← Österreich

{'item': 'W220 2216099-1'}

Obsah (8)§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlW220 2216099-1 SpruchW220 2216099-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTER

§ 55

FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.

Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass sein Onkel für die tamilische Freiheitsbewegung gearbeitet habe und jetzt in London lebe. Deshalb würden dem Beschwerdeführer und seiner Familie jetzt Probleme gemacht.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am 11.04.2016 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass sein seit XXXX in London lebender Onkel ein bekannter Rebell der LTTE gewesen sei. Seither sei der Beschwerdeführer immer wieder vom Geheimdienst geschlagen und öfter verhaftet worden. Der Geheimdienst wolle wissen, wo sich der Onkel befinde. Der Beschwerdeführer sei der einzige Mann in seiner Familie und könne dort nicht mehr leben. Bevor er weggegangen sei, habe er nur noch die Schule fertiggemacht.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung am 11.04.2016 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass sein seit römisch 40 in London lebender Onkel ein bekannter Rebell der LTTE gewesen sei. Seither sei der Beschwerdeführer immer wieder vom Geheimdienst geschlagen und öfter verhaftet worden. Der Geheimdienst wolle wissen, wo sich der Onkel befinde. Der Beschwerdeführer sei der einzige Mann in seiner Familie und könne dort nicht mehr leben. Bevor er weggegangen sei, habe er nur noch die Schule fertiggemacht.
  4. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer am 13.02.2019 im Wesentlichen vor, er gehöre der tamilischen Volksgruppe an und sei hinduistischen Bekenntnisses. In seiner Geburtsstadt XXXX habe er bis zum
  5. Lebensjahr im Haus seiner Eltern gewohnt. Nach Schulabschluss habe er auch in XXXX und XXXX gelebt, nach etwa acht Monaten sei er am XXXX . oder XXXX mit einem gefälschten Reisepass am Luftweg ausgereist. Seine Eltern, zu denen er zwei- bis dreimal monatlich Kontakt habe, seien Gemeindebedienstete mit einem Einkommen von EUR 4000,- monatlich, sie würden einer höheren als der Mittelschicht angehören.
  6. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer am 13.02.2019 im Wesentlichen vor, er gehöre der tamilischen Volksgruppe an und sei hinduistischen Bekenntnisses. In seiner Geburtsstadt römisch 40 habe er bis zum
  7. Lebensjahr im Haus seiner Eltern gewohnt. Nach Schulabschluss habe er auch in römisch 40 und römisch 40 gelebt, nach etwa acht Monaten sei er am römisch 40 . oder römisch 40 mit einem gefälschten Reisepass am Luftweg ausgereist. Seine Eltern, zu denen er zwei- bis dreimal monatlich Kontakt habe, seien Gemeindebedienstete mit einem Einkommen von EUR 4000,- monatlich, sie würden einer höheren als der Mittelschicht angehören. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er habe Probleme mit der Polizei und dem CID [Anm.: Criminal Investigation Department] bekommen, weil er seinem Onkel, der Mitglied der LTTE-Partei gewesen sei, damals geholfen habe. Er habe von der Polizei Ladungen bekommen. Ein Freund seines Onkels habe der Polizei Leute genannt, die dem Onkel geholfen hätten. Der Beschwerdeführer sei einer davon gewesen, deshalb habe die Polizei ihn gesucht. Dazu führte er später aus, wenn die LTTE in ihrem Gebiet gewesen sei, habe sie die ungefährliche Reiseroute nicht gekannt - deshalb habe er geholfen, um sie sicher von einem zum anderen Ort zu bringen, er habe also praktisch als "Reiseführer" gearbeitet. Er selbst sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen, seine Eltern auch nicht. Der Beschwerdeführer habe drei Ladungen empfangen, das sei etwa Ende 2014, Anfang 2015 gewesen. Er sei in Sri Lanka nicht festgenommen und auch nicht vor Gericht gebracht worden. Ihm sei aber bei einer Kontrolle der Identitätskarte diese abgenommen und gesagt worden, er solle abends zu einer Befragung kommen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht zur Befragung gegangen, sondern habe am selben Tag sein Heimatdorf verlassen. Nach fünf bis sechs Monaten habe er Sri Lanka verlassen. Der Beschwerdeführer verneinte einen Kontakt zu "CID-Leuten", diese hätten ihn ja gesucht. Als er von der Polizei "gefangen genommen" worden sei, hätte die Polizei gesagt, es würde eine Befragung mit der Polizei und der CIS geben. Man habe ihm gesagt, er solle seinen Anwalt mitbringen und wenn er schuldig sei, würde er eingesperrt. Er sei aber nie hingegangen. Er habe nicht auf diese Briefe (Anm.: Ladungen) respondiert. Erst später habe er schriftliche Ladungen vom Gericht bekommen. Dazu, was geschehen wäre, wenn er zu der Befragung gegangen wäre, meinte der Beschwerdeführer, das sei verschieden - manchmal würden sie die Leute freilassen und nach ein paar Metern erschießen, manchmal würden sie mitgenommen werden und man wisse nichts mehr von ihnen. Er habe dies einmal selbst gesehen (wozu er näher ausführte) und öfters davon gehört.Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er habe Probleme mit der Polizei und dem CID [Anm.: Criminal Investigation Department] bekommen, weil er seinem Onkel, der Mitglied der LTTE-Partei gewesen sei, damals geholfen habe. Er habe von der Polizei Ladungen bekommen. Ein Freund seines Onkels habe der Polizei Leute genannt, die dem Onkel geholfen hätten. Der Beschwerdeführer sei einer davon gewesen, deshalb habe die Polizei ihn gesucht. Dazu führte er später aus, wenn die LTTE in ihrem Gebiet gewesen sei, habe sie die ungefährliche Reiseroute nicht gekannt - deshalb habe er geholfen, um sie sicher von einem zum anderen Ort zu bringen, er habe also praktisch als "Reiseführer" gearbeitet. Er selbst sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen, seine Eltern auch nicht. Der Beschwerdeführer habe drei Ladungen empfangen, das sei etwa Ende 2014, Anfang 2015 gewesen. Er sei in Sri Lanka nicht festgenommen und auch nicht vor Gericht gebracht worden. Ihm sei aber bei einer Kontrolle der Identitätskarte diese abgenommen und gesagt worden, er solle abends zu einer Befragung kommen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht zur Befragung gegangen, sondern habe am selben Tag sein Heimatdorf verlassen. Nach fünf bis sechs Monaten habe er Sri Lanka verlassen. Der Beschwerdeführer verneinte einen Kontakt zu "CID-Leuten", diese hätten ihn ja gesucht. Als er von der Polizei "gefangen genommen" worden sei, hätte die Polizei gesagt, es würde eine Befragung mit der Polizei und der CIS geben. Man habe ihm gesagt, er solle seinen Anwalt mitbringen und wenn er schuldig sei, würde er eingesperrt. Er sei aber nie hingegangen. Er habe nicht auf diese Briefe Anmerkung, Ladungen) respondiert. Erst später habe er schriftliche Ladungen vom Gericht bekommen. Dazu, was geschehen wäre, wenn er zu der Befragung gegangen wäre, meinte der Beschwerdeführer, das sei verschieden - manchmal würden sie die Leute freilassen und nach ein paar Metern erschießen, manchmal würden sie mitgenommen werden und man wisse nichts mehr von ihnen. Er habe dies einmal selbst gesehen (wozu er näher ausführte) und öfters davon gehört. Zu seinem Vorbringen, als Tamile verfolgt zu werden, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es herrsche Bürgerkrieg zwischen singalesischen und tamilischen Bevölkerungsgruppen. Die Tamilen würden immer beobachtet und verdächtigt, so auch er. Dass Tamilen eine Minderheit seien, sei das Problem. Gefragt, weshlab er sich in Sri Lanka nicht woanders niedergelassen habe, meinte der Beschwerdeführer, wenn man gesucht würde, dann würde die Suche auf das ganze Land ausgebreitet. Bei einer Rückkehr befürchte er, gleich am Flughafen vom CID abgefangen und mitgenommen zu werden. Was dann passiere, wisse er nicht. Amtswegige Ermittlungen vor Ort lehnte der Beschwerdeführer ab und gab an, seine Eltern hätten momentan keine Probleme und sollen dadurch auch keine bekommen. Auf Vorhalt der Qualifikation Sri Lankas als sicherer Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, dass es vor fünf oder sechs Monaten ein Verbot für Touristen gegeben habe und fragte, wie das Land für Bewohner sicher sein solle, wenn nicht einmal Touristen dorthin gehen könnten.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. 1111044600-160511565, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Sri Lanka zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. 1111044600-160511565, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Sri Lanka zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht habe festgestellt werden können. Dass er aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit keiner Verfolgung ausgesetzt sei, stehe aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen zweifelsfrei fest. Das Fluchtvorbringen beurteilte die belangte Behörde als nicht glaubhaft. Zusätzlich stellte die belangte Behörde mit Bezug auf die Länderfeststellungen dar, dass selbst, wenn der Beschwerdeführer als ein ehemaligen LTTE-Unterstützer mit geringer Bedeutung angesehen würde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung nicht angenommen werden könne.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht habe festgestellt werden können. Dass er aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit keiner Verfolgung ausgesetzt sei, stehe aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen zweifelsfrei fest. Das Fluchtvorbringen beurteilte die belangte Behörde als nicht glaubhaft. Zusätzlich stellte die belangte Behörde mit Bezug auf die Länderfeststellungen dar, dass selbst, wenn der Beschwerdeführer als ein ehemaligen LTTE-Unterstützer mit geringer Bedeutung angesehen würde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung nicht angenommen werden könne. Zu Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka in keiner aussichtslosen Lage befinden würde. Er sei gesund, arbeitsfähig und -willig und habe familiäre Anknüpfungspunkte, wobei seine Eltern gehobene Positionen im öffentlichen Dienst bekleiden und erhebliche Einkommen erzielen würden. Eine Verfolgungs- Bedrohungs- und Gefährdungssituation liege für den Beschwerdeführer in Sri Lanka jeweils nicht vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka in keiner aussichtslosen Lage befinden würde. Er sei gesund, arbeitsfähig und -willig und habe familiäre Anknüpfungspunkte, wobei seine Eltern gehobene Positionen im öffentlichen Dienst bekleiden und erhebliche Einkommen erzielen würden. Eine Verfolgungs- Bedrohungs- und Gefährdungssituation liege für den Beschwerdeführer in Sri Lanka jeweils nicht vor. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. nachstehend fest: "Politische Lage Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 20.4.2018). Der direkt vom Volk gewählte Präsident hat eine große Machtfülle und ist gleichzeitig Staats- und Regierungschef. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben den zahlreichen Fachministerien. Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor. Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des

  1. Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf. Es wurden neun Provinzen geschaffen, die gewählte Provinzräte und -regierungen haben mit einem leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze, dem ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur an die Seite gestellt ist. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit ebenfalls gewählten Stadt- und Gemeinderäten (AA 3.2018a). In seiner zweiten Amtszeit ab 2009 besaß der damalige Präsident Rajapaksa eine umfassende Machtfülle und erhielt Zugriff auf die Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen, im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Die demokratischen Strukturen des Landes waren zunehmend Belastungsproben ausgesetzt. Obwohl unter Präsident Rajapaksa die weitgehend zerstörte Infrastruktur im Norden und Osten wiederhergestellt wurde, bemühte er sich nicht, die Wiederversöhnung weiter voranzutreiben. Mit dem im April 2015 verabschiedeten
  2. Verfassungszusatz wurden einzelne Vollmachten des Präsidenten gestrichen und im Gegenzug wurde die Rolle des Parlaments gestärkt. 2016 lief auch ein neuer Verfassungsreformprozess an, dessen Kernelemente eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen Zentralregierung und Provinzen (Dezentralisierung), ein neues Wahlrecht und die Abschaffung der exekutiven Präsidentschaft sind. Ziel der Regierung ist es, die Reform 2018 abzuschließen. Präsident und Ministerpräsident haben im September 2017 angekündigt, dass künftig bei allen Wahlen ein System gelten soll, das eine Mischung von Mehrheits- und Verhältniswahl vorsieht (AA 3.2018a). Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BTI 2018). Am 8.1.2015 wählten die Wähler bei der vorgezogenen Präsidentschaftswahl den Oppositionskandidaten Maithripala Sirisena für fünf Jahre zum Präsidenten (AA 3.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Er erhielt die Unterstützung von 51,28% der Wähler, während für den bisherigen Amtsinhaber 47,58% stimmten. Die Wahlbeteiligung war mit 81,5% sehr hoch. Sirisena wurde bereits am 9.1.2015 vereidigt (AA 3.2018a). Bei der Parlamentswahl am
  3. August 2015 erzielte eine Allianz der liberalen United National Party (UNP) mit anderen Parteien im Rahmen der United National Front for Good Governance 45,66%. Die UPFA, ein Parteienbündnis, dessen Mehrheit eine Rückkehr Rajapaksas in die Politik als Premierminister angestrebt hatte, unterlag mit 42,38%. Die Wahlbeteiligung war mit rund 77% für eine Parlamentswahl sehr hoch. Die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des Präsidenten und die UNP des Premierministers unterzeichneten am
  4. August 2016 eine Vereinbarung, mit der sie sich auf eine Zusammenarbeit zunächst für zwei Jahre verständigten. Im August 2016 wurde entschieden, die Zusammenarbeit auf die gesamte Legislaturperiode von fünf Jahren auszudehnen. Oppositionsführer ist mit R. Sampanthan von der Tamil National Alliance (Bündnis

igter tamilischer Parteien) erstmals seit 1977 wieder ein Vertreter der Tamilen (AA 3.2018a). Die neue Regierung unter Premierminister Wickremeshinghe konnte zahlreiche Versprechen des "100-Tage-Programmes" umzusetzen. Unter anderem wurden mit dem

  1. Verfassungszusatz Verfassungsänderungen von Präsident Rajapaksa rückgängig gemacht und die Machtfülle des Präsidenten beschnitten (AA 3.2018a). Bei den Lokalwahlen am
  2. Februar 2018 mussten die Regierungsparteien einen Rückschlag hinnehmen. Die neue Partei, Sri Lanka People's Front (Sri Lanka Podujana Peramuna, SLPP), die den Ex-Präsidenten Rajapaksa unterstützt, erzielte 44.65% der Stimmen, die UNP 32,63% und die SLFP (mit Verbündeten) 13,38%. Gründe dafür waren die Unzufriedenheit über steigende Preise für Grundnahrungsmittel sowie mangelnde Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung (AA 3.2018a). Am 1.10.2015 hat der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Konsens mit Sri Lanka die Resolution "Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka" (A/HRC/30/L.29) und im März 2017 eine Folgeresolution beschlossen. Sri Lanka hat sich damit bereit erklärt, die mutmaßlichen im Bürgerkrieg begangenen (Kriegs-)Verbrechen in einem glaubwürdigen Prozess aufzuarbeiten (AA 16.12.2017). Die Regierung möchte die nationale Wiederversöhnung vorantreiben. Gegenüber dem Menschenrechtsrat erklärte sich die Regierung bereit, zahlreiche Maßnahmen umzusetzen. Im August 2016 wurde ein Gesetz zur Einrichtung eines Büros für Vermisste ("Office of Missing Persons") beschlossen, die des leitenden Beauftragten (Commissioners) jedoch erst im Februar 2018 ernannt. Auch eine Wahrheitskommission ("Truth and Reconciliation Commission") soll eingerichtet werden. Weitere wichtige Schritte hat die Regierung noch vor sich, darunter auch die Verfassungsreform, deren Prozess 2017 ins Stocken geraten ist (AA 3.2018a).Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 20.4.2018). Der direkt vom Volk gewählte Präsident hat eine große Machtfülle und ist gleichzeitig Staats- und Regierungschef. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben den zahlreichen Fachministerien. Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor. Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des
  3. Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf. Es wurden neun Provinzen geschaffen, die gewählte Provinzräte und -regierungen haben mit einem leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze, dem ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur an die Seite gestellt ist. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit ebenfalls gewählten Stadt- und Gemeinderäten (AA 3.2018a). In seiner zweiten Amtszeit ab 2009 besaß der damalige Präsident Rajapaksa eine umfassende Machtfülle und erhielt Zugriff auf die Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen, im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Die demokratischen Strukturen des Landes waren zunehmend Belastungsproben ausgesetzt. Obwohl unter Präsident Rajapaksa die weitgehend zerstörte Infrastruktur im Norden und Osten wiederhergestellt wurde, bemühte er sich nicht, die Wiederversöhnung weiter voranzutreiben. Mit dem im April 2015 verabschiedeten
  4. Verfassungszusatz wurden einzelne Vollmachten des Präsidenten gestrichen und im Gegenzug wurde die Rolle des Parlaments gestärkt. 2016 lief auch ein neuer Verfassungsreformprozess an, dessen Kernelemente eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen Zentralregierung und Provinzen (Dezentralisierung), ein neues Wahlrecht und die Abschaffung der exekutiven Präsidentschaft sind. Ziel der Regierung ist es, die Reform 2018 abzuschließen. Präsident und Ministerpräsident haben im September 2017 angekündigt, dass künftig bei allen Wahlen ein System gelten soll, das eine Mischung von Mehrheits- und Verhältniswahl vorsieht (AA 3.2018a). Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BTI 2018). Am 8.1.2015 wählten die Wähler bei der vorgezogenen Präsidentschaftswahl den Oppositionskandidaten Maithripala Sirisena für fünf Jahre zum Präsidenten (AA 3.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Er erhielt die Unterstützung von 51,28% der Wähler, während für den bisherigen Amtsinhaber 47,58% stimmten. Die Wahlbeteiligung war mit 81,5% sehr hoch. Sirisena wurde bereits am 9.1.2015 vereidigt (AA 3.2018a). Bei der Parlamentswahl am
  5. August 2015 erzielte eine Allianz der liberalen United National Party (UNP) mit anderen Parteien im Rahmen der United National Front for Good Governance 45,66%. Die UPFA, ein Parteienbündnis, dessen Mehrheit eine Rückkehr Rajapaksas in die Politik als Premierminister angestrebt hatte, unterlag mit 42,38%. Die Wahlbeteiligung war mit rund 77% für eine Parlamentswahl sehr hoch. Die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des Präsidenten und die UNP des Premierministers unterzeichneten am
  6. August 2016 eine Vereinbarung, mit der sie sich auf eine Zusammenarbeit zunächst für zwei Jahre verständigten. Im August 2016 wurde entschieden, die Zusammenarbeit auf die gesamte Legislaturperiode von fünf Jahren auszudehnen. Oppositionsführer ist mit R. Sampanthan von der Tamil National Alliance (Bündnis

igter tamilischer Parteien) erstmals seit 1977 wieder ein Vertreter der Tamilen (AA 3.2018a). Die neue Regierung unter Premierminister Wickremeshinghe konnte zahlreiche Versprechen des "100-Tage-Programmes" umzusetzen. Unter anderem wurden mit dem

  1. Verfassungszusatz Verfassungsänderungen von Präsident Rajapaksa rückgängig gemacht und die Machtfülle des Präsidenten beschnitten (AA 3.2018a). Bei den Lokalwahlen am
  2. Februar 2018 mussten die Regierungsparteien einen Rückschlag hinnehmen. Die neue Partei, Sri Lanka People's Front (Sri Lanka Podujana Peramuna, SLPP), die den Ex-Präsidenten Rajapaksa unterstützt, erzielte 44.65% der Stimmen, die UNP 32,63% und die SLFP (mit Verbündeten) 13,38%. Gründe dafür waren die Unzufriedenheit über steigende Preise für Grundnahrungsmittel sowie mangelnde Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung (AA 3.2018a). Am 1.10.2015 hat der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Konsens mit Sri Lanka die Resolution "Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka" (A/HRC/30/L.29) und im März 2017 eine Folgeresolution beschlossen. Sri Lanka hat sich damit bereit erklärt, die mutmaßlichen im Bürgerkrieg begangenen (Kriegs-)Verbrechen in einem glaubwürdigen Prozess aufzuarbeiten (AA 16.12.2017). Die Regierung möchte die nationale Wiederversöhnung vorantreiben. Gegenüber dem Menschenrechtsrat erklärte sich die Regierung bereit, zahlreiche Maßnahmen umzusetzen. Im August 2016 wurde ein Gesetz zur Einrichtung eines Büros für Vermisste ("Office of Missing Persons") beschlossen, die des leitenden Beauftragten (Commissioners) jedoch erst im Februar 2018 ernannt. Auch eine Wahrheitskommission ("Truth and Reconciliation Commission") soll eingerichtet werden. Weitere wichtige Schritte hat die Regierung noch vor sich, darunter auch die Verfassungsreform, deren Prozess 2017 ins Stocken geraten ist (AA 3.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA 3.2018a): Sri Lanka - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/-/212314#content_0, Zugriff 20.4.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka - BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 Sicherheitslage Das staatliche Gewaltmonopol ist unangefochten. Allerdings gibt es in Teilen des Nordens und Ostens ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit einigen gewalttätigen Zwischenfällen. Im April 2014 erschoss das sri-lankische Militär drei mutmaßliche tamilische Nationalisten in Nedunkerni (Distrikt Vavuniya). Im Oktober 2016 wurden zwei tamilische Studenten von der Polizei an einem Kontrollpunkt in Kokuvil (Bezirk Jaffna) erschossen. Im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall wurden fünf Polizisten verhaftet (BTI 2018). Seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 haben in Sri Lanka keine Terroranschläge mehr stattgefunden. Militär und Polizei sind weiterhin sichtbar präsent (AA 8.5.2018). Die Landrückgabe wird fortgesetzt - nach dem aktuellen Zeitplan der Regierung (Oktober 2017) soll Ende 2018 noch eine Fläche von etwa 145 km2 bei den Sicherheitskräften verbleiben, bei der es sich vor allem um staatliches Land handeln soll. Der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat dürfte insbesondere im Norden und Osten noch intakt sein, tritt aber nach außen nicht mehr so häufig wie früher in Erscheinung (AA 16.12.2017). Am 1.3.2018 ist Sri Lanka der Konvention über Streumunition von 2008 beigetreten, weniger als drei Monate nachdem das Land dem Minenverbotsvertrag von 1997 beigetreten ist (HRW 14.3.2018). Bis auf kleine noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich Sri Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen (AA 16.12.2017). Im Juni 2017 betrug die verbliebene verminte Gesamtfläche 25,5km2, die sich über zehn Distrikte verteilt, was eine deutliche Reduktion gegenüber 68km2 im Jahr 2014 darstellt. Bei der derzeitigen Rate könnte Sri Lanka bis Ende 2021 frei von Landminen sein (MAG 2.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.5.2018): Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/srilankasicherheit/212254, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (14.3.2018): Sri Lanka Bans Cluster Munitions, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426882.html, Zugriff 20.4.2018 -Strichaufzählung MAG - Mines advisory group (2.4.2018): State of Play: The Landmine Free 2025 Commitment, https://www.maginternational.org/download/5a3d229948984/, Zugriff 24.5.2018) -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Die neue Regierung muss aber noch eine Lösung für die zahlreichen "Altfälle", also bereits Inhaftierte, finden. Darunter sind auch politische Gefangene, die auf Grundlage des Prevention of Terrorism Act (PTA) inhaftiert wurden. Die Regierung hat zugesagt, diese Fälle zu überprüfen. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Keiner Person oder Personengruppen wird kategorisch der Rechtsschutz verweigert (AA 16.12.2017). Der 2015 verabschiedete 19. Verfassungszusatz hat die Macht des Präsidenten in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Sie verringerte etwa den Einfluss des Präsidenten auf die Justiz und die Verwaltung, indem sie die bisher praktisch uneingeschränkte Befugnis des Präsidenten einschränkte, eine Reihe öffentlicher Amtsträger direkt zu ernennen, darunter Richter des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts, den Generalstaatsanwalt, den Generalprüfer und den Generalinspekteurs der Polizei. Diese Ernennungen sowie Ernennungen in die Wahlkommission, die Kommission für den öffentlichen Dienst, die nationale Polizeikommission, die Menschenrechtskommission, die Kommission zur Untersuchung von Korruptions- und Bestechungsvorwürfen und die Abgrenzungskommission können nun vom Präsidenten nur noch auf Empfehlung des Verfassungsrates vorgenommen werden, dem sowohl Vertreter der Regierung als auch der Opposition angehören (BTI 2018). Unter der neuen Regierung haben Ermittlungsbehörden und Justiz begonnen, mutmaßliches Unrecht in der Vergangenheit - z.B. das Verschwinden von Journalisten, ungewöhnliche Todesfälle, Korruption, Geldabflüsse ins Ausland - zu untersuchen. Zahlreiche Kommissionen sind tätig. In manchen Bereichen, wie z.B. bei der Aufklärung von Todesfällen, gibt es Fortschritte. Auch gegen Militärangehörige wird ermittelt. Die Kommissionen laden regelmäßig hochrangige Vertreter der Rajapaksa-Zeit - auch Mahinda Rajapaksa und seine Familienmitglieder - zu Verhören vor, haben aber noch keine Verurteilung erreicht (AA 16.12.2017). Kritisch diskutiert wird momentan ein Reformentwurf des Strafprozessrechts, welcher Untersuchungsgefangenen den Zugang zu einem Rechtsbeistand erst nach Abgabe ihrer ersten Aussage gewähren würde. Auch der neueste (noch inoffizielle) Entwurf der Strafprozessordnung (Oktober 2017) beinhaltet keinen unbedingten Zugang von Untersuchungsgefangenen zu ihren Anwälten (AA 16.12.2017). Die Untersuchungshaftzeiten sind lang; es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate - verlängerbar in drei-monatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt. Insbesondere bei Inhaftierungen nach dem Antiterrorismusgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) kam es oft zu sehr langen, in einzelnen Fällen bis zu fast zwanzigjährigen Gefängnisaufenthalten ohne Urteil oder richterliche Entscheidung. Nach Angaben der Opposition waren Ende 2015 noch immer 217 von ehemals ca. 12.000 LTTE-Mitgliedern oder - Sympathisanten, die sich bei Kriegsende gestellt hatten, ohne Gerichtsurteil inhaftiert. Derzeit (31.5.2017) sollen aufgrund des PTA noch 56 Tamilen inhaftiert sein (AA 16.12.2017). Im Rule of Law Index 2017-18 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 59 von 113 Ländern, was eine Verbesserung um neun Plätze im Vergleich zu 2016 bedeutet. In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land den Rang 91 und in der Subskala Strafjustiz den Platz 53 von 113 Staaten ein (WJP 31.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018 -Strichaufzählung WJP - World Justice Projekt (31.1.2018): Rule of Law Index 2017-2018 - Sri Lanka, http://data.worldjusticeproject.org/#groups/LKA, Zugriff 25.4.2018 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für Recht und Ordnung. Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig. Nach der Strafprozessordnung kann das Militär aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 6.000 Mitglieder zählende paramilitärische Special Task Force fällt in die Verantwortung das Ministerium für Recht und Ordnung, koordiniert aber gelegentlich auch Operationen der inneren Sicherheit mit dem Militär. Der Präsident dient als Verteidigungsminister, aber der zivile Verteidigungssekretär hat die tägliche operative Verantwortung für das Heer (USDOS 20.4.2018). Der sri-lankische Regierung hat noch nicht die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen. Alte Verhaltensmuster bestehen teilweise noch fort: Auch 2017 berichten einzelne Menschenrechtsaktivisten vor allem in Norden und Osten von gelegentlichen Schikanen durch staatliche Sicherheitskräfte. Insbesondere im Militär und bei den Geheimdiensten gibt es Elemente, die den Kurs der neuen Regierung nicht unterstützen, sich einer Kontrolle entziehen und ex-Präsident Rajapaksa loyal gesinnt sind. Der Widerstand bei Teilen der Sicherheitskräfte lässt sich auch aus dem Umstand erklären, dass sie unter dem vormaligen Premierminister Rajapaksa eine tragende Rolle mit weitgehenden Kompetenzen bei gleichzeitiger Straflosigkeit hatten. Die neue Regierung hingegen drängt den Einfluss des Militärs zurück und unterwirft sein Handeln der geltenden Rechtsordnung (AA 16.12.2017). Polizei- und Sicherheitskräfte wenden gelegentlich missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, erzwungenes Verschwindenlassen, Vergewaltigung, Folter und lange andauernde Inhaftierung ohne Prozess an (FH 2017). Während eine Quelle davon berichtet, dass Tamilen unverhältnismäßig oft betroffen sind (FH 2017), berichtet eine andere, dass unverhältnismäßiger Zwang nicht gegen eine bestimmte Gruppe als solche gerichtet ist (AA 16.12.2017). Die Sicherheitskräfte hatten nur begrenzte interne Mechanismen, um Missbrauchsfälle zu untersuchen. Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch das HRCSL und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Die Regierung hat in mehreren hochkarätigen Fällen gegen Mitglieder der Sicherheitsdienste Anklage erhoben und Verurteilungen erwirkt. Das Ministerium für Recht und Ordnung ist für die Feststellung zuständig, ob eine Tötung durch Sicherheitskräfte gerechtfertigt war (USDOS 20.4.2018). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 2017). Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupteten, dass die Regierung und die Gerichte weitgehend zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen, obwohl sich die Situation im Vergleich zu 2016 gebessert hat. Strafverfolgungen wegen Missbrauchs durch Sicherheitskräfte und die Polizei sind selten, nehmen aber, ebenso wie Verfolgungen wegen Korruption und Ordnungswidrigkeiten, zu. Für Straftaten aus den Konfliktjahren bestand jedoch weiterhin weitgehend Straffreiheit für Beamte des Sicherheitsapparats, die in Fälle angeblicher gezielter Tötungen von Parlamentariern, mutmaßliche Entführungen und Tötungen von Journalisten und Privatpersonen verwickelt waren. Am 4.4.2017 erklärte die Polizei jedoch, dass Polizei- und Militärbeamte nicht von polizeilichen Ermittlungen ausgenommen werden können. Im Lauf des Jahres wurden 26 Offiziere wegen krimineller Handlungen strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.4.2018). Die Regierung führte in der Verteidigungsakademie eine Menschenrechtsausbildung ein, um die Achtung der Menschenrechte zu verbessern, und unterstützte interne Ausbildung durch das IKRK (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Sri Lanka, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/sri-lanka, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert. Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge ist Folter durch Polizisten weiterhin verbreitet, um Geständnisse zu erpressen. Dies hat auch der UN-Sonderberichterstatter über Folter Méndez nach seinem Besuch im April/Mai 2016 festgestellt und darauf hingewiesen, dass 90% der Verurteilungen in Sri Lanka aufgrund von Aussagen in Polizeigewahrsam erfolgten (AA 16.12.2017). Die Menschenrechtskommission von Sri Lanka (HRCSL) berichtet, dass Folter im ganzen Land Routine ist und weiterhin angewandt wird. Bis September 2017 wurden 271 Foltervorwürfe staatlicher Akteuren gemeldet. Viele Berichte beziehen sich auf Polizeibeamte, die angeblich Verdächtige "aufmischen", um Geständnisse zu erhalten (USDOS 20.4.2018). UNHRC Sri Lanka verzeichnete für die ersten acht Monate 2016 208 Beschwerden aufgrund von Folter (2015: 420; 2014:Das Verbot der Folter ist in Artikel 11, der Verfassung verankert. Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge ist Folter durch Polizisten weiterhin verbreitet, um Geständnisse zu erpressen. Dies hat auch der UN-Sonderberichterstatter über Folter Méndez nach seinem Besuch im April/Mai 2016 festgestellt und darauf hingewiesen, dass 90% der Verurteilungen in Sri Lanka aufgrund von Aussagen in Polizeigewahrsam erfolgten (AA 16.12.2017). Die Menschenrechtskommission von Sri Lanka (HRCSL) berichtet, dass Folter im ganzen Land Routine ist und weiterhin angewandt wird. Bis September 2017 wurden 271 Foltervorwürfe staatlicher Akteuren gemeldet. Viele Berichte beziehen sich auf Polizeibeamte, die angeblich Verdächtige "aufmischen", um Geständnisse zu erhalten (USDOS 20.4.2018). UNHRC Sri Lanka verzeichnete für die ersten acht Monate 2016 208 Beschwerden aufgrund von Folter (2015: 420; 2014: 489; 2013: 600, jeweils gesamtes Jahr). Während Folter früher vor allem Tamilen betraf, stellen jüngere Berichte von Human Rights Watch (HRW) sowie lokalen Menschenrechtsorganisationen heraus, dass Singhalesen in gleichem Maße betroffen sind (AA 16.12.2017). Das Gesetz macht Folter strafbar und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor. Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (USDOS 20.4.2018). Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormen Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. HRW zufolge haben auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, auf Grund langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 16.12.2017). Polizei- und Militärkräfte setzten unter dem Antiterrorismusgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) Folter und sexuellen Missbrauch ein, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 20.4.2018). Auf Grundlage des PTA können Verdächtige - unter Hinweis auf die angeblich noch andauernde Bedrohung der inneren Sicherheit - bis zu 18 Monate in Administrativhaft gehalten werden (AA 16.12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Die Polizei darf körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten.

PTA sind diese Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 16.12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Der den PTA ablösende Counter Terrorism Act (CTA) wurde noch nicht verabschiedet (AA 16.12.2017). Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände, insbesondere der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), erlassen und während der 26 Jahre des Bürgerkriegs weitreichend eingesetzt. Doch während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, blieb der PTA in Kraft. Noch 2016 wurden mindestens elf Personen im Rahmen des PTA wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten verhaftet (HRW 29.1.2018). Im Februar 2017 verkündigte der damalige Justizminister Wijedayasa Rajapakshe, dass die Regierung weitere Verhaftungen im Rahmen des PTA ausgesetzt habe. Schätzungsweise 70 bis 130 Personen befanden sich noch wegen PTA-Verhaftungen in Gewahrsam (USDOS 20.4.2018). Das AntiTerrorgesetz "Prevention of Terrorism Act" (PTA) ist trotz umfassender Kritik aus dem In- und Ausland noch in Kraft, neue Fälle werden jedoch seit Ende 2016 nicht mehr unter dem PTA behandelt (AA 16.12.2017). Sri Lanka hat es versäumt, seine Verpflichtung von 2015 zu erfüllen, den PTA aufzuheben und durch Rechtsvorschriften, die den internationalen Standards entsprechen, zu ersetzen (AI 22.2.2018; vgl. HRW 29.1.2018). Die "International Truth und Justice Project" und Associated Press berichten über Anschuldigungen von Entführungen und Folter, sowie sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte. Die meisten Opfer waren tamilische Männer, die beschuldigt wurden Verbindungen zur LTTE zu haben (USDOS 20.4.2018). Es git in Sri Lanka keine Körperstrafen und unverhältnismäßige Strafen. Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen kommen aber weiterhin vor (AA 16.12.2017).489; 2013: 600, jeweils gesamtes Jahr). Während Folter früher vor allem Tamilen betraf, stellen jüngere Berichte von Human Rights Watch (HRW) sowie lokalen Menschenrechtsorganisationen heraus, dass Singhalesen in gleichem Maße betroffen sind (AA 16.12.2017). Das Gesetz macht Folter strafbar und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor. Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (USDOS 20.4.2018). Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormen Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. HRW zufolge haben auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, auf Grund langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 16.12.2017). Polizei- und Militärkräfte setzten unter dem Antiterrorismusgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) Folter und sexuellen Missbrauch ein, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 20.4.2018). Auf Grundlage des PTA können Verdächtige - unter Hinweis auf die angeblich noch andauernde Bedrohung der inneren Sicherheit - bis zu 18 Monate in Administrativhaft gehalten werden (AA 16.12.2017; vergleiche AI 22.2.2018). Die Polizei darf körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten.

PTA sind diese Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 16.12.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Der den PTA ablösende Counter Terrorism Act (CTA) wurde noch nicht verabschiedet (AA 16.12.2017). Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände, insbesondere der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), erlassen und während der 26 Jahre des Bürgerkriegs weitreichend eingesetzt. Doch während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, blieb der PTA in Kraft. Noch 2016 wurden mindestens elf Personen im Rahmen des PTA wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten verhaftet (HRW 29.1.2018). Im Februar 2017 verkündigte der damalige Justizminister Wijedayasa Rajapakshe, dass die Regierung weitere Verhaftungen im Rahmen des PTA ausgesetzt habe. Schätzungsweise 70 bis 130 Personen befanden sich noch wegen PTA-Verhaftungen in Gewahrsam (USDOS 20.4.2018). Das AntiTerrorgesetz "Prevention of Terrorism Act" (PTA) ist trotz umfassender Kritik aus dem In- und Ausland noch in Kraft, neue Fälle werden jedoch seit Ende 2016 nicht mehr unter dem PTA behandelt (AA 16.12.2017). Sri Lanka hat es versäumt, seine Verpflichtung von 2015 zu erfüllen, den PTA aufzuheben und durch Rechtsvorschriften, die den internationalen Standards entsprechen, zu ersetzen (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 29.1.2018). Die "International Truth und Justice Project" und Associated Press berichten über Anschuldigungen von Entführungen und Folter, sowie sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte. Die meisten Opfer waren tamilische Männer, die beschuldigt wurden Verbindungen zur LTTE zu haben (USDOS 20.4.2018). Es git in Sri Lanka keine Körperstrafen und unverhältnismäßige Strafen. Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen kommen aber weiterhin vor (AA 16.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 -Strichaufzählung The State of the World's Human Rights - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425667.html, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2018): Sri Lanka: Repeal Draconian Security Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423528.html, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 Korruption Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um. Regierungsbeamte sind manchmal in korrupte Aktivitäten unter Straffreiheit involviert. Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verpflichtet alle Kandidaten für Parlaments-, Kommunal-, Provinz- und Präsidentschaftswahlen, ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Parlamentspräsidenten zu erklären. Einige, aber nicht alle Kandidaten bei den Parlamentswahlen, haben ihre Finanzberichte vorgelegt. Die Behörden haben die Einhaltung nicht durchgesetzt. Nach dem Gesetz kann man gegen Zahlung einer Gebühr auf die Aufzeichnungen über das Vermögen und die Schulden der gewählten Amtsträger zugreifen (USDOS 20.4.2018). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Sri Lanka unter 180 Ländern und Territorien an 91. Stelle mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2017). In der Unterskala "Abwesenheit von Korruption" des World Justice Project nimmt Sri Lanka Rang 58 von 113 Staaten ein (WJP 31.1.2018). Im World Competitive Index 2017/18 des Weltwirtschaftsforums nimmt Sri Lanka im Segment "illegale Zahlungen und Bestechungen" Rang 86 von 137 Staaten ein (WEF 26.12.2017). Quellen: - TI - Transparency International

(2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung WEF - World Economic Forum (26.12.2017): World Competitive Index 2017/18 - Irregular payments and bribes, http://www3.weforum.org/docs/GCR20172018/05FullReport/TheGlobalCompetitivenessReport2017%E2%80%932018.pdf, Zugriff 26.4.2018 -Strichaufzählung WJP - World Justice Projekt (31.1.2018): Rule of Law Index 2017-2018 - Sri Lanka, http://data.worldjusticeproject.org/#groups/LKA, Zugriff 25.4.2018 Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt in Sri Lanka keine allgemeine Wehrpflicht (AA 16.12.2017). Man kann sich im Alter von 18 bis 22 Jahren freiwillig zum Militärdienst melden, wobei für die Luftwaffe eine fünfjährige Dienstverpflichtung erforderlich ist (CIA 1.5.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (1.5.2018): The World Factbook - Sri Lanka, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ce.html, Zugriff 22.5.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt. Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert, darunter den Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte, den Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Anti-Folter-Konvention (jedoch nicht das Zusatzprotokoll CAT-OP) und die Kinderrechtskonvention (AA 16.12.2017). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehörten unrechtmäßige Tötungen, Folter, sexueller Missbrauch, willkürliche Verhaftungen, langwierige Inhaftierungen, fehlende Rückgabe von Eigentum durch das Militär sowie Überwachung und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Aktivisten und Journalisten. Die Diskriminierung von Tamilen und nichtkonfessionellen christlichen Gruppen durch die Regierung und die Sicherheitskräfte hielt an. Gleichgeschlechtliches Sexualverhalten ist gesetzlich verboten, wird aber selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.4.2018). Zahlreiche NGOs engagieren sich aktiv für ärmere Bevölkerungsschichten und die neue Regierung ist viel offener für ihre Aktivitäten als die frühere Regierung, die eine restriktive Politik verfolgte. Prominente Akteure, die mit zivilgesellschaftlichen Organisationen verbunden sind, sind heute in Regierungskommissionen tätig (z.B. Bestechungs-, Polizei- und Justizkommissionen). Das gesamte zivilgesellschaftliche Umfeld unterscheidet sich stark von dem, was Gruppen während der Mahinda-Rajapaksa-Jahre erlebten. Auch internationale NGOs werden nun von der neuen srilankischen Regierung, die internationale Organisationen zur Lösung von Menschenrechtsproblemen verpflichtet hat, als Entwicklungspartner gesehen. Auch die Einstellung des Staates gegenüber extern finanzierten Institutionen innerhalb des Landes hat sich verändert und unterliegt nicht mehr der Verunglimpfung durch staatliche Akteure (BTI 2018). Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die HRCSL nimmt Beschwerden entgegen, kann aber auch selbständig Untersuchungen einleiten. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Entschädigung des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und/oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Strafverfolgung. Wenn die Regierung einem HRCSL-Antrag nicht nachkommt, kann die HRCSL den Fall an den Obersten Gerichtshof verweisen. Die HRCSL hat per Gesetz weitreichende Befugnisse und Ressourcen und kann nicht als Zeuge vor Gericht geladen oder wegen seiner Amtspflichten verklagt werden. Die HRCSL arbeitete in der Regel unabhängig und ohne Einmischung der Regierung (USDOS 20.4.2018) Das Center for Human Rights Development (CHRD) berichtet, dass die Behörden mehr als 130 politische Gefangene im Land festhalten und weitere 24 gegen Kaution freigelassen haben. Die Regierung hat keine politischen Gefangenen anerkannt und darauf bestanden, dass diese Personen wegen krimineller Handlungen inhaftiert wurden. Die Regierung erlaubte der HRCSL, Richtern und der Prison Welfare Society regelmäßig Zugang zu den Gefangenen und erlaubte dem IKRK, die Haftbedingungen zu überwachen. Die Behörden gewährten Rechtsberatern nur unregelmäßigen Zugang (USDOS 20.4.2018). Als Folge dess Bürgerkrieges mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden, einschließlich derer, die in den ersten Jahren des Konflikts verschwunden waren, sowie jener, die erst 2016 und 2017 entführt wurden. Im Jahr 2016 verabschiedete das Parlament einen Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Behörde für vermisste Personen (Office of Missing Persons, OMP), die mit der Untersuchung der Fälle von vermissten Personen beauftragt ist. Menschenrechtsgruppen wie Amnesty International äußerten jedoch Bedenken bezüglich des Gesetzes, einschließlich der Tatsache, dass die Regierung die betroffenen Familien während des gesamten Prozesses nicht konsultiert hat. Im vergangenen März verabschiedete die Regierung ein Gesetz, das zum ersten Mal in der Geschichte des Landes das Verschwindenlassen von Personen kriminalisiert (IPS 30.4.2018). Vor, während und nach dem bewaffneten Konflikt zwischen den Regierungstruppen und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), der 2009 endete, waren Menschenrechtsverletzungen wie das Verschwindenlassen, außergerichtliche Tötungen, Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen und verletzungen straflos. Die von Sri Lanka im Jahr 2015 eingegangenen Verpflichtungen zur Schaffung von Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Wiedergutmachungsmechanismen und zu Reformen zur Verhinderung, dass sich diese Verbrechen wiederholen, wurden bis Ende des Jahres 2017 nicht umgesetzt (AI 22.2.2018). Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte wies in seinem Bericht an die
  1. Sitzung des UNHRC darauf hin, dass die Behörden Sri Lankas noch nicht die Fähigkeit oder Bereitschaft gezeigt haben, sich mit Straflosigkeit bei schweren Verstößen gegen das internationale Menschenrechtsgesetz und schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu befassen. Er äußerte seine Besorgnis darüber, dass sein Büro auch nach zweieinhalb Jahren des Versöhnungsprozesses weiterhin Berichte über Schikanen oder die Überwachung von Menschenrechtsverteidigern und über Opfer von Menschenrechtsverletzungen erhält (IFJ 9.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung IFJ - International Federation of Journalists (9.5.2018): Clampdowns and Courage: South Asia Press Freedom Report 2017-2018, http://un.org.np/sites/default/files/Clampdowns_and_Courage_-_LR_DP_0.pdf, Zugriff
  2. 5.2018 - IPS - Inter Press Service - News Agency (30.4.2018): Press Freedom & Enforced Disappearances: Two Sides of the Same Coin in Sri Lanka, http://www.ipsnews.net/2018/04/press-freedom-enforced-disappearances-two-sides-coin-srilanka/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=press-freedom-enforceddisappearances-two-sides-coin-sri-lanka, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USDOS 20.4.2018). Auf dem World Press Freedom Index 2018 der Organisation "Reporter ohne Grenzen" belegt Sri Lanka Platz 131 von 180 Ländern, eine Verbesserung um zehn Ränge im Vergleich zum Vorjahr (RwB 2018). Die Opposition hat zwar nur begrenzten Zugang zu den staatlichen Medien, nichtstaatlich kontrollierte Medien stehen der Regierung jedoch oft offen kritisch gegenüber. Eine Umfrage vom Oktober 2015 ergab, dass die meisten Befragten der Meinung waren, dass es den sri-lankischen Medien völlig freisteht, die Regierung zu kritisieren (BTI 2018). Die unabhängigen Medien waren aktiv und äußerten sich sehr unterschiedlich. Journalisten im tamilischen Norden berichteten jedoch von Schikanen, Einschüchterungen und Einmischungen durch den Sicherheitsapparat, wenn sie über sensible Themen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg oder seinen Folgen berichteten. Einige Journalisten der Print- und elektronischen Medien berichteten von Selbstzensur in Bezug auf Reportagen über den Präsidenten oder seine Familie. Sie geben an von Privatpersonen oder Regierungsanhängern mit der Aufforderung kontaktiert worden zu sein, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Familie schaden könnte. Im April 2017 verkündete Medienminister Nimal Bopage, dass dem privaten Fernsehsender Derana TV wegen "Manipulation der Äußerungen des Präsidenten bei einer Veranstaltung", wodurch die Öffentlichkeit irregeführt würde, eine Sonderuntersuchung bevorsteht. Bopage wurde später vom Medienminister in eine Beraterrolle des Präsidenten für Medien versetzt (USDOS 20.4.2018). Wenige Monate nach seiner Vereidigung als Präsident im Januar 2015 verkündete Maithripala Sirisena, er wolle alle Ermittlungen zu den Morden an Journalisten wieder aufnehmen (RwB 2018). Im Zusammenhang mit dem Mord am Herausgeber Lasantha Wickrematunga wurde am 14.2.2018 der Senior Deputy Inspector General Prasanna Nanayakkara verhaftet, weil er angeblich seine Untergebenen angewiesen hatte, die Untersuchung des Mordes an Lasantha zu behindern und am Tatort gesammelte Beweise zu vernichten. Auch ist die Beteiligung des militärischen Geheimdienstes an der Tötung ans Licht gekommen. In einer weiteren positiven Entwicklung wurde 2018 der ehemalige militärische Geheimdienstdirektor und Stabschef der Armee, Generalmajor Amal Karunasekara, verhaftet, dem die Entführung von und der Angriff auf den Journalisten und damligen Verteidigungskorrespondent des Landes, Keith Noyahr, vorgeworfen wird (IFJ 9.5.2018). Fast alle anderen Fälle sind jedoch noch immer ungestraft (RwB 2018). Die neue Regierung versprach auch, dass Journalisten wegen ihrer politischen Ansichten oder ihrer Berichterstattung über sensible Themen wie Korruption und Menschenrechtsverletzungen durch das Militär nichts mehr zu befürchten hätten (RwB 2018). Offene Drohungen gegen Journalisten sind selten geworden, und mehrere Personen, die im Verdacht stehen, Journalisten unter der ehemaligen Regierung getötet zu haben, wurden verhaftet (BTI 2018) Im Jahr 2015 reagierte die Regierung auf einen sektiererischen Gewaltausbruch in der Hochlandstadt Kandy mit einem Social Media-Verbot (IFJ 9.5.2018). Am 8.11.2017 blockierte die Regulierungskommission der Regierung von Sri Lanka den Zugang zur Lanka eNews-Website. Lanka eNews hatte mehrere kritische Artikel über die aktuelle Regierung und den Präsidenten veröffentlicht. Mehrere Medienorganisationen äußerten ihre Besorgnis über die außergerichtliche Sperrung und forderten die Internetdienstanbieter auf, die Sperrung der Website aufzuheben, die jedoch noch Ende 2017 blockiert blieb (USDOS 20.4.2018). In den letzten zwei Jahren hat die Medienfreiheit zugenommen und die zunehmende Verbreitung elektronischer Geräte hat zu einem Wachstum der sozialen Medien geführt (BTI 2018). Rund 30% der Bevölkerung nutzten das Internet regelmäßig, 21% hatten zu Hause Internetzugang. Medienberichte vermuten, dass ein weitaus größerer Prozentsatz der Bevölkerung über Smartphones auf das Internet zugreift. Es gab keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwachte (USDOS 20.4.2018). Im März 2016 ordnete das Ministerium für Parlamentsreform und Massenmedien alle NachrichtenWebsites an, sich bei der Regierung registrieren zu lassen, da sie ansonsten illegal würden (RwB 2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (14.11.2017): Freedom on the Net 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1418358.html, Zugriff 22. Mai 2018 -Strichaufzählung IFJ - International Federation of Journalists (9.5.2018): Clampdowns and Courage: South Asia Press Freedom Report 2017-2018, http://un.org.np/sites/default/files/Clampdowns_and_Courage_-_LR_DP_0.pdf, Zugriff 23.5.2018 - RwB - Reporters without Borders
(2018): Sri Lanka - Will impunity ever end?, https://rsf.org/en/sri-lanka, Zugriff 24.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Die Freiheiten der friedlichen Versammlung und der Vereinigung sind gesetzlich garantiert und werden von der Regierung im Allgemeinen respektiert (USDOS 20.4.2018). Die neue Regierung gewährte seit Jänner 2015 mehr Vereinigungs- und Versammlungsrechte. Öffentliche Protestveranstaltungen werden von Oppositionsgruppen in allen Bereichen organisiert (BTI 2018). Die Verfassung erlaubt jedoch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit im Interesse der religiösen Harmonie, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder Moral, im Interesse der Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer oder im Interesse des allgemeinen Wohlergehens der demokratischen Gesellschaft (USDOS 20.4.2018). Nach Artikel 77
(1)der Polizeiverordnung müssen Demonstrationen bei der örtlichen Polizei genehmigt werden. Christliche Gruppen und Kirchen berichteten, dass einige Behörden Gottesdienstaktivitäten als "unbefugte Versammlungen" einstuften und verlangten diese Aktivitäten zu beenden. Die Behörden begründeten ihre Handlungen manchmal damit, dass die Gruppen nicht bei der Regierung registriert waren, obwohl es weder ein Gesetz noch eine Verordnung gibt, die eine solche Registrierung ausdrücklich vorschreibt (USDOS 20.4.2018). Unter der früheren Regierung wurden unerwünschte Veranstaltungen von NGOs entweder verboten oder verhindert, indem Störer - hier kamen regelmäßig radikal-nationalistische buddhistische Mönche zum Einsatz - nicht zurückgehalten wurden. Seit Anfang 2015 sind Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich nicht mehr eingeschränkt (AA 16.12.2017). Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten in der Regel ohne staatliche Einschränkung und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren etwas kooperativer und reagierten auf ihre Ansichten (USDOS 20.4.2018). Allerdings wurden einzelne friedliche Demonstrationen von Studenten durch die Polizei mit unverhältnismäßigem Einsatz (Tränengas, Wasserwerfer, Schlagstöcke) beendet, so z.B. am
  1. Oktober
  2. Der Einsatz wurde von der sri-lankischen Menschenrechtskommission verurteilt. Auch im Oktober 2017 wurde eine Studentendemonstration in Colombo gewaltsam aufgelöst. Die Gewalt ging allerdings auch von Studenten aus (AA 16.12.2017). Vereinigungsfreiheit ist durch das Gesetz garantiert. Eine Verbindung zu, oder eine Mitgliedschaft bei einer verbotenen Organisation wird jedoch kriminalisiert. Das Gesetz sieht das Recht der Arbeitnehmer vor, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten. Davon ausgenommen sind Angehörige der Streitkräfte, Polizisten, Justiz- und Gefängnisbeamte. Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung ist verboten (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz erkennt das Streikrecht zwar nicht ausdrücklich an, aber die Gerichte haben ein implizites Streikrecht auf der Grundlage der Gewerkschaftsverordnung und des Arbeitskonfliktgesetzes anerkannt. Die Regierung respektierte generell die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen. Die Gewerkschaften des öffentlichen Sektors führten zahlreiche Arbeitsniederlegungen durch (USDOS 20.4.2018).

den Notfallregelungen der Verordnung über die öffentliche Sicherheit hat der Präsident einen weit gefassten Ermessensspielraum, um Sektoren als "wesentlich" für die nationale Sicherheit, das Leben der Gemeinschaft oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu erklären und damit die Rechte der Arbeiter, legale Streiks durchzuführen, zu widerrufen. Mit dem Essential Public Services Act von 1979 kann der Präsidenten auch Dienstleistungen von Regierungsstellen als "wesentliche" öffentliche Dienstleistungen deklarieren. Im Juli 2017 erklärte die Regierung unter Berufung auf den Essential Public Services Act beispielsweise die Erdölverteilung zu einem wesentlichen Dienst, nachdem die Erdölarbeiter in den Streik getreten waren, um die Regierung daran zu hindern ein Öltanklager an ein chinesisches Unternehmen zu verpachten (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka - BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 Haftbedingungen Mit Dezember 2017 befanden sich rund 20.598 Personen in Haft, was einer Rate von 94 Häftlingen auf 100.000 Einwohner entspricht. Der Prozentsatz von Untersuchungshäftlingen lag bei 53.4% aller Insassen. 4,9% der Häftlinge waren Frauen, 0,1% waren Jugendliche (ICPR 2017). Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen aufgrund mangelnder sanitärer Einrichtungen und starker Überbelegung von etwa 50% nicht internationalen Standards. In vielen Gefängnissen schlafen Insassen auf Betonböden und es mangelt ihnen an natürlichem Licht und ausreichender Belüftung (USDOS 20.4.2018). Die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ist ausreichend, die Bewegungsmöglichkeiten für Gefangene erscheinen relativ gut (viel Freigang, soweit keine Verurteilung zur Todesstrafe). In minder schweren Fällen können sich Gefangene bei Hinterlegung einer Sicherheitsleistung frei im Land bewegen, Ausländer dürfen in dringenden Situationen sogar zeitweise das Land verlassen. Zwangsarbeit ist in Sri Lanka kaum verbreitet (AA .16.12.2017). Um der Überbelegung entgegenzuwirken verlegte die Gefängnisbehörde mehrere Gefängnisse aus städtischen in weiträumigere ländliche Gebiete. Im Oktober 2017 eröffnete das Ministerium für Gefängnisreformen einen neuen Gefängniskomplex in Agunakolapelessa, der das überfüllte Gefängnis von Tangalle ablöste und auch die Überbelegung des Welikada Hauptgefängnisses in Colombo reduziert (USDOS 20.4.2018). In einigen Fällen werden Jugendliche und Erwachsenen zusammen untergebracht. Untersuchungshäftlinge sind oft nicht von verurteilten Straftätern getrennt inhaftiert (USDOS 20.4.2018). Einige der größeren Gefängnisse verfügten über eigene Krankenhäuser. Meist existiert jedoch nur eine medizinische Abteilung. Häftlinge kleinerer Gefängnisse, die medizinisch versorgt werden mussten, werden zur Behandlung in das nächstgelegene Krankenhaus transferiert (USDOS 20.4.2018). Die Haftbedingungen für politische Straftäter waren und sind noch immer etwas härter, seit Anfang 2015 aber verbessert (AA .16.12.2017). Die Prison Welfare Society ist ein staatliches Aufsichtsorgan, das Häftlinge besucht, Beschwerden entgegennimmt und den gesetzlichen Auftrag hat, die Haftbedingungen für Häftlinge zu prüfen und ihre Beschwerden mit den einzelnen Gefängnisaufsehern und den Strafvollzugsbeauftragten auszuhandeln. Die Menschenrechtskommission von Sri Lanka (Human Rights Commission of Sri Lanka, HRCSL) prüft Haftbeschwerden und leitet sie bei Bedarf an die zuständigen Behörden weiter. Die HRCSL berichtete, dass es einige glaubwürdige Behauptungen über Misshandlungen von Gefangenen erhalten habe, das Ministerium für Gefängnisreformen jedoch berichtete, keine Beschwerden erhalten zu haben. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und das HRCSL haben ebenfalls ein Mandat zur Überwachung der Haftbedingungen. Vertreter des HRCSL besuchten während des Jahres 2017 die Gefängnisse in Kandy, Mahara, Kalutara und Jaffna (USDOS 20.4.2018). Willkürliche Verhaftungen sind gesetzlich verboten und jeder Person hat das Recht die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Dieses Recht war unter dem PTA stark eingeschränkt. Dennoch gab es weiterhin Berichte über willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, wenn auch die Zahl im Vergleich zu 2016 nach Ansicht der Zivilgesellschaft und der HRCSL gesunken ist. Die HRCSL erhielt 2017 118 Beschwerden wegen willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen haben Polizei und Kriminalpolizei Personen wegen angeblicher Beteiligung an terroristischen Aktivitäten unrechtmäßig festgenommen, und in Polizeistationen, Armeelagern und informellen Haftanstalten festgehalten, ohne Anklage zu erheben oder die Häftlinge innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmens anzuklagen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka - ICPR - Institute for Criminal Policy Research
(2017): World Prison Brief, Sri Lanka - Overwiew, http://www.prisonstudies.org/country/sri-lanka, Zugriff 23.4.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 Todesstrafe Die letzte Hinrichtung in Sri Lanka fand 1976 statt (CLS 2018). Die Todesstrafe wird zwar weiterhin verhängt, seit 1977 aber nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden für vorsätzliche Tötung - es gibt keine Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag - sowie Drogenbesitz und -handel ausgesprochen. Ein Ende des Moratoriums für die Todesstrafe ist gegenwärtig nicht erkennbar (AA 16.12.2017). Nach Angaben des Ministeriums für Gefängnisreformen, Rehabilitation, Umsiedlung und HinduReligiöse Angelegenheiten verhängte Sri Lanka 2017 218 neue Todesurteile (davon drei für Drogenbesitz nach Angaben von Amnesty International) und 2.717 Menschen waren Ende des Jahres zum Tode verurteilt (davon 68 für Drogendelikte). Fünf waren Ausländer. Am Jahrestag der Unabhängigkeit Sri Lankas im Februar hat Präsident Maithripala Sirisena 60 Todesurteile umgewandelt (AI 12.4.2018) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 23.4.2018 - CLS - Cornell Law School
(2018): Death Penalty Database, Sri Lanka, http://www.deathpenaltyworldwide.org/country-search-post.cfm?country=Sri%20Lanka, Zugriff 26.4.2018 Religionsfreiheit Die in Sri Lanka vertretenen Religionen sind Buddhismus (70,2%), Hinduismus (12,6%), Muslime (9,7%), Katholiken (6,1%), andere Christen (1,3%) und Sonstige (0.05%) - Zahlenangaben

Volkszählung 2012 (CIA 1.5.2018). Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor und garantiert Religionsfreiheit, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu. Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Auch der Staat achtet auf eine Nichtdiskriminierung der Religionen und die neue Regierung betont ausdrücklich ihren Willen zur religiösen Toleranz. Zum Ausdruck kam dies bei einer Attacke von buddhistischen Mönchen auf 31 Rohingya-Flüchtlinge im September 2017 - die Regierung reagierte hier konsequent zum Schutz der Flüchtlinge und brachte sie in Zusammenarbeit mit der UN in einer bewachten Unterkunft unter (AA 16.12.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Die Behörden schränkten "Hassrede", einschließlich der Beleidigung von Religion oder religiösen Überzeugungen durch die Polizeiverordnung und das Strafgesetzbuch ein (USDOS 20.4.2018). Rechtliche Einschränkungen für andere Religionen oder Ideologien, einschließlich der Freiheit zum Religionsübertritt, gibt es nicht (AA 16.12.2017). Religiöse Gruppen müssen sich registrieren, um die Genehmigung zum Bau neuer Gotteshäuser zu erhalten. Eine Registrierung als Treuhandgesellschaft, Verein oder NGO ist notwendig, um finanzielle Transaktionen durchführen, ein Bankkonto eröffnen oder Eigentum besitzen zu können. Religiöse Organisationen können auch durch ein vom Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedetes Gesetz staatliche Anerkennung und die Erlaubnis zum Betrieb von Schulen beantragen (USDOS 15.8.2017). Immer wieder kommt es zu lokalen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der buddhistischen Bevölkerungsmehrheit und anderer Religionsgemeinschaften (AA 8.5.2018). Quellen berichten von regelmäßigen Versuchen buddhistischer Mönche christliche und muslimische Kultstätten zu schließen, denen die Zustimmung des Ministeriums von Buddha Sasana fehlte. Die Nationale Christliche Evangelische Allianz von Sri Lanka dokumentierte bis November 2017 79 Fälle von Übergriffen auf Kirchen, Einschüchterung und Gewalt gegen Pastoren und deren Gemeinden sowie Behinderung von Gottesdiensten (USDSO 20.4.2018). Die Behörden verhafteten im November 2016 Führer militanter buddhistischer und muslimischer Organisationen wegen Hassreden und Gewaltandrohungen (USDOS 15.8.2017). Zuletzt kam es am 3.3.2018 in der Provinz Kandy zu Ausschreitungen gegen muslimische Einrichtungen und zur Errichtung willkürlicher Barrikaden/Straßensperren, die erst nach dem Ausruf eines zehntägigen Ausnahmezustandes und durch den Einsatz von Sondereinheiten und Ausgangssperren unter Kontrolle gebracht werden konnten (AA 8.5.2018; vgl. HRW 7.3.2017).Die in Sri Lanka vertretenen Religionen sind Buddhismus (70,2%), Hinduismus (12,6%), Muslime (9,7%), Katholiken (6,1%), andere Christen (1,3%) und Sonstige (0.05%) - Zahlenangaben

Volkszählung 2012 (CIA 1.5.2018). Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor und garantiert Religionsfreiheit, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu. Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Auch der Staat achtet auf eine Nichtdiskriminierung der Religionen und die neue Regierung betont ausdrücklich ihren Willen zur religiösen Toleranz. Zum Ausdruck kam dies bei einer Attacke von buddhistischen Mönchen auf 31 Rohingya-Flüchtlinge im September 2017 - die Regierung reagierte hier konsequent zum Schutz der Flüchtlinge und brachte sie in Zusammenarbeit mit der UN in einer bewachten Unterkunft unter (AA 16.12.2017; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Behörden schränkten "Hassrede", einschließlich der Beleidigung von Religion oder religiösen Überzeugungen durch die Polizeiverordnung und das Strafgesetzbuch ein (USDOS 20.4.2018). Rechtliche Einschränkungen für andere Religionen oder Ideologien, einschließlich der Freiheit zum Religionsübertritt, gibt es nicht (AA 16.12.2017). Religiöse Gruppen müssen sich registrieren, um die Genehmigung zum Bau neuer Gotteshäuser zu erhalten. Eine Registrierung als Treuhandgesellschaft, Verein oder NGO ist notwendig, um finanzielle Transaktionen durchführen, ein Bankkonto eröffnen oder Eigentum besitzen zu können. Religiöse Organisationen können auch durch ein vom Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedetes Gesetz staatliche Anerkennung und die Erlaubnis zum Betrieb von Schulen beantragen (USDOS 15.8.2017). Immer wieder kommt es zu lokalen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der buddhistischen Bevölkerungsmehrheit und anderer Religionsgemeinschaften (AA 8.5.2018). Quellen berichten von regelmäßigen Versuchen buddhistischer Mönche christliche und muslimische Kultstätten zu schließen, denen die Zustimmung des Ministeriums von Buddha Sasana fehlte. Die Nationale Christliche Evangelische Allianz von Sri Lanka dokumentierte bis November 2017 79 Fälle von Übergriffen auf Kirchen, Einschüchterung und Gewalt gegen Pastoren und deren Gemeinden sowie Behinderung von Gottesdiensten (USDSO 20.4.2018). Die Behörden verhafteten im November 2016 Führer militanter buddhistischer und muslimischer Organisationen wegen Hassreden und Gewaltandrohungen (USDOS 15.8.2017). Zuletzt kam es am 3.3.2018 in der Provinz Kandy zu Ausschreitungen gegen muslimische Einrichtungen und zur Errichtung willkürlicher Barrikaden/Straßensperren, die erst nach dem Ausruf eines zehntägigen Ausnahmezustandes und durch den Einsatz von Sondereinheiten und Ausgangssperren unter Kontrolle gebracht werden konnten (AA 8.5.2018; vergleiche HRW 7.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka - CIA - Central Intelligence Agency (1.5.2018): The World Factbook - Sri Lanka, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ce.html, Zugriff 22.5.2018 - HRW - Human Rights Watch (7.3.2017): State of Emergency Declared in Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426227.html, Zugriff 23.5.2018 - USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407181.html, Zugriff 23.4.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 Ethnische Minderheiten Nach dem

  1. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9% die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2% Tamilen, 4,2% sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2% sog. Moors muslimischen Glaubens (AA 16.12.2017; vgl. CIA 1.5.2018). Es gibt keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis. Allerdings gibt es weiterhin soziale Missstände insbesondere im Norden und Osten des Landes, die vom Bürgerkrieg am stärksten betroffen waren. Zudem sind Menschenrechtsverletzungen noch nicht völlig abgestellt (AA 16.12.2017). Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Die Singhalesen empfinden sich - unter Einrechnung der 65 Mio. Tamilen im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu - indes selbst als Minderheit in einer tamilisch dominierten Region, während sich viele der (ganz überwiegend hinduistischen) Tamilen als unterdrückte Minderheit auf einer singhalesisch dominierten Insel betrachten. Angehörige christlicher Religionen gibt es in beiden Ethnien. Die muslimische Bevölkerungsgruppe hat sich in Colombo und in den singhalesischen Landesteilen unter Wahrung ihrer religiösen Prinzipien weitgehend eingepasst, während das Zusammenleben von Muslimen und Tamilen im Norden und Osten nicht immer spannungsfrei war. Dem früheren Präsidenten Rajapaksa nahestehende Kräfte ermutigen radikale nationalistische buddhistische Organisationen auch heute noch zu Angriffen auf Moslems im Süden des Landes. Anfang März wurde deswegen sogar für sieben Tage ein landesweiter Ausnahmezustand verhängt (AA 3.2018a). Singhalesisch und Tamilisch sind Amtssprachen in Sri Lanka (CIA 1.5.2018).Nach dem
  2. Zensus im Jahr 2011 aus 2012, stellen die Singhalesen mit 74,9% die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2% Tamilen, 4,2% sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2% sog. Moors muslimischen Glaubens (AA 16.12.2017; vergleiche CIA 1.5.2018). Es gibt keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis. Allerdings gibt es weiterhin soziale Missstände insbesondere im Norden und Osten des Landes, die vom Bürgerkrieg am stärksten betroffen waren. Zudem sind Menschenrechtsverletzungen noch nicht völlig abgestellt (AA 16.12.2017). Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Die Singhalesen empfinden sich - unter Einrechnung der 65 Mio. Tamilen im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu - indes selbst als Minderheit in einer tamilisch dominierten Region, während sich viele der (ganz überwiegend hinduistischen) Tamilen als unterdrückte Minderheit auf einer singhalesisch dominierten Insel betrachten. Angehörige christlicher Religionen gibt es in beiden Ethnien. Die muslimische Bevölkerungsgruppe hat sich in Colombo und in den singhalesischen Landesteilen unter Wahrung ihrer religiösen Prinzipien weitgehend eingepasst, während das Zusammenleben von Muslimen und Tamilen im Norden und Osten nicht immer spannungsfrei war. Dem früheren Präsidenten Rajapaksa nahestehende Kräfte ermutigen radikale nationalistische buddhistische Organisationen auch heute noch zu Angriffen auf Moslems im Süden des Landes. Anfang März wurde deswegen sogar für sieben Tage ein landesweiter Ausnahmezustand verhängt (AA 3.2018a). Singhalesisch und Tamilisch sind Amtssprachen in Sri Lanka (CIA 1.5.2018). . Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka - AA - Auswärtiges Amt (AA 3.2018a): Sri Lanka - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/-/212314#content_0, Zugriff 20.4.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (1.5.2018): The World Factbook - Sri Lanka, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ce.html, Zugriff 22.5.2018 Tamilen Ein langer und zum Teil brutal geführter Bürgerkrieg (1983 - 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) und der Regierung führte zu zahlreichen Opfern auf beiden Seiten. Schätzungen gehen von 80.000 bis zu 100.000 Opfern aus (AA 3.2018a). Gegenüber den Tamilen im Norden und Osten gibt es seit Amtsantritt von Präsident Sirisena am 9.1.2015 keine direkten staatlichen Repressionen mehr (AA 16.12.2017). Sowohl lokale als auch indischstämmige Tamilen behaupteten jedoch, dass sie in den Bereichen Hochschulbildung, Regierungsbeschäftigung, Wohnen, Gesundheitswesen, Sprachgesetze und Verfahren zur Einbürgerung von Nichtbürgern seit langem systematisch diskriminiert werden (USDOS 20.4.2018). Im ganzen Land, besonders im Norden und Osten, berichteten Tamilen, insbesondere Aktivisten und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder, von ethnischem Profiling, Überwachung und Belästigung durch Sicherheitskräfte (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Im Rahmen des Antiterrorismusgesetzes (PTA) sind nach wie vor Tamilen inhaftiert, die im Verdacht stehen Verbindungen zur LTTE zu haben. Der UN-Sonderberichterstatter für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus erklärte, dass über 100 nicht verurteilte Gefangene, teils seit über einem Jahrzehnt, inhaftiert sind (AI 22.2.2018). Die Landrückgabe wird fortgesetzt - nach dem aktuellen Zeitplan der Regierung (Oktober 2017) soll Ende 2018 noch eine Fläche von etwa 145 km2 Land bei den Sicherheitskräften verbleiben, bei der es sich vor allem um staatliches Land handeln soll (AA 16.12.2017). Am
  3. April 2017 haben die Tamilische Nationale Allianz und das Verteidigungsministerium einen formellen Dialog über die Rückgabe von Militärgebieten in den nördlichen und östlichen Provinzen eingeleitet. Im August verpflichtete Generalmajor Mahesh Senanayake das Militär öffentlich zur Verfolgung von Armeeangehörigen, die während und nach dem Konflikt kriminelle Handlungen begangen hatten, von denen viele gegen die tamilische Gemeinschaft gerichtet waren (USDOS 20.4.2018). Es gibt eine Reihe von Ministerien und präsidentiell ernannte Gremien, die sich mit den sozialen und entwicklungspolitischen Bedürfnissen der tamilischen Minderheit befassen sollen. Die Regierung hat eine Reihe von vertrauensbildenden Maßnahmen ergriffen, um Beschwerden der tamilischen Gemeinschaft zu begegnen. Sie ersetzte auch die Militärgouverneure der nördlichen und östlichen Provinzen durch Zivilisten (USDOS 20.4.2018).Ein langer und zum Teil brutal geführter Bürgerkrieg (1983 - 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) und der Regierung führte zu zahlreichen Opfern auf beiden Seiten. Schätzungen gehen von 80.000 bis zu 100.000 Opfern aus (AA 3.2018a). Gegenüber den Tamilen im Norden und Osten gibt es seit Amtsantritt von Präsident Sirisena am 9.1.2015 keine direkten staatlichen Repressionen mehr (AA 16.12.2017). Sowohl lokale als auch indischstämmige Tamilen behaupteten jedoch, dass sie in den Bereichen Hochschulbildung, Regierungsbeschäftigung, Wohnen, Gesundheitswesen, Sprachgesetze und Verfahren zur Einbürgerung von Nichtbürgern seit langem systematisch diskriminiert werden (USDOS 20.4.2018). Im ganzen Land, besonders im Norden und Osten, berichteten Tamilen, insbesondere Aktivisten und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder, von ethnischem Profiling, Überwachung und Belästigung durch Sicherheitskräfte (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Im Rahmen des Antiterrorismusgesetzes (PTA) sind nach wie vor Tamilen inhaftiert, die im Verdacht stehen Verbindungen zur LTTE zu haben. Der UN-Sonderberichterstatter für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus erklärte, dass über 100 nicht verurteilte Gefangene, teils seit über einem Jahrzehnt, inhaftiert sind (AI 22.2.2018). Die Landrückgabe wird fortgesetzt - nach dem aktuellen Zeitplan der Regierung (Oktober 2017) soll Ende 2018 noch eine Fläche von etwa 145 km2 Land bei den Sicherheitskräften verbleiben, bei der es sich vor allem um staatliches Land handeln soll (AA 16.12.2017). Am
  4. April 2017 haben die Tamilische Nationale Allianz und das Verteidigungsministerium einen formellen Dialog über die Rückgabe von Militärgebieten in den nördlichen und östlichen Provinzen eingeleitet. Im August verpflichtete Generalmajor Mahesh Senanayake das Militär öffentlich zur Verfolgung von Armeeangehörigen, die während und nach dem Konflikt kriminelle Handlungen begangen hatten, von denen viele gegen die tamilische Gemeinschaft gerichtet waren (USDOS 20.4.2018). Es gibt eine Reihe von Ministerien und präsidentiell ernannte Gremien, die sich mit den sozialen und entwicklungspolitischen Bedürfnissen der tamilischen Minderheit befassen sollen. Die Regierung hat eine Reihe von vertrauensbildenden Maßnahmen ergriffen, um Beschwerden der tamilischen Gemeinschaft zu begegnen. Sie ersetzte auch die Militärgouverneure der nördlichen und östlichen Provinzen durch Zivilisten (USDOS 20.4.2018). Das vom Präsidenten im Jahr 2016 eingerichtete Büro für nationale Einheit und Versöhnung koordinierte weiterhin die Versöhnungsbemühungen der Regierung. Das Büro konzentriert sich auf die Förderung der sozialen Integration zum Aufbau einer integrativen Gesellschaft, die Sicherung der Sprachrechte für alle Bürger, die Unterstützung eines Heilungsprozesses innerhalb der vom Krieg betroffenen Gemeinden durch die von der Regierung vorgeschlagene Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit, Versöhnung und Nichtwiederholung der Gewalt (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka - AA - Auswärtiges Amt (AA 3.2018a): Sri Lanka - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/-/212314#content_0, Zugriff 20.4.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425667.html, Zugriff 23.4.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 [...] Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind die Rechte auf Freizügigkeit, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.4.2018). Bis auf kleine, noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne Hochsicherheitszonen (HSZs) um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich Personen im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Es wird erwartet, dass das Land innerhalb der nächsten drei Jahre komplett frei von Landminen sein könnte (AA 16.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Der Bürgerkrieg, der 2009 endete, führte zu einer weit verbreiteten und noch anhaltenden Vertreibung, insbesondere von Tamilen. Nach Angaben des Ministeriums für Umsiedlung, Rehabilitation, hinduistische Religionsangelegenheiten und Gefängnisreformen gab es am 30.6.2017 noch 40.808 Binnenvertriebene, von denen der Großteil in den Distrikten Jaffna, Kilinochchi, Mannar und Batticaloa im Norden und Osten ansässig war. Während alle Binnenvertriebenen zwar volle Bewegungsfreiheit hatten, konnten die meisten von ihnen aufgrund von Landminen, Beschränkungen, die ihre Heimatregionen als HSZs ausweisen, mangelnde Arbeitsmöglichkeiten, nicht vorhandenem Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich des Erwerbs von Dokumenten, die Landbesitz belegen, und das Fehlen einer staatlichen Lösung für damit einhergehenden konkurrierende Landbesitzansprüchen, sowie anderen kriegsbedingten Gründen, nicht nach Hause zurückkehren. Binnenvertriebene in Flüchtlingslagern haben keinen Schutz und keine Unterstützung durch die Regierung erhalten (USDOS 20.4.2018). Die Regierung förderte die Rückkehr und Umsiedlung von Binnenvertriebenen, indem sie etwa 686 Hektar militärisch genutzten Landes zurückgab und Land für landlose Binnenvertriebene zur Verfügung stellte. Im August 2016 verabschiedete die Regierung eine nationale Strategie für Vertriebene. Das Militär und andere Regierungsbehörden unterstützten die Umsiedlung von Binnenvertriebenen durch den Bau von Häusern, Schulen, Toiletten und durch die Zurverfügungstellung weiterer sozialer Dienstleistungen auf neu herausgegebenem Land (USDOS 20.4.2018). Nach Auskunft UNHCR gibt es mit Stand 30.06.2017 634 registrierte Asylbewerber und 651 Flüchtlinge. Im Jahr 2015/16 hatte die Zahl der Asylsuchenden insbesondere aus Pakistan, Afghanistan und Myanmar zugenommen. Abschiebemaßnahmen von Schutzsuchenden sind im Berichtszeitraum keine bekannt (AA 16.12.2007). Das Gesetz sieht keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor. Die Regierung verließ sich darauf, dass der UNHCR den Flüchtlingen im Land Nahrung, Unterkunft und Bildung zur Verfügung stellte und deren Umsiedlung in Drittländer vorantrieb. Flüchtlingen und Asylbewerbern ist es nicht erlaubt im staatlichen Schulsystem zu arbeiten oder sich einzuschreiben, viele arbeiten informell (USDOS 20.4.2018). Nach den durch radikale Mönche angestachelten Angriffen auf 31 Rohingya-Flüchtlinge im September 2017 beeilte sich die Regierung diese Angriffe zu verurteilten und gleichzeitig klarzustellen, dass sie mit dem UNHCR nach dauerhaften Aufnahmemöglichkeiten für die Rohingyas im Ausland suche (AA 16.12.2007). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 Wirtschaft/ Grundversorgung Die sri-lankische Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren gut entwickelt. Nach dem Ende der weltweiten Rezession und des Bürgerkriegs kam es zu einem positiven Bruttoinlandsprodukt (BIP) und einem Wachstum, das 2011 mit 8,2% seinen Höhepunkt erreichte. Nach einem Rückgang auf 3,4% im Jahr 2013 stabilisierte sich die Wachstumsrate 2014 und 2015 bei 4,8% (BTI 2018). Für 2018 wird mit einem Wachstum von 4,8% gerechnet. 2017 betrug das BIP 83,6 Mrd. USD, das waren pro Kopf der Bevölkerung 3.906 USD. Für 2018 wird ein BIP von 87,2 Mrd. USD und ein BIP pro Kopf von 4.049 USD prognostiziert (AA 3.2018b). Das Wachstum wurde sowohl durch staatlich geförderte große Bauprojekte, als auch durch verbesserte Erträge für Reis, Tee und andere Produkte, sowie durch die Wiederbelebung der Fischerei (2010-2014) gefördert. Im vergangenen Jahr ging die Teeproduktion jedoch leicht zurück und ungünstige Witterungsverhältnisse dürften die Reiserträge im Jahr 2017 reduzieren (BTI 2018) Die Arbeitslosigkeit lag 2017 bei 4,0 %. Problematisch ist die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die im Jahr 2016 bei 21,6% lag und im dritten Quartal von 2017 auf 18,3 % abgesunken ist. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist große regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die öffentliche Verschuldung lag Ende 2017 bei 79,6% des BIP; Für 2018 wird ein Wert von 77,6% des BIP erwartet. Der IWF bewilligte Sri Lanka im Juni 2016 einen Kredit i.H.v. 1,5 Mrd. USD (Extended Fund Facility) (AA 3.2018b). Im "Doing Business Index" der Weltbank erlebte Sri Lanka 2017 einen Abstieg von Rang 109 von 190 Ländern auf Rang
  5. 80% des Bruttoinlandsproduktes werden von der privaten Wirtschaft erbracht. Allerdings stellen eine nach wie vor sozialistisch geprägte Arbeitsgesetzgebung und unklare bürokratische Entscheidungsabläufe für ausländische Investoren ein Hindernis dar. 2016 sind über die Investitionsbehörde, Board of Investment, 801 Mio. USD an ausländischen Investitionen zugeflossen (Vorjahr 970 Mio USD) (AA 3.2018b). Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die in der Vergangenheit große Beteiligung des Militärs am privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops", erschwerte Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Durch den angekündigten Rückzug des Militärs aus kommerziellen Aktivitäten ist jedoch in dieser Hinsicht Besserung zu erwarten. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (AA 16.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka - AA - Auswärtiges Amt (AA 3.2018b): Sri Lanka - Wirtschaftspolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/-/212256, Zugriff 20.4.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 16.12.2017; vgl. DÄ 2016). Dies gilt auch für die Behandlung der Insassen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie, wenn auch mit Wartezeiten verbunden, für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit gutem medizinischem Standard. Psychiatrische Betreuung von Rückkehrern kann durch staatliche Krankenhäuser gewährleistet werden (AA 16.12.2017). Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist zweigeteilt. Auf dem Land wird Medizin oft noch nach alter Tradition praktiziert. Angewendet wird vor allem die jahrtausendealte Heilkunst Ayurveda, für die Sri Lanka berühmt ist. In vielen Dörfern gibt es einen Arzt und eine Hebamme, die sich um die Primärversorgung der Bevölkerung kümmern. Schlangenmedizinmänner versorgen Menschen nach Bissen von giftigen Reptilien. In den städtischen Gebieten dominiert dagegen westliche Medizin, die als Überbleibsel aus der Kolonialzeit, auf den Grundpfeilern des britischen Gesundheitswesens fußt (DÄ 2016). Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten und Tourismuszentren ausreichend bis gut, entspricht aber nicht überall europäischem Standard. Im Colombo ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen bis sehr hohen Niveau (AA 8.5.2018).Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 16.12.2017; vergleiche DÄ 2016). Dies gilt auch für die Behandlung der Insassen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie, wenn auch mit Wartezeiten verbunden, für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit gutem medizinischem Standard. Psychiatrische Betreuung von Rückkehrern kann durch staatliche Krankenhäuser gewährleistet werden (AA 16.12.2017). Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist zweigeteilt. Auf dem Land wird Medizin oft noch nach alter Tradition praktiziert. Angewendet wird vor allem die jahrtausendealte Heilkunst Ayurveda, für die Sri Lanka berühmt ist. In vielen Dörfern gibt es einen Arzt und eine Hebamme, die sich um die Primärversorgung der Bevölkerung kümmern. Schlangenmedizinmänner versorgen Menschen nach Bissen von giftigen Reptilien. In den städtischen Gebieten dominiert dagegen westliche Medizin, die als Überbleibsel aus der Kolonialzeit, auf den Grundpfeilern des britischen Gesundheitswesens fußt (DÄ 2016). Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten und Tourismuszentren ausreichend bis gut, entspricht aber nicht überall europäischem Standard. Im Colombo ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen bis sehr hohen Niveau (AA 8.5.2018). In Sri Lanka gibt es auf 1.000 Einwohner 0.881 Mediziner und 2.794 Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte (WHO 5.2017). Trotz niedriger Investitionen von lediglich 3,2% des Bruttoinlandsprodukts (Stand 2012) sind entscheidende Kennziffern im Gesundheitssektor vergleichbar oder gar besser als in weiter entwickelten Ländern der Region. Zum Beispiel beim Blick auf die Lebenserwartung wird deutlich, welche Fortschritte das Land trotz seiner schwierigen Geschichte macht. Im Jahr 1960 wurden die Bewohner Sri Lankas im Durchschnitt 62 Jahre alt. 2013 betrug die durchschnittliche Lebenserwartung 72 Jahre bei Männern und 78 Jahre bei Frauen. Ein weiteres Beispiel: Die Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren ist innerhalb von 20 Jahren von 38 Todesfällen bei 1.000 Geburten auf zehn gesunken. Beeindruckend ist die Dichte von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und Kliniken im Land (DÄ 2016). Die Regierung setzt sich für eine flächendeckende Gesundheitsversorgung und eine nachhaltige Entwicklung ein. Im Jahr 2017 startete die Regierung die Vision 2025, die vorrangige Reformen unterstreicht, um das Land wettbewerbsfähiger zu machen und den Lebensstandard aller Einwohner Sri Lankas anzuheben. Es erkannte auch die Notwendigkeit an, die ungleiche sozioökonomische Entwicklung in den Provinzen und die rasch alternde Bevölkerung zu behandeln. Als Teil dieser Vision verabschiedete die Regierung den Sri Lanka Sustainable Development Act, Nr. 19 von 2017, um die Verwirklichung zu beschleunigen und sektorübergreifende und integrierte Ansätze zur Gewährleistung der Gesundheit und des Wohlergehens der Bevölkerung zu verfolgen (WHO 5.2017). Es gibt 23 UN-Organisationen, darunter auch die WHO, die eng mit der Regierung Sri Lankas zusammenarbeiten und sich dabei vom Rahmen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 2018-2022 leiten lassen (WHO 5.2017). Personen, die HIV-Präventionsdienste angeboten haben, und Gruppen mit hohem Infektionsrisiko wurden Berichten zufolge diskriminiert. Darüber hinaus haben Krankenhausbeamte Berichten zufolge den HIV-positiven Status ihrer Klienten veröffentlicht und sich gelegentlich geweigert, HIVpositive Personen zu behandeln (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.5.2018): Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/srilankasicherheit/212254, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung DÄ - Deutsches Ärzteblatt
(2016): Sri Lanka: Auf der Schwelle zur Moderne, https://www.aerzteblatt.de/archiv/175704/Sri-Lanka-Auf-der-Schwelle-zur-Moderne, Zugriff 23.4.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018 - WHO - World Health Organization (5.2017): Country Cooperation Strategy - Sri Lanka, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/136985/ccsbrief_lka_en.pdf;jsessionid=251673 CFE606305B70B60BF7585906D6?sequence=1, Zugriff 23.4.2018 Rückkehr Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten, jedoch müssen sie sich nach der Rückkehr Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt. Spezielle Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht (AA 16.12.2017). Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt auch für Zurückgeführte (AA 16.12.2017). Anders verhält es sich jedoch, wenn Rückkehrer keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der srilankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen (AA 16.12.2017). Die Abteilung Operations & Migrant Services (OMS) von IOM Sri Lanka ist verantwortlich für die Bereitstellung von Lösungen zur Wiederansiedlung und Visumunterstützung für Einwanderer, Flüchtlinge, Einwanderungs- und Konsularabteilungen, diplomatische Missionen, Wiederansiedlungsstellen und Visumantragsteller im Zusammenhang mit temporärer oder permanenter Migration (IOM o.D.) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Operations and Migrant Services - Sri Lanka, http://srilanka.iom.int/iom/?q=OMS, Zugriff 22.5.2018" Zudem legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Feststellungen aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.08.2018 zugrunde: "[...]

nachfolgend zitierten Quellen sehen sich ehemalige Führungskräfte der LTTE ("High Profile") mit dem höchsten Risiko einer Verhaftung, Inhaftierung, Verfolgung oder Überwachung konfrontiert, während ehemalige LTTE-Mitglieder mit geringerer Bedeutung ("Low Profile") überwacht, in der Regel aber nicht strafrechtlich verfolgt werden. [...] Ehemalige LTTE-Mitglieder mit geringerer Bedeutung: Das DFAT geht davon aus, dass, obwohl die große Mehrheit der ehemaligen Mitglieder mit einer geringen Bedeutung (Low Profile) bereits nach ihrer Rehabilitation freigelassen wurde, alle weiteren LTTE-Mitglieder mit geringer Bedeutung, welche den srilankischen Behörden bekannt geworden sind, inhaftiert und in verschiedene Rehabilitationszentren überstellt werden. Nach der Entlassung aus der Rehabilitation können ehemalige LTTE-Mitglieder überwacht, aber in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt werden. [...] Im Zuge der Fact Finding Mission im Juli 2016 in Sri Lanka, informierte IOM das UK FFM-Team darüber, dass man als ehemaliges Mitglied der LTTE nicht das unmittelbare Ziel der polizeilichen Ermittlungen darstelle. Vielmehr sucht die Polizei nach den Tausenden von Sri Lankanern, welche das Land mit gefälschten Identitäten verlassen haben. So stellen die Ermittlungen nach Kriminellen den Fokus der Nachforschungen dar, denn es besteht die Notwendigkeit, die wahre Identität der zurückkehrenden Personen zu kennen. Möglicherweise wurden von diesen Personen neben dem Verlassen mit gefälschten Dokumenten noch andere Verbrechen begangen, die einer Untersuchung bedürfen. [...]" Spruchpunkt III. begründete die belangte Behörde mit dem Nichtvorliegen der Tatbestandvoraussetzungen.Spruchpunkt römisch drei. begründete die belangte Behörde mit dem Nichtvorliegen der Tatbestandvoraussetzungen. Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, mangels Familienangehöriger in Österreich liege kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor. In Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib und der öffentlichen Interessen schloss die belangte Behörde auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Fremdenwesens, die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gem. §50 FPG (Spruchpunkt V.) begründete die belangte Behörde mit der fallgegenständlichen Verneinung derartiger Gefährdungen in den Spruchpunkten I. und II., eine vorläufige Maßnahme iSd Abs. 3 leg.cit. sei nicht empfohlen.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, mangels Familienangehöriger in Österreich liege kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor. In Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib und der öffentlichen Interessen schloss die belangte Behörde auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Fremdenwesens, die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gem. §50 FPG (Spruchpunkt römisch fünf.) begründete die belangte Behörde mit der fallgegenständlichen Verneinung derartiger Gefährdungen in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei., eine vorläufige Maßnahme iSd Absatz 3, leg.cit. sei nicht empfohlen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gem. § 55 Abs. 1a FPG wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht (Spruchpunkt V.), diese Aberkennung wurde damit begründet, dass Sri Lanka nach der aktuellen Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gelte (Spruchpunkt VII.).Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht (Spruchpunkt römisch fünf.), diese Aberkennung wurde damit begründet, dass Sri Lanka nach der aktuellen Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gelte (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen diesen am 26.02.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 13.03.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019, Zl. W220 2216099-1, wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019, Zl. W220 2216099-1, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und stammt aus XXXX .1.
  6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und stammt aus römisch 40 . Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tamilen an und ist hinduistischen Bekenntnisses. Seine Muttersprache ist Tamil. Der Beschwerdeführer lebte bis zum
  7. Lebensjahr bei seinen Eltern, die in XXXX ein eigenes Haus besitzen. Er schloss mit 19 Jahren die Schule ab und lebte dann in XXXX und XXXX .Der Beschwerdeführer lebte bis zum
  8. Lebensjahr bei seinen Eltern, die in römisch 40 ein eigenes Haus besitzen. Er schloss mit 19 Jahren die Schule ab und lebte dann in römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer verließ Sri Lanka am XXXX oder XXXX .Der Beschwerdeführer verließ Sri Lanka am römisch 40 oder römisch 40 . 1.
  9. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer droht in Sri Lanka keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung. Eine Gefährdungslage besteht für den Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. 1.
  10. Die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers leben in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Eltern regelmäßig Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in gehobenen Positionen im öffentlichen Dienst tätig und erzielen erhebliche Einkommen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er verfügt über Schulbildung, ist arbeitsfähig und arbeitswillig. Dem Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nicht die Existenzgrundlage entzogen und er gerät nicht in eine aussichtlose Lage. 1.
  11. Zum Herkunftsstaat wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. 1.
  12. Der Beschwerdeführer hat deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A
  13. Verwandte des Beschwerdeführers leben in der Schweiz. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in London. Der Beschwerdeführer hat eine in Deutschland lebende 16-jährige Freundin, die auch aus Sri Lanka stammt und bereits seit zehn Jahren in Deutschland lebt, wo sie zum Aufenthalt berechtigt ist. Der Beschwerdeführer kennt sie seit eineinhalb Jahren und hat sie seither vier Mal für eine Woche gesehen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sie zu heiraten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich als Essenszusteller und Auslieferer von Backwaren tätig und verdient damit ca. EUR 1.500,- monatlich. Der Beschwerdeführer bezieht seit Juli 2018 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Heimatstadt sowie zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Sri Lanka getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Tamil. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen lässt. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zum Haus der Familie in der Heimatstadt, dem Schulabschluss und den weiteren Wohnorten sowie dem Datum der Ausreise beruhen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers, die schon die belangte Behörde zugrunde legte. 2.
  16. Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer diese nicht glaubhaft machen konnte: Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend herausgearbeitet, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer drei behördliche Ladungen ignorieren hätten können, ohne dass dies eine behördliche Handlung, wie etwa eine Verhaftung, nach sich gezogen hätte. Es ist nicht erklärlich, dass ein dreimaliges Fernbleiben ohne Konsequenz geblieben wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von den Behörden seines Heimatstaates verfolgt würde oder einer Gefährdung oder der Verdächtigung der Unterstützung der LTTE ausgesetzt wäre. Ebenso konterkariert die Schilderung des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen einer Identitätskontrolle der Ausweis abgenommen worden wäre, und er zur Einvernahme erscheinen hätte sollen, sein Vorbringen, dass er einer konkreten Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt (gewesen) wäre - es ist vor diesem Hintergrund nämlich nicht nachvollziehbar, dass der nicht bereits bei der Amtshandlung festgenommen worden wäre. Unter beiden Aspekten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer in einen wesentlichen Widerspruch begab. So gab er bei der Erstbefragung an, dass er schon öfters verhaftet worden wäre (AS 59). In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte er hingegen vor, dass er nicht festgenommen worden wäre (AS 169), ferner auch nicht vor ein Gericht gebracht worden wäre, sondern ihm nur die Identitätskarte abgenommen und er zur Befragung geladen worden wäre. Dass er zu dem wesentlichen Umstand, ob er verhaftet worden sei oder nicht, völlig unterschiedliche Angaben machte, zeigt, dass er sein Vorbringen nur gedanklich konstruierte. Der Widerspruch bleibt auch mit Blick auf den Zweck der Erstbefragung, die sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, bestehen - schließlich liegt der Widerspruch nicht in einer "Ergänzung" vormals (in der Erstbefragung) oberflächlich geschilderter Umstände, sondern darin, dass er in der Erstbefragung Umstände behauptete, die er später verneinte. Die belangte Behörde hat auch zutreffend festgehalten, dass der Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers unbehelligt in Sri Lanka leben und im öffentlichen Dienst arbeiten könnten, nicht mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Szenario vereinbar ist. Auch hier ergab sich nämlich ein wesentlicher Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Einvernahme am 10.04.2016, wonach aufgrund der Tätigkeit seines Onkels bei der tamilischen Befreiungsbewegung dem Beschwerdeführer und seiner Familie jetzt Probleme gemacht würden (AS 47). Dies lässt sich mit seinen Angaben in der Einvernahme am 13.02.2019, auch zur Tätigkeit und gesellschaftlichen Stellung seiner Eltern, nicht in Einklang bringen. Damit ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Onkel und dessen Verbindung zur LTTE nicht glaubhaft. Zutreffend hat die belangte Behörde auch festgehalten, dass der lange Verbleib des Beschwerdeführers in Sri Lanka der behaupteten Furcht vor Verfolgung entgegensteht. So gab er in der Erstbefragung an, er habe sich am 25.04.2015 zur Ausreise entschlossen (AS 55), und brachte in der Einvernahme am 13.02.2019 vor, am XXXX . oder XXXX ausgereist zu sein (AS 165). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den mehr als achtmonatigen Verbleib dem tatsächlichen Bestehen einer Bedrohung oder Verfolgung entgegenstehend wertet. Zutreffend wies die belangte Behörde auch darauf hin, dass dieser lange Verbleib seiner Behauptung, der CID könnte ihn im ganzen Land finden, entgegensteht, sodass auch unter diesem Aspekt einer Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.Zutreffend hat die belangte Behörde auch festgehalten, dass der lange Verbleib des Beschwerdeführers in Sri Lanka der behaupteten Furcht vor Verfolgung entgegensteht. So gab er in der Erstbefragung an, er habe sich am 25.04.2015 zur Ausreise entschlossen (AS 55), und brachte in der Einvernahme am 13.02.2019 vor, am römisch 40 . oder römisch 40 ausgereist zu sein (AS 165). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den mehr als achtmonatigen Verbleib dem tatsächlichen Bestehen einer Bedrohung oder Verfolgung entgegenstehend wertet. Zutreffend wies die belangte Behörde auch darauf hin, dass dieser lange Verbleib seiner Behauptung, der CID könnte ihn im ganzen Land finden, entgegensteht, sodass auch unter diesem Aspekt einer Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zur vermuteten oder tatsächlichen Verbindung seiner Person zur LTTE und das Vorbringen zu seinem Onkel sowie jeweils einer daraus resultierenden Gefährdung seiner Person ist aus den dargestellten Gründen nicht glaubhaft. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zusätzlich zur Würdigung des Fluchtvorbringens als nicht glaubhaft, darauf verweist, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer ein ehemaliger LTTE-Anhänger mit geringer Bedeutung wäre, eine asylrelevante Verfolgung nicht angenommen werden könnte, ist auch diese Würdigung plausibel. Nach den von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderberichten (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.08.2018, vgl. oben) werden ehemalige LTTE-Mitglieder mit geringerer Bedeutung ("Low Profile") überwacht, in der Regel aber nicht strafrechtlich verfolgt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer, der nicht einmal Mitglied der LTTE (gewesen) ist, aufgrund einer Unterstützung der LTTE eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher auch unter der hypothetischen Annahme des Vorwurfs, er wäre ein LTTE-Unterstützer, nicht plausibel.Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zusätzlich zur Würdigung des Fluchtvorbringens als nicht glaubhaft, darauf verweist, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer ein ehemaliger LTTE-Anhänger mit geringer Bedeutung wäre, eine asylrelevante Verfolgung nicht angenommen werden könnte, ist auch diese Würdigung plausibel. Nach den von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderberichten (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.08.2018, vergleiche oben) werden ehemalige LTTE-Mitglieder mit geringerer Bedeutung ("Low Profile") überwacht, in der Regel aber nicht strafrechtlich verfolgt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer, der nicht einmal Mitglied der LTTE (gewesen) ist, aufgrund einer Unterstützung der LTTE eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher auch unter der hypothetischen Annahme des Vorwurfs, er wäre ein LTTE-Unterstützer, nicht plausibel. Schließlich ist eine Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Tamilen nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund der Länderberichte, dass es seit dem Amtsantritt des Präsidenten Sirisena

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.