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{'item': 'W141 2214052-1'}

Obsah (23)Artikel 133§ 7Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 14§ 20§ 262§ 21§ 1§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 108§ 3§ 293Art. 61Art. 62§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlW141 2214052-1 SpruchW141 2214052-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 04.07.2018 wurde

§ 7Abs.

1, § 14 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung iVm Art. 61 Abs. 1 und 2 sowie Art. 62 Abs. 1 Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl (EG) L166 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 02.04.2018 in der Höhe von täglich € 28,02 gebührt.Mit Bescheid vom 04.07.2018 wurde

Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 20, Absatz eins, 2, 3 und 4 sowie Paragraph 21, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 61, Absatz eins und 2 sowie Artikel 62, Absatz eins, Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Amtsblatt (EG) L166 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 02.04.2018 in der Höhe von täglich € 28,02 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur unter Berücksichtigung des Dienstverhältnisses in Deutschland ihre Anwartschaft erfülle und daher die Rechtsbestimmungen der europäischen Union anwendbar seien. Nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 dürfe die Höhe des Arbeitslosengeldes ausschließlich nach dem Entgelt der letzten Beschäftigung, somit jenes des Dienstgebers XXXX ., berechnet werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur unter Berücksichtigung des Dienstverhältnisses in Deutschland ihre Anwartschaft erfülle und daher die Rechtsbestimmungen der europäischen Union anwendbar seien. Nach Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, dürfe die Höhe des Arbeitslosengeldes ausschließlich nach dem Entgelt der letzten Beschäftigung, somit jenes des Dienstgebers römisch 40 ., berechnet werden. Gegen den Bescheid vom 04.07.2018 richtete sich die, am 02.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, sie habe aufgrund ihrer fortschreitenden Schwangerschaft ihren Beruf als Musicaldarstellerin im Dezember 2017 nur mehr eingeschränkt ausüben können. Daher habe sie bei der Firma XXXX . eine Stelle als Gesangslehrerin und Sängerin aufgenommen und sei 10 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei daher ihr Einkommen niedriger gewesen, da es ihr einerseits nicht möglich gewesen sei mehr Stunden zu arbeiten und andererseits sie auch kein potenzieller Arbeitgeber als Musicaldarstellerin einsetzen habe wollen.Gegen den Bescheid vom 04.07.2018 richtete sich die, am 02.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, sie habe aufgrund ihrer fortschreitenden Schwangerschaft ihren Beruf als Musicaldarstellerin im Dezember 2017 nur mehr eingeschränkt ausüben können. Daher habe sie bei der Firma römisch 40 . eine Stelle als Gesangslehrerin und Sängerin aufgenommen und sei 10 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei daher ihr Einkommen niedriger gewesen, da es ihr einerseits nicht möglich gewesen sei mehr Stunden zu arbeiten und andererseits sie auch kein potenzieller Arbeitgeber als Musicaldarstellerin einsetzen habe wollen. Am 05.02.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 27.02.2019 gaben Teicht Jöchl Rechtsanwälte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.2014 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld am 02.04.
  2. Die Beschwerdeführerin erwarb folgende ausländischen Versicherungszeiten: -Strichaufzählung 09.05.2016 bis 31.05.2016 in Deutschland -Strichaufzählung 02.08.2016 bis 30.10.2016 in der Schweiz -Strichaufzählung 29.05.2017 bis 20.08.2017 beim Dienstgeber XXXX in Deutschland.29.05.2017 bis 20.08.2017 beim Dienstgeber römisch 40 in Deutschland. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 11.12.2017 bis 01.04.2018 beim XXXX in Österreich beschäftigt und erhielt folgende Bruttobezüge:Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 11.12.2017 bis 01.04.2018 beim römisch 40 in Österreich beschäftigt und erhielt folgende Bruttobezüge: -Strichaufzählung 11.12.2017 bis 31.12.2017 € 602,70 -Strichaufzählung 01.01.2018 bis 31.01.2018 € 1.321,83 -Strichaufzählung 01.02.2018 bis 28.02.2018 € 2.158,33 -Strichaufzählung 01.03.2018 bis 31.03.2018 € 2.653,00 -Strichaufzählung 01.04.2018 € 1,09 Die Beschwerdeführerin war zwar während ihrer Tätigkeit für den Dienstgeber XXXX . schwanger, doch war sie dadurch nicht in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt und hatte diese auf ihr erzieltes Entgelt keine negativen Auswirkungen.Die Beschwerdeführerin war zwar während ihrer Tätigkeit für den Dienstgeber römisch 40 . schwanger, doch war sie dadurch nicht in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt und hatte diese auf ihr erzieltes Entgelt keine negativen Auswirkungen.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Das von der Beschwerdeführerin in Österreich erzielte Einkommen im Zeitraum 11.12.2017 bis 01.04.2018 ergibt sich aus der Arbeitsbescheinigung vom 23.05.
  4. Die von der Beschwerdeführerin in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten für den Zeitraum 29.05.2017 bis 20.08.2017 ergeben sich aus der U1 Meldung der Bundesagentur für Arbeit XXXX vom 13.03.2018.Die von der Beschwerdeführerin in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten für den Zeitraum 29.05.2017 bis 20.08.2017 ergeben sich aus der U1 Meldung der Bundesagentur für Arbeit römisch 40 vom 13.03.
  5. Die von der Beschwerdeführerin in Deutschland und der Schweiz erworbenen Versicherungszeiten aus dem Jahr 2016 ergeben sich aus dem Auszug aus dem Versicherungsverlauf vom 31.10.
  6. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vermeint, sie habe ihren Beruf als Musicaldarstellerin aufgrund der fortschreitenden Schwangerschaft nur mehr sehr eingeschränkt ausüben können, so ist ihr zu entgegnen, dass sich ihre Wochenstundenzahl und ihre Arbeitsleistung trotz fortschreitender Schwangerschaft im Laufe ihrer Tätigkeit rapide erhöhte. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe nur 10 Stunden arbeiten können, da ihr eine höhere Arbeitsleistung körperlich nicht mehr möglich gewesen ist. Aus der Stellungnahme ihres ehemaligen Dienstgebers ergibt sich jedoch die Steigerung ihres Tätigkeitsumfanges durch die Ausführung von Ersatztätigkeiten. Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin trotz fortschreitender Schwangerschaft die mit dem ehemaligen Dienstgeber vereinbarte Arbeitsleistung erbringen konnte, zumal sich ihr Verdienst monatlich erhöhte.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid nur die Höhe des zuerkannten Arbeitslosengeldes ab Antragszeitpunkt. Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 14Abs.

1 ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Paragraph 14, Absatz eins, ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.

Absatz 2, ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

Abs. 5 sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Absatz 5, sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

§ 20Abs.

1 besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Paragraph 20, Absatz eins, besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Abs. 2 sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Absatz 2, sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Abs. 3 sind Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

Absatz 3, sind Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

Abs. 4 beträgt der Familienzuschlag für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs.

2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Absatz 4, beträgt der Familienzuschlag für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 21Abs.

1 ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:

Paragraph 21, Absatz eins, ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung.4.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3

sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

Abs. 2 ist, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

Absatz 2, ist, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Absatz eins, fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

Abs. 3 gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Absatz 3, gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.

Abs. 4 gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Absatz 4, gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Abs. 5 gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Absatz 5, gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:

Art. 61

berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Artikel 61

, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Abs. 2 gilt Abs. 1 des vorliegenden Artikels, außer in Fällen des Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a, nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

Absatz 2, gilt Absatz eins, des vorliegenden Artikels, außer in Fällen des Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a, nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat: -Strichaufzählung Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen, -Strichaufzählung Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder -Strichaufzählung Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Art. 62Abs.

1 berücksichtig der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.

Artikel 62

, Absatz eins, berücksichtig der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.

Abs. 2 findet Absatz 1 auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.

Absatz 2, findet Absatz 1 auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin hat vom 29.05.2017 bis 20.08.2017, somit in der Rahmenfrist der letzten 12 Monate vor Antragstellung, in Deutschland gearbeitet, weshalb verfahrensgegenständlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der in den Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 fällt. Aus Art. 61 Abs. 2 iVm Art. 65 VO (EG) 883/2004 ergibt sich, dass jedenfalls der österreichische Träger, also das AMS, zur Leistungsgewährung zuständig ist, da Österreich sowohl der Staat der letzten Beschäftigung als auch der Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin ist. Die Beschäftigungszeiten in Deutschland wurden

Art. 61Abs.

1 VO (EG) 883/2004 für die Berechnung der Anwartschaft berücksichtigt, weshalb grundsätzlich ein Leistungsanspruch besteht.Die Beschwerdeführerin hat vom 29.05.2017 bis 20.08.2017, somit in der Rahmenfrist der letzten 12 Monate vor Antragstellung, in Deutschland gearbeitet, weshalb verfahrensgegenständlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der in den Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, fällt. Aus Artikel 61, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65, VO (EG) 883 aus 2004, ergibt sich, dass jedenfalls der österreichische Träger, also das AMS, zur Leistungsgewährung zuständig ist, da Österreich sowohl der Staat der letzten Beschäftigung als auch der Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin ist. Die Beschäftigungszeiten in Deutschland wurden

Artikel 61

, Absatz eins, VO (EG) 883 aus 2004, für die Berechnung der Anwartschaft berücksichtigt, weshalb grundsätzlich ein Leistungsanspruch besteht. Das Ausmaß des Arbeitslosengeldes bestimmt sich grundsätzlich nach den § 20 und § 21 AlVG.

§ 21Abs. 1 Al

VG ist für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes, wenn der Anspruch - wie verfahrensgegenständlich - vor dem 30. Juni geltend gemacht wird, das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Das Ausmaß des Arbeitslosengeldes bestimmt sich grundsätzlich nach den Paragraph 20 und Paragraph 21, AlVG.

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes, wenn der Anspruch - wie verfahrensgegenständlich - vor dem

  1. Juni geltend gemacht wird, das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Dies bedeutet verfahrensgegenständlich, dass der maßgebliche heranzuziehende Bezugszeitraum das Jahr 2016 ist. In diesem Jahr weist die Beschwerdeführerin ausschließlich arbeitslosenversicherte Beschäftigungen in Deutschland und der Schweiz auf, weshalb für die Frage, ob und inwieweit diese Zeiten für die Berechnung der Leistung heranzuziehen sind, die VO (EG) 883/2004 maßgeblich ist.Dies bedeutet verfahrensgegenständlich, dass der maßgebliche heranzuziehende Bezugszeitraum das Jahr 2016 ist. In diesem Jahr weist die Beschwerdeführerin ausschließlich arbeitslosenversicherte Beschäftigungen in Deutschland und der Schweiz auf, weshalb für die Frage, ob und inwieweit diese Zeiten für die Berechnung der Leistung heranzuziehen sind, die VO (EG) 883 aus 2004, maßgeblich ist. Für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 gilt deren Art.
  2. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. Nach Abs. 2 findet Abs. 1 auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag. Damit ergibt sich aus der VO (EG) 883/2004 für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums: Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern allein die - sei es auch kurzfristige - letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die - abgesehen von den Fällen der Grenzgänger im Sinn des Art. 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a (vgl. dazu Art. 62 Abs. 3 VO (EG) 883/2004) - nach Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 dessen Zuständigkeit erst begründet (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0239).Für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, gilt deren Artikel 62, Nach Absatz eins, dieser Bestimmung berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. Nach Absatz 2, findet Absatz eins, auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag. Damit ergibt sich aus der VO (EG) 883 aus 2004, für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums: Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern allein die - sei es auch kurzfristige - letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die - abgesehen von den Fällen der Grenzgänger im Sinn des Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Litera a, vergleiche dazu Artikel 62, Absatz 3, VO (EG) 883 aus 2004,) - nach Artikel 61, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004, dessen Zuständigkeit erst begründet (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0239). Der vorliegende Fall ist ein solcher nach Art. 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004: Die österreichischen Rechtsvorschriften sehen für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum vor (hier: das vorletzte Kalenderjahr vor der Geltendmachung des Anspruchs), und die Beschwerdeführerin unterlag während eines Teils dieses Zeitraums hinsichtlich ihrer Beschäftigung deutschen und schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 62Abs. 2 i

Vm Abs. 1 VO (EG) 883/2004 ist bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften - bei der XXXX . vom 11.12.2017 bis zum 01.04.2018 - erhalten hat.Der vorliegende Fall ist ein solcher nach Artikel 62, Absatz 2, VO (EG) 883/2004: Die österreichischen Rechtsvorschriften sehen für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum vor (hier: das vorletzte Kalenderjahr vor der Geltendmachung des Anspruchs), und die Beschwerdeführerin unterlag während eines Teils dieses Zeitraums hinsichtlich ihrer Beschäftigung deutschen und schweizerischen Rechtsvorschriften.

Artikel 62

, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, VO (EG) 883 aus 2004, ist bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften - bei der römisch 40 . vom 11.12.2017 bis zum 01.04.2018 - erhalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 10.09.2014, 2012/08/0239, festgehalten, dass in derart gelagerten Fällen hinsichtlich der Berechnungsmethode auf Grund der Sachnähe § 21 Abs. 2 AlVG heranzuziehen sei. Demnach ist der Monatsdurchschnitt des Entgelts - wobei ausschließlich die letzte Beschäftigung nach österreichischen Rechtsvorschriften heranzuziehen ist - (nur) der letzten sechs Kalendermonate (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) zu bilden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 10.09.2014, 2012/08/0239, festgehalten, dass in derart gelagerten Fällen hinsichtlich der Berechnungsmethode auf Grund der Sachnähe Paragraph 21, Absatz 2, AlVG heranzuziehen sei. Demnach ist der Monatsdurchschnitt des Entgelts - wobei ausschließlich die letzte Beschäftigung nach österreichischen Rechtsvorschriften heranzuziehen ist - (nur) der letzten sechs Kalendermonate (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) zu bilden. Ausgehend davon hat die belangte Behörde daher zu Recht das in Österreich bezogene Entgelt aus dem Zeitraum 11.12.2017 bis 31.03.2018 als Grundlage herangezogenen und daraus das durchschnittliche monatliche Entgelt (einschließlich der Sonderzahlungen) in Höhe von € 1.804,80 errechnet. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird wie folgt berechnet: Monatliches Bruttoeinkommen € 1.804,80 Abzüglich Sozialversicherungsbeitrag gem. § 21 Abs. 3 AlVG € 324,45Abzüglich Sozialversicherungsbeitrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, AlVG € 324,45 Abzüglich Einkommenssteuer gem. § 21 Abs. 3 AlVG € 59,89Abzüglich Einkommenssteuer gem. Paragraph 21, Absatz 3, AlVG € 59,89 Monatliches Nettoeinkommen: € 1.420,46 Tägliches Nettoeinkommen (1.420,46*12/365) € 46,70 Täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (55%) € 25,69 Laut Angaben der Beschwerdeführerin hatte sie zur Zeit dieses Arbeitslosengeldbezuges keine Sorgepflichten für Kinder. Somit besteht kein Anspruch auf einen Familienzuschlag. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes liegt unter dem täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz (30,31 Euro im Jahr 2018). Somit gebührt laut § 21 Abs. 4 AlVG zum Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ein Ergänzungsbetrag bis zur Höhe des täglichen Ausgleichszulagenrichtsatzes, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs. 5 Al

VG nicht überschritten wird.Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes liegt unter dem täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz (30,31 Euro im Jahr 2018). Somit gebührt laut Paragraph 21, Absatz 4, AlVG zum Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ein Ergänzungsbetrag bis zur Höhe des täglichen Ausgleichszulagenrichtsatzes, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG nicht überschritten wird.

§ 21Abs. 5 Al

VG darf das Arbeitslosengeld, da kein Anspruch auf einen Familienzuschlag besteht, 60 Prozent des früheren täglichen Nettoeinkommens, also den Betrag von 28,02 Euro nicht übersteigen (60% von 46,70 = 28,02). Der Ergänzungsbetrag ist daher auf 2,33 Euro pro Tag zu begrenzen.

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG darf das Arbeitslosengeld, da kein Anspruch auf einen Familienzuschlag besteht, 60 Prozent des früheren täglichen Nettoeinkommens, also den Betrag von 28,02 Euro nicht übersteigen (60% von 46,70 = 28,02). Der Ergänzungsbetrag ist daher auf 2,33 Euro pro Tag zu begrenzen. Insgesamt setzt sich die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes somit wie folgt zusammen: Täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes: € 25,69 Zuzüglich täglicher Ergänzungsbetrag des Arbeitslosengeldes: € 2,33 Ergibt ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von: € 28,02 Die in § 21 Abs. 1 AlVG angeführte Begünstigung, indem Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft nicht das volle Entgelt bezogen hat, trifft auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen erhöhte sich im Laufe der ca. viermonatigen Beschäftigung stetig und erhöhte sich auch ihr Arbeitspensum, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ihre Schwangerschaft zu einer Entgeltminderung führte. Anzuführen ist noch, dass im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin ein schwankendes Einkommen durchaus als normal anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin war zudem als Sängerin und Gesangscoach tätig und nicht wie von dieser angegeben als Musicaldarstellerin, sodass ihre Schwangerschaft einer Anstellung nicht entgegengestanden ist. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Schwangerschaft sei die Begünstigung des § 21 Abs. 1 AlVG anwendbar, kann somit nicht gefolgt werden.Die in Paragraph 21, Absatz eins, AlVG angeführte Begünstigung, indem Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft nicht das volle Entgelt bezogen hat, trifft auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen erhöhte sich im Laufe der ca. viermonatigen Beschäftigung stetig und erhöhte sich auch ihr Arbeitspensum, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ihre Schwangerschaft zu einer Entgeltminderung führte. Anzuführen ist noch, dass im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin ein schwankendes Einkommen durchaus als normal anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin war zudem als Sängerin und Gesangscoach tätig und nicht wie von dieser angegeben als Musicaldarstellerin, sodass ihre Schwangerschaft einer Anstellung nicht entgegengestanden ist. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Schwangerschaft sei die Begünstigung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG anwendbar, kann somit nicht gefolgt werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2214052.1.00

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