Obsah (10)
§§ 8§ 52§§ 54Art. 133§ 7§ 9§ 57§ 10§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlW192 1241266-2 SpruchW192 1241266-2/5E W192 1241267-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr
§§ 8Abs. 4, 9 Abs. 1 Z.1 und 4, 57 Asyl
G 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. wird
Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz eins, Ziffer eins und 4, 57 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. bis VII. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung jeweils
§ 52FPG 2005 i.d.g.F. i
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG i.d.g.F, auf Dauer unzulässig ist.
§§ 54und 55 Asyl
G 2005 wird XXXX und XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung jeweils
Paragraph 52, FPG 2005 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG i.d.g.F, auf Dauer unzulässig ist.
Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Verfahren über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, ein Ehepaar georgischer Staatsangehörigkeit, reisten im März 2003 gemeinsam mit ihrer Tochter illegal in das Bundesgebiet ein und beantragten beim damaligen Bundesasylamt die Gewährung von Asyl. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.08.2003, Zahlen 03 08.202-BAG und 03.08.204-BAG,
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen, unter einem wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien
§ 8Asyl
G 1997 festgestellt.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, ein Ehepaar georgischer Staatsangehörigkeit, reisten im März 2003 gemeinsam mit ihrer Tochter illegal in das Bundesgebiet ein und beantragten beim damaligen Bundesasylamt die Gewährung von Asyl. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.08.2003, Zahlen 03 08.202-BAG und 03.08.204-BAG,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, unter einem wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien
Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt. 1.2. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 23.06.2005 wurden die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen hinsichtlich deren Spruchpunkten I.
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen. Den Berufungen gegen die Spruchpunkte II. wurde Folge gegeben und
§ 8Asyl
G 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien nicht zulässig ist und den Genannten
§ 8Abs. 3 i
Vm § 15 AsylG 1997 eine zunächst bis 15.06.2006 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.1.2. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 23.06.2005 wurden die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen hinsichtlich deren Spruchpunkten römisch eins.
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Den Berufungen gegen die Spruchpunkte römisch zwei. wurde Folge gegeben und
Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien nicht zulässig ist und den Genannten
Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 eine zunächst bis 15.06.2006 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde. Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde jenen Entscheidungen im Wesentlichen zugrunde gelegt, dass der als Chauffeur für Linienkleinbusse arbeitende Bruder der Erstbeschwerdeführerin seit August 2001 als vermisst gegolten hätte und eine Vermisstenmeldung auch im Fernsehen ausgestrahlt worden wäre. Am 20.09.2001 sei die Leiche des Bruders der Erstbeschwerdeführerin in einem näher bezeichneten Ort aufgefunden worden, wobei eine Obduktion ergeben hätte, dass das Opfer vor seinem Tod misshandelt und vergewaltigt worden wäre. Die Täter seien bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ermittelt worden. Der damals als Taxifahrer tätig gewesene Zweitbeschwerdeführer sei am 20.10.2001 von zwei Fahrgästen von hinten mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen, aus dem Auto gezerrt, zusammengeschlagen und seiner Dokumente, seines Geldes und des Taxis beraubt worden. Nachdem er mehrere Stunden hilflos auf der Straße gelegen hätte, sei er von einem anderen Taxifahrer nach Hause gebracht worden. Aufgrund der Drohung der Täter, dass sie sich im Fall der Anzeigeerstattung bei der Polizei an der Tochter der beschwerdeführenden Parteien rächen würden, habe der Zweitbeschwerdeführer von einer solchen abgesehen. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen gefolgert, dass sowohl der Tötung des Bruders der Erstbeschwerdeführerin als auch dem Überfall auf den Zweitbeschwerdeführer zufolge den ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführer rein kriminelle (finanzielle) Motive zugrunde gelegen hätten, sodass ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsründe nicht vorliege. Ebensowenig hätten sich Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer jesidischen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben. Da ein asylrelevanter Sachverhalt demnach nicht vorliege, sei die Beschwerde gegen die Spruchteile I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen gewesen. Nach dem glaubwürdigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und in Anbetracht der im Länderberichtsmaterial dokumentierten und geradezu notorischen Situation, einer in Georgien äußerst weit verbreiteten Korruption staatlicher Organe und enger Verbindungen zwischen (auch höchsten) Politikern und der organisierten Kriminalität, sei im vorliegenden Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass den beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf die behauptete Bedrohung staatlicher Schutz zu Teil werden würde. In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten wäre, sei ein Refoulement-Verbot auszusprechen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlichen Dauer zu erteilen gewesen.In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen gefolgert, dass sowohl der Tötung des Bruders der Erstbeschwerdeführerin als auch dem Überfall auf den Zweitbeschwerdeführer zufolge den ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführer rein kriminelle (finanzielle) Motive zugrunde gelegen hätten, sodass ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsründe nicht vorliege. Ebensowenig hätten sich Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer jesidischen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben. Da ein asylrelevanter Sachverhalt demnach nicht vorliege, sei die Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. der angefochtenen Bescheide abzuweisen gewesen. Nach dem glaubwürdigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und in Anbetracht der im Länderberichtsmaterial dokumentierten und geradezu notorischen Situation, einer in Georgien äußerst weit verbreiteten Korruption staatlicher Organe und enger Verbindungen zwischen (auch höchsten) Politikern und der organisierten Kriminalität, sei im vorliegenden Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass den beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf die behauptete Bedrohung staatlicher Schutz zu Teil werden würde. In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten wäre, sei ein Refoulement-Verbot auszusprechen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlichen Dauer zu erteilen gewesen. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2007 wurde die Behandlung einer Beschwerde gegen den abweisenden Ausspruch
§ 7Asyl
G 1997 abgelehnt.Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2007 wurde die Behandlung einer Beschwerde gegen den abweisenden Ausspruch
Paragraph 7, AsylG 1997 abgelehnt. 1.3. Die den beschwerdeführenden Parteien erteilten Aufenthaltsberechtigungen wurden in der Folge regelmäßig
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 verlängert, zuletzt wurde diesen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 eine jeweils bis 12.05.2018 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.3. Die den beschwerdeführenden Parteien erteilten Aufenthaltsberechtigungen wurden in der Folge regelmäßig
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert, zuletzt wurde diesen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 eine jeweils bis 12.05.2018 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.
- Mit am 11.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben vom 06.04.2018 beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre.
- Gegenständliches Verfahren über die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: 2.
- Mit Schreiben vom 30.04.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die beschwerdeführenden Parteien über die beabsichtigte Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, da die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Unter einem wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, binnen Frist schriftlich zu den seitens der Behörde herangezogenen Berichten zur aktuellen Lage in Georgien sowie zu näher aufgelisteten Aspekten ihres Privat- und Familienlebens in Österreich Stellung zu beziehen. Im Rahmen einer mit Unterstützung der im Bundesgebiet aufhältigen volljährigen Tochter der beschwerdeführenden Parteien abgefassten handschriftlichen Stellungnahme vom 09.05.2018 wurde zusammengefasst ausgeführt, im Bundesgebiet hielten sich die Tochter der beschwerdeführenden Parteien sowie deren Mann und vier Enkelkinder auf. Die beschwerdeführenden Parteien würden die deutsche Sprache beherrschen und im Alltagsleben gebrauchen. Die Erstbeschwerdeführerin sei dem AMS arbeitssuchend gemeldet und habe trotz Erreichens des Pensionsantrittsalters im Jahr 2016 bis Ende September 2017 gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführer könne aufgrund starker gesundheitlicher Probleme nicht arbeiten und bemühe sich, im Haushalt zu helfen. Die Erstbeschwerdeführerin habe zunächst beim Bügelservice und von März 2013 bis September 2017 als Servicefrau in einem Asylheim gearbeitet. Die beschwerdeführenden Parteien befänden sich seit dem Jahr 2003 in Österreich, das Land sei zu ihrer Heimat geworden. Auch seien sie durch ihre Tochter und deren Familie, welche seit 2011 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden, an Österreich gebunden. Ihre Tochter arbeite als Pflegeassistentin sowie als Dolmetscherin, die Enkelkinder würden hier das Gymnasium besuchen. Die Leute, welche damals den Bruder der Erstbeschwerdeführerin getötet und den Zweitbeschwerdeführer geschlagen hätten, seien immer noch auf freiem Fuß und sie hätten schreckliche Angst, wieder nach Georgien zurückzukehren. Über das Internet würden sie erfahren, dass in Georgien weiterhin Einbrüche, Korruption und Entführungen stattfänden. Beiliegend übermittelt wurden ein ärztlicher Entlassungsbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 01.05.2018, aus dem sich die Diagnosen Niereninsuffizienz V, N18.5, arterielle Hypertonie I10, Typ 2 Diabetes mellitus (nicht insulinpflichtig), E11.9, benigne Prostatahyperplasie N40, Pankreaszyste K86.2, NSAR-Allergie - St.p. anaphylaktischer Schock auf NSAR, ergeben, sowie ein Befundbericht einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 08.05.2018.Beiliegend übermittelt wurden ein ärztlicher Entlassungsbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 01.05.2018, aus dem sich die Diagnosen Niereninsuffizienz römisch fünf, N18.5, arterielle Hypertonie I10, Typ 2 Diabetes mellitus (nicht insulinpflichtig), E11.9, benigne Prostatahyperplasie N40, Pankreaszyste K86.2, NSAR-Allergie - St.p. anaphylaktischer Schock auf NSAR, ergeben, sowie ein Befundbericht einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 08.05.
- 2.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der den beschwerdeführenden Parteien jeweils mit Bescheiden vom 23.06.2005 zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkte I.) und die ihnen mit Bescheiden vom 23.06.2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 entzogen (Spruchpunkte II.). Weiters wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte III.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte IV.).
§ 10Abs. 1 Z. 5 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte V.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkte VI.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte VII.).2.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der den beschwerdeführenden Parteien jeweils mit Bescheiden vom 23.06.2005 zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkte römisch eins.) und die ihnen mit Bescheiden vom 23.06.2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkte römisch zwei.). Weiters wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch vier.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte römisch fünf.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch sieben.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden - neben umfangreichen Feststellungen zur Situation in Georgien - zugrunde, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um Staatsangehörige Georgiens, Angehörige der Volksgruppe der Kurden/Jesiden sowie der Religion der Feueranbeter handle. Den beschwerdeführenden Parteien sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten durch Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates aus Juni 2005 zugesprochen worden, da ausreichender Schutz durch die Organe des Herkunftsstaates zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erwarten gewesen wäre. Die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wäre vor dem Hintergrund erfolgt, dass sich die beschwerdeführenden Parteien in Österreich ein neues Leben aufgebaut, sich in die Gesellschaft integriert hätten und in Österreich mit ihrer Tochter in Sicherheit leben hätten wollen. Seit Februar 2016 werde Georgien als sicheres Herkunftsland angesehen, weshalb einer Rückkehr nichts entgegenstünde. Medizinische Gesundheitsversorgung sei für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung kostenlos gewährleistet. Der Sachverhalt, welcher zur Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt hätte, läge nicht mehr vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Es stünde den beschwerdeführenden Parteien offen, sich an die zahlreich im Herkunftsstaat fungierenden Hilfsorganisationen zu wenden und Leistungen aus dem dortigen Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin würde die deutsche Sprache marginal beherrschen, hätte ihren Aufenthalt in Österreich für die Teilnahme an Deutschkursen genutzt und in diversen Branchen gearbeitet. Gemeinnützige Arbeiten oder Mitgliedschaft in Vereinen hätte sie nicht angegeben. Die Behörde ginge davon aus, dass das allgemeine Engagement bei Integrationsmaßnahmen noch lange keine vollwertige Integration in die österreichische Gesellschaft bedeute, desweiteren hätte die Erstbeschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit, das in Österreich Gelernte in ihrem Herkunftsstaat zu nutzen. Der Zweitbeschwerdeführer würde die deutsche Sprache "nicht gut" beherrschen und hätte keine gemeinnützige Arbeit oder Tätigkeit für einen Verein ins Treffen geführt. Die beschwerdeführenden Parteien hätten zwar angegeben, von ihrer in Österreich lebenden Tochter finanziell unterstützt zu werden, doch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, da die Tochter für vier Kinder sorgen müsste. Die beschwerdeführenden Parteien wären auch nicht gezwungen, den Kontakt zur Tochter und deren Familie nach einer Rückkehr nach Georgien abzubrechen. Die beschwerdeführenden Parteien seien illegal ins Bundesgebiet eingereist und lediglich aufgrund des subsidiären Schutzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Es hätte ihnen bewusst sein müssen, dass ein subsidiärer Schutz keine lebenslange Aufenthaltsberechtigung darstelle; zudem hätte ihnen die Möglichkeit offen gestanden, nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Österreich einen Antrag bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu stellen, was die beschwerdeführenden Parteien bis dato nicht getan hätten. Aufgrund der angeführten Umstände stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden - neben umfangreichen Feststellungen zur Situation in Georgien - zugrunde, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um Staatsangehörige Georgiens, Angehörige der Volksgruppe der Kurden/Jesiden sowie der Religion der Feueranbeter handle. Den beschwerdeführenden Parteien sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten durch Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates aus Juni 2005 zugesprochen worden, da ausreichender Schutz durch die Organe des Herkunftsstaates zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erwarten gewesen wäre. Die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wäre vor dem Hintergrund erfolgt, dass sich die beschwerdeführenden Parteien in Österreich ein neues Leben aufgebaut, sich in die Gesellschaft integriert hätten und in Österreich mit ihrer Tochter in Sicherheit leben hätten wollen. Seit Februar 2016 werde Georgien als sicheres Herkunftsland angesehen, weshalb einer Rückkehr nichts entgegenstünde. Medizinische Gesundheitsversorgung sei für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung kostenlos gewährleistet. Der Sachverhalt, welcher zur Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt hätte, läge nicht mehr vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Es stünde den beschwerdeführenden Parteien offen, sich an die zahlreich im Herkunftsstaat fungierenden Hilfsorganisationen zu wenden und Leistungen aus dem dortigen Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin würde die deutsche Sprache marginal beherrschen, hätte ihren Aufenthalt in Österreich für die Teilnahme an Deutschkursen genutzt und in diversen Branchen gearbeitet. Gemeinnützige Arbeiten oder Mitgliedschaft in Vereinen hätte sie nicht angegeben. Die Behörde ginge davon aus, dass das allgemeine Engagement bei Integrationsmaßnahmen noch lange keine vollwertige Integration in die österreichische Gesellschaft bedeute, desweiteren hätte die Erstbeschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit, das in Österreich Gelernte in ihrem Herkunftsstaat zu nutzen. Der Zweitbeschwerdeführer würde die deutsche Sprache "nicht gut" beherrschen und hätte keine gemeinnützige Arbeit oder Tätigkeit für einen Verein ins Treffen geführt. Die beschwerdeführenden Parteien hätten zwar angegeben, von ihrer in Österreich lebenden Tochter finanziell unterstützt zu werden, doch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, da die Tochter für vier Kinder sorgen müsste. Die beschwerdeführenden Parteien wären auch nicht gezwungen, den Kontakt zur Tochter und deren Familie nach einer Rückkehr nach Georgien abzubrechen. Die beschwerdeführenden Parteien seien illegal ins Bundesgebiet eingereist und lediglich aufgrund des subsidiären Schutzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Es hätte ihnen bewusst sein müssen, dass ein subsidiärer Schutz keine lebenslange Aufenthaltsberechtigung darstelle; zudem hätte ihnen die Möglichkeit offen gestanden, nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Österreich einen Antrag bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu stellen, was die beschwerdeführenden Parteien bis dato nicht getan hätten. Aufgrund der angeführten Umstände stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar. 2.3. Gegen die dargestellten Bescheide wurde durch den nunmehrigen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 25.06.2018 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, die Behörde habe sich im Rahmen der angefochtenen Bescheide weder mit den bei den beschwerdeführenden Parteien konkret vorliegenden Erkrankungen, noch mit dem Zugang zur konkret benötigten medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat ausreichend auseinandergesetzt. Die Behörde sei auch nicht auf die für die beschwerdeführenden Parteien fluchtkausalen Probleme eingegangen und habe unberücksichtigt gelassen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Heimatland über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügen würden. Auf welcher Grundlage die Annahme der Behörde resultiere, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der susbsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen bzw. Georgien als sicheres Herkunftsland angesehen werde, sei den bekämpften Bescheiden nicht zu entnehmen. Mag auch eine Grundversorgung im Heimatland gegeben sein, hätte sich die belangte Behörde dennoch mit der konkreten gesundheitlichen Problematik auseinandersetzen müssen, auch im Hinblick auf die Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes im Fall der Notwendigkeit einer Rückkehr. Die Erstbeschwerdeführerin leide an Gastritis, sekundären Hyperparathyreoidismus, Refluxösophagitis, Hiatushernie, Hashimoto-Thyreoiditis, Depressionen, arterieller Hypertonie, Adipositas permagna sowie Glukosetoleranzstörung und müsse diverse Medikamente konsumieren. Der Zweitbeschwerdeführer leide an Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie, NINS V., Prostatahyperplasie, Pankreaszysten sowie NSAR-Allergie und müsse ebenfalls eine Vielzahl an Medikamenten konsumieren. Durch die gegenständlichen Entscheidungen werde zudem massiv in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen. Entgegen den Ausführungen der Behörde würden die beschwerdeführenden Parteien die deutsche Sprache ausreichend beherrschen, sodass ihnen eine Verständigung im Alltag möglich wäre. Zudem bestehe eine enge Bindung zur in Österreich lebenden Tochter der beschwerdeführenden Parteien und deren Familie. Die belangte Behörde begnüge sich mit Textbausteinen, ohne auf das Vorbringen sowie die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien einzugehen. Die beschwerdeführenden Parteien bedürften auch selbst der Betreuung durch die Tochter, würden äußerst wichtige Bezugspersonen für die in Österreich lebenden Enkelkinder darstellen und würden der Tochter die Möglichkeit eröffnen, "trotz" vierer Kinder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Korruption stelle in Georgien
den vorliegenden Länderberichten weiterhin ein Problem dar, wenn auch entsprechende Schritte von staatlicher Seite gesetzt worden sein mögen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich während ihres Aufenthalts ordnungsgemäß verhalten, die Erstbeschwerdeführerin sei entsprechend ihrer Möglichkeiten Erwerbstätigkeiten nachgegangen.2.3. Gegen die dargestellten Bescheide wurde durch den nunmehrigen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 25.06.2018 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, die Behörde habe sich im Rahmen der angefochtenen Bescheide weder mit den bei den beschwerdeführenden Parteien konkret vorliegenden Erkrankungen, noch mit dem Zugang zur konkret benötigten medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat ausreichend auseinandergesetzt. Die Behörde sei auch nicht auf die für die beschwerdeführenden Parteien fluchtkausalen Probleme eingegangen und habe unberücksichtigt gelassen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Heimatland über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügen würden. Auf welcher Grundlage die Annahme der Behörde resultiere, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der susbsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen bzw. Georgien als sicheres Herkunftsland angesehen werde, sei den bekämpften Bescheiden nicht zu entnehmen. Mag auch eine Grundversorgung im Heimatland gegeben sein, hätte sich die belangte Behörde dennoch mit der konkreten gesundheitlichen Problematik auseinandersetzen müssen, auch im Hinblick auf die Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes im Fall der Notwendigkeit einer Rückkehr. Die Erstbeschwerdeführerin leide an Gastritis, sekundären Hyperparathyreoidismus, Refluxösophagitis, Hiatushernie, Hashimoto-Thyreoiditis, Depressionen, arterieller Hypertonie, Adipositas permagna sowie Glukosetoleranzstörung und müsse diverse Medikamente konsumieren. Der Zweitbeschwerdeführer leide an Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie, NINS römisch fünf., Prostatahyperplasie, Pankreaszysten sowie NSAR-Allergie und müsse ebenfalls eine Vielzahl an Medikamenten konsumieren. Durch die gegenständlichen Entscheidungen werde zudem massiv in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen. Entgegen den Ausführungen der Behörde würden die beschwerdeführenden Parteien die deutsche Sprache ausreichend beherrschen, sodass ihnen eine Verständigung im Alltag möglich wäre. Zudem bestehe eine enge Bindung zur in Österreich lebenden Tochter der beschwerdeführenden Parteien und deren Familie. Die belangte Behörde begnüge sich mit Textbausteinen, ohne auf das Vorbringen sowie die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien einzugehen. Die beschwerdeführenden Parteien bedürften auch selbst der Betreuung durch die Tochter, würden äußerst wichtige Bezugspersonen für die in Österreich lebenden Enkelkinder darstellen und würden der Tochter die Möglichkeit eröffnen, "trotz" vierer Kinder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Korruption stelle in Georgien
den vorliegenden Länderberichten weiterhin ein Problem dar, wenn auch entsprechende Schritte von staatlicher Seite gesetzt worden sein mögen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich während ihres Aufenthalts ordnungsgemäß verhalten, die Erstbeschwerdeführerin sei entsprechend ihrer Möglichkeiten Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Der Beschwerde beiliegend wurden ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sowie Schreiben zur Veranschaulichung des zwischen den beschwerdeführenden Parteien und deren in Österreich lebender Tochter und Enkelkindern bestehenden Unterstützungsverhältnisses übermittelt. Mit Eingabe vom 19.07.2018 wurden weitere medizinische Unterlagen betreffen die beschwerdeführenden Parteien in Vorlage gebracht.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L518 abgenommen und der Gerichtsabteilung W192 neu zugewiesen. Mit Eingabe vom 28.03.2019 wurden radiologische Befunde betreffend die Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht. Mit Eingabe vom 27.02.2019 langte ein durch die Tochter der beschwerdeführenden Parteien verfasstes Unterstützungsschreiben ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führen, der jesidischen/kurdischen Volksgruppe angehören und sich zur Religion der Sonnenanbeter bekennen. Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich nach illegaler Einreise seit März 2003 durchgehend im Bundesgebiet, verfügten zunächst über vorläufige Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber und hielten sich seit Juni 2005 auf Grundlage von Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die beschwerdeführenden Parteien resultiert aus den Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2015, welchen im Wesentlichen zugrunde gelegt wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf eine glaubhaft geschilderte im Vorfeld der Ausreise erfolgte Bedrohung durch kriminelle Privatpersonen aufgrund der damals notorischen Lage im Herkunftsstaat, insbesondere der weit verbreiteten Korruption, keinen ausreichenden Schutz durch die dortigen Sicherheitsbehörden hätten erwarten können. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien zum Entscheidungszeitpunkt in Zusammenhang mit den als ausreisekausal geschilderten Vorfällen (Ermordung des Bruders der Erstbeschwerdeführerin sowie Überfall auf den Zweitbeschwerdeführer jeweils durch unbekannte Täter) - welche mittlerweile achtzehn Jahre zurückliegen und denen eine rein kriminelle Motivation zugrunde gelegen hat - im Falle einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit zu befürchten haben. Selbst im Falle einer tatsächlichen (neuerlichen) Bedrohung durch kriminelle Privatpersonen stünde es den beschwerdeführenden Parteien offen, die staatlichen Schutzmechanismen Georgiens in Anspruch zu nehmen. Die Situation im Herkunftsstaat, insbesondere die Funktion des dortigen Sicherheitsapparats und die vorhandenen Rechtschutzmöglichkeiten, unterscheidet sich grundlegend von jener, die anlässlich der Gewährung von subsidiärem Schutz an die beschwerdeführenden Parteien in der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde gelegt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin leidet Gastritis, sekundären Hyperparathyreoidismus, Refluxösophagitis, Hiatushernie, Hashimoto-Thyreoiditis, Depressionen, arterieller Hypertonie, Adipositas permagna sowie Glukosetoleranzstörung. Bei der Erstbeschwerdeführerin liegt kein schwerwiegender respektive lebensbedrohlicher Krankheitszustand vor, sie befindet sich nicht in stationärer Behandlung und ist nicht pflegebedürftig. Beim Zweitbeschwerdeführer bestehen eine Niereninsuffizienz V, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 (nicht insulinpflichtig), benigne Prostatahyperplasie, eine Pankreaszyste sowie eine NSAR-Allergie. Beim Zweitbeschwerdeführer liegt ebenfalls kein lebensbedrohlicher Erkrankungszustand vor, er befindet sich nicht in stationärer Behandlung.Die Erstbeschwerdeführerin leidet Gastritis, sekundären Hyperparathyreoidismus, Refluxösophagitis, Hiatushernie, Hashimoto-Thyreoiditis, Depressionen, arterieller Hypertonie, Adipositas permagna sowie Glukosetoleranzstörung. Bei der Erstbeschwerdeführerin liegt kein schwerwiegender respektive lebensbedrohlicher Krankheitszustand vor, sie befindet sich nicht in stationärer Behandlung und ist nicht pflegebedürftig. Beim Zweitbeschwerdeführer bestehen eine Niereninsuffizienz römisch fünf, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 (nicht insulinpflichtig), benigne Prostatahyperplasie, eine Pankreaszyste sowie eine NSAR-Allergie. Beim Zweitbeschwerdeführer liegt ebenfalls kein lebensbedrohlicher Erkrankungszustand vor, er befindet sich nicht in stationärer Behandlung. In Georgien bestehen zugängliche Behandlungsmöglichkeiten für die bei den beschwerdeführenden Parteien vorliegenden Krankheitsbilder, sodass diesen auch in Georgien die Möglichkeit einer Fortführung ihrer Behandlung grundsätzlich offen stehen würde. Die beschwerdeführenden Parteien liefen in Georgien jeweils nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche Situation der beschwerdeführenden Parteien - auch unter Berücksichtigung künftig notwendig werdender Behandlungs- und Medikamentenkosten - als derart desolat erweisen würde, als dass die beschwerdeführenden Parteien, welche durch ihre im Bundesgebiet lebende Tochter und ihren Schwiegersohn finanziell unterstützt werden könnten, real Gefahr liefen, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
- In Österreich leben die im Jahr 2003 gemeinsam mit ihren Eltern ins Bundesgebiet eingereiste volljährige Tochter, der Schwiegersohn und vier minderjährige Enkelkinder der beschwerdeführenden Parteien, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der Familie ihrer Tochter liegt ein enger familiärer Kontakt vor, welcher durch gegenseitige Unterstützung im Alltag geprägt ist. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer haben die deutsche Sprache in einem Ausmaß erlernt, welches es ihnen ermöglicht, ihr Alltagsleben in Österreich eigenständig zu bestreiten. Die beschwerdeführenden Parteien verfügten während der gesamten Aufenthaltsdauer über eine behördliche Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Die 63-jährige Erstbeschwerdeführerin hat sich während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet bemüht gezeigt, den Lebensunterhalt für sich und den Zweitbeschwerdeführer durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Bereits während des anhängigen Asylverfahrens war sie als Köchin in ihrer Unterkunft tätig, zuletzt ist sie zwischen März 2013 bis September 2017 einer Arbeit als Servicekraft in einer Grundversorgungseinrichtung nachgegangen. Dem 68-jährigen Zweitbeschwerdeführer ist in Anbetracht seines Alters und der oben dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht möglich. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer weist eine aus Oktober 2017 stammende Vorstrafe wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB auf. Der Verurteilung durch ein Bezirksgericht zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagsätzen à EUR 4,-, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, lag zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung durch einen Polizeibeamten einen gefälschten georgischen Reisepass vorgewiesen hatte; im Zuge der Strafbemessungsgründe wurden das reumütige Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet, erschwerende Gründe wurden nicht angeführt.Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer weist eine aus Oktober 2017 stammende Vorstrafe wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB auf. Der Verurteilung durch ein Bezirksgericht zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagsätzen à EUR 4,-, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, lag zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung durch einen Polizeibeamten einen gefälschten georgischen Reisepass vorgewiesen hatte; im Zuge der Strafbemessungsgründe wurden das reumütige Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet, erschwerende Gründe wurden nicht angeführt. Die Beschwerdeführer waren seit ihrer Ausreise im Jahr 2002 nicht mehr im Herkunftsstaat und verfügen dort über kein soziales Netz mehr. Die beschwerdeführenden Parteien konnten glaubhaft darlegen, dass ihr Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich liegt. Es kann nicht erkannt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien die Dauer ihres mittlerweile mehr als sechzehnjährigen, rechtmäßigen, Aufenthalts im Bundesgebiet überhaupt nicht zur Integration genutzt hätten oder durch einen weiteren Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entstehen würde. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Politische Lage In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf 69.700 km² (GeoStat 2017). Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an. Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015). Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014). Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round -Strichaufzählung Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017 Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
- August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
- August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
- EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014). Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017). Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Rechtsschutz / Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b). Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016). Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016). Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016). Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016). Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016). Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016). Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr
- Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016). Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017 Sicherheitsbehörden Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016). Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017). Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017). Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015). Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014). Die Regierung des "Georgischen Traums" (GD) erbte ein System, das weitgehend von der Korruption unter der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) unter Ex-Präsident Saakashvili befreit worden war. Die UNM-Regierung hat es auch geschafft, die Macht des organisierten Verbrechens zu verringern. Allerdings verstießen die Anti-Korruptionsmaßnahmen mitunter gegen Rechtsstaatlichkeit, und eine Reihe von UNM-Beamten benutzten die Machthebel, um Reichtum anzuhäufen oder eine immer größere Kontrolle in Bereichen der Wirtschaft zu erlangen. Die Art des Vorgehens der GD-Regierung gegen Spitzenkorruption nach dem Machtwechsel 2012 brachte den Vorwurf der Politisierung des Anti-Korruptionskampfes mit sich, wonach der Korruption angeklagte GD-Funktionäre weniger verfolgt würden als etwa UNM-Politiker. Des Weiteren ist der Eindruck stärker geworden, dass Vetternwirtschaft ein wachsendes Problem in der georgischen Gesellschaft geworden ist. Laut einer Umfrage, die von Transparency International in Auftrag gegeben wurde, glaubte 2015 ein Viertel der GeorgierInnen, dass Spitzenbeamte ihre Positionen für private Zwecke nützen würden. 2013 lag der Wert noch bei 12%. 44% der Georgier hätten von Nepotismus bei der Anstellung im öffentlichen Dienst gehört (FH 12.4.2016). Was die Prävention und die Bekämpfung der Korruption betrifft, so hat Georgien die Korruption in der öffentlichen Verwaltung effektiv eingedämmt und verbesserte im Jahr 2015 das öffentliche Beschaffungssystem (EC 25.11.2016). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Während die Regierung das Gesetz effektiv gegen die Korruption in den unteren Bereichen umsetzte, merkte "Transparency International Georgia" an, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Gesetzesvollzugsorgane deren Fähigkeit einschränke, Fälle von hochkarätiger Korruption zu untersuchen. Es gibt keine Mechanismen der Korruptionsprävention in staatlichen Unternehmen. Die Regierung installierte im Jänner 2015 eine Spezialeinheit innerhalb der Generalstaatsanwalt zwecks Untersuchung und Verfolgung von vormaligen und gegenwärtigen Korruptionsfällen auf höheren Ebenen. Der Rechnungshof (State Audit Office) gilt als unabhängig, transparent und fair (USDOS 3.3.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2016" auf Rang 44 (2014: 52) von 176 Ländern (25.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&Ref=DC-PR004
(2017)&Language=lanEnglish&Ver=original&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 28.2.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 27.2.2017 -Strichaufzählung IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 ... Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016). Georgien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die Menschenrechte und die Anti-Diskriminierung verabschiedet. Ein neuer, umfangreicher Aktionsplan zu den Menschenrechten für die Periode 2016-2017 wurde beschlossen. Die Umsetzung des rechtlichen Rahmenwerkes wird laut Europäischer Kommission insbesondere für Minderheiten und vulnerable Gruppen wichtig werden, damit sie ihre Rechte in Anspruch nehmen können (EC 25.11.2016). Die im April 2014 beschlossene "nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte" stellt einen Meilenstein dar, da sie den höchsten internationalen Standards entspricht. Die Strategie bietet Beteiligungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft, um die Einhaltung der Menschenrechte in Georgien zu stärken. Allerdings sind die Mechanismen für die Umsetzung der Strategie noch nicht vollständig vorhanden. Es gibt immer noch ernsthafte Probleme bei der Umsetzung der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der selektiven Rechtsprechung, der häufigen Straflosigkeit der Gesetzesvollzugsorgane und der ungerechtfertigten oder übermäßigen Gewaltanwendung, wenn auch nicht in einem massiven Ausmaß (BTI 1.2016). Menschenrechtsorganisationen kritisierten beständig die Staatsanwaltschaft, wonach diese die Untersuchungshaft durch neue Anklagepunkte zu verlängern trachtet, namentlich wenn es um Funktionäre der ehemaligen Regierungspartei UNM geht. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Ombudsmannstelle drängten die Regierung weiterhin zu angemessenen Ermittlungen bei Anschuldigungen von Polizeigewalt (FH 27.1.2016). Die georgische Menschenrechtsorganisationen "Human Rights Center" kritisierte in ihrem Jahresbericht 2016, dass die Rechtsvollzugsorgane weiterhin Menschenrechtsverletzungen gegen vulnerable Gruppen ungenügend nachgehen und bestrafen. Dazu gehören auch religiöse Minderheiten, LGBT-Individuen, sowie Frauen. Die Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderung stellt nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die Regierung dar. Das gilt sowohl für das diesbezügliche Gesetzeswerk als auch für die soziale Integration. Zahlreiche Beispiele, wie seitens Regierungsvertretern Druck auf die Medien ausgeübt wurde, gab es auch 2016. Die Schaffung eines effektiven unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Fälle, bei denen die Gesetzesorgane strafbare Handlungen verübten, stellt ebenso eine Herausforderung dar, wie die Rehabilitation und Resozialisierung von Häftlingen, die Opfer von Folter wurden (HRC 2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 1.3.2017 Religionsfreiheit Die georgische Verfassung, ein 2011 verabschiedetes Gesetz über die Zulassung religiöser Minderheiten und das Anti-Diskriminierungsgesetz von 2014 gewährleisten Religionsfreiheit. Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat beim Ombudsmann mit Vertretern von 23 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Auch andere religiöse Organisationen als die georgisch-orthodoxe Kirche erhalten staatliche Förderungen, auch wenn sie hier nicht gleichgestellt sind (AA 10.11.2016). Die Verfassung gewährt die "völlige Religionsfreiheit", die Trennung von Kirche und Staat und die Gleichheit aller ungeachtet der Religionszugehörigkeit. Sie verbietet auch die Verfolgung auf Basis der Religion. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von der Politik und vom Gesetz bevorzugt, indem ihr Privilegien zukommen, die ansonsten keiner anderen Religionsgemeinschaft zugestanden werden. Religiöse Organisationen und NGOs kritisierten die Staatlichen Behörde für Religionsfragen (SARI), welche die Religionspolitik der Regierung umsetzt und als Konsultativgremium in religiösen Fragen agiert. So wurde das unklare Mandat und der Mangel an Transparenz der Behörde kritisiert, nämlich in Bezug auf die Eigentumsübertragung und die finanziellen Kompensationen an Religionsgemeinschaften für den Schaden, der während der Sowjetzeit entstanden war. Hier wären die finanziellen und materiellen Interessen der Georgisch Orthodoxen Kirche begünstigt worden. Religionsgemeinschaften können sich bei der nationalen Registrierungsbehörde als Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder als nicht-gewinnorientierte Organisation eintragen lassen. Beide Formen bieten im Wesentlichen dieselben Vorteile, wie den teilweise Steuernachlass und das Recht auf Eigentum. Um sich als Körperschaft des Öffentlichen Rechts registrieren lassen zu können, muss die Organisation historische Verbindungen zu Georgien haben oder von anderen Europaratsmitgliedsländern als religiöse Organisation anerkannt sein. Obwohl die staatlichen Schulen nicht zur religiösen Indoktrination, Bekehrung oder Zwangsassimilierung genützt werden können, gewährt das Konkordat mit der Georgisch Orthodoxen Kirche letzterer die Verbreitung ihrer Religion in Bildungseinrichtungen sowie die staatliche Finanzierung ihrer Religionsschulen (USDOS 10.8.2016). Zu den Privilegien der Georgisch Orthodoxen Kirche gehört auch die Immunität ihres Patriarchen. Die religiösen Minderheiten, wie Muslime, Zeugen Jehovas oder Baptisten, berichteten über Diskriminierungen und Feindseligkeiten, auch von georgisch-orthodoxen Priestern und Gläubigen, wobei der Staat unzureichend Schutz gewähre (FH 21.1.2016; vgl. HRC 2017).Zu den Privilegien der Georgisch Orthodoxen Kirche gehört auch die Immunität ihres Patriarchen. Die religiösen Minderheiten, wie Muslime, Zeugen Jehovas oder Baptisten, berichteten über Diskriminierungen und Feindseligkeiten, auch von georgisch-orthodoxen Priestern und Gläubigen, wobei der Staat unzureichend Schutz gewähre (FH 21.1.2016; vergleiche HRC 2017). Religiös begründete Übergriffe oder Zusammenstöße sind in den Landesteilen mit ethnisch oder religiös stark gemischter Bevölkerung anzutreffen, also vor allem in den Grenzgebieten zur Türkei, Armenien und Aserbaidschan (AA 10.11.2016) Nils Muižnieks, der Menschenrechtskommissar des Europarats, berichtete mit Sorge, dass es seit seinem letzten Bericht aus dem Jahr 2014 weitere Streitfälle zwischen der religiösen Mehrheitsgruppe und den Minderheitsgruppen gab, vorwiegend hinsichtlich Eigentumsangelegenheiten und den Örtlichkeiten der Religionsausübung. Es kam hierbei zu Fällen von Intoleranz und Diskriminierung von religiösen Minderheiten. Gesprächspartner des Menschenrechtskommissars erwähnten auch Fälle von Druckausübung auf Schüler, die religiösen Minderheiten angehören. Manche Behördenvertreter und Lehrer an öffentlichen Schulen würden demnach nicht das Prinzip der religiösen Neutralität achten. Die 2014 gegründete staatliche Behörde für Religionsangelegenheiten scheint von den betroffenen Minderheiten nicht als geeignetes Mittel zur Bewältigung der Probleme und zur Entwicklung der Religionsfreiheit angesehen zu werden (CoE-CommHR1 2.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (21.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, 3.3.2017 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 3.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/328374/455650_en.html, 3.3.2017 Religiöse Gruppen 84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Adscharien und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% der Bevölkerung aus (USDOS 10.8.2016, vgl. auch CIA 12.1.2017).84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Adscharien und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% der Bevölkerung aus (USDOS 10.8.2016, vergleiche auch CIA 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Fact Book -Strichaufzählung Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 3.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/328374/455650_en.html, 3.3.2017 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte. De facto können sie diese aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen nicht immer ausüben, dies trotz in der Regel höherer und besserer Teilhabe an formaler Bildung. Die Anwendung gesetzlicher Regelungen gegen Diskriminierung von Frauen und gegen häusliche Gewalt - die weit verbreitet ist - ist nicht ausreichend gewährleistet. Es herrschen weitgehend patriarchalische Gesellschafts- und Familienstrukturen, was sich im geringen Frauenanteil in der öffentlichen Verwaltung (ca. 30 %), nationaler und lokaler Politik (ca. 12 %), aber auch in der Ausübung schlechter bezahlter beruflicher Positionen in der Wirtschaft und im Gehaltsniveau (geschätzt ca. 1/3 niedriger als bei Männern) zeigt. Gleichwohl sind Frauen häufig sehr wichtige Stützen für Haushalt, Familie und Erwerbseinkommen und stellen mehr als die Hälfte aller Studierenden (54 %). Aus ökonomischen, aber auch traditionellen Gründen kommt es weiterhin vor, dass Mädchen zu sehr früher Eheschließung gedrängt werden. Ab 2017 sind Eheschließungen ohne Ausnahme erst mit 18 Jahren erlaubt (AA 10.11.2016) In Bezug auf die Geschlechtergleichheit enthält der Aktionsplan zu den Menschenrechten Bestimmungen zum Kampf gegen die Gewalt gegen Frauen, gegen häusliche Gewalt und zum Opferschutz. Überdies ist die Umsetzung der UN-Sicherheitsratsresolution 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit einbezogen. Die Teilnahme von Frauen an der Politik nahm zwar zu, bewegt sich jedoch immer noch auf einem niedrigen Niveau: 16% der jüngst 2016 gewählten Parlamentsabgeordneten waren Frauen, verglichen zu 12% bei den Wahlen zuvor. Weiterhin ist die Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Georgien hat bislang nicht die Istanbuler Konvention zur Vermeidung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen sowie der häuslichen Gewalt ratifiziert (EC 25.11.2016). Der georgische Ombudsmann betrachtet trotz seiner zahlreicher Empfehlungen die Bemühungen des Staates hinsichtlich der Vermeidung früher Eheschließungen als unzureichend. Das Ausmaß der häuslichen Gewalt und der Gewalt gegen Frauen ist extrem hoch, während die Partizipation von Frauen an Entscheidungsprozessen auf einem niedrigen Niveau verbleibt. Keines der Ministerien hatte eine Abteilung für Gleichbehandlungsfragen. Nur drei Ministerien verfügten über eine spezielle Gender-Beauftragte. Positiv zu vermelden war, dass 2015 die Zahl der Gender-Beauftragten in den lokalen Selbstverwaltungskörperschaften gestiegen ist. Allerdings waren unverhältnismäßig wenige Frauen in leitenden Positionen auf lokaler Verwaltungsebene, obwohl dort die Mehrheit der Angestellten Frauen sind. Von 2014 auf 2015 nahmen die Anzeigen von häuslicher Gewalt und Familienkonflikten stark zu. 2014 wurden 9.260 gemeldet. 2015 wuchs die Zahl auf 15.910. Die Zahl der Fälle, welche
dem Strafrecht verfolgt wurden stieg von 350 im Jahr 2014 auf 728 im Jahr 2015. Die einstweiligen Verfügungen verdreifachten sich von 902
(2014)auf 2.726, wobei 93% der Täter Männer und 87% der Opfer Frauen waren (PD 9.6.2016). Trotz der Bemühungen der Regierung, einschließlich der Verabschiedung des Gesetzes von 2006 über die häusliche Gewalt und der strafrechtlichen Verfolgung der häuslichen Gewalt im Jahr 2012, stellte die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Gewalt gegen Frauen fest, dass häusliche Gewalt, einschließlich körperlicher, sexueller und psychischen Missbrauchs, immer noch als private Angelegenheit und nicht als öffentliches Problem in den meisten Teilen des Landes betrachtet wird. Vorfälle häuslicher Gewalt werden immer noch zu selten angezeigt. Die Gründe sind unter anderem das mangelnde öffentliche Bewusstsein für dieses gesellschaftliche Problem, die Angst vor Vergeltung und Stigmatisierung, das mangelnde Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden sowie die bestehenden Schutzmechanismen für die Gewaltopfer. Sexuelle Gewalt am Arbeitsplatz ist häufig, jedoch werden Fälle unterdurchschnittlich gemeldet, was zur Stigmatisierung der Frauen beiträgt. Bei Frauenmorden durch (Ex-)Partner waren trotz vorheriger Meldung Schutzmaßnahmen nicht angemessen und nicht effektiv. Die Sonderberichterstatterin nannte nebst dem Gender-Aktionsplan des Innenministeriums, den Umstand, dass 500 neue Polizistinnen rekrutiert wurden, als positive Entwicklungen. Überdies wurden unter Leitung von UNHCR Standardprozeduren zur Vermeidung bzw. Antwort auf sexuelle und geschlechtsbasierte Gewalt in sechs Städten eingeführt, um die Effizienz des koordinierten Vorgehens der Regierungs- und Nicht-Regierungskörperschaften zu maximieren (UNHRC 9.6.2016). Pränatale Geschlechtsselektion durch Abtreibungen besteht weiterhin, insbesondere in Regionen der ethnischen Minderheiten. Auf 100 Mädchen werden 110 Buben geboren (UNHRC 9.6.2016). Laut World Economic Forum lag Georgien damit auf Rang 137 von 144 Ländern (WEF 2016). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2016 auf Platz 90 von 144 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex "political empowerment" lag das Land auf Rang 114 (WEF 2016). Im Verleich zu 2014 verschlechterte Georgien seine Position. Beim "political empowerment" lag es 2014 noch auf Platz 94 von 142 und bei der Gesamtlage der Frauen auf Platz 85 (WEF 2014). Laut Statistikamt (GeoStat) betrug im dritten Quartal 2016 das durchschnittliche monatliche Nominal-Einkommen der Männer 1.184 GEL [455 Euro], das der Frauen hingegen 744 GEL [285 Euro] (GeoStat 2017). Vergewaltigung ist illegal, aber Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz nicht speziell erwähnt. Eine Strafrechtssache im Falle von Vergewaltigung kann allgemein erst dann eingeleitet werden, wenn eine Anzeige des Opfers vorliegt. Bei erstmaliger Vergewaltigung kann der Täter bis zu sieben Jahre, bei Wiederholung bis zu zehn Jahre Gefängnis verurteilt werden. Bei Anwendung schwerer Gewalt, Infektion durch HIV/AIDS oder resultierender Schwangerschaft kann die Strafe bis zu 15 Jahre betragen, wenn das Opfer in den angeführten Fällen minderjährig ist, sogar bis zu 20 Jahre. Im Laufe des Jahres 2016 wurden in 54 Fällen von Vergewaltigung Untersuchungen eingeleitet, was der Zahl aus 2015 entspricht. Laut Innenministerium starben 2016 16 Frauen als Folge häuslicher Gewalt. Die Zahl der tatsächlich durch die Behörden verfolgten Fälle ist 2016 gestiegen. Der Generalstaatsanwalt berichtete, dass in 2016 in 1.380 Fällen eine Strafverfolgung aufgenommen wurde. Trotz gestiegenen öffentlichen Bewusstseins glauben NGOs, dass häusliche Gewalt unterdurchschnittlich angezeigt wird. Der Ombudsmann sieht hinter der Weigerung zur Anzeige auch die Furcht der Opfer keine Hilfe zu erhalten, weil sie der Polizei misstrauen (USDOS 3.3.2017). Ein Gericht muss eine Wegweisung innerhalb von 24 Stunden genehmigen. Sie verbietet es Tätern sich dem Opfer für sechs Monate auf 100 Meter zu nähern und gemeinsamen Besitz zu nutzen. Verlängerungen sind unbeschränkt möglich. Die erste Verletzung einer Wegweisung führt zu einer Geldbuße, eine weitere Verletzung ist jedoch nach dem Strafgesetzbuch zu ahnden (USDOS 3.3.2017). Seit Mai 2012 ist häusliche Gewalt als Straftatbestand definiert. Das Gesetz erlaubt der Polizei Wegweisungen gegen verdächtige Personen innerhalb der Familie auszusprechen. Laut Innenministerium bildet der Kampf gegen häusliche Gewalt einen wichtigen Teil der Polizeiausbildung. Im Trainingsprogramm kooperiert das Ministerium mit lokalen NGOs und Internationalen Organisationen. Auf der Internetseite des Ministeriums (http://police.ge/en/projects/domestic-violence) finden sich im Detail Adressen und Telefonnummern zu den landesweiten Ansprechstellen für Opfer häuslicher Gewalt (MIA 2017). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Schutzeinrichtungen für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder, wenn auch mit einer begrenzten Anzahl an Plätzen in nur vier von zehn Regionen. Alle arbeiten nach denselben standardisierten Vorschriften und bieten die gleichen Dienste an, darunter psychologische, medizinische und juristische Unterstützung. Allerdings fehlt ihnen die Kapazität zur Rehabilitation und bezüglich der Unterstützung beim Finden einer dauerhaften Unterkunft (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2017): Average monthly nominal salary of employees by sex [Diagramm], http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=149&lang=eng, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung MIA - Ministry of Internal Affairs (6.3.2017): Domestic Violence, http://police.ge/en/projects/domestic-violence, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (9.6.2016): Women's Rights and Gender Equality 2015, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/3/3722.pdf, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations - Human Rights Council (9.6.2016): Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences on her mission to Georgia (A/HRC/32/42/Add.3), http://www.ohchr.org/EN/Issues/Women/SRWomen/Pages/CountryVisits.aspx, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 8.3.2017 -Strichaufzählung WEF - World Economic Forum
(2016): The Global Gender Gap Report, http://www3.weforum.org/docs/GGGR16/WEF_Global_Gender_Gap_Report_2016.pdf, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung WEF - World Economic Forum
(2014): Gender Gap Index 2014 - Georgia, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2014/rankings/, Zugriff 6.3.2017 Bewegungsfreiheit Es ist nach dem georgischen Recht illegal, Georgien von Russland über Südossetien oder Abchasien zu betreten, da es keine offizielle Grenzkontrolle gibt. Wer auf diese Weise einreist, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Wenn der Reisepass Ein- und Ausstiegsstempel von den separatistischen Behörden hat, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübertritt betrachten (Gov.UK 8.3.2017). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 10.11.2016). Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Die südossetischen Behörden führten im Dezember 2016 einen neuen ab 1.1.2017 gültigen Grenzübertrittausweis ein, der drei Jahre gültig sein soll. Die abchasischen Behörden erlauben folgenden Personengruppen das passieren der georgisch-abchasischen Grenze: Inhaber abchasischer und sowjetischer Reisepässe, Form-Nr. 9-Passierscheine, Angestellte mit georgischen oder internationalen Pässen des grenznahen Wasserkraftwerkes Enguri, Kinder unter 14 Jahren, zumeist ethnischen GeorgierInnen aus dem Bezirk Gali sowie georgische StaatsbürgerInnen, die eine offiziell bestätigte Einladung aus Abchasien besitzen. Während es seitens der georgischen Behörden keine Einschränkungen für internationale humanitäre Organisationen hinsichtlich des Zutritts nach Abchasien und Südossetien gibt, schränken russische, südossetische und abchasische Behörden internationale Organisationen in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit ein. Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste (USDOS 3.3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * Gov.UK (20.3.2017): Foreign travel advice - Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 20.3.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 10.3.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Bedingt durch den Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor verzeichnete Georgien Wachstumsraten in zum Teil zweistelliger Höhe. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem neuerlichen Einbruch. Daraufhin sagte die internationale Gebergemeinschaft Hilfszahlungen in der Höhe von insgesamt 4,5 Milliarden US-Dollar zu. Die georgische Währung hat seit November 2014 gegenüber dem US-Dollar stark an Wert verloren (über 30 Prozent). Ursachen dafür sind der aktuell sehr starke Dollar, der Rückgang von Devisenzuflüssen aufgrund geringerer Exporte und steigender Importe sowie geringeren Direktinvestitionen aus dem Ausland. Auch die Rücküberweisungen der georgischen Diaspora vor allem aus Russland gingen deutlich zurück (ca. um 30 Prozent). Die Nationalbank Georgiens versuchte, die Sicherung der Preisstabilität mit einer strafferen Geldpolitik zu gewährleisten. Die Abwertung der Georgischen Währung gegenüber dem US-Dollar ging weiter und hatte Ende November 2016 den historischen Tiefpunkt erreicht. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2014 bei 12,4 % und 2015 bei 12%. 10,1% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 12.2016). Mit 1.7.2016 trat das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien in Kraft. Dazu gehörte auch das sog vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA). Bereits 2015 stiegen die georgischen Exporte in die EU um 16%. Nichtsdestoweniger blieb der georgische Handel fragil. Die makroökonomische Situation blieb stabil, sodass 2015 ein Wachstumsplus von 2,5% verzeichnet werden konnte, trotz der unvorteilhaften regionalen Lage. Das Budgetdefizit hat allerdings in den letzten Jahren zugenommen, sodass es nach 3,5% im Jahr 2015 bereits 4,5% im Jahr 2016 betrug. Die öffentliche Verschuldung betrug 2015 42,7% des Bruttoinlandsproduktes. Das angewachsene Handelsdefizit konnte durch die signifikante Zunahme von ausländischen Investitionen kompensiert werden. Die Inflation lag im September 2016 bei fast Null-Prozent. Das Geschäftsumfeld in Georgien gilt als das beste in der gesamten Region und hat sich weiterhin verbessert. Die Landwirtschaft ist weiterhin der Hauptbeschäftigungssektor in Georgien. Rund die Hälfte der aktiven Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft. Die Defizite sind eine Fragmentierung des Landes, begrenzter Zugang zur Bildung, modernen Technologien und Agrarkrediten. Georgien hat sich bemüht die Produktivität seiner Wirtschaft, darunter die Landwirtschaft, zu steigern. 2016 wurde eine nationale Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raumes gestartet, die die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Wirtschaft und ihrer Gemeinden unterstützen soll (EC 25.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ADA - Austrian Development Agency (12.2016): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Dez2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 8.3.2017 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete. Gesetzliche Renten: Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): -Strichaufzählung Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; -Strichaufzählung Behindertenstatus; -Strichaufzählung Tod des Hauptverdieners Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016). Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Georgien -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 16.3.2017 Medizinische Versorgung Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016) Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen: -Strichaufzählung Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus -Strichaufzählung Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt. -Strichaufzählung Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten -Strichaufzählung Dialyse ist ebenfalls gewährleistet. -Strichaufzählung Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit (IOM 2016). Zugang besonders für Rückkehrer: -Strichaufzählung Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. -Strichaufzählung Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. -Strichaufzählung Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016). Unterstützung Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016). Kosten Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016). Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Allerdings finanziert das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmaßnahmen nicht und der Finanzierungsumfang ist zu gering. Der georgische Ombudsmann empfahl die Liste der Krankheiten im Rahmen des Gesundheitsprogrammes zu erweitern und die Finanzierungsgrenzen zu erhöhen (PD 2015). Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlose versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Georgien -Strichaufzählung JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia
(2015): Annual Report of the Public Defender of Georgia the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia 2015, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/3/3892.pdf, Zugriff 16.3.2017 Behandlungsmöglichkeiten Nierentransplantation und Dialyse Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien]. Das Programm umfasst u.a.:
- a)Die Durchführung von Blutdialysen
- b)Die Durchführung von Bauchfelldialysen
- c)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
- d)Die Durchführung von Nierentransplantationen
- e)Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für TransplantatempfängerInnen Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.): Dialysis and kidney transplantation, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=820&info_id=918, Zugriff 16.3.2017 Rückkehr Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die gewöhnlichen, wenn auch unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Basisversorgung. Darüber hinaus bietet der Familienverband traditionell eine soziale Absicherung. Gesetzliche Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt und erstmals auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Gründe für diese Entwicklung waren vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahme-Abkommen mit verschiedenen Partnern. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016). Das Ministerium für Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge ist für die Koordinierung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich, welche in der Migrationsstrategie 2016-2020 neu geplant worden sind.
dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten. Überdies wird innerhalb des Ministeriums eine analytische Abteilung errichtet, die Daten zu Rückkehrern, beispielsweise zu ihren Qualifikationen und Bedürfnissen, sammelt (EC 18.12.2015). 2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o. D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung EC - European Commission (18.12.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. Forth Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM
(2015)299 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/documents/policies/international-affairs/general/docs/fourth_report_georgia_implementation_action_plan_visa_liberalisation_en.pdf, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.):"Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants"Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung SCMI - State Commission on Migration Issues (16.8.2016): Information Meeting on Reintegration of Returned Migrants in Sadakhlo Community Center, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=248&clang=1, Zugriff 16.3.2017
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Parteien und deren Rückkehrsituation: Die Verfahrensidentität der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus deren gleichbleibenden Angaben und entspricht den Personalien, auf welche bereits deren Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gelautet haben. Da nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat eine maßgebliche und nachhaltige Verbesserung der Funktionsweise des georgischen Behördenapparates eingetreten ist und zudem verschiedene gesetzliche Maßnahmen zur effektiven Eindämmung von Korruption innerhalb des georgischen Behördenapparats getroffen wurden, sind ob der nunmehr in Bezug auf die seitens der beschwerdeführenden Parteien als fluchtauslösend vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen gegebenen effektiven Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit georgischer Behörden die Voraussetzungen für die Einräumung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wie sei zur Zeit der Erlassung der Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2005 vorgelegen sind, nicht mehr gegeben. Ungeachtet dessen ergibt sich aus einer Durchsicht der im Verfahren über die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien vom 10.03.2003 aufgenommenen Niederschriften kein Hinweis für die Annahme, dass die im Vorfeld der Ausreise erlebten Straftaten durch kriminelle Privatpersonen sich auch zum Entscheidungszeitpunkt - rund achtzehn Jahre später - noch in einer Wiese auswirken würden, welche eine weitere respektive neuerliche Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr annehmen ließe. Angesichts dieses Umstandes sowie der zufolge den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat mittlerweile eingetretenen Verbesserung der Funktionsfähigkeit des georgischen Behördenapparats und der in diesem Zusammenhang gegebenen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden Georgiens in Bezug auf kriminelle Übergriffe von Privatpersonen ist davon auszugehen, dass eine fortwährende Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat nicht vorliegt. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass Georgien mittlerweile als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, qualifiziert wird, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden spricht (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292-12, mwN).Angesichts dieses Umstandes sowie der zufolge den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat mittlerweile eingetretenen Verbesserung der Funktionsfähigkeit des georgischen Behördenapparats und der in diesem Zusammenhang gegebenen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden Georgiens in Bezug auf kriminelle Übergriffe von Privatpersonen ist davon auszugehen, dass eine fortwährende Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat nicht vorliegt. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass Georgien mittlerweile als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, qualifiziert wird, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden spricht vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292-12, mwN). Soweit die beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren auf näher umschriebene und durch in Vorlage gebrachte ärztliche Unterlagen belegte gesundheitliche Probleme verwiesen haben, so ergibt eine Durchsicht der vorliegenden Befunde einerseits jeweils keinen akut lebensbedrohlichen oder eine längerfristige stationäre Behandlung erforderlich machenden Erkrankungszustand. Desweiteren hat die belangte Behörde im Rahmen der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderberichten aufgezeigt, dass in Georgien eine ausreichende, staatlich finanzierte, Gesundheitsversorgung etabliert ist und für die vorliegenden Krankheitsbilder auch im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien sind keine derart exzeptionellen Umstände ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit einer existenzbedrohenden Notlage konfrontiert würden oder eine erhebliche Verkürzung ihrer Lebenserwartung zu erleiden hätten. Das Bundesamt hat zutreffend darauf verwiesen, dass es den beschwerdeführenden Parteien offen stünde, Leistungen aus dem georgischen Sozialleistungssystem zu beanspruchen, desweiteren würden diese über die Möglichkeit verfügen, durch ihre in Österreich berufstätige Tochter und deren Mann finanziell unterstützt zu werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin sowie die Feststellung über die Vorstrafe des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Akt einliegende Urteilsausfertigung. Die Feststellungen über deren Lebensumstände in Ö