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{'item': 'W239 2153751-2'}

Obsah (10)§ 68§ 10Art. 133Art. 13§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlW239 2153751-2 SpruchW239 2153751-2/5E W239 2153749-2/5E W239 2153750-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden

§ 10Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG, § 52 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen): 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ). Der Drittbeschwerdeführer ( XXXX ist deren gemeinsamer Sohn; er ist minderjährig und wird gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin.1.
  3. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ). Der Drittbeschwerdeführer ( römisch 40 ist deren gemeinsamer Sohn; er ist minderjährig und wird gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer, alle afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Sadat (auch Sayed)/Hazara, stellten im österreichischen Bundesgebiet im Rahmen eines Familienverfahrens am 15.02.2016 (erste) Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  4. Am 15.02.2016 erfolgte eine Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass in seinem Land seit langer Zeit Krieg herrsche. In den letzten Jahren seien die Taliban sehr stark geworden. Sie würden Hazara hassen und ohne Grund töten. Zudem sei in den letzten zwei bis drei Jahren auch eine IS-Gruppe nach Afghanistan gekommen. Diese sei noch viel schlimmer und töte das gesamte Volk. Die Beschwerdeführer hätten keine Chance mehr in Afghanistan, da ihre Volksgruppe verfolgt und getötet werde. Bei einer Rückkehr habe der Erstbeschwerdeführer Angst vor den Taliban und dem IS. Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer an, sie habe Angst davor, dass die Taliban sie und ihre Familie töten würden, da sie Hazara seien. Dasselbe befürchte sie auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan. In weiterer Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Konsultationsverfahren nach der Dublin-III-VO mit Kroatien geführt, welche im Ergebnis grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens

Art. 13Abs. 1 i

Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO ergaben. Dadurch, dass die Überstellungsfrist jedoch ungenützt verstrich, ohne, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien stattgefunden hätte, ging die Zuständigkeit zur Führung der inhaltlichen Verfahren auf Österreich über.In weiterer Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Konsultationsverfahren nach der Dublin-III-VO mit Kroatien geführt, welche im Ergebnis grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens

Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO ergaben.

Dadurch, dass die Überstellungsfrist jedoch ungenützt verstrich, ohne, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien stattgefunden hätte, ging die Zuständigkeit zur Führung der inhaltlichen Verfahren auf Österreich über. 1.

  1. Am 02.12.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin abermals einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei gaben beide an, dass die Gründe, welche sie bei ihrer Antragstellung im Februar 2016 angegeben hätten, aufrecht seien und sich auch nicht geändert hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. 1.
  2. Am 21.02.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, dass in Afghanistan seit Jahrzehnten Krieg herrsche und es dort sehr unsicher sei. Als die Taliban nach Mazar-e Sharif gekommen seien, sei er am linken Bein von zwei oder drei Patronen getroffen und verletzt worden. Ferner sei er vor vier Jahren mit Freunden unterwegs zu einer Pilgerstätte in Sare-e Pol gewesen. Da sei plötzlich auf sie geschossen worden und er sei am rechten Bein und am rechten Zeigefinger getroffen worden. Zudem würden die Schiiten und die Minderheit der Sadat von den Taliban und dem Daesh verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben, weil die Sicherheitslage dort schlecht sei. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zusammengefasst an, dass sie Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen hätten. Eine Rückkehr sei für sie nicht möglich, da sie dort keine Rechte habe. Zudem sei Afghanistan ein sehr schlechtes Land. 1.
  3. Mit Bescheiden vom 31.03.2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Gleichzeitig wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit Bescheiden vom 31.03.2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gleichzeitig wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 1.

  1. Gegen die oben genannten Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung am 18.04.2017 fristgerecht gleichlautende Beschwerden. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verlassen hätten, sowie, dass sie aufgrund der Mitgliedschaft bei der Haraket-e Islami verfolgt worden seien und auch deshalb ihr Heimatland verlassen hätten müssen. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin ihr Heimatland auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen verlassen. Hinsichtlich des Non-Refoulements wurde im Wesentlichen auf die prekäre Sicherheitslage in Mazar-e Sharif bzw. in Kabul hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer noch nie in Kabul gelebt hätten und dort nicht ortskundig seien. Zudem würden sie dort auch über kein soziales Netzwerk verfügen. 1.
  2. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom 07.03.2018 zu den Zahlen W245 2153749-1/8E, W245 2153750-1/6E und W245 2153751-1/9E als unbegründet ab. 1.
  3. Mit Beschluss vom 26.06.2018, E 2446-2448/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab; mit Beschluss vom 11.07.2018, E 2446-2448/2018-7, wurde die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom 05.09.2018, Ra 2018/01/0179 bis 0181-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018 erwuchsen mit 09.03.2018 in Rechtskraft.
  4. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz: 2.
  5. Am 05.10.2018 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz. 2.
  6. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (05.10.2018) gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers, welcher sich in Afghanistan aufhalte, ihn bedroht habe. Es gehe um ein Grundstück seines Vaters, welches zwischen seinem Bruder, seiner Mutter und ihm aufgeteilt werden müsse. Wenn der Erstbeschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehre, werde sein Bruder ihn umbringen, da dieser das Grundstück nicht mit ihm teilen wolle. Die Zweitbeschwerdeführerin fürchte, dass sie nach dem befürchteten Tod ihres Mannes als Frau in Afghanistan ihr Kind nicht alleine großziehen könne. Weiters habe sie Angst, dass die Leute in Afghanistan sie inzwischen als Ungläubige ansehen würden, da sie die letzten Jahre in Europa gelebt habe. Der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. 2.
  7. Den seitens des BFA in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren (PSY-III-Gutachten) vom 11.11.2018 bzw. 12.08.2018 sind folgende Schlussfolgerungen zu entnehmen: Betreffend den Erstbeschwerdeführer: "Zur Zeit der Befundaufnahme findet sich eine nachvollziehbare, adäquate Belastung, durch das laufende Asylverfahren und die für den Asylwerber unklare Zukunft. Diese Belastung ist in Art, Dauer und Intensität jedoch derzeit noch nicht krankheitswertig." Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin: "Zur Zeit der Befundaufnahme findet sich eine belastete Frau, die in der Konzentration etwas reduziert ist, jedoch reichen die kognitiven Funktionen, auch die Konzentration, für die Exploration. Die Asylwerberin kann zeitliche Abläufe einordnen und beantwortet adäquat und sinnvoll auf die ihr gestellten Fragen. Gelegentlich kommt es zum Vergessen von Inhalten. Insgesamt kann aber die Befundaufnahme ungestört erfolgen. Für eine krankheitswertige Störung liegen derzeit noch keine ausreichenden Symptome vor. Die Belastung und der Stress in Art, Dauer und Intensität anlassbedingt und noch nicht krankheitswertig." Betreffend den Drittbeschwerdeführer: "Es handelt sich um einen gesunden Buben, der zwar laut Mutter wenig lerne und aufsässig sei, dies ist jedoch in unserem Kulturkreis in der Pubertät durchaus üblich und stellt keine besondere Auffälligkeit dar. Hierorts bei der Befundaufnahme angepasst, kooperativ und freundlich. Es kann derzeit keine krankheitswertige Störung festgestellt werden." 2.
  8. Am 31.10.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, im letzten Verfahren zu seiner Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe psychische Probleme, befinde sich derzeit aber nicht in Therapie und nehme auch keine Medikamente. Seine Frau und sein Sohn seien auch beide krank, sie seien aber noch nicht im Spital gewesen. Sein Sohn sei wegen eines Blähbauches im Krankenhaus gewesen. In seinem Heimatland befinde sich nur noch ein Bruder, mit dem er Streitigkeiten wegen eines Grundstückes habe. Seine Mutter sei im Iran und sein Vater sei bereits im August 2017 verstorben. Darauf hingewiesen, dass er bei der Einvernahme im Februar 2017 angegeben habe, dass sein Vater vor einem Jahr verstorben sei, als er aus Afghanistan weggegangen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater gesund gewesen sei, als er von Afghanistan weggegangen sei. Etwa ein Jahr nach ihrer Einreise in Österreich sei er gestorben, also müsse es etwa im Frühjahr 2017 gewesen sein, er kenne sich aber mit dem Kalender nicht aus. Über den Tod seines Vaters informiert habe ihn seine Mutter. Nachdem die Streitigkeiten mit seinem einen Bruder XXXX begonnen hätten, hätte seine Mutter und sein anderer Bruder XXXX in den Iran flüchten müssen. Die Streitigkeiten mit seinem einen Bruder hätten begonnen, als sein Vater noch gelebt habe. Der Bruder sei nur gekommen, habe seine Anteile abgeholt und sei wieder gegangen. Der andere Bruder XXXX lebe mit seiner Mutter im Iran; sie seien dorthin geflüchtet, nachdem der Vater gestorben sei. Mit diesem Bruder habe der Erstbeschwerdeführer keine Probleme. Nach dem Tod des Vaters habe der eine Bruder XXXX die Grundstücke seines Vaters beansprucht und habe dabei seine Mutter und den anderen Bruder so unter Druck gesetzt, dass diese in den Iran geflüchtet seien.Darauf hingewiesen, dass er bei der Einvernahme im Februar 2017 angegeben habe, dass sein Vater vor einem Jahr verstorben sei, als er aus Afghanistan weggegangen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater gesund gewesen sei, als er von Afghanistan weggegangen sei. Etwa ein Jahr nach ihrer Einreise in Österreich sei er gestorben, also müsse es etwa im Frühjahr 2017 gewesen sein, er kenne sich aber mit dem Kalender nicht aus. Über den Tod seines Vaters informiert habe ihn seine Mutter. Nachdem die Streitigkeiten mit seinem einen Bruder römisch 40 begonnen hätten, hätte seine Mutter und sein anderer Bruder römisch 40 in den Iran flüchten müssen. Die Streitigkeiten mit seinem einen Bruder hätten begonnen, als sein Vater noch gelebt habe. Der Bruder sei nur gekommen, habe seine Anteile abgeholt und sei wieder gegangen. Der andere Bruder römisch 40 lebe mit seiner Mutter im Iran; sie seien dorthin geflüchtet, nachdem der Vater gestorben sei. Mit diesem Bruder habe der Erstbeschwerdeführer keine Probleme. Nach dem Tod des Vaters habe der eine Bruder römisch 40 die Grundstücke seines Vaters beansprucht und habe dabei seine Mutter und den anderen Bruder so unter Druck gesetzt, dass diese in den Iran geflüchtet seien. Der Erstbeschwerdeführer glaube, dass der eine Bruder XXXX in Afghanistan sei. Dieser habe ihm eine Nachricht per WhatsApp hinterlassen, in welcher er ihn bedroht habe. Das sei vor etwa einem Monat gewesen.Der Erstbeschwerdeführer glaube, dass der eine Bruder römisch 40 in Afghanistan sei. Dieser habe ihm eine Nachricht per WhatsApp hinterlassen, in welcher er ihn bedroht habe. Das sei vor etwa einem Monat gewesen. Sodann wurde die Sprachnachricht vorgespielt und vom Dolmetscher übersetzt. Diese lautete: "Nachdem ich dich von meinem Telefon aus nicht erreicht habe, habe ich das Telefon meines Nachbarn benützt. Ich sag dir... Arschloch, dass das Grundstück unserer Mutter und mir gehört. Solltest du irgendwo auftauchen, werde ich dich schlachten." Der Erstbeschwerdeführer gab dazu an, dass es sein könne, dass sein Bruder ihn nur warnen habe wollen und deswegen das Gespräch nicht so aufgebracht geklungen habe. Befragt, ob das die erste Bedrohung durch seinen Bruder gewesen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass damals, als sein Bruder hin und wieder gekommen sei, um seine Anteile abzuholen, er gesagt habe, dass er sich dieses Grundstück irgendwann holen werde. Seit dem negativen Bescheid im März 2018 passiere dies öfter. Nachgefragt, warum die Bedrohungen erst seit dem negativen Bescheid stattgefunden hätten, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er vorher keinen Kontakt gehabt habe. Er habe Freunde und Bekannte in Afghanistan und sein Bruder werde sich vermutlich von diesen die Nummer geholt haben. Er könne nicht sagen, warum der Bruder nicht schon vorher angerufen habe, vielleicht sei er ja wegen seinen Drogen unterwegs gewesen oder mit den Taliban. Der Erstbeschwerdeführer habe nur einen Freund im Dorf seiner Heimat; die übrigen Angehörigen sowie die Schwiegereltern würden im Iran leben. Er sei in Afghanistan niemals in Haft gewesen oder strafrechtlich verurteilt worden. Auch habe er nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den Behörden gehabt. In Österreich würden sehr weit entfernte Verwandte wohnen, mit denen er Kontakt habe. Zur einer etwaigen Integration in Österreich gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er bereits Kurse besucht habe und auch derzeit Kurse besuchen würde. Er habe sich auch angepasst. Der Erstbeschwerdeführer wurde daraufhin auf Deutsch aufgefordert, zu erzählen, was er gestern Abend gemacht habe; darauf gab er keine Antwort. Über weitere Nachfrage gab er an, in dem Heim, in dem er lebe, freiwillig als Reinigungskraft zu arbeiten. Er sei weder in einem Verein, in einer kirchlichen Organisation, noch in einer Hilfsorganisation tätig, da er sich noch nicht so gut auskenne. Darauf hingewiesen, dass der letzte Asylantrag am 09.03.3018 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen worden sei, und befragt, ob er damals betreffend die Fluchtgründen die Wahrheit gesagt habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer dies; die alten Gründe seien noch aufrecht. Nachgefragt, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung seines Vorverfahrens irgendetwas Wesentliches in seinem Leben geändert habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, das was sie jetzt unter Druck gesetzt habe, sei die Hilflosigkeit und keine Unterkunft zu haben (wörtlich: "Das was uns jetzt unter Druck gesetzt hat in unserem Leben, sind die Hilflosigkeit, keine Unterkunft." AS 113). Sie wüssten nicht, wo sie hingehören würden. Seiner Frau und seinem Sohn gehe es gleich. Sie wüssten nicht, was mit ihnen geschehe werde. Seine Familie belaste es, dass sie nicht nach Hause zurückkönnten und hier keine Antwort auf die Frage bekämen, wie es mit ihnen weitergehen werde, und, dass sie keine Unterkunft bekämen. Nachgefragt, warum sie am 05.10.2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er erstens nicht zurückkehren könne, da er dort niemanden mehr habe, der ihm helfen und ihn unterstützen könne. Zweitens sei die Lage in Afghanistan nicht sicher und drittens warte sein Bruder und wolle ihn umbringen. Aufgefordert, nochmals genau die Bedrohung durch seinen Bruder zu schildern, erklärte der Erstbeschwerdeführer abermals, dass es um das Grundstück gehe, das seinem Vater gehört habe. Dieses gehöre seit dem Tod seines Vaters seiner Mutter und ihm, aber sein Bruder wolle es für sich haben. Die anderen Brüder hätten bereits zu Lebzeiten seines Vaters ihre Anteile erhalten. Nachgefragt, warum die Bedrohung erst jetzt seit Oktober stattgefunden habe, obwohl der Vater schon ein Jahr lang tot sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, der Bruder sei ein Feind. Genaueres könne/wolle er nicht angeben. Befragt, ob es zu diesem Bruder vor Oktober gar keinen Kontakt gegeben habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass der Bruder keine Nummer von ihm gehabt habe und ihn nicht erreichen habe können. Jetzt habe er sie durch einen Freund, der in dem Dorf wohne, bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe nach wie vor Kontakt zu diesem Freund, um zu wissen, wie die Lage im Dorf und in Afghanistan sei. Derzeit halte sich nur der eine Bruder, der ihn bedrohe und mit Drogen handle und zudem Verbindungen zu den Taliban habe, in Afghanistan auf. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, dass dieser Bruder ihn umbringen werde. Darauf hingewiesen, dass sein Bruder in der Sprachnachricht gesagt habe, dass das Grundstück ihm selbst und seiner Mutter gehöre und die Mutter doch geflüchtet sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass eine Mutter ja auch etwas brauche, um zu leben. Sie sei geflüchtet, weil er sie unter Druck gesetzt habe, damit er das Grundstück verkaufen könne. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Beginn abermals an, dass der Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Zu ihrem gesundheitlichen Befinden führte sie aus, dass sie Probleme mit dem Rücken und Kopfschmerzen habe. Ihrem Mann und Sohn gehe es gut. Der Ehemann habe Splitter im ganzen Körper, sei aber nicht versichert und könne daher nicht operiert werden. Der Ehemann habe dies auch bereits im Vorverfahren angegeben. Zu etwaigen Angehörigen in Afghanistan erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, es befinde sich nur ein jüngerer Schwager dort, der Bruder ihres Mannes. Die Eltern und die fünf Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin seien im Iran. Etwa ein Mal pro Woche, im Monat zwei Mal, telefoniere sie mit ihnen. Der Bruder ihres Ehemannes, welcher in Afghanistan lebe, heiße XXXX und sei etwa 24 Jahre alt. Ein weiterer Bruder, XXXX , lebe im Iran. Dass sich der eine Bruder in Afghanistan befinde, wisse sie ganz sicher, da ihre Schwiegermutter ihr das mitgeteilt habe. Auch die Bekannten in Afghanistan hätten ihnen das gesagt.Zu etwaigen Angehörigen in Afghanistan erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, es befinde sich nur ein jüngerer Schwager dort, der Bruder ihres Mannes. Die Eltern und die fünf Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin seien im Iran. Etwa ein Mal pro Woche, im Monat zwei Mal, telefoniere sie mit ihnen. Der Bruder ihres Ehemannes, welcher in Afghanistan lebe, heiße römisch 40 und sei etwa 24 Jahre alt. Ein weiterer Bruder, römisch 40 , lebe im Iran. Dass sich der eine Bruder in Afghanistan befinde, wisse sie ganz sicher, da ihre Schwiegermutter ihr das mitgeteilt habe. Auch die Bekannten in Afghanistan hätten ihnen das gesagt. Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte über Nachfrage, in Afghanistan jemals in Haft gewesen oder jemals strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Auch habe sie nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den Behörden gehabt. In Österreich gebe es weitschichtige Verwandte, die anerkannte Flüchtlinge seien. Befragt, welche Integrationsschritte sie selbst bereits gesetzt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht sehr gut lernen habe können, da sie alle gestresst gewesen seien und es ihnen psychisch nicht gut gegangen sei. Sie könne nicht sehr gut sprechen, könne aber auf Deutsch lesen und schreiben. Die vorgeschriebenen Kurse habe sie alle besucht. Aufgefordert, die Wochentage auf Deutsch aufzuzählen, zählte die Zweitbeschwerdeführerin "Monate, Wochentage" (vgl. AS 76) auf. Sie sei in Österreich nicht berufstätig und auch in keinem Verein, in keiner kirchlicher Organisation und keiner Hilfsorganisation tätig.In Österreich gebe es weitschichtige Verwandte, die anerkannte Flüchtlinge seien. Befragt, welche Integrationsschritte sie selbst bereits gesetzt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht sehr gut lernen habe können, da sie alle gestresst gewesen seien und es ihnen psychisch nicht gut gegangen sei. Sie könne nicht sehr gut sprechen, könne aber auf Deutsch lesen und schreiben. Die vorgeschriebenen Kurse habe sie alle besucht. Aufgefordert, die Wochentage auf Deutsch aufzuzählen, zählte die Zweitbeschwerdeführerin "Monate, Wochentage" vergleiche AS 76) auf. Sie sei in Österreich nicht berufstätig und auch in keinem Verein, in keiner kirchlicher Organisation und keiner Hilfsorganisation tätig. Darauf hingewiesen, dass der letzte Asylantrag am 09.03.3018 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen worden sei, und befragt, ob sie damals betreffend die Fluchtgründen die Wahrheit gesagt habe, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin dies. Ihre alten Gründe seien noch aufrecht. Seit der rechtskräftigen Entscheidung habe sich nichts geändert, außer, dass sie neue Deutschkurse besucht habe. Befragt, warum sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Ehemann Probleme habe und sie in Afghanistan wie eine Gefangene gewesen sei. Sie habe dort nichts machen dürfen. Nach den Problemen ihres Ehemannes befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass am Anfang die Taliban sein Problem gewesen seien. Vier Jahre vor ihrer Flucht sei er von den Taliban verletzt worden. Es habe Grundstücksstreitigkeiten gegeben, wegen einem Grundstück, das auch anderen Familienangehörigen gehört habe. Etwa ein Jahr und vier Monate nach ihrer Ankunft in Österreich sei ihr Schwiegervater verstoben. Der eine Bruder ihres Mannes, XXXX , habe gesagt, dass das sein Grundstück sei und niemand sonst Anspruch darauf habe. Er habe sehr oft seine Mutter unter Druck gesetzt, um eine Vollmacht zu bekommen, damit er das Grundstück verkaufen könne. Die Mutter sei dann mit einem anderen Sohn in den Iran geflogen. XXXX sei immer jemand gewesen, der sich für alles interessiert habe und alles gemacht habe, bis der Vater gestorben sei. Jetzt versuche er, das Grundstück ganz für sich zu nehmen. Zudem habe er für die Taliban gearbeitet. Er habe sie bedroht und gesagt, dass er jeden, der zurückkomme, töten werde, und, dass diese Ungläubige seien, weil sie geflüchtet seien.Befragt, warum sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Ehemann Probleme habe und sie in Afghanistan wie eine Gefangene gewesen sei. Sie habe dort nichts machen dürfen. Nach den Problemen ihres Ehemannes befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass am Anfang die Taliban sein Problem gewesen seien. Vier Jahre vor ihrer Flucht sei er von den Taliban verletzt worden. Es habe Grundstücksstreitigkeiten gegeben, wegen einem Grundstück, das auch anderen Familienangehörigen gehört habe. Etwa ein Jahr und vier Monate nach ihrer Ankunft in Österreich sei ihr Schwiegervater verstoben. Der eine Bruder ihres Mannes, römisch 40 , habe gesagt, dass das sein Grundstück sei und niemand sonst Anspruch darauf habe. Er habe sehr oft seine Mutter unter Druck gesetzt, um eine Vollmacht zu bekommen, damit er das Grundstück verkaufen könne. Die Mutter sei dann mit einem anderen Sohn in den Iran geflogen. römisch 40 sei immer jemand gewesen, der sich für alles interessiert habe und alles gemacht habe, bis der Vater gestorben sei. Jetzt versuche er, das Grundstück ganz für sich zu nehmen. Zudem habe er für die Taliban gearbeitet. Er habe sie bedroht und gesagt, dass er jeden, der zurückkomme, töten werde, und, dass diese Ungläubige seien, weil sie geflüchtet seien. Nachgefragt, wie sich das Problem mit dem Bruder genau geäußert habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es um das Grundstück gehe. Es sei seines und er gebe es niemanden. Sie hätten sogar gesagt, dass sie das Grundstück nicht wollen würden, und der Bruder habe gesagt, dass er sie trotzdem umbringen werde, wenn sie zurückkommen würden. Er habe immer Umgang mit den Taliban. Seit sie aus Afghanistan weg seien, hätten sie keinen Kontakt gehabt. Er habe aber jetzt ihre Telefonnummer rausbekommen. Auch habe der Bruder Kontakt mit seiner Mutter im Iran aufgenommen und sie bedroht, falls sie zurückkommen sollte. Ihre Nummer habe der Bruder von Bekannten aus Afghanistan bekommen; sie hätten da noch genug. Der Kontakt habe mittels Handy stattgefunden. Der Bruder habe ihren Ehemann angerufen. Das sei etwa drei bis vier Monate her. Sie sei nicht anwesend gewesen, als er angerufen habe, und könne daher nicht sagen, wie oft es gewesen sei. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass XXXX angerufen habe. Sie selbst habe nicht gehört, wie er angerufen habe. Es sei vor ein paar Monaten losgegangen, dass er versucht habe, sie zu erreichen, sie aber nicht abgehoben hätten. Ob ihr Mann persönlich mit XXXX gesprochen habe, wisse sie nicht. Ihr Mann habe ihr nur davon erzählt, vorgespielt habe er ihr nichts. Es gehe nicht nur ums Grundstück, sondern auch um die Taliban.Nachgefragt, wie sich das Problem mit dem Bruder genau geäußert habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es um das Grundstück gehe. Es sei seines und er gebe es niemanden. Sie hätten sogar gesagt, dass sie das Grundstück nicht wollen würden, und der Bruder habe gesagt, dass er sie trotzdem umbringen werde, wenn sie zurückkommen würden. Er habe immer Umgang mit den Taliban. Seit sie aus Afghanistan weg seien, hätten sie keinen Kontakt gehabt. Er habe aber jetzt ihre Telefonnummer rausbekommen. Auch habe der Bruder Kontakt mit seiner Mutter im Iran aufgenommen und sie bedroht, falls sie zurückkommen sollte. Ihre Nummer habe der Bruder von Bekannten aus Afghanistan bekommen; sie hätten da noch genug. Der Kontakt habe mittels Handy stattgefunden. Der Bruder habe ihren Ehemann angerufen. Das sei etwa drei bis vier Monate her. Sie sei nicht anwesend gewesen, als er angerufen habe, und könne daher nicht sagen, wie oft es gewesen sei. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass römisch 40 angerufen habe. Sie selbst habe nicht gehört, wie er angerufen habe. Es sei vor ein paar Monaten losgegangen, dass er versucht habe, sie zu erreichen, sie aber nicht abgehoben hätten. Ob ihr Mann persönlich mit römisch 40 gesprochen habe, wisse sie nicht. Ihr Mann habe ihr nur davon erzählt, vorgespielt habe er ihr nichts. Es gehe nicht nur ums Grundstück, sondern auch um die Taliban. Nachgefragt, ob ihr Mann ihr Beweise gezeigt oder am Handy vorgespielt habe, bejahte dies die Zweitbeschwerdeführerin. Sie habe eine Aufnahme gehört. Befragt, was sie da genau gehört habe, gab sie an, dass er ihr mehrere Mittschnitte vorgespielt habe: "Wenn du nach Afghanistan kommst, bringe ich dich um, und deinen Kopf abreißen und auf deinen Bauch stellen, weil du keinen Anspruch auf das Grundstück hast. Du hast deine Familie beschämt" (vgl. AS 79f.). Es seien mehrere Sprachnachrichten gewesen.Nachgefragt, ob ihr Mann ihr Beweise gezeigt oder am Handy vorgespielt habe, bejahte dies die Zweitbeschwerdeführerin. Sie habe eine Aufnahme gehört. Befragt, was sie da genau gehört habe, gab sie an, dass er ihr mehrere Mittschnitte vorgespielt habe: "Wenn du nach Afghanistan kommst, bringe ich dich um, und deinen Kopf abreißen und auf deinen Bauch stellen, weil du keinen Anspruch auf das Grundstück hast. Du hast deine Familie beschämt" vergleiche AS 79f.). Es seien mehrere Sprachnachrichten gewesen. Befragt, warum sie glaube, dass sich XXXX so lange nicht gemeldet habe, obwohl sein Vater doch schon länger tot sei, gab sie an, dass er bis zur Flucht der Schwiegermutter versucht habe, von ihr die Vollmacht zum Verkauf zu erhalten. Seitdem diese weg sei, würde er sie bedrohen. Befragt, was er mit den Bedrohungen bezwecken wolle, da er von ihnen ja keine Vollmacht erhalten würde, erklärte sie, dass er Taliban sei, ständig mit Taliban unterwegs sei und nie da sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie dort keine Freiheiten habe und ihr Schwager sie töten werde.Befragt, warum sie glaube, dass sich römisch 40 so lange nicht gemeldet habe, obwohl sein Vater doch schon länger tot sei, gab sie an, dass er bis zur Flucht der Schwiegermutter versucht habe, von ihr die Vollmacht zum Verkauf zu erhalten. Seitdem diese weg sei, würde er sie bedrohen. Befragt, was er mit den Bedrohungen bezwecken wolle, da er von ihnen ja keine Vollmacht erhalten würde, erklärte sie, dass er Taliban sei, ständig mit Taliban unterwegs sei und nie da sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie dort keine Freiheiten habe und ihr Schwager sie töten werde. Es wurden folgende Dokumente vorgelegt: Betreffend den Erstbeschwerdeführer: -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung vom 25.10.2018 betreffend einen A1-Deutschkurs im Zeitraum von 15.09.2018 bis 31.12.2018 -Strichaufzählung Kursbestätigung vom 02.10.2018 betreffend einen A1-Deutschkurs im Zeitraum von 02.10.2018 bis 31.01.2019 -Strichaufzählung Zertifikat A1 "nicht bestanden" vom 03.04.2018 -Strichaufzählung Amtsärztliches Zeugnis vom 17.08.2018 zur Tuberkulose-Reihenuntersuchung -Strichaufzählung Verordnung für Heilbehelfe, Hilfsmittel und ambulante Heilbehandlungen (Kostenvoranschlag) mit der Diagnose: "St. P. Fraktur dist.li Femur, Polyarthorsen li HG, Beugedefizit IV Finger li" [Anm. BVwG: Status nach Oberschenkelbruch, schmerzhafte Arthrose]. Als Verordnung wurde 10x EHG [Anm. BVwG:Verordnung für Heilbehelfe, Hilfsmittel und ambulante Heilbehandlungen (Kostenvoranschlag) mit der Diagnose: "St. P. Fraktur dist.li Femur, Polyarthorsen li HG, Beugedefizit römisch vier Finger li" [Anm. BVwG: Status nach Oberschenkelbruch, schmerzhafte Arthrose]. Als Verordnung wurde 10x EHG [Anm. BVwG: Einzelheilgymnastik] erbeten. -Strichaufzählung Mitteilung vom 18.10.2018 betreffend die Wiederaufnahme in die Grundversorgung bzw. die Zuweisung in ein Quartier -Strichaufzählung Schreiben betreffend die Beurteilung der Rückkehrwilligkeit vom 14.05.2018 -Strichaufzählung Bestätigung über den Nichterhalt der Grundversorgung vom 22.06.2018 -Strichaufzählung Mitteilung der Entlassung aus der Grundversorgung vom 13.06.2018 -Strichaufzählung Bestätigung über GVS-Leistungsbezug vom 06.08.2018 -Strichaufzählung Wohnbestätigung -Strichaufzählung Mitteilungsschreiben der Diakonie vom 15.06.2018 -Strichaufzählung Protokoll über die Rückkehrberatung vom 11.06.2018 -Strichaufzählung Bestätigung über die Teilnahme bei einem Rückkehrberatungsgespräch vom 04.07.2018 -Strichaufzählung Nutzungsvereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und dem Unterkunftsgeber vom 11.07.2018 -Strichaufzählung Abmeldung aus dem Notquartier vom 21.01.2019 -Strichaufzählung Schreiben "Wiederaufnahme der Beschwerdeführer" vom 15.01.2019 Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin: -Strichaufzählung Zertifikat A1 "nicht bestanden" vom 03.04.2018 -Strichaufzählung Amtsärztliches Zeugnis vom 17.08.2018 zur Tuberkulose-Reihenuntersuchung -Strichaufzählung Hausordnung zur Benutzung des Schlüsselsystems vom 10.09.2018 -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben und Teilnahmebestätigung vom 28.03.2018 betreffend einen Sportkurs -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung "Einstieg ins Berufsleben" vom 11.10.2018 -Strichaufzählung Bestätigung der Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch am 03.07.2018 -Strichaufzählung A1+ Kursbesuchsbestätigung vom 24.10.2018 und 03.10.2018 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung A1 vom 02.10.2018 und vom 25.10.2018 Betreffend den Drittbeschwerdeführer: -Strichaufzählung Schulnachrichten von Februar 2017, Februar 2018 und Juni 2018 -Strichaufzählung Ambulanzbericht vom 29.07.2018 mit der Diagnose: "Verdacht auf Meteorismus" [Anm. BVwG: Blähbauch]. Als Therapie wurden Antiflat Dragees verschrieben. -Strichaufzählung Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses vom 30.07.2018 mit der Anmerkung, dass der Drittbeschwerdeführer bis auf weiteres in Pflege sei. -Strichaufzählung Entlassungsbrief vom 07.08.2018 mit dem Hinweis, dass der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entlassung keiner weiteren Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe. -Strichaufzählung Patientenbrief vom 07.08.2018 über den stationären Aufenthalt von 28.07.2018 bis 07.08.2018 mit der Diagnose bei Entlassung: "Gastroenteritis" [Anm. BVwG: Magen-Darm-Grippe] und der Anmerkung, dass keine weitere Medikation erforderlich sei. -Strichaufzählung Amtsärztliches Zeugnis vom 17.08.2018 zur Tuberkulose-Reihenuntersuchung 2.
  9. Mit Bescheiden vom 23.01.2019 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).2.5. Mit Bescheiden vom 23.01.2019 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätten bzw. ihr neues Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch den Bruder des Erstbeschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise. Zur Lage in Afghanistan wurden folgende Feststellungen getroffen (Stand: Juni 2018), nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht: "KI vom 22.01.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2 / politische Lage und Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019). Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces, https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logarkills-security-forces-190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019IM - römisch eins l Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-taliban-attack-intelligence-wardak.html, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compoundin-kabul/29709334.html, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-killmore-than-100-in-attack-on-afghan-military-base, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claimstruck-bomb-and-warns-of-more-to-follow-1.813516, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant, https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant, Zugriff 22.1.2019 KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaos-nach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations, https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-july/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a_story.html?noredirect=on&utm_term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul, https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827, Zugriff 8.1.2018 KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018).

einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018).

einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung 1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http://www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlag-attentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban-regierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018 -Strichaufzählung IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistan-attacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabul-over-recent-wave-of-violence-02722/?fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-la-lecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering, https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018 Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6-people-dead, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83, https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack, https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html, Zugriff 22.11.2018 KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am

  1. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
  2. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). (...) Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). (...) Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-three-looking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-evening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two: A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaotic-afghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week-181019082632025.html Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/index.html, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan, http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-in-afghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-al-voto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi römisch eins seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-al-voto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018), https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018 KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. (...) (BFA Staatendokumentation 15.10.2018a) Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht. (...) (BFA Staatendokumentation 15.10.2018b) Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). (...) Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und -prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und -prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018). Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018). Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum

(16): Basic facts about the parliamentary elections, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-facts-about-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum
(14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-council-and-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-island-overrun-taleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban-180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor -Strichaufzählung CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers, https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killed-ghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack, http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr-2018/vr-statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces römisch eins s Secret. Here's Why, https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-security-casualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07-30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditional-ceasefire-taliban-eid-al-adha, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections, https://www.tolonews.com/elections-2018/candidates-begin-campaign-%C2%A0parliamentary-elections, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate, https://www.tolonews.com/afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high%C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018 -Strichaufzählung Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a): Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province, https://unama.unmissions.org/preliminary-findings-indicate-airstrike-killed-12-civilians-maidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018b): Concern about rising number of civilian casualties from airstrikes, https://unama.unmissions.org/concern-about-rising-number-civilian-casualties-airstrikes, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (17.9.2018): Briefing to the United Nations Security Council by the Secretary-General's Special Representative for Afghanistan, Mr. Tadamichi Yamamoto, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/17_september_2018_srsg_briefing_security_council_english.pdf, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (15.7.2018): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_update_2018_15_july_english.pdf, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung UNGASC - General Assembly Security Council (10.9.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_12_sept.pdf -Strichaufzählung UNGASC - General Assembly Security Council (6.6.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_6_june.pdf, Zugriff 31.8.2018 KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Anschläge in Nangarhar 11.9.2018 Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018). Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018). Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018 Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a). Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018). IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-school-doc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoud-supporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club-180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https://www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-district-in-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threat-as-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/29483707.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts, https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-in-suicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018 -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a-1226712.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separate-bombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed, https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-district-falls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-in-nangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html?noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018 KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018 Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018). IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018 Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b). Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018). Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018). Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018). IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018 Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018). IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018 Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,Ausschussbericht - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban, https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack-180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns, https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns-180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018): Afghanistan: talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung ANSA - 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