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{'item': 'W141 2214428-1'}

Obsah (20)§ 38Artikel 133§ 14§ 24Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25§ 21a§ 50§ 12§ 18§ 33§ 36a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlW141 2214428-1 SpruchW141 2214428-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 und § 38 iVm § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.08.2018 gab die Beschwerdeführerin an, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie den Wechsel der Dienstgeber ihres Ehemannes der belangten Behörde zu melden habe. Zu dieser Zeit sei auch ihr Schwiegervater gestorben und sei sie mit der Situation überfordert gewesen, da sie nach Österreich zurückkehren hätten müssen. Der Beschwerdeführerin sei schon aufgefallen, dass sie mehr Geld bekommen habe, aber ihr sei vor Jahren vom AMS Graz erklärt worden, dass das AMS keine Fehler mache, daher sei sie davon ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit habe. Mit Bescheid vom 10.10.2018 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 30.09.2017 bis 07.03.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 2 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.433,55 verpflichtet wurde.Mit Bescheid vom 10.10.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 30.09.2017 bis 07.03.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.433,55 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 30.09.2017 bis 31.10.2017 in unberechtigter Höhe und vom 01.11.2017 bi 07.03.2018 zu Unrecht bezogen habe, da von der belangten Behörde die Eingabe des anrechenbaren Einkommens verabsäumt worden sei und die Beschwerdeführerin die Dienstgeberwechsel ihres Ehemannes nicht gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 05.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, ihr Ehemann habe sich bis zum 30.07.2017 in einem Dienstverhältnis zu seinem verstorbenen Vater befunden und hätten sie zum Zeitpunkt des Todes des Schwiegervaters in Nicaragua gelebt, sich aber auf Heimaturlaub in Österreich befunden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Zeitraum 01.08.2017 bis 30.09.2017 bei der Firma XXXX und im Zeitraum 01.10.2017 bis 30.03.2018 bei der Firma XXXX angestellt gewesen. Der letzte Dienstgeberwechsel sei mit Lohnbescheinigung vom 12.04.2018 gemeldet worden. Die Beschwerdeführerin stelle die zu spät erfolgten Meldungen außer Streit, jedoch sei ihr dabei aufgrund des Todes des Schwiegervaters und des damit verbundenen Umzugs von Nicaragua nach Österreich eine leichte Fahrlässigkeit passiert und habe sie die Dienstgeberwechsel übersehen. Sie habe daher keine unwahren Angaben getätigt oder maßgebende Tatsachen verschwiegen. Die Beschwerdeführerin habe nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre, da sie bei einer vergleichbaren Situation vom AMS Graz die Auskunft erhalten habe, dass das AMS keine Fehler mache. Daher habe sie darauf vertraut, dass die Höhe der Leistung korrekt sei und habe sie gutgläubig gehandelt. Die Rückforderung erfolge daher zu Unrecht.Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 05.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, ihr Ehemann habe sich bis zum 30.07.2017 in einem Dienstverhältnis zu seinem verstorbenen Vater befunden und hätten sie zum Zeitpunkt des Todes des Schwiegervaters in Nicaragua gelebt, sich aber auf Heimaturlaub in Österreich befunden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Zeitraum 01.08.2017 bis 30.09.2017 bei der Firma römisch 40 und im Zeitraum 01.10.2017 bis 30.03.2018 bei der Firma römisch 40 angestellt gewesen. Der letzte Dienstgeberwechsel sei mit Lohnbescheinigung vom 12.04.2018 gemeldet worden. Die Beschwerdeführerin stelle die zu spät erfolgten Meldungen außer Streit, jedoch sei ihr dabei aufgrund des Todes des Schwiegervaters und des damit verbundenen Umzugs von Nicaragua nach Österreich eine leichte Fahrlässigkeit passiert und habe sie die Dienstgeberwechsel übersehen. Sie habe daher keine unwahren Angaben getätigt oder maßgebende Tatsachen verschwiegen. Die Beschwerdeführerin habe nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre, da sie bei einer vergleichbaren Situation vom AMS Graz die Auskunft erhalten habe, dass das AMS keine Fehler mache. Daher habe sie darauf vertraut, dass die Höhe der Leistung korrekt sei und habe sie gutgläubig gehandelt. Die Rückforderung erfolge daher zu Unrecht. Mit Bescheid vom 10.01.2019 wurde die Beschwerde vom 05.11.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, wie folgt abgeändert: Der Notstandshilfebezug wurde

§ 24Abs. 1 Al

VG iVm §§ 33 und 36 AlVG rückwirkend wie folgt berichtigt: vom 01.09.2017 bis 29.09.2017 von € 19,04 auf € 6,94; vom 30.09.2017 bis 17.10.2017 von € 32,61 auf € 6,94; vom 29.10.2017 bis 31.10.2017 von € 32,61 auf € 6,94; vom 01.11.2017 bis 10.01.2018 von € 32,61 auf €Mit Bescheid vom 10.01.2019 wurde die Beschwerde vom 05.11.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, wie folgt abgeändert: Der Notstandshilfebezug wurde

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 33 und 36 AlVG rückwirkend wie folgt berichtigt: vom 01.09.2017 bis 29.09.2017 von € 19,04 auf € 6,94; vom 30.09.2017 bis 17.10.2017 von € 32,61 auf € 6,94; vom 29.10.2017 bis 31.10.2017 von € 32,61 auf € 6,94; vom 01.11.2017 bis 10.01.2018 von € 32,61 auf € 0,00; vom 01.03.2018 bis 07.03.2018 von € 32,61 auf € 0,

  1. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 16.01.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre Ausführungen in der Beschwerde. Am 08.02.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt seit 13.07.2017 Notstandshilfe. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.08.2013 als Angestellte bei der XXXX .Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt seit 13.07.2017 Notstandshilfe. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.08.2013 als Angestellte bei der römisch 40 . Im Antrag vom 13.07.2017 findet sich auf Seite 4 folgender Absatz: "Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetztes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen (...) und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen (...). Weiters bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift, "dass alle Änderungen vorstehender Angaben unverzüglich zu melden sind." Hierzu zählen auch die Angaben zum Nettoeinkommen ihres Ehemannes auf Seite 2."Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetztes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen (...) und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen (...). Weiters bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift, "dass alle Änderungen vorstehender Angaben unverzüglich zu melden sind." Hierzu zählen auch die Angaben zum Nettoeinkommen ihres Ehemannes auf Seite
  3. Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende täglichen Notstandshilfeleistungen -Strichaufzählung im Zeitraum 13.07.2017 bis 29.09.2017 € 19,04 -Strichaufzählung im Zeitraum 30.09.2017 bis 17.10.2017 € 32,61 -Strichaufzählung im Zeitraum 29.10.2017 bis 10.01.2018 € 32,61 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.03.2018 bis 07.03.2018 € 32,61 Der Ehemann der Beschwerdeführerin weist folgende Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitslosenzeiten auf: -Strichaufzählung 01.09.2013 bis 31.07.2017 XXXX01.09.2013 bis 31.07.2017 römisch 40 -Strichaufzählung 01.08.2017 bis 06.10.2017 XXXX01.08.2017 bis 06.10.2017 römisch 40 -Strichaufzählung 02.10.2017 bis 31.03.2018 XXXX02.10.2017 bis 31.03.2018 römisch 40 -Strichaufzählung 01.04.2018 bis 31.07.2018 Arbeitslosengeldbezug -Strichaufzählung 01.08.2018 bis laufend XXXX01.08.2018 bis laufend römisch 40 Die Beschwerdeführerin meldete weder den Wechsel des Dienstgebers ihres Ehemannes vom 01.08.2017, noch jenen vom 02.10.2017 der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin wusste, dass sie einen zu hohen Betrag an Notstandshilfe ab dem 30.09.2017 bezog.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend die Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin die Wechsel der Dienstgeber ihres Ehemannes der belangten Behörde nicht gemeldet hat, wird von dieser nicht bestritten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.08.2018 war die Beschwerdeführerin bereits durch die ausführlichen Erläuterungen im Antrag auf Notstandshilfe, welche sie mit ihrer Unterschrift bestätigte, ausreichend über ihre Meldepflichten informiert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über das Übersehen der Meldung des Dienstgeberwechsels ihres Ehemannes gehen ebenso ins Leere. Der Ehemann der Beschwerdeführerin begann laut Auskunft aus dem Hauptverband der Sozialversicherung am 01.08.2017 ein neues Dienstverhältnis, welches von der Beschwerdeführerin trotz nachweislicher Belehrung nicht gemeldet wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Wechsel des Dienstgebers ihres Ehemannes übersehen konnte, zumal eine neue Arbeitsstelle eine wahrnehmbare Änderung der Lebensverhältnisse darstellt. Da die Beschwerdeführerin auch ausreichend über ihre Meldepflicht informiert war, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie den Dienstgeberwechsel der belangten Behörde nicht gemeldet hat. Es war der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich, trotz Umzugsstress und Tod des Schwiegervaters, den offensichtlichen Wechsel des Dienstgebers der belangten Behörde mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin war zudem am 02.10.2017 bei der belangten Behörde und gab an, dass es - auch nach dem nunmehr erfolgten Umzug - keine Änderungen gegeben habe und sie noch mit ihrem Ehemann zusammenwohnen würde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war ab 02.10.2017, sohin ab dem Tag der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin, beim neuen Dienstgeber beschäftigt, sodass es nicht nachvollziehbar ist, dass sie den neuerlichen Dienstgeberwechsel ihres Ehemannes übersehen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin am ersten Tag des neuen Dienstverhältnisses ihres Ehemannes bewusst war, dass er eine neue Arbeitsstelle hat und dies - vor allem bei der am selben Tag stattfindenden persönlichen Vorsprache - der belangten Behörde auch mitteilen hätte können. Ein reines Versehen oder Übersehen kann gegenständlich nicht vorliegen. Da die Beschwerdeführerin bereits durch die Erläuterungen im Antrag auf Notstandshilfe über ihre Meldepflichten ausreichend informiert war und somit wusste, dass sie sämtliche Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihres Ehemannes zu melden hat, ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass sie am ersten Tag des neuen Dienstverhältnisses ihres Ehemannes der belangten Behörde den Dienstgeberwechsel nicht gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin brachte selbst vor, dass sie erkannt hat, dass sie plötzlich mehr Geld erhalten habe. Wenn diese nun vermeint, sie habe vor Jahren beim AMS Graz einen ähnlichen Fall gehabt, wo dieses gesagt habe, das AMS mache keine Fehler und habe sie daher auf die Richtigkeit vertraut, so ist ihr zu entgegnen, dass diese Aussage des AMS Graz sie nicht davon entbindet, sich bei der belangten Behörde über die Richtigkeit der Auszahlung zu informieren, zumal ihr täglicher Anspruch von 19,04 auf 32,61, sohin in einer beträchtlichen Höhe, gestiegen ist. Trotz Wechsel des Dienstgebers des Ehemannes der Beschwerdeführerin verringerte sich sein Gehalt nicht in einer Weise, welche die beinahe Verdoppelung ihres Leistungsanspruches auch aus ihrer Sicht hätte rechtfertigen können. Da der Beschwerdeführerin somit bewusst war, dass sie - ohne Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - plötzlich mehr Geld erhalten hat, konnte sie nicht davon ausgehen, dass ihr die Leistung in der ausgewiesenen Höhe zugestanden hat. Die Ausführungen den Angaben des AMS Graz können nur als Schutzbehauptung gewertet werden, welche nicht einmal ansatzweise dazu geeignet ist, den gutgläubigen Verbrauch des - sehr hohen - Überbezuges zu rechtfertigen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Berichtigung des Leistungsbezuges für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 29.09.2017, vom 30.09.2017 bis 17.10.2017, vom 29.10.2017 bis 31.10.2017 und der Widerruf des Leistungsbezuges vom 01.11.2017 bis 10.01.2018 und vom 01.03.2018 bis 07.03.2018 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 3.433,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten: § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs.

4 können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs.

6 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 50Abs.

1 ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 33Abs.

1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Nach Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass sich die arbeitslose Person in einer Notlage befindet. Eine Notlage liegt

Abs. 3 dann vor, wenn ihr die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz eins, kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Nach Absatz 2, AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass sich die arbeitslose Person in einer Notlage befindet. Eine Notlage liegt

Absatz 3, dann vor, wenn ihr die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach der Bestimmung des § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973 idgF. liegt eine Notlage dann vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie die des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.Nach der Bestimmung des Paragraph 2, der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, idgF. liegt eine Notlage dann vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie die des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) der arbeitslosen Person bestimmen § 36 Abs. 1 AlVG und § 6 Abs. 1 NH-VO, dass für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen sei:Im Zusammenhang mit der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) der arbeitslosen Person bestimmen Paragraph 36, Absatz eins, AlVG und Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO, dass für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen sei: Demnach ist vom Einkommen ein Betrag frei zu lassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist sodann auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6Abs. 7 i

Vm. § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen der arbeitslosen Person, das diese innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.

Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, NH-VO ist das Einkommen der arbeitslosen Person, das diese innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.

§ 36aAbs. 1 Al

VG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf den Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5) und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf den Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5) und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36aAbs. 5 Z 1 Al

VG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen: "[...] 1. Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; [...]"

§ 36aAbs. 7 Al

VG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges in einer aufrechten Ehe stand, war das Einkommens ihres Ehemannes auf ihre Notstandshilfe anzurechnen. Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in folgender Höhe: 01.09.2017 bis 29.09.2017 € 19,04 30.09.2017 bis 17.10.2017 € 32,61 29.10.2017 bis 31.10.2017 € 32,61 01.11.2017 bis 10.01.2018 € 32,61 01.03.2018 bis 07.03.2018 € 32,61 Die Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgenden Notstandshilfeanspruch: 01.09.2017 bis 29.09.2017 € 6,94 30.09.2017 bis 17.10.2017 € 6,94 29.10.2017 bis 31.10.2017 € 6,94 01.11.2017 bis 10.01.2018 € 0,00 01.03.2018 bis 07.03.2018 € 0,00 Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 01.09.2017 bis 29.09.2017, vom 30.09.2017 bis 17.10.2017 und vom 29.10.2017 bis 31.10.2017 zu berichtigen und in den Zeiträumen vom 01.11.2017 bis 10.01.2018 und vom 01.03.2018 bis 07.03.2018 zu widerrufen. Aus § 25 AlVG ergibt sich, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Aus Paragraph 25, AlVG ergibt sich, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen bzw. auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH 14. 4. 1988, 88/08/0022).Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen bzw. auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH

  1. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH
  2. 1988, 88/08/0022). Die Beschwerdeführerin hat unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, indem sie der belangten Behörde die Wechsel des Dienstverhältnisses ihres Ehemannes und somit die Änderungen seiner Einkommenssituation insgesamt zweimal der belangten Behörde nicht gemeldet hat. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin ausreichend über ihre Meldepflichten belehrt und war es ihr auch möglich und zumutbar, der belangten Behörde sowohl den Wechsel des Dienstgebers am 01.08.2017 und am 02.12.2017 zu melden. Die Rückforderung des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes kann zulässigerweise auf den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden.Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0017 mwN).Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0017 mwN). Generell ist bei der Beurteilung des Verschuldens auch zu berücksichtigen, wie weiter der Leistungsempfänger bereits frühere derartige Leistungen bezogen hat und auf Erfahrungen mit solchen Leistungen in der Vergangenheit zurückgreifen kann. So muss etwa dann, wenn die bisher bezogenen Nachzahlungen weit unter dem vom Arbeitsmarktservice irrtümlich bezahlten Betrag lagen, die Auffälligkeit der Höhe der Nachzahlung zum Verdacht des Arbeitslosen führen, dass ihm diese möglicherweise nicht gebührt. An der Erfüllung des Tatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz letzter Fall AlVG ändert es nichts, wenn das AMS erst auf Grund des Tätigwerdens des Leistungsempfängers seinen Irrtum erkannt hat (VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0017; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg. (März 2018)).Generell ist bei der Beurteilung des Verschuldens auch zu berücksichtigen, wie weiter der Leistungsempfänger bereits frühere derartige Leistungen bezogen hat und auf Erfahrungen mit solchen Leistungen in der Vergangenheit zurückgreifen kann. So muss etwa dann, wenn die bisher bezogenen Nachzahlungen weit unter dem vom Arbeitsmarktservice irrtümlich bezahlten Betrag lagen, die Auffälligkeit der Höhe der Nachzahlung zum Verdacht des Arbeitslosen führen, dass ihm diese möglicherweise nicht gebührt. An der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz letzter Fall AlVG ändert es nichts, wenn das AMS erst auf Grund des Tätigwerdens des Leistungsempfängers seinen Irrtum erkannt hat (VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0017; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  4. Lfg. (März 2018)). Die Beschwerdeführerin bezog vom 01.09.2017 bis 29.09.2017 unter Anrechnung- des Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin - Notstandshilfe in Höhe von täglich € 19,04 und wies die belangte Behörde ihr ab 30.09.2017 Notstandshilfe - ohne Anrechnung - in Höhe von täglich € 32,61 aus. Der Tagsatz wurde von der belangten Behörde somit - mangels Anrechnung des Partnereinkommens - zu hoch angenommen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie die unberechtigte Auszahlung des zu hohen Tagsatzes nicht erkannt hat, zumal sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes - auch mangels Meldung des Dienstgeberwechsels - nicht wesentlich geändert haben. So gibt sie diesbezüglich an, dass ihr bewusst war, dass sie plötzlich eine höhere Leistung bezieht. Es ist daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin der deutlich erhöhte Leistungsanspruch aufgefallen und ihr dieser Umstand vorzuwerfen ist. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der Aussage des AMS Graz einige Jahre zuvor, wonach das AMS keine Fehler mache, davon ausgegangen, dass alles so seine Richtigkeit habe, kann nicht gefolgt werden. Wenn die Beschwerdeführerin plötzlich um täglich € 13,57 mehr an Leistung erhält und den höheren Geldbetrag eindeutig erkennt, ohne dass sich die wirtschaftliche Lage maßgeblich geändert hat - und obwohl sie keine Änderung der wirtschaftlichen Lage der belangten Behörde gemeldet hat - so musste ihr bewusst sein, dass ihr der ausbezahlte Betrag nicht zur Gänze zustehen kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der Überbezug nicht nur auffallen hätte müssen, sondern aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass er ihr durchaus aufgefallen ist. Die Rückforderungssumme von € 3.433,55 errechnet sich folgendermaßen: Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.09.2017 bis 29.09.2017 sohin über einen Zeitraum von 29 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 19,04, ihr Anspruch betrug täglich € 6,94, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 12,10, sohin insgesamt € 350,
  5. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 30.09.2017 bis 17.10.2017 und vom 29.10.2017 bis 31.10.2017 sohin über einen Zeitraum von 21 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,61, ihr Anspruch betrug täglich € 6,94, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 25,67, sohin insgesamt € 539,
  6. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.11.2017 bis 10.01.2018 und vom 01.03.2018 bis 07.03.2018 sohin über einen Zeitraum von 78 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,61, sie hatte jedoch keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 32,61, sohin insgesamt € 2.543,
  7. Insgesamt errechnet sich somit ein Überbezug in Höhe von € 3.433,55 (350,90 + 539,07 + 2.543,58). Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2214428.1.00

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