Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2018 wurde
Paragraph 38, iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2018 bis 25.01.2019 verloren hat.Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2018 bis 25.01.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 01.12.2018 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 01.12.2018 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.6. Mit Bescheid vom 25.02.2019 wurde die Beschwerde vom 15.01.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.07.2018 bis 29.08.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 25.07.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.07.2018 bis 29.08.2018 verloren hat. In der Betreuungsvereinbarung vom 17.10.2018 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Gärtner bzw. Botendienstfahrer sowie in jeder anderen Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterstützt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm die belangte Behörde übermittelt bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung erstattet. In diesem Zusammenhang wurde insbesondre auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In der Betreuungsvereinbarung vom 17.10.2018 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Gärtner bzw. Botendienstfahrer sowie in jeder anderen Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterstützt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm die belangte Behörde übermittelt bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung erstattet. In diesem Zusammenhang wurde insbesondre auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Im Zuge der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 17.10.2018 gab dieser zudem an, er hätte keinen Lebenslauf mehr, woraufhin der Lebenslauf des Beschwerdeführers für diesen noch einmal ausgedruckt wurde. Überdies wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert, die KundInnen-PCs im ersten Stock der Geschäftsstelle der belangten Behörde zu benutzen sowie des Berufsinformationszentrums. Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Lieferwagenlenker beim Dienstgeber XXXX im Zuge seiner Vorsprache am 28.11.2018 persönlichen übergeben. Im Stellenausschreiben war festgehalten, dass das Service für Unternehmen im Rahmen einer Vorauswahl ab sofort einen LieferwagenlenkerIn bzw. KraftfahrerIn im Ausmaß von 20 Stunden und einer Entlohnung zwischen 600 und 800 € (je nach Qualifikation und Stundenanzahl) sucht. Als Anforderung an BewerberInnen wurde unter anderem ein Führerschein der Klasse B aufgelistet.Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Lieferwagenlenker beim Dienstgeber römisch 40 im Zuge seiner Vorsprache am 28.11.2018 persönlichen übergeben. Im Stellenausschreiben war festgehalten, dass das Service für Unternehmen im Rahmen einer Vorauswahl ab sofort einen LieferwagenlenkerIn bzw. KraftfahrerIn im Ausmaß von 20 Stunden und einer Entlohnung zwischen 600 und 800 € (je nach Qualifikation und Stundenanzahl) sucht. Als Anforderung an BewerberInnen wurde unter anderem ein Führerschein der Klasse B aufgelistet. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle beworben hat. Laut Rückmeldung des Service für Unternehmen vom 30.11.2018 hat der Beschwerdeführer im Zuge dieser Bewerbung einen Lebenslauf vorgelegt in welchem er anführte, er sei von 2010 bis 2018 in "staatlicher Obhut" gewesen. Aus diesem Grund wurden die Bewerbungsunterlagen vom Service für Unternehmen nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet. Aufgrund der Rückmeldung des Service für Unternehmen wurde von der belangten Behörde ein Verfahren
Vm § 10 AlVG eingeleitet.Aufgrund der Rückmeldung des Service für Unternehmen wurde von der belangten Behörde ein Verfahren
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG eingeleitet. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, betreffend der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Zur Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers bzw. des Service für Unternehmen, der Beschwerdeführer hat sich zur Vorauswahl mit einem falschen Lebenslauf beworben, da er die Angabe gemacht hat er habe sich von 2010 bis 2018 in "staatlicher Obhut" befunden, gab der Beschwerdeführer an, er hat eine schlechte Wortwahl getroffen und die Arbeitslosigkeit gemeint. Als berücksichtigungswürdige Gründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er derzeit keinen anderen Lebenslauf hat, da sein USB Stick mit dem guten Lebenslauf vom BFI defekt ist. Daher hat er einen neuen schreiben müssen. Mit E-Mail vom 28.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesetzlich untersag ist ein KFZ zu lenken und er deshalb die Stelle als Kraftfahrer nicht annehmen darf. Darüber hinaus ist er nicht informiert worden, dass er am 01.12.2018 eingestellt worden wäre. Bei der persönlichen Vorsprache am 28.01.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Führerschein entzogen wurde. Mit E-Mail vom 06.02.2019 hat die belangte Behörde beim Verkehrsamt nachgefragt, ob sich der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse B befindet. Mit Schreiben vom 19.02.2019 teilte das Verkehrsamt der belangten Behörde mit, dass im Führerscheinregister keine Entziehung vermerkt ist und sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Besitz einer gültigen, österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B befindet. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug, die Berufserfahrung, der Erhalt der beschwerdegegenständlichen Stellenzuweisung sowie die Bewerbung am Vorauswahlverfahren der belangten Behörde und der Umstand, dass dem Lebenslauf des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass sich dieser zwischen 2010 bis 2018 in "staatlicher Obhut" befunden hat, sowie dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 09.04.2019, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Auskunft des Verkehrsamts. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag als Lieferwagenlenker beim Dienstgeber XXXX am 28.11.2018 erhalten hat und zur Vorauswahl durch die belangte Behörde erschienen ist.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag als Lieferwagenlenker beim Dienstgeber römisch 40 am 28.11.2018 erhalten hat und zur Vorauswahl durch die belangte Behörde erschienen ist. Unbestritten ist darüber hinaus, dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle mit einem Lebenslauf beworben hat, aus welchem hervorgeht, dass er sich zwischen 2010 bis 2018 in "staatlicher Obhut" befunden hat. Aufgrund der Ausführung "staatliche Obhut" wurden die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers vom Service für Unternehmen nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet. Der Beschwerdeführer hat sich zwar auf die ihm zugewiesene, zumutbare Stelle beworben durch die Angabe auf dem Lebenslauf "staatliche Obhut" hat der Beschwerdeführer jedoch eine Wortwahl gewählt die einen potentielle Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abschrecken könnte und vor allem als eine Zeit in Haft verstanden werden kann. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift vom 12.12.2018 ausführt, er habe eine schlechte Wortwahl getroffen und Arbeitslosigkeit gemeint, so ist dem zu entgegnen, dass "Obhut" zuallererst als fürsorglicher Schutz bzw. Aufsicht definiert werden kann. Da Deutsch die Muttersprache des Beschwerdeführers ist, musste diesem klar sein, dass bei einer solchen Wortwahl ein potenzieller Dienstgeber davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit in Haft befunden hat. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass mit einer solchen Wortwahl seine Chancen auf eine neue Beschäftigung verringert werden. Durch diese Wortwahl ist bereits die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der zugewiesenen Beschäftigung ersichtlich. Die Angabe des Beschwerdeführers im Zug der Niederschrift vom 12.12.2018, er habe eine schlechte Wortwahl getroffen und Arbeitslosengeld gemeint, kann deshalb nur dahingehend gedeutet werden, als dies eine Schutzbehauptung darstellt. Wenn der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 12.12.2018 weiter vermeint, er hätte derzeit keinen anderen Lebenslauf, da sein USB Stick mit dem guten Lebenslauf vom BFI defekt sei, so kann auch diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Bereits bei seiner persönlichen Vorsprache am 17.10.2018 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgebracht keinen Lebenslauf mehr zu haben und wurde diesem der Lebenslauf nachgedruckt. Überdies wurde der Beschwerdeführer über die KundInnen-PCs im ersten Stock der Geschäftsstelle der belangten Behörde und im Berufsinformationszentrums informiert. Der Beschwerdeführer machte jedoch in weiterer Folge keinen Gebrauch von der Möglichkeit, die Computer in den Räumlichkeiten der belangten Behörde zu verwenden, um einen aktuellen Lebenslauf anzufertigen. Vielmehr verwendete der Beschwerdeführer einen anderen Lebenslauf, auf dem er angab, acht Jahre lang in "staatlicher Obhut" gewesen zu sein. Aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 28.12.2018, er sei ihm zurzeit gesetzlich untersagt ein KFZ zu lenken und er dürfe deshalb die Stelle als Kraftfahrer nicht annehmen, wurden von der belangten Behörde diesbezüglich Nachforschungen eingeholt. Wie aus der Auskunft des Verkehrsamts vom 19.02.2019 jedoch unzweifelhaft hervorging, hat sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Besitz einer gültigen, österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B befunden. Im Führerscheinregister ist im Datensatz des Beschwerdeführers keine Entziehung vermerkt. Der Beschwerdeführer hat somit dem Anforderungsprofil des verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlages vollinhaltlich entsprochen. Die zugewiesene Stelle war mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers übereinstimmend. Auch der Beschwerdeführer selbst hat weder bei der persönlichen Übergabe des Stellenangebots am 28.11.2018 noch im Rahmen der Niederschrift vom 12.12.2018 Einwendungen bezüglich des Stellenangebots vorgebracht. In seiner Beschwerde vom 15.01.2019 sowie im Vorlageantrag vom 06.03.2019 führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass es ihm nicht möglich wäre ein KFZ zu lenken, da er seit vorigem Jahr (gemeint war wohl 2018) keine Brille habe, die er zum Lenken eines KFZ benötigen würde. Da der Beschwerdeführer während dieser Zeit jedoch in Bezug von Notstandshilfe stand, hätte er sehr wohl über die nötigen Mittel zum Kauf einer Brille verfügt und liegt es in dessen Sphäre sich eine passende Ausführung zu besorgen. Der Beschwerdeführer hat bei seiner persönlichen Vorsprache am 04.03.2019 abermals angegeben, dass er mit einem PKW nicht fahren könne, da er keine Brille habe und er sich eine Brille nicht leisten könne, da diese 800 € kosten würden. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass er eine billigere Brille kaufen und bei der WGKK Informationen zwecks Kostenübernahmen einholen könnte. Auch sein Argument, er hätte keine Brille und könne deshalb die Beschäftigung als Lieferwagenlenker nicht annehmen, ist somit nicht stichhaltig, da dies im eigenen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt. Es wurde in der Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 17.10.2018 insbesondere festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Gärtner bzw. Botendienstfahrer sowie in jeder anderen Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterstützt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm die belangte Behörde übermittelt bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung erstattet. In diesem Zusammenhang wurde insbesondre auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Der Beschwerdeführer wäre folglich verpflichtet gewesen, sich ordentlich und sorgfältig auf die ihm angeboten Beschäftigung zu bewerben und wäre ihm dies auch möglich gewesen. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe weder von der belangten Behörde noch vom potentiellen Dienstgeber eine Einstellung erhalten, kann somit nicht gefolgt werden, da dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, das seine Bewerbung aufgrund der gewählten Wortwahl nicht ordnungsgemäß erfolgte und deshalb nicht weitergeleitet werden würde.Es wurde in der Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 17.10.2018 insbesondere festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Gärtner bzw. Botendienstfahrer sowie in jeder anderen Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterstützt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm die belangte Behörde übermittelt bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung erstattet. In diesem Zusammenhang wurde insbesondre auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Der Beschwerdeführer wäre folglich verpflichtet gewesen, sich ordentlich und sorgfältig auf die ihm angeboten Beschäftigung zu bewerben und wäre ihm dies auch möglich gewesen. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe weder von der belangten Behörde noch vom potentiellen Dienstgeber eine Einstellung erhalten, kann somit nicht gefolgt werden, da dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, das seine Bewerbung aufgrund der gewählten Wortwahl nicht ordnungsgemäß erfolgte und deshalb nicht weitergeleitet werden würde. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 09.04.2019, bezieht der Beschwerdeführer laufend Notstandshilfe. Die Wiederaufnahme eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum, geht aus den eingeholten Versicherungsdatenauszügen nicht hervor. Unter den genannten Gesichtspunkten ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbung mit den Angaben "staatliche Obhut" von 2010 bis 2018, die Aufnahme eines Dienstverhältnisses durch sein Verhalten vereitelt hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG ist der Verlust des Anspruches
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine anderweitige Beschäftigung am Arbeitsmarkt welche die Arbeitslosigkeit ausschließt wurde innerhalb der relevanten Nachsichtsfrist nicht aufgenommen. Andere Nachsichtsgründe wurde nicht vorgebracht und konnten auch nicht festgestellt werden. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde vom Beschwerdeführer die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, sich auf die zugewiesene Beschäftigung ordnungsgemäß zu bewerben und diese auch anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat durch seine Bewerbung mit einem absolut ungeeigneten Lebenslauf jedoch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die zugewiesene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde vom Beschwerdeführer die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, sich auf die zugewiesene Beschäftigung ordnungsgemäß zu bewerben und diese auch anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat durch seine Bewerbung mit einem absolut ungeeigneten Lebenslauf jedoch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Da mit Bescheid vom 25.07.2018 bereits eine rechtskräftige Sanktion
VG ausgesprochen wurde, erhöht sich im vorliegenden Fall die Mindestdauer des Anspruchsverlustes um weitere zwei Wochen auch acht Wochen
VG.Da mit Bescheid vom 25.07.2018 bereits eine rechtskräftige Sanktion
Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurde, erhöht sich im vorliegenden Fall die Mindestdauer des Anspruchsverlustes um weitere zwei Wochen auch acht Wochen
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2216661.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.