GVG stattgegeben, die bekämpfte Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpfte Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin zu sein und stellte am 08.02.2016 für sich und die behaupteter Maßen minderjährigen übrigen Beschwerdeführer - unter Anschluss diverser Unterlagen - Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005. Als Bezugsperson wurde der (Anm: Zum Antragszeitpunkt und auch zum heutigen Entscheidungszeitpunkt) minderjährige XXXX , geb. XXXX , der der vorgebliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder der restlichen Beschwerdeführer sei, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin zu sein und stellte am 08.02.2016 für sich und die behaupteter Maßen minderjährigen übrigen Beschwerdeführer - unter Anschluss diverser Unterlagen - Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
G 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen würden.Zu den seitens der ÖB Islamabad übermittelten Antragsunterlagen der Beschwerdeführer zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 16.01.2017
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft gem. Paragraph 35, AsylG 2005 den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen würden. In der bezughabenden Stellungnahme des Bundesamtes wurde näher ausgeführt, dass die Bezugsperson am XXXX geboren und somit minderjährig sei; ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Eigenschaft als Familienangehöriger wegen der vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft sei. Die Unterlagen hätten aufgrund der vielen Widersprüchlichkeiten nicht als echt verifiziert werden können. Die Erstbeschwerdeführerin habe eine Tazkira in Kopie vorgelegt, welche einige Fälschungsmerkmale aufweise: Die Tazkira der Bezugsperson sei in dessen Abwesenheit am 16.03.2016 mit einem aktuellen Foto ausgestellt worden; das Geburtsdatum sei mit 2002 angeführt worden; zudem würden mehrere Daten auf der Tazkira fehlen. Auf der weiters vorgelegten angeblichen Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin fehle die notwendige "Beglaubigung des obersten afghanischen Gerichts. Darüber hinaus könnten die Tazkira und der Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nicht als echt verifiziert werden. Aufgrund der durchgeführten Altersfeststellungen sei die Zweitbeschwerdeführerin bereits 22 Jahre alt oder älter (ein Alter von 17 Jahren zum Antragszeitpunkt sei ausgeschlossen worden); der Drittbeschwerdeführer wiederum sei bereits 16 bis 17 Jahre und nicht - wie auf den Dokumenten angegeben - erst 12 Jahre alt. Zudem verfüge die Bezugsperson über Kontakte zu den oben angeführten Personen, wobei sie entsprechende Kontakte zuvor stets verneint habe. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) zusätzlich gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel, sei keineswegs vom Nachweis des Familienverhältnisses im Sinne eines vollen Beweises auszugehen. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs 4 AsylG nicht wahrscheinlich.In der bezughabenden Stellungnahme des Bundesamtes wurde näher ausgeführt, dass die Bezugsperson am römisch 40 geboren und somit minderjährig sei; ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Eigenschaft als Familienangehöriger wegen der vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft sei. Die Unterlagen hätten aufgrund der vielen Widersprüchlichkeiten nicht als echt verifiziert werden können. Die Erstbeschwerdeführerin habe eine Tazkira in Kopie vorgelegt, welche einige Fälschungsmerkmale aufweise: Die Tazkira der Bezugsperson sei in dessen Abwesenheit am 16.03.2016 mit einem aktuellen Foto ausgestellt worden; das Geburtsdatum sei mit 2002 angeführt worden; zudem würden mehrere Daten auf der Tazkira fehlen. Auf der weiters vorgelegten angeblichen Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin fehle die notwendige "Beglaubigung des obersten afghanischen Gerichts. Darüber hinaus könnten die Tazkira und der Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nicht als echt verifiziert werden. Aufgrund der durchgeführten Altersfeststellungen sei die Zweitbeschwerdeführerin bereits 22 Jahre alt oder älter (ein Alter von 17 Jahren zum Antragszeitpunkt sei ausgeschlossen worden); der Drittbeschwerdeführer wiederum sei bereits 16 bis 17 Jahre und nicht - wie auf den Dokumenten angegeben - erst 12 Jahre alt. Zudem verfüge die Bezugsperson über Kontakte zu den oben angeführten Personen, wobei sie entsprechende Kontakte zuvor stets verneint habe. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) zusätzlich gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel, sei keineswegs vom Nachweis des Familienverhältnisses im Sinne eines vollen Beweises auszugehen. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich. Mit Schreiben vom 19.01.2017 (versendet am 25.01.2017) wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Es wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei und diesbezüglich auf die übermittelte Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017 verwiesen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, diese Bedenken innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 30.01.2017 erstatteten die Beschwerdeführer, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, eine Stellungnahme und brachten im Wesentlichen vor, dass sie die Mutter und Geschwister der Bezugsperson seien, der mit Bescheid vom 27.06.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Sollte die Gewährung desselben Schutzes als wahrscheinlich erscheinen, sei die Einreise zu gewähren. Die Gewissheit über die Gewährung dieses Schutzes sei nicht erforderlich. Es sei somit, entgegen der Ansicht des Bundesamtes, nicht der volle Beweis für das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses zu erbringen. Die von der Behörde angeführte Kritik zur Tazkira der Bezugsperson sei nicht nachvollziehbar bzw. bedürfe einer weiteren Konkretisierung. Nachdem der Familie eine solche Tazkira nicht vorgelegen habe, habe eine Tazkira erst beantragt und ausgestellt werden müssen, was auch das aktuelle Foto der Bezugsperson erkläre. Welche Daten auf der Tazkira fehlen würden, wäre näher zu konkretisieren gewesen, um die Beweiswürdigung nachvollziehen und dazu Stellung nehmen zu können. Des Weiteren müsse bei Zweifeln an Dokumenten eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden, um eine Fälschung festzustellen. Zweifel an der Echtheit der Dokumente wären für sich genommen kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern wären von der Behörde sonstige Beweismittel zu prüfen. Kritisiert wurde weiters, dass den Antragstellern das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung) der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nicht ausgehändigt worden sei. Für die Antragsteller sei also weder ersichtlich, worauf die Gutachten fußen würden, wer diese verfasst habe, mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei noch welche Qualifikationen die Gutachter aufweisen würden. Sollte die ärztliche Untersuchung ausschlaggebend für das Verfahren und für die beabsichtigte Ablehnung der Anträge sein, ergehe hiemit die Aufforderung an die Botschaft, die Ergebnisse der verfahrensrelevanten Ermittlungen auszuhändigen. Es sei im Sinne der Transparenz und der Wahrung des Parteiengehörs Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Ansonsten sei es den Beschwerdeführern nicht möglich, zu diesen vermeintlichen Ablehnungsgründen Stellung zu nehmen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Altersfeststellung im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer ein Alter von 16 bis 17 Jahren ergeben habe, womit dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei und dem Familienbegriff nach § 35 AsylG entspreche. Einer näheren Konkretisierung würden auch die von der Behörde monierten "gravierenden Widersprüche" zwischen den Angaben der Bezugsperson und den Beschwerdeführern zu den bestehenden Familienverhältnissen bedürfen, um hiezu konkret Stellung nehmen zu können. Obwohl das Bundesamt in seiner Stellungnahme nur Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer festgestellt habe, habe es die Anträge aller Antragsteller abgewiesen. Da in Bezug auf die Dokumente und Anträge des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin keine Bedenken geäußert worden seien, wäre diesen somit jedenfalls die Einreise nach Österreich zu gestatten gewesen. Weiters sei auch nicht die Abstammung der antragstellenden Kinder zu ihrer Mutter in Zweifel gezogen worden. Bei der Erstbeschwerdeführerin sei lediglich auf einen fehlenden Stempel auf ihrer Heiratsurkunde hingewiesen worden. Sollten Zweifel an der Familieneigenschaft der Antragsteller bestehen, würden sich diese bereit erklären, eine DNA-Analyse durchzuführen. Sollte diese notwendig erscheinen, würden die Vornahme der Belehrung gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG sowie das Setzen einer angemessenen Frist zur Einreichung des Gutachtens beantragt.Mit Schreiben vom 30.01.2017 erstatteten die Beschwerdeführer, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, eine Stellungnahme und brachten im Wesentlichen vor, dass sie die Mutter und Geschwister der Bezugsperson seien, der mit Bescheid vom 27.06.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Sollte die Gewährung desselben Schutzes als wahrscheinlich erscheinen, sei die Einreise zu gewähren. Die Gewissheit über die Gewährung dieses Schutzes sei nicht erforderlich. Es sei somit, entgegen der Ansicht des Bundesamtes, nicht der volle Beweis für das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses zu erbringen. Die von der Behörde angeführte Kritik zur Tazkira der Bezugsperson sei nicht nachvollziehbar bzw. bedürfe einer weiteren Konkretisierung. Nachdem der Familie eine solche Tazkira nicht vorgelegen habe, habe eine Tazkira erst beantragt und ausgestellt werden müssen, was auch das aktuelle Foto der Bezugsperson erkläre. Welche Daten auf der Tazkira fehlen würden, wäre näher zu konkretisieren gewesen, um die Beweiswürdigung nachvollziehen und dazu Stellung nehmen zu können. Des Weiteren müsse bei Zweifeln an Dokumenten eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden, um eine Fälschung festzustellen. Zweifel an der Echtheit der Dokumente wären für sich genommen kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern wären von der Behörde sonstige Beweismittel zu prüfen. Kritisiert wurde weiters, dass den Antragstellern das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung) der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nicht ausgehändigt worden sei. Für die Antragsteller sei also weder ersichtlich, worauf die Gutachten fußen würden, wer diese verfasst habe, mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei noch welche Qualifikationen die Gutachter aufweisen würden. Sollte die ärztliche Untersuchung ausschlaggebend für das Verfahren und für die beabsichtigte Ablehnung der Anträge sein, ergehe hiemit die Aufforderung an die Botschaft, die Ergebnisse der verfahrensrelevanten Ermittlungen auszuhändigen. Es sei im Sinne der Transparenz und der Wahrung des Parteiengehörs Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Ansonsten sei es den Beschwerdeführern nicht möglich, zu diesen vermeintlichen Ablehnungsgründen Stellung zu nehmen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Altersfeststellung im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer ein Alter von 16 bis 17 Jahren ergeben habe, womit dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei und dem Familienbegriff nach Paragraph 35, AsylG entspreche. Einer näheren Konkretisierung würden auch die von der Behörde monierten "gravierenden Widersprüche" zwischen den Angaben der Bezugsperson und den Beschwerdeführern zu den bestehenden Familienverhältnissen bedürfen, um hiezu konkret Stellung nehmen zu können. Obwohl das Bundesamt in seiner Stellungnahme nur Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer festgestellt habe, habe es die Anträge aller Antragsteller abgewiesen. Da in Bezug auf die Dokumente und Anträge des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin keine Bedenken geäußert worden seien, wäre diesen somit jedenfalls die Einreise nach Österreich zu gestatten gewesen. Weiters sei auch nicht die Abstammung der antragstellenden Kinder zu ihrer Mutter in Zweifel gezogen worden. Bei der Erstbeschwerdeführerin sei lediglich auf einen fehlenden Stempel auf ihrer Heiratsurkunde hingewiesen worden. Sollten Zweifel an der Familieneigenschaft der Antragsteller bestehen, würden sich diese bereit erklären, eine DNA-Analyse durchzuführen. Sollte diese notwendig erscheinen, würden die Vornahme der Belehrung gem. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG sowie das Setzen einer angemessenen Frist zur Einreichung des Gutachtens beantragt. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 06.02.2017 wurde mitgeteilt, dass - nach Einsicht in die o.a. Stellungnahme - die negative Prognose aufrecht bleibe, da ein Verwandtschaftsverhältnis zur Ankerperson nicht habe festgestellt werden können und deshalb auch eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Es könne nicht vom Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ausgegangen werden. Im Übrigen werde auf die detaillierten Ausführungen in der Prognose des Bundesamtes vom 07.10.2016 verwiesen. Mit Bescheiden der ÖB Islamabad vom 07.02.2017 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen und begründend erneut auf die bereits versendeten negativen Stellungnahmen des Bundesamtes verwiesen.Mit Bescheiden der ÖB Islamabad vom 07.02.2017 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen und begründend erneut auf die bereits versendeten negativen Stellungnahmen des Bundesamtes verwiesen. Gegen die Bescheide richten sich die am 06.03.2017 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen im Wesentlichen die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 30.01.2017 wiederholt wurden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Anträge der Familie pauschal abgelehnt und somit die Zweifel, die sich in Bezug auf manche Antragsteller ergeben hätten, auch auf die anderen Antragsteller ausgeweitet bzw diesen negativ ausgelegt worden seien und auch diesen die Einreise verwehrt worden sei. Diese Vorgehensweise sei schlichtweg willkürlich. Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurden u.a. die Geburtsurkunden der Bezugsperson, der Zweitbeschwerdeführerin (ausgestellt am 10.02.2015; Geburtsdatum oder Alter: 15 Jahre im Jahr 2014) und des Drittbeschwerdeführers (ausgestellt am 08.06.2015; Geburtsdatum oder Alter: 11 Jahre im Jahr 2015) sowie auch die Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson vom 27.06.2014 sowie vom 17.04.2014, vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 06.04.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerden
GVG als unbegründet ab:Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 06.04.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerden
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab: Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran habe der Verwaltungsgerichtshof erneut festgehalten (Erkenntnis 30.6.2016, Ra 2015/21/0068). Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben würde. Das BVwG sei gehalten, selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung vertrete aber auch die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass im vorliegenden Fall eine Familienangehörigeneigenschaft iSd AsylG wegen der aus den Stellungnahmen des Bundesamtes hervorgehenden Gründe nicht vorliege. Bei der Altersfeststellung stütze sich das Bundesamt auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Es würden insgesamt 3 Gutachten vorliegen: Eine röntgenologische Untersuchung der Knochen, ein Panoramaröntgen der Knochen, eine körperliche Untersuchung sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchen alle Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen miteinbezogen worden seien. Die Untersuchungsergebnisse seien schlüssig und stünden miteinander im Einklang. Demnach würden keine begründeten Zweifelsfälle vorliegen; va nicht hinsichtlich des Alters der Zweitbeschwerdeführerin. Sofern den vorgelegten Urkunden, aus denen ein noch minderjähriges Alter hervorgehe, kein Glauben geschenkt werde, sei dieser Akt der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und stehe mit einer umfassenden Bewertung aller relevanten Faktoren iSd Art. 17 der FamilienzusammenführungsRL im Einklang. Zusammengefasst könne - der Ansicht des Bundesamtes folgend - nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne eines vollen Beweises ein Familienverhältnis im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nachgewiesen worden wäre. Dass hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin ein Familienverhältnis nach § 35 Abs. 5 AsylG zur Ankerperson bestünde, werde in der Beschwerde gar nicht behauptet; damit komme es auf das Fehlen der in der Beschwerde geforderten Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG gar nicht an. Im Übrigen sei diesbezüglich noch anzumerken, dass sich die Anordnung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nur auf ein Verfahren des Bundesamtes (selbst) beziehe und nicht auf ein solches einer Vertretungsbehörde. Dies ergebe sich schon klar aus der Anordnung des Anwendungsbereichs nach § 1 BFA-VG, wonach das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten: Familienverfahren im Inland "§ 34.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels
1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." § 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet:
G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
G 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls
4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren"; vgl. VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mehrmals ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden und eine entsprechende Belehrung gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG beantragten, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten), ersucht haben (vgl auch VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131).Vor Abweisung eines Antrags
Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren"; vergleiche VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mehrmals ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden und eine entsprechende Belehrung gem. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG beantragten, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten), ersucht haben vergleiche auch VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Aus dem Verfahrensakt ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern eine derartige Belehrung erteilt bzw eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG darstellt. Zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, dass es auf das Fehlen der Belehrung nach § 13 Abs 4 BFA-VG gegenständlich nicht ankomme, da in der Beschwerde das Bestehen eines Familienverhältnisses hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin gar nicht behauptet worden sei, ist einerseits anzumerken, dass bereits bei Antragstellung als deren Verwandtschaftsverhältnis zur Bezugsperson "brother" bzw "sister" angeführt wurde (und eine nochmalige explizite Erwähnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Beschwerde nicht erforderlich ist) und andererseits, dass die Behörde damit selbst zugesteht, dass es - trotz offenbar bestehender Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft - an einer Belehrung nach § 13 Abs 4 BFA-VG gefehlt hat.Aus dem Verfahrensakt ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern eine derartige Belehrung erteilt bzw eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG darstellt. Zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, dass es auf das Fehlen der Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG gegenständlich nicht ankomme, da in der Beschwerde das Bestehen eines Familienverhältnisses hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin gar nicht behauptet worden sei, ist einerseits anzumerken, dass bereits bei Antragstellung als deren Verwandtschaftsverhältnis zur Bezugsperson "brother" bzw "sister" angeführt wurde (und eine nochmalige explizite Erwähnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Beschwerde nicht erforderlich ist) und andererseits, dass die Behörde damit selbst zugesteht, dass es - trotz offenbar bestehender Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft - an einer Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG gefehlt hat. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde bestritten wird, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 "verweist § 13 Abs. 4 BFA-VG (nunmehr) ausdrücklich auch auf Verfahren
G 2005; wie sich aus den angeführten Materialien ergibt, wurde durch diesen Einschub ein Redaktionsversehen beseitigt. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 die Spezialnorm des § 13 Abs. 4 BFA-VG anzuwenden ist, und zwar im Fall von Zweifeln an einem Abstammungsverhältnis nicht nur durch das BFA und das BVwG, sondern auch durch die österreichische Vertretungsbehörde."Wenn in der Beschwerdevorentscheidung die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde bestritten wird, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 "verweist Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG (nunmehr) ausdrücklich auch auf Verfahren
Paragraph 35, AsylG 2005; wie sich aus den angeführten Materialien ergibt, wurde durch diesen Einschub ein Redaktionsversehen beseitigt. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 die Spezialnorm des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG anzuwenden ist, und zwar im Fall von Zweifeln an einem Abstammungsverhältnis nicht nur durch das BFA und das BVwG, sondern auch durch die österreichische Vertretungsbehörde." Die Behörde wird demnach im fortgesetzten Verfahren - unter Berücksichtigung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 und vom 26.03.2018, Ra 2017/18/0112) - eine entsprechende Belehrung
4 BFA-VG vorzunehmen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Durchführung einer solchen DNA-Analyse zu geben haben.Die Behörde wird demnach im fortgesetzten Verfahren - unter Berücksichtigung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 und vom 26.03.2018, Ra 2017/18/0112) - eine entsprechende Belehrung
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG vorzunehmen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Durchführung einer solchen DNA-Analyse zu geben haben. Aufgrund offenbar bestehender Zweifel an der Echtheit der Reisepässe bzw am tatsächlichen Alter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, wurden seitens der Behörde Altersfeststellungsgutachten beauftragt, welche am 25.10.2016 von einem Vertrauensarzt der ÖB Islamabad im Aziz Medical Center vorgenommen wurden. Es wurden Zahn-, Körper- und Röntgenuntersuchungen durchgeführt. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Alter von ca. 22 Jahren, beim Drittbeschwerdeführer ein Alter etwa 15 bis 16 Jahren zum Antragszeitpunkt ermittelt. Das multifaktorielle Altersfeststellungsgutachten die Zweitbeschwerdeführerin betreffend ergab deren Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und ist insofern für das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft und somit für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz. Das multifaktorielle Altersfeststellungsgutachten den Drittbeschwerdeführer betreffend ergab wie erwähnt dessen Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt. Diese Gutachten wurden den Beschwerdeführern nicht ausgehändigt. Den Beschwerdeführern wurde in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 16.01.2017 lediglich das festgestellte Alter mitgeteilt, ohne den konkreten Inhalt des Gutachtens (etwa die herangezogenen Kriterien bzw. Mittel der Untersuchung) wiederzugeben, der es den betroffenen Beschwerdeführern erlaubt hätte, nachzuvollziehen, wie die Ergebnisse der Altersfeststellung zustande gekommen sind. Sollte nach Durchführung einer DNA-Analyse die Familienangehörigeneigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin zur Erstbeschwerdeführerin erwiesen sein, wäre dieser in der Folge das Altersfeststellungsgutachten in seinen wesentlichen Teilen, sohin im erforderlichen, eine zielgerichtete Stellungnahme ermöglichenden Umfang, zur Kenntnis zu bringen. Die Bekanntgabe der konkret tätig gewordenen Ärzte bzw. Ärztinnen kann angesichts der seitens des medizinischen Zentrums geltend gemachten Sicherheitsbedenken unterbleiben, zumal davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführern das medizinische Institut selbst, bei welchem sich diese zum Zweck der Untersuchungen persönlich eingefunden haben, ohnehin - namentlich - bekannt gewesen sein musste. Die Beschwerdeführer haben sowohl in der Stellungnahme vom 30.01.2017 als auch in der Beschwerde die Vertretungsbehörde aufgefordert, die Gutachten auszuhändigen. Dass dies nicht geschehen, stellt einen Verfahrensmangel (Verletzung des Parteiengehörs) dar, da den Beschwerdeführern dadurch die Möglichkeit genommen wurde, eine zielgerichtete Stellungnahme zu erstatten und den Ergebnissen des Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Ein bloßer Austausch der diesbezüglichen Erwägungen zwischen der ÖB Islamabad und dem Bundesamt allein ist jedenfalls nicht ausreichend. Der Beschwerde ist somit auch insofern stattzugeben, als den Beschwerdeführern mangels ausreichendem Parteiengehör keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden, abschließenden Stellungnahme
1 letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde.Der Beschwerde ist somit auch insofern stattzugeben, als den Beschwerdeführern mangels ausreichendem Parteiengehör keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden, abschließenden Stellungnahme
Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren somit eine entsprechende Belehrung
4 BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Vornahme von DNA-Analyse zu geben haben sowie der Zweitbeschwerdeführerin (und auch dem Drittbeschwerdeführer, obgleich dessen Minderjährigkeit auch im Gutachten nicht angezweifelt wird) die Altersfeststellungsgutachten im oben dargelegten Umfang zu übermitteln haben.Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren somit eine entsprechende Belehrung
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Vornahme von DNA-Analyse zu geben haben sowie der Zweitbeschwerdeführerin (und auch dem Drittbeschwerdeführer, obgleich dessen Minderjährigkeit auch im Gutachten nicht angezweifelt wird) die Altersfeststellungsgutachten im oben dargelegten Umfang zu übermitteln haben. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W185.2157754.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.