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{'item': 'L504 2206027-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlL504 2206027-1 SpruchL504 2206027-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Ei

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Fest steht, dass Sie in der Türkei weiterhin über Familienangehörige verfügen. Sowohl Ihre Eltern, als auch zwei Ihrer Brüder leben weiterhin in Ihrem Heimatland. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Weiters steht fest, dass zwei Ihrer Brüder und drei Onkel väterlicherseits in Österreich leben. Zu Ihren Brüdern und Onkeln besteht jedoch kein besonderes Naheverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie leben mit einem Ihrer Brüder in einem gemeinsamen Haushalt. Sie führen in Österreich weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft. Sie gehören in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an. Ihre Deutschkenntnisse sind auf A1 Niveau. Weitere Integrationsmaßnahmen konnten aufgrund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen werden. Ihr soziales Netzwerk besteht aus Freunden unterschiedlicher Nationalitäten. Diese Beziehungen können Sie über soziale Netzwerke auch in Zukunft aufrechterhalten. Gegenwärtig sind Sie nur aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt, einen anderen Aufenthaltstitel haben Sie nicht. Zur Lage in Ihrem Herkunftsland: [...]" Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei auf Basis des der Partei zu Gehör gebrachten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Die bP äußerte sich dazu im Verfahren vor dem Bundesamt nicht. Im Wesentlichen ergibt sich für diesen Fall zusammengefasst daraus Folgendes: Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Wenngleich es zu Diskriminierungen kommen kann, ergibt sich auf Grund der Berichtslage nicht, dass Kurden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Die Versorgungslage ist in der Türkei grds. gesichert und ist Kurden - so wie der übrigen Bevölkerung - auch eine Teilnahme am Erwerbsleben und Inanspruchnahme medizinischer Leistungen möglich. Die Sicherheit ist für die Bevölkerung im Allgemeinen gewährleistet und die staatlichen Schutzmechanismen hinreichend funktionsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Türkei aktuell eine Lage herrschen würde, wonach diese für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

  1. Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Das Bundesamt würdigte die Ermittlungsergebnisse folgendermaßen: "[...] Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität konnte aufgrund der Vorlage Ihres original türkischen Nüfus zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zu Ihrer Herkunft, Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu Ihrem familiären Umfeld sowie Ihrer Schulbildung und Ihrer Berufserfahrung beruhen auf Ihren diesbezüglichen Angaben im Zuge Ihrer Erstbefragung und Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Ebenso war die Feststellung hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes, durch Ihre eigenen entsprechenden Angaben vorzunehmen und den von Ihnen vorgelegten ärztlichen Befunden. Sie sind in Österreich erst seit kurzem, seit 17.05.2017, in psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Laut Arztbrief leiden Sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und einem Angstsyndrom. Diese lässt sich nach Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auch in der Türkei behandeln, sämtliche vom Psychiater verordnete Medikamente sind laut Anfragebeantwortung in der Türkei erhältlich. Medikamente mit dem Wirkstoff Pregabalin, sowie den alternativen Wirkstoffen Carbomazepin und Topiramat sind verfügbar. Der Wirkstoff Qualtepin sowie die Alternativen Olanzapin und Risperidon sind ebenfalls erhältlich. Der Wirkstoff Bromazepam ist nicht verfügbar, jedoch die alternativen Wirkstoffe Alprazolam und Chlordiazepoxid. Die Feststellungen zu Ihrer Schulbildung, Ihrer Berufserfahrung als Schweißer sowie Ihren Sprachkenntnissen entsprechen Ihren im Verfahren gemachten Angaben. Ihren eigenen Angaben nach haben Sie insgesamt acht Jahre die Schule besucht. Ihre Muttersprache ist Türkisch, Sie sprechen auch Kurdisch und Deutsch auf A1 Niveau. Ihre Eltern und zwei Ihrer Brüder leben nach wie vor in der Türkei. Zudem haben Sie noch Großeltern und Onkel und Tanten in der Türkei. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass Sie nach wie vor aufgrund Ihrer schulischen und beruflichen Laufbahn soziale Anknüpfungspunkte in der Türkei besitzen. Die finanzielle Lage Ihrer Familie beschreiben Sie als gut. Ihr Vater und einer Ihrer Brüder ist erwerbstätig, Ihre Eltern sind in XXXX im Besitz eines Hauses.Die finanzielle Lage Ihrer Familie beschreiben Sie als gut. Ihr Vater und einer Ihrer Brüder ist erwerbstätig, Ihre Eltern sind in römisch 40 im Besitz eines Hauses. Die Feststellung dazu, dass Sie nicht straffällig geworden sind ergibt sich aus der im Akt befindlichen EKIS Anfrage. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel, welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil des Verfahrens die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen sind. Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, von es nachfolgende Grunderfordernisse erfüllt:
  2. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  3. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  4. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegung mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erschienen.
  5. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstatte oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Ihr beim BFA vorgelegtes Vorbringen entspricht jedoch nicht diesen genannten Anforderungen, zumal sich Ihr Vorbringen lediglich auf bloß allgemein gehaltene, vage und unkonkrete Behauptungen beschränkt. Zunächst gaben Sie während Ihrer Erstbefragung am 17.08.2017 Folgendes an: "Ich war 2016 zum Militärdienst eingerückt. Ich wurde dort mehrmals misshandelt, getreten und mit Messer attackiert von den Militäroffizieren. Nach dem Putschversuch in der Türkei 2016 wurden alle nicht Erdogan Sympathisanten überall in der Türkei festgenommen, gefoltert und inhaftiert. Ich wurde verhaftet ohne jeglichen Grund und von der Polizei misshandelt. Ich wurde eine Nacht durchgefoltert. Nach dieser Nacht wurde ich entlassen und daraufhin beschloss ich sofort das Land zu verlassen. Ich habe meinen Reisepass einem Schlepper gegeben, ihm etwas bezahlt (ca. € 2.000,-), damit mir dieser ein Visum besorgt. Der Schlepper nahm Pass und Geld und ich sah ihn dann nie wieder und bekam nichts zurück. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung." Während Ihrer Einvernahme durch das BFA am 24.05.2018 tätigten Sie sinngemäß folgende Aussagen. Zuerst gaben Sie an, dass Sie Kurde sind, und als solcher in der Türkei auch unterdrückt wurden. Weiters gaben Sie an, dass Sie die Bezirksjugendorganisation der kurdischen Partei HDP regelmäßig besucht hätten. Sie hätten den Verein regelmäßig besucht und bei den Reden zugehört. Sie persönlich waren jedoch nicht in Parteiinterne Organisation oder Parteiaktivitäten involviert. 2015 hat Ihren Angaben zufolge die HDP eine Demonstration organisiert, welche Sie angeblich ebenfalls besucht hätten. Im Zuge dieser Demonstration wurden Sie auf die Polizeistation in XXXX gebracht und für drei Stunden lang angehalten. In diesen drei Stunden seien Sie eigenen Angaben zufolge geschlagen, beschimpft und diskriminiert worden.Weiters gaben Sie an, dass Sie die Bezirksjugendorganisation der kurdischen Partei HDP regelmäßig besucht hätten. Sie hätten den Verein regelmäßig besucht und bei den Reden zugehört. Sie persönlich waren jedoch nicht in Parteiinterne Organisation oder Parteiaktivitäten involviert. 2015 hat Ihren Angaben zufolge die HDP eine Demonstration organisiert, welche Sie angeblich ebenfalls besucht hätten. Im Zuge dieser Demonstration wurden Sie auf die Polizeistation in römisch 40 gebracht und für drei Stunden lang angehalten. In diesen drei Stunden seien Sie eigenen Angaben zufolge geschlagen, beschimpft und diskriminiert worden. Danach kamen Sie zu Ihrer Schilderung über die Nacht des Militärputsches am 15.07.
  6. Ihren Angaben zufolge haben Sie vom 05.08.2015 bis 05.08.2016 Ihren Militärdienst abgeleistet. In dieser Zeit hätten Sie Diskriminierungen und Beschimpfungen während des Militärdienstes erdulden müssen. In der Nacht des Putsches haben Sie zuerst den Befehl erhalten, dass eine Militärübung bevorstehen würde und diese durchzuführen sei. Sie hätten den Befehl erhalten, den Stützpunkt zu halten und Zivilisten nicht in den Stützpunkt zu lassen. Die Bevölkerung hätte letztendlich den Stützpunkt gestürmt und hätte Sie und andere Soldaten stundenlang verprügelt. Danach sei die Polizei gekommen, hätte Sie und andere Militärangehörige mit Plastikhandschellen gefesselt. Sie wurden von der Polizei beschimpft und mit Füßen getreten. Ihren Angaben zufolge wurden Sie mit anderen Militärangehörigen insgesamt sieben Tage lang im Militärstützpunkt angehalten. Danach wurden Sie am 23.07.2016 aus der Anhaltung entlassen. Die Behörde erachtet einen Teil der von Ihnen geschilderten Ereignisse als glaubhaft. Ihre Anwesenheit in der N. XXXX Kaserne in Istanbul während des Putsches erscheint glaubhaft. Laut Ihrer Entlassungsbescheinigung des Militärs waren Sie vom 05.08.2015 bis 05.08.2016 beim Militär. Glaubhaft ist, dass Sie in der Putschnacht in einem Militärstützpunkt zugegen waren. Ihre Angaben decken sich mit denen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Viele Soldaten dachten, es würde sich um eine Militärübung handeln und befolgten die Befehle ihrer Vorgesetzten.Ihre Anwesenheit in der N. römisch 40 Kaserne in Istanbul während des Putsches erscheint glaubhaft. Laut Ihrer Entlassungsbescheinigung des Militärs waren Sie vom 05.08.2015 bis 05.08.2016 beim Militär. Glaubhaft ist, dass Sie in der Putschnacht in einem Militärstützpunkt zugegen waren. Ihre Angaben decken sich mit denen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Viele Soldaten dachten, es würde sich um eine Militärübung handeln und befolgten die Befehle ihrer Vorgesetzten. Es erscheint der Behörde auch glaubwürdig, dass unmittelbar nach dem Putsch ein chaotischer Zustand in dem Militärstützpunkt geherrscht hätte. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sämtliche Beteiligte geschlagen und beschimpft worden wären. Widersprüchliche Angaben hingegen gibt es zu Ihrer Dauer der Anhaltung bzw. der Anhaltung selbst. In Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, eine Nacht lang angehalten und misshandelt worden zu sein. In der asylrechtlichen Einvernahme haben die diese Angaben vehement geleugnet und angegeben, dass der Dolmetscher, welcher bei der Erstbefragung anwesend war, nicht gut türkisch konnte. Bei der asylrechtlichen Einvernahme haben Sie Ihre Aussage dazu korrigiert und angegeben, insgesamt sieben Tage von der Polizei mit anderen Militärangehörigen angehalten worden zu sein. Nach diesen sieben Tagen seien Sie aus der Anhaltung entlassen worden. Es wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Kann festgestellt werden, ob der Militärstützpunkt XXXX im Bezirk XXXX /Istanbul von der Polizei nach dem Putsch übernommen wurde?Kann festgestellt werden, ob der Militärstützpunkt römisch 40 im Bezirk römisch 40 /Istanbul von der Polizei nach dem Putsch übernommen wurde? Einzelquelle: Laut eines Berichtes der regierungstreuen Zeitung Yeni Safak wurde die XXXX Kaserne in XXXX , Istanbul am Morgen nach der Putschnacht [vom
  7. auf den 16.7.2016) von der Polizei übernommen, wobei sechs Soldaten verhaftet wurden.Laut eines Berichtes der regierungstreuen Zeitung Yeni Safak wurde die römisch 40 Kaserne in römisch 40 , Istanbul am Morgen nach der Putschnacht [vom
  8. auf den 16.7.2016) von der Polizei übernommen, wobei sechs Soldaten verhaftet wurden. Civilians were on tank duty in front of the barracks Some of the tanks used during the coup attempt were from the XXXX Barracks located in XXXX , Istanbul. People who received the news of the coup attempt stood on watch in front of the barracks until the morning to prevent the tanks from leaving, forming a wall of flesh. After the operation held toward the morning by the police force, six soldiers attempting the coup were taken into custody.Some of the tanks used during the coup attempt were from the römisch 40 Barracks located in römisch 40 , Istanbul. People who received the news of the coup attempt stood on watch in front of the barracks until the morning to prevent the tanks from leaving, forming a wall of flesh. After the operation held toward the morning by the police force, six soldiers attempting the coup were taken into custody. Yeni Safak

(2016): Civilians were on tank duty in front of the barracks, https://www.yenisafak.com/en/15-july-coup-attempt-in-turkey/sukru-bayrakci-kisi-en-detail, Zugriff 15.6.2018 Dieser Anfrage zufolge wäre in jener Nacht der Militärstützpunkt von der Polizei übernommen worden, es wurden jedoch nur sechs Soldaten verhaftet. Diese Angaben der Staatendokumentation widersprechen sich mit Ihren Angaben während der asylrechtlichen Einvernahme in der Sie folgendes zu der Anzahl der angehaltenen Personen angaben: LA: Wie viele Personen wurden dort insgesamt angehalten? VP: In meiner Gruppe waren es mit mir 12 Personen. Es waren auch andere Teams angehalten. Wir wurden auf dem Militärstützpunkt festgehalten. Nachdem die Polizei die Kontrolle übernommen hatte wurden wir in der Gruppe von 12 Personen festgehalten. Wir durften nichts ohne Polizei unternehmen. Wenn wir auf das WC mussten, wurden wir von einem Polizisten begleitet. Wir durften nichts eigenständig machen Zu Ihrem Einwand, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht gut türkisch konnte: Sie haben angegeben, dass Ihnen die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Im Protokoll ist vermerkt, dass Ihnen die Niederschrift in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Dies haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Es darf noch erwähnt werden, dass am Tag der Erstbefragung Dr. Klodner als Ihre rechtsfreundliche Vertretung anwesend war. Sie hätten sich jederzeit bei Verständnisschwierigkeiten an Ihre Vertretung wenden können bzw. hätte Ihre Vertretung sicherlich auf eine Rückübersetzung bestanden. Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass sämtliche andere Angaben der Erstbefragung korrekt aufgenommen wurden und mit den Angaben aus der asylrechtlichen Einvernahme übereinstimmen. Das ausgerechnet die Dauer der Anhaltung falsch übersetzt worden wäre, erscheint der Behörde unglaubwürdig. Wären Sie wirklich sieben Tage lang angehalten worden, hätten Sie detaillierter über jene sieben Tage berichten können. Die Behörde geht davon aus, dass Sie in jener Nacht des Putsches angehalten wurden, jedoch am Folgemorgen wieder entlassen worden sind. Diese Annahme stützt sich auf Ihre Angaben bei der Erstbefragung und aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nach welcher lediglich sechs Soldaten verhaftet wurden. Sie haben Ihren Wehrdienst vollständig abgeschlossen, diesbezüglich haben Sie keine weiteren Diskriminierungen vom Militär zu erwarten. Zum Schluss der Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie zwischen dem Putsch und Ihrer Ausreise zweimal von der Polizei einvernommen und für jeweils zwei Stunden angehalten wurden. Selbst bei angenommener Glaubwürdigkeit Ihrer sieben tägigen Anhaltung bzw. den weiteren von Ihnen vorgeberachten kurzen Anhaltungen ist anzumerken, dass eine vermeintliche sieben tägige Anhaltung nicht die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität aufweist. Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die
  1. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder
  2. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
  3. a)beschriebenen Weise betroffen ist.Nach Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die
  4. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder
  5. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
  6. a)beschriebenen Weise betroffen ist. So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0262; 12.05.1999, Zl. 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487).So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu Paragraph 3, unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0262; 12.05.1999, Zl. 98/01/0365 und E.71 zu Paragraph 3, AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487). Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR U 16.06.2005, Berisha und Haljiti gegen Mazedonien, Nr. 18670/03). Bei der von Ihnen behaupteten mehrmaligen Anhaltung handelt es sich zweifellos um einen Eingriff in die persönliche Freiheit. Die Tatsache, dass die Anhaltung nach eigenen Angaben ohne weitere Folgen im Sinne der Einleitung eines Strafverfahrens geblieben ist bzw. Sie nicht vorgeladen und nicht nach Ihnen gefahndet wird, lässt erkennen, dass diese Maßnahme nicht als gezielte Verfolgung von Ihnen wegen zumindest unterstellter ablehnender Einstellung gegen den türkischen Staat angesehen werden könnte. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass Sie laut Ihren eigenen Aussagen nach der Anhaltung ohne Konsequenzen freigelassen wurden. Bezüglich der geschilderten Anhaltungen in den Jahren 2015 und 2016 ist anzumerken, dass die behaupteten Eingriffe in Ihre Rechtssphäre in Form von zwei in einem Abstand von mehr als einem Jahren erfolgten Anhaltungen seitens der türkischen Polizei samt den Nachforschungen an Ihrer Wohnadresse nicht die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität aufwiesen. In diesem Zusammenhang ist außerdem festzuhalten, dass Ihren Angaben zufolge, Sie nach diesen Anhaltungen und den Nachforschungen an Ihrer Wohnadresse weiterhin an Ihrer Heimatadresse wohnhaft waren, wobei es hiebei zu keinen Vorfällen gekommen sein soll. Geschehnisse dieser Art sind noch nicht als asylrelevant zu qualifizieren und war dem Vorbringen auch kein stichhaltiger Hinweis dahin gehend zu entnehmen, dass allfällige gravierendere Bedrohungen oder Eingriffe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Die von Ihnen vorgebrachten Anhaltungen erreichen, wenngleich Sie sich schikaniert gefühlt haben mögen, weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit - auch unter Einbeziehung der Beobachtungen an Ihrer Wohnadresse - die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung, zumal sie aus objektiver Sicht den Verbleib im Herkunftsstaat für Sie nicht unerträglich gemacht haben (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die von Ihnen vorgebrachten Anhaltungen erreichen, wenngleich Sie sich schikaniert gefühlt haben mögen, weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit - auch unter Einbeziehung der Beobachtungen an Ihrer Wohnadresse - die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung, zumal sie aus objektiver Sicht den Verbleib im Herkunftsstaat für Sie nicht unerträglich gemacht haben vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Im Übrigen mangelt es diesem Vorbringen am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren endgültigen Ausreise im August 2017, weswegen diesen Ereignissen allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründetem Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das Erkenntnis des VwGH vom 07.11.1995, Zl. 94/20/0793; ferner VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400).Die Voraussetzung der wohlbegründetem Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das Erkenntnis des VwGH vom 07.11.1995, Zl. 94/20/0793; ferner VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400). Wenn Sie vorbringen, sich vor Inhaftierung oder sonstigen Schikanen der Sicherheitsbehörden gefürchtet und deshalb die Türkei verlassen zu haben, leuchtet keinesfalls ein, dass Sie nach diesen Vorfällen erneut zuhause - und damit an einem Ort, an dem sich die ausreisekausalen Vorfälle ereignet hatten - verharrten und erst wesentlich später tatsächlich ausreisten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Sie keinen in zeitlicher Nähe zur Ausreise im August 2017 gelegenen Vorfall vorbrachten und auch nicht vorgebracht haben, sich versteckt gehalten zu haben. Es fehlt somit an einem zeitlichen Konnex zwischen jenen von Ihnen vorgebrachten Vorfällen und Ihrer Ausreise sowie an der erforderlichen hinreichenden Aktualität einer Verfolgung bzw. Bedrohung. Ihre rein subjektive Befürchtung, Ihnen könnte womöglich im Fall einer Rückkehr etwas zustoßen, vermag eine asylrelevante Gefährdung nicht aufzuzeigen. Es ergibt sich somit aus diesem Grund in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhaft aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Als weiteren Fluchtgrund haben Sie allgemein Ihre Zugehörigkeit zu den Kurden angegeben. Diese seien Ihren Angaben zufolge Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt. Dazu darf folgendes angemerkt werden: Aus Nachteilen wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie oder alevitischen Religionsgemeinschaft ist angesichts der fehlenden Eingriffsintensität derselben kein als Verfolgung zu qualifizierendes Szenario zu gewinnen. Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen. Hinsichtlich des bloßen Umstands Ihrer kurdischen Abstammung ist weiter auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte die Situation für Kurden - abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Anhängerschaft bei Ihnen nicht im Raum steht - nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppen in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit einer eine maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an Ihrer Person haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Darüber hinaus leben Ihre Eltern und zwei Geschwister, ebenfalls kurdischer Abstammung, weiterhin im Heimatort. Es kann von der Behörde nicht erkannt werden, weshalb Ihnen aufgrund Ihrer kurdischen Abstammung ein weiterer Aufenthalt in Ihrem Heimatort unzumutbar sein soll, wo doch Ihre Eltern und Geschwister nach wie vor dort ansässig sind. Da gegen Sie zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung kein Haftbefehl vorliegt und Sie keine staatliche Strafverfolgung in der Türkei aufgrund eines Kapitalverbrechens in den Raum gestellt haben und die Todesstrafe in der Türkei darüber hinaus abgeschafft ist, war demnach zur Feststellungen zu gelangen, dass Sie im Fall Ihrer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen werden würden. Ebenso kann aus Ihrem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal - abgesehen von den drei folgenlos gebliebenen Anhaltungen in den Jahren 2015 und 2016 - keine polizeilichen Maßnahmen gegen Sie glaubhaft gemacht wurden und auch andere begangene Delikte nicht hervorgekommen sind. Zusammenfassend ist es Ihnen nicht gelungen, die Behörde von der Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer konkret gegen Ihre Person gerichteten asylrelevanten Bedrohung zu überzeugen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie konnten keine individuelle Verfolgung bzw. Gefährdung glaubhaft machen. Da nach den ho. Länderfeststellungen im gesamten Staatsgebiet der Türkei keine allgemeine Gefahr festgestellt werden konnte, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Ihrem Heimatstaat auch keine individuelle bzw. konkrete Bedrohung i. S. des Art. 2 bzw. 3 EMRK droht.Sie konnten keine individuelle Verfolgung bzw. Gefährdung glaubhaft machen. Da nach den ho. Länderfeststellungen im gesamten Staatsgebiet der Türkei keine allgemeine Gefahr festgestellt werden konnte, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Ihrem Heimatstaat auch keine individuelle bzw. konkrete Bedrohung i. S. des Artikel 2, bzw. 3 EMRK droht. Auch den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Türkei und der Behandlung von Rückkehrern ist nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Aus Ihrem Gesamtvorbringen ergibt sich, dass Sie körperlich gesund, sowie arbeitsfähig als auch arbeitswillig sind. Sie verfügen über eine achtjährige Schulbildung. Weiters wurde bezüglich Ihrer Berufserfahrungen festgestellt, dass Sie in der Türkei als Schweißer gearbeitet haben. Ihre Eltern und zwei Ihrer Brüder sind nach wie vor in der Türkei aufhältig. Zudem leben auch noch beide Großmütter und eine große Anzahl an Onkel, Tanten und Cousins/Cousinen in der Türkei. In der Anfangszeit nach Ihrer Rückkehr kann Sie die Familie finanziell unterstützen und Sie mit Wohnraum versorgen, bis Sie selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Auch ist anzuführen, dass Sie in der Türkei geboren und aufgewachsen sind und den Großteil Ihres Lebens in der Türkei verbracht haben. Aufgrund der Tatsache, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in der Türkei verbrachten, kann jedenfalls sichergestellt werden, dass Sie mit den örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes bestens vertraut sind und darf angeführt werden, dass auch die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs in der Türkei jedenfalls gegeben ist. Sie kennen die kulturellen Gepflogenheiten, sind mit der Landessprache vertraut und haben ein soziales Netzwerk. Die von Ihnen vorgebrachten psychischen Beschwerden sind medikamentös eingestellt, sämtliche Medikamente sind in der Türkei wie verschrieben bzw. als Generikum erhältlich. Eine psychologische Betreuung ist laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Türkei möglich. Zusammenfassend konnte aufgrund all Ihrer geschilderten Angaben und dem Amtswissen der ha. Behörde festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, sowie Ihre Zurück- oder Abschiebung in die Türkei keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte und eine Rückkehr Ihrerseits in Ihr Herkunftsland auf jeden Fall für Sie möglich und zumutbar ist.Zusammenfassend konnte aufgrund all Ihrer geschilderten Angaben und dem Amtswissen der ha. Behörde festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, sowie Ihre Zurück- oder Abschiebung in die Türkei keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte und eine Rückkehr Ihrerseits in Ihr Herkunftsland auf jeden Fall für Sie möglich und zumutbar ist. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben in Österreich zwei Brüder und drei Onkel. Sie leben mit einem der Brüder in einem gemeinsamen Haushalt, Ihr Verhältnis sei normal, wie es zwischen Brüdern ist. Lebt der Fremde mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt, so ist das Gewicht der Beziehung zu relativieren, zumal der Fremde erwachsen ist (VwGH 29.6.1995, 95/17/0832). Der Begriff Familienleben umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235).Der Begriff Familienleben umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235). In Ihrem Fall lässt sich eine Bindungsintensität nicht nachweisen. Sie leben mit Ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Das Verhältnis ist geschwisterlich, beide sind erwachsen, der Kontakt kann über soziale Medien und Telekommunikation auch über die Türkei aufrecht erhalten bleiben. Zu den Brüdern in Österreich besteht das gleiche Verhältnis wie zu den Brüdern in der Türkei. Ergänzend darf hinzugefügt werden, dass sie nicht finanziell voneinander abhängig sind. Festgestellt wird, dass Ihre Familie nach wie vor in der Türkei aufhältig ist. Auch zu den in Österreich aufhältigen Onkeln besteht kein besonderes Naheverhältnis oder finanzielle Abhängigkeiten. Abgesehen von Ihren Brüdern und Ihren Onkeln haben Sie keine weiteren Familienangehörige i. S. d. Art. 8 EMRK. Sie führen in Österreich weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft. Sie gehören in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an und haben kein nennenswertes soziales Netz.Abgesehen von Ihren Brüdern und Ihren Onkeln haben Sie keine weiteren Familienangehörige i. S. d. Artikel 8, EMRK. Sie führen in Österreich weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft. Sie gehören in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an und haben kein nennenswertes soziales Netz. Sie sind entsprechend Ihrer eigenen Behauptungen im August 2017 illegal und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ihre Integrationsbemühungen in Österreich sind kaum vorhanden. Bis dato können Sie nur einen Deutschkurs A1 Niveau vorlegen, es gibt keine weiteren Kursbesuchsbestätigungen oder sonstige Empfehlungsschreiben oder freiwillige Tätigkeiten denen Sie in Österreich nachgehen. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Diese Länderfeststellungen wurden Ihnen zur Einsichtnahme u. Abgabe einer Stellungnahme angeboten. [...]". Seitens des BVwG wird eingangs angemerkt, dass gerade beim Antrag auf internationalen Schutz der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zukommt, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist - insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen - weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP. Im Wesentlichen geht es für die Entscheider darum, zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der bP auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind. Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

  1. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung", siehe oben zitierte Quelle).Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  2. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung", siehe oben zitierte Quelle). Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise: Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  3. 2000, 2000/01/0356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Das BVwG geht - wie schon das Bundesamt - auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP zwar in der Nacht des Putsches in der N. XXXX Kaserne anwesend war, sowie dass unmittelbar nach dem Putsch ein chaotischer Zustand in dem Militärstützpunkt geherrscht habe und dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass Beteiligte geschlagen und beschimpft worden wären, aber die bP in nicht unerheblichen Bereichen, wo es um die Ausreise bzw. ausreisekausale Probleme und Rückkehrbefürchtungen geht, keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das BFA hat auch richtig erkannt, dass selbst bei Wahrunterstellung, die mangelnde Intensität gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht, was sich auch in den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung wiederspiegelt.Das BVwG geht - wie schon das Bundesamt - auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP zwar in der Nacht des Putsches in der N. römisch 40 Kaserne anwesend war, sowie dass unmittelbar nach dem Putsch ein chaotischer Zustand in dem Militärstützpunkt geherrscht habe und dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass Beteiligte geschlagen und beschimpft worden wären, aber die bP in nicht unerheblichen Bereichen, wo es um die Ausreise bzw. ausreisekausale Probleme und Rückkehrbefürchtungen geht, keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das BFA hat auch richtig erkannt, dass selbst bei Wahrunterstellung, die mangelnde Intensität gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht, was sich auch in den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung wiederspiegelt. Sofern das BFA die Anwesenheit der bP während der Putschnacht vom
  4. auf den 16.07.2016 glaubt, ist dies seitens des BVwG nicht zu beanstanden. Für das BFA waren jedoch die seitens der bP vorgebrachten "Amtshandlungen" wegen widersprüchlicher Angaben darüber nicht glaubhaft. So hat die bP erheblich unterschiedliche Angaben in Bezug auf die Dauer ihrer Anhaltung nach der oa Putschnacht gemacht, indem sie diese zunächst in der Ersteinvernahme mit "einer Nacht angab" und steigerte sich dann in der Einvernahme vor dem BFA auf "sieben Tage". Für diesen Widerspruch machte die bP den Dolmetscher "verantwortlich", weil dieser nicht gut türkisch gekonnt hätte und ihr die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Das BFA verwies auf das Protokoll, worin die Rückübersetzung der Niederschrift in einer für die bP verständlichen Sprache vermerkt sei und dies die bP mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Im Übrigen sei bei der Ersteinvernahme die rechtsfreundliche Vertretung der bP zugegen gewesen. Hätte die bP Verständnisschwierigkeiten gehabt, hätte sie sich an ihre rechtsfreundliche Vertretung wenden können bzw. auch sicherlich gewandt. Auch hätte die rechtsfreundliche Vertretung auf die Rückübersetzung bestanden. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegen zu treten. Auch war die bP nicht imstande über diese sieben Tage detailliert zu berichten. Wenngleich dies in der Beschwerde nicht moniert wird, ist zum Umstand, dass die Behörde die "Fluchtgründe" aus der Erstbefragung mit jenen aus der folgenden Einvernahme würdigte, Folgendes anzumerken: auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
  5. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
  6. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3).Wenngleich dies in der Beschwerde nicht moniert wird, ist zum Umstand, dass die Behörde die "Fluchtgründe" aus der Erstbefragung mit jenen aus der folgenden Einvernahme würdigte, Folgendes anzumerken: auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
  8. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
  9. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  10. Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3). Unter den gegebenen Voraussetzungen war es dem BFA nicht verwehrt dies im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, dass die bP aufgeregt gewesen sei und dass sie sich nur indirekt auf das Interview vorbereitet habe, sowie, dass auch die psychische Vorerkrankung nicht außer Acht zu lassen sei, ist mit den vorliegenden niederschriftlichen Einvernahmen nicht im Einklang zu bringen. Derartige konkrete Hinweise auf eine solche Beeinträchtigung bei ihren Aussagen ergeben sich nicht. Die bP wurde bei der Erstbefragung eingangs ausdrücklich nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten gefragt, die sie an dieser Einvernahme hindern oder beeinträchtigen könnte und wurde dies von ihr verneint. Auch bei der folgenden Einvernahme beim Bundesamt wurde sie zum Gesundheitszustand befragt: "LA: Wie geht es ihnen gesundheitlich? Sind sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich bin derzeit in psychologischer Behandlung und nehme derzeit Medikamente. Anmerkung: Partei nimmt Quetialan XR 50 mg, Mirtazapin 30 mg und Mromazepam 3 mg und Pregablanin 100 mg. Partei legt Befund von FA für Psychiatrie vor. Mein nächster Termin ist am 04.06.
  11. LA: Fühlen sie sich körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen? VP: Ja. Auf Grund der Medikamente habe ich Schwierigkeiten bei der Artikulation. Daraus wird plakativ, dass es sich beim Einwand in der Beschwerde um eine bloße Schutzbehauptung handelt, die fern der Realität ist und wohl bloß dazu dienen soll, allfällige Widersprüche und Unplausibiliäten rechtfertigen zu können. Abgesehen davon, wären dies Umstände, die in der persönlichen Sphäre der bP liegen und hinsichtlich der sie schon bei der jeweiligen Einvernahme eine besondere Darlegungslast bzw. Mitwirkungsverpflichtung hat. Dass die bP bei der Einvernahme eine gewisse Nervosität verspürt, ist ein normaler Umstand. Damit lässt sich aber die Diskrepanz von "Einer Nacht" zu "sieben Tage" nicht erklären. Selbst wenn sie tatsächlich Schwierigkeiten bei der "Artikulation" gehabt hätte, hätte sie spätestens bei der Rückübersetzung allfällige, durch ihre Schwierigkeiten bei der Artikulation aufgetretene "Unrichtigkeiten" korrigieren können, was jedoch unterlassen wurde. Eine fallbezogene Anfrage des BFA bei der Staatendokumentation ergab auf Grund eines Berichtes der regierungstreuen Zeitung "Yeni Safak", dass in der gegenständlichen Putschnacht die Kaserne vor der Polizei übernommen und im Zuge dessen 6 Soldaten verhaftet worden seien. Den Angaben der bP zur Folge, seien inklusive ihrer Person 12 Personen auf dem Militärstützpunkt festgehalten worden. Aus diesem Widerspruch folgerte das BFA, dass die diesbezüglichen Angaben der bP nicht glaubhaft seien. Sofern die Beschwerde an den Angaben der Zeitschrift Zweifel hegt, ist dies reine Spekulation. Mangels Vorlage von anderen Berichten, die die Angaben der bP widerspiegeln, vermochte sie die widersprüchlichen Angaben der bP hinsichtlich der Anzahl der festgenommenen Personen nicht zu erklären. Sofern die Beschwerde damit spekuliert, dass die Anhaltungen vielleicht planmäßig gewesen seien, ergibt sich dies nicht aus den Ausführungen der bP und ist auch, wie die rechtliche Beurteilung zeigt, nicht relevant. Für das BFA war es nicht einleuchtend, dass sich die bP trotz ihrer Furcht vor den Sicherheitsbeamten, bis zur Ausreise zu Hause aufgehalten hat. Die Beschwerde versucht dies mit dem Umstand zu erklären, dass der bP dort der bestmögliche Schutz zuteil wurde, da sie dort viele Kurden kenne und es ihr deshalb möglich gewesen sei, sich dort weitestgehend unentdeckt bis zur endgültigen Ausreise aufhalten hätte können. Dieser Behauptung mangelt es zum einen an Plausibilität, zumal gerade das Verharren in der Ortschaft dazu geführt hat, dass die Polizei die bP abgeholt und zur Polizeistation gebracht hat, zum anderen ergibt sich dies auch nicht aus der Einvernahme. Damit wird der Beweiswürdigung letztlich nicht substantiiert entgegen getreten. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser oa., von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen und zeigt keine maßgebliche Unrichtigkeit auf. Im Wesentlichen wird bloß darauf hingewiesen, dass ihr Vorbringen "den Tatsachen entspräche" und sich daraus eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergäbe. Der Rückkehrentscheidung tritt die bP in der Beschwerde inhaltlich nicht konkret entgegen bzw. zeigt keine Unrichtigkeit auf. Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
  12. Rechtliche Beurteilung Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter § 3 AsylGParagraph 3, AsylG

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.). Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom
  1. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  2. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
  3. 1989, 89/01/0362;
  4. 1990, 90/01/0202;
  5. 1991, 90/01/0198;
  6. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
  7. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  8. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
  9. 1989, 89/01/0362;
  10. 1990, 90/01/0202;
  11. 1991, 90/01/0198;
  12. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund im Falle ihrer Rückkehr nicht gegeben.Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund im Falle ihrer Rückkehr nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die geschilderten Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH
  13. 1993, 93/01/0942;
  14. 1993, 93/01/0872;
  15. 1995, 95/20/0080;
  16. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH
  17. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, "dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des Einzelfalles ... auf die konkrete Verfolgung einer Person rückgeschlossen werden kann. ... Erst aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH
  18. 1996, 95/20/0210) und "dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre" (VwGH
  19. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH
  20. 1994, 93/01/0586;
  21. 1994, 93/01/0487;
  22. 1994, 94/19/0716;
  23. 1995, 94/20/0762;
  24. 1995, 94/20/0790;
  25. 1997, 95/01/0529;
  26. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS
  27. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH
  28. 1996, 95/20/0210) und "dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre" (VwGH
  29. 1995, 95/19/0048; vergleiche auch VwGH
  30. 1994, 93/01/0586;
  31. 1994, 93/01/0487;
  32. 1994, 94/19/0716;
  33. 1995, 94/20/0762;
  34. 1995, 94/20/0790;
  35. 1997, 95/01/0529;
  36. 1999, 98/01/0614; vergleiche auch UBAS
  37. 1998, 204.176/0-VIII/22/98). Kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen gelten nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung: "Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind" (VwGH
  38. 1999, 98/01/0365; vgl auch VwGH
  39. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vgl zB VwGH
  40. 1994, 94/19/0257;
  41. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH
  42. 1992, 92/01/0600;
  43. 1992, 92/01/0140;
  44. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.Kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen gelten nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung: "Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind" (VwGH
  45. 1999, 98/01/0365; vergleiche auch VwGH
  46. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vergleiche zB VwGH
  47. 1994, 94/19/0257;
  48. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH
  49. 1992, 92/01/0600;
  50. 1992, 92/01/0140;
  51. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist. Auch kommt selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten der ständigen hg. Judikatur zufolge nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten (vgl. für viele andere z.B. Erkenntnis des VwGH vom
  52. April 1993, Zl. 92/01/1059). Ebensowenig können Hausdurchsuchungen bzw. polizeiliche Hausbesuche für sich allein als Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden (VwGH
  53. 1995, 94/20/0672, 0673; vgl dazu zB auch VwGH
  54. 1991, 91/01/0146;
  55. 1992, 92/01/0777;
  56. 1992, 92/01/0216;
  57. 1992, 92/01/0600;
  58. 1993, 92/01/1059;
  59. 1993, 92/01/0174;
  60. 1994, 94/19/0277, 0278;
  61. 1994, 93/01/1178;
  62. 1995, 94/20/0720;
  63. 1995, 94/19/1402;
  64. 1996, 96/20/0323;
  65. 1996, 96/20/0610, 95/20/0651;
  66. 1997, 95/20/0706;
  67. 1997, 95/20/0610; Steiner, AsylR, 30 f).Auch kommt selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten der ständigen hg. Judikatur zufolge nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten vergleiche für viele andere z.B. Erkenntnis des VwGH vom
  68. April 1993, Zl. 92/01/1059). Ebensowenig können Hausdurchsuchungen bzw. polizeiliche Hausbesuche für sich allein als Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden (VwGH
  69. 1995, 94/20/0672, 0673; vergleiche dazu zB auch VwGH
  70. 1991, 91/01/0146;
  71. 1992, 92/01/0777;
  72. 1992, 92/01/0216;
  73. 1992, 92/01/0600;
  74. 1993, 92/01/1059;
  75. 1993, 92/01/0174;
  76. 1994, 94/19/0277, 0278;
  77. 1994, 93/01/1178;
  78. 1995, 94/20/0720;
  79. 1995, 94/19/1402;
  80. 1996, 96/20/0323;
  81. 1996, 96/20/0610, 95/20/0651;
  82. 1997, 95/20/0706;
  83. 1997, 95/20/0610; Steiner, AsylR, 30 f). Im Falle der viermaligen Inhaftierung zu jeweils bis drei Tagen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, ohne an dieser Stelle eine "Verfolgungsprognose" anzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge von ihm zu Recht als "Schikanen" bezeichnet worden seien, weil sie auch in ihrer Gesamtheit nicht das Maß an Intensität erreichen, dessen es bedürfte, um "den weiteren Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen zu lassen" (vgl VwGH
  84. 1996, 95/20/0147).Im Falle der viermaligen Inhaftierung zu jeweils bis drei Tagen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, ohne an dieser Stelle eine "Verfolgungsprognose" anzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge von ihm zu Recht als "Schikanen" bezeichnet worden seien, weil sie auch in ihrer Gesamtheit nicht das Maß an Intensität erreichen, dessen es bedürfte, um "den weiteren Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen zu lassen" vergleiche VwGH
  85. 1996, 95/20/0147). Festnahmen und Anhaltungen im Anschluss an Demonstrationen können, wenn sie ohne weitere Folgen blieben, nicht als Verfolgung iSd GFK gewertet werden (VwGH
  86. 1995, 94/20/0689; vgl auch VwGH
  87. 1993, 93/01/0348, 0349;
  88. 1993, 93/01/0019;
  89. 1994, 93/01/0407;
  90. 1994, 93/01/0345). Ähnliches gilt für eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei (VwGH
  91. 1994, 94/19/0635; vgl auch VwGH
  92. 1994, 93/01/0724, 0725). Allgemeine schlechte wirtschaftliche Verhältnisse und daraus resultierende Beschränkungen" deuten auf "keinerlei Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention. Eine wirtschaftliche Maßnahme kann nur dann als ,Verfolgung' iSd GFK qualifiziert werden, wenn eine solche Maßnahme die Existenz bedroht oder zu menschenunwürdigen oder unzumutbaren Lebensbedingungen führt und wenn dies über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinnehmen müssen.Festnahmen und Anhaltungen im Anschluss an Demonstrationen können, wenn sie ohne weitere Folgen blieben, nicht als Verfolgung iSd GFK gewertet werden (VwGH
  93. 1995, 94/20/0689; vergleiche auch VwGH
  94. 1993, 93/01/0348, 0349;
  95. 1993, 93/01/0019;
  96. 1994, 93/01/0407;
  97. 1994, 93/01/0345). Ähnliches gilt für eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei (VwGH
  98. 1994, 94/19/0635; vergleiche auch VwGH
  99. 1994, 93/01/0724, 0725). Allgemeine schlechte wirtschaftliche Verhältnisse und daraus resultierende Beschränkungen" deuten auf "keinerlei Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention. Eine wirtschaftliche Maßnahme kann nur dann als ,Verfolgung' iSd GFK qualifiziert werden, wenn eine solche Maßnahme die Existenz bedroht oder zu menschenunwürdigen oder unzumutbaren Lebensbedingungen führt und wenn dies über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinnehmen müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r § 8 AsylGParagraph 8, AsylG
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein

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