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{'item': 'W270 2204219-1'}

Obsah (14)Art. 133Artikel 2Art. 130§ 19§ 74§ 17§ 8aArt. 11Art. 47§ 76§ 53§ 66§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlW270 2204219-1 SpruchW270 2204219-1/51Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. GRASSL über den Antrag vom

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 genehmigt wurde, die Verfahrenshilfe zu bewilligen und der Stadt Wien die Übernahme der Kosten für diese Gutachten aufzutragen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. GRASSL über den Antrag vom 21.01.2019 der " römisch 40 ", vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH, zur Finanzierung von Gegengutachten im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12.06.2018, Zl. 413616 aus 2018,, Ma22-581561-2014, mit welchem das Vorhaben "Stadtstraße Aspern und Anschlussstelle Seestadt Ost"

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 genehmigt wurde, die Verfahrenshilfe zu bewilligen und der Stadt Wien die Übernahme der Kosten für diese Gutachten aufzutragen, den Beschluss: A) Der Antrag wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Am 25.06.2014 beantragte die Stadt Wien bei der Wiener Landesregierung die Genehmigung des Straßenbauvorhabens "Stadtstraße Aspern" (in Folge: "Vorhaben Stadtstraße Aspern")

UVP-G 2000 sowie unter Mitanwendung notwendiger Genehmigungsvorschriften. 1.

  1. Im Zeitraum vom 25.07.2016 bis einschließlich 19.09.2016 legte die Wiener Landesregierung den Genehmigungsantrag samt weiteren Unterlagen öffentlich auf und machte diese Auflage durch ein am 14.07.2016 einerseits in den Tageszeitungen "Kronen Zeitung", "Kurier" und dem "Amtsblatt" zur Zeitung "Wiener Zeitung" geschaltetes und andererseits in ihrem Internetauftritt öffentlich gestelltes Edikt kund. 1.
  2. Mehr als 200 in der Gemeinde Wien oder in einer angrenzenden Gemeinde wahlberechtigte Personen unterstützten als " XXXX " (in Folge: "Bürgerinitiative") eine bei der Wiener Landesregierung eingebrachte Stellungnahme mit Einwendungen gegen das aufgelegte Vorhaben Stadtstraße Aspern.1.
  3. Mehr als 200 in der Gemeinde Wien oder in einer angrenzenden Gemeinde wahlberechtigte Personen unterstützten als " römisch 40 " (in Folge: "Bürgerinitiative") eine bei der Wiener Landesregierung eingebrachte Stellungnahme mit Einwendungen gegen das aufgelegte Vorhaben Stadtstraße Aspern. 1.
  4. Mit Bescheid vom 12.06.2018, Zl. 413616/2018, Ma22-581561-2014, genehmigte die Wiener Landesregierung das Vorhaben Stadtstraße Aspern

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge: "UVP-G").1.4. Mit Bescheid vom 12.06.2018, Zl. 413616 aus 2018,, Ma22-581561-2014, genehmigte die Wiener Landesregierung das Vorhaben Stadtstraße Aspern

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge: "UVP-G"). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die Bürgerinitiative eine Beschwerde. 1.
  2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2019 eingelangten Schreiben vom 21.01.2019 beantragte die Bürgerinitiative, das Gericht möge, basierend auf den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (in Folge: "VwGVG"), eine angemessene Verfahrenshilfe definieren. So sehe man sich in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da man bei der Finanzierung von Gutachten zur Gegendarstellung von fachlichen Mängeln benachteiligt werde. Man fordere Rechtsschutzgleichheit nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, denn man könne seine sachverständigen Gutachter nicht aus Steuergeldern finanzieren und sei einzig von freiwilligen Spenden seiner Mitglieder abhängig. In den vorliegenden Fachgebieten bestehen zahlreiche Mängel, die wie gefordert auf gleicher fachlicher Ebene zu beweisen seien. Das Gericht möge der Projektwerberin auftragen, so die Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland, die Kosten für die Gegengutachten übernehmen.
  3. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den im Verfahrensakt einliegenden Unterlagen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung des Antrags 3.
  5. Maßgebliche Rechtslage: 3.1.
  6. Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: "EMRK") lautet:3.1.
  7. Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: "EMRK") lautet: "

(1)Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang." 3.1.2. Die Abs. 2, 4 und 5 des Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung (in Folge: "AK") lauten:3.1.2. Die Absatz 2, 4 und 5 des Artikel 9, des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung (in Folge: "AK") lauten: "
(2)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (
  1. a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (
  2. b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht." [...] "
(4)Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.
(5)Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern." 3.1.
  1. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: "GRC") lautet samt Überschrift:3.1.
  2. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: "GRC") lautet samt Überschrift: "Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten." 3.1.
  3. Die Art. 2 Abs. 2 lit. d und e sowie Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in Folge: "UVP-RL") lauten:3.1.
  4. Die Artikel 2, Absatz 2, Litera d und e sowie Artikel 11, der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in Folge: "UVP-RL") lauten: "d) "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; e) "betroffene Öffentlichkeit": die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren

Artikel 2

Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;" [...] "

(1)Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
  1. a)ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
  2. b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2)Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3)Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4)Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt." 3.1.5. Die §§ 74 und 76 AVG lauten:3.1.5. Die Paragraphen 74 und 76 AVG lauten: "§ 74.
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden." [...] "§ 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.""§ 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten." 3.1.6. § 8a VwGVG lautet samt Überschrift:3.1.6. Paragraph 8 a, VwGVG lautet samt Überschrift: "Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt." 3.1.
  1. Die Abs. 1 und 2 des § 64 sowie § 66 Abs. 1 Zivilprozessordnung (in Folge: "ZPO") lauten:3.1.
  2. Die Absatz eins und 2 des Paragraph 64, sowie Paragraph 66, Absatz eins, Zivilprozessordnung (in Folge: "ZPO") lauten: § 64.
(1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:Paragraph 64,
(1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
  1. a)der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
  2. b)der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
  3. c)der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
  4. d)der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
  5. e)der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
  6. e)der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte;
  7. f)der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt; 2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten; 3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;Paragraph 31, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden; 4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes; 5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.
(2)Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden."
(2)Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden." [...] "§ 66.
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.""§ 66.
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen." 3.
  1. Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Gegenstand des Antrags 3.2.
  2. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 13 AVG auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (etwa VwGH 18.02.2019, Ra 2018/02/0082, m.w.N.).3.2.
  3. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 13, AVG auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (etwa VwGH 18.02.2019, Ra 2018/02/0082, m.w.N.). 3.2.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht versteht den Antrag der sich

§ 19Abs.

4 UVP-G konstituierten Bürgerinitiative so, dass diese Kosten allfälliger, von ihr in das gegenständliche Beschwerdeverfahren als Beweismittel einzubringender (Privat-)Gutachten, mit welchen andere, auf Gutachten beruhende oder sonstige Beweisergebnisse überprüft werden sollen ("Gegengutachten"), nicht selbst tragen (bzw. "finanzieren"), sondern dafür "Verfahrenshilfe" gewährt haben möchte. Die Kosten für die einzuholenden Privatgutachten sollen der Projektwerberin als "Kostenersatz" auferlegt werden.3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht versteht den Antrag der sich

Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G konstituierten Bürgerinitiative so, dass diese Kosten allfälliger, von ihr in das gegenständliche Beschwerdeverfahren als Beweismittel einzubringender (Privat-)Gutachten, mit welchen andere, auf Gutachten beruhende oder sonstige Beweisergebnisse überprüft werden sollen ("Gegengutachten"), nicht selbst tragen (bzw. "finanzieren"), sondern dafür "Verfahrenshilfe" gewährt haben möchte. Die Kosten für die einzuholenden Privatgutachten sollen der Projektwerberin als "Kostenersatz" auferlegt werden. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einholung eines Privatgutachtens ("Gegengutachten") 3.2.3.

§ 74Abs.

1 AVG gilt der Grundsatz, dass jede Partei die ihr im Verwaltungsverfahren - und dieser Grundsatz gilt

§ 17Vw

GVG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren - erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Dies umfasst unter anderem auch die Kosten für ein Privatgutachten (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0048).3.2.3.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG gilt der Grundsatz, dass jede Partei die ihr im Verwaltungsverfahren - und dieser Grundsatz gilt

Paragraph 17, VwGVG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren - erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Dies umfasst unter anderem auch die Kosten für ein Privatgutachten vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0048). 3.2.4.

§ 8aVw

GVG kann einer Partei unter bestimmten Umständen Verfahrenshilfe bewilligt werden, wenn dies aufgrund von Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine subsidiäre Regelung, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073). Dem UVP-G selbst ist keine entsprechende Vorschrift zu entnehmen.3.2.4.

Paragraph 8 a, VwGVG kann einer Partei unter bestimmten Umständen Verfahrenshilfe bewilligt werden, wenn dies aufgrund von Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine subsidiäre Regelung, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073). Dem UVP-G selbst ist keine entsprechende Vorschrift zu entnehmen. 3.2.

  1. Somit ist aufgrund von § 8a Abs. 1 VwGVG zunächst zu prüfen, ob im Lichte des Art. 47 GRC oder des Art. 6 EMRK für eine Bürgerinitiative die Bewilligung von Verfahrenshilfe für die anfallenden Kosten von Gutachten, welche eine Partei zu Überprüfung anderer, auf Gutachten beruhender oder sonstiger Beweisergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegen möchte, geboten sein könnte:3.2.
  2. Somit ist aufgrund von Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zunächst zu prüfen, ob im Lichte des Artikel 47, GRC oder des Artikel 6, EMRK für eine Bürgerinitiative die Bewilligung von Verfahrenshilfe für die anfallenden Kosten von Gutachten, welche eine Partei zu Überprüfung anderer, auf Gutachten beruhender oder sonstiger Beweisergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegen möchte, geboten sein könnte: 3.2.
  3. Einem Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit", welches eine Rechtsverletzung geltend macht, kommt

Art. 11Abs.

1 UVP-RL das Recht zu, vor einem Gericht die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anzufechten, für welche die Bestimmungen der UVP-RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Eine Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als "Teil der betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen (vgl. VwGH 30.01.2019, Ro 2017/06/0025). Die antragstellende Bürgerinitiative ist als Beschwerdeführerin Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.3.2.6. Einem Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit", welches eine Rechtsverletzung geltend macht, kommt

Artikel 11

, Absatz eins, UVP-RL das Recht zu, vor einem Gericht die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anzufechten, für welche die Bestimmungen der UVP-RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Eine Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als "Teil der betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL anzusehen vergleiche VwGH 30.01.2019, Ro 2017/06/0025). Die antragstellende Bürgerinitiative ist als Beschwerdeführerin Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 3.2.7. Bei der Geltendmachung des durch Art. 11 Abs. 1 UVP-RL eingeräumten Rechts haben die Mitgliedstaaten und deren Behörden und Gerichte die Verpflichtungen Art. 47 GRC wie auch des aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abzuleitenden Effektivitätsgrundsatzes zu beachten (vgl. T. Weber, Prozesskostenhilfe und Umweltrecht, RdU 2013, 210

(211), unter Hinweis auf die Entscheidung EuGH 11.04.2013, Rs. C-260/11, Edwards, Rz. 33).3.2.7. Bei der Geltendmachung des durch Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL eingeräumten Rechts haben die Mitgliedstaaten und deren Behörden und Gerichte die Verpflichtungen Artikel 47, GRC wie auch des aus Artikel 4, Absatz 3, AEUV abzuleitenden Effektivitätsgrundsatzes zu beachten vergleiche T. Weber, Prozesskostenhilfe und Umweltrecht, RdU 2013, 210
(211), unter Hinweis auf die Entscheidung EuGH 11.04.2013, Rs. C-260/11, Edwards, Rz. 33). 3.2.8.

Art. 47Abs.

3 GRC wird "Personen", die nicht über ausreichende Mittel verfügen, "Prozesskostenhilfe" bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. In der Rechtssache DEB hat der EuGH ausgesprochen, dass auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen nicht ausgeschlossen ist, was allerdings nach Maßgabe der geltenden Vorschriften, der Situation der fraglichen Gesellschaft sowie dem Gegenstand des Rechtsstreits zu beurteilen ist (vgl. EuGH 22.12.2010, Rs. C-279/09, Rz. 52 f). § 8a Abs. 1 VwGVG erwähnt auch juristische Personen als mögliche Empfänger von Verfahrenshilfe ausdrücklich. Eine Bürgerinitiative stellt nach § 19 Abs. 4 UVP-G einen Zusammenschluss von natürlichen Personen dar, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren (VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, Rz. 25). Sie wird - jedenfalls ab ihrer Konstituierung - als - teilrechtsfähiges - Rechtsubjekt angesehen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz. 158 unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des Verfassungs- wie des Verwaltungsgerichtshofs; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, § 19, Rz. 90 leiten aus Schrifttum und Rechtsprechung ab, dass es sich bei einer Bürgerinitiative

§ 19Abs.

4 UVP-G um eine - "vereinsähnliche" - juristische Person des Privatrechts handelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass auch einer Bürgerinitiative grundsätzlich aufgrund von Art. 47 Abs. 3 GRC Verfahrenshilfe (bzw. Prozesskostenhilfe) zu bewilligen sein könnte.3.2.8.

Artikel 47

, Absatz 3, GRC wird "Personen", die nicht über ausreichende Mittel verfügen, "Prozesskostenhilfe" bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. In der Rechtssache DEB hat der EuGH ausgesprochen, dass auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen nicht ausgeschlossen ist, was allerdings nach Maßgabe der geltenden Vorschriften, der Situation der fraglichen Gesellschaft sowie dem Gegenstand des Rechtsstreits zu beurteilen ist vergleiche EuGH 22.12.2010, Rs. C-279/09, Rz. 52 f). Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG erwähnt auch juristische Personen als mögliche Empfänger von Verfahrenshilfe ausdrücklich. Eine Bürgerinitiative stellt nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G einen Zusammenschluss von natürlichen Personen dar, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren (VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, Rz. 25). Sie wird - jedenfalls ab ihrer Konstituierung - als - teilrechtsfähiges - Rechtsubjekt angesehen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 19, Rz. 158 unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des Verfassungs- wie des Verwaltungsgerichtshofs; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Paragraph 19,, Rz. 90 leiten aus Schrifttum und Rechtsprechung ab, dass es sich bei einer Bürgerinitiative

Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G um eine - "vereinsähnliche" - juristische Person des Privatrechts handelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass auch einer Bürgerinitiative grundsätzlich aufgrund von Artikel 47, Absatz 3, GRC Verfahrenshilfe (bzw. Prozesskostenhilfe) zu bewilligen sein könnte. 3.2.9. Fraglich ist jedoch, ob Verfahrenshilfe auch zur Finanzierung eines oder mehrerer von einer Verfahrenspartei einzuholender Gutachten zu gewähren wäre, mit welchen andere auf Gutachten beruhende oder sonstige Beweisergebnisse gegengeprüft werden: 3.2.10.

§ 8aAbs. 2 erster Satz Vw

GVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Im Katalog des § 64 Abs. 1 ZPO findet die Absicht der antragstellenden Bürgerinitiative, Verfahrenshilfe für die Finanzierung eines Privatgutachtens gewährt zu bekommen, jedoch keine Deckung: So ist Verfahrenshilfe möglich für die Befreiung von der Eingabengebühr, der Kommissionsgebühr oder von Barauslagen, weiters für die notwendigen Reisekosten, oder erforderlichenfalls auch für die Beigabe eines Rechtsanwalts (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 8a Anm. 7). Dabei sind die möglichen Formen möglicher Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 grundsätzlich abschließend gedacht bzw. steht es dem Gericht nicht frei, den Umfang der Verfahrenshilfe irgendwie zu bestimmen (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 64 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at], Rz. 5, sowie RIS-Justiz RS0036181).3.2.10.

Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Im Katalog des Paragraph 64, Absatz eins, ZPO findet die Absicht der antragstellenden Bürgerinitiative, Verfahrenshilfe für die Finanzierung eines Privatgutachtens gewährt zu bekommen, jedoch keine Deckung: So ist Verfahrenshilfe möglich für die Befreiung von der Eingabengebühr, der Kommissionsgebühr oder von Barauslagen, weiters für die notwendigen Reisekosten, oder erforderlichenfalls auch für die Beigabe eines Rechtsanwalts vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 8 a, Anmerkung 7). Dabei sind die möglichen Formen möglicher Begünstigungen nach Paragraph 64, Absatz eins, grundsätzlich abschließend gedacht bzw. steht es dem Gericht nicht frei, den Umfang der Verfahrenshilfe irgendwie zu bestimmen vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 64, ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at], Rz. 5, sowie RIS-Justiz RS0036181). 3.2.11. Die von (nichtamtlichen) Sachverständigen gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Gebühren sind grundsätzlich

§ 76

AVG als Barauslagen jener Partei aufzuerlegen, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dies ist gegenständlich die Stadt Wien als Projektwerberin, nicht jedoch die antragstellende Bürgerinitiative (vgl. T. Weber, RdU 2013, 212).3.2.11. Die von (nichtamtlichen) Sachverständigen gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Gebühren sind grundsätzlich

Paragraph 76, AVG als Barauslagen jener Partei aufzuerlegen, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dies ist gegenständlich die Stadt Wien als Projektwerberin, nicht jedoch die antragstellende Bürgerinitiative vergleiche T. Weber, RdU 2013, 212). 3.2.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht geht fallbezogen nicht davon aus, dass in Anbetracht des gestellten Antrags - welcher doch eindeutig auf eine bestimmte Form von Verfahrenshilfe, nämlich die Übernahme der Kosten für die Einholung von Privatgutachten, gerichtet ist (und damit auch bei der bei Antragstellung [noch] nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht Anlass zu einer Klarstellung in Form eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG gab) -aufgrund von § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG überdies zu prüfen wäre, ob nicht (auch) ein Rechtsanwalt beizugeben wäre (i.d.S. auch Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 8a VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at], Rz. 13, hinweisend auf einen ausdrücklichen Verzicht zur Beigabe eines Rechtsbeistands).3.2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht geht fallbezogen nicht davon aus, dass in Anbetracht des gestellten Antrags - welcher doch eindeutig auf eine bestimmte Form von Verfahrenshilfe, nämlich die Übernahme der Kosten für die Einholung von Privatgutachten, gerichtet ist (und damit auch bei der bei Antragstellung [noch] nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht Anlass zu einer Klarstellung in Form eines Verbesserungsauftrags nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gab) -aufgrund von Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG überdies zu prüfen wäre, ob nicht (auch) ein Rechtsanwalt beizugeben wäre (i.d.S. auch Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 8 a, VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at], Rz. 13, hinweisend auf einen ausdrücklichen Verzicht zur Beigabe eines Rechtsbeistands). 3.2.
  3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 64 ZPO eine Bürgerinitiative

UVP-G zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich Verfahrenshilfe beantragen könnte, die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Finanzierung von einem oder mehreren Privatgutachten, um ein oder mehrere vom Gericht eingeholte Gutachten oder sonstige Beweisergebnisse gegenprüfen zu lassen, jedoch nicht möglich ist.3.2.13. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, ZPO eine Bürgerinitiative

UVP-G zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich Verfahrenshilfe beantragen könnte, die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Finanzierung von einem oder mehreren Privatgutachten, um ein oder mehrere vom Gericht eingeholte Gutachten oder sonstige Beweisergebnisse gegenprüfen zu lassen, jedoch nicht möglich ist. 3.2.

  1. Zu prüfen ist weiters, ob sein Anspruch auf Verfahrenshilfe zur Finanzierung eines Privatgutachtens nicht allerdings auch "direkt" auf Basis Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sein könnte (vgl. dazu VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, unter Hinweis auf die im Schrifttum vertretenen Auffassungen):3.2.
  2. Zu prüfen ist weiters, ob sein Anspruch auf Verfahrenshilfe zur Finanzierung eines Privatgutachtens nicht allerdings auch "direkt" auf Basis Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren sein könnte vergleiche dazu VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, unter Hinweis auf die im Schrifttum vertretenen Auffassungen): 3.2.
  3. Art. 47 Abs. 3 GRC ist nach der Rechtsprechung des EuGH nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK auszulegen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH sowie der Erläuterungen zur GRC; EuGH 06.09.2012, Rs. C-619/10, Trade Agency Ltd/Seramico Investments Ltd, Rz. 5). Der EGMR hat i. d.Z. erwogen, dass die EMRK praktische und wirksame Rechte schützen möchte, insbesondere das Recht auf Zugang zu einem Gericht. Daher kann ein Staat unter Art. 6 Abs. 1 EMRK u.a. gezwungen sein, die Unterstützung eines Rechtsanwalts vorzusehen, wenn sich dies - auch betreffend "civil rights" - für einen wirksamen Zugang zum Gericht als unerlässlich erweist (vgl. EGMR 09.10.1979, Appl. 6289/73, Airey vs. Ireland). Wesentlich ist für den EGMR, dass der Zugang nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss. Zu wahren ist der Anschein eines fairen Verfahrens (VfSlg. 19.989/2015 unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK i.Z.m. der Gewährung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe).3.2.
  4. Artikel 47, Absatz 3, GRC ist nach der Rechtsprechung des EuGH nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK auszulegen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH sowie der Erläuterungen zur GRC; EuGH 06.09.2012, Rs. C-619/10, Trade Agency Ltd/Seramico Investments Ltd, Rz. 5). Der EGMR hat i. d.Z. erwogen, dass die EMRK praktische und wirksame Rechte schützen möchte, insbesondere das Recht auf Zugang zu einem Gericht. Daher kann ein Staat unter Artikel 6, Absatz eins, EMRK u.a. gezwungen sein, die Unterstützung eines Rechtsanwalts vorzusehen, wenn sich dies - auch betreffend "civil rights" - für einen wirksamen Zugang zum Gericht als unerlässlich erweist vergleiche EGMR 09.10.1979, Appl. 6289/73, Airey vs. Ireland). Wesentlich ist für den EGMR, dass der Zugang nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss. Zu wahren ist der Anschein eines fairen Verfahrens (VfSlg. 19.989 aus 2015, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK i.Z.m. der Gewährung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe). 3.2.
  5. Aus Sicht des EuGH obliegt es dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (vgl. EuGH 13.06.2012, Rs. C-156/12, GREP GmbH/Freistaat Bayern, Rz. 40, m.w.N.).3.2.
  6. Aus Sicht des EuGH obliegt es dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen vergleiche EuGH 13.06.2012, Rs. C-156/12, GREP GmbH/Freistaat Bayern, Rz. 40, m.w.N.). 3.2.
  7. Der Umweltsenat sah in seiner Entscheidung OÖ-Sbg 380kV-Leitung im Lichte des aus Art. 6 EMRK abzuleitenden Grundsatzes der "Waffengleichheit" bzw. fairen Verfahrens keine rechtliche Grundlage für das Verlangen gegeben, Berufungswerber mit entsprechenden finanziellen Mitteln auszustatten, damit sie ihr Vorbringen "fachlich unterstützt artikulieren" können (vgl. US 04.04.2008, US 8A/2007/11-94, Pkt. 3.6.).3.2.
  8. Der Umweltsenat sah in seiner Entscheidung OÖ-Sbg 380kV-Leitung im Lichte des aus Artikel 6, EMRK abzuleitenden Grundsatzes der "Waffengleichheit" bzw. fairen Verfahrens keine rechtliche Grundlage für das Verlangen gegeben, Berufungswerber mit entsprechenden finanziellen Mitteln auszustatten, damit sie ihr Vorbringen "fachlich unterstützt artikulieren" können vergleiche US 04.04.2008, US 8A/2007/11-94, Pkt. 3.6.). 3.2.
  9. Auch ohne die Vorlage eines oder mehrerer Privatgutachten ist nach der nationalen Rechtslage der Zugang der Bürgerinitiative zu einem Gericht, gegenständlich dem Bundesverwaltungsgericht, fair und effektiv gewährleistet: Die antragstellende Bürgerinitiative hat das Recht, dass dieses Gericht auf Grundlage von deren Beschwerde die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der getroffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung über das Vorhaben Stadtstraße Aspern überprüft. Sie muss sich mit relevantem Vorbringen und Beweisanboten bzw. Beweisanträgen, auseinandersetzen. Wenn das Gericht u.a. aufgrund der in der Beschwerde der antragstellenden Bürgerinitiative aufgestellten Tatsachenbehauptungen oder eines von ihr gestellten Beweisantrags gehalten ist ein eigenes Gutachten einzuholen, haben die dafür heranzuziehendenden Sachverständigen neutral zu sein (vgl. EGMR 03.05.2006, Appl. 7183/11, Letincic v. Croatia, Rz. 51).

§ 53i. V.m.

§ 7 AVG müssen die Sachverständigen - sowohl im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren - unbefangen sein und den Parteien steht bei vermuteter Befangenheit ein Ablehnungsrecht zu. Es muss für die Parteien nach den vom Verwaltungsgericht zu beachtenden Verfahrensbestimmungen auch die Möglichkeit bestehen, an der Sachverhaltsermittlung aufgrund von Gutachten von Sachverständigen oder sonstigen Beweisergebnissen entsprechend mitzuwirken (dazu etwa EGMR 20.02.1996, Appl. 19075/91, Vermeulen vs. Belgium, Rz. 33). Diese Vorgabe ist insbesondere durch die (vom Gericht einzuräumende) Möglichkeit, zur sachverständigen Befundung und den darauf gegründeten Schlussfolgerungen sowie den sonstigen - für gerichtliche Sachverhaltsfeststellungen vorgesehenen - Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. § 45 Abs. 3 AVG) oder das Recht, im Rahmen einer - soweit durchzuführenden - mündlichen Erörterung (Verhandlung) Fragen an den Sachverständigen zu stellen (vgl. § 43 Abs. 4 AVG), gewährleistet.3.2.18. Auch ohne die Vorlage eines oder mehrerer Privatgutachten ist nach der nationalen Rechtslage der Zugang der Bürgerinitiative zu einem Gericht, gegenständlich dem Bundesverwaltungsgericht, fair und effektiv gewährleistet: Die antragstellende Bürgerinitiative hat das Recht, dass dieses Gericht auf Grundlage von deren Beschwerde die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der getroffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung über das Vorhaben Stadtstraße Aspern überprüft. Sie muss sich mit relevantem Vorbringen und Beweisanboten bzw. Beweisanträgen, auseinandersetzen. Wenn das Gericht u.a. aufgrund der in der Beschwerde der antragstellenden Bürgerinitiative aufgestellten Tatsachenbehauptungen oder eines von ihr gestellten Beweisantrags gehalten ist ein eigenes Gutachten einzuholen, haben die dafür heranzuziehendenden Sachverständigen neutral zu sein vergleiche EGMR 03.05.2006, Appl. 7183/11, Letincic v. Croatia, Rz. 51).

Paragraph 53, i. römisch fünf.m. Paragraph 7, AVG müssen die Sachverständigen - sowohl im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren - unbefangen sein und den Parteien steht bei vermuteter Befangenheit ein Ablehnungsrecht zu. Es muss für die Parteien nach den vom Verwaltungsgericht zu beachtenden Verfahrensbestimmungen auch die Möglichkeit bestehen, an der Sachverhaltsermittlung aufgrund von Gutachten von Sachverständigen oder sonstigen Beweisergebnissen entsprechend mitzuwirken (dazu etwa EGMR 20.02.1996, Appl. 19075/91, Vermeulen vs. Belgium, Rz. 33). Diese Vorgabe ist insbesondere durch die (vom Gericht einzuräumende) Möglichkeit, zur sachverständigen Befundung und den darauf gegründeten Schlussfolgerungen sowie den sonstigen - für gerichtliche Sachverhaltsfeststellungen vorgesehenen - Beweisergebnissen Stellung zu nehmen vergleiche Paragraph 45, Absatz 3, AVG) oder das Recht, im Rahmen einer - soweit durchzuführenden - mündlichen Erörterung (Verhandlung) Fragen an den Sachverständigen zu stellen vergleiche Paragraph 43, Absatz 4, AVG), gewährleistet. 3.2.

  1. Das Fairnessgebot des Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC verlangt vor dem Hintergrund dieses Rechtsrahmens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht, dass unter Umständen auch Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre, um ein vom Gericht selbst eingeholtes Sachverständigengutachten oder sonstiges Beweisergebnis durch ein (oder mehrere) selbst einzuholende und vorzulegende Gutachten (Privatgutachten, "Gegengutachten"), etwa auf Plausibilität oder die Übereinstimmung mit dem Stand der Technik und der Wissenschaften, überprüfen zu lassen. Insofern unterscheidet sich im Hinblick auf die Ermöglichung des "Zugangs" zu Gericht die Gewährung finanzieller Unterstützung für ein Gegengutachten von der durch § 64 ZPO vorgesehenen Möglichkeit der Befreiung von bestimmten Gebühren oder die - auch in gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang jedoch bei besonderer Komplexität des Prozessgegenstands insbesondere zur Ermöglichung der Ausübung einer Partei zustehender Verfahrensrechte - Beigabe eines Rechtsanwalts.3.2.
  2. Das Fairnessgebot des Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC verlangt vor dem Hintergrund dieses Rechtsrahmens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht, dass unter Umständen auch Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre, um ein vom Gericht selbst eingeholtes Sachverständigengutachten oder sonstiges Beweisergebnis durch ein (oder mehrere) selbst einzuholende und vorzulegende Gutachten (Privatgutachten, "Gegengutachten"), etwa auf Plausibilität oder die Übereinstimmung mit dem Stand der Technik und der Wissenschaften, überprüfen zu lassen. Insofern unterscheidet sich im Hinblick auf die Ermöglichung des "Zugangs" zu Gericht die Gewährung finanzieller Unterstützung für ein Gegengutachten von der durch Paragraph 64, ZPO vorgesehenen Möglichkeit der Befreiung von bestimmten Gebühren oder die - auch in gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang jedoch bei besonderer Komplexität des Prozessgegenstands insbesondere zur Ermöglichung der Ausübung einer Partei zustehender Verfahrensrechte - Beigabe eines Rechtsanwalts. 3.2.
  3. Wie bereits dargelegt, können der antragstellenden Bürgerinitiative nach geltender Rechtslage im gegenständlichen Verfahren auch allfällige, in Form von Barauslagen anfallende Kosten für ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten nicht überwälzt werden. 3.2.
  4. Darüber hinaus ist auch aus Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 UVP-RL für den Standpunkt der antragstellenden Bürgerinitiative nichts zu gewinnen: Die auf Art. 9 Abs. 4 AK beruhende Vorgabe, wonach die Verfahren "fair" und "gerecht" sein müssen, erfordert - wie oben bereits dargelegt - keinen möglichen Anspruch auf die Gewährung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe für die Finanzierung eines Privatgutachtens zur Überprüfung eines gerichtlichen Gutachtens (oder allfälliger sonstiger vom Gericht heranzuziehender Beweisergebnisse).3.2.
  5. Darüber hinaus ist auch aus Artikel 11, Absatz 4, Unterabsatz 2 UVP-RL für den Standpunkt der antragstellenden Bürgerinitiative nichts zu gewinnen: Die auf Artikel 9, Absatz 4, AK beruhende Vorgabe, wonach die Verfahren "fair" und "gerecht" sein müssen, erfordert - wie oben bereits dargelegt - keinen möglichen Anspruch auf die Gewährung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe für die Finanzierung eines Privatgutachtens zur Überprüfung eines gerichtlichen Gutachtens (oder allfälliger sonstiger vom Gericht heranzuziehender Beweisergebnisse). 3.2.
  6. Ein allfälliger Anspruch auf Verfahrenshilfe für ein Privatgutachten folgt aus Sicht des erkennenden Gerichts schließlich auch nicht aus Art. 9 Abs. 5 AK. So hat nach dieser Bestimmung jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen "zu prüfen", um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern. Die - zumindest als Auslegungsgrundsatz unionsrechtlicher oder nationaler Bestimmungen geeignete - Bestimmung lässt den Konventionsparteien einen sehr weiten Spielraum, ob und welche Instrumente bereitgestellt werden. Aus Art. 9 Abs. 5 ist jedenfalls keine Verpflichtung ableitbar, ein Prozesskostenhilfesystem anzubieten (vgl. dazu Rz. 194 der Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, 2017/C 275/01). Erneut kommt es bei den zu prüfenden Instrumenten auf die Ermöglichung des "Zugang" zu Gerichten an, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Weite der Rechtsmittelbefugnis oder der Rechtsmittelkosten (vgl. dazu UNECE, Umsetzungsleitfaden zum Übereinkommen von Aarhus [2014], S. 206 unter Hinweis auf einschlägige Schlussfolgerungen des Aarhus Compliance Committee). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dazu die Möglichkeit der Erlangung von Verfahrenshilfe für ein Privatgutachten (Gegengutachten) eines Rechtsmittelwerbers in einem Anfechtungsverfahren vor einem Gericht gehört.3.2.
  7. Ein allfälliger Anspruch auf Verfahrenshilfe für ein Privatgutachten folgt aus Sicht des erkennenden Gerichts schließlich auch nicht aus Artikel 9, Absatz 5, AK. So hat nach dieser Bestimmung jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen "zu prüfen", um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern. Die - zumindest als Auslegungsgrundsatz unionsrechtlicher oder nationaler Bestimmungen geeignete - Bestimmung lässt den Konventionsparteien einen sehr weiten Spielraum, ob und welche Instrumente bereitgestellt werden. Aus Artikel 9, Absatz 5, ist jedenfalls keine Verpflichtung ableitbar, ein Prozesskostenhilfesystem anzubieten vergleiche dazu Rz. 194 der Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, 2017/C 275/01). Erneut kommt es bei den zu prüfenden Instrumenten auf die Ermöglichung des "Zugang" zu Gerichten an, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Weite der Rechtsmittelbefugnis oder der Rechtsmittelkosten vergleiche dazu UNECE, Umsetzungsleitfaden zum Übereinkommen von Aarhus [2014], S. 206 unter Hinweis auf einschlägige Schlussfolgerungen des Aarhus Compliance Committee). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dazu die Möglichkeit der Erlangung von Verfahrenshilfe für ein Privatgutachten (Gegengutachten) eines Rechtsmittelwerbers in einem Anfechtungsverfahren vor einem Gericht gehört. Zum Anspruch auf Kostenersatz 3.2.
  8. Soweit die antragstellende Bürgerinitiative unter Hinweis auf die "Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland" vorbringt, dass der Projektwerberin aufzutragen wäre, die Kosten für Privatgutachten ("Gegengutachten") zu übernehmen, ist Folgendes zu erwägen: 3.2.
  9. Ein Kostenersatzanspruch gegen anderen Verfahrensbeteiligten besteht

§ 74Abs. 2 AVG nur, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften gesondert geregelt ist (vgl. dazu Vw

GH 27.06.2007, 2005/04/0257, m.w.N.). Weder das UVP-G noch das VwGVG - allfällige sonstige Verfahrensvorschriften sind in gegenständlichem Verfahren als verdrängt anzusehen - sehen für das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Kostenersatzanspruch vor. Dahingehend etwa unterscheidet sich die nationale Gesetzeslage von jener in Deutschland (vgl. dazu die §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung).3.2.24. Ein Kostenersatzanspruch gegen anderen Verfahrensbeteiligten besteht

Paragraph 74, Absatz 2, AVG nur, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften gesondert geregelt ist vergleiche dazu VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257, m.w.N.). Weder das UVP-G noch das VwGVG - allfällige sonstige Verfahrensvorschriften sind in gegenständlichem Verfahren als verdrängt anzusehen - sehen für das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Kostenersatzanspruch vor. Dahingehend etwa unterscheidet sich die nationale Gesetzeslage von jener in Deutschland vergleiche dazu die Paragraphen 154, ff Verwaltungsgerichtsordnung). 3.2.25. Auch diese Gesetzeslage veranlasst das erkennende Gericht nicht zu einer anderslautenden Beurteilung im Hinblick auf die Gewährung der Verfahrenshilfe, wobei es dahingestellt bleiben kann, dass gegenständlich (noch) nicht feststeht, ob die antragstellende Bürgerinitiative überhaupt als (teil-)obsiegende Partei anzusehen ist. Zur Mangelhaftigkeit des Antrags bzw. zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe 3.2.26.

§ 66Abs.

1 ZPO ist dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ein Vermögensbekenntnis samt Belegen anzuschließen. Von einem Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 8a Anm. 12) konnte gegenständlich allerdings abgesehen werden, weil die beantragte (Form der) Verfahrenshilfe schon grundsätzlich nicht gewährt werden könnte.3.2.26.

Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ist dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ein Vermögensbekenntnis samt Belegen anzuschließen. Von einem Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 8 a, Anmerkung 12) konnte gegenständlich allerdings abgesehen werden, weil die beantragte (Form der) Verfahrenshilfe schon grundsätzlich nicht gewährt werden könnte. 3.2.27. Auch die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe

§ 8aVw

GVG i.V.m den Bestimmungen der ZPO, insbesondere die Erfolgsaussichten, konnte somit entfallen.3.2.27. Auch die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit den Bestimmungen der ZPO, insbesondere die Erfolgsaussichten, konnte somit entfallen. Ergebnis 3.2.28. Aus den dargelegten Gründen ist der Antrag der Bürgerinitiative auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einholung und Vorlage von Privatgutachten zur Überprüfung von u.a. auf Gutachten beruhenden Beweisergebnissen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mangels einer Anspruchsgrundlage zurückzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gegenständlich u.a. in Anbetracht der zu lösenden Rechtsfrage, ob einem Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" i.S.d. Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe für die Einholung eines Privatgutachtens zur Einbringung in einem gerichtlichen Verfahren und zur Gegenprüfung vom Gericht eingeholter Gutachten ("Gegengutachten"), welches dieses Mitglied zur Überprüfung einer Entscheidung

Art. 11Abs.

1 UVP-RL angestrengt hat gewährt werden kann, zulässig:Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gegenständlich u.a. in Anbetracht der zu lösenden Rechtsfrage, ob einem Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" i.S.d. Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe für die Einholung eines Privatgutachtens zur Einbringung in einem gerichtlichen Verfahren und zur Gegenprüfung vom Gericht eingeholter Gutachten ("Gegengutachten"), welches dieses Mitglied zur Überprüfung einer Entscheidung

Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL angestrengt hat gewährt werden kann, zulässig: Zwar sind die Vorschriften des § 8a Vw

GVG wie auch § 64 ZPO aus Sicht des erkennenden Gerichts im Hinblick auf den möglichen Umfang der zu gewährenden Verfahrenshilfe klar und eindeutig ausgestaltet und werfen keine besonderen, eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erfordernde Auslegungsschwierigkeiten auf (etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076).Zwar sind die Vorschriften des Paragraph 8 a, VwGVG wie auch Paragraph 64, ZPO aus Sicht des erkennenden Gerichts im Hinblick auf den möglichen Umfang der zu gewährenden Verfahrenshilfe klar und eindeutig ausgestaltet und werfen keine besonderen, eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erfordernde Auslegungsschwierigkeiten auf (etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076). Dies gilt allerdings nicht, soweit es darum geht, ob Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe für ein Privatgutachten wie oben dargestellt unmittelbar ("direkt") aufgrund des Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren wäre. Es ist auch keine diesbezüglich - allenfalls übertragbare - klärende Rechtsprechung von Verwaltungsgerichtshof oder EuGH ersichtlich. Die Lösung der Rechtsfrage hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch Bedeutung über den gegenständlichen Fall hinaus.Dies gilt allerdings nicht, soweit es darum geht, ob Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe für ein Privatgutachten wie oben dargestellt unmittelbar ("direkt") aufgrund des Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren wäre. Es ist auch keine diesbezüglich - allenfalls übertragbare - klärende Rechtsprechung von Verwaltungsgerichtshof oder EuGH ersichtlich. Die Lösung der Rechtsfrage hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch Bedeutung über den gegenständlichen Fall hinaus. Die Entscheidung über die Revision gegen den Beschluss hängt auch von der Lösung der oben dargestellten Rechtsfrage ab: Sollte die Rechtsfrage zur Möglichkeit, auch Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfe) für ein Privatgutachten zur Überprüfung von Beweisergebnissen zu gewähren anders gelöst werden, so könnte dies wiederum zur Folge haben, dass der antragstellenden Bürgerinitiative Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe für die Einholung eines Privatgutachtens zu gewähren wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W270.2204219.1.01

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