RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlW255 2216795-1 SpruchW255 2216795-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezieht seit 22.05.2009 Notstandshilfe. 1.
- Am 20.08.2018 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine Beschäftigung als PKW-Lenker zugewiesen.1.
- Am 20.08.2018 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine Beschäftigung als PKW-Lenker zugewiesen. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.09.2018, VN: XXXX , wurde die Notstandshilfe des BF für den Zeitraum von 28.08.2018 bis 08.10.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine mögliche Arbeitsaufnahme als PKW-Lenker beim Dienstgeber Autopflege XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.09.2018, VN: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe des BF für den Zeitraum von 28.08.2018 bis 08.10.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine mögliche Arbeitsaufnahme als PKW-Lenker beim Dienstgeber Autopflege römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 26.09.2018 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.12.2018 wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde des BF abgewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 13.12.2018 brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde und den Vorlageantrag des BF mit Erkenntnis vom 14.02.2019, Zl. W141 2212066-1/3E, gemäß § 38 iVm § 10 AlVG als unbegründet ab.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde und den Vorlageantrag des BF mit Erkenntnis vom 14.02.2019, Zl. W141 2212066-1/3E, gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG als unbegründet ab. 1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 19.02.2019, VN: XXXX , wurde der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.047,48 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 19.02.2019, VN: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.047,48 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS Folgendes aus: "Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der BVwG vom 14.02.2019 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages." 1.
- Am 12.03.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS vom 19.02.
- Er führte zusammengefasst aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei und er die empfangene Leistung in Höhe von EUR 1.047,48 nicht zu Unrecht erhalten habe. 1.
- Am 01.04.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Der BF bezieht seit 22.05.2009 Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS vom 17.09.2018, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 28.08.2018 bis 08.10.2018 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.12.2018 vollinhaltlich bestätigt.Mit Bescheid des AMS vom 17.09.2018, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 28.08.2018 bis 08.10.2018 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.12.2018 vollinhaltlich bestätigt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2019, Zl. W141 2212066-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des AMS vom 19.02.2019, VN: XXXX , wurde der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.047,48 verpflichtet. Dieser Betrag wurde dem BF aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 26.09.2018 im Hinblick auf den Zeitraum von 28.08.2018 bis 08.10.2018 gewährt.Mit Bescheid des AMS vom 19.02.2019, VN: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.047,48 verpflichtet. Dieser Betrag wurde dem BF aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 26.09.2018 im Hinblick auf den Zeitraum von 28.08.2018 bis 08.10.2018 gewährt. Am 12.03.2019 erhob der BF gegen den Bescheid des AMS vom 19.02.2019 Beschwerde. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts: Die Feststellung zum Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. W141 2212066-1/3E rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Erkenntnis dem BF nachweislich am 19.02.2019 persönlich zugestellt wurde. Der BF hat im Übrigen auch keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. 2.
- Rechtliche Beurteilung: 2.3.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
- Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 17.09.2018 festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 28.08.2018 bis 18.10.2018 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.12.2018 bestätigt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2019, Zl. W141 2212066-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Das AMS erließ in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom 19.02.2019 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung. Gegenständlich wird jener Betrag zurückgefordert, der dem BF für den Zeitraum vom 28.08.2018 bis 18.10.2018 aufgrund der damaligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Unrecht ausbezahlt wurde. 2.3.
- Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN). Dass das AMS den Bescheid vom 19.02.2019 lediglich damit begründete, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der BF zum Rückersatz des genannten Betrages verpflichtet sei, ohne den Inhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2019 darzulegen, schadet hierbei nicht. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich bezüglich einer mangelhaften oder fehlenden Begründung, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides infolge von Verfahrensvorschriften führt, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049). 2.3.
- Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.2.3.
- Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid des AMS vom 19.02.2018, VN: XXXX , betreffend die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung durch das rechtskräftig gewordene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2019 bedingt ist, in welchem ausgesprochen wurde, dass der BF durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG verwirklicht hat, weshalb seitens des AMS zu Recht der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.08.2018 bis 08.10.2018 festgestellt worden war.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid des AMS vom 19.02.2018, VN: römisch 40 , betreffend die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung durch das rechtskräftig gewordene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2019 bedingt ist, in welchem ausgesprochen wurde, dass der BF durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG verwirklicht hat, weshalb seitens des AMS zu Recht der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.08.2018 bis 08.10.2018 festgestellt worden war. Die fehlende Begründung ist sohin durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als saniert anzusehen und es war spruchgemäß zu entscheiden. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der BF stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der BF stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. Punkt 2.3.1); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung vergleiche Punkt 2.3.1); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W255.2216795.1.00