RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlW138 2207171-1 SpruchW138 2207336-1/11E W138 2207171-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Eigentümer des Grundstückes (Gst) 1689/1 der KG XXXX , XXXX (im Weiteren: mitbeteiligte Partei), beantragte am 02.08.2017 beim Vermessungsamt Wien gem. § 17 Z 1 VermG die Umwandlung des Gst 1698/1 der KG XXXX vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Das im gemeinsamen grundbücherlichen Eigentum stehende Gst 1554 der KG XXXX der beiden Beschwerdeführer (BF), grenzt nach der planlichen Darstellung in der digitalen Katastralmappe (DKM) an das umzuwandelnde Grundstück an.Der Eigentümer des Grundstückes (Gst) 1689/1 der KG römisch 40 , römisch 40 (im Weiteren: mitbeteiligte Partei), beantragte am 02.08.2017 beim Vermessungsamt Wien gem. Paragraph 17, Ziffer eins, VermG die Umwandlung des Gst 1698/1 der KG römisch 40 vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Das im gemeinsamen grundbücherlichen Eigentum stehende Gst 1554 der KG römisch 40 der beiden Beschwerdeführer (BF), grenzt nach der planlichen Darstellung in der digitalen Katastralmappe (DKM) an das umzuwandelnde Grundstück an. Da zum Umwandlungsplan der L XXXX GmbH, GZ 11056 vom 20.06.2017 nicht alle Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer erlangt werden konnten, leitete das Vermessungsamt Wien gemäß § 18a Abs. 1 VermG am 06.12.2017 ein Ermittlungsverfahren ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnten die fehlenden Unterschriften der grundbücherlichen Eigentümer des Gst 1698/2 KG XXXX erlangt werden, nicht jedoch jene der BF. Daher fand gem. § 18a Abs. 2 VermG am 07.05.2018 durch das Vermessungsamt Wien eine Grenzverhandlung statt. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass sich die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführer nicht auf einen Grenzverlauf einigen konnten.Da zum Umwandlungsplan der L römisch 40 GmbH, GZ 11056 vom 20.06.2017 nicht alle Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer erlangt werden konnten, leitete das Vermessungsamt Wien gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, VermG am 06.12.2017 ein Ermittlungsverfahren ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnten die fehlenden Unterschriften der grundbücherlichen Eigentümer des Gst 1698/2 KG römisch 40 erlangt werden, nicht jedoch jene der BF. Daher fand gem. Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG am 07.05.2018 durch das Vermessungsamt Wien eine Grenzverhandlung statt. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass sich die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführer nicht auf einen Grenzverlauf einigen konnten. Die mitbeteiligte Partei hat einen Grenzverlauf entsprechend der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2018 auf Basis der Behelfe isd. § 25 VermG Digitale Katastralmappe (DKM), Veränderungshinweis (VHW) 12/1933 und 3/1959 zwischen den Grenzpunkten 6560, 6559 und 6558 der KG XXXX jeweils geradlinig, behauptet. Die BF selbst behaupteten keinen Grenzverlauf und gaben an, den wahren Grenzverlauf nicht zu kennen.Die mitbeteiligte Partei hat einen Grenzverlauf entsprechend der Grenzverhandlungsskizze vom 07.05.2018 auf Basis der Behelfe isd. Paragraph 25, VermG Digitale Katastralmappe (DKM), Veränderungshinweis (VHW) 12 aus 1933, und 3 aus 1959, zwischen den Grenzpunkten 6560, 6559 und 6558 der KG römisch 40 jeweils geradlinig, behauptet. Die BF selbst behaupteten keinen Grenzverlauf und gaben an, den wahren Grenzverlauf nicht zu kennen. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 05.06.2018, GFN 890/2018/01 wurden die BF als Eigentümer des Gst 1554 der KG XXXX aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Behauptung zum Grenzverlauf der beiden Beschwerdeführer nicht mit den Behauptungen der übrigen Eigentümer, die die Grenze laut den Behelfen des Katasters anerkennen würden, übereinstimmen würde. Für die Klärung der Eigentumsgrenze sei das Bezirksgericht und nicht die Vermessungsbehörde zuständig. Aus diesem Grunde wurden die BF gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufgefordert, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft der Bescheide ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzverlaufes anhängig zu machen.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 05.06.2018, GFN 890/2018/01 wurden die BF als Eigentümer des Gst 1554 der KG römisch 40 aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Behauptung zum Grenzverlauf der beiden Beschwerdeführer nicht mit den Behauptungen der übrigen Eigentümer, die die Grenze laut den Behelfen des Katasters anerkennen würden, übereinstimmen würde. Für die Klärung der Eigentumsgrenze sei das Bezirksgericht und nicht die Vermessungsbehörde zuständig. Aus diesem Grunde wurden die BF gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG aufgefordert, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft der Bescheide ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzverlaufes anhängig zu machen. Dagegen erhoben die BF fristgerecht im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden und führten zusammengefasst aus, dass die Bescheide nicht die rechtliche Qualifikation eines Bescheides und nicht einmal die Mindestvoraussetzungen zu dessen Gültigkeit erfüllen würden. Notwendige Rechtsgrundlagen seien nicht angeführt worden. Die Bescheide seien nicht individualisiert, da diese keine konkreten einzelnen Bescheid-Nummern gegenüber dem jeweiligen Miteigentümer der Liegenschaft aufweisen würden. Die Behelfe seien nicht nachvollziehbar und weder der Verhandlungsschrift noch den Bescheiden beigelegt worden. Eine Überprüfung der Punkte sei nicht möglich gewesen. Die Niederschrift sei widersprüchlich gewesen. Die BF hätten keinen Grenzverlauf behauptet, weswegen § 25 Abs. 2 VermG nicht zur Anwendung komme. Gemäß § 27 Abs. 2 VermG wäre der in der Natur vorgefundene Verlauf der Grenzen zu vermessen gewesen. Die einzelnen Grenzpunkte seien nicht abgeschritten worden. Die bei der Grenzverhandlung für den Eigentümer des Grundstücks 1698/1 der KG XXXX anwesende Frau A XXXX - H XXXX , habe keine Vollmacht zur Vertretung gehabt. Der genannte Grundstückseigentümer habe daher keine Äußerung zum Grenzverlauf getätigt, bzw. dem Grenzverlauf zugestimmt. Die Pläne seien viel zu klein und die Grenzpunkte auch mit einer Lupe bei starker Sonneneinstrahlung nicht erkennbar, nicht lesbar und nicht wahrnehmbar gewesen. Die Grenzpunkte seien nicht in natura gezeigt worden. Es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Der Verhandlungsleiter habe den Teilnehmern die Behelfe nur unzureichend dargelegt. Einwendungen des BF seien ins Protokoll nicht aufgenommen worden. Durch die zuerst Nichtberücksichtigung und dann erst zögerliche Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers, sei davon auszugehen, dass der Verfahrensleiter befangen sei.Dagegen erhoben die BF fristgerecht im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden und führten zusammengefasst aus, dass die Bescheide nicht die rechtliche Qualifikation eines Bescheides und nicht einmal die Mindestvoraussetzungen zu dessen Gültigkeit erfüllen würden. Notwendige Rechtsgrundlagen seien nicht angeführt worden. Die Bescheide seien nicht individualisiert, da diese keine konkreten einzelnen Bescheid-Nummern gegenüber dem jeweiligen Miteigentümer der Liegenschaft aufweisen würden. Die Behelfe seien nicht nachvollziehbar und weder der Verhandlungsschrift noch den Bescheiden beigelegt worden. Eine Überprüfung der Punkte sei nicht möglich gewesen. Die Niederschrift sei widersprüchlich gewesen. Die BF hätten keinen Grenzverlauf behauptet, weswegen Paragraph 25, Absatz 2, VermG nicht zur Anwendung komme. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, VermG wäre der in der Natur vorgefundene Verlauf der Grenzen zu vermessen gewesen. Die einzelnen Grenzpunkte seien nicht abgeschritten worden. Die bei der Grenzverhandlung für den Eigentümer des Grundstücks 1698/1 der KG römisch 40 anwesende Frau A römisch 40 - H römisch 40 , habe keine Vollmacht zur Vertretung gehabt. Der genannte Grundstückseigentümer habe daher keine Äußerung zum Grenzverlauf getätigt, bzw. dem Grenzverlauf zugestimmt. Die Pläne seien viel zu klein und die Grenzpunkte auch mit einer Lupe bei starker Sonneneinstrahlung nicht erkennbar, nicht lesbar und nicht wahrnehmbar gewesen. Die Grenzpunkte seien nicht in natura gezeigt worden. Es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Der Verhandlungsleiter habe den Teilnehmern die Behelfe nur unzureichend dargelegt. Einwendungen des BF seien ins Protokoll nicht aufgenommen worden. Durch die zuerst Nichtberücksichtigung und dann erst zögerliche Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers, sei davon auszugehen, dass der Verfahrensleiter befangen sei. Am 03.10.2018 erstattete das Vermessungsamt Wien, eine Stellungnahme zu den Beschwerden der beiden BF. Das Vermessungsamt führte dabei aus, dass alle wesentlichen Voraussetzungen für einen gültigen Bescheid vorliegen würden. Es sei zutreffend und ausreichend § 25 Abs. 2 VermG als einzig notwendige Rechtsgrundlage anzuführen. Die Bescheide seien ausreichend individualisiert, der jeweilige Bescheidadressat sei explizit angeführt worden. Die Darstellung in den Behelfen stimme mit den Naturgrenzen überein. Es sei nicht üblich, dass der Verhandlungsschrift die Behelfe beigelegt würden. Der Kataster würde mit dem Naturstand übereinstimmen. Der Grenzverlauf würde sich aus den Behelfen eindeutig ergeben und sei auch vor Ort, vor der Grenzverhandlung überprüft worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sehr wohl zum Grenzverlauf befragt worden. Sie hätte das gleiche behauptet, bzw. sei derselben Meinung wie der Erstbeschwerdeführer gewesen. Es sei sehr wohl dargelegt worden, wo sich die Grenzpunkte gemäß den Behelfen konkret in der Natur befinden würden. Eine Grenzverhandlung in der Natur habe nur bei Grenzpunkt 6560 stattgefunden, weil sich eine weitere Verhandlung erübrigt habe, da der Erstbeschwerdeführer zu den beiden weiteren anderen Grenzpunkten befragt, angegeben habe, dass er die wahre Grenze auch in diesem Bereich nicht kenne und daher dem gesamten Grenzverlauf nicht zustimme. Die BF hätten im Rahmen der Akteneinsicht die Unterlagen im Vermessungsamt erheben und durch einen Vermessungsbefugten überprüfen lassen können. Frau A XXXX - H XXXX sei für die mitbeteiligte Partei sehr wohl vertretungsbefugt gewesen. Es habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer auch ein Ermittlungsverfahren stattgefunden. Es sei mehrmals auf die vorgelegten Behelfe verwiesen und mitgeteilt worden, dass diese mit dem Naturstand übereinstimmen würden. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit, gezielte Fragen zu stellen, kaum bzw. nicht in Anspruch genommen. Das Parteiengehör sei zu jeder Zeit gegeben gewesen. Die Beschwerdeführer seien sehr wohl zum Ermittlungsverfahren geladen worden. Die Beschwerdeführer seien jedoch nicht zu dem, am 06.12.2017 stattfindenden Ermittlungsverfahren erschienen und hätten auch keinen bevollmächtigten Vertreter entsandt. Der Verhandlungsleiter sei nicht befangen.Am 03.10.2018 erstattete das Vermessungsamt Wien, eine Stellungnahme zu den Beschwerden der beiden BF. Das Vermessungsamt führte dabei aus, dass alle wesentlichen Voraussetzungen für einen gültigen Bescheid vorliegen würden. Es sei zutreffend und ausreichend Paragraph 25, Absatz 2, VermG als einzig notwendige Rechtsgrundlage anzuführen. Die Bescheide seien ausreichend individualisiert, der jeweilige Bescheidadressat sei explizit angeführt worden. Die Darstellung in den Behelfen stimme mit den Naturgrenzen überein. Es sei nicht üblich, dass der Verhandlungsschrift die Behelfe beigelegt würden. Der Kataster würde mit dem Naturstand übereinstimmen. Der Grenzverlauf würde sich aus den Behelfen eindeutig ergeben und sei auch vor Ort, vor der Grenzverhandlung überprüft worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sehr wohl zum Grenzverlauf befragt worden. Sie hätte das gleiche behauptet, bzw. sei derselben Meinung wie der Erstbeschwerdeführer gewesen. Es sei sehr wohl dargelegt worden, wo sich die Grenzpunkte gemäß den Behelfen konkret in der Natur befinden würden. Eine Grenzverhandlung in der Natur habe nur bei Grenzpunkt 6560 stattgefunden, weil sich eine weitere Verhandlung erübrigt habe, da der Erstbeschwerdeführer zu den beiden weiteren anderen Grenzpunkten befragt, angegeben habe, dass er die wahre Grenze auch in diesem Bereich nicht kenne und daher dem gesamten Grenzverlauf nicht zustimme. Die BF hätten im Rahmen der Akteneinsicht die Unterlagen im Vermessungsamt erheben und durch einen Vermessungsbefugten überprüfen lassen können. Frau A römisch 40 - H römisch 40 sei für die mitbeteiligte Partei sehr wohl vertretungsbefugt gewesen. Es habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer auch ein Ermittlungsverfahren stattgefunden. Es sei mehrmals auf die vorgelegten Behelfe verwiesen und mitgeteilt worden, dass diese mit dem Naturstand übereinstimmen würden. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit, gezielte Fragen zu stellen, kaum bzw. nicht in Anspruch genommen. Das Parteiengehör sei zu jeder Zeit gegeben gewesen. Die Beschwerdeführer seien sehr wohl zum Ermittlungsverfahren geladen worden. Die Beschwerdeführer seien jedoch nicht zu dem, am 06.12.2017 stattfindenden Ermittlungsverfahren erschienen und hätten auch keinen bevollmächtigten Vertreter entsandt. Der Verhandlungsleiter sei nicht befangen. Mit Schreiben vom 17.07.2018 erstatteten die mitbeteiligte Partei, vertreten durch Frau A XXXX - H XXXX eine Stellungnahme. Sämtliche Pläne und Grenzpunkte seien vom Vermessungsamt Wien genauestens im Detail sichtlich und leserlich vorgezeigt und dargestellt worden. Allen beteiligten Personen sei auch ersichtlich gewesen, dass Natur- und Katasterstand übereinstimmen würden. Auch die Beschwerdeführer seien über den Grenzverlauf aufgeklärt worden. Frau A XXXX - H XXXX verfüge über eine gültige Vollmacht, welche dem Vermessungsamt Wien zu Beginn der Grenzverhandlung am 07.05.2018 übergeben worden sei.Mit Schreiben vom 17.07.2018 erstatteten die mitbeteiligte Partei, vertreten durch Frau A römisch 40 - H römisch 40 eine Stellungnahme. Sämtliche Pläne und Grenzpunkte seien vom Vermessungsamt Wien genauestens im Detail sichtlich und leserlich vorgezeigt und dargestellt worden. Allen beteiligten Personen sei auch ersichtlich gewesen, dass Natur- und Katasterstand übereinstimmen würden. Auch die Beschwerdeführer seien über den Grenzverlauf aufgeklärt worden. Frau A römisch 40 - H römisch 40 verfüge über eine gültige Vollmacht, welche dem Vermessungsamt Wien zu Beginn der Grenzverhandlung am 07.05.2018 übergeben worden sei. Am 02.04.2019 wurden die Stellungnahme des VA Wien vom 03.10.2018 und der mitbeteiligten Partei vom 17.07.2018 vom BVwG zur Wahrung des Parteiengehörs versandt. Am 08.04.2019 langte eine Stellungnahme der BF ein, welche am Beginn der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 den weiteren Parteien ausgehändigt wurde. Am 09.04.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung führten die einvernommenen Personen, soweit entscheidungswesentlich, aus: (Ausbesserungen der Grammatik und Rechtschreibung durch BVwG) "[...] RI: Wie ist die Grenzverhandlung vom 07.05.2018 Ihrer Erinnerung nach abgelaufen? Herr DI M XXXX : Ich selbst war bei den Vorerhebungen nicht zugegen und kann daher nur Angaben darüber machen, wie eine solche mündliche Verhandlung vorbereitet wird. Vor der Verhandlung werden in der Natur natürliche Grenzen bzw. Grenzzeichen gesucht bzw. der Naturstand erhoben. Es werden Sperrmaße aufgenommen und insbesondere die letztgültigen Pläne in der Natur rückgesteckt und überprüft. Es wird vor Ort überprüft, ob der Kataster bzw. der letztgültige Plan, im gegenständlichen Fall der Umwandlungsplan der Vermesser E XXXX GmbH GZ 11056 mit der Natur übereinstimmt. Nachdem Mitarbeiter des Vermessungsamtes Wien die Vorerhebungen vor Ort durchgeführt haben, haben sie mit mir gesprochen und darauf hingewiesen, dass sich die Pläne bis auf wenige Zentimeter in der Natur rückübertragen lassen und mit dem Naturstand übereinstimmen. Nun ist es so, dass Pläne älteren Datums nicht die Genauigkeiten einer aktuellen Messung mit GPS bzw. mit Totalstationen aufweisen. Im gegenständlichen Fall konnten jedoch die Vorpläne bis auf wenige Zentimeter auf deren Übereinstimmung mit dem Naturstand und die korrekte Lage der Grenzpunkte überprüft werden. Die Vorpläne haben die VHW 12/1933 und 3/
- Im gegenständlichen Fall ist die Grenze durch die Grenzpunkte 6558, 6559 und 6560 definiert.Herr DI M römisch 40 : Ich selbst war bei den Vorerhebungen nicht zugegen und kann daher nur Angaben darüber machen, wie eine solche mündliche Verhandlung vorbereitet wird. Vor der Verhandlung werden in der Natur natürliche Grenzen bzw. Grenzzeichen gesucht bzw. der Naturstand erhoben. Es werden Sperrmaße aufgenommen und insbesondere die letztgültigen Pläne in der Natur rückgesteckt und überprüft. Es wird vor Ort überprüft, ob der Kataster bzw. der letztgültige Plan, im gegenständlichen Fall der Umwandlungsplan der Vermesser E römisch 40 GmbH GZ 11056 mit der Natur übereinstimmt. Nachdem Mitarbeiter des Vermessungsamtes Wien die Vorerhebungen vor Ort durchgeführt haben, haben sie mit mir gesprochen und darauf hingewiesen, dass sich die Pläne bis auf wenige Zentimeter in der Natur rückübertragen lassen und mit dem Naturstand übereinstimmen. Nun ist es so, dass Pläne älteren Datums nicht die Genauigkeiten einer aktuellen Messung mit GPS bzw. mit Totalstationen aufweisen. Im gegenständlichen Fall konnten jedoch die Vorpläne bis auf wenige Zentimeter auf deren Übereinstimmung mit dem Naturstand und die korrekte Lage der Grenzpunkte überprüft werden. Die Vorpläne haben die VHW 12 aus 1933, und 3 aus 1959,. Im gegenständlichen Fall ist die Grenze durch die Grenzpunkte 6558, 6559 und 6560 definiert. RI: Mit welchem VHW wurden die streitgegenständlichen Grundstücke geschaffen? Herr DI M XXXX : Die beiden relevanten Grundstücke wurden mit VHW 12/1933 in Folge einer Parzellierung geschaffen. Die relevante Grenze war auch Gegenstand der Vermessung des VHW 3/
- Die drei relevanten Grenzpunkte befinden sich, wie im Umwandlungsplan der Landvermesser E XXXX GmbH GZ 11056 dargestellt, entlang einer Grenzmauer. Aus Sicht des Eigentümers Grundstück 1698/1 finden sich die Punkte an der Mauerinnenseite.Herr DI M römisch 40 : Die beiden relevanten Grundstücke wurden mit VHW 12 aus 1933, in Folge einer Parzellierung geschaffen. Die relevante Grenze war auch Gegenstand der Vermessung des VHW 3 aus 1959,. Die drei relevanten Grenzpunkte befinden sich, wie im Umwandlungsplan der Landvermesser E römisch 40 GmbH GZ 11056 dargestellt, entlang einer Grenzmauer. Aus Sicht des Eigentümers Grundstück 1698/1 finden sich die Punkte an der Mauerinnenseite. Herr DI M XXXX : Meinerseits wird bestritten, dass ein Mitarbeiter des Vermessungsamtes eine weitere Mauer "ausgehackt" hätte. Gäbe es Hinweise auf einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf, wäre ich darüber informiert worden. Überdies findet sich dieses Vorbringen erstmalig in der letzten Stellungnahme der BF. In der Beschwerde selbst, aber auch anlässlich der Grenzverhandlung vom 07.05.2018 gab es seitens der BF keinerlei Vorbringen bzgl. einer weiteren vorgefunden Mauer auf dem Grundstück der Antragsteller auf Umwandlung.Herr DI M römisch 40 : Meinerseits wird bestritten, dass ein Mitarbeiter des Vermessungsamtes eine weitere Mauer "ausgehackt" hätte. Gäbe es Hinweise auf einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf, wäre ich darüber informiert worden. Überdies findet sich dieses Vorbringen erstmalig in der letzten Stellungnahme der BF. In der Beschwerde selbst, aber auch anlässlich der Grenzverhandlung vom 07.05.2018 gab es seitens der BF keinerlei Vorbringen bzgl. einer weiteren vorgefunden Mauer auf dem Grundstück der Antragsteller auf Umwandlung. RI: Wie ist es zur Unterschriftsleistung der BF auf der Zustimmungserklärung der Landvermesser E XXXX GmbH vom
- Juni 2017, GZ 11056 gekommen?RI: Wie ist es zur Unterschriftsleistung der BF auf der Zustimmungserklärung der Landvermesser E römisch 40 GmbH vom
- Juni 2017, GZ 11056 gekommen? Frau Mag. S XXXX : Wir haben eine Ladung bekommen und haben uns auf das Nachbargrundstück begeben. Dort war bereits eine Person zugegen, die für mich einen amtlichen Charakter ausstrahlte. Uns wurde ein Plan vorgelegt und mitgeteilt, dass wir mit der Unterschriftsleistung der Nachbarsfamilie helfen würden. Die Tragweite meiner Unterschriftsleistung war mir jedoch nicht bewusst. Ich habe die Dokumente vor Ort durchgelesen, kann jedoch nicht mehr angegeben, was genau drinnen stand. Meiner Erinnerung nach bin ich auch in dieser Verhandlung nicht die ganze Grenze abgegangen. Genauere Erinnerungen darüber habe ich nicht mehr. Meiner Erinnerung nach, wurde die Unterschrift nach Rücksprache mit meinem Rechtsvertreter, welcher mich auch im gegenständlichen Verfahren vertritt, von mir zurückgezogen. Nachdem ich mich ja nicht ausgekannt habe.Frau Mag. S römisch 40 : Wir haben eine Ladung bekommen und haben uns auf das Nachbargrundstück begeben. Dort war bereits eine Person zugegen, die für mich einen amtlichen Charakter ausstrahlte. Uns wurde ein Plan vorgelegt und mitgeteilt, dass wir mit der Unterschriftsleistung der Nachbarsfamilie helfen würden. Die Tragweite meiner Unterschriftsleistung war mir jedoch nicht bewusst. Ich habe die Dokumente vor Ort durchgelesen, kann jedoch nicht mehr angegeben, was genau drinnen stand. Meiner Erinnerung nach bin ich auch in dieser Verhandlung nicht die ganze Grenze abgegangen. Genauere Erinnerungen darüber habe ich nicht mehr. Meiner Erinnerung nach, wurde die Unterschrift nach Rücksprache mit meinem Rechtsvertreter, welcher mich auch im gegenständlichen Verfahren vertritt, von mir zurückgezogen. Nachdem ich mich ja nicht ausgekannt habe. Herr SCH XXXX : Im Wesentlichen stimmt die Schilderung von Frau S XXXX hinsichtlich der Unterschriftsleistung auf der Niederschrift der Landvermesser E XXXX GmbH. Im Zuge dieser Verhandlung hat uns offensichtlich ein Mitarbeiter dieser GmbH gesagt, dass der Plan ohnedies so eingereicht wird. Zu diesem Zeitpunkt sind wir davon ausgegangen, dass die Ladung vom Vermessungsamt gekommen wäre. Frau S XXXX hat dann bedauerlicherweise auf mein Anraten die Zustimmungserklärung abgegeben und auch ich habe unterfertigt. Meiner Erinnerung nach haben wir die Zustimmungserklärung wenige Tage nach der Grenzverhandlung zurückgenommen.Herr SCH römisch 40 : Im Wesentlichen stimmt die Schilderung von Frau S römisch 40 hinsichtlich der Unterschriftsleistung auf der Niederschrift der Landvermesser E römisch 40 GmbH. Im Zuge dieser Verhandlung hat uns offensichtlich ein Mitarbeiter dieser GmbH gesagt, dass der Plan ohnedies so eingereicht wird. Zu diesem Zeitpunkt sind wir davon ausgegangen, dass die Ladung vom Vermessungsamt gekommen wäre. Frau S römisch 40 hat dann bedauerlicherweise auf mein Anraten die Zustimmungserklärung abgegeben und auch ich habe unterfertigt. Meiner Erinnerung nach haben wir die Zustimmungserklärung wenige Tage nach der Grenzverhandlung zurückgenommen. Frau Mag. S XXXX : Die Schilderung hinsichtlich des Zeitablaufes wird von mir bestätigt.Frau Mag. S römisch 40 : Die Schilderung hinsichtlich des Zeitablaufes wird von mir bestätigt. Zeuge: Herbert P XXXX , wahrheitserinnert, zu den Parteien des Verfahrens fremd.Zeuge: Herbert P römisch 40 , wahrheitserinnert, zu den Parteien des Verfahrens fremd. RI: Wissen Sie, um was es in der heutigen Verhandlung geht? Herr Herbert P XXXX : Grundsätzlich ja, es ist halt schon länger her.Herr Herbert P römisch 40 : Grundsätzlich ja, es ist halt schon länger her. RI: Waren Sie bei der Grenzverhandlung der Landvermesser E XXXX GmbH auf den streitgegenständlichen Grundstücken zugegen?RI: Waren Sie bei der Grenzverhandlung der Landvermesser E römisch 40 GmbH auf den streitgegenständlichen Grundstücken zugegen? Herr Herbert P XXXX : Ja.Herr Herbert P römisch 40 : Ja. RI: Welche Erinnerungen haben Sie noch an diese Grenzverhandlung? Herr Herbert P XXXX : Der Grenzverlauf wurde in der Natur vorgezeigt. Auch wurden im Rahmen der Verhandlung die vorhandenen Vorpläne vorgehalten und von Dipl. Ing. P XXXX die Nachbarn dahingehend befragt, ob sie dem aufgezeigten Grenzverlauf ihre Zustimmung erteilen.Herr Herbert P römisch 40 : Der Grenzverlauf wurde in der Natur vorgezeigt. Auch wurden im Rahmen der Verhandlung die vorhandenen Vorpläne vorgehalten und von Dipl. Ing. P römisch 40 die Nachbarn dahingehend befragt, ob sie dem aufgezeigten Grenzverlauf ihre Zustimmung erteilen. RI: Können Sie sich noch erinnern, wie es zur Unterschriftsleistung durch die BF gekommen ist? Herr Herbert P XXXX : Am Ende der Verhandlung haben alle Anwesenden die Zustimmungserklärung unterfertigt. Auch die BF.Herr Herbert P römisch 40 : Am Ende der Verhandlung haben alle Anwesenden die Zustimmungserklärung unterfertigt. Auch die BF. RI: Wissen Sie, wie es zur Zurückziehung der Unterschriftsleistung gekommen ist? Herr Herbert P XXXX : Es hat ein Schreiben der BF gegeben und infolge dessen wurde die Unterschrift gestrichen und als zurückgezogen markiert.Herr Herbert P römisch 40 : Es hat ein Schreiben der BF gegeben und infolge dessen wurde die Unterschrift gestrichen und als zurückgezogen markiert. RI: Ist es üblich, dass Zustimmungserklärungen zurückgenommen und dies vom IKV akzeptiert wird? Herr Herbert P XXXX : In meiner Laufbahn habe ich eine solche Konstellation auch das erste Mal erlebt. Von meiner Seite hat es auch das Angebot gegeben, die Grundgrenze, wie sie sich aus den Behelfen ergibt, nochmals vorzuzeigen. Dieses Angebot wurde aber von den BF nicht angenommen.Herr Herbert P römisch 40 : In meiner Laufbahn habe ich eine solche Konstellation auch das erste Mal erlebt. Von meiner Seite hat es auch das Angebot gegeben, die Grundgrenze, wie sie sich aus den Behelfen ergibt, nochmals vorzuzeigen. Dieses Angebot wurde aber von den BF nicht angenommen. Herr Mag. Dr. WINKLER, LL. M.: Wurde jeder Punkt der Grenze abgestritten, wer hat die Verhandlung geführt und was war Ihre Tätigkeit? Herr Herbert P XXXX : Die Verhandlung wurde von Dipl. Ing. P XXXX geleitet. Ich bin Vermessungstechniker und im Zuge dieser Grenzverhandlung wurde jeder Grenzpunkt in der Natur vorgezeigt.Herr Herbert P römisch 40 : Die Verhandlung wurde von Dipl. Ing. P römisch 40 geleitet. Ich bin Vermessungstechniker und im Zuge dieser Grenzverhandlung wurde jeder Grenzpunkt in der Natur vorgezeigt. Herr Mag. Dr. WINKLER, LL. M.: Wurde das Abgehen der Grenzpunkte im Protokoll vermerkt? RI liest die gegenständliche Niederschrift zur Grenzverhandlung der Landvermesser E XXXX GmbH GZ 11056 in der Verhandlung vor.RI liest die gegenständliche Niederschrift zur Grenzverhandlung der Landvermesser E römisch 40 GmbH GZ 11056 in der Verhandlung vor. Herr Mag. Dr. WINKLER, LL. M.: Wäre das Angebot, noch einmal die Grenze aufzuzeigen, mit Kosten für die BF verbunden gewesen? Herr Herbert P XXXX : Ja, da es ja auch einen Zeitaufwand bedeutet hätte, da dies erst einige Tage nach der Grenzverhandlung stattgefunden hätte.Herr Herbert P römisch 40 : Ja, da es ja auch einen Zeitaufwand bedeutet hätte, da dies erst einige Tage nach der Grenzverhandlung stattgefunden hätte. RI: Welche Erinnerung haben Sie an die Grenzverhandlung der Landvermesser E XXXX GmbH?RI: Welche Erinnerung haben Sie an die Grenzverhandlung der Landvermesser E römisch 40 GmbH? Frau A XXXX -H XXXX : Ich war bei der Verhandlung zugegen, aber auch Herr A XXXX . Meiner Erinnerung nach, wurden die Grenzpunkte aufgezeigt und es hat keine weiteren Rückfragen gegeben. Am Ende der Verhandlung haben alle Anwesenden die Zustimmungserklärung unterfertigt.Frau A römisch 40 -H römisch 40 : Ich war bei der Verhandlung zugegen, aber auch Herr A römisch 40 . Meiner Erinnerung nach, wurden die Grenzpunkte aufgezeigt und es hat keine weiteren Rückfragen gegeben. Am Ende der Verhandlung haben alle Anwesenden die Zustimmungserklärung unterfertigt. RI: Wissen Sie noch, ob die BF auch die Grenze abgeschritten sind? Frau A XXXX -H XXXX : Ja, alle Anwesenden sind zusammen die Grenze abgeschritten.Frau A römisch 40 -H römisch 40 : Ja, alle Anwesenden sind zusammen die Grenze abgeschritten. Herr A XXXX : Die Schilderung des Ablaufs der Grenzverhandlung habe auch ich so in Erinnerung.Herr A römisch 40 : Die Schilderung des Ablaufs der Grenzverhandlung habe auch ich so in Erinnerung. RI: Hat es irgendwelche Probleme, hinsichtlich des aufgezeigten Grenzverlaufes, in der Verhandlung gegeben? Herr Herbert P XXXX : Nein. In der Natur war der Grenzverlauf ja auch durch die Grenzmauer ersichtlich.Herr Herbert P römisch 40 : Nein. In der Natur war der Grenzverlauf ja auch durch die Grenzmauer ersichtlich. Herr DI M XXXX : Wie sieht die Einladung zur Grenzverhandlung aus, kann man den Eindruck bekommen, dass die Ladung von einer Behörde kommt?Herr DI M römisch 40 : Wie sieht die Einladung zur Grenzverhandlung aus, kann man den Eindruck bekommen, dass die Ladung von einer Behörde kommt? Herr Herbert P XXXX : Auf der Einladung zur Grenzverhandlung findet sich der Briefkopf des Ingenieur-Büros und ich wüsste nicht, woraus man schließen könnte, dass die Ladung von einer Behörde stammt.Herr Herbert P römisch 40 : Auf der Einladung zur Grenzverhandlung findet sich der Briefkopf des Ingenieur-Büros und ich wüsste nicht, woraus man schließen könnte, dass die Ladung von einer Behörde stammt. Herr DI M XXXX : In der Praxis ist es so, dass auch bei einer Festlegung der Grenzen und der Beziehung eines IKV von einer Grenzverhandlung gesprochen wird.Herr DI M römisch 40 : In der Praxis ist es so, dass auch bei einer Festlegung der Grenzen und der Beziehung eines IKV von einer Grenzverhandlung gesprochen wird. Herr Herbert P XXXX : Es ist auch immer vermerkt, dass es eine Einladung und keine Ladung ist.Herr Herbert P römisch 40 : Es ist auch immer vermerkt, dass es eine Einladung und keine Ladung ist. Herr Mag. Dr. WINKLER, LL. M.: War bei der Grenzverhandlung Frau A XXXX -H XXXX immer anwesend?Herr Mag. Dr. WINKLER, LL. M.: War bei der Grenzverhandlung Frau A römisch 40 -H römisch 40 immer anwesend? Herr Herbert P XXXX : Meiner Erinnerung nach, waren die im Protokoll vermerkten Personen, so wie Frau A XXXX -H XXXX , Dipl. Ing. P XXXX und ich ständig bei der Grenzverhandlung zugegen.Herr Herbert P römisch 40 : Meiner Erinnerung nach, waren die im Protokoll vermerkten Personen, so wie Frau A römisch 40 -H römisch 40 , Dipl. Ing. P römisch 40 und ich ständig bei der Grenzverhandlung zugegen. Herr Mag. Dr. WINKLER, LL. M.: Wurde auch was zu trinken angeboten? Herr Herbert P XXXX : Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, es könnte aber im Vorfeld schon so gewesen sein.Herr Herbert P römisch 40 : Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, es könnte aber im Vorfeld schon so gewesen sein. Herr SCH XXXX : Ich habe das Telefonat mit dem Vermessungsamt hinsichtlich der Terminverschiebung so in Erinnerung, dass ich nicht erwähnt habe, die Grenze abzulehnen. Ich wurde gefragt, ob ich noch Fragen hätte. Ich habe darauf hingewiesen, dass ich von meinem privaten Handy aus telefoniere und ich bezüglich eines neuen Termins erreichbar wäre. Einen solchen hat es nicht gegeben, sondern nur mehr die Grenzverhandlung.Herr SCH römisch 40 : Ich habe das Telefonat mit dem Vermessungsamt hinsichtlich der Terminverschiebung so in Erinnerung, dass ich nicht erwähnt habe, die Grenze abzulehnen. Ich wurde gefragt, ob ich noch Fragen hätte. Ich habe darauf hingewiesen, dass ich von meinem privaten Handy aus telefoniere und ich bezüglich eines neuen Termins erreichbar wäre. Einen solchen hat es nicht gegeben, sondern nur mehr die Grenzverhandlung. Herr DI M XXXX : Ich selbst war bei dem Telefonat nicht zugegen. Es gibt nur einen Aktenvermerk, woraus ich herauslese, dass Herr SCH XXXX mit der Grenze nicht einverstanden gewesen ist.Herr DI M römisch 40 : Ich selbst war bei dem Telefonat nicht zugegen. Es gibt nur einen Aktenvermerk, woraus ich herauslese, dass Herr SCH römisch 40 mit der Grenze nicht einverstanden gewesen ist. RI: Wurden die Grenzpunkte, wie sie sich aus den Behelfen ergeben, in der Natur vorgezeigt? Wenn nein, warum nicht? Herr DI M XXXX : Begonnen hat die Verhandlung beim Grenzpunkt
- Der Punkt wurde in der Natur vorgezeigt und die vorhandenen Behelfe vorgezeigt. Die anwesenden Personen wurde gefragt, ob sie die Zustimmung zu diesem Grenzpunkt erteilen. Herr SCH XXXX hat daraufhin gemeint, dass er die Grenze nicht kennen würde. Ich habe einen Mitarbeiter zum nächsten Grenzpunkt mit einer Lotstange geschickt. Er hat sie dort aufgestellt und somit konnte man den Verlauf der Grenze eindeutig in der Natur ersehen. Der Verlauf der Grenze hat mit dem Katasterstand und dem Verlauf in der Natur übereingestimmt. Insoweit wurde auch der zweite Grenzpunkt vorgezeigt, da ja mein Mitarbeiter mit der Stange sich dort aufgestellt hat. Wir haben uns das auf dem Grundstück des Antragstellers angesehen, auf dem Grundstück des BF waren wir nicht. Herr SCH XXXX hat mehrmals wiederholt, die wahre Grenze nicht zu kennen. Auf meine Frage, ob die BF die Grenze im Bereich des dritten und letzten Grenzpunktes kennen würden, wurde diese Frage verneint und ausgeführt die Zustimmungserklärung auch zu diesem Punkt nicht zu erteilen. Aus diesem Grunde sind wir den letzten Grenzpunkt auch nicht mehr abgegangen.Herr DI M römisch 40 : Begonnen hat die Verhandlung beim Grenzpunkt
- Der Punkt wurde in der Natur vorgezeigt und die vorhandenen Behelfe vorgezeigt. Die anwesenden Personen wurde gefragt, ob sie die Zustimmung zu diesem Grenzpunkt erteilen. Herr SCH römisch 40 hat daraufhin gemeint, dass er die Grenze nicht kennen würde. Ich habe einen Mitarbeiter zum nächsten Grenzpunkt mit einer Lotstange geschickt. Er hat sie dort aufgestellt und somit konnte man den Verlauf der Grenze eindeutig in der Natur ersehen. Der Verlauf der Grenze hat mit dem Katasterstand und dem Verlauf in der Natur übereingestimmt. Insoweit wurde auch der zweite Grenzpunkt vorgezeigt, da ja mein Mitarbeiter mit der Stange sich dort aufgestellt hat. Wir haben uns das auf dem Grundstück des Antragstellers angesehen, auf dem Grundstück des BF waren wir nicht. Herr SCH römisch 40 hat mehrmals wiederholt, die wahre Grenze nicht zu kennen. Auf meine Frage, ob die BF die Grenze im Bereich des dritten und letzten Grenzpunktes kennen würden, wurde diese Frage verneint und ausgeführt die Zustimmungserklärung auch zu diesem Punkt nicht zu erteilen. Aus diesem Grunde sind wir den letzten Grenzpunkt auch nicht mehr abgegangen. RI: Gibt es eine eigene Grenzbehauptung, ja oder nein? Herr Mag. Dr. WINKLER, LL. M.: Meine Mandanten kennen die Grenze nicht und könne daher auch keine Grenzbehauptung aufstellen. Beantragt wird den Zeugen SCHR XXXX , zum Beweis dafür zu laden, dass es seitens des Vermessungsamtes Vorerhebungen gegeben hat, welche Reste einer Mauer auf dem Grundstück des Antragstellers zutage gebracht haben und daraus ein abweichender Grenzverlauf auf dem Grundstück der AntragstellerRI: Gibt es eine eigene Grenzbehauptung, ja oder nein? Herr Mag. Dr. WINKLER, LL. M.: Meine Mandanten kennen die Grenze nicht und könne daher auch keine Grenzbehauptung aufstellen. Beantragt wird den Zeugen SCHR römisch 40 , zum Beweis dafür zu laden, dass es seitens des Vermessungsamtes Vorerhebungen gegeben hat, welche Reste einer Mauer auf dem Grundstück des Antragstellers zutage gebracht haben und daraus ein abweichender Grenzverlauf auf dem Grundstück der Antragsteller Herr DI M XXXX : Haben Sie die Mauer selbst vor Ort gesehen?Herr DI M römisch 40 : Haben Sie die Mauer selbst vor Ort gesehen? Frau Mag. S XXXX : Ich arbeite öfter von zuhause aus. Von meinem Fenster aus habe ich Geräusche am Nachbargrundstück wahrgenommen. Ich habe dann gesehen, dass zwei Personen, einer davon Herr SCHR XXXX , vor Ort sind. Ich habe gehört, dass einer sagte, da ist ja noch eine alte Mauer. Ich habe dann wahrgenommen, dass in dem Bereich gegraben wird, Fotos gemacht wurden und auch mit einer Leuchtfarbe hantiert wurde. Herr SCHR XXXX hat sich auch noch Notizen gemacht, wobei ich natürlich nicht weiß, worum es ging.Frau Mag. S römisch 40 : Ich arbeite öfter von zuhause aus. Von meinem Fenster aus habe ich Geräusche am Nachbargrundstück wahrgenommen. Ich habe dann gesehen, dass zwei Personen, einer davon Herr SCHR römisch 40 , vor Ort sind. Ich habe gehört, dass einer sagte, da ist ja noch eine alte Mauer. Ich habe dann wahrgenommen, dass in dem Bereich gegraben wird, Fotos gemacht wurden und auch mit einer Leuchtfarbe hantiert wurde. Herr SCHR römisch 40 hat sich auch noch Notizen gemacht, wobei ich natürlich nicht weiß, worum es ging. RI: Warum haben Sie DI M XXXX nicht im Zuge der Verhandlung darauf aufmerksam gemacht?RI: Warum haben Sie DI M römisch 40 nicht im Zuge der Verhandlung darauf aufmerksam gemacht? Frau Mag. S XXXX : Ich habe es nicht angesprochen, da wir gar nicht beim letzten Grenzpunkt waren und DI M XXXX meinte, dass ein weiteres Abschreiten nicht erforderlich wäre. Ich selbst habe die Farbreste und eine Kante wahrgenommen, wobei ich nicht weiß, ob es sich tatsächlich um eine Mauer oder sonstiges handelt. Diese Kante war ca. einen halben Meter von der Grenzmauer entfernt.Frau Mag. S römisch 40 : Ich habe es nicht angesprochen, da wir gar nicht beim letzten Grenzpunkt waren und DI M römisch 40 meinte, dass ein weiteres Abschreiten nicht erforderlich wäre. Ich selbst habe die Farbreste und eine Kante wahrgenommen, wobei ich nicht weiß, ob es sich tatsächlich um eine Mauer oder sonstiges handelt. Diese Kante war ca. einen halben Meter von der Grenzmauer entfernt. [...]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 02.08.2017 beantragte Herr A XXXX XXXX , der grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 1689/1 der KG XXXX , beim Vermessungsamt Wien gemäß § 17 Abs. 1 VermG die Umwandlung des Grundstückes 1689/1 der KG XXXX vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Grundlage des Antrags bildete der Plan der Landvermesser E XXXX GmbH, GZ 11056 vom 20.06.2017 samt Niederschrift zur Grenzverhandlung inkl. dem Blatt "Zustimmungserklärung".Am 02.08.2017 beantragte Herr A römisch 40 römisch 40 , der grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 1689/1 der KG römisch 40 , beim Vermessungsamt Wien gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VermG die Umwandlung des Grundstückes 1689/1 der KG römisch 40 vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Grundlage des Antrags bildete der Plan der Landvermesser E römisch 40 GmbH, GZ 11056 vom 20.06.2017 samt Niederschrift zur Grenzverhandlung inkl. dem Blatt "Zustimmungserklärung". Die Niederschrift enthält, soweit entscheidungswesentlich, nachfolgende Ausführungen: "[...] Anwesende Grundeigentümer oder schriftlich bevollmächtigte Vertreter: H. A XXXX A XXXXH. A römisch 40 A römisch 40 [...] Fr. Mag. S XXXX MartinaFr. Mag. S römisch 40 Martina Hr. Sch XXXX A XXXXHr. Sch römisch 40 A römisch 40 "Der nachstehend beschriebene, seit der letzten Vermessung unverändert gebliebene Grenzverlauf wurde in der Natur überprüft und vermarkt, gekennzeichnet und den anwesenden Eigentümern und Vertretern unter Vorhalt der vorhandenen Unterlagen zur Kenntnis gebracht. Anschließend wurde dazu eine Sachverhaltsdarstellung aufgenommen. Grenzverlauf und Sachverhaltsdarstellung Die anwesenden Grundeigentümer stimmen dem im zugehörigen Plan/ nachstehend beschriebenen Grenzverlauf vollinhaltlich zu. [...] Die Grenze von Gst. 1698/1 zu Gst. 1554 geht von Punkt 6558 (ZS) zu Punkt 6559 (ME) zu Punkt 6560 (ME). Zustimmungserklärung Verzeichnis der Eigentümergemäß Vermessungsgesetz: Die in nachstehendem Verzeichnis anwesenden Eigentümer stimmen gemäß § 43 Abs. 6 Vermessungsgesetz dem in der Natur festgelegten und im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf zu.Die in nachstehendem Verzeichnis anwesenden Eigentümer stimmen gemäß Paragraph 43, Absatz 6, Vermessungsgesetz dem in der Natur festgelegten und im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf zu. [...]" Die beiden Beschwerdeführer haben die vorgenannte Zustimmungserklärung vorbehaltlos unterfertigt. Bei den Unterschriften der beiden BF findet sich der Hinweis "Unterschrift zurückgezogen!", jeweils versehen mit dem Siegel der Landvermesser E XXXX GmbH.Die beiden Beschwerdeführer haben die vorgenannte Zustimmungserklärung vorbehaltlos unterfertigt. Bei den Unterschriften der beiden BF findet sich der Hinweis "Unterschrift zurückgezogen!", jeweils versehen mit dem Siegel der Landvermesser E römisch 40 GmbH. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF nicht bewusst gewesen wäre, wozu sie ihre Zustimmung erteilen. Die Unterschriften der beiden BF wurden erst Tage nach deren Leistung nach Rücksprache mit deren Rechtsvertreter zurückgezogen. (Akt des VA Wien; Aussagen der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Miteigentümer des Grundstückes 1554 der KG XXXX . Die Grundstücke der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei grenzen aneinander an. (Offenes Grundbuch, digitale Katastralmappe).Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Miteigentümer des Grundstückes 1554 der KG römisch 40 . Die Grundstücke der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei grenzen aneinander an. (Offenes Grundbuch, digitale Katastralmappe). Am 06.12.2017 fand durch das VA Wien ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18a Abs. 1 VermG statt zu dem auch die Beschwerdeführer geladen waren. Die Beschwerdeführer haben weder an dem Ermittlungsverfahren teilgenommen, noch einen bevollmächtigten Vertreter entsendet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens konnten die weiteren noch fehlenden Zustimmungserklärungen der Miteigentümer des Gst. 1698/2 KG XXXX erlangt werden (Akt des VA Wien).Am 06.12.2017 fand durch das VA Wien ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, VermG statt zu dem auch die Beschwerdeführer geladen waren. Die Beschwerdeführer haben weder an dem Ermittlungsverfahren teilgenommen, noch einen bevollmächtigten Vertreter entsendet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens konnten die weiteren noch fehlenden Zustimmungserklärungen der Miteigentümer des Gst. 1698/2 KG römisch 40 erlangt werden (Akt des VA Wien). Am 07.05.2018 fand eine Grenzverhandlungen durch das Vermessungsamt Wien statt. Dem Grenzverhandlungsprotokoll vom 07.05.2018 ist zu entnehmen, dass über den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 1554 der KG XXXX der Beschwerdeführer und dem Grundstück 1689/1 der KG XXXX der mitbeteiligten Partei, keine Einigung erzielt wurden konnte.Am 07.05.2018 fand eine Grenzverhandlungen durch das Vermessungsamt Wien statt. Dem Grenzverhandlungsprotokoll vom 07.05.2018 ist zu entnehmen, dass über den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 1554 der KG römisch 40 der Beschwerdeführer und dem Grundstück 1689/1 der KG römisch 40 der mitbeteiligten Partei, keine Einigung erzielt wurden konnte. Die mitbeteiligte Partei behauptet einen sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf von Grenzpunkt 6560 zum Grenzpunkt 6559 und zum Grenzpunkt 6558 jeweils geradlinig. Die Beschwerdeführer hingegen gaben an, den wahren Grenzverlauf nicht zu kennen. Im Rahmen der Grenzverhandlung vom 07.05.2018 wurden folgende Behelfe im Sinne des VermG und der Vermessungsverordnung (VermV) vorgehalten: Auszug aus der DKM, VHW 12/1933 und VHW 3/1959.Im Rahmen der Grenzverhandlung vom 07.05.2018 wurden folgende Behelfe im Sinne des VermG und der Vermessungsverordnung (VermV) vorgehalten: Auszug aus der DKM, VHW 12 aus 1933, und VHW 3 aus 1959,. Das Grenzverhandlungsprotokoll wurde von sämtlichen beteiligten Eigentümern, bis auf die Beschwerdeführer, unterfertigt. (Akt des VA Wien) Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Wien wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen sechs Wochen, ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der Bescheid enthält alle Mindestvoraussetzungen eines Bescheides. Die relevanten rechtlichen Grundlagen wurden angeführt. Beide Beschwerdeführer wurden separat als Bescheidadressat angeführt. Die Zustellung erfolgte getrennt an die jeweiligen Beschwerdeführer. Fristgerecht wurde von den Beschwerdeführern die gegenständliche Bescheidbeschwerde erhoben. (Akt des BVwG)
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches, der digitalen Katastralmappe und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 09.04.
- Die BF selbst bestätigten in der mündlichen Verhandlung die Zustimmungserklärung der Niederschrift zur Grenzverhandlung der L XXXX GmbH unterfertigt zu haben und erst Tage danach nach Rücksprache mit deren Rechtsvertretung unterfertigt zu haben. Die BF gab auch an, dass ihr der betreffende Plan vorgezeigt worden ist und sie die Urkunden auch durchgelesen hat. Dieser Umstand wurde auch vom BF nicht bestritten. Auch der einvernommene Zeuge bestätigte diesen Umstand. Es ergibt sich daher kein Umstand an der erfolgten Unterschriftsleistung der BF zu zweifeln.Die BF selbst bestätigten in der mündlichen Verhandlung die Zustimmungserklärung der Niederschrift zur Grenzverhandlung der L römisch 40 GmbH unterfertigt zu haben und erst Tage danach nach Rücksprache mit deren Rechtsvertretung unterfertigt zu haben. Die BF gab auch an, dass ihr der betreffende Plan vorgezeigt worden ist und sie die Urkunden auch durchgelesen hat. Dieser Umstand wurde auch vom BF nicht bestritten. Auch der einvernommene Zeuge bestätigte diesen Umstand. Es ergibt sich daher kein Umstand an der erfolgten Unterschriftsleistung der BF zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs. 4 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden. 3.1.
- Das Vermessungsgesetz lautet in den hier interessierenden Teilen wie folgt: §
- Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgtParagraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
- auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
- auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,, [...] §
- Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.Paragraph 18, Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen. § 18a.
(1)Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.Paragraph 18 a,
(1)Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden. [...] § 43.Paragraph 43, [...]
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist. Zu A) Die Erklärung des Grundeigentümers auf dem vom Vermessungsbefugten bei der Grenzverhandlung aufgelegten Formblatt durch Fertigung einer darin vorbereiteten Erklärung ist ein außergerichtlicher Vergleich der Streitteile iSd § 1388 ABGB über den vorher strittig gewesenen Grenzverlauf zwischen deren Grundstücken iSd Vermessungsergebnisse. Die schriftliche Zustimmung ist keine bloße Wissenserklärung (OGH vom 24.11.1998, 1 Ob 193/98h; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3., überarbeitete Auflage, RZ 31).Die Erklärung des Grundeigentümers auf dem vom Vermessungsbefugten bei der Grenzverhandlung aufgelegten Formblatt durch Fertigung einer darin vorbereiteten Erklärung ist ein außergerichtlicher Vergleich der Streitteile iSd Paragraph 1388, ABGB über den vorher strittig gewesenen Grenzverlauf zwischen deren Grundstücken iSd Vermessungsergebnisse. Die schriftliche Zustimmung ist keine bloße Wissenserklärung (OGH vom 24.11.1998, 1 Ob 193/98h; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3., überarbeitete Auflage, RZ 31). Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317; 22.02.2012, 2010/06/0265; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3., überarbeitete Auflage, RZ 32).Zustimmungserklärungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß Paragraph 876, ABGB die Vorschriften der Paragraphen 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317; 22.02.2012, 2010/06/0265; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3., überarbeitete Auflage, RZ 32). Eine einseitige Willenserklärung ist nur dann anfechtbar, wenn der Erklärende von einem wesentlichen Irrtum befangen war und dieser Irrtum vom Erklärungsempfänger veranlasst wurde, ihm auffallen musste und er rechtzeitig aufgeklärt wurde. Für die Anfechtung eines vor einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs zwischen den Eigentümern anrainender Grundstücke über den vormals strittigen Grenzverlauf wegen Irrtums gelten wegen des Vergleichscharakters der Vereinbarung die Grundsätze der §§ 1385ff ABGB (OGH vom 24.11.1998, 1 Ob 193/98h).Für die Anfechtung eines vor einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs zwischen den Eigentümern anrainender Grundstücke über den vormals strittigen Grenzverlauf wegen Irrtums gelten wegen des Vergleichscharakters der Vereinbarung die Grundsätze der Paragraphen 1385 f, f, ABGB (OGH vom 24.11.1998, 1 Ob 193/98h). Daraus folgt, dass eine einmal vorbehaltlos erteilte Zustimmung nicht einseitig zurückgezogen werden kann. Die mittels Unterschrift bestätigten Zustimmungserklärungen gem. § 43 Abs. 6 VermG der BF im Verfahren der Landvermesser E XXXX GmbH GZ: 11056 sind daher für die BF bindend. Daran ändert auch der Hinweis der Landvermesser E XXXX GmbH auf der diesbezüglichen Urkunde nichts.Die mittels Unterschrift bestätigten Zustimmungserklärungen gem. Paragraph 43, Absatz 6, VermG der BF im Verfahren der Landvermesser E römisch 40 GmbH GZ: 11056 sind daher für die BF bindend. Daran ändert auch der Hinweis der Landvermesser E römisch 40 GmbH auf der diesbezüglichen Urkunde nichts. Sollten die BF der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Erklärungen zur Festlegung des Grenzverlaufes einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Wege einer zivilgerichtlichen Anfechtung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre nach Vertragsabschluss bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt bzw. aufgeklärt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, 2. Teilband, Wien 2002, RZ 7 und 8 zu § 1487 ABGB).Sollten die BF der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Erklärungen zur Festlegung des Grenzverlaufes einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Wege einer zivilgerichtlichen Anfechtung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre nach Vertragsabschluss bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt bzw. aufgeklärt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, 2. Teilband, Wien 2002, RZ 7 und 8 zu Paragraph 1487, ABGB). Folge daraus ist, dass das Vermessungsamt Wien nach Erlangung der letzten noch fehlenden Unterschriften der Eigentümer des Gst. 1698/2 KG XXXX im Verfahren gem. § 18a Abs. 1 VermG gar nicht mehr zu einer Grenzverhandlung laden hätte dürfen, da ja auch die Unterschriften der BF zum Grenzverlauf zweifelsfrei bereits vorhanden waren. Somit hätte der Gerichtsverweis an die BF nicht ausgesprochen werden dürfen und ist dieser Bescheid daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.Folge daraus ist, dass das Vermessungsamt Wien nach Erlangung der letzten noch fehlenden Unterschriften der Eigentümer des Gst. 1698/2 KG römisch 40 im Verfahren gem. Paragraph 18 a, Absatz eins, VermG gar nicht mehr zu einer Grenzverhandlung laden hätte dürfen, da ja auch die Unterschriften der BF zum Grenzverlauf zweifelsfrei bereits vorhanden waren. Somit hätte der Gerichtsverweis an die BF nicht ausgesprochen werden dürfen und ist dieser Bescheid daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. In weiterer Folge wird das Vermessungsamt Wien zu prüfen haben, ob sämtliche Voraussetzungen für eine Umwandlung gem. § 17 Z 1 VermG gegeben sind und allfällig einen Umwandlungsbescheid zu erlassen haben.In weiterer Folge wird das Vermessungsamt Wien zu prüfen haben, ob sämtliche Voraussetzungen für eine Umwandlung gem. Paragraph 17, Ziffer eins, VermG gegeben sind und allfällig einen Umwandlungsbescheid zu erlassen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W138.2207171.1.00