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{'item': 'W141 2216661-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlW141 2216661-1 SpruchW141 2216661-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 12.12.2018 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 28.11.2018 als Lieferwagenlenker beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 01.12.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er eine schlechte Wortwahl getroffen und derzeit keinen anderen Lebenslauf habe, da sein USB Stick mit dem guten Lebenslauf vom BFI defekt sei, weshalb er einen neuen hätte schreiben müssen.
  2. Bei der am 12.12.2018 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 28.11.2018 als Lieferwagenlenker beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 01.12.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er eine schlechte Wortwahl getroffen und derzeit keinen anderen Lebenslauf habe, da sein USB Stick mit dem guten Lebenslauf vom BFI defekt sei, weshalb er einen neuen hätte schreiben müssen.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2018 wurde

§ 38i

Vm2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2018 wurde

Paragraph 38, iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2018 bis 25.01.2019 verloren hat.Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2018 bis 25.01.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 01.12.2018 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 01.12.2018 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Mit Schreiben vom 28.12.2018 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er weder von der belangten Behörde noch vom potentiellen Dienstgeber informiert worden wäre, dass er am 01.12.2018 bei XXXX eingestellt worden wäre. Er habe am 27.12.2018 eine Sperre erhalten. Da es ihm zurzeit gesetzlich untersagt wäre ein KFZ zu lenken, dürfe er die Stelle als Kraftfahrer nicht annehmen.
  2. Mit Schreiben vom 28.12.2018 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er weder von der belangten Behörde noch vom potentiellen Dienstgeber informiert worden wäre, dass er am 01.12.2018 bei römisch 40 eingestellt worden wäre. Er habe am 27.12.2018 eine Sperre erhalten. Da es ihm zurzeit gesetzlich untersagt wäre ein KFZ zu lenken, dürfe er die Stelle als Kraftfahrer nicht annehmen.
  3. Gegen den Bescheid vom 19.12.2018 richtete sich die, am 15.01.2019 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er von der belangten Behörde bzw. vom potentiellen Dienstgeber keine Bestätigung einer Beschäftigung erhalten habe. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer eine Brille zum Lenken eines KFZ benötigen. Da er zurzeit keine Brille habe, sei es ihm nicht erlaubt ein KFZ zu Lenken.
  4. Mit Schreiben vom 19.02.2019 beantwortete das Verkehrsamt die Anfrage der belangten Behörde vom 06.02.2019 und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Besitz einer gültigen, österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B befinde.
  5. Mit Bescheid vom 25.02.2019 wurde die Beschwerde vom 15.01.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.6. Mit Bescheid vom 25.02.2019 wurde die Beschwerde vom 15.01.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 04.03.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.03.2019, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er wiederholte im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Einwände und führte aus, dass er keinen Bescheid über die Einstellung des Leistungsbezugs erhalten habe.
  2. Am 29.03.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist seit 18.08.2009 arbeitslos vorgemerkt und bezieht seit 24.06.2010 Notstandshilfe. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 05.05.2008 bis 23.07.2009 beim Dienstgeber XXXX mit anschließender Urlaubsersatzleistung vom 24.07.2009 bis 17.08.2009.Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 05.05.2008 bis 23.07.2009 beim Dienstgeber römisch 40 mit anschließender Urlaubsersatzleistung vom 24.07.2009 bis 17.08.
  4. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Gärtner und als Lagerarbeiter und verfügt über einen Lehrabschluss als Gärtner. Mit Bescheid vom 25.07.2018 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.07.2018 bis 29.08.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 25.07.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.07.2018 bis 29.08.2018 verloren hat. In der Betreuungsvereinbarung vom 17.10.2018 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Gärtner bzw. Botendienstfahrer sowie in jeder anderen Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterstützt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm die belangte Behörde übermittelt bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung erstattet. In diesem Zusammenhang wurde insbesondre auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In der Betreuungsvereinbarung vom 17.10.2018 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Gärtner bzw. Botendienstfahrer sowie in jeder anderen Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterstützt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm die belangte Behörde übermittelt bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung erstattet. In diesem Zusammenhang wurde insbesondre auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Im Zuge der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 17.10.2018 gab dieser zudem an, er hätte keinen Lebenslauf mehr, woraufhin der Lebenslauf des Beschwerdeführers für diesen noch einmal ausgedruckt wurde. Überdies wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert, die KundInnen-PCs im ersten Stock der Geschäftsstelle der belangten Behörde zu benutzen sowie des Berufsinformationszentrums. Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Lieferwagenlenker beim Dienstgeber XXXX im Zuge seiner Vorsprache am 28.11.2018 persönlichen übergeben. Im Stellenausschreiben war festgehalten, dass das Service für Unternehmen im Rahmen einer Vorauswahl ab sofort einen LieferwagenlenkerIn bzw. KraftfahrerIn im Ausmaß von 20 Stunden und einer Entlohnung zwischen 600 und 800 € (je nach Qualifikation und Stundenanzahl) sucht. Als Anforderung an BewerberInnen wurde unter anderem ein Führerschein der Klasse B aufgelistet.Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Lieferwagenlenker beim Dienstgeber römisch 40 im Zuge seiner Vorsprache am 28.11.2018 persönlichen übergeben. Im Stellenausschreiben war festgehalten, dass das Service für Unternehmen im Rahmen einer Vorauswahl ab sofort einen LieferwagenlenkerIn bzw. KraftfahrerIn im Ausmaß von 20 Stunden und einer Entlohnung zwischen 600 und 800 € (je nach Qualifikation und Stundenanzahl) sucht. Als Anforderung an BewerberInnen wurde unter anderem ein Führerschein der Klasse B aufgelistet. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle beworben hat. Laut Rückmeldung des Service für Unternehmen vom 30.11.2018 hat der Beschwerdeführer im Zuge dieser Bewerbung einen Lebenslauf vorgelegt in welchem er anführte, er sei von 2010 bis 2018 in "staatlicher Obhut" gewesen. Aus diesem Grund wurden die Bewerbungsunterlagen vom Service für Unternehmen nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet. Aufgrund der Rückmeldung des Service für Unternehmen wurde von der belangten Behörde ein Verfahren

§ 38i

Vm § 10 AlVG eingeleitet.Aufgrund der Rückmeldung des Service für Unternehmen wurde von der belangten Behörde ein Verfahren

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG eingeleitet. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, betreffend der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Zur Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers bzw. des Service für Unternehmen, der Beschwerdeführer hat sich zur Vorauswahl mit einem falschen Lebenslauf beworben, da er die Angabe gemacht hat er habe sich von 2010 bis 2018 in "staatlicher Obhut" befunden, gab der Beschwerdeführer an, er hat eine schlechte Wortwahl getroffen und die Arbeitslosigkeit gemeint. Als berücksichtigungswürdige Gründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er derzeit keinen anderen Lebenslauf hat, da sein USB Stick mit dem guten Lebenslauf vom BFI defekt ist. Daher hat er einen neuen schreiben müssen. Mit E-Mail vom 28.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesetzlich untersag ist ein KFZ zu lenken und er deshalb die Stelle als Kraftfahrer nicht annehmen darf. Darüber hinaus ist er nicht informiert worden, dass er am 01.12.2018 eingestellt worden wäre. Bei der persönlichen Vorsprache am 28.01.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Führerschein entzogen wurde. Mit E-Mail vom 06.02.2019 hat die belangte Behörde beim Verkehrsamt nachgefragt, ob sich der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse B befindet. Mit Schreiben vom 19.02.2019 teilte das Verkehrsamt der belangten Behörde mit, dass im Führerscheinregister keine Entziehung vermerkt ist und sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Besitz einer gültigen, österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B befindet. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug, die Berufserfahrung, der Erhalt der beschwerdegegenständlichen Stellenzuweisung sowie die Bewerbung am Vorauswahlverfahren der belangten Behörde und der Umstand, dass dem Lebenslauf des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass sich dieser zwischen 2010 bis 2018 in "staatlicher Obhut" befunden hat, sowie dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 09.04.2019, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Auskunft des Verkehrsamts. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag als Lieferwagenlenker beim Dienstgeber XXXX am 28.11.2018 erhalten hat und zur Vorauswahl durch die belangte Behörde erschienen ist.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag als Lieferwagenlenker beim Dienstgeber römisch 40 am 28.11.2018 erhalten hat und zur Vorauswahl durch die belangte Behörde erschienen ist. Unbestritten ist darüber hinaus, dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle mit einem Lebenslauf beworben hat, aus welchem hervorgeht, dass er sich zwischen 2010 bis 2018 in "staatlicher Obhut" befunden hat. Aufgrund der Ausführung "staatliche Obhut" wurden die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers vom Service für Unternehmen nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet. Der Beschwerdeführer hat sich zwar auf die ihm zugewiesene, zumutbare Stelle beworben durch die Angabe auf dem Lebenslauf "staatliche Obhut" hat der Beschwerdeführer jedoch eine Wortwahl gewählt die einen potentielle Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abschrecken könnte und vor allem als eine Zeit in Haft verstanden werden kann. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift vom 12.12.2018 ausführt, er habe eine schlechte Wortwahl getroffen und Arbeitslosigkeit gemeint, so ist dem zu entgegnen, dass "Obhut" zuallererst als fürsorglicher Schutz bzw. Aufsicht definiert werden kann. Da Deutsch die Muttersprache des Beschwerdeführers ist, musste diesem klar sein, dass bei einer solchen Wortwahl ein potenzieller Dienstgeber davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit in Haft befunden hat. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass mit einer solchen Wortwahl seine Chancen auf eine neue Beschäftigung verringert werden. Durch diese Wortwahl ist bereits die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der zugewiesenen Beschäftigung ersichtlich. Die Angabe des Beschwerdeführers im Zug der Niederschrift vom 12.12.2018, er habe eine schlechte Wortwahl getroffen und Arbeitslosengeld gemeint, kann deshalb nur dahingehend gedeutet werden, als dies eine Schutzbehauptung darstellt. Wenn der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 12.12.2018 weiter vermeint, er hätte derzeit keinen anderen Lebenslauf, da sein USB Stick mit dem guten Lebenslauf vom BFI defekt sei, so kann auch diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Bereits bei seiner persönlichen Vorsprache am 17.10.2018 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgebracht keinen Lebenslauf mehr zu haben und wurde diesem der Lebenslauf nachgedruckt. Überdies wurde der Beschwerdeführer über die KundInnen-PCs im ersten Stock der Geschäftsstelle der belangten Behörde und im Berufsinformationszentrums informiert. Der Beschwerdeführer machte jedoch in weiterer Folge keinen Gebrauch von der Möglichkeit, die Computer in den Räumlichkeiten der belangten Behörde zu verwenden, um einen aktuellen Lebenslauf anzufertigen. Vielmehr verwendete der Beschwerdeführer einen anderen Lebenslauf, auf dem er angab, acht Jahre lang in "staatlicher Obhut" gewesen zu sein. Aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 28.12.2018, er sei ihm zurzeit gesetzlich untersagt ein KFZ zu lenken und er dürfe deshalb die Stelle als Kraftfahrer nicht annehmen, wurden von der belangten Behörde diesbezüglich Nachforschungen eingeholt. Wie aus der Auskunft des Verkehrsamts vom 19.02.2019 jedoch unzweifelhaft hervorging, hat sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Besitz einer gültigen, österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B befunden. Im Führerscheinregister ist im Datensatz des Beschwerdeführers keine Entziehung vermerkt. Der Beschwerdeführer hat somit dem Anforderungsprofil des verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlages vollinhaltlich entsprochen. Die zugewiesene Stelle war mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers übereinstimmend. Auch der Beschwerdeführer selbst hat weder bei der persönlichen Übergabe des Stellenangebots am 28.11.2018 noch im Rahmen der Niederschrift vom 12.12.2018 Einwendungen bezüglich des Stellenangebots vorgebracht. In seiner Beschwerde vom 15.01.2019 sowie im Vorlageantrag vom 06.03.2019 führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass es ihm nicht möglich wäre ein KFZ zu lenken, da er seit vorigem Jahr (gemeint war wohl 2018) keine Brille habe, die er zum Lenken eines KFZ benötigen würde. Da der Beschwerdeführer während dieser Zeit jedoch in Bezug von Notstandshilfe stand, hätte er sehr wohl über die nötigen Mittel zum Kauf einer Brille verfügt und liegt es in dessen Sphäre sich eine passende Ausführung zu besorgen. Der Beschwerdeführer hat bei seiner persönlichen Vorsprache am 04.03.2019 abermals angegeben, dass er mit einem PKW nicht fahren könne, da er keine Brille habe und er sich eine Brille nicht leisten könne, da diese 800 € kosten würden. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass er eine billigere Brille kaufen und bei der WGKK Informationen zwecks Kostenübernahmen einholen könnte. Auch sein Argument, er hätte keine Brille und könne deshalb die Beschäftigung als Lieferwagenlenker nicht annehmen, ist somit nicht stichhaltig, da dies im eigenen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt. Es wurde in der Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 17.10.2018 insbesondere festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Gärtner bzw. Botendienstfahrer sowie in jeder anderen Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterstützt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm die belangte Behörde übermittelt bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung erstattet. In diesem Zusammenhang wurde insbesondre auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Der Beschwerdeführer wäre folglich verpflichtet gewesen, sich ordentlich und sorgfältig auf die ihm angeboten Beschäftigung zu bewerben und wäre ihm dies auch möglich gewesen. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe weder von der belangten Behörde noch vom potentiellen Dienstgeber eine Einstellung erhalten, kann somit nicht gefolgt werden, da dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, das seine Bewerbung aufgrund der gewählten Wortwahl nicht ordnungsgemäß erfolgte und deshalb nicht weitergeleitet werden würde.Es wurde in der Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 17.10.2018 insbesondere festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Gärtner bzw. Botendienstfahrer sowie in jeder anderen Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterstützt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm die belangte Behörde übermittelt bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung erstattet. In diesem Zusammenhang wurde insbesondre auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Der Beschwerdeführer wäre folglich verpflichtet gewesen, sich ordentlich und sorgfältig auf die ihm angeboten Beschäftigung zu bewerben und wäre ihm dies auch möglich gewesen. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe weder von der belangten Behörde noch vom potentiellen Dienstgeber eine Einstellung erhalten, kann somit nicht gefolgt werden, da dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, das seine Bewerbung aufgrund der gewählten Wortwahl nicht ordnungsgemäß erfolgte und deshalb nicht weitergeleitet werden würde. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 09.04.2019, bezieht der Beschwerdeführer laufend Notstandshilfe. Die Wiederaufnahme eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum, geht aus den eingeholten Versicherungsdatenauszügen nicht hervor. Unter den genannten Gesichtspunkten ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbung mit den Angaben "staatliche Obhut" von 2010 bis 2018, die Aufnahme eines Dienstverhältnisses durch sein Verhalten vereitelt hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2018 bis 25.01.2019.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 sanktioniert das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand der Unterhalts- und Vermittlungsbedürftigkeit schuldhaft herbeiführt oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht.Paragraph 10, Absatz eins, sanktioniert das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand der Unterhalts- und Vermittlungsbedürftigkeit schuldhaft herbeiführt oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Eine arbeitslose Person hat daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Lieferwagenlenker war entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dem Beschwerdeführer zumutbar und mit seinen Qualifikationen vereinbar. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Aufgrund der seit18.08 2009 andauernden Arbeitslosigkeit und den Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen, sich auf die angebotene Stelle ordnungsgemäß und sorgfältig zu bewerben.Aufgrund der seit18.08 2009 andauernden Arbeitslosigkeit und den Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen, sich auf die angebotene Stelle ordnungsgemäß und sorgfältig zu bewerben. Der Beschwerdeführer ist zwar unstrittig zur Vorauswahl durch das Service für Unternehmen erschienen, hat sich dort aber mit einem Lebenslauf beworben aus welchem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 2010 und 2018 in "staatlicher Obhut" befunden hätte. Im Zuge der Niederschrift vom 12.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, er hätte eine schlechte Wortwahl getroffen und Arbeitslosengeld gemeint. Dazu ist aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Bezieher von Arbeitslosengeld alles zu unternehmen hat, um so rasch als möglich wieder ein vollversichertes Dienstverhältnis aufzunehmen. Ein solches hätte beim Dienstgeber XXXX bestanden. Der Beschwerdeführer hätte dort auch ab sofort (01.12.2018) anfangen können. Er hat sich jedoch mit einem Lebenslauf beworben, in dem er angab, er sei von 2010 bis 2018 in "staatlicher Obhut" gewesen, weshalb das Service für Unternehmen aufgrund der getroffenen Wortwahl die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet hat. Dies ist alleine dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Da Deutsch die Muttersprache des Beschwerdeführers ist, musst diesem klar sein, dass bei einer solchen Wortwahl ein potentieller Dienstgeber davon ausgeht, dass er sich während dieser Zeit in Haft befunden hat und seine Chancen auf eine neue Beschäftigung dadurch verringert werden.Im Zuge der Niederschrift vom 12.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, er hätte eine schlechte Wortwahl getroffen und Arbeitslosengeld gemeint. Dazu ist aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Bezieher von Arbeitslosengeld alles zu unternehmen hat, um so rasch als möglich wieder ein vollversichertes Dienstverhältnis aufzunehmen. Ein solches hätte beim Dienstgeber römisch 40 bestanden. Der Beschwerdeführer hätte dort auch ab sofort (01.12.2018) anfangen können. Er hat sich jedoch mit einem Lebenslauf beworben, in dem er angab, er sei von 2010 bis 2018 in "staatlicher Obhut" gewesen, weshalb das Service für Unternehmen aufgrund der getroffenen Wortwahl die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet hat. Dies ist alleine dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Da Deutsch die Muttersprache des Beschwerdeführers ist, musst diesem klar sein, dass bei einer solchen Wortwahl ein potentieller Dienstgeber davon ausgeht, dass er sich während dieser Zeit in Haft befunden hat und seine Chancen auf eine neue Beschäftigung dadurch verringert werden. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits am 17.10.2018 einen Nachdruck seines Lebenslaufes von der benagten Behörde erhalten hat und auf die Möglichkeit die Computer in den Räumlichkeiten der belangten Behörde zu benutzen bzw. im Berufsinformationszentrum aufmerksam gemacht wurde. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrach gemacht, sondern verwendete einen Lebenslauf auf welchem er angab acht Jahre in staatlicher Obhut gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat sich somit durch sein Verhalten die Möglichkeit entgehen lassen, ein Dienstverhältnis zu erlangen, um den Zustand, nämlich arbeitslos zu sein, möglichst schnell zu beenden. Wenn der Beschwerdeführer im Nachhinein vermeint, es wäre ihm gesetzlich untersagt ein KFZ zu lenken bzw. er benötige eine Brille, so können diese Einwände nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, geht aus den Angaben des Verkehrsamtes eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Besitz einer Lenkerberechtigung befunden hat. Es liegt weiter in der Sphäre des Beschwerdeführers eine passende Brille zu erwerben und verfügt dieser über die notwendigen finanziellen Mittel bzw. wurde auf die Möglichkeit der Kostenübernahmen durch die WGKK hingewiesen.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine anderweitige Beschäftigung am Arbeitsmarkt welche die Arbeitslosigkeit ausschließt wurde innerhalb der relevanten Nachsichtsfrist nicht aufgenommen. Andere Nachsichtsgründe wurde nicht vorgebracht und konnten auch nicht festgestellt werden. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat dieser den Erfolg der Einstellung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, da er sich mit einem Lebenslauf beworben hat, dessen Wortwahl nach allgemeinem Verständnis bzw. Erfahrung zu keiner anderen Bedeutung führen kann, als dass sich der Beschwerdeführer in staatlicher Haft befunden hat. Eine solche Wortwahl ist nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abzubringen.Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat dieser den Erfolg der Einstellung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, da er sich mit einem Lebenslauf beworben hat, dessen Wortwahl nach allgemeinem Verständnis bzw. Erfahrung zu keiner anderen Bedeutung führen kann, als dass sich der Beschwerdeführer in staatlicher Haft befunden hat. Eine solche Wortwahl ist nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abzubringen. Die zugewiesene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde vom Beschwerdeführer die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, sich auf die zugewiesene Beschäftigung ordnungsgemäß zu bewerben und diese auch anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat durch seine Bewerbung mit einem absolut ungeeigneten Lebenslauf jedoch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die zugewiesene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde vom Beschwerdeführer die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, sich auf die zugewiesene Beschäftigung ordnungsgemäß zu bewerben und diese auch anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat durch seine Bewerbung mit einem absolut ungeeigneten Lebenslauf jedoch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Da mit Bescheid vom 25.07.2018 bereits eine rechtskräftige Sanktion

§ 10Al

VG ausgesprochen wurde, erhöht sich im vorliegenden Fall die Mindestdauer des Anspruchsverlustes um weitere zwei Wochen auch acht Wochen

§ 10Abs 1. Al

VG.Da mit Bescheid vom 25.07.2018 bereits eine rechtskräftige Sanktion

Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurde, erhöht sich im vorliegenden Fall die Mindestdauer des Anspruchsverlustes um weitere zwei Wochen auch acht Wochen

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2216661.1.00

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