hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm. Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.
hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Er halte sich seit dem Jahr 2008 und somit seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet, sei jedoch bereits vor Erreichen eines zehn Jahre andauernden Aufenthalts zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Es würden jedenfalls die Eltern und der volljährige Zwillingsbruder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben. Eine über eine familiäre Bindung hinausgehende Abhängigkeit zu den Eltern oder dem Bruder habe der Beschwerdeführer nicht geltend machen können. Er habe weiters keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich bestehe ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers,
der Beschwerdeführer jedoch durch die von ihm begangenen Straftaten bewusst gefährdet habe. Nach der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers sei seitens des Bundesamtes eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen worden. Auch diese habe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Durch die in Rumänien lebende Großmutter habe der Beschwerdeführer jedenfalls noch Bindungen zu Rumänien. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Es hätten sich trotz der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit keine Hinweise auf die Notwendigkeit der Aberkennung des Durchsetzungsaufschubes ergeben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Er halte sich seit dem Jahr 2008 und somit seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet, sei jedoch bereits vor Erreichen eines zehn Jahre andauernden Aufenthalts zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Es würden jedenfalls die Eltern und der volljährige Zwillingsbruder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben. Eine über eine familiäre Bindung hinausgehende Abhängigkeit zu den Eltern oder dem Bruder habe der Beschwerdeführer nicht geltend machen können. Er habe weiters keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich bestehe ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers,
der Beschwerdeführer jedoch durch die von ihm begangenen Straftaten bewusst gefährdet habe. Nach der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers sei seitens des Bundesamtes eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen worden. Auch diese habe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Durch die in Rumänien lebende Großmutter habe der Beschwerdeführer jedenfalls noch Bindungen zu Rumänien. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Es hätten sich trotz der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit keine Hinweise auf die Notwendigkeit der Aberkennung des Durchsetzungsaufschubes ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.03.2018, beim Bundesamt am 21.03.2018 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu das auf acht Jahre befristete Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, sowie die ordentliche Revision zulassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
sich der Beschwerdeführer seit 17.07.2008 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe keine Verwandten oder sozialen Kontakte mehr in Rumänien bis auf seine Großmutter, welche nunmehr aufgrund ihrer Erkrankung ebenfalls in Österreich lebe. Alle nahen Angehörigen des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister), würden ebenfalls in Österreich leben. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen befinde sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Er beabsichtige dort eine Schlosser-Lehre zu absolvieren. Die gesamte Familie engagiere sich in der Pfingstkirche. Der Unfalltod des älteren Bruders habe den Beschwerdeführer schwer getroffen und zu seinem kriminellen Verhalten geführt. Dem Beschwerdeführer hätte bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Es läge daher eine Aufenthaltsverfestigung iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG vor und erweise sich das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot schon deswegen als unzulässig. Die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.03.2018, beim Bundesamt am 21.03.2018 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu das auf acht Jahre befristete Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, sowie die ordentliche Revision zulassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
sich der Beschwerdeführer seit 17.07.2008 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe keine Verwandten oder sozialen Kontakte mehr in Rumänien bis auf seine Großmutter, welche nunmehr aufgrund ihrer Erkrankung ebenfalls in Österreich lebe. Alle nahen Angehörigen des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister), würden ebenfalls in Österreich leben. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen befinde sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Er beabsichtige dort eine Schlosser-Lehre zu absolvieren. Die gesamte Familie engagiere sich in der Pfingstkirche. Der Unfalltod des älteren Bruders habe den Beschwerdeführer schwer getroffen und zu seinem kriminellen Verhalten geführt. Dem Beschwerdeführer hätte bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Es läge daher eine Aufenthaltsverfestigung iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG vor und erweise sich das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot schon deswegen als unzulässig. Die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Der Beschwerde waren ein Unterstützungsschreiben des Diakons der evangelischen Glaubensgemeinschaft und eine Meldebestätigung der Schwester des Beschwerdeführers beigefügt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 22.03.2018 ein. Das Bundesamt führte in einer im Rahmen der Beschwerdevorlage beigefügten schriftlichen Stellungnahme vom 21.03.2018 aus,
sich aufgrund der nunmehr vorgelegten Meldebestätigung ergebe,
auch die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich lebe. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis lasse sich dennoch nicht ableiten. Ob die Großmutter sich nunmehr tatsächlich in Österreich oder in Rumänien aufhalte, hätte mangels Meldung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme keine Reue hinsichtlich der von ihm verübten Straftaten gezeigt. Er sei weiters nach einem Vorfall mit einem afghanischen Häftling in der Justizanstalt abgemahnt worden und werde seither streng von afghanischen Häftlingen getrennt. Der Tod des Bruders stelle eine familiäre Tragödie dar, sei jedoch für das fremdenrechtliche Verfahren unerheblich. Alle bisher begonnenen Ausbildungen oder Kurse habe der Beschwerdeführer entweder wegen Desinteresses oder Konflikten mit den Ausbildern abgebrochen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde sei hinsichtlich des Beschwerdeführers sehr wohl eine Gefährdungsprognose erstellt worden. Die positiven Aussagen des Diakons zum Beschwerdeführer könnten sein delinquentes Verhalten nicht aufwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung wurde ohne Dolmetscher durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen zusammengefasst an, er sei in Rumänien geboren und habe dort bis zu seinem elften Lebensjahr dort gelebt und die Volksschule besucht. Als der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder 2008 nach Österreich gekommen seien, hätten die Eltern bereits in Österreich gearbeitet. Er habe die Hauptschule in Österreich positiv abgeschlossen, das Polytechnikum hingegen besucht, aber nicht abgeschlossen. Bisher habe er Lehren begonnen, aber nicht abgeschlossen, und AMS-Kurse besucht. Sonst sei er bisher noch keiner Beschäftigung nachgegangen. Der ältere Bruder sei bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen. In Österreich würden neben dem Zwillingsbruder auch die Eltern und die Schwester leben. Diese wären allesamt rumänische Staatsangehörige. Die Großmutter des Beschwerdeführers lebe noch in Rumänien. Er habe während der Schulzeit dort seine Ferien verbracht, sie sonst aber selten besucht. Etwa die Hälfte des Jahres verbringe auch die Großmutter inzwischen in Österreich. Der Beschwerdeführer spreche Rumänisch zuhause mit seinen Eltern. Mit seinen Geschwistern spreche er Deutsch. Die Straftaten täten ihm leid. Er schreibe den Grund für seine Aggressionen dem Unfalltod seines älteren Bruders zu, an welchem sich der Beschwerdeführer wegen eines vorangegangenen Streits mit Schuld fühle. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien. Der Beschwerdeführer wuchs bis zu seinem elften Lebensjahr in Rumänien auf und besuchte dort die Volksschule. Er zog gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder im Jahr 2008 zu seinen, sich bereits in Österreich aufhaltenden und arbeitenden, Eltern in das Bundesgebiet (vgl Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 30.11.2018, S 3).Der Beschwerdeführer wuchs bis zu seinem elften Lebensjahr in Rumänien auf und besuchte dort die Volksschule. Er zog gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder im Jahr 2008 zu seinen, sich bereits in Österreich aufhaltenden und arbeitenden, Eltern in das Bundesgebiet vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 30.11.2018, S 3). Der Beschwerdeführer hält sich seit 17.07.2008 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt seit 20.11.2008 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger (vgl Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 101; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Fremdenregister vom 08.04.2019).Der Beschwerdeführer hält sich seit 17.07.2008 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt seit 20.11.2008 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger vergleiche Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 101; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Fremdenregister vom 08.04.2019). Der ältere Bruder des Beschwerdeführers verstarb im Jahr 2009 im Bundesgebiet bei einem Arbeitsunfall (vgl Stellungnahme vom 06.11.2017, AS 69).Der ältere Bruder des Beschwerdeführers verstarb im Jahr 2009 im Bundesgebiet bei einem Arbeitsunfall vergleiche Stellungnahme vom 06.11.2017, AS 69). Die Eltern, der Zwillingsbruder und die Schwester des Beschwerdeführers sind ebenfalls rumänische Staatsangehörige und leben im Bundesgebiet, wobei der Beschwerdeführer, sein Zwillingsbruder und die Eltern zuletzt im gemeinsamen Haushalt lebten. Die Schwester des Beschwerdeführers ist bereits verheiratet. Alle Kernfamilienangehörigen des Beschwerdeführers gehen in Österreich einer legalen Beschäftigung nach (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 24.10.2017, AS 54 ff;Die Eltern, der Zwillingsbruder und die Schwester des Beschwerdeführers sind ebenfalls rumänische Staatsangehörige und leben im Bundesgebiet, wobei der Beschwerdeführer, sein Zwillingsbruder und die Eltern zuletzt im gemeinsamen Haushalt lebten. Die Schwester des Beschwerdeführers ist bereits verheiratet. Alle Kernfamilienangehörigen des Beschwerdeführers gehen in Österreich einer legalen Beschäftigung nach vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 24.10.2017, AS 54 ff; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 30.11.2018, S 3; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister der Eltern, des Bruders und der Schwester vom 08.04.2019). In Österreich leben weiters Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers. Die Großmutter des Beschwerdeführers, bei welcher er eine Zeit lang in Rumänien aufwuchs, verfügt über ein Haus in Rumänien. Während der Schulzeit hat der Beschwerdeführer regelmäßig die Ferien bei seiner Großmutter in Rumänien verbracht. Zuletzt war er etwa ein Jahr vor seiner Festnahme in Rumänien. Außer der Großmutter hat der Beschwerdeführer keine nahen Verwandten mehr in Rumänien (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 24.10.2017, AS 54 ff; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 30.11.2018, S 3; Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister zur Großmutter vom 08.04.2019; Stellungnahme vom 06.11.2017, AS 68 ff).In Österreich leben weiters Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers. Die Großmutter des Beschwerdeführers, bei welcher er eine Zeit lang in Rumänien aufwuchs, verfügt über ein Haus in Rumänien. Während der Schulzeit hat der Beschwerdeführer regelmäßig die Ferien bei seiner Großmutter in Rumänien verbracht. Zuletzt war er etwa ein Jahr vor seiner Festnahme in Rumänien. Außer der Großmutter hat der Beschwerdeführer keine nahen Verwandten mehr in Rumänien vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 24.10.2017, AS 54 ff; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 30.11.2018, S 3; Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister zur Großmutter vom 08.04.2019; Stellungnahme vom 06.11.2017, AS 68 ff). Der Beschwerdeführer spricht sowohl Rumänisch als auch Deutsch (vgl Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 30.11.2018, S 3).Der Beschwerdeführer spricht sowohl Rumänisch als auch Deutsch vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 30.11.2018, S 3). Im Bundesgebiet schloss der Beschwerdeführer die Hauptschule positiv ab. Er besuchte des Polytechnikum, schloss dieses jedoch nicht ab. Der Beschwerdeführer hat mehrere Lehren begonnen und AMS-Kurse besucht, aber immer wieder abgebrochen. Er ist bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und hat immer wieder Arbeitslosengeld bezogen. Sonst lebt der Beschwerdeführer von den finanziellen und materiellen Zuwendungen seiner Eltern (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 24.10.2017, AS 54 ff;Im Bundesgebiet schloss der Beschwerdeführer die Hauptschule positiv ab. Er besuchte des Polytechnikum, schloss dieses jedoch nicht ab. Der Beschwerdeführer hat mehrere Lehren begonnen und AMS-Kurse besucht, aber immer wieder abgebrochen. Er ist bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und hat immer wieder Arbeitslosengeld bezogen. Sonst lebt der Beschwerdeführer von den finanziellen und materiellen Zuwendungen seiner Eltern vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 24.10.2017, AS 54 ff; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 30.11.2018, S 3; Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.04.2019; Stellungnahme vom 06.11.2017, AS 68 ff). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie ledig und ohne Sorgepflichten (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 24.10.2017, AS 54 ff; Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX2017, AS 34 und 37).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie ledig und ohne Sorgepflichten vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 24.10.2017, AS 54 ff; Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX2017, AS 34 und 37). Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.04.2019):Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.04.2019): -Strichaufzählung 17.08.2007-25.09.2007 Nebenwohnsitz -Strichaufzählung 17.07.2008-17.07.2009 Hauptwohnsitz -Strichaufzählung 17.07.2009-Entscheidungszeitpunkt Hauptwohnsitz -Strichaufzählung 30.10.2016-01.08.2017 Nebenwohnsitz Justizanstalt -Strichaufzählung 01.08.2017-14.03.2019 Nebenwohnsitz Justizanstalt -Strichaufzählung 14.03.2019-Entscheidungszeitpunkt Nebenwohnsitz Justizanstalt Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2015, XXXX, rechtskräftig am XXXX2015, erging über den Beschwerdeführer (T.C.F.) folgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Strafurteil vom XXXX2015, AS 3 ff):Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2015, römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2015, erging über den Beschwerdeführer (T.C.F.) folgender Schuldspruch vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom XXXX2015, AS 3 ff): "T.C.F. ist schuldig, er hat in W. I./ am XXXX2014 im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten D.D. (§ 12 StGB) O.P. schwer am Kopf verletzt, indem er diesem gemeinsam mit seinem Mittäter mehrere Fußtritte gegen dessen Gesicht versetzte, wobei O.P. einen operativ zu behebenden Nasenbeinbruch, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als vierundzwanzig tägiger Dauer erlitt;römisch eins./ am XXXX2014 im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten D.D. (Paragraph 12, StGB) O.P. schwer am Kopf verletzt, indem er diesem gemeinsam mit seinem Mittäter mehrere Fußtritte gegen dessen Gesicht versetzte, wobei O.P. einen operativ zu behebenden Nasenbeinbruch, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als vierundzwanzig tägiger Dauer erlitt; II./ fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,- nicht übersteigenden Wert - teils durch Einbruch - mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlichrömisch zwei./ fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,- nicht übersteigenden Wert - teils durch Einbruch - mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich a) am XXXX2014 indem er zuerst ein Fenstergitter des Geschäftslokals der Firma G.C. abmontierte und schließlich das Fenster aufbrach, mehrere Mobiltelefone, wobei es aufgrund der Betretung des Angeklagten auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist. b) am XXXX2015 einen Trainingsanzug im Wert von € 64,95 Verfügungsberechtigten der Firma S., indem er den Trainingsanzug unter seiner Jeanshose und Tasche verbarg und ohne zu zahlen den Kassenbereich und in weiterer Folge das Geschäft verlassen wollte, wobei er von der Zeugin D.S. angehalten wurde. Strafbare Handlung(en): das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs 1 StGB und das Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Ziffer 1 StGBStrafbare Handlung(en): das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und das Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 1 StGB Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 5 Ziffer 4 JGG; § 28 StGBAnwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Paragraph 5, Ziffer 4 JGG; Paragraph 28, StGB Strafe: nach § 129 StGBStrafe: nach Paragraph 129, StGB 8 (acht) Monate Freiheitsstrafe, bedingt Probezeit: 3 Jahre [...] Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche: T.C.F. ist gemäß §§ 366 Abs 2 iVm 369 Abs 1 StPO schuldig, dem Privatbeteiligten O.P. einen Betrag von 2.750 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.T.C.F. ist gemäß Paragraphen 366, Absatz 2, in Verbindung mit 369 Absatz eins, StPO schuldig, dem Privatbeteiligten O.P. einen Betrag von 2.750 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Ferner wird gemäß § 69 Abs 1 StPO festgestellt,
T.C.F. dem Privatbeteiligten O.P. für sämtliche aus dem ihm zur Last gelegten Vergehen erwachsenden kausalen Spät- und Dauerfolgen in Zukunft haftet.Ferner wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, StPO festgestellt,
T.C.F. dem Privatbeteiligten O.P. für sämtliche aus dem ihm zur Last gelegten Vergehen erwachsenden kausalen Spät- und Dauerfolgen in Zukunft haftet. Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Kostenentscheidung: Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Strafbemessungsgründe: mildernd: das Geständnis,
es zum Teil beim Versuch geblieben ist, die bisherige Unbescholtenheit, teilweise Sicherstellung des Diebesguts, Enthemmung und Unterminierung der Affektkontrolle zum KV-Faktum erschwerend: Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, doppelte Qualifikation im § 84 nämlich länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit und Gesundheitsschädigungerschwerend: Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, doppelte Qualifikation im Paragraph 84, nämlich länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit und Gesundheitsschädigung [...] Beschluss:
er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens seinerseits mit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen hat (vgl Schreiben vom 19.02.2016, AS 13).Mit Schreiben des Bundesamtes vom 19.02.2016 wurde der Beschwerdeführer förmlich ermahnt,
er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens seinerseits mit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen hat vergleiche Schreiben vom 19.02.2016, AS 13). Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft wegen des Verbrechens des versuchten Mordes angeklagt (vgl aktenkundige Mitteilung vom 04.11.2016, AS 16). Mit Geschworenen-Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2017, XXXX, rechtskräftig am XXXX2017, erging über den Beschwerdeführer (T.C.F.) folgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Strafurteil vom XXXX2017, AS 33 ff):Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft wegen des Verbrechens des versuchten Mordes angeklagt vergleiche aktenkundige Mitteilung vom 04.11.2016, AS 16). Mit Geschworenen-Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2017, römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2017, erging über den Beschwerdeführer (T.C.F.) folgender Schuldspruch vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom XXXX2017, AS 33 ff): "Das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen XXXX hat sohin am XXXX2017 zu Recht erkannt:"Das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 hat sohin am XXXX2017 zu Recht erkannt: T.C.F. ist schuldig, er hat am XXXX2016 in W. Q.A. absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er dreimal mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm durch die Oberbekleidung (Jacke, T-Shirt, Unterhemd) in die Brust und die linke Oberkörperseite stach, wobei die Klinge jeweils bis zum Ansatz vorgeschoben wurde, sodass Q.A. eine oberflächliche Stichwunde an der vorderen Brustwand über dem Brustbein, eine Stichwunde an der vorderen Brustwand unter - und außerhalb der Brustwarze, die in die Brusthöhle eingedrungen ist und zu einer Lungenverletzung geführt hat, sowie eine Stichwunde an der linken seitlichen Brustwand in der mittleren Achselfaltenlinie in Höhe der 10. Rippe, die ebenfalls in die Brusthöhle und ins Lungengewebe eingedrungen ist, erlitten hat. T.C.F. hat hierdurch das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB begangen und wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 JGG nach § 87 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vonT.C.F. hat hierdurch das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB begangen und wird hierfür unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 87, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wir die erlittene Vorhat vom XXXX2016, 15:45 Uhr bis XXXX2017, 12:15 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wir die erlittene Vorhat vom XXXX2016, 15:45 Uhr bis XXXX2017, 12:15 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist der Angeklagte T.C.F. schuldig, dem Privatbeteiligten, Q.A., binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Betrag von Euro 3.620,-- zu bezahlen.Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist der Angeklagte T.C.F. schuldig, dem Privatbeteiligten, Q.A., binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Betrag von Euro 3.620,-- zu bezahlen. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wird das sichergestellte Tatmesser konfisziert.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB wird das sichergestellte Tatmesser konfisziert. Beschluss Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2015 zu AZ XXXX widerrufen."Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2015 zu AZ römisch 40 widerrufen." In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht aus,
sich der Schuldspruch auf den Wahrspruch der Geschworenen gründe. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien geboren und bis zum achten oder neunten Lebensjahr im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Nachdem die Eltern nach Österreich übersiedelt seien, seien der Beschwerdeführer und seine Geschwister bei den mütterlichen Großeltern aufgewachsen. Im Alter von zwölf Jahren sei er gemeinsame mit dem Zwillingsbruder zu den Eltern nach Österreich gezogen. Kurz darauf wären auch der ältere Bruder sowie die Schwester des Beschwerdeführers gefolgt. Der ältere Bruder sei im Alter von 18 Jahren bei einem Arbeitsunfall verstorben. Der Beschwerdeführer habe in Rumänien vier Jahre die Schule besucht und in Österreich die Hauptschule positiv abgeschlossen. Einen anschließenden polytechnischen Lehrgang habe er jedoch nicht positiv absolvieren können. Seitdem besuche er immer wieder Kurse vom AMS und habe einige Lehren begonnen, jedoch alle wegen Desinteresse oder Konflikten mit Ausbildern abgebrochen. Bei Besuch eines AMS Kurses habe der Beschwerdeführer monatlich zwischen EUR 400,-- und 700,-- erhalten. Ansonsten sei er von seinen Eltern, bei welchen er bis zu seiner Inhaftierung auch wohnte, finanziell unterstütz worden. Der Beschwerdeführer habe die vom Landesgericht für Strafsachen im Zusammenhang mit seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung erteilte Weisung, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen nicht regelmäßig befolgt und sei deswegen auch bereits gerichtlich ermahnt worden. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das Geständnis, die Tatsache,
er die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat, hingegen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Begehung der Tat innerhalb offener Probezeit. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des JGG sei von einem Strafrahmen von 0 bis 10 Jahren auszugehen gewesen. In spezialpräventiver Hinsicht sei insbesondere die einschlägige Vorstrafe ausschlaggebend gewesen. Die zuvor verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten sei offensichtlich nicht geeignet gewesen, den Beschwerdeführer von der Begehung einer weiteren, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden, Straftat abzuhalten. Er habe durch die gegenständliche Tathandlung vielmehr ein Delikt verwirklicht, welches gegenüber dem früheren Delikt eine Erschwerung darstelle. Die verhängte Freiheitsstrafe habe daher auch nicht bedingt nachgesehen werden können. Zusätzlich sei hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes vom XXXX2015 verhängten Freiheitsstrafe die gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen gewesen. Der Beschwerdeführer habe kein Verhalten gezeigt, aus welchem geschlossen werden könne,
er darum bemüht wäre, ein gewaltfreies Umgehen mit Konflikten zu erlernen, was insbesondere auch daraus hervorgehe,
er die Weisung, das Anti-Gewalt-Training zu besuchen, aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht befolgt habe. Der gegen dieses Urteil seitens des Beschwerdeführers erhobenen Berufung bzw. Beschwerde gegen den Beschluss wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX2017, Zahl XXXX, keine Folge gegeben. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX2017 erwuchs damit am XXXX2017 in Rechtskraft (vgl aktenkundiges Urteil des OLG vom XXXX2017, AS 40 ff).Der gegen dieses Urteil seitens des Beschwerdeführers erhobenen Berufung bzw. Beschwerde gegen den Beschluss wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom XXXX2017, Zahl römisch 40 , keine Folge gegeben. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX2017 erwuchs damit am XXXX2017 in Rechtskraft vergleiche aktenkundiges Urteil des OLG vom XXXX2017, AS 40 ff). Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt,
der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt,
der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX10.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt ununterbrochen in Strafhaft (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.04.2019). Er absolviert dort seit zwei Jahren ein Anti-Aggressionstraining und geht einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist inzwischen Vorarbeiter (vgl Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 30.11.2018, S 4).Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX10.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt ununterbrochen in Strafhaft vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.04.2019). Er absolviert dort seit zwei Jahren ein Anti-Aggressionstraining und geht einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist inzwischen Vorarbeiter vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 30.11.2018, S 4). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, sich von Konflikten während der Strafhaft fernzuhalten. Aus seiner Vollzugsinformation gehen zumindest zwei Pflichtverletzungen, ungebührliches Benehmen (Geldbuße von EUR 110,--) und einmal ungebührliches Vernehmen sowie strikte Trennung von afghanischen Häftlingen hervor (vgl Vermerke der Vollzugsinformation, AS 96 f).Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, sich von Konflikten während der Strafhaft fernzuhalten. Aus seiner Vollzugsinformation gehen zumindest zwei Pflichtverletzungen, ungebührliches Benehmen (Geldbuße von EUR 110,--) und einmal ungebührliches Vernehmen sowie strikte Trennung von afghanischen Häftlingen hervor vergleiche Vermerke der Vollzugsinformation, AS 96 f). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 legte der Beschwerdeführer eine mit 23.11.2018 datierte Einstellungszusage von einem Einzelunternehmen mit Unternehmensgegenstand "Lichtkuppelmontagen" und "Lüftungsanlagen" vor (vgl aktenkundige Einstellungszusage).Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 legte der Beschwerdeführer eine mit 23.11.2018 datierte Einstellungszusage von einem Einzelunternehmen mit Unternehmensgegenstand "Lichtkuppelmontagen" und "Lüftungsanlagen" vor vergleiche aktenkundige Einstellungszusage). Der Beschwerdeführer ist weiters seit etwa neun Jahren Mitglied der Kirchengemeinde der Pfingstkirche "Betezda" in XXXX. Einige Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft sowie der Diakon unterstützen den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit Unterstützungsschreiben (vgl Unterstützungsschreiben des Diakons vom 15.03.2018, AS 144; in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Unterschriftenliste).Der Beschwerdeführer ist weiters seit etwa neun Jahren Mitglied der Kirchengemeinde der Pfingstkirche "Betezda" in römisch 40 . Einige Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft sowie der Diakon unterstützen den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit Unterstützungsschreiben vergleiche Unterstützungsschreiben des Diakons vom 15.03.2018, AS 144; in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Unterschriftenliste). 2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein. Auch hinsichtlich der Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen. Die Großmutter des Beschwerdeführers ist bis auf einen kurzen Zeitraum im Jahr 2007, in welchem sie in Österreich mit einem Nebenwohnsitz gemeldet war, nicht mit ihrem Wohnsitz in Österreich gemeldet und wird die Großmutter auch im Fremdenregister nicht geführt. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde blieb unsubstantiiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer erst an, seine Großmutter lebe in ihrem eigenen Haus in Rumänien. Erst auf Nachfrage durch den Rechtsvertreter ergänzte er,
diese eigentlich die Hälfte des Jahres in Österreich verbringe. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: "§ 51.
sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""
sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt." § 67 Abs. 1 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "§ 67.
die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
elbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Artikel 27 ("Allgemeine Grundsätze") der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ("Freizügigkeitsrichtlinie") lautet: "
die belangte Behörde - ihren Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entsprechend - sich mit dem gegenständlich konkret anzuwendenden Gefährdungsmaßstab bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot ohne Weiteres auf § 67 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 FPG gestützt.Weder dem Spruch noch der Bescheidbegründung lässt sich entnehmen,
die belangte Behörde - ihren Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entsprechend - sich mit dem gegenständlich konkret anzuwendenden Gefährdungsmaßstab bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot ohne Weiteres auf Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, FPG gestützt. Für das erkennende Gericht waren bei der rechtlichen Beurteilung diesbezüglich folgende Erwägungen maßgebend: In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser RL - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken,
sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser RL - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten RL bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken,
sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN). Der EuGH führt zudem in seiner Entscheidung vom 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16 aus: "63 Mit seinen zusammen zu prüfenden ersten drei Fragen möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestellte Anforderung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, dahin auszulegen ist,
- und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - sie von einem Unionsbürger erfüllt werden kann, der in jungem Alter in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gekommen ist und dort 20 Jahre lang gelebt hat, bevor er dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zu dem Zeitpunkt, in dem eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergeht, im Vollzug begriffen ist."63 Mit seinen zusammen zu prüfenden ersten drei Fragen möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, ob die in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestellte Anforderung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, dahin auszulegen ist,
- und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - sie von einem Unionsbürger erfüllt werden kann, der in jungem Alter in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gekommen ist und dort 20 Jahre lang gelebt hat, bevor er dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zu dem Zeitpunkt, in dem eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergeht, im Vollzug begriffen ist. 64 Insoweit trifft zwar erstens zu,
die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Art. 28 Abs. 3 gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).64 Insoweit trifft zwar erstens zu,
die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Artikel 16 und Artikel 28, Absatz 2, dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Artikel 28, Absatz 3, gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat vergleiche in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23). 65 Daraus folgt insbesondere,
der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24).65 Daraus folgt insbesondere,
der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24). 66 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs,
dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27).66 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs,
dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27). 67 In dieser Hinsicht ist jedoch auch darauf hinzuweisen,
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 so zwar den Genuss des darin vorgesehenen verstärkten Schutzes vor Ausweisung von der Anwesenheit des Betroffenen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung abhängig macht, sich aber daraus nichts zu der Frage ergibt, welche Umstände eine Unterbrechung dieser Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 29).67 In dieser Hinsicht ist jedoch auch darauf hinzuweisen,
a der Richtlinie 2004/38 so zwar den Genuss des darin vorgesehenen verstärkten Schutzes vor Ausweisung von der Anwesenheit des Betroffenen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung abhängig macht, sich aber daraus nichts zu der Frage ergibt, welche Umstände eine Unterbrechung dieser Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 29). 68 Der Gerichtshof hat so entschieden,
hinsichtlich der Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in dem in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraum den Betroffenen daran hindern, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32).68 Der Gerichtshof hat so entschieden,
hinsichtlich der Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in dem in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraum den Betroffenen daran hindern, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32). 69 Dafür haben die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 betrauten nationalen Behörden alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen ist nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten,
sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Staat verlagert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33)69 Dafür haben die mit der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 betrauten nationalen Behörden alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen ist nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten,
sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Staat verlagert hat vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33) 70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden,
zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben,
der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt,
der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden,
zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben,
der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt,
der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38). 71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand,
er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge,
dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat.71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand,
er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge,
dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat. 72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben,
, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise,
sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist -, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird,
eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann.72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben,
, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise,
sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist -, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird,
eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann. 73 Was die anderen für die Zwecke dieser umfassenden Beurteilung relevanten Anhaltspunkte anbelangt, so können sie, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 123 bis 125 seiner Schlussanträge ausgeführt, zum einen die Art der die fragliche Haft begründenden Straftat sowie die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, und zum anderen alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Bezug auf das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs umfassen. 74 Während nämlich die Art der Straftat und die Umstände ihrer Begehung ermessen lassen, in welchem Maß sich der Betroffene gegebenenfalls der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats entfremdet hat, kann sein Verhalten während der Haft wiederum dazu beitragen,
eine solche Entfremdung verstärkt wird, oder aber im Gegenteil dazu,
im Hinblick auf die baldige Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zuvor zu diesem geknüpfte Integrationsbande aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden. 75 In letzterer Hinsicht ist auch zu berücksichtigen,
, wie vom Gerichtshof bereits festgestellt, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 50). 76 Zu den Fragen, die das vorlegende Gericht im Zusammenhang damit aufwirft,
die Berücksichtigung des Haftzeitraums, um festzustellen, ob die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat vor der Ausweisung dadurch unterbrochen worden sei, je nach dem Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu beliebigen oder der Gleichheit abträglichen Ergebnissen führen könne, sind folgende Klarstellungen geboten. 77 In manchen Mitgliedstaaten kann zwar eine Ausweisung als Strafe oder als Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe verfügt werden. Diese Möglichkeit ist in Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich vorgesehen. In einem solchen Fall kann die künftige Freiheitsstrafe logischerweise nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob sich der Bürger in den letzten zehn Jahren vor dem Ergehen der Ausweisungsverfügung ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.77 In manchen Mitgliedstaaten kann zwar eine Ausweisung als Strafe oder als Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe verfügt werden. Diese Möglichkeit ist in Artikel 33, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich vorgesehen. In einem solchen Fall kann die künftige Freiheitsstrafe logischerweise nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob sich der Bürger in den letzten zehn Jahren vor dem Ergehen der Ausweisungsverfügung ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. 78 Das kann somit z. B. zu dem Ergebnis führen,
ein Unionsbürger, der zu dem Zeitpunkt, zu dem gegen ihn eine freiheitsentziehende Maßnahme zusammen mit einer Ausweisungsverfügung als Nebenstrafe oder Strafe ergeht, bereits einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt, der in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehen ist.78 Das kann somit z. B. zu dem Ergebnis führen,
ein Unionsbürger, der zu dem Zeitpunkt, zu dem gegen ihn eine freiheitsentziehende Maßnahme zusammen mit einer Ausweisungsverfügung als Nebenstrafe oder Strafe ergeht, bereits einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt, der in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehen ist. 79 Umgekehrt stellt sich in Bezug auf einen Bürger, dessen Ausweisung wie im Ausgangsverfahren nach seiner Inhaftierung verfügt wird, die Frage, ob die Haft bewirkt,
die Kontinuität seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat unterbrochen wird und er um den Genuss des verstärkten Schutzes gebracht wird. 80 Insoweit ist jedoch zu betonen,
bei einem Unionsbürger, der bei Haftantritt bereits einen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, der Umstand,
die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums verfügt wird, und die Tatsache,
der Haftzeitraum so in den Zeitraum der letzten zehn Jahre vor Ergehen der Ausweisungsverfügung fällt, nicht ohne Weiteres eine Diskontinuität dieses Zehnjahreszeitraums zur Folge haben, aufgrund deren dem Betroffenen der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verloren ginge.80 Insoweit ist jedoch zu betonen,
bei einem Unionsbürger, der bei Haftantritt bereits einen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, der Umstand,
die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums verfügt wird, und die Tatsache,
der Haftzeitraum so in den Zeitraum der letzten zehn Jahre vor Ergehen der Ausweisungsverfügung fällt, nicht ohne Weiteres eine Diskontinuität dieses Zehnjahreszeitraums zur Folge haben, aufgrund deren dem Betroffenen der verstärkte Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verloren ginge. 81 Wie sich nämlich aus den Rn. 66 bis 75 des vorliegenden Urteils ergibt, ändert sich, wenn die Entscheidung über die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums ergeht, nichts daran,
nach Maßgabe der in diesen Randnummern gemachten Ausführungen eine umfassende Beurteilung der Situation des betroffenen Bürgers vorzunehmen ist, um festzustellen, ob er in den Genuss dieses verstärkten Schutzes kommen kann. 82 In den vorstehend in den Rn. 77 bis 81 angesprochenen Fallgestaltungen hängt also die Gewährung oder Nichtgewährung des in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen verstärkten Schutzes weiterhin von der Dauer des Aufenthalts und vom Grad der Integration des betroffenen Bürgers im Aufnahmemitgliedstaat ab.82 In den vorstehend in den Rn. 77 bis 81 angesprochenen Fallgestaltungen hängt also die Gewährung oder Nichtgewährung des in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen verstärkten Schutzes weiterhin von der Dauer des Aufenthalts und vom Grad der Integration des betroffenen Bürgers im Aufnahmemitgliedstaat ab. 83 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt,
die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs.83 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt,
die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs. Zur vierten Frage in der Rechtssache C-316/16 84 Mit seiner vierten Frage möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt ist.84 Mit seiner vierten Frage möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob die Voraussetzung des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt ist. 85 Nach dieser Bestimmung "darf eine Ausweisung nicht verfügt werden" gegen einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt "in den letzten zehn Jahren" im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat, es sei denn, es liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor. 86 Aus diesem Wortlaut ergibt sich,
unter "den letzten zehn Jahren" die zehn Jahre vor der Ausweisungsverfügung zu verstehen sind, so
die Voraussetzung des ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalts zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu prüfen ist. 87 Wie oben in Rn. 65 in Erinnerung gerufen, hat der Gerichtshof im Übrigen bereits klargestellt,
der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren, von dem die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 abhängt, von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen ist, zu dem die Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person ergeht.87 Wie oben in Rn. 65 in Erinnerung gerufen, hat der Gerichtshof im Übrigen bereits klargestellt,
der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren, von dem die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 abhängt, von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen ist, zu dem die Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person ergeht. 88 Aus dem Vorstehenden folgt,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung erfüllt, ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung im Aufnahmemitgliedstaat gehabt zu haben, und damit in den Genuss des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 kommen kann, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Ausweisungsverfügung anfangs ergeht.88 Aus dem Vorstehenden folgt,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung erfüllt, ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung im Aufnahmemitgliedstaat gehabt zu haben, und damit in den Genuss des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 kommen kann, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Ausweisungsverfügung anfangs ergeht. 89 Es ist jedoch klarzustellen,
diese Auslegung nicht der - anderen - Frage vorgreift, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob tatsächlich "Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie gegeben sind, die eine Ausweisung rechtfertigen können.89 Es ist jedoch klarzustellen,
diese Auslegung nicht der - anderen - Frage vorgreift, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob tatsächlich "Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38, "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, dieser Richtlinie oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie gegeben sind, die eine Ausweisung rechtfertigen können. 90 Insoweit obliegt es zwar der Behörde, die die Ausweisungsverfügung anfangs erlässt, diese Beurteilung mit Erlass der Verfügung vorzunehmen, und zwar unter Beachtung der materiell-rechtlichen Vorgaben der Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38.90 Insoweit obliegt es zwar der Behörde, die die Ausweisungsverfügung anfangs erlässt, diese Beurteilung mit Erlass der Verfügung vorzunehmen, und zwar unter Beachtung der materiell-rechtlichen Vorgaben der Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2004/38. 91 Dies schließt jedoch nicht aus,
es sich, wenn sich der konkrete Vollzug dieser Verfügung für eine gewisse Zeit verzögert, als notwendig erweisen kann, erneut und nach dem aktuellen Stand zu beurteilen, ob weiterhin, je nachdem, worum es geht, "Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit", "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" gegeben sind. 92 Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen,
2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 für jede Ausweisungsverfügung allgemein die Voraussetzung aufstellt,
das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
2 der Richtlinie 2004/38 für jede Ausweisungsverfügung allgemein die Voraussetzung aufstellt,
das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen haben, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung bedeuten können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen soll. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der Beurteilung dieser Verfügung durch das zuständige Gericht liegt (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 82, und vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 84).94 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs allgemeiner,
die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen haben, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung bedeuten können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen soll. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der Beurteilung dieser Verfügung durch das zuständige Gericht liegt vergleiche entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 82, und vom 8. Dezember 2011, Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 84). 95 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht."95 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-316/16 zu antworten,
a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist,
die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht." Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und hält sich seit 17.07.2008 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner Unionsbürgerschaft fällt er in den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 66 und 67 FPG. Er befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Ausweisungsentscheidung - der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 20.02.2018 (Zustellung an Rechtsvertretung) erlassen - noch keine zehn Jahre im Bundesgebiet und darüber hinaus seit XXXX10.2016, daher etwa ein Jahr und vier Monate, in Strafhaft.Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und hält sich seit 17.07.2008 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner Unionsbürgerschaft fällt er in den persönlichen Anwendungsbereich der Paragraphen 66 und 67 FPG. Er befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Ausweisungsentscheidung - der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 20.02.2018 (Zustellung an Rechtsvertretung) erlassen - noch keine zehn Jahre im Bundesgebiet und darüber hinaus seit XXXX10.2016, daher etwa ein Jahr und vier Monate, in Strafhaft. Vor dem Hintergrund der Rz 87, 88 und 95 des Urteils des EuGH vom 17.04.2018, C-/316/16 u C-424/16 ist festzuhalten,
sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - bereits unabhängig von seinen bis dahin verbüßten Haftzeiten - somit noch keine zehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Hingegen hielt sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls länger als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerde ist insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer somit das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher - entgegen dem von der belangten Behörde angewendeten Maßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG - am "mittleren" Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm. § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0370, mit Verweis auf VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181):Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher - entgegen dem von der belangten Behörde angewendeten Maßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG - am "mittleren" Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0370, mit Verweis auf VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181): Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie,
eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie,
eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014,Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal wegen der gleichen schädlichen Neigung strafgerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX2015 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung sowie des versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag insbesondere in Bezug auf die schwere Körperverletzung zugrunde,
der Beschwerdeführer und ein Mittäter dem gemeinsamen Opfer mehrere Fußtritte in dessen Gesicht versetzten, sodass das Opfer einen operativ zu behebenden Nasenbeinbruch, eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als vierundzwanzig Tagen (somit eine doppelt qualifizierte schwere Körperverletzung) erlitt. Die diesbezüglich vom Strafgericht durch Weisung angeordnete Anti-Aggressions-Therapie hat der Beschwerdeführer nicht oder nicht vollständig besucht und wurde deswegen auch ermahnt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten beim (Einbruchs-)Diebstahl auf frischer Tat betreten bzw. angehalten, sodass es diesbezüglich nur deswegen beim Versuch geblieben war. Noch während offener Probezeit zur oben angeführten ersten strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX2015 fügte der Beschwerdeführer einem weiteren Opfer am XXXX10.2016 eine absichtlich schwere Körperverletzung zu, indem er dreimal mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm durch die Oberbekleidung (Jacke, T-Shirt, Unterhemd) auf die Brust und linke Oberkörperseite des Opfers einstach, wobei er die Klinge jeweils bis zum Ansatz vorgeschoben hat, sodass das Opfer eine oberflächliche Stichwunde an der vorderen Brustwand über dem Brustbein, eine Stichwunde an der linken vorderen Brustwand unter- und außerhalb der Brustwarze, die in die Brusthöhle eingedrungen ist und zu einer Lungenverletzung geführt hat, sowie eine Stichwunde an der linken seitlichen Brustwand in der mittleren Achselfaltenlinie in Höhe der zehnten Rippe, die ebenfalls in die Brusthöhle und ins Lungengewebe eingedrungen ist, erlitt. Der Beschwerdeführer wurde hierfür - aufgrund der erhobenen Anklage wegen versuchten Mordes von einem Geschworenengericht - unter Anwendung der Bestimmungen des Jugendstrafgesetzes (JGG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren unter Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur ersten Verurteilung vom XXXX2015, am XXXX2017 (rechtskräftig nach erfolgloser Berufung bzw. Beschwerde an das Oberlandesgericht am XXXX2017) verurteilt, sodass die unbedingte Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers insgesamt vier Jahre und acht Monate beträgt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen zwar das Geständnis, sowie die Tatbegehung nach Vollendung des achtzehnten aber vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, wertete als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe und die Begehung innerhalb offener Probezeit. Weiters nahm das Landesgericht für Strafsachen Bezug auf die Vorverurteilung, welche auf einer gleichen schädlichen Neigung beruht, sowie auf den Umstand,
die ursprünglich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten konnte. Dabei wurde weiters hervorgehoben,
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweiten Verurteilung ein Delikt begangen hat, welches gegenüber dem der Erstverurteilung zugrundeliegenden Delikt sogar noch eine Erschwerung darstellt. Aufgrund dieser Erwägungen sei eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nicht mehr in Betracht gekommen. Zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht nahm das Straflandesgericht insbesondere auf die vom Beschwerdeführer nicht eingehaltene Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalttrainings Bezug. Auch wenn das Landesgericht für Strafsachen XXXX durch Wahrspruch der Geschworenen zu dem Schluss gekommen ist,
sich der Beschwerdeführer nicht des versuchten Mordes schuldig gemacht hat, sondern der absichtlich schweren Körperverletzung, so muss im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch jedenfalls berücksichtigt werden,
er mit einem Messer und einer Klingenlänge von sieben Zentimetern dreimal auf die linke Brustseite seines Opfers (damit jene Seite, auf welcher sich das Herz befindet) bis zum Anschlag des Messers eingestochen hat. Der Umstand,
das Opfer durch zwei der drei Stichverletzungen auch Lungenverletzungen erlitt, die Attacke jedoch mit schweren Körperverletzungen überlebte, ändert nichts an dem Umstand,
dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste,
er seinem Opfer nicht nur potentiell tödliche Verletzungen zufügt, sondern dies sogar sehr wahrscheinlich ist, was der Beschwerdeführer anscheinend billigend in Kauf genommen hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit einem Mittäter seinem ersten Opfer derartige Fußtritte in das Gesicht versetzt,
sich dieses einen schweren, operativ zu behandelnden Nasenbeinbruch zuzog. Auch bei dieser Tat hat der Beschwerdeführer offenbar billigend in Kauf genommen, dem Opfer potentiell tödliche oder mit schweren bleibenden Folgen behaftete Verletzungen zuzufügen, wobei das Landesgericht für Strafsachen im Rahmen dieser Verurteilung bezogen auf das Körperverletzungsfaktum als Strafmilderungsgrund eine Enthemmung und Unterminierung der Affektkontrolle berücksichtigte.Auch wenn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 durch Wahrspruch der Geschworenen zu dem Schluss gekommen ist,
sich der Beschwerdeführer nicht des versuchten Mordes schuldig gemacht hat, sondern der absichtlich schweren Körperverletzung, so muss im gegenstä
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.