GVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF insofern stattgeben, als dass der Grad der Behinderung (GdB) siebzig
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 40, Absatz eins, 41, Absatz eins, 42, Absatz eins, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF insofern stattgeben, als dass der Grad der Behinderung (GdB) siebzig
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit am 11.09.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes und diverser Unterlagen die Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.02.2018 wird von einer namentlich genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 08.02.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 depressive Episode seit Mobbing am Arbeitsplatz und nachfolgender Suspendierung 2013 Die Position 03.06.02 wird mit 50% eingestuft. Die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aus der depressiven Grundstimmung mit einer allgemeinen Freudlosigkeit und Lustlosigkeit, einem reduzierten Antrieb, Existenzängsten, rezidivierenden Panikattacken, einem verminderten Selbstwertgefühl, sozialen Rückzugstendenzen und Durchschlafstörungen mit Grübelneigung. Der Proband steht diesbezüglich in regelmäßiger psychiatrischer Betreuung und erhält eine antidepressive und schlafverbessernde Medikation. Aufgrund fehlender psychotischer Symptome ist ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen. 03.06.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Nachuntersuchung 02/2020 - Der weitere Verlauf ist offen.02 aus 2020, - Der weitere Verlauf ist offen. Gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 21.02.2018 versandten Behindertenpass mit einem eingetragenen GdB von 50 vH erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie eine zu geringe Einschätzung moniert. Begründend führte sie aus, dass entgegen dem amtsärztlichen Gutachten für das Erreichen eines Grades von 70% keine psychotischen Symptome erforderlich seien. In dem von ihr vorgelegten Gutachten sei zudem festgalten, dass ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt und eine Remission nicht zu erwarten sei, weshalb ein GdB von 70% festzustellen sei. Aufgrund der ihr widerfahrenen Geschehnissen habe sie sich sozial gänzlich zurückgezogen, die Symptome hätten sich chronifiziert und sei Behandlungsresistenz eingetreten. Es liege daher eine Störung schweren Grades nach Position Nr. 03.05.03 von 90 bis 100% vor, weil es sich um eine therapieresistente Symptomatik mit sozialer Isolation in Kombination mit einer Phobie und psychosomatischen Störungen sowie familiärer und sozialer Isolation handle. Sie befinde sich seit 2014 durchgehend in Behandlung bei einem FA für Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin. Sie beantrage eine Einschätzung nach der Pos.Nr. 03.05.03 mit einem GdB von 90 bis 100%, in eventu nach der Pos.Nr. 03.06.02 mit einem GdB von 70%. Mit Schreiben vom 27.03.2018 wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Über Aufforderung wurden seitens der bP weiter Beweismittel in Vorlage gebracht. In dem hierauf seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem namentlich bezeichneten Facharzt für Psychiatrie basierend auf der klinischen Untersuchung am 20.12.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Status Psychicus: Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, keine eindeutig wahnhaften Denkinhalte, latent eine gewisse paranoide Verarbeitung der Umwelt vorhanden, keine Halluzinationen, aktuell keine Suizidgedanken, Appetit vermindert, Ein- und Durchschlafstörungen mit nächtlichen Angstzuständen Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig (ausgelöst durch Mobbing am Arbeitsplatz), Panikstörung Begründung: Bei dem Klienten entwickelte sich infolge eines ausgeprägten Mobbings bzw. Bossings am Arbeitsplatz eine depressive Symptomatik. Der Klient begab sich dadurch in psychiatrische Behandlung. Es erfolgte eine medikamentöse Therapie mit Antidepressiva. Im Längsverlauf kam es je nach Stand der anstehenden Verfahren phasenweise auch zu einer gewissen Besserung. Insgesamt hat sich allerdings die Problematik insofern festgesetzt, als der Klient nach wie vor gedanklich beschäftigt ist mit den erlittenen Kränkungen. Er hat sich von seiner Persönlichkeit dadurch deutlich verändert, sozial zurückgezogen und zeigt phasenweise auch leicht paranoide Denkmuster. Seit Juli 2018 ist er auch in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Insgesamt war keine wirkliche Remission der psychischen Symptomatik eingetreten, da sich auch die beruflichen Umstände nicht geändert haben. Der Klient ist nun pensioniert. 03.06.02 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Zu der Einwendung der Partei: It. Einschätzungsverordnung wären auch für eine Einstufung Zu der Einwendung der Partei: römisch eins t. Einschätzungsverordnung wären auch für eine Einstufung d. Grades d. Behinderung Pos. Nr. 03.06.03 psychotische Symptome nicht allein entscheidend. Dies lehnt sich an d. ICD 10 an, in dem ebenfalls eine schwere depressive Episode mit oder ohne psychotische Symptome vorhanden sein kann. Zum vorgelegten Gutachten vom 27.05.2015: Grundsätzlich ist die Problematik primär im Sinne einer Anpassungsstörung zu werten gewesen. In dem Gutachten wird ein Zustand nach depressiver Anpassungsstörung diagnostiziert. Im Längsverlauf ist allerdings nach wie vor eine ausgeprägte depressive Symptomatik vorhanden. Nachuntersuchung 12/2021, da unter weiterer Behandlung und je nach psychosozialen Rahmenbedingungen eine Änderung des psychischen Zustands eintreten kann.Nachuntersuchung 12 aus 2021,, da unter weiterer Behandlung und je nach psychosozialen Rahmenbedingungen eine Änderung des psychischen Zustands eintreten kann. Hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird ausgeführt: Laut Angaben des Klienten hatte er einmal in einem öffentlichen Bus eine Panikattacke und musste in die Klinik eingeliefert werden. Enge Räume, welche er nicht sofort verlassen kann, erinnern ihn an die Situation der beruflichen Suspendierung und führen zu Beklemmung und panikartigen Zuständen. Der Klient ist fachärztlich in Kontrolle, antidepressiv höher dosiert eingestellt und laufend in psychotherapeutischer Behandlung. Diese therapeutischen Strategien haben bisher zu keiner wesentlichen Verbesserung der Problematik in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geführt. Aus psychiatrischer Sicht ist dem Klienten derzeit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 18.02.2019 teilte die bP mit, dass sie keine Stellungnahme abgebe und um Entscheidung im Sinne des Gutachtens ersuche.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 18.02.2019 teilte die bP mit, dass sie keine Stellungnahme abgebe und um Entscheidung im Sinne des Gutachtens ersuche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Vm Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen hat der Behindertenpass nach Form und Inhalt dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen; im Behindertenpass sind die möglichen Zusatzeintragungen sohin jeweils bei Vorliegen der Voraussetzungen auf der Rückseite in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen gesondert einzutragen.
2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks kein bescheidmäßiger Abspruch über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden.
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen hat der Behindertenpass nach Form und Inhalt dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen; im Behindertenpass sind die möglichen Zusatzeintragungen sohin jeweils bei Vorliegen der Voraussetzungen auf der Rückseite in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen gesondert einzutragen.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks kein bescheidmäßiger Abspruch über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die Nichteintragung des Zusatzeintrags "dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" ist
obiger Darlegung nicht von der gegenständlichen behördlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung bzw. mangels Beschwerdevorbringen nicht befugt, den Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Antragstellung bei der belangten Behörde besteht.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die Nichteintragung des Zusatzeintrags "dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" ist
obiger Darlegung nicht von der gegenständlichen behördlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung bzw. mangels Beschwerdevorbringen nicht befugt, den Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Antragstellung bei der belangten Behörde besteht. II.3.
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.