RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlW255 2186658-1 SpruchW255 2186658-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL,
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) bezog seit 26.06.2017 Notstandshilfe. 1.
- Am 09.08.2017 schloss das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) mit der BF eine Betreuungsvereinbarung mit dem Ziel ab, die BF bei einer Stelle als Einzelhandelskauffrau bzw. Fußpflegerin zu unterstützen.1.
- Am 09.08.2017 schloss das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) mit der BF eine Betreuungsvereinbarung mit dem Ziel ab, die BF bei einer Stelle als Einzelhandelskauffrau bzw. Fußpflegerin zu unterstützen. 1.
- Am 16.08.2017 wurde der BF seitens des AMS eine Beschäftigung als Fußpflegerin beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von Brutto laut Kollektivvertrag, mit möglichem Arbeitsantritt am 11.09.2017, zugewiesen.1.
- Am 16.08.2017 wurde der BF seitens des AMS eine Beschäftigung als Fußpflegerin beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von Brutto laut Kollektivvertrag, mit möglichem Arbeitsantritt am 11.09.2017, zugewiesen. 1.
- Am 13.10.2017 nahm das AMS mit der BF eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Die BF erklärte, dass sie zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit Einwendungen habe. Als Einwendung brachte sie vor, dass beim Termin vom 09.08.2017 mit ihrer Beraterin vereinbart worden sei, dass sie sich bis auf Weiteres nicht auf Stellen bewerben müsse, da sie laufend Seminare besuche und viele Termine wahrnehme, um ihre Selbständigkeit zu erlangen. Aus diesem Grund habe sie sich nicht auf die Stelle beworben. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2017, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.09.2017 bis 22.10.2017 verloren habe. Die BF habe die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2017, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.09.2017 bis 22.10.2017 verloren habe. Die BF habe die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 21.11.2017 wurde der BF vorgehalten, dass ihr am 16.08.2017 seitens des AMS eine Beschäftigung als Fußpflegerin bei der Firma XXXX zugewiesen worden sei, die BF über die im Stellenvorschlag verlangten Kenntnisse verfüge, der 11.09.2017 möglicher Arbeitsantritt gewesen wäre und sich die BF nicht beworben habe. Entgegen der Angaben der BF würde sich in der EDV des AMS kein Eintrag dahingehend befinden, dass der BF gesagt worden sei, dass sie sich nicht bewerben müsse. Sie werde daher aufgefordert, nähere Angaben bezüglich dieses Gespräches zu machen.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 21.11.2017 wurde der BF vorgehalten, dass ihr am 16.08.2017 seitens des AMS eine Beschäftigung als Fußpflegerin bei der Firma römisch 40 zugewiesen worden sei, die BF über die im Stellenvorschlag verlangten Kenntnisse verfüge, der 11.09.2017 möglicher Arbeitsantritt gewesen wäre und sich die BF nicht beworben habe. Entgegen der Angaben der BF würde sich in der EDV des AMS kein Eintrag dahingehend befinden, dass der BF gesagt worden sei, dass sie sich nicht bewerben müsse. Sie werde daher aufgefordert, nähere Angaben bezüglich dieses Gespräches zu machen. 1.
- Mit Schreiben vom 04.12.2017 stellte die BF ein Auskunftsersuchen gemäß § 26 Datenschutzgesetz zwecks Einsichtnahme in den beim AMS gespeicherten Akt betreffend ihre Person (insb in Bezug auf ihre Termine bei ihrer Beraterin).1.
- Mit Schreiben vom 04.12.2017 stellte die BF ein Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz zwecks Einsichtnahme in den beim AMS gespeicherten Akt betreffend ihre Person (insb in Bezug auf ihre Termine bei ihrer Beraterin). 1.
- Am 15.12.2017 wurde dem Antrag der BF vom 04.12.2017 entsprochen und der BF seitens des AMS Auskunft gemäß § 26 Datenschutzgesetz erteilt.1.
- Am 15.12.2017 wurde dem Antrag der BF vom 04.12.2017 entsprochen und der BF seitens des AMS Auskunft gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz erteilt. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.01.2018, GZ 2017-0566-9-002336, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF am 16.08.2017 seitens des AMS eine Beschäftigung als Fußpflegerin bei der Firma XXXX zugewiesen worden sei, die BF über die im Stellenvorschlag verlangten Kenntnisse verfüge, der 11.09.2017 möglicher Arbeitsantritt gewesen wäre und sich die BF nicht beworben habe. Die BF habe damit die Annahme einer zumutbaren Stelle vereitelt. Ein Nachsichtsgrund habe nicht festgestellt werden können.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.01.2018, GZ 2017-0566-9-002336, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF am 16.08.2017 seitens des AMS eine Beschäftigung als Fußpflegerin bei der Firma römisch 40 zugewiesen worden sei, die BF über die im Stellenvorschlag verlangten Kenntnisse verfüge, der 11.09.2017 möglicher Arbeitsantritt gewesen wäre und sich die BF nicht beworben habe. Die BF habe damit die Annahme einer zumutbaren Stelle vereitelt. Ein Nachsichtsgrund habe nicht festgestellt werden können. 1.
- Mit Schreiben vom 21.01.2018 beantragte die BF, den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 1.
- Am 21.02.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2018 wurde die BF aufgefordert, nähere Angaben bezüglich jenes Gespräches mit einer Beraterin des AMS zu machen, im Zuge dessen ihr die Auskunft erteilt worden sei, dass sie sich nicht für offene Stellen bewerben müsse. Weiters wurde sie aufgefordert, ihr Beschwerdebegehren und die Gründe, auf die sich ihre Beschwerde stützt, näher auszuführen. 1.
- Mit Schreiben vom 03.04.2018 führte die BF ua aus, dass im Zuge des Gespräches mit der Vertreterin ihrer Beraterin des AMS am 09.08.2017 der Wunsch der BF nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit besprochen worden sei und der BF - in Anwesenheit ihres Ehegatten - die Auskunft erteilt worden sei, dass sich die BF bis zum nächsten Kontrolltermin beim AMS nicht auf offene Stellen bzw. Vermittlungsvorschläge bewerben müsse. Es sei ausgemacht worden, dass die BF Terminen nachkommen müsse, um ihre Selbständigkeit zu erwirken wie etwa Seminare, Businessmeetings, Schulungen, Trainings, Geschäftsgespräche, Kunden-Akquise-Gespräche etc. Weiters sei besprochen worden, dass die BF Betreuungspflichten für ein zweijähriges Kind habe. Als nächster Termin sei der 29.08.2017 vereinbart worden. Dieser Termin sei von der der BF zugewiesenen Beraterin in weiterer Folge verschoben worden. Am selben Tag der Vorsprache der BF beim AMS (am 09.08.2017) sei die BF von einem Mitarbeiter der Service-Line des AMS angerufen und ihr nochmals bestätigt worden, dass sie sich nicht bewerben müsse. Die BF habe darauf vertraut, dass sie sich aufgrund der Auskunft der vertretenden Beraterin nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben müsse und habe sich daher auch nicht beworben. 1.
- Mit Schreiben vom 14.06.2018 führte das AMS im Hinblick auf die von der BF eingewandten Betreuungspflichten aus, dass der Ehegatte der BF zum selben Zeitpunkt Kinderbetreuungsgeld bezogen habe und ebenfalls keiner Beschäftigung nachgegangen sei. Der Ehegatte der BF wäre daher in der Lage gewesen, das Kind zu betreuen. In dem Stellenvorschlag, welcher der BF übermittelt worden sei, sei gestanden, dass es eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden gewesen wäre. Die Arbeitszeit wäre im Rahmen der Öffnungszeiten zwischen 8:30 Uhr und 18 Uhr gewesen. In einem solchen Fall hätte die BF jedenfalls hingehen müssen, um die konkreten Dienstzeiten mit dem Dienstgeber zu klären. Eine Nichtwahrnehmung des Vorstellungstermins sei keinesfalls zulässig. Aus dem Bericht des Unternehmensgründungsprogramms vom 22.01.2018 könne geschlossen werden, dass die BF die Aufnahme einer Selbständigkeit nicht sehr engagiert und ernsthaft betrieben habe. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass ihr von der damaligen Vertreterin ihrer Beraterin des AMS zugesichert worden sei, dass sie sich bis zum nächsten Kontrolltermin nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben müsse. Zwischen der BF und der vertretenden Beraterin sei besprochen worden, dass sich die BF selbständig machen wolle. Die BF habe ihre Termin-/Kontrollkarte bei diesem Gespräch im AMS vergessen. Sie sei am selben Tag von einem Herrn des AMS deswegen angerufen worden. Im Zuge des Telefonates habe sie ihn gefragt, ob das eh stimme, dass sie sich nicht bewerben müsse und der Herr habe dies bestätigt. Die BF habe sich auf das Wort dieses Herrn und der vertretenden Beraterin verlassen und sich nicht auf die ihr übermittelten Vermittlungsvorschläge beworben. Die BF habe einen Sohn, der am XXXX geboren sei.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass ihr von der damaligen Vertreterin ihrer Beraterin des AMS zugesichert worden sei, dass sie sich bis zum nächsten Kontrolltermin nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben müsse. Zwischen der BF und der vertretenden Beraterin sei besprochen worden, dass sich die BF selbständig machen wolle. Die BF habe ihre Termin-/Kontrollkarte bei diesem Gespräch im AMS vergessen. Sie sei am selben Tag von einem Herrn des AMS deswegen angerufen worden. Im Zuge des Telefonates habe sie ihn gefragt, ob das eh stimme, dass sie sich nicht bewerben müsse und der Herr habe dies bestätigt. Die BF habe sich auf das Wort dieses Herrn und der vertretenden Beraterin verlassen und sich nicht auf die ihr übermittelten Vermittlungsvorschläge beworben. Die BF habe einen Sohn, der am römisch 40 geboren sei. XXXX , Ehegatte der BF, gab als Zeuge befragt an, dass er die BF zu jenem Gespräch beim AMS, im Zuge dessen ihr gesagt worden sei, dass sie sich bis auf Weiteres nicht bewerben müsse, begleitet und diese Zusicherung der vertretenden Beraterin des AMS selbst gehört habe. Herr XXXX und die BF hätten den Wunsch gehabt, sich in Kooperation mit der XXXX selbständig zu machen. Am selben Tag des Gesprächs beim AMS habe das AMS die BF angerufen und ihr bestätigt, dass sie sich nicht für Vermittlungsvorschläge bewerben müsse. Herr XXXX sei zu diesem Zeitpunkt neben der BF gesessen. Er habe zwar nicht gehört, was der Herr am Telefon gesagt habe, aber dass ihn die BF explizit gefragt habe, ob sie sich nicht bewerben müsse, weshalb er davon ausgehe, dass der Herr dies am Telefon bestätigt habe.römisch 40 , Ehegatte der BF, gab als Zeuge befragt an, dass er die BF zu jenem Gespräch beim AMS, im Zuge dessen ihr gesagt worden sei, dass sie sich bis auf Weiteres nicht bewerben müsse, begleitet und diese Zusicherung der vertretenden Beraterin des AMS selbst gehört habe. Herr römisch 40 und die BF hätten den Wunsch gehabt, sich in Kooperation mit der römisch 40 selbständig zu machen. Am selben Tag des Gesprächs beim AMS habe das AMS die BF angerufen und ihr bestätigt, dass sie sich nicht für Vermittlungsvorschläge bewerben müsse. Herr römisch 40 sei zu diesem Zeitpunkt neben der BF gesessen. Er habe zwar nicht gehört, was der Herr am Telefon gesagt habe, aber dass ihn die BF explizit gefragt habe, ob sie sich nicht bewerben müsse, weshalb er davon ausgehe, dass der Herr dies am Telefon bestätigt habe. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.04.2019 eine (weitere) öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und legte einen "Einzelentgeltnachweis" betreffend ihr Handy vor, dem zu entnehmen ist, dass sie am 09.08.2017 um 12:16:16 Uhr und um 13:36:30 Uhr von der Telefonnummer XXXX angerufen wurde und diese Telefonate 03:44 Minuten bzw. 03:59 Minuten gedauert haben.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.04.2019 eine (weitere) öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und legte einen "Einzelentgeltnachweis" betreffend ihr Handy vor, dem zu entnehmen ist, dass sie am 09.08.2017 um 12:16:16 Uhr und um 13:36:30 Uhr von der Telefonnummer römisch 40 angerufen wurde und diese Telefonate 03:44 Minuten bzw. 03:59 Minuten gedauert haben. Frau XXXX , Mitarbeiterin des AMS, gab als Zeugin befragt an, dass sie am 09.08.2017 als Vertreterin der eigentlichen Betreuerin der BF ein Gespräch mit der BF geführt habe. Frau XXXX orientierte sich bezüglich ihrer Angaben zu diesem Gespräch an ihrem damaligen schriftlichen Vermerk. Laut diesem habe die BF von ihrem Wunsch, sich über die XXXX selbständig machen zu wollen, berichtet und dass sie hierfür am 19.08.2017 und 20.08.2017 Einführungsveranstaltungen besuchen wolle. Im Zuge des Gesprächs sei der Berufswunsch der BF von Einzelhandelskauffrau auf Kosmetikerin geändert worden. Der BF sei eine Betreuungsvereinbarung auf ihr eAMS-Konto übermittelt worden. Frau XXXX habe der BF nicht die Auskunft erteilt, dass sich die BF bis zum nächsten Termin auf keine Vermittlungsvorschläge bewerben müsse. Der Punkt "Vermittlungspost" sei auf "ja" gestellt gewesen. Sie hätte den Punkt "Vermittlungspost" beispielsweise dann auf "nein" gestellt, wenn die BF schon im Unternehmensgründungsprogramm eingestiegen gewesen wäre oder zB schon eine Einstellungszusage gehabt hätte. Die BF habe sich aber erst am Anfang der Selbständigkeit befunden bzw. erst den Wunsch nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit geäußert. Es sei richtig, dass der Ehegatte der BF bei dem Gespräch anwesend gewesen sei. Frau XXXX könne sich erinnern, dass die BF die Kontrollkarte vergessen habe. Daher habe sie die Kontrollkarte in die Infozone gebracht. Sie wisse nicht, welcher Mitarbeiter der Infozone die BF in weiterer Folge angerufen habe. Wenn sich ein Mitarbeiter der Infozone in den elektronischen Akt der BF einlogge, dann sehe er, dass der Punkt "Vermittlungspost" auf "ja" gestellt sei.Frau römisch 40 , Mitarbeiterin des AMS, gab als Zeugin befragt an, dass sie am 09.08.2017 als Vertreterin der eigentlichen Betreuerin der BF ein Gespräch mit der BF geführt habe. Frau römisch 40 orientierte sich bezüglich ihrer Angaben zu diesem Gespräch an ihrem damaligen schriftlichen Vermerk. Laut diesem habe die BF von ihrem Wunsch, sich über die römisch 40 selbständig machen zu wollen, berichtet und dass sie hierfür am 19.08.2017 und 20.08.2017 Einführungsveranstaltungen besuchen wolle. Im Zuge des Gesprächs sei der Berufswunsch der BF von Einzelhandelskauffrau auf Kosmetikerin geändert worden. Der BF sei eine Betreuungsvereinbarung auf ihr eAMS-Konto übermittelt worden. Frau römisch 40 habe der BF nicht die Auskunft erteilt, dass sich die BF bis zum nächsten Termin auf keine Vermittlungsvorschläge bewerben müsse. Der Punkt "Vermittlungspost" sei auf "ja" gestellt gewesen. Sie hätte den Punkt "Vermittlungspost" beispielsweise dann auf "nein" gestellt, wenn die BF schon im Unternehmensgründungsprogramm eingestiegen gewesen wäre oder zB schon eine Einstellungszusage gehabt hätte. Die BF habe sich aber erst am Anfang der Selbständigkeit befunden bzw. erst den Wunsch nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit geäußert. Es sei richtig, dass der Ehegatte der BF bei dem Gespräch anwesend gewesen sei. Frau römisch 40 könne sich erinnern, dass die BF die Kontrollkarte vergessen habe. Daher habe sie die Kontrollkarte in die Infozone gebracht. Sie wisse nicht, welcher Mitarbeiter der Infozone die BF in weiterer Folge angerufen habe. Wenn sich ein Mitarbeiter der Infozone in den elektronischen Akt der BF einlogge, dann sehe er, dass der Punkt "Vermittlungspost" auf "ja" gestellt sei. Auf Nachfrage führte Frau XXXX aus, dass die BF aus ihrer Sicht "jobready" als Kosmetikerin gewesen wäre, jedoch im Gespräch vom 09.08.2017 schon anvisiert worden sei, die BF einer Maßnahme zuzuteilen ("Neue Wege") falls sie bis Anfang September keine Stelle finden würde.Auf Nachfrage führte Frau römisch 40 aus, dass die BF aus ihrer Sicht "jobready" als Kosmetikerin gewesen wäre, jedoch im Gespräch vom 09.08.2017 schon anvisiert worden sei, die BF einer Maßnahme zuzuteilen ("Neue Wege") falls sie bis Anfang September keine Stelle finden würde. Die BF wendete zu den zeugenschaftlichen Angaben von Frau XXXX insbesondere ein, dass sie es bedaure, dass sich Frau XXXX auf ihren schriftlichen Vermerk von damals halte, aber nicht persönlich auf das Gespräch, welches stattgefunden habe, eingehe.Die BF wendete zu den zeugenschaftlichen Angaben von Frau römisch 40 insbesondere ein, dass sie es bedaure, dass sich Frau römisch 40 auf ihren schriftlichen Vermerk von damals halte, aber nicht persönlich auf das Gespräch, welches stattgefunden habe, eingehe.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Die BF ist am XXXX geboren, österreichische Staatsbürgerin und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Die BF ist am römisch 40 geboren, österreichische Staatsbürgerin und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Die BF bezog von 26.06.2017 bis 08.05.2018 (mit Unterbrechung von 11.07.2017 bis 24.07.2017) Notstandshilfe. Am 09.08.2017 wurde die BF beim AMS vorstellig. Das Gespräch wurde seitens des AMS durch Frau XXXX geführt, die als Vertreterin für die der BF zugewiesenen Beraterin fungierte. Im Zuge dieses Gespräches berichtete die BF Frau XXXX von ihrem Wunsch, sich in Kooperation mit der XXXX selbständig machen zu wollen. Sie berichtete, am 19.08.2017 und 20.08.2018 diesbezüglich Veranstaltungen besuchen zu wollen. Frau XXXX erteilte der BF mündlich die Zusicherung, dass diese sich bis zum nächsten Kontrolltermin, der am 29.08.2017 stattfinden sollte, nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben muss. Dies aufgrund ihres Wunsches, sich selbständig machen zu wollen. Der für 29.08.2017 vereinbarte Kontrolltermin wurde zu einem späteren Zeitpunkt auf 28.09.2017 verschoben.Am 09.08.2017 wurde die BF beim AMS vorstellig. Das Gespräch wurde seitens des AMS durch Frau römisch 40 geführt, die als Vertreterin für die der BF zugewiesenen Beraterin fungierte. Im Zuge dieses Gespräches berichtete die BF Frau römisch 40 von ihrem Wunsch, sich in Kooperation mit der römisch 40 selbständig machen zu wollen. Sie berichtete, am 19.08.2017 und 20.08.2018 diesbezüglich Veranstaltungen besuchen zu wollen. Frau römisch 40 erteilte der BF mündlich die Zusicherung, dass diese sich bis zum nächsten Kontrolltermin, der am 29.08.2017 stattfinden sollte, nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben muss. Dies aufgrund ihres Wunsches, sich selbständig machen zu wollen. Der für 29.08.2017 vereinbarte Kontrolltermin wurde zu einem späteren Zeitpunkt auf 28.09.2017 verschoben. Am 09.08.2017, nach dem persönlichen Gespräch, das im AMS stattgefunden hat, wurde die BF um 12:16:16 Uhr und um 13:36:30 Uhr jeweils von einem Mitarbeiter der Infozone des AMS angerufen. Grund zumindest einer der beiden Anrufe war, dass die BF ihre Termin-/Kontrollkarte im Zimmer von Frau XXXX vergessen hatte. Im Zuge des Telefonates wurde der BF bestätigt, dass sie sich bis zum nächsten Kontrolltermin nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben muss.Am 09.08.2017, nach dem persönlichen Gespräch, das im AMS stattgefunden hat, wurde die BF um 12:16:16 Uhr und um 13:36:30 Uhr jeweils von einem Mitarbeiter der Infozone des AMS angerufen. Grund zumindest einer der beiden Anrufe war, dass die BF ihre Termin-/Kontrollkarte im Zimmer von Frau römisch 40 vergessen hatte. Im Zuge des Telefonates wurde der BF bestätigt, dass sie sich bis zum nächsten Kontrolltermin nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben muss. Am 16.08.2017 wurde der BF seitens des AMS eine Beschäftigung als Fußpflegerin beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von Brutto laut Kollektivvertrag, mit möglichem Arbeitsantritt am 11.09.2017, zugewiesen. Die BF unterließ eine Bewerbung auf diese Stelle, da sie aufgrund der mündlichen Zusicherung durch das AMS vertraute, sich nicht bewerben zu müssen.Am 16.08.2017 wurde der BF seitens des AMS eine Beschäftigung als Fußpflegerin beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von Brutto laut Kollektivvertrag, mit möglichem Arbeitsantritt am 11.09.2017, zugewiesen. Die BF unterließ eine Bewerbung auf diese Stelle, da sie aufgrund der mündlichen Zusicherung durch das AMS vertraute, sich nicht bewerben zu müssen. Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2017, VN: XXXX , und bestätigender Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.01.2018, GZ 2017-0566-9-002336, wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe der BF für die Zeit vom 11.09.2017 bis 22.10.2017 gemäß § 10 iVm. § 38 AlVG festgestellt und dies damit begründet, dass die BF durch ihre mangelnde Bewerbung auf die ihr zugewiesene Stelle bei der Firma XXXX die Aufnahme einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Stele vereitelt habe.Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2017, VN: römisch 40 , und bestätigender Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.01.2018, GZ 2017-0566-9-002336, wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe der BF für die Zeit vom 11.09.2017 bis 22.10.2017 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG festgestellt und dies damit begründet, dass die BF durch ihre mangelnde Bewerbung auf die ihr zugewiesene Stelle bei der Firma römisch 40 die Aufnahme einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Stele vereitelt habe. Gegen diesen Bescheid des AMS, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, richtet sich der fristgerecht erhobene Vorlageantrag (samt Beschwerde) der BF. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz der BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Fußpflegerin bei der Firma XXXX und der mangelnden Bewerbung für diese Stelle seitens der BF, ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des AMS und der BF.Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Fußpflegerin bei der Firma römisch 40 und der mangelnden Bewerbung für diese Stelle seitens der BF, ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des AMS und der BF. Die Feststellung, dass am 09.08.2017 ein Gespräch zwischen der BF und Frau XXXX als vertretende Beraterin des AMS stattfand, bei dem der Ehegatte der BF anwesend war und im Zuge dessen die BF ihren Wunsch, sich selbständig zu machen, äußerste, stützt sich auf die insoweit übereinstimmenden Angaben der BF, des Zeugen XXXX und der Zeugin XXXX .Die Feststellung, dass am 09.08.2017 ein Gespräch zwischen der BF und Frau römisch 40 als vertretende Beraterin des AMS stattfand, bei dem der Ehegatte der BF anwesend war und im Zuge dessen die BF ihren Wunsch, sich selbständig zu machen, äußerste, stützt sich auf die insoweit übereinstimmenden Angaben der BF, des Zeugen römisch 40 und der Zeugin römisch 40 . Die Feststellung, dass der BF im Zuge des Gesprächs am 09.08.2017 seitens Frau XXXX mündlich die Zusage erteilt wurde, sich bis zum nächsten Kontrolltermin nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben zu müssen, stützt sich insbesondere auf die glaubhaften Angaben der BF und ihres Ehegatten, den Zeugen XXXX .Die Feststellung, dass der BF im Zuge des Gesprächs am 09.08.2017 seitens Frau römisch 40 mündlich die Zusage erteilt wurde, sich bis zum nächsten Kontrolltermin nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben zu müssen, stützt sich insbesondere auf die glaubhaften Angaben der BF und ihres Ehegatten, den Zeugen römisch 40 . Die BF hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2018 und 09.04.2018 einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen sowie übereinstimmend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie Frau XXXX im Zuge des Gespräches vom 09.08.2017 über ihren Wunsch, sich selbständig machen zu wollen, berichtet habe. Sie konnte diesbezügliche Nachfragen zum Ablauf und auch ihren Emotionen glaubhaft beantworten, insbesondere, dass sie die Zusage von Frau XXXX klar und deutlich gehört habe, sich aber dennoch nicht 100% sicher gewesen sei und daher erleichtert gewesen sei, als ihr der Mitarbeiter des AMS am Telefon Selbiges bestätigt habe. Sie berichtete auch davon, wie sie sich gewundert habe, als ihr trotz Zusage ein Stellenangebot übermittelt worden sei, sie dies ihrem Ehegatten noch berichtet, dann jedoch beschlossen habe, sich nicht zu bewerben, da ihr diese Zusicherung erteilt und bestätigt worden wäre. Die BF berichtete glaubhaft und realistisch, dass ihr nicht generell die Zusicherung erteilt worden, sich unbefristet nicht mehr auf Vermittlungsvorschläge bewerben zu müssen und dennoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu dürfen, sondern vorerst nur bis zum nächsten Kontrolltermin, der ursprünglich für 29.08.2017 vorgesehen war, daher für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum.Die BF hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2018 und 09.04.2018 einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen sowie übereinstimmend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie Frau römisch 40 im Zuge des Gespräches vom 09.08.2017 über ihren Wunsch, sich selbständig machen zu wollen, berichtet habe. Sie konnte diesbezügliche Nachfragen zum Ablauf und auch ihren Emotionen glaubhaft beantworten, insbesondere, dass sie die Zusage von Frau römisch 40 klar und deutlich gehört habe, sich aber dennoch nicht 100% sicher gewesen sei und daher erleichtert gewesen sei, als ihr der Mitarbeiter des AMS am Telefon Selbiges bestätigt habe. Sie berichtete auch davon, wie sie sich gewundert habe, als ihr trotz Zusage ein Stellenangebot übermittelt worden sei, sie dies ihrem Ehegatten noch berichtet, dann jedoch beschlossen habe, sich nicht zu bewerben, da ihr diese Zusicherung erteilt und bestätigt worden wäre. Die BF berichtete glaubhaft und realistisch, dass ihr nicht generell die Zusicherung erteilt worden, sich unbefristet nicht mehr auf Vermittlungsvorschläge bewerben zu müssen und dennoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu dürfen, sondern vorerst nur bis zum nächsten Kontrolltermin, der ursprünglich für 29.08.2017 vorgesehen war, daher für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum. Der BF ist beizupflichten, dass sich die Zeugin XXXX im Hinblick auf die konkreten Fragen betreffend die BF auf ihre schriftliche Notiz von damals beschränkt hat, darüber hinaus - im Unterschied zur BF und ihrem Ehegatten - jedoch nicht eigene Wahrnehmungen bzw. Erinnerungen geschildert hat, die es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht hätten, ihre angeführte Sichtweise besser nachvollziehen zu können.Der BF ist beizupflichten, dass sich die Zeugin römisch 40 im Hinblick auf die konkreten Fragen betreffend die BF auf ihre schriftliche Notiz von damals beschränkt hat, darüber hinaus - im Unterschied zur BF und ihrem Ehegatten - jedoch nicht eigene Wahrnehmungen bzw. Erinnerungen geschildert hat, die es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht hätten, ihre angeführte Sichtweise besser nachvollziehen zu können. Der Ehegatte der BF, der bei dem Gespräch mit Frau XXXX anwesend war, bestätigte, die Zusicherung von Frau XXXX klar gehört zu haben.Der Ehegatte der BF, der bei dem Gespräch mit Frau römisch 40 anwesend war, bestätigte, die Zusicherung von Frau römisch 40 klar gehört zu haben. Der Ehegatte der BF bestätigte auch glaubhaft, neben der BF gesessen zu haben, als diese am 09.08.2017 durch einen Mitarbeiter des AMS angerufen worden sei und bei diesem nachgefragt habe, ob es korrekt sei, dass sie sich nicht bewerben müsse. Er führte realistisch aus, den Mitarbeiter des AMS selbst nicht gehört zu haben, da seine Ehegattin (die BF) mit diesem telefoniert habe, er jedoch die diesbezügliche Frage der BF an den Mitarbeiter gehört habe und - sinngemäß - aufgrund ihrer Reaktion davon ausgegangen sei, dass der Mitarbeiter bestätigt habe, dass keine Bewerbung erforderlich sei. Die BF legte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzelentgeltnachweis vor, dem zu entnehmen ist, dass sie am 09.08.2017 tatsächlich zweimal durch Mitarbeiter des AMS angerufen wurde und diese beiden Telefonate jeweils ca. vier Minuten gedauert haben. Seitens des AMS wurden zu diesen Telefonaten keine schriftlichen Vermerke erstellt, denen im Hinblick auf den Inhalt der Telefonate Gegenteiliges zu den Angaben der BF zu entnehmen wäre. Die Zeugin XXXX gab an, dass sie selbst nichts über den Inhalt des Telefonates bzw. der Telefonate zwischen dem AMS und der BF wisse, sie jedoch davon ausgehe, dass ein Mitarbeiter - so er sich in den elektronischen Akt einlogge - sehe, dass der Punkt "Vermittlungspost" auf "ja" gestellt sei und daher nicht bestätigen dürfte, dass keine Bewerbung zu erfolgen habe. Sie gab jedoch an, im Beratungsbereich und nicht für die Infozone eingeschult worden zu sein. Zudem gab sie an, dass ein Mitarbeiter - so er sich in den elektronischen Akt einlogge - auch in den schriftlichen Vermerk vom 09.08.2017 (den selben Tag des Telefonates) Einsicht habe. Dieser schriftliche Vermerk vom 09.08.2017, welcher von Frau XXXX angefertigt wurde, lautet:Die Zeugin römisch 40 gab an, dass sie selbst nichts über den Inhalt des Telefonates bzw. der Telefonate zwischen dem AMS und der BF wisse, sie jedoch davon ausgehe, dass ein Mitarbeiter - so er sich in den elektronischen Akt einlogge - sehe, dass der Punkt "Vermittlungspost" auf "ja" gestellt sei und daher nicht bestätigen dürfte, dass keine Bewerbung zu erfolgen habe. Sie gab jedoch an, im Beratungsbereich und nicht für die Infozone eingeschult worden zu sein. Zudem gab sie an, dass ein Mitarbeiter - so er sich in den elektronischen Akt einlogge - auch in den schriftlichen Vermerk vom 09.08.2017 (den selben Tag des Telefonates) Einsicht habe. Dieser schriftliche Vermerk vom 09.08.2017, welcher von Frau römisch 40 angefertigt wurde, lautet: "Kdin kommt mit Gatte, berichtet, dass sie sich über Direktvertriebsfirma ‚ XXXX ' selbständig machen will (er+sie). Hat diesbzgl am 19.u20.8 Einführungsveranstaltung.berichtet, dass sie sich über Direktvertriebsfirma ‚ römisch 40 ' selbständig machen will (er+sie). Hat diesbzgl am 19.u20.8 Einführungsveranstaltung. Sollte bis Anfang Sept. losgehen! --> wenn nicht: Neue Wege angekündigt SW von EHKf auf Kosmetikerin geändert (kaum Erfahrung im Verkauf), ID nachdruckt SVG ausgefolgt, über MP info" Aus Sicht des erkennenden Senats kann dieser Vermerk von einem Dritten durchaus so verstanden werden, dass sich die BF bis auf Weiteres nicht auf weitere Stellen bewerben muss und nur für den Fall, dass sich die Einführungsveranstaltungen nicht als erfolgreich erweisen würden und die Selbständigkeit bis Anfang September nicht "losgehen" würde, andere Maßnahmen durch das AMS empfohlen würden. Es ist für den erkennenden Senat realistisch, dass ein Mitarbeiter der Infozone des AMS, der grundsätzlich nicht mit dem Fall der BF betraut ist, bei der Frage der BF, ob es korrekt sei, dass sie sich bis auf Weiteres nicht auf Stellen bewerben müsse, nach Durchsicht des Vermerkes vom 09.07.2018 den Eindruck erhält, dass diese Auskunft (keine Bewerbung) richtig ist. Dies wäre aus Sicht des erkennenden Senats aufgrund der Formulierung des Vermerks sogar naheliegend. Schließlich spricht auch die nachstehende Aussage der Zeugin XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht dafür, dass der BF die Zusage erteilt wurde, sich nicht bewerben zu müssen: "[...] Ich wollte erst schauen wie die Einführungsveranstaltung laufen würde und welche Rückmeldung sie gibt. Danach hätten wir sie eventuell zum Gründungsprogramm zugewiesen. Ich wollte ihr die Chance geben für diese selbständige Tätigkeit."Schließlich spricht auch die nachstehende Aussage der Zeugin römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht dafür, dass der BF die Zusage erteilt wurde, sich nicht bewerben zu müssen: "[...] Ich wollte erst schauen wie die Einführungsveranstaltung laufen würde und welche Rückmeldung sie gibt. Danach hätten wir sie eventuell zum Gründungsprogramm zugewiesen. Ich wollte ihr die Chance geben für diese selbständige Tätigkeit." Die Zeugin XXXX gab zwar an, dass die BF aus ihrer Sicht "jobready" gewesen sei, gleichzeitig wurde der BF durch Frau XXXX laut schriftlichen Aufzeichnungen eine Maßnahme ab September in Aussicht gestellt. Dieses In-Aussicht-Stellen einer Maßnahme innerhalb eines Monates spricht für den erkennenden Senat angesichts der Tatsache, dass Wiedereingliederungsmaßnahmen der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen und die Maßnahmenzuweisung nur zulässig ist, wenn sie geeignet ist, Vermittlungsdefizite zu beheben und Erfolgsaussichten zu erhöhen, ebenso dafür, dass Frau XXXX selbst Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Übermittlung von Stellenangeboten für eine unselbständige Tätigkeit als Kosmetikerin bzw. Fußpflegerin an die BF hatte. Auch dies spricht dafür, dass die Zeugin XXXX der BF die Chance für die Selbständigkeit einräumen wollte und ihr die besagte Zusicherung erteilt hat.Die Zeugin römisch 40 gab zwar an, dass die BF aus ihrer Sicht "jobready" gewesen sei, gleichzeitig wurde der BF durch Frau römisch 40 laut schriftlichen Aufzeichnungen eine Maßnahme ab September in Aussicht gestellt. Dieses In-Aussicht-Stellen einer Maßnahme innerhalb eines Monates spricht für den erkennenden Senat angesichts der Tatsache, dass Wiedereingliederungsmaßnahmen der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen und die Maßnahmenzuweisung nur zulässig ist, wenn sie geeignet ist, Vermittlungsdefizite zu beheben und Erfolgsaussichten zu erhöhen, ebenso dafür, dass Frau römisch 40 selbst Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Übermittlung von Stellenangeboten für eine unselbständige Tätigkeit als Kosmetikerin bzw. Fußpflegerin an die BF hatte. Auch dies spricht dafür, dass die Zeugin römisch 40 der BF die Chance für die Selbständigkeit einräumen wollte und ihr die besagte Zusicherung erteilt hat. Dem AMS ist insoweit zuzustimmen, dass das Verhalten der BF in den Folgemonaten nach der Zusicherung vom 09.08.2017 nicht darauf schließen lässt, dass sie alle erforderlichen Schritte getan hat, um sich selbständig zu machen und sich diesbezüglich offensichtlich nicht sehr zielstrebig benommen hat. Dies ist insbesondere dem vom AMS vorgelegten Bericht "Beurteilung der Realisierbarkeit - Keine Aufnahme" vom 22.01.2018 zu entnehmen. Darin wird das Vorhaben der BF, sich im Direktvertrieb selbständig machen zu wollen, als nicht realisierbar beurteilt. Zwar seien die gewerberechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben, ein Businessplan, Rückmeldung zur Auftragslage und die Finanzierung seien allerdings ausständig (keine finanziellen Mittel). Zudem habe die BF den
- Abklärungstermin nicht genutzt, da sie verschlafen habe. Sodann habe sich herausgestellt, dass sich die BF nicht mehr hauptberuflich selbständig machen wolle. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der BF am 09.08.2017 die Zusicherung erteilt wurde, sich bis zum nächsten Kontrolltermin, der ursprünglich für 29.08.2017 beabsichtigt war, nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben zu müssen und sie daher im Hinblick auf den Vermittlungsvorschlag vom 16.08.2017 darauf vertrauen hat, sich nicht bewerben zu müssen. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
- Stattgabe der Beschwerde: 2.3.2.
- Die Regelungen des § 9 und § 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, 89/08/0141, mwH).2.3.2.
- Die Regelungen des Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, 89/08/0141, mwH). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 29.09.2000, 2000/08/0056).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 29.09.2000, 2000/08/0056). Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH 21.12.2005, 2004/08/0244) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018) § 10 Rz 259).Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH 21.12.2005, 2004/08/0244) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018) Paragraph 10, Rz 259). Die Verhängung einer Sanktion ist nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018) § 10 Rz 263).Die Verhängung einer Sanktion ist nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018) Paragraph 10, Rz 263). Jedes gemäß § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056; 20.10.1992, 92/08/0042; stRsp). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, als auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG ist (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018) § 10 Rz 266).Jedes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056; 20.10.1992, 92/08/0042; stRsp). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, als auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018) Paragraph 10, Rz 266). Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. 2.3.2.
- Im vorliegenden Fall hat sich die BF auf die ihr vom AMS übermittelte Stelle bei der Firma XXXX nicht beworben. Ihr war jedoch vom AMS zugesichert worden, sich bis zum nächsten Kontrolltermin nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben zu müssen, da man ihr die Chance auf Verwirklichung ihrer Selbständigkeit bieten wollte. Das Verhalten der BF - sich aufgrund der ihr vom AMS gegebenen Zusicherung - nicht auf die ihr am 16.08.2017 zugewiesene Stelle beworben zu haben, stellt kein auch nur bedingt vorsätzliches Verhalten, die Aufnahme jeder Beschäftigung zu vereiteln, dar. Das Verhalten der BF war im August 2017 in Übereinstimmung mit der damaligen vertretenden Beraterin des AMS darauf gerichtet, Termine zwecks Erwerb von Kenntnissen für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Kooperation mit der XXXX wahrzunehmen. Die BF hat die von ihr bekanntgegebenen Einführungsveranstaltungen im August besucht und damit der Vereinbarung mit dem AMS entsprochen. Ihr Gesamtverhalten war zum damaligen Zeitpunkt nicht darauf gerichtet, die Aufnahme einer Beschäftigung (auch nur mit bedingtem Vorsatz) generell zu verhindern.2.3.2.
- Im vorliegenden Fall hat sich die BF auf die ihr vom AMS übermittelte Stelle bei der Firma römisch 40 nicht beworben. Ihr war jedoch vom AMS zugesichert worden, sich bis zum nächsten Kontrolltermin nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben zu müssen, da man ihr die Chance auf Verwirklichung ihrer Selbständigkeit bieten wollte. Das Verhalten der BF - sich aufgrund der ihr vom AMS gegebenen Zusicherung - nicht auf die ihr am 16.08.2017 zugewiesene Stelle beworben zu haben, stellt kein auch nur bedingt vorsätzliches Verhalten, die Aufnahme jeder Beschäftigung zu vereiteln, dar. Das Verhalten der BF war im August 2017 in Übereinstimmung mit der damaligen vertretenden Beraterin des AMS darauf gerichtet, Termine zwecks Erwerb von Kenntnissen für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Kooperation mit der römisch 40 wahrzunehmen. Die BF hat die von ihr bekanntgegebenen Einführungsveranstaltungen im August besucht und damit der Vereinbarung mit dem AMS entsprochen. Ihr Gesamtverhalten war zum damaligen Zeitpunkt nicht darauf gerichtet, die Aufnahme einer Beschäftigung (auch nur mit bedingtem Vorsatz) generell zu verhindern. Es ist der BF jedenfalls nicht vorwerfbar, sich nicht für die ihr am 16.08.2019 zugewiesene Stelle beworben zu haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W255.2186658.1.00