer Sonderschule hinsichtlich der BF3 sowie ein Bericht von einer Sonderpädagogin, Klassenlehrerin und eines Sonderschuldirektors vom 19.04.2018 hinsichtlich der BF3 vorgelegt. Aus letzterem Schreiben geht hervor, dass die BF3, bei der frühkindlicher Autismus diagnostiziert worden sei, seit dem Schuljahr 2015/2016 die Sonderschule und einen Hort besuche, wobei sie jetzt in ihrem dritten Schuljahr sei und riesige Fortschritte gemacht habe. Es sei angedacht, dass sie ihr viertes Schuljahr noch in der Sonderschule absolviere und danach in eine Integrationsklasse der Neuen Mittelschule komme. Der Schulplatz an der Neuen Mittelschule sei bereits reserviert. Bei Schuleintritt habe die BF3 ein unruhiges, unkonzentriertes, zorniges und laut schreiendes Verhalten gezeigt. Sie habe nur wenige deutsche Worte nachsprechen können und sich sofort in "ihre Welt" zurückgezogen. Durch die gute und intensive Zusammenarbeit zwischen Schule, Hort, Therapeuten und Eltern habe die BF3 im kognitiven und sozialen Bereich riesige Fortschritte gemacht. Sie habe noch ganz viel kognitives Potenzial, das nur in einer Schule mit erfahrenen Sonderpädagogen in Zusammenarbeit mit Hortpädagogen und Therapeuten ausgeschöpft werden könne. Die BF3 habe aufgrund ihres subsidiären Flüchtlingsstatus keine Schulbusfahrt genehmigt bekommen, ihre Eltern würden sie täglich persönlich zur Schule bringen und abholen. Trotz des weiten Schulweges und des täglichen Aufwandes sei die BF3 täglich pünktlich in die Schule gebracht und am Nachmittag wieder vom Hort abgeholt worden. Da für die BF3 auch keine Therapien bezahlt worden seien, sei es gelungen, die Therapien mit Spenden zu finanzieren. Die Eltern der BF3 haben Schule und Hort in den letzten Jahren vorbildlich unterstützt. Eine Rückkehr in die tschetschenische Heimat, in der "Debilität" diagnostiziert worden sei und eine Einweisung in eine Nervenheilanstalt vorgesehen gewesen sei, wäre eine menschliche Katastrophe für die BF3 und ihre Familie. Das würde bedeuten, dass die BF3 zwangsläufig Rückschritte machen würde und kein menschenwürdiges Leben vor sich hätte.Dazu wurden u.a. ein Jahreszeugnis einer Neuen Mittelschule hinsichtlich der BF2, ein Jahreszeugnis einer Sonderschule hinsichtlich der BF3 sowie ein Bericht von einer Sonderpädagogin, Klassenlehrerin und eines Sonderschuldirektors vom 19.04.2018 hinsichtlich der BF3 vorgelegt. Aus letzterem Schreiben geht hervor, dass die BF3, bei der frühkindlicher Autismus diagnostiziert worden sei, seit dem Schuljahr 2015 aus 2016, die Sonderschule und einen Hort besuche, wobei sie jetzt in ihrem dritten Schuljahr sei und riesige Fortschritte gemacht habe. Es sei angedacht, dass sie ihr viertes Schuljahr noch in der Sonderschule absolviere und danach in eine Integrationsklasse der Neuen Mittelschule komme. Der Schulplatz an der Neuen Mittelschule sei bereits reserviert. Bei Schuleintritt habe die BF3 ein unruhiges, unkonzentriertes, zorniges und laut schreiendes Verhalten gezeigt. Sie habe nur wenige deutsche Worte nachsprechen können und sich sofort in "ihre Welt" zurückgezogen. Durch die gute und intensive Zusammenarbeit zwischen Schule, Hort, Therapeuten und Eltern habe die BF3 im kognitiven und sozialen Bereich riesige Fortschritte gemacht. Sie habe noch ganz viel kognitives Potenzial, das nur in einer Schule mit erfahrenen Sonderpädagogen in Zusammenarbeit mit Hortpädagogen und Therapeuten ausgeschöpft werden könne. Die BF3 habe aufgrund ihres subsidiären Flüchtlingsstatus keine Schulbusfahrt genehmigt bekommen, ihre Eltern würden sie täglich persönlich zur Schule bringen und abholen. Trotz des weiten Schulweges und des täglichen Aufwandes sei die BF3 täglich pünktlich in die Schule gebracht und am Nachmittag wieder vom Hort abgeholt worden. Da für die BF3 auch keine Therapien bezahlt worden seien, sei es gelungen, die Therapien mit Spenden zu finanzieren. Die Eltern der BF3 haben Schule und Hort in den letzten Jahren vorbildlich unterstützt. Eine Rückkehr in die tschetschenische Heimat, in der "Debilität" diagnostiziert worden sei und eine Einweisung in eine Nervenheilanstalt vorgesehen gewesen sei, wäre eine menschliche Katastrophe für die BF3 und ihre Familie. Das würde bedeuten, dass die BF3 zwangsläufig Rückschritte machen würde und kein menschenwürdiges Leben vor sich hätte. Weiters wurde für die BF1 ein positives ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung (Niveau B1) vorgelegt.
  3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zlen. W182 2199330-1 und W182 2199326-1, wurde weder dem Gatten noch dem minderjährigen Sohn der BF1 der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, sind Muslime und seit Juni 2012 im Bundesgebiet aufhältig. Ihre Identität steht fest. Ihnen sind seit März 2013 befristete Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte zugekommen. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde in den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zlen.12 07.677-BAG (BF1), 12 07.678-BAG (BF2) und 12 07.679-BAG (BF3) im Wesentlichen vom Bundesasylamt damit begründet, dass die BF1 nach dem Zerwürfnis mit ihrem Gatten bzw. ihren Angehörigen im Herkunftsland dort insbesondere im Hinblick auf die Krankheit der BF3 und den damit verbundenen Betreuungsaufwand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würde. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Sie konnte gute Deutschkenntnisse nachweisen und hat einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 erfolgreich absolviert. Sie konnte ein positives ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung (Niveau B1) vorlegen. Sie geht seit etwa 4 Jahren regelmäßig Teilzeitbeschäftigungen als Reinigungskraft nach. Sie ist unbescholten. Die XXXX jährige BF3 leidet an frühkindlichen Autismus und einer Entwicklungsverzögerung. Sie hat einen österreichischen Behindertenpass, wonach der Grad ihrer Behinderung 100 % beträgt. Die BF3 absolviert die vierte Schulstufe in einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder und erhält als Förderungsmaßnahmen Physiotherapie, Logotherapie, Musiktherapie und Autismustherapie, wobei sie mit der Zeit große Fortschritte gemacht hat.Die römisch 40 jährige BF3 leidet an frühkindlichen Autismus und einer Entwicklungsverzögerung. Sie hat einen österreichischen Behindertenpass, wonach der Grad ihrer Behinderung 100 % beträgt. Die BF3 absolviert die vierte Schulstufe in einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder und erhält als Förderungsmaßnahmen Physiotherapie, Logotherapie, Musiktherapie und Autismustherapie, wobei sie mit der Zeit große Fortschritte gemacht hat. Die XXXX jährige BF2 ist gesund und besucht die
  6. Klasse einer Neuen Mittelschule.Die römisch 40 jährige BF2 ist gesund und besucht die
  7. Klasse einer Neuen Mittelschule. Im XXXX wurde ein gemeinsamer Sohn der BF1 und ihres Gatten im Bundesgebiet geboren. Ihr Gatte ist russischer Staatsangehöriger und hält sich seit Juni 2016 aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich auf. Seine Identität steht fest. Die BF, ihr Gatte bzw. Vater und der XXXX jährige Sohn leben im Bundesgebiet in einer Mietwohnung zusammen.Im römisch 40 wurde ein gemeinsamer Sohn der BF1 und ihres Gatten im Bundesgebiet geboren. Ihr Gatte ist russischer Staatsangehöriger und hält sich seit Juni 2016 aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich auf. Seine Identität steht fest. Die BF, ihr Gatte bzw. Vater und der römisch 40 jährige Sohn leben im Bundesgebiet in einer Mietwohnung zusammen. Der Gatte der BF1 hat im Herkunftsland ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und war bis zu seiner Ausreise als XXXX berufstätig. Er verfügt im Herkunftsland über ein eigenes Haus. Im Herkunftsland halten sich seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester auf.Der Gatte der BF1 hat im Herkunftsland ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und war bis zu seiner Ausreise als römisch 40 berufstätig. Er verfügt im Herkunftsland über ein eigenes Haus. Im Herkunftsland halten sich seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester auf. Im Bundesgebiet halten sich drei Schwestern der BF1 auf. 4 Schwestern und ein Bruder leben in Tschetschenien. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr ins Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Übergriffe ausgesetzt sind. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefen, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Übrigen wird auf den Verfahrensgang verwiesen, der der Entscheidung zugrundegelegt wird. 1.
  8. Zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien
  9. Politische Lage im Allgemeinen Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
  10. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
  11. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
  12. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
  13. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  14. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
  15. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
  16. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
  17. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
  18. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  19. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
  20. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
  21. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
  22. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 1.
  23. Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018
  24. Sicherheitslage im Allgemeinen Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  25. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
  26. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017
  27. a. Sicherheitslage im Nordkaukasus im Allgemeinen Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März
  28. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi
  29. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017
  30. b. Sicherheitslage in Tschetschenien im Besonderen Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018
  31. Rechtsschutz/Justizwesen im Allgemeinen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  32. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  33. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  34. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  35. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017). Am
  36. Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am
  37. November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017). Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017
  38. Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017
  39. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

(1969)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)-Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)-Strichaufzählung Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)-Strichaufzählung Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)-Strichaufzählung Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 24.1.2017) Die Menschenrechtslage in Russland hat sich weiter verschlechtert. Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v. a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die damalige Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, mahnte in ihrem Jahresbericht 2015 unter anderem eine Präzisierung des Begriffes "politische Tätigkeit" im Gesetz über NGOs an. Im Mai 2016 kam es in der Tat zu einer Gesetzesänderung. Seitdem wird allerdings nahezu jede NGO-Aktivität im öffentlichen Raum als "politisch" gewertet. Das hat zur Folge, dass NGOs in das Register "ausländischer Agenten" eingetragen werden können, wodurch sie häufig gezwungen sind, ihre Tätigkeiten massiv einzuschränken oder sogar einzustellen. Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung geschlossenen Büros zu gewähren. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Auch der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle (9.200 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.1.2017). Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor. Zwar werden in Russland die Grundrechte in der Verfassung garantiert, es wächst jedoch der Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Die Staatsführung bekennt sich offiziell zur Einhaltung der Menschenrechte, stellt einige jedoch mit Verweis auf "traditionelle russische Werte" infrage (z.B. Nicht-Diskriminierung von LGBT-Personen) und leistet Verletzungen Vorschub (z.B. Stigmatisierung kritischer Stimmen als staatsfeindlich) bzw. bemüht sich nicht ausreichend um Prävention und Strafverfolgung (z.B. Übergriffe gegen Journalisten). Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.1.2017). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2017a). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt. Laut einer rezenten Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%) (ÖB Moskau 12.2016). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und traf sich mit den einzelnen Republikoberhäuptern (ein Treffen mit Ramzan Kadyrow wurde abgesagt, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters der NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten) (ÖB Moskau 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 28.6.20

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