← Österreich

{'item': 'L524 2139566-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19§ 15§ 14

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlL524 2139566-1 SpruchL524 2139566-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 28.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei sunnitischer Moslem und Araber. Er habe von 1997 bis 2003 die Grundschule und von 2003 bis 2009 eine Allgemeinbildende Höhere Schule in Bagdad besucht. Zuletzt habe er als Dekorateur gearbeitet. Im Irak würden noch seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Im April 2015 habe er von Bagdad aus mit einem Flugzeug den Irak verlassen. Den Reisepass habe er während der Reise verloren. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe als irakischer Sunnit Angst vor den schiitischen Milizen. Mein Bruder und ich wurden von ihnen bedroht. Mein Bruder wurde entführt. Ich konnte fliehen. Das ist mein Grund."
  2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 19.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er sei gesund. In der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt und er halte die dortigen Angaben aufrecht. Er habe sich von November 2013 bis Mai 2015 in Istanbul aufgehalten und dort in einer Tischlerfabrik gearbeitet. Seine Eltern und eine Schwester würden in Bagdad, XXXX , leben. Ein Bruder und eine weitere Schwester würden in Bagdad, XXXX , leben. Der Beschwerdeführer habe von 1997 bis 2003 die Grundschule und von 2003 bis 2009 die AHS in Bagdad besucht. Von 2010 bis 2013 habe er bei seinem Vater und selbständig als Elektriker in Bagdad gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe ab 2006 bis 2013 mit seinen Eltern in XXXX in Bagdad gelebt. Danach sei er zehn Tage in Arbil in einem Hotel gewesen und im November 2013 mit dem Bus in die Türkei gereist, wo er bis Mai 2015 geblieben sei. Seit zwei Jahren würden mehrere Tanten mit ihren Familien in Arbil und Seulymaniah leben. Sie würden in einer Putzerei oder als Friseure arbeiten.
  3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 19.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er sei gesund. In der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt und er halte die dortigen Angaben aufrecht. Er habe sich von November 2013 bis Mai 2015 in Istanbul aufgehalten und dort in einer Tischlerfabrik gearbeitet. Seine Eltern und eine Schwester würden in Bagdad, römisch 40 , leben. Ein Bruder und eine weitere Schwester würden in Bagdad, römisch 40 , leben. Der Beschwerdeführer habe von 1997 bis 2003 die Grundschule und von 2003 bis 2009 die AHS in Bagdad besucht. Von 2010 bis 2013 habe er bei seinem Vater und selbständig als Elektriker in Bagdad gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe ab 2006 bis 2013 mit seinen Eltern in römisch 40 in Bagdad gelebt. Danach sei er zehn Tage in Arbil in einem Hotel gewesen und im November 2013 mit dem Bus in die Türkei gereist, wo er bis Mai 2015 geblieben sei. Seit zwei Jahren würden mehrere Tanten mit ihren Familien in Arbil und Seulymaniah leben. Sie würden in einer Putzerei oder als Friseure arbeiten. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Ich verließ den Irak, weil wir vertrieben wurden. Mein Bruder wurde ermordet. Ich fühlte mich fremd in meiner eigenen Heimat. Ich bekam auch einen Drohbrief. Die Leute, die meinen Bruder ermordeten, erblickte ich in Istanbul. Dies waren die Gründe, weshalb ich den Irak verließ." Über weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie des Beschwerdeführers 2006 das schiitische Viertel XXXX verlassen habe, weil sie von der Al Mahdi Miliz vertrieben worden sei, und in das sunnitische Viertel XXXX gezogen sei. Die Familie habe Drohbriefe bekommen und im Mai 2009 sei der Bruder des Beschwerdeführers umgebracht worden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien auf dem Weg zum Haus in XXXX gewesen, weil sie gehört hätten, dass das Haus bombardiert worden sei. Auf ihr Auto sei geschossen und sein Bruder sei getroffen worden. Er sei noch an der Unfallstelle verstorben. Der Beschwerdeführer habe nur einen kleinen Kratzer an der Hand gehabt. Den Drohbrief habe der Beschwerdeführer am 25.07.2012 bekommen. Er habe ihn zu Hause im Garten gefunden. Diesen Drohbrief habe er verloren. In diesem sei gestanden, dass sie den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht hätten und der Beschwerdeführer mit ihnen gegen den IS kämpfen solle, ansonsten würde seine Familie umgebracht werden. Der heute vorgelegte Drohbrief sei der zweite Drohbrief gewesen, den sie beim zerstörten Haus in XXXX gefunden hätten. In diesem sei gestanden, dass die Familie das Haus verlassen müsse und dies die letzte Warnung sei. Beide Briefe seien von der Al Mahdi Miliz gewesen. Den zweiten Drohbrief habe der Vater etwa einen Monat nach dem Tod des Bruders gefunden. Beide Drohbriefe hätten aus fünf Zetteln bestanden und seien innerhalb eines Monats gekommen. Etwa einen oder zwei Monate nach dem Tod des Bruders sei eine unechte Handgranate in den Vorgarten der Familie geworfen worden, um sie zu erschrecken.Über weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie des Beschwerdeführers 2006 das schiitische Viertel römisch 40 verlassen habe, weil sie von der Al Mahdi Miliz vertrieben worden sei, und in das sunnitische Viertel römisch 40 gezogen sei. Die Familie habe Drohbriefe bekommen und im Mai 2009 sei der Bruder des Beschwerdeführers umgebracht worden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien auf dem Weg zum Haus in römisch 40 gewesen, weil sie gehört hätten, dass das Haus bombardiert worden sei. Auf ihr Auto sei geschossen und sein Bruder sei getroffen worden. Er sei noch an der Unfallstelle verstorben. Der Beschwerdeführer habe nur einen kleinen Kratzer an der Hand gehabt. Den Drohbrief habe der Beschwerdeführer am 25.07.2012 bekommen. Er habe ihn zu Hause im Garten gefunden. Diesen Drohbrief habe er verloren. In diesem sei gestanden, dass sie den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht hätten und der Beschwerdeführer mit ihnen gegen den IS kämpfen solle, ansonsten würde seine Familie umgebracht werden. Der heute vorgelegte Drohbrief sei der zweite Drohbrief gewesen, den sie beim zerstörten Haus in römisch 40 gefunden hätten. In diesem sei gestanden, dass die Familie das Haus verlassen müsse und dies die letzte Warnung sei. Beide Briefe seien von der Al Mahdi Miliz gewesen. Den zweiten Drohbrief habe der Vater etwa einen Monat nach dem Tod des Bruders gefunden. Beide Drohbriefe hätten aus fünf Zetteln bestanden und seien innerhalb eines Monats gekommen. Etwa einen oder zwei Monate nach dem Tod des Bruders sei eine unechte Handgranate in den Vorgarten der Familie geworfen worden, um sie zu erschrecken.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2016, Zl. 1075263607-150742611/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2016, Zl. 1075263607-150742611/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Der Beschwerde war ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers in arabischer Sprache beigefügt, in dem er seinen Fluchtgrund schilderte.
  2. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 28.03.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen zu schildern. Dem Beschwerdeführer wurden Berichte zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht. Hierzu gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis zur Ausreise aus dem Irak in Bagdad. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre die Schule besucht und bei seinem Vater als Elektriker gearbeitet. Die Eltern und zumindest ein Bruder leben noch in Bagdad. Die Familie besitzt dort ein Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, die verheiratet sind und in Bagdad leben. Im Irak leben auch mehrere Tanten des Beschwerdeführers mit ihren Familien. Eine Tante lebt in der Provinz al-Anbar. Der Beschwerdeführer hat auch Freunde in Bagdad. Der Beschwerdeführer verließ im September 2013 legal den Irak und reiste in die Türkei, wo er bis ca. Mai 2015 blieb und als Tischler arbeitete. Danach reiste er schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 26.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von schiitischen Milizen bedroht und auf ihn geschossen worden sei, weil er Sunnit sei, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte von April bis November 2018 "Brückenmodule" zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang. Mit diesem Lehrgang begann der Beschwerdeführer im Jänner
  4. Der Beschwerdeführer hat österreichische Freunde und geht ins Fitnessstudio und betätigt sich in einem Kulturverein. Der Beschwerdeführer verfügt auch über Empfehlungsschreiben. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen, Konzentrationsstörungen und Schlafproblemen. Er nimmt laut eigenen Angaben bei Bedarf ca. zwei bis drei Mal pro Woche ein Beruhigungsmittel. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage vom 08.04.2019, wonach er in einem Friseurstudio geringfügig beschäftigt würde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. ISIL führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus. Am
  5. September 2017 hat die kurdische Regionalregierung (KRG) ein unverbindliches Referendum über die Unabhängigkeit der kurdischen Region im Irak sowie über umstrittene Gebiete, die unter Kontrolle der KRG stehen, abgehalten. Das Referendum wurde für verfassungswidrig erklärt. Bei den nationalen Wahlen im Mai 2018 gewann keine Partei die Mehrheit, obwohl die meisten Stimmen und Sitze an die Partei des schiitischen Klerikers Muqtada al-Sadr gingen, ein ehemaliger Anti-US-Milizenführer. Genaue, aktuelle offizielle demographische Daten sind nicht verfügbar. Die letzte Volkszählung wurde 1987 durchgeführt. Das US-Außenministerium schätzt die Bevölkerung im Irak auf rund 39 Millionen. Araber (75 Prozent) und Kurden (15 Prozent) bilden die beiden wichtigsten ethnischen Gruppen. Andere Ethnien sind Turkmenen, Assyrer, Yazidis, Shabak, Beduinen, Roma und Palästinenser. 97 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Schiiten machen 55 bis 60 Prozent der Bevölkerung aus und umfassen Araber, Shabak und Faili-Kurden. Der Rest der Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Sunniten, einschließlich der sunnitischen Araber, die schätzungsweise 24 Prozent der Gesamtbevölkerung des Irak ausmachen. Die meisten Kurden sind auch Sunniten und machen etwa 15 Prozent der nationalen Bevölkerung aus. Die schiitischen Gemeinden leben in den meisten Gebieten des Irak, konzentrieren sich jedoch im Süden und Osten. Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und XXXX . Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya.Die schiitischen Gemeinden leben in den meisten Gebieten des Irak, konzentrieren sich jedoch im Süden und Osten. Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und römisch 40 . Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya. Der Konflikt mit dem IS hat die Wirtschaft des Irak erheblich geschwächt. Die irakische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Öl abhängig, und ihr wirtschaftliches Vermögen hängt eng mit den globalen Ölpreisen zusammen. Die Weltbank prognostiziert, dass sich die Wirtschaft durch den Wiederaufbau nach Konflikten und die Verbesserung der Sicherheitslage erholen wird. Die Verfassung garantiert das Recht auf Gesundheitsfürsorge und es gibt ein staatliches Gesundheitswesen und Behandlungsmöglichkeiten sind vom Staat bereitzustellen. Der Irak verfügt über öffentliche und private Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung erfolgt sowohl in privaten als auch in öffentlichen Kliniken. Der öffentliche Sektor ist bei weitem der größte Arbeitgeber, und der private Sektor ist unterentwickelt. Während die Regierung den größten Teil ihrer Einnahmen aus Ölexporten erwirtschaftet, beschäftigt die Ölindustrie nur wenige Mitarbeiter. Die Regierung beschäftigt schätzungsweise 40 Prozent der irakischen Arbeitskräfte. Im UNDP-Bericht 2016 wurde eine Arbeitslosenquote von 16,9 Prozent, die Jugendarbeitslosigkeit auf 35,1 Prozent geschätzt. Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status. Mehrere Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage im Irak, einschließlich der Aktionen verbliebener IS-Kämpfer und anderer bewaffneter Gruppen (einschließlich der staatlich sanktionierten Popular Mobilization Forces) und historische Spannungen innerhalb der Schiiten und innerhalb der Sunniten. In der Region Kurdistan wird die Sicherheitslage durch Spannungen zwischen der Bundesregierung und der KRG, Spannungen zwischen verschiedenen kurdischen politischen Blöcken und Maßnahmen der Türkei und des Irans beeinflusst. Die verbleibenden IS- und andere extremistische Kämpfer sowie der zunehmende Einfluss der PMF sind die akutesten Probleme, die die gegenwärtige Sicherheitslage im gesamten Irak beeinflussen. Der IS wird wahrscheinlich weiterhin wahllos gegen irakische Zivilisten vorgehen. Am
  6. Januar 2018 griff der IS beispielsweise einen Markt im Zentrum von Bagdad an, wobei mindestens 38 Menschen getötet und 105 verletzt wurden. In der irakischen Region Kirkuk wurden 25 Menschen im Vorfeld der nationalen Wahlen vom IS getötet. Der IS behauptet, seit Dezember 2017 58 Angriffe in der Region durchgeführt zu haben. In der Region Kurdistan tötete der IS im Juni 2018 12 Mitglieder einer Familie. Zu den zahlreichen schiitischen bewaffneten Gruppen im Irak gehören Saraya Al-Salam (SAS, auch Friedensbrigaden genannt, die zum Teil aus ehemaligen Mahdi-Armeekämpfern bestehen), Asaib Ahl al-Haq (AAH), Kataib Hizbullah (KH) und das Badr Corps. SAS und das Badr Corps sind die militärischen Waffen der politischen Bewegungen Sadrist und Badr. Ethnische Minderheiten haben im Irak eine politische Vertretung und nehmen am öffentlichen Leben teil. Die Verfassung erkennt sowohl Arabisch als auch Kurdisch als Amtssprachen an und verankert das Recht des Einzelnen, seine Kinder in Minderheitensprachen wie turkmenisch, syrisch und armenisch zu erziehen. Personen sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einem geringen Risiko einer offiziellen Diskriminierung ausgesetzt. Es besteht möglicherweise ein mäßiges Risiko gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ihre ethnische Zugehörigkeit in der Minderheit ist. Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer. Als Mehrheitsbevölkerung im Irak mit einer dominierenden Rolle in der Regierung sieht sich Schiiten kaum oder gar nicht offiziell diskriminiert. Die Schiiten haben traditionell im ganzen Irak gelebt. Durch die starke Zunahme sektiererischer Gewalt seit 2003 haben einige Schiiten sunnitische Gebiete verlassen. Der Aufstieg von IS im Jahr 2014 führte dazu, dass viele Turkmenen und Shabak in andere Gebiete umsiedelten. Die Gewalt gegen Schiiten hat sich im Jahr 2018 nach der Niederlage des IS verringert. Es kommt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Milizen, die häufiger in schiitischen Gebieten wie Bagdad und dem Südirak auftreten. Schiiten sind keiner offiziellen Diskriminierung ausgesetzt. Sie sind auch keiner gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt, obwohl sie bei bedeutenden schiitischen Festen und Pilgerfahrten einem mäßigen Gewaltrisiko ausgesetzt sind. Nach der Absetzung von Saddam Hussein und der (von Sunniten dominierten) Ba'ath-Partei aus der Regierung fühlten sich viele Sunniten ausgegrenzt. Sunniten, einschließlich IDPs, berichten weiterhin, dass sie von PMF-Gruppen belästigt und beschuldigt werden, den IS zu unterstützen sowie körperlich verletzt werden. Sunniten berichten ein ähnliches Verhalten, wenn auch in geringerem Maße von der ISF in manchen Gebieten. Das US-Außenministerium und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von regierungsnahen Streitkräften, die sunnitische Männer anzugreifen versuchen, die von IS-kontrollierten Gebieten fliehen und verhindern, dass Sunniten die von der Regierung kontrollierten Gebiete verlassen. Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete wurden Sunniten in der Form belästigt und diskriminiert, dass sie bei Kontrollpunkten in aufdringlicher Weise kontrolliert wurden und Dienste minderer Qualität in sunnitischen Gebieten bereitgestellt werden. Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem moderaten Risiko von Diskriminierung durch die Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt. Das Risiko der Diskriminierung variiert je nach lokalem Einfluss und Verbindungen. Die ISF ist für die Sicherheit im Irak verantwortlich und umfasst die irakische Armee, die Bundespolizei und die Provinzpolizei. Die Armee berichtet dem Verteidigungsminister und die Polizei dem Innenminister. Der Premierminister ist Oberbefehlshaber. Der Terrorismusbekämpfungsdienst ist ebenso wie die PMF direkt dem Premierminister unterstellt. Bei der Einreise in den Irak über die internationalen Flughäfen, einschließlich der Region Kurdistan, werden Personen, die illegal ausgereist sind, nicht festgenommen. Es werden jene Iraker bei der Rückkehr festgenommen, die eine Straftat begangen haben und gegen die ein Haftbefehl erlassen worden war. Um den Irak zu verlassen, sind gültige Dokumente (in der Regel ein Pass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise in das vorgesehene Ziel erforderlich. Eine illegale Ausreise aus dem Irak ist rechtswidrig, jedoch sind keine Strafverfahren gegen Einzelpersonen wegen illegaler Ausreise bekannt. Iraker, die einen irakischen Pass verloren haben oder nicht haben, können mit einem laissez passer in den Irak einreisen. Die Einreise mit einem laissez passer-Dokument ist üblich und Personen, die damit einreisen werden weder gefragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch werden sie gefragt, warum sie keine anderen Dokumente haben. Dem britischen Innenministerium zufolge können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad ein Schreiben ausstellen, um die Verbringung an den Herkunftsort oder die Umsiedlung einer Person im Irak zu erleichtern. (Australian Government - Department of Foreign Affais and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018) Im Irak ging die Zahl der Sicherheitsvorfälle (zB Schießereien, IED's, Angriffe auf Checkpoints, Entführungen, Selbstmordattentate, Autobomben) von Jänner bis Dezember 2018 um etwa 60% zurück. Zu Beginn des Jahres waren es 224 Vorfälle. Im März gab es einen Anstieg der Vorfälle, die sich vor allem in Anbar, Diyala, Kirkuk und Salahaddin ereigneten. Im April sanken sie auf
  7. Von Juni bis Oktober gab es Schwankungen. Das begann in Diyala und Kirkuk, danach in Ninewa und schließlich in Anbar, Bagdad, Kirkuk und Ninewa. Während der letzten beiden Monate des Jahres gab es die geringsten Vorfälle, die jemals im Land verzeichnet wurden, seit dem Rückzug des sog. Islamischen Staates. Im Jänner 2018 gab es insgesamt 13 "Mass Casualty Bombings", davon 7 Selbstmordattentate (ein Attentat in Bagdad) und 6 Autobomben. Im Verlauf des Jahres bewegten sich diese Vorfälle zwischen 1 und
  8. Im Mai ereignete sich ein Selbstmordattentat in Bagdad. Weitere Vorfälle ereigneten sich in Ramadi, Kirkuk, Tikrit, Fallujah und Mossul. In Anbar gab es 2018 durchschnittlich 12 Vorfälle pro Monat. Die meisten Attacken gab es im März. Die Gewalt nahm dann ab und erreichte nach einer Steigerung im September und Oktobermit 17 bzw. 16 Attacken ihren Tiefststand im November mit 6 Attacken. Es gab sehr wenige Konfrontationen mit den Sicherheitskräften oder Angriffe auf Checkpoints. Es gab insgesamt 10 Selbstmordattentate und Autobomben in der ganzen Provinz, das ist die dritthöchste Rate im Irak. In Babil gab es im Jänner 2018 den Höchststand der Vorfälle, nämlich
  9. Im restlichen Jahr bewegte sich die Anzahl er Vorfälle zwischen 1 und 5, nur im Juni gab es
  10. Fast alle Angriffe erfolgten im Nordosten, entlang der Grenze zu Anbar. Auch Bagdad, das früher ein Hauptangriffsziel war, entwickelte sich zu einem Nebenschauplatz. Im Jänner gab es 71 Vorfälle. Diese Zahl sank kontinuierlich und lag bei 13 Vorfällen im Juni. Danach erfolgte wieder ein Anstieg und es gab im September 47 Vorfälle. Seither kam es wieder zu einem Rückgang und 13 Vorfällen im November
  11. Bei fast allen Angriffen handelte es sich um kleinere Vorfälle wie Schießereien und IED's. Die meisten Vorfälle ereigneten sich auch in Städten im äußern Norden. In Diyala gab es rund 30 Vorfälle pro Monat, nur im März und Juni lag die Zahl bei 54 bzw.
  12. Es gab Schießereien mit den Sicherheitskräften und Übergriffe auf Kontrollpunkte. In Kirkuk gab es im März, Juni und Oktober die meisten Angriffe. Im November und Dezember sank die Zahl auf 18 bzw. 16 Angriffe. Im Vergleich dazu lag der Durchschnitt bei 36 Angriffen pro Monat. Ähnlich wie in Diyala gab es ein konstantes Muster von Schießereien mit Sicherheitskräften, Angriffe auf Checkpoints und Mukhtars und Entführungen. In der Provinz Ninewa gab es durchschnittlich 20 Vorfälle pro Monat. Im Februar und März sowie im Juli und August gab es einen Anstieg der Angriffe. Im Juni sank die Anzahl auf nur
  13. Vor allem in der ersten Jahreshälfte gab es regelmäßig Schießereien mit den Sicherheitskräften. In Salah al-Din stieg im März und im Juni die Zahl der Angriffe auf 35 und 36, sank danach aber stetig ab und erreichte im Dezember nur mehr 8 Angriffe. Ebenso gab es im ersten Halbjahr mehr Schießereien und Entführungen im Vergleich zum zweiten. (Joel Wing, Musings on Iraq, 15.01.2019) Nach einer Zusammenstellung von ACCORD auf Basis von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) gehen im Berichtszeitraum September 2016 bis September 2018 die Konfliktvorfälle mit Todesopfern kontinuierlich zurück. In diesem Zeitraum ereigneten sich die meisten Vorfälle mit Todesopfern in Salah ad-Din, gefolgt von Diyala, At-Tamim (Kirkuk) und Al-Anbar. Die meisten Todesopfer gab es in Salah ad-Din und Al-Anbar, gefolgt von At-Tamim (Kirkuk) und Diyala. In Al-Anbar wurden 80 Vorfälle mit 308 Toten erfasst, in Al-Basrah 84 Vorfälle mit 42 Toten. In At-Ta'mim (Kirkuk) gab es 115 Vorfälle mit 251 Toten, in Baghdad wurden 58 Vorfälle mit 38 Toten erfasst. In Diyala wurden 136 Vorfälle mit 220 Toten, in Ninawa 65 Vorfälle mit 184 Toten und in Sala ad-Din 114 Vorfälle mit 308 Toten verzeichnet. (ACCORD Irak,
  14. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte
  15. Version vom 20.
  16. 2018) In Bagdad herrscht Aufbruchsstimmung. Nach Jahren des Kriegs gegen den IS atmet die Stadt sichtlich durch. Die Jugend genießt es, dass das Nachtleben wieder an Fahrt gewinnt. Die Wasserpfeifencafés sind jeden Abend gefüllt. In einigen Stadtteilen gibt es sogar wieder Bars, die Alkohol ausschenken und in denen man Rockkonzerten lauschen und tanzen kann. "Wir hatten jahrelang keine Möglichkeit auszugehen, jetzt wollen wir unser Leben genießen!", erzählt mir ein junger Mann in einem der Cafés in der Omar-Bin-Yasir-Straße. Er und seine Freunde haben jüngst eine Jugendorganisation gegründet, die "Vereinigung der freien Jugend des Irak". Mit dieser wollen sie sich auch aktiv dafür einsetzen, dass man jene Freiheit leben kann, die man leben will. "Bagdad muss wieder ein Ort werden, in dem wir uns wohl fühlen, in dem auch junge Frauen frei leben können und in dem die Religiösen nicht mehr das ganze Leben bestimmen." Die Stadt hat vieles zu bieten und mittlerweile sieht man auch wieder Frauen in der Nacht auf der Straße, viele davon ohne Kopftuch. Einige zeigen sich sogar in den Cafés. Wer Bescheid weiß findet sogar versteckte Schwulenclubs. Ständig bedroht von gewaltsamen Übergriffen durch bigotte Milizen, versuchen diese nicht aufzufallen. Es gibt sie aber wieder. Auch für Kulturinteressierte hat Bagdad durchaus etwas zu bieten. Im Gegensatz zu den irakischen Kleinstädten ist Bagdad eine wirkliche Weltstadt mit einem kulturellen Angebot, mit Kinos, Theatern und einer ganzen Straße, die für ihre Buchläden bekannt ist. Die nach dem klassischen arabischen Dichter Abu at-Tayyib al-Mutanabbi benannte Mutanabbi-Staße, die 2007 noch Tatort eines blutigen Anschlags wurde, ist wieder in vollem Betrieb. An Freitagen finden hier Gedichtrezitationen unter freiem Himmel statt, ansonsten werden Bücher aller Art verkauft. Von klassischer arabischer Lyrik über moderne Romane bis zu religiöser Literatur ist hier alles zu finden. (derstandard.at, Abtanzen in Bagdad: Irak zwischen Aufbruch und Angst, 12.11.2018) Die Zahl der Binnenvertriebenen (IDP's) wird seit April 2014 aufgezeichnet, jene der Rückkehrer seit April
  17. Seit Juni 2017 sinkt die Zahl der IDPs kontinuierlich. Zum 28.02.2019 wurden 1,7 Millionen IDPs (290.830 Familien), verteilt auf 18 Gouvernements und 104 Distrikte identifiziert. Die Zahl der Rückkehrer steigt seit April 2015 kontinuierlich an. Die Zahl der Rückkehrer betrug zum 28.02.2019 4,2 Millionen (701.997 Familien) in 8 Gouvernements und 38 Distrikten. Im Zeitraum Januar und Februar 2019 gab es 46.662 Rückkehrer. Die meisten kehrten nach Ninewa (27.150 Personen), Salah al-Din (11.214) und Kirkuk (3.744) zurück. Die Zahl der IDPs geht in allen Gouvernements, ausgenommen Erbil und Najaf, zurück. Im Januar und Februar 2019 wurde ein Rückgang von 57,852 IDPs verzeichnet, davon die meisten in Ninewa (-29.358, -5%), Salah al-Din (-9.168, -7%) und Anbar (-6.822, -13%). Nahezu alle Familien (95%, 4.008.840 Personen) kehrten an ihren vor der Vertreibung gewöhnlichen Wohnsitz zurück, der sich in einem guten Zustand befand. Zwei Prozent (72.378) leben in anderen privaten Einrichtungen (gemietete Häuser, Hotels, Gastfamilien). Drei Prozent der Rückkehrer (130.64) leben in kritischen Unterkünften (informelle Siedlungen, religiöse Gebäude, Schulen, unfertige, aufgegebene oder zerstörte Gebäude). Von den zuletzt Genannten leben 85 Prozent in drei Gouvernements: 41% sind in Ninewa (53.784), 24 % in Salah al-Din (30.864) und 20 % in Diyala (25.878). (Displacement Tracking Matrix, Round 108, Februar 2019) Die Sicherheitslage in Bagdad hat sich deutlich verbessert. Die Zeiten, in denen die Hauptstadt Bagdad regelmäßig von Terroranschlägen erschüttert wurde, sind vorbei. Im Dezember 2018 ordnete der neue Ministerpräsident Adil Abd al-Mahdi an, die mit Betonmauern geschützte Hochsicherheitszone im Zentrum der Stadt für einige Stunden am Tag zu öffnen. Seit 2003 war das Gebiet, in dem Ministerien und die US-Botschaft liegen, für normale Iraker praktisch unzugänglich. Die Mauern, die dort über viele Jahre hochgezogen wurden, werden langsam abgebaut. Deutschland hatte den Kampf gegen den IS im Irak vor allem mit der Ausbildung kurdischer Peschmerga-Kämpfer und Waffenlieferungen unterstützt. Im Camp Tadschi nahe Bagdad bildet die deutsche Bundeswehr irakische Soldaten aus. Die deutsche Bundesregierung setzt jetzt verstärkt auf zivile Hilfe. Deutschland ist nach den USA das Land, das den Irak in den vergangenen vier Jahren am stärksten mit Hilfsgeldern für Entwicklung, Stabilisierung und Wiederaufbau unterstützt hat. Mehr als 1,5 Milliarden Euro wurden dafür bereitgestellt. Die Bundesregierung hofft darauf, dass ein stabiler Irak die Nahost-Region insgesamt beruhigen kann. (Irak ruft Flüchtlinge zur Rückkehr aus Deutschland auf, welt.de 17.12.2018) Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) geht in ihrem 2018 veröffentlichten Mental Health Atlas (Berichtszeitraum: 2017) auf die im Irak verfügbaren Ressourcen zur Behandlung psychischer Erkrankungen ein. Im Irak befinden sich 610 Einrichtungen für die ambulante Behandlung psychiatrischer Patienten, davon sind 34 innerhalb eines Krankenhauses verortet und 575 gemeindebasierte ("community-based") Einrichtungen. Stationäre Behandlung von psychiatrischen Patienten ist in zwei psychiatrischen Kliniken sowie auf 22 Stationen allgemeiner Krankenhäuser verfügbar. Die Betreuung und Behandlung von Personen mit schwerwiegenden psychischen Störungen (Psychose, bipolare Störung, Depression) ist in den staatlichen Krankenkassen oder Erstattungssystemen nicht enthalten. Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Jänner 2018 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befasst sich unter anderem mit der medizinischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen in Bagdad. Es gibt ein Krankenhaus, in welchem eine Behandlung erfolgen kann: AlRashad mental hospital, Baghdad - AlSadr city. Zudem gibt es auch private Kliniken: Dr. Qasim AlAboodi in AlHarthiya - AlKindi St, Dr. Mahdi AlTa'an in AlMagrib St. Antidepressiva und Antipsychotika sind grundsätzlich verfügbar. Die Hilfsorganisationen Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF), Première Urgence Internationale und SEED bieten eigenen Angaben zufolge psychologische Betreuung allen voran für Binnenvertriebene und Rückkehrer im Irak und der Autonomen Region Kurdistan an. (Accord Anfragebeantwortung, Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen, 12.02.2019).
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und den Verwaltungsakten. Die Feststellung über die Tätigkeit als Tischler ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde, wonach er in der Türkei als Tischler gearbeitet habe. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug, jeweils vom 15.04.
  19. Die Feststellungen zum Besuch von "Brückenmodulen" zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang, dem Besuch dieses Lehrgangs seit Jänner 2019, dem Besuch eines Fitnessstudios und den Empfehlungsschreiben ergeben sich aus den entsprechenden vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen, Konzentrationsstörungen und Schlafproblemen leidet, ergibt sich aus einer ärztlichen Bestätigung vom 25.03.
  20. Die Feststellung, dass er ein Beruhigungsmittel bei Bedarf einnimmt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Eine Bestätigung hierfür legte er nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist es im Laufe des Verfahrens nicht gelungen, zu seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und seinen Wohnorten im Irak gleichbleibende Angaben zu machen, weshalb ihm keine persönliche Glaubwürdigkeit zukommt: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, die einen Tag nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz erfolgte, angab, dass er seinen Reisepass während der Reise verloren habe (AS 7). Dagegen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er den Reisepass nicht verloren habe, sondern nur seine türkischen Unterlagen, sein Geld, sein Handy, Schulzeugnisse sowie fünf Drohbriefe (AS 143). Der Beschwerdeführer legte seinen Reisepass dem BFA vor und behauptete, dass er die falsche Protokollierung in der Erstbefragung vor ca. sechs Monaten bemerkt habe. Dem widerspricht aber die eingangs der Einvernahme vor dem BFA getätigte Aussage des Beschwerdeführers, wonach er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe und diese Angaben aufrecht halte (AS 139). Würde die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er vor ca. sechs Monaten die falsche Protokollierung der Erstbefragung bemerkt habe, stimmen, so hätte er auf die zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA gestellte Frage, ob er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe und diese Angaben aufrecht halte, dies angeben müssen. Da er dies nicht getan hat, ist die spätere Behauptung, er hätte vor ca. sechs Monaten die falsche Protokollierung bemerkt, nicht glaubhaft. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ihm zukommenden Mitwirkungspflicht dem BFA die falsche Protokollierung unverzüglich mitteilen müssen, als sie ihm bekannt wurde. Auch aus diesem Grund ist nicht glaubhaft, dass tatsächlich eine falsche Protokollierung vorliegt. Wesentlich wahrscheinlicher ist, dass der Beschwerdeführer bloß deshalb behauptet, es sei falsch protokolliert worden, weil er in der Einvernahme vor dem BFA schließlich seinen Reisepass vorgelegt hat und der darin ersichtliche Ausreisestempel nicht mit seinen Behauptungen in der Erstbefragung zur Ausreise übereinstimmt. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er im November 2013 von Arbil aus mit dem Reisebus den Irak verlassen habe (AS 141). Dies stimmt mit seinen in der Erstbefragung gemachten Angaben, dass er im April 2015 mit einem Flugzeug von Bagdad aus den Irak verlassen habe, nicht überein (AS 5). Dem Beschwerdeführer wurden seine Angaben der Erstbefragung auch vorgehalten, worauf er erklärte, dass er dies nicht gesagt hätte. Dem widerspricht aber der eindeutige Wortlaut des Protokolls der Erstbefragung, welche auch vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde. Nach dem weiteren Vorhalt von widersprüchlichen Angaben behauptete der Beschwerdeführer nun, dass er sich vor ca. sechs Monaten die Erstbefragung habe rückübersetzen lassen und dabei die falsche Protokollierung bemerkt habe. Auf die Entgegnung, dass ihm die Erstbefragung sogleich rückübersetzt worden sei, brachte der Beschwerdeführer eine neue Erklärung vor, nämlich, dass ihm die Erstbefragung nicht übersetzt worden wäre (AS 143). Aus dem Protokoll der Erstbefragung geht jedoch hervor, dass ihm dieses rückübersetzt wurde und es überdies zu keinen Verständigungsproblemen gekommen ist (AS 11). Vom Bundesverwaltungsgericht wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinen unzutreffenden Behauptungen bloß versucht, seine Angaben in der Einvernahme an die unzweifelhaften Eintragungen im von ihm vorgelegten Reisepass anzupassen. Auch zu seinen Familienangehörigen machte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren widersprüchliche Angaben. Auch aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass sich seit zwei Jahren "mehrere Tanten mit ihren Familien" in Arbil und Seuleymaniah aufhalten würden. Diese würden als Friseure oder in einer Putzerei arbeiten (AS 141). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er nur eine Tante mütterlicherseits habe (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auf die Frage, wie viele Tanten und Onkel er insgesamt habe, behauptete er: "nur eine Tante mütterlicherseits". Auf den Vorhalt seiner dazu gänzlich widersprüchlichen Angaben vor dem BFA meinte der Beschwerdeführer: "Ich war nicht konzentriert. Ich habe dem Dolmetscher nicht richtig zugehört, ich war nicht präsent, nicht wirklich anwesend. Ich habe die Mutter der Dame hier [gemeint: die in der mündlichen Verhandlung anwesende Bekannte des Beschwerdeführers] zur Unterstützung gehabt, aber ich durfte diese nicht dabeihaben." (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dieser lapidare Erklärungsversuch überzeugt nicht. Dass der Beschwerdeführer nicht konzentriert gewesen sei und dem Dolmetscher nicht richtig zugehört habe, ergibt sich aus dem Protokoll nicht, da er die an ihn gestellten Fragen offenkundig verstanden hat und auch entsprechende Antworten gegeben hat. Seine Begründung vermag daher die widersprüchlichen Angaben nicht zu erklären. Die Frage nach Familienangehörigen erfordert keine außerordentliche Konzentration. Es müsste dem Beschwerdeführer selbst im Falle von Unkonzentriertheit problemlos möglich sein, richtige Angaben zu seiner Familie zu machen. Der Beschwerdeführer wirkte in der mündlichen Verhandlung bemüht, den wahren Sachverhalt zu verschleiern, um sich eine bessere Position im Verfahren zu verschaffen. Es erfolgte daher auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mehrere Tanten im Irak hat. Auch hinsichtlich seines Schulbesuchs und seiner beruflichen Tätigkeit im Irak äußerte sich der Beschwerdeführer in den einzelnen Einvernahmen widersprüchlich. In der Erstbefragung brachte er vor, von 1997 bis 2003 die Grundschule und von 2003 bis 2009 eine AHS in Bagdad besucht zu haben (AS 1). Auch vor dem BFA machte er noch diese Angaben (AS 103). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er jedoch, dass er nur sechs Jahre die Volksschule besucht und den Schulbesuch 2006 beendet habe. Danach habe er keine weiteren Schulen mehr besucht (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Zu seiner beruflichen Tätigkeit gab der in der Erstbefragung an, dass er zuletzt Dekorateur gewesen sei (AS 3). Dagegen gab er vor dem BFA an, dass er von 2010 bis 2013 bei seinem Vater und selbständig als Elektriker gearbeitet habe (AS 103) bzw. bis zu seiner Ausreise als Elektriker gearbeitet habe (AS 141). In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer wiederum vor, "im Bereich der Innenausstattung" gearbeitet zu haben (AS 313). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer, er habe von 2004 bis 2005 seinem Bruder, der Innendekorateur gewesen als geholfen. Er sei eine Hilfskraft gewesen. Ab dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak habe er nicht mehr gearbeitet (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Auf den Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA meinte er, sein Vater sei Elektriker gewesen und er hätte ihm "nur ab und zu" geholfen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese eklatant widersprüchlichen Angaben zum Schulbesuch und zur beruflichen Tätigkeit, die der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach abänderte, lassen den Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig wirken. Wenn der Beschwerdeführer schon zum Schulbesuch und zur beruflichen Tätigkeit keine gleichbleibenden Angaben im Verfahren macht, entstehen zudem erheblich Zweifel, dass sein fluchtkausales Vorbringen den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer behauptet vor dem Bundesverwaltungsgericht einerseits, er hätte von 2006 bis zur Ausreise aus dem Irak nicht arbeiten können, weil er von einem Ort zum anderen gependelt sei, um sich zu schützen, räumt andererseits - auf Vorhalt - aber dann doch ein, seinem Vater als Elektriker geholfen zu haben (Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers, eigene Angaben auf Vorhalt zu relativieren, verdeutlicht die Bereitschaft des Beschwerdeführers Falschaussagen zu machen und spricht gegen eine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Es erfolgte daher die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Elektriker bei seinem Vater gearbeitet hat. Hinsichtlich des Schulbesuchs erfolgte auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Schule neun Jahre besucht hat, da er dies übereinstimmend in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA angab. Erst in der mündlichen Verhandlung behauptete er nämlich, den Schulbesuch 2006 beendet und ab diesem Jahr bis zur Ausreise 2013 nicht gearbeitet zu haben. Letzteres stellte sich jedoch - wie oben aufgezeigt - als falsch heraus, weshalb davon ausgegangen wird, dass auch die Behauptung, sechs Jahre die Schule besucht und 2006 beendet zu haben, nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer behauptete auch, dass sein Vater nur "nebenbei" als Elektriker gearbeitet habe, das aber nicht sein Hauptberuf gewesen sei. Auf die Frage nach dem Hauptberuf des Vaters, weicht der Beschwerdeführer jedoch aus und schildert eine behauptete Tätigkeit seines Vaters zur Zeit Saddam Husseins. Die Frage, welchen Hauptberuf der Vater neben seiner in den Jahren vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak ausgeübten Tätigkeit als Elektriker gehabt habe, beantwortete der Beschwerdeführer nicht (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Vater die Aufträge damals von Saddam Hussein bekommen habe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), während er in der handschriftlichen Beilage zu seiner Beschwerde ausführte, dass sein Vater für den Bruder von Saddam Hussein gearbeitet hätte (OZ 5). Diese widersprüchlichen Angaben und das ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers sprechen ebenso gegen eine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Ebenso widersprüchlich und daher gegen eine persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechend, waren seine Angaben zu seinen Wohnorten im Irak: In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX in Bagdad gelebt habe (AS 5). In der Einvernahme vor dem BFA gab er an, dass er bis 2006 in XXXX in Bagdad gelebt habe, danach bis zum November 2013 in XXXX in Bagdad. Anschließend habe er sich zehn Tage in Arbil aufgehalten und sei von November 2013 bis Mai 2015 in der Türkei gewesen (AS 141 und 147). In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer andere Angaben als in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA. Hier bringt er nun vor, dass er zunächst in XXXX gelebt habe. Am 20.01.2010 sei die Familie in den Bezirk XXXX in Bagdad (in der Einvernahme als XXXX bezeichnet) gezogen. Im Jahr 2011 sei die Familie in die Provinz al-Anbar gezogen und nach etwa zwei bis drei Monaten nach XXXX zurückgekehrt. Von April 2013 bis 09.09.2013 habe er bei seiner Tante in Seulymaniah gewohnt und danach den Irak verlassen (AS 313 und 315). Wiederum andere Angaben machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier behauptete er, dass er bis 2006 in XXXX gelebt habe, von 2006 bis 2010 in XXXX , im Jahr 2011 sei die Familie in al-Anbar gewesen und danach bis zum Jahr 2013 wieder in XXXX . Bei seiner Tante in Seulymaniah sei er nur "kurze Zeit" gewesen (Seiten 6 und 11 des Verhandlungsprotokolls). In der handschriftlichen Beilage zu seiner Beschwerde findet sich auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Familie auch innerhalb von XXXX umgezogen sei und zwar in das Haus der Großeltern (OZ 5). Diesen Umstand erwähnte der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Ebenso widersprüchlich und daher gegen eine persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechend, waren seine Angaben zu seinen Wohnorten im Irak: In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 in Bagdad gelebt habe (AS 5). In der Einvernahme vor dem BFA gab er an, dass er bis 2006 in römisch 40 in Bagdad gelebt habe, danach bis zum November 2013 in römisch 40 in Bagdad. Anschließend habe er sich zehn Tage in Arbil aufgehalten und sei von November 2013 bis Mai 2015 in der Türkei gewesen (AS 141 und 147). In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer andere Angaben als in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA. Hier bringt er nun vor, dass er zunächst in römisch 40 gelebt habe. Am 20.01.2010 sei die Familie in den Bezirk römisch 40 in Bagdad (in der Einvernahme als römisch 40 bezeichnet) gezogen. Im Jahr 2011 sei die Familie in die Provinz al-Anbar gezogen und nach etwa zwei bis drei Monaten nach römisch 40 zurückgekehrt. Von April 2013 bis 09.09.2013 habe er bei seiner Tante in Seulymaniah gewohnt und danach den Irak verlassen (AS 313 und 315). Wiederum andere Angaben machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier behauptete er, dass er bis 2006 in römisch 40 gelebt habe, von 2006 bis 2010 in römisch 40 , im Jahr 2011 sei die Familie in al-Anbar gewesen und danach bis zum Jahr 2013 wieder in römisch 40 . Bei seiner Tante in Seulymaniah sei er nur "kurze Zeit" gewesen (Seiten 6 und 11 des Verhandlungsprotokolls). In der handschriftlichen Beilage zu seiner Beschwerde findet sich auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Familie auch innerhalb von römisch 40 umgezogen sei und zwar in das Haus der Großeltern (OZ 5). Diesen Umstand erwähnte der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da der Beschwerdeführer zu seinen im Irak lebenden Tanten, seinem Schulbesuch und seiner beruflichen Tätigkeit völlig widersprüchliche und zu seiner beruflichen Tätigkeit zudem falsche Angaben machte, ist es auch nicht glaubhaft, dass er nicht wisse, wo sich derzeit seine Eltern und Geschwister aufhalten würden. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer damit bloß versucht, sich eine bessere Position im Verfahren zu verschaffen und eine Abschiebung in den Irak zu verhindern. Auf Grund der bloßen Behauptung, nicht zu wissen, wo seine Familienangehörigen leben würden, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass diese nicht mehr im Irak leben würden. Es erfolgte daher die Feststellung, dass die Eltern, ein Bruder und die Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Bagdad leben. Laut den Angaben des Beschwerdeführers ist die Familie noch im Besitz ihres Hauses in XXXX in Bagdad. Den in der Erstbefragung gemachten Angaben zu seinem Wohnort in Bagdad wird mehr Glauben geschenkt, als den im weiteren Verlauf des Verfahrens getätigten Äußerungen, da der Beschwerdeführer diese noch unbefangen tätigte. Die Feststellung, dass die Familie über ein Eigentumshaus in Bagdad verfügt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls).Da der Beschwerdeführer zu seinen im Irak lebenden Tanten, seinem Schulbesuch und seiner beruflichen Tätigkeit völlig widersprüchliche und zu seiner beruflichen Tätigkeit zudem falsche Angaben machte, ist es auch nicht glaubhaft, dass er nicht wisse, wo sich derzeit seine Eltern und Geschwister aufhalten würden. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer damit bloß versucht, sich eine bessere Position im Verfahren zu verschaffen und eine Abschiebung in den Irak zu verhindern. Auf Grund der bloßen Behauptung, nicht zu wissen, wo seine Familienangehörigen leben würden, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass diese nicht mehr im Irak leben würden. Es erfolgte daher die Feststellung, dass die Eltern, ein Bruder und die Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Bagdad leben. Laut den Angaben des Beschwerdeführers ist die Familie noch im Besitz ihres Hauses in römisch 40 in Bagdad. Den in der Erstbefragung gemachten Angaben zu seinem Wohnort in Bagdad wird mehr Glauben geschenkt, als den im weiteren Verlauf des Verfahrens getätigten Äußerungen, da der Beschwerdeführer diese noch unbefangen tätigte. Die Feststellung, dass die Familie über ein Eigentumshaus in Bagdad verfügt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, seinen Fluchtgrund in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend zu schildern, weshalb ihm eine Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens nicht gelungen ist: In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst vor den schiitischen Milizen habe. Sein Bruder und er seien von ihnen bedroht worden und sein Bruder sei auch entführt worden. Der Beschwerdeführer habe flüchten können (AS 9). In der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer eine Entführung des Bruders nicht mehr vor, sondern behauptete vielmehr, dass sein Bruder bei einer Schießerei auf das Auto des Bruders, in dem auch der Beschwerdeführer gesessen sei, getötet worden sei. Dass der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung von der Tötung des Bruders gesprochen hat, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich

§ 19Abs. 1 Asyl

G die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern (vgl. Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR XXII. GP). Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der folgenden Einvernahme vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die angebliche Tötung des Bruders nicht erwähnt hat. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Bedrohung im weiteren Verfahren widerspruchsfrei zu schildern und führt letztlich dazu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seinen vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft zu machen.In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst vor den schiitischen Milizen habe. Sein Bruder und er seien von ihnen bedroht worden und sein Bruder sei auch entführt worden. Der Beschwerdeführer habe flüchten können (AS 9). In der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer eine Entführung des Bruders nicht mehr vor, sondern behauptete vielmehr, dass sein Bruder bei einer Schießerei auf das Auto des Bruders, in dem auch der Beschwerdeführer gesessen sei, getötet worden sei. Dass der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung von der Tötung des Bruders gesprochen hat, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern vergleiche Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der folgenden Einvernahme vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die angebliche Tötung des Bruders nicht erwähnt hat. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Bedrohung im weiteren Verfahren widerspruchsfrei zu schildern und führt letztlich dazu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seinen vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Zudem behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA, er hätte in der Erstbefragung nicht gesagt, dass sein Bruder entführt worden sei (AS 151). Dies widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Protokolls der Erstbefragung. Mit den unzutreffenden und lapidaren Behauptungen, etwas nicht gesagt zu haben, gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht, Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls aufkommen zu lassen. Auffallend an der Schilderung seines Fluchtgrundes in der Einvernahme vor dem BFA ist, dass sich diese in nur wenigen Sätzen erschöpfte. Der Beschwerdeführer gab ihm Rahmen der freien Erzählung nur das Folgende an: "Ich verließ den Irak, weil wir vertrieben wurden. Mein Bruder wurde ermordet. Ich fühlte mich fremd in meiner eigenen Heimat. Ich bekam auch einen Drohbrief. Die Leute, die meinen Bruder ermordeten, erblickte ich in Istanbul. Dies waren die Gründe, weshalb ich den Irak verließ." (AS 145). Um ein konkretes Vorbringen vom Beschwerdeführer zu erhalten, waren zahlreiche Nachfragen nötig. Die daraufhin erfolgten Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch widersprüchlich. So bringt er einerseits vor, dass sein Bruder 2009 gestorben sei und einen Monat nach dessen Tod der zweite Drohbrief gekommen sei. Andererseits behauptet er, dass der zweite Drohbrief im Jahr 2012 gefunden worden sei (AS 147 und 149). Auf den Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben meinte er nur, dass er durcheinander sei und sich mit den Daten nicht auskenne (AS 151). Dass er sich in einer psychisch angeschlagenen Verfassung befände, brachte er mit keinem einzigen Wort vor. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gelegentlich ein Beruhigungsmittel einnehme und dieses "vermutlich" Auswirkungen auf seine Konzentration habe und es daher sehr viele Ungereimtheiten bei der Einvernahme vor dem BFA gegeben habe (AS 315). Dieser Behauptung widersprechen jedoch die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA. Dort wurde er gefragt, ob er derzeit in ärztlich Behandlung sei, ob er Medikamente nehme und an einer Krankheit leide. Der Beschwerdeführer verneinte diese Fragen und gab an "ich bin gesund" (AS 139). Einen Monat nach der Einvernahme vor dem BFA wurde ein Bericht des Psychosozialen Dienstes Burgenland vorgelegt, aus der sich zum Zeitpunkt 09.09.2015 eine leichte depressive Störung mit Schlafstörung ergibt. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem Zeitpunkt das Medikament Seroquel zur Einnahme am Abend verschrieben. Mit diesem zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2016 beinahe ein Jahr alten Bericht kann daher eine schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2016 nicht dargetan werden. Der vorgelegte Bericht und die Behauptung in der Beschwerde vermögen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA nicht zu erklären, zumal auch der Beschwerdeführer in der Einvernahme selbst vorbrachte, dass er gesund ist und keine Medikamente nimmt. Zudem liefert

§ 15

AVG, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine

§ 14

AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Fallbezogen sind Einwendungen des Beschwerdeführers weder aktenkundig, noch wird behauptet, der Beschwerdeführer hätte Einwendungen im Sinn des § 14 Abs. 3 AVG erhoben. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen keine konkreten Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift auf (vgl. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0381).Auffallend an der Schilderung seines Fluchtgrundes in der Einvernahme vor dem BFA ist, dass sich diese in nur wenigen Sätzen erschöpfte. Der Beschwerdeführer gab ihm Rahmen der freien Erzählung nur das Folgende an: "Ich verließ den Irak, weil wir vertrieben wurden. Mein Bruder wurde ermordet. Ich fühlte mich fremd in meiner eigenen Heimat. Ich bekam auch einen Drohbrief. Die Leute, die meinen Bruder ermordeten, erblickte ich in Istanbul. Dies waren die Gründe, weshalb ich den Irak verließ." (AS 145). Um ein konkretes Vorbringen vom Beschwerdeführer zu erhalten, waren zahlreiche Nachfragen nötig. Die daraufhin erfolgten Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch widersprüchlich. So bringt er einerseits vor, dass sein Bruder 2009 gestorben sei und einen Monat nach dessen Tod der zweite Drohbrief gekommen sei. Andererseits behauptet er, dass der zweite Drohbrief im Jahr 2012 gefunden worden sei (AS 147 und 149). Auf den Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben meinte er nur, dass er durcheinander sei und sich mit den Daten nicht auskenne (AS 151). Dass er sich in einer psychisch angeschlagenen Verfassung befände, brachte er mit keinem einzigen Wort vor. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gelegentlich ein Beruhigungsmittel einnehme und dieses "vermutlich" Auswirkungen auf seine Konzentration habe und es daher sehr viele Ungereimtheiten bei der Einvernahme vor dem BFA gegeben habe (AS 315). Dieser Behauptung widersprechen jedoch die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA. Dort wurde er gefragt, ob er derzeit in ärztlich Behandlung sei, ob er Medikamente nehme und an einer Krankheit leide. Der Beschwerdeführer verneinte diese Fragen und gab an "ich bin gesund" (AS 139). Einen Monat nach der Einvernahme vor dem BFA wurde ein Bericht des Psychosozialen Dienstes Burgenland vorgelegt, aus der sich zum Zeitpunkt 09.09.2015 eine leichte depressive Störung mit Schlafstörung ergibt. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem Zeitpunkt das Medikament Seroquel zur Einnahme am Abend verschrieben. Mit diesem zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2016 beinahe ein Jahr alten Bericht kann daher eine schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2016 nicht dargetan werden. Der vorgelegte Bericht und die Behauptung in der Beschwerde vermögen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA nicht zu erklären, zumal auch der Beschwerdeführer in der Einvernahme selbst vorbrachte, dass er gesund ist und keine Medikamente nimmt. Zudem liefert

Paragraph 15, AVG, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine

Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Fallbezogen sind Einwendungen des Beschwerdeführers weder aktenkundig, noch wird behauptet, der Beschwerdeführer hätte Einwendungen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, AVG erhoben. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen keine konkreten Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift auf vergleiche VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0381). Während der Beschwerdeführer vor dem BFA von sich aus nur wenige Angaben zu seinem Fluchtgrund machte und im Wesentlichen alles erst erfragt werden musste, gestaltete sich sein Aussageverhalten vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich anders. Hier wurde er aufgefordert zu schildern, weshalb er 2013 den Irak verlassen habe. Dennoch schilderte der Beschwerdeführer nicht seinen Fluchtgrund, sondern machte weitschweifige Angaben zur Lage im Irak im Jahr 2006, was jedoch mit seiner Ausreise nichts zu tun hat (Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls). Zudem zeigte sich in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer konkreten Fragen auswich und Antworten gab, die mit der Frage nicht einmal ansatzweise etwas zu tun hatten. Der anlässlich der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck des Beschwerdeführers lässt angesichts seines Aussageverhaltens keine Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtvorbringens aufkommen. Der Beschwerdeführer behauptete vor dem BFA, dass er wegen der Drohbriefe aus dem Irak ausgereist sei. Ein Zusammenhang zur Ausreise ist aber nicht plausibel nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer die Drohbriefe im Juli 2012 erhalten habe, er aber erst im September 2013 aus dem Irak ausgereist ist (AS 151). Die Befragung gestaltete sich wie folgt: F: Gab es noch Vorfälle Ihre Person betreffend nach dem Erhalt der Drohbriefe im Jahre 2012? A: Nein. F: Warum verließen Sie erst ein Jahr später im November 2013 Bagdad? A: Wegen dieser Drohbriefe. F: Warum hielten Sie sich dann noch ein Jahr zu Hause auf? A: Nicht ein Jahr. F: Sogar mehr als ein Jahr. Warum verließen Sie nicht bereits im Jahre 2012 den Irak? A: Ich hatte keinen Reisepass und kein Geld. F: Der Reisepass wurde Ihnen aber bereits im April 2013 ausgestellt und hielten Sie sich dennoch noch ein halbes Jahr in Bagdad auf! A: Ich war bei meiner Tante und war es für mich auch sehr schwer meinen Vater und meine Mutter zu verlassen. Anhand dieses Auszugs aus dem Einvernahmeprotokoll ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte, inwiefern zwischen dem Erhalt der Drohbriefe und der Ausreise aus dem Irak ein Zusammenhang bestehen soll. Es ist daher nicht glaubhaft, dass seine Ausreise mit dem behaupteten Erhalt der Drohbriefe in Zusammenhang Wenn der Erhalt zweier Drohbriefe derart angsteinflößend ist, dass der Beschwerdeführer beschließt, den Irak zu verlassen, kann nicht nachvollzogen werden, dass er trotz der Bedrohung weiterhin für eineinhalb Jahre im Irak bleibt, sich erst neun Monate nach Erhalt der Drohbriefe einen Reisepass ausstellen lässt und nachdem er den Reisepass hat, weitere fünf Monate im Irak verbringt und erst danach ausreist. Diese zeitlichen Abläufe lassen es nicht als wahrscheinlich ansehen, dass die behauptete Bedrohung tatsächlich passiert ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch beachtlich, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Bedrohung überhaupt einen Reisepass hat ausstellen lassen, um den Irak zu verlassen und nicht sofort ohne Reisepass den Irak verlassen hat. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer nach der Ausreise aus dem Irak und obwohl zu diesem Zeitpunkt keine Bedrohung mehr bestanden hat, illegal über viele Länder quer durch Europa gereist ist. Hier sah er offenbar keine Notwendigkeit mehr, legal unter Nachweis seiner Identität mehrere Grenzen europäischer Länder zu überqueren. Erst in der Beschwerde begründete der Beschwerdeführer, warum er trotz Erhalts der Drohbriefe im Juli 2012 erst im September 2013 aus dem Irak ausgereist ist. Hier behauptet er nun, dass er in der Zwischenzeit, bis der Reisepass ausgestellt worden sei, auf der Flucht gewesen sei. Als ihm der Reisepass ausgestellt worden sei, sei er bei seiner Tante in Suleymaniah gewesen. Er habe gewartet, bis seine Familie von Bekannten und Verwandten Geld ausgeliehen habe, um ihm eine Ausreise zu finanzieren. Er sei ca. sechs Monate, von ca. April 2013 bis 09.09.2013 in Suleymaniah gewesen (AS 315). Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Ausstellung eines Reisepasses längere Zeit in Anspruch nehmen sollte, kann dieses in der Beschwerde erstattete Vorbringen mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme dennoch nicht in Einklang gebracht werden, da der Beschwerdeführer dort behauptete, nur zehn Tage in Arbil in einem Hotel gewesen zu sein und sogar ausdrücklich vorbrachte, er hätte damals niemanden im Nordirak gehabt. Seine Tanten hätten, bevor sie nach Arbil und Suleymaniah gezogen seien, in Bagdad und al-Anbar gelebt (AS 141). Demnach hätte er zum Zeitpunkt, als er noch im Irak gewesen sei, keine Verwandten in Suleymaniah gehabt. Das Vorbringen in der Beschwerde, er wäre sechs Monate bei seiner Tante in Suleymaniah gewesen, lässt sich damit nicht in Einklang bringen. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich wie in der Beschwerde behauptet, auf der Flucht gewesen, dies schon vor dem BFA angeben können müssen. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, er sei auf der Flucht gewesen, wirkte vielmehr konstruiert, um seine unplausiblen Angaben in der Einvernahme glaubhaft erscheinen zu lassen. Zur Ermordung seines Bruders machte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben, weshalb es nicht glaubhaft ist, dass der Bruder tatsächlich ermordet wurde. In der Einvernahme vor dem BFA behauptete er, dass sein Bruder an einem Donnerstag im Mai 2009 ermordet worden sei. Das genaue Datum wisse er nicht (AS 147). In der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder am 27.11.2009 gestorben sei (AS 313 und Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Zum Tag des Vorfalls machte der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der Vorfall am 27.11.2009 ereignet habe (AS 313), hingegen behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Vorfall sei zwei oder drei Tage vor dem 27.11.2009 gewesen (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher nicht glaubhaft, dass sich der Vorfall und die Ermordung des Bruders tatsächlich ereignet haben. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst bei dem Vorfall nicht verletzt worden sei. Er habe nur einen kleinen Kratzer auf der Hand gehabt (AS 147). Nach dem Anschlag auf seinen Bruder habe der Beschwerdeführer zwei Monate im Spital geschlafen, da er wegen des Vorfalls Schlafstörungen gehabt habe (AS 153). In der handschriftlichen Beilage zur Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er drei Monate im Spital gewesen sei, brachte jedoch nicht vor, weshalb er im Spital gewesen sei (OZ 5). In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer, er sei zwei Monate im Krankenhaus gewesen und meinte, er wisse nicht, warum er dort gewesen sei (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Dauer seines Krankenhausaufenthalts machte, ist es lebensfremd, dass er nicht wissen will, weshalb er dort gewesen sei. Erst auf den Vorhalt, weshalb ein zweimonatiger Krankenausaufenthalt erforderlich sein soll, wenn der Beschwerdeführer nur einen Kratzer - so die Angaben vor dem BFA - erlitten haben will, meinte der Beschwerdeführer, es sei wegen psychischer Probleme und nicht wegen des Unfalls gewesen. Es ist aber unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht sofort auf die Frage vorbrachte, weshalb er im Krankenhaus gewesen sei, sondern behauptete, er wüsste den Grund des Krankenhausaufenthalts nicht. Zudem widerspricht das Vorbringen psychischer Probleme seinen Angaben vor dem BFA, wo er Schlafstörungen als Grund für den Krankenhausaufenthalt erwähnte. Der Beschwerdeführer machte auch unterschiedliche Angaben zum Grund für die Fahrt zum Haus in XXXX . Vor dem BFA meinte er dazu, sie hätten gehört, dass ihr Haus bombardiert worden sei. Sein Bruder und er seien hingefahren, um nachzusehen (AS 147). In der mündlichen Verhandlung meinte er jedoch, dass die Milizen verlassene Häuser in Brand stecken würden und sie hätten die wichtigsten Sachen aus dem Haus holen wollen. Dies seien Dokumente, Papiere und private Dinge der Eltern gewesen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer das Holen von Dokumenten, etc. vor dem BFA noch nicht erwähnte. Es ist zudem auch lebensfremd, dass Dokumente, die an sich wichtig sind, nicht schon bei Verlassen des Hauses im Jahr 2006 mitgenommen werden, sondern erst im Jahr 2009 abgeholt werden sollen.Der Beschwerdeführer machte auch unterschiedliche Angaben zum Grund für die Fahrt zum Haus in römisch 40 . Vor dem BFA meinte er dazu, sie hätten gehört, dass ihr Haus bombardiert worden sei. Sein Bruder und er seien hingefahren, um nachzusehen (AS 147). In der mündlichen Verhandlung meinte er jedoch, dass die Milizen verlassene Häuser in Brand stecken würden und sie hätten die wichtigsten Sachen aus dem Haus holen wollen. Dies seien Dokumente, Papiere und private Dinge der Eltern gewesen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer das Holen von Dokumenten, etc. vor dem BFA noch nicht erwähnte. Es ist zudem auch lebensfremd, dass Dokumente, die an sich wichtig sind, nicht schon bei Verlassen des Hauses im Jahr 2006 mitgenommen werden, sondern erst im Jahr 2009 abgeholt werden sollen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Drohbriefen war ebenso unstimmig und widersprüchlich wie seine übrigen Ausführungen. Zunächst behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA, er habe auf seiner Reise nach Österreich in der Türkei fünf Drohbriefe verloren (AS 143). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erwähnte er jedoch nur mehr zwei Drohbriefe. Mit seinen ersten Angaben konfrontiert, meinte der Beschwerdeführer, dass der erste Drohbrief aus fünf Zetteln bestanden habe. Auf die Nachfrage, aus wie vielen Zetteln der zweite Drohbrief bestanden habe, antwortete er ebenfalls mit fünf. Diese Antworten erklären jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer zunächst von fünf Drohbriefen sprach. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer nur einen Zettel vor, obwohl er behauptete, der vorgelegte (zweite) Drohbrief habe auch aus fünf Zetteln bestanden. Seine Erklärung hierfür ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich, dass auf den anderen Zetteln ein anderer Name der Familie angeführt sei (AS 149). Eine andere Begründung lieferte der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Beilage zur Beschwerde. Dort führte er aus, dass jeder der fünf Zettel einen anderen Stempel gehabt habe (OZ 5). Vor dem BFA behauptete der Beschwerdeführer, die beiden Drohbriefe seien von der Al Mahdi Miliz (AS 149). Dem widerspricht aber schon die vom Beschwerdeführer in dieser Einvernahme vorgelegte Kopie eines Drohbriefs, aus der sich ergibt, dass dieser von der Asaib Ahl al-Haq stamme (AS 197). Der Beschwerdeführer machte auch unterschiedliche Angaben dahingehend, wann er bzw. die Familie die Drohbriefe erhalten habe. In der Einvernahme vor dem BFA meinte er, dass er die Drohbriefe innerhalb eines Monats bekommen habe. Den zweiten Drohbrief habe er am 25.07.2012 erhalten. Widersprüchlich dazu behauptete er etwas später in der Einvernahme, dass er den zweiten Drohbrief einen Monat nach dem Tod des Bruders erhalten habe, der aber 2009 gestorben sei (AS 147 und 149). In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer, er habe den ersten Drohbrief im Sommer 2006 erhalten. Den zweiten Drohbrief habe er 2012 erhalten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht nannte er auch ein konkretes Datum, wann er den zweiten Drohbrief erhalten habe, doch stimmt dieses nicht mit dem vor dem BFA genannten Datum überein. Er gab nämlich an, dass er den zweiten Drohbrief am 27.05.2012 bekommen habe (Seiten 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls). Diese unterschiedlichen Angaben sprechen dagegen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie tatsächlich Drohbriefe erhalten haben. Zum Inhalt des ersten Drohbriefs machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Vor dem BFA gab er an, es habe darin gestanden, dass sie seinen Bruder umgebracht hätten und der Beschwerdeführer mit ihnen gegen den IS kämpfen solle, ansonsten würde seine Familie umgebracht werden (AS 149). Dagegen gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, im Drohbrief sei der Name des Vaters, des Bruders und des Beschwerdeführers gestanden und dass sie ihnen gehorchen müssten. Das hieße, sie müssten alles machen, was von ihnen verlangt werde oder sie verlassen das Haus bzw. den Ort ohne etwas mitzunehmen. Von einer Aufforderung, mit ihnen gegen den IS zu kämpfen und einer Bedrohung mit dem Tod für den Fall der Nichtbefolgung war vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr die Rede (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Auch zum Verbleib des ersten Drohbriefs konnte der Beschwerdeführer keine übereinstimmenden Angaben machen. Vor dem BFA meinte er, er habe diesen verloren (AS 149), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, er wisse nicht, wo der erste Drohbrief sei. Er glaube, er sei entsorgt worden (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Weitere Widersprüche ergaben sich zum Inhalt des zweiten Drohbriefs. Dazu gab er vor dem BFA an, dass es die letzte Warnung sei und die Familie das Haus verlassen müsse (AS 149). Aus der vorgelegten Kopie des Drohbriefs geht jedoch hervor, dass sich dieser an den Beschwerdeführer richtet, der dort namentlich erwähnt wird. Die Familie wird nicht explizit angeführt (AS 197). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zum Inhalt dieses zweiten Drohbriefs an, dass dieser an den Vater des Beschwerdeführers gerichtet sei. Es habe darin folgendes gestanden: "Wagt es nicht, dass ihr wieder zurückgeht in die Wohnung, auch wenn schon Jahre vergangen sind, wir haben immer noch die Macht. So wie wir deinen Sohn umgebracht haben, es ist sehr leicht für uns, deinen zweiten Sohn umzubringen.". Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass noch viel darin gestanden sei, aber dies hätte er noch in Erinnerung (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Aus der Übersetzung des Drohbriefs ergibt sich dagegen folgender Inhalt: "Vor dieser Warnung hast du schon zwei Warnungen erhalten, aber du hast dich unserem Befehl nicht gebeugt, weshalb du die gerechte Strafe für diejenige verdienst die der Sekte der Sunniten angehören. Gott ist der Herr des Befehls, jetzt und immerzu. Verschwindet, verschwindet, verschwindet! Ihr habt hier nichts mehr verloren! Derjenige, der warnt, dem wird vergeben!" (AS 197). Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur völlig unterschiedliche Angaben zum Inhalt des Drohbriefs macht, sondern auch dazu, an wen sich dieser gerichtet habe. Der Beschwerdeführer verneinte vor dem BFA die Frage, ob es nach dem Erhalt der Drohbriefe im Jahr 2012 noch Vorfälle seine Person betreffend gegeben habe (AS 151). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er, als er auf dem Weg gewesen sei, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, sei er zwei Leuten aus XXXX begegnet, die ihn gefragt hätten, warum er noch immer lebe. Von dieser Frage sei er sehr schockiert gewesen (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer damit bloß versucht, sein Vorbringen aufzubauschen um seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen.Der Beschwerdeführer verneinte vor dem BFA die Frage, ob es nach dem Erhalt der Drohbriefe im Jahr 2012 noch Vorfälle seine Person betreffend gegeben habe (AS 151). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er, als er auf dem Weg gewesen sei, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, sei er zwei Leuten aus römisch 40 begegnet, die ihn gefragt hätten, warum er noch immer lebe. Von dieser Frage sei er sehr schockiert gewesen (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer damit bloß versucht, sein Vorbringen aufzubauschen um seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Schließlich steigerte der Beschwerdeführer auch sein Vorbringen und brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass er auch drei Mal geschlagen worden sei. Konkrete Daten dazu konnte er nicht nennen. Er meinte nur, es sei Ende 2010, Anfang 2011 gewesen. Er könne sich nicht genau erinnern (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Diese behaupteten Vorfälle erwähnte er weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in seiner Beschwerde. Es ist daher schon aus diesem Grund nicht glaubhaft, dass sich diese tatsächlich ereignet haben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers dazu waren sehr vage, so dass mehrfaches Nachfragen erforderlich war. Der Beschwerdeführer gab von sich aus nicht einmal an, wer ihn geschlagen habe, sondern sprach immer nur von "sie". Erst auf die konkrete Frage, ob er damit die Asaib Ahl al-Haq meine, bejahte er dies. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu diesen angeblichen Vorfällen waren weder plastisch noch detailreich, so dass ihm eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären, weshalb eine schiitische Miliz Interesse an einem Sunniten haben sollte. Er gab dazu folgende nichtssagende Erklärung ab: "Wie ich schon sagte, der Hauptgrund war mein Vater. Es war alles in Ordnung, bis es Religionsprobleme gab zwischen dem Volk und mein Vater war denen schon bekannt bzw. der Miliz. Unter anderen Vorstellungen. Er bekam Aufträge.". Auf die Wiederholung der Frage änderte er seine Begründung und meinte nun: "Weil sie wussten, dass wir nicht mit denen mitmachen werden. Wir bekommen Aufträge, wie Mutproben." (Seiten 13 und 14 des Verhandlungsprotokolls). Es ist gänzlich abwegig, dass eine Miliz, die aus Schiiten besteht, einen Sunniten in ihren eigenen Reihen haben will. In der Einvernahme vor dem BFA erwähnte der Beschwerdeführer auch einen Anschlag auf seine Familie. Demnach sei eine Handgranate in den Vorgarten geworfen worden, um sie zu Erschrecken. Es sei aber keine echte gewesen. Dies habe sich einen oder zwei Monate nach dem Anschlag auf den Bruder ereignet - somit im Jahr 2009 (AS 149). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall mit einer "Fake-Granate". Nach seinen dortigen Aussagen habe sich dies aber bereits 2006 ereignet (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auf die etwas später in der Verhandlung gestellte Nachfrage, ob sich dieser Vorfall vor oder nach dem Tod des Bruders ereignet habe, meinte er, es sei davor gewesen. Danach erklärte der Beschwerdeführer, er hätte bei der ersten Befragung viele Fehler gemacht, er sei nicht richtig konzentriert gewesen (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Eine etwaige Unkonzentriertheit vermag derart gravierende widersprüchliche Angaben nicht zu erklären. Es geht hier schließlich nicht um Unstimmigkeiten in Details seines Vorbringens, sondern darum, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich konkreter Ereignisse völlig unterschiedliche Jahreszahlen angibt, wann diese stattgefunden hätten. Hier handelt es sich etwa um drei Jahre Unterschied. Hinsichtlich der Drohbriefe hätte er diese beiden Briefe entweder innerhalb eines Monats erhalten oder gar mit sechs Jahren Unterschied. Die in der Einvernahme vor dem BFA aufgestellte Behauptung, er habe jene Leute, die seinen Bruder ermordet hätten, in Istanbul erblickt (AS 145), wiederholte der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf Grund der insgesamt aufgezeigten Widersprüche zu seinem zentralen Fluchtvorbringen und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers, seines Aussageverhaltens und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und davon aus, dass das Fluchtvorbringen in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer laut Befund vom 25.03.2019 seit 2015 beim Psychosozialen Dienst Burgenland in fachärztlicher Behandlung befindet. Er leidet demnach an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an rezidiv. Depressionen, Konzentrationsstörungen, Schlafprobleme sowie Kopfschmerzen. Dass der Beschwerdeführer deswegen medikamentös behandelt wird, lässt sich diesem Befund nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt selbst nur vor, ein Beruhigungsmittel bei Bedarf am Abend einzunehmen. Dem Befundbericht lässt sich nicht entnehmen, dass die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sein Aussageverhalten wesentlich beeinflussen könnte. Die eklatanten Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich nicht mit dem vorgelegten Befund erklären. Hinsichtlich der Einvernahme vor dem BFA ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Medikamente einnahm, wie er in dieser Einvernahme selbst vorbrachte (AS 139). Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stand der Beschwerdeführer nicht unter Einfluss eines Medikaments, da er zuletzt zwei Tage vor der Verhandlung eine halbe Tablette des Beruhigungsmittels eingenommen hat (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass er unkonzentriert wäre. Im Laufe der Verhandlung zeigte der Beschwerdeführer weder Anzeichen von Konzentrationsschwierigkeiten oder sonstigen Schwächen noch machte er solche konkret geltend. Es ist somit kein Grund ersichtlich, der das Aussageverhalten des Beschwerdeführers plausibel erklären und zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf folgenden Berichten: * Fact Sheet Irak Nr. 70 * UK Home Office, Iraq: Internal relocation, Oktober 2018 * DTM Round 108, Februar 2019 * ACCORD: Irak, 3. Quartal 2018, Kurzübersicht ACLED; 20.12.2018 * Australian Government, DFAT Country Information Report Iraq, 9.10.2018 * Der Standard: Abtanzen in Bagdad: Irak zwischen Aufbruch und Angst, 12.11.2018 * Musings on Iraq, 15.01.2019 und 19.02.2019 * UN Casualty Figures for Irak for the Month of December 2018, 03.01.2019 * Irak ruft Flüchtlinge zur Rückkehr aus Deutschland auf, welt.de 17.12.2018 * Warum das Kalifat geschrumpft, der IS aber nicht am Ende ist, kurier 09.02.2019 * AB - Chronologische Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Jänner 2019 mit Sunniten als Opfer, 31.01.2019* Ausschussbericht - Chronologische Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Jänner 2019 mit Sunniten als Opfer, 31.01.2019 * AB - Behandlung von psychischen Erkrankungen, 12.02.2019* Ausschussbericht - Behandlung von psychischen Erkrankungen, 12.02.2019 Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit in der Stellungnahme auszugsweise aus dem Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zitiert wird, ist hinsichtlich der Ausführungen zu sunnitischen Arabern und zur Bewegungsfreiheit darauf hinzuweisen, dass sich die dort angeführten Quellen auf das Jahr 2017 beziehen und somit nicht aktuell sind. Bei der aus dem LIB zitierten Passage, die sich auf den Bericht von IOM vom 04.09.2018, stützt, handelt es sich um eine Aussage des IOM Iraq Chief of Mission. Die Feststellung im LIB vermittelt den Eindruck, dass IDPs und Rückkehrer generell vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen seien. Aus der Primärquelle ergibt sich dies nicht, sondern lediglich, dass IDPs und Rückkehrer häufig vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen seien. Die in der Stellungnahme zitierte Lage von sunnitischen Arabern in Bagdad bezieht sich auf das Jahr 2016 und ist damit nicht aktuelle. Der Beschwerdeführer trat damit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN). Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, wonach er von schiitischen Milizen bedroht und auf ihn geschossen worden sei, weil er Sunnit sei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Mit dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR

  1. GP, 5) ausdrücklich angeführt wird - die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  2. April 2004), insbesondere mit dem neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" deren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. RV 952 BlgNR
  3. GP, 30f) umsetzen (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Mit dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR
  4. GP, 5) ausdrücklich angeführt wird - die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  5. April 2004), insbesondere mit dem neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" deren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR
  6. GP, 30f) umsetzen vergleiche VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.Aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht. Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt.Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN).Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden vergleiche etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN). Es ist dem nationalen Gesetzgeber - auch unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen.Es ist dem nationalen Gesetzgeber - auch unter Berufung auf Artikel 3, der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen. Der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist.Der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Es widerspricht der Statusrichtlinie und es ist unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 EMRK gestützt sind.Es widerspricht der Statusrichtlinie und es ist unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Artikel 3, EMRK gestützt sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Als ernsthafter Schaden gilt nach Art. 15 der Statusrichtlinie:Als ernsthafter Schaden gilt nach Artikel 15, der Statusrichtlinie: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist.Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Der Beschwerdeführer ist nicht durch die Todesstrafe bedroht. Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

§ 8Abs. 1 Asyl

G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad. Betreffend die Sicherheitslage im Irak ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge im Irak die Zahl der Sicherheitsvorfälle (zB Schießereien, IED's, Angriffe auf Checkpoints, Entführungen, Selbstmordattentate, Autobomben) von Jänner bis Dezember 2018 um etwa 60 % zurückging. Die Sicherheitslage hat sich in Bagdad deutlich verbessert. Die Zeiten, in denen die Hauptstadt Bagdad regelmäßig von Terroranschlägen erschüttert wurde, sind vorbei. Die Stadt wurde zu einem Nebenschauplatz. Im Jänner 2018 gab es 71 Vorfälle. Diese Zahl sank kontinuierlich und lag bei 13 Vorfällen im Juni

  1. Danach erfolgte wieder ein Anstieg und es gab im September 2018 47 Vorfälle. Seither kam es wieder zu einem Rückgang und 13 Vorfällen im November
  2. Ein bewaffneter Konflikt iSd Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie besteht in dieser Region nicht.Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad. Betreffend die Sicherheitslage im Irak ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge im Irak die Zahl der Sicherheitsvorfälle (zB Schießereien, IED's, Angriffe auf Checkpoints, Entführungen, Selbstmordattentate, Autobomben) von Jänner bis Dezember 2018 um etwa 60 % zurückging. Die Sicherheitslage hat sich in Bagdad deutlich verbessert. Die Zeiten, in denen die Hauptstadt Bagdad regelmäßig von Terroranschlägen erschüttert wurde, sind vorbei. Die Stadt wurde zu einem Nebenschauplatz. Im Jänner 2018 gab es 71 Vorfälle. Diese Zahl sank kontinuierlich und lag bei 13 Vorfällen im Juni
  3. Danach erfolgte wieder ein Anstieg und es gab im September 2018 47 Vorfälle. Seither kam es wieder zu einem Rückgang und 13 Vorfällen im November
  4. Ein bewaffneter Konflikt iSd Artikel 15, Litera

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.