RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlW144 2155096-1 SpruchW144 2155082-1/13E W144 2155096-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerden
- des XXXX , XXXX geb., und
- des XXXX , XXXX geb., beide StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.04.2017, Zlen. XXXX (ad 1.) und XXXX (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerden
- des römisch 40 , römisch 40 geb., und
- des römisch 40 , römisch 40 geb., beide StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.04.2017, Zlen. römisch 40 (ad 1.) und römisch 40 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2019 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Den Beschwerdeführern wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 AsylG idgF jeweils ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG idgF jeweils ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer wurden aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Bruder des 2.-Beschwerdeführers (2.-BF), beide sind nunmehr volljährige, männliche, ledige Staatsbürger von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und des sunnitischen Glaubens. Die BF verließen ihren eigenen Angaben bei der Erstbefragung zufolge im September 2015 ihr Heimatland und begaben sich schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien und Slowenien im November 2015 nach Österreich, wo sie als damals unbegleitete Minderjährige am 03.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Zu den BF liegen keine Eurodac-Treffermeldungen vor. Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf ihrer Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD Steiermark vom 03.11.2015 gaben die damals minderjährigen 1.- und 2.-BF neben ihren Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen und gleichlautend an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan aufgrund der Taliban stark beeinträchtigt gewesen sei. Sie hätten sich dort nicht frei bewegen können; aus diesem Grund hätten sie ihr Heimatland verlassen. Die Taliban seien immer wieder gekommen, um junge Leute mitzunehmen. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst von den Taliban mitgenommen oder gar getötet zu werden. In Österreich befänden sich Bezugspersonen, konkret ihr älterer Bruder XXXX , dessen Ehegattin XXXX und deren gemeinsame Kinder XXXX und XXXX .In Österreich befänden sich Bezugspersonen, konkret ihr älterer Bruder römisch 40 , dessen Ehegattin römisch 40 und deren gemeinsame Kinder römisch 40 und römisch 40 . Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der 1.-BF im Wesentlichen an, dass er in der Provinz Herat geboren und aufgewachsen sei, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem jüngeren Bruder (dem 2.-BF) und einer Schwester gelebt habe; er sei nicht verheiratet. Bei der Ausreise habe ihn sein älterer Bruder ( XXXX ) samt dessen Familie und sein jüngerer Bruder (der 2.-BF) begleitet. Im Heimatland sei er damit beschäftigt gewesen, Schafe und Rinder zu hüten, die Familie habe von den Tieren ihr Leben finanzieren können; die finanzielle Lage des Vaters sei gut gewesen. Ausreisegrund sei gewesen, dass sie Probleme mit den Taliban im Dorf gehabt hätten. Diese hätten einmal im Monat, oder wenn sie etwas gebraucht hätten auch öfters, von den Dorfbewohnern Geld verlangt. Für ihn persönlich sei es nicht möglich gewesen, das Haus zu verlassen, denn wenn junge Männer in seinem Alter unterwegs seien, würden die Taliban diese Männer mitnehmen. Wenn man von den Taliban aufgefordert werde mitzukommen, müsse man entweder mitgehen oder man werde getötet. Ein junger Nachbar habe von unterwegs Holz nach Hause bringen wollen, sei von den Taliban gefunden und vergewaltigt worden. Wenn er hinausgegangen wäre, werden ihm dieselben Sachen passiert. Er habe Vieles erlebt, er habe Angst getötet zu werden. Er habe dies alles durch die Dorfbewohner mitbekommen. Persönlich bedroht worden sei er niemals, nach seiner Ausreise sei jedoch sein Vater gefragt worden, warum er seine Familie nach Europa geschickt habe. Die Taliban wüssten genau, wer wie viele Kinder habe und hätten viele Informationen, die über andere Bewohner ausgetauscht würden. Man wisse oft nicht, wer im Dorf ein Talib sei oder nicht. Andere Städte habe er in Afghanistan nicht bzw. nur, wenn dies nicht zu vermeiden gewesen sei, besucht. Etwa für ärztliche Zwecke hätten sie nach Herat-Stadt und schnell wieder zurückkehren müssen. Zudem wolle er vorbringen, dass er gerne zechne und in Afghanistan nicht geduldet werde, dass man Gesichter male. Er könne sich auch kein Leben in einer anderen Stadt wie etwa Kabul aufbauen, da diese Probleme auch in anderen Städten existieren würden. Die Tochter eines Nachbarn sei etwa in Herat verloren gegangen. Er lebe hier von staatlicher Unterstützung, er habe einen Deutschkurs besucht und viele Freunde gefunden. Er betätigte sich sportlich (Floorball) und habe Kurse beim BFI absolviert. Er wolle eine Ausbildung absolvieren und studieren.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der 1.-BF im Wesentlichen an, dass er in der Provinz Herat geboren und aufgewachsen sei, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem jüngeren Bruder (dem 2.-BF) und einer Schwester gelebt habe; er sei nicht verheiratet. Bei der Ausreise habe ihn sein älterer Bruder ( römisch 40 ) samt dessen Familie und sein jüngerer Bruder (der 2.-BF) begleitet. Im Heimatland sei er damit beschäftigt gewesen, Schafe und Rinder zu hüten, die Familie habe von den Tieren ihr Leben finanzieren können; die finanzielle Lage des Vaters sei gut gewesen. Ausreisegrund sei gewesen, dass sie Probleme mit den Taliban im Dorf gehabt hätten. Diese hätten einmal im Monat, oder wenn sie etwas gebraucht hätten auch öfters, von den Dorfbewohnern Geld verlangt. Für ihn persönlich sei es nicht möglich gewesen, das Haus zu verlassen, denn wenn junge Männer in seinem Alter unterwegs seien, würden die Taliban diese Männer mitnehmen. Wenn man von den Taliban aufgefordert werde mitzukommen, müsse man entweder mitgehen oder man werde getötet. Ein junger Nachbar habe von unterwegs Holz nach Hause bringen wollen, sei von den Taliban gefunden und vergewaltigt worden. Wenn er hinausgegangen wäre, werden ihm dieselben Sachen passiert. Er habe Vieles erlebt, er habe Angst getötet zu werden. Er habe dies alles durch die Dorfbewohner mitbekommen. Persönlich bedroht worden sei er niemals, nach seiner Ausreise sei jedoch sein Vater gefragt worden, warum er seine Familie nach Europa geschickt habe. Die Taliban wüssten genau, wer wie viele Kinder habe und hätten viele Informationen, die über andere Bewohner ausgetauscht würden. Man wisse oft nicht, wer im Dorf ein Talib sei oder nicht. Andere Städte habe er in Afghanistan nicht bzw. nur, wenn dies nicht zu vermeiden gewesen sei, besucht. Etwa für ärztliche Zwecke hätten sie nach Herat-Stadt und schnell wieder zurückkehren müssen. Zudem wolle er vorbringen, dass er gerne zechne und in Afghanistan nicht geduldet werde, dass man Gesichter male. Er könne sich auch kein Leben in einer anderen Stadt wie etwa Kabul aufbauen, da diese Probleme auch in anderen Städten existieren würden. Die Tochter eines Nachbarn sei etwa in Herat verloren gegangen. Er lebe hier von staatlicher Unterstützung, er habe einen Deutschkurs besucht und viele Freunde gefunden. Er betätigte sich sportlich (Floorball) und habe Kurse beim BFI absolviert. Er wolle eine Ausbildung absolvieren und studieren. Unter einem legte der 1.-BF nachstehende Unterlagen vor: * Bestätigung des FBV (Floorballverein) XXXX vom 03.10.2016* Bestätigung des FBV (Floorballverein) römisch 40 vom 03.10.2016 * Bestätigung über die Teilnahme an einem Sprachtraining vom 06.10.2016, XXXX * Teilnahmebestätigungen vom 05.04., 07.
- und 05.10.2016 für den Lehrgang Berufsorientierung vom 21.03.2016 bis 31.08.2016, bfi XXXX* Bestätigung über die Teilnahme an einem Sprachtraining vom 06.10.2016, römisch 40 * Teilnahmebestätigungen vom 05.04., 07.
- und 05.10.2016 für den Lehrgang Berufsorientierung vom 21.03.2016 bis 31.08.2016, bfi römisch 40 * Ärztlicher Entlassungsbrief LKH XXXX vom 25.11.2015, "guter AZ, keine thorakalen Beschwerden, Cor Pulmo unauffällig"* Ärztlicher Entlassungsbrief LKH römisch 40 vom 25.11.2015, "guter AZ, keine thorakalen Beschwerden, Cor Pulmo unauffällig" * Laborbefunde LKH XXXX* Laborbefunde LKH römisch 40 * Aufenthaltsbestätigung LKH XXXX vom 21.11.2015 bis 22.11.2015 und Kurzarztbrief* Aufenthaltsbestätigung LKH römisch 40 vom 21.11.2015 bis 22.11.2015 und Kurzarztbrief Der 2.-BF erstattete im Rahmen seiner Einvernahme vom 07.10.2016 im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der 1.-BF und ergänzte, dass die Familie neben Schafen und Rindern auch Grundstücke besessen habe und landwirtschaftlich tätig gewesen sei. Nachts sei es unmöglich gewesen das Haus zu verlassen. Wenn die Taliban gekommen seien, hätten sie sich immer verstecken müssen. Persönlichen Kontakt zu den Taliban habe auch er nicht gehabt. Die Familie habe den Taliban Geld gegeben, damit er und sein Bruder nicht mitgenommen worden wären. Wenn sie krank gewesen seien, hätten sie nach Herat fahren müssen. Auf die Frage, warum seine Angehörigen in Afghanistan leben könnten, erklärte der 2.-BF, dass die Taliban junge Leute bräuchten, damit sie weiterkämpfen könnten, mit älteren Leuten hätten die Taliban nichts zu tun. Im Falle seiner Rückkehr würde er von den Taliban verfolgt werden, weil diese mittlerweile informiert seien, dass sie das Land verlassen hätten. Sie würden gefragt werden, warum sie dies getan hätten. Er lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in XXXX , besuche einen Deutschkurs und betreibe Sport. Er habe auch viele österreichischen Familien kennengelernt. Er wolle studieren, in Afghanistan habe er immer in Angst gelebt.Der 2.-BF erstattete im Rahmen seiner Einvernahme vom 07.10.2016 im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der 1.-BF und ergänzte, dass die Familie neben Schafen und Rindern auch Grundstücke besessen habe und landwirtschaftlich tätig gewesen sei. Nachts sei es unmöglich gewesen das Haus zu verlassen. Wenn die Taliban gekommen seien, hätten sie sich immer verstecken müssen. Persönlichen Kontakt zu den Taliban habe auch er nicht gehabt. Die Familie habe den Taliban Geld gegeben, damit er und sein Bruder nicht mitgenommen worden wären. Wenn sie krank gewesen seien, hätten sie nach Herat fahren müssen. Auf die Frage, warum seine Angehörigen in Afghanistan leben könnten, erklärte der 2.-BF, dass die Taliban junge Leute bräuchten, damit sie weiterkämpfen könnten, mit älteren Leuten hätten die Taliban nichts zu tun. Im Falle seiner Rückkehr würde er von den Taliban verfolgt werden, weil diese mittlerweile informiert seien, dass sie das Land verlassen hätten. Sie würden gefragt werden, warum sie dies getan hätten. Er lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in römisch 40 , besuche einen Deutschkurs und betreibe Sport. Er habe auch viele österreichischen Familien kennengelernt. Er wolle studieren, in Afghanistan habe er immer in Angst gelebt. Unter einem legte der 2.-BF nachstehende Unterlagen vor: * Obsorgebeschluss des BG XXXX vom 04.10.2016, wonach dem älteren Bruder XXXX XXXX die Obsorge über den 2.-BF übertragen wurde* Obsorgebeschluss des BG römisch 40 vom 04.10.2016, wonach dem älteren Bruder römisch 40 römisch 40 die Obsorge über den 2.-BF übertragen wurde * Bestätigung des FBV (Floorballverein) XXXX vom 03.10.2016* Bestätigung des FBV (Floorballverein) römisch 40 vom 03.10.2016 * Bestätigung des IBC XXXX , undatiert* Bestätigung des IBC römisch 40 , undatiert * Bestätigung über die Teilnahme an einem Sprachtraining vom 06.10.2016, XXXX* Bestätigung über die Teilnahme an einem Sprachtraining vom 06.10.2016, römisch 40 * 3 Fotos über seine Integration (sportliche Aktivitäten, Brauchtumspflege, integrative Aktivitäten) Mit Bescheiden jeweils vom 07.04.2017 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit "14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden jeweils vom 07.04.2017 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit "14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Vorbringen der BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen fragwürdig sei, sie niemals einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen seien und demgemäß eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden sei. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass den BF keine Verfolgung drohe und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative bezogen auf die Städte Herat, Kabul und Mazar-e-Sharif zur Verfügung stünde. Diese Städte könnten sicher erreicht werden und seien die allgemeinen Lebensverhältnisse nicht dergestalt, dass die BF in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Zu Spruchpunkt III. wurde erwogen, dass die BF zwar ihre Brüder im Bundesgebiet hätten, diese jedoch nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien und damit kein schützenswertes Familienleben vorliege. Im Hinblick auf das Privatleben der BF führte das BFA nach einer Abwägung der relevanten Aspekte (Dauer des Aufenthalts, Spracherwerb, Beschäftigung, Selbsterhaltungsfähigkeit Freizeitaktivitäten, Freundeskreis, Dauer des Verfahrens, Bindungen zum Herkunftsstaat, etc.) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden als ihre Interessen am Verbleib in Österreich, weshalb nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde.Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass das Vorbringen der BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen fragwürdig sei, sie niemals einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen seien und demgemäß eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden sei. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass den BF keine Verfolgung drohe und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative bezogen auf die Städte Herat, Kabul und Mazar-e-Sharif zur Verfügung stünde. Diese Städte könnten sicher erreicht werden und seien die allgemeinen Lebensverhältnisse nicht dergestalt, dass die BF in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde erwogen, dass die BF zwar ihre Brüder im Bundesgebiet hätten, diese jedoch nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien und damit kein schützenswertes Familienleben vorliege. Im Hinblick auf das Privatleben der BF führte das BFA nach einer Abwägung der relevanten Aspekte (Dauer des Aufenthalts, Spracherwerb, Beschäftigung, Selbsterhaltungsfähigkeit Freizeitaktivitäten, Freundeskreis, Dauer des Verfahrens, Bindungen zum Herkunftsstaat, etc.) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden als ihre Interessen am Verbleib in Österreich, weshalb nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Die Bescheide wurden den BF am 12.04.2017 rechtswirksam zugestellt. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerden, in welchen im Wesentlichen gerügt wurde, dass sie sehr wohl asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hätten, da Zwangsrekrutierung von jungen Männern durch die Taliban ein drängendes Problem in Afghanistan sei, wie sich aus diversen Länderberichten ergebe. Die Angaben der BF stünden mit den allgemeinen Gegebenheiten überein und schließe der Umstand, dass die BF bisher nicht persönlich bedroht worden seien, nicht aus, dass dies im Falle einer Rückkehr erfolgen würde. Ein Abwarten sei den BF nicht zumutbar gewesen und habe sich die Sicherheitslage im Heimatland mittlerweile noch verschärft. In einer schriftlichen Stellungnahme zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan vom 02.04.2019 führten beide BF gleichlautend im Wesentlichen zusammen gefasst aus, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan von 2016 bis 2019 verschlechtert habe. Es sei zu einer Zunahme der Kämpfe im Norden gekommen, auch Nordosten und Westen. Die Taliban hätten ihre Taktik verändert und würden auch Angriffe vermehrt in großen Städten durchführen, sodass Zivilpersonen sehr stark gefährdet seien. Die Sicherheitslage habe sich etwa auch in Kabul stark verschlechtert und seien durch die Zunahme von Selbstmordanschlägen vermehrt zivile Opfer zu beklagen. Die Taliban und die Terrormiliz islamischer Staat seien in der Lage auch in den von der Regierung kontrollierten Städten wie etwa Kabul verheerende Anschläge zu begehen und sei die Opferzahl so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Zudem seien Jugendlichen zwischen 13 und 25 Jahren besonders von Zwangsrekrutierungen durch die Taliban betroffen und drohe den BF aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung, zumal die Taliban Personen, die sich ihnen verweigern eine missliebige politische Gesinnung unterstellen. Der Staat Afghanistan sei diesbezüglich nicht in der Lage bzw. nicht gewillt entsprechenden Schutz zu gewähren. Zusätzlich sein Rückkehrer aus Europa der Gefahr ausgesetzt, dass diesen unterstellt werden würde, sie seien "verwestlicht". Sie unterlägen dem Verdacht, dass sie sich der europäischen Kultur und Lebensweise angepasst hätten. Schon die Flucht nach Europa sei ein Akt des politischen Widerstandes und sei davon auszugehen, dass ein Europaaufenthalt in der Herkunftsgemeinschaft jedenfalls bekannt sei bzw. werde. Zum Privatleben der BF in Österreich wurde ausgeführt, dass diese ihren bisherigen Aufenthalt im besonderen Maße für ihre Integration in Österreich genützt hätten. Unter einem wurden nachstehende Urkunden vorgelegt: Betreffend den 1.-BF: * Zeugnis über die Ablegung der Integrationsprüfung mit Sprachniveau B1, ÖIF vom 27.07.2018 * Teilnahmebestätigung Maßnahme "externer Pflichtschulabschluss", bfi vom 04.03.2019 * Teilnahmebestätigung Beruforientierung, bfi vom 05.04.2016 * Teilnahmebestätigung ÖRK vom 07.12.2017, Erste-Hilfe-Grundkurs * Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz, XXXX , seit 14 Monaten vom 08.03.2019, dabei im Jahr 2018 558 Stunden Dienst geleistet (Rettungsauto); Ausbildung zum Rettungssanitäter* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz, römisch 40 , seit 14 Monaten vom 08.03.2019, dabei im Jahr 2018 558 Stunden Dienst geleistet (Rettungsauto); Ausbildung zum Rettungssanitäter * Bestätigung der Lebenshilfe XXXX vom 08.03.2019 über eine Tätigkeit im Ausmaß von 22 Stunden/Monat* Bestätigung der Lebenshilfe römisch 40 vom 08.03.2019 über eine Tätigkeit im Ausmaß von 22 Stunden/Monat * Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 11.02.2019, Neue Mittelschule XXXX* Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 11.02.2019, Neue Mittelschule römisch 40 * Empfehlungsschreiben des Bürgermeistersvon XXXX vom 14.03.2019* Empfehlungsschreiben des Bürgermeistersvon römisch 40 vom 14.03.2019 * 9 diverse private Empfehlungsschreiben * Bewerbung um einen Ausbildungsplatz als Rettungssanitäter * Lebenslauf Betreffend den 2.-BF: * Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 11.02.2019, Neue Mittelschule XXXX* Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 11.02.2019, Neue Mittelschule römisch 40 * Teilnahmebestätigung Maßnahme "externer Pflichtschulabschluss", bfi vom 04.03.2019 * Teilnahmebestätigung Maßnahme " XXXX ", bfi vom 04.03.2019* Teilnahmebestätigung Maßnahme " römisch 40 ", bfi vom 04.03.2019 * Zeugnisse des ÖIF über das Sprachniveau A1 sowie A2 * ÖSD Zertifikat A2 * Diverse private Empfehlungsschreiben Am 09.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF zu ihren Fluchtgründen, zu ihren Lebensumständen in Österreich sowie in Afghanistan befragt, und eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer der großen Städte wie Mazar-e-Sharif, Herat oder allenfalls auch Kabul (vor dem Hintergrund der Berichte: LIB der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan vom Juni 2018, Stand November 2018, sowie UNHCR-Guidelines vom August 2018) erörtert wurde, wo keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass die BF einer Bedrohung durch zwangsrekrutierende Taliban ausgesetzt sein würden. Beide BF entgegneten, dass sie sicherlich von den Taliban bedroht werden würden, Afghanistan könne nicht als sicheres Land bezeichnet werden, sie hätten vor kurzem ein Video gesehen, in dem berichtet worden sei, dass 50 % von Afghanistan von den Taliban beherrscht werde. Sie hätten überdies sehr schlechte Erfahrungen mit Muslimen gemacht, es seien sehr viele junge Leute von den Taliban vergewaltigt worden. Ein Mädchen sei bei ihrer Hochzeit entführt worden und dies sei in der Stadt Herat passiert. Außerdem hätten sie in Afghanistan niemanden mehr, da sich ihre Eltern und die Schwester in den Iran begeben hätten, nachdem die Taliban den Vater bedroht und ihm vorgeworfen hätten, warum er seine Söhne ins Ausland geschickt habe. Zu seiner Integration im Bundesgebiet führte der 1.-BF aus: Er lebe seit 11/2 Jahren gemeinsam mit seinem Bruder, dem 2.-BF, in XXXX in einer Wohnung der Caritas. Zuvor hätten sie gemeinsam mit ihrem älteren Bruder (der bereits anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet ist) in XXXX gewohnt,. Die Wohnung werde von der Caritas finanziert. Er habe vormals eine Freundin gehabt, doch sei ihr Vater gegen die Beziehung gewesen, es bestehe aber immer noch ein freundschaftlicher Kontakt. Er habe die Integrationsprüfung mit dem Sprachniveau B1 abgeschlossen und sei ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig. Dort habe er im Jahr 2018 558 Stunden gearbeitet. Er habe sich auch für den Rettungssanitäterkurs angemeldet, der im nächsten Monat beginne. Er lerne jedoch jetzt schon den medizinischen Teil, dann "sei es leichter beim Kurs". Seine Tätigkeit beim Roten Kreuz sei, dass er dort als Dritthelfer im Rettungswagen mitfahre, er arbeite dort in unterschiedlichem Ausmaß, je nachdem wie viel Zeit er habe. Vor dem Pflichtschulabschluss sei er öfter mitgefahren, währenddessen habe er weniger Zeit gehabt. Er bekomme dort € 0,30 (in Worten: 30 Cent!) pro Stunde. Er werde zunächst die Rettungssanitäterprüfung machen und bei der Rettung arbeiten, anschließend möchte er die Matura oder die Studienberechtigungsprüfung ablegen und als Lehrer für Biologie und Islam tätig sein. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch Geld von der Caritas, zudem arbeite er 22 Stunden pro Monat bei der Gemeinde, wodurch er €110,- ins Verdienen bringe. Er habe weiters zwei Monate lang einen behinderten Mann aus Niederösterreich betreut. In seiner Freizeit spiele er Floorball, Volleyball und zuvor in XXXX Tischtennis, weil es dort keine andere Möglichkeit gegeben habe. Er habe einen regen Kontakt zu seinem älteren Bruder und dessen Familie, konkret würden sie einander jeden Tag ein bis zwei Mal sehen, die Familie seines Bruders wohne nur zehn Gehminuten entfernt. Er habe auch einen sehr engen Kontakt zu seinem Neffen und zu seiner Nichte. Oftmals treffe er sich mit zwei Freundinnen aus XXXX , die Kinder haben, sodass er mit seiner Nichte und/oder dem Neffen und die Freundinnen mit den Kindern gemeinsam zum Spielplatz oder zum Schwimmen gehen. Er habe auch Kontakt zur Einheimischen, u. a. eine Dame, die er als "Ersatzmutter" bezeichne, die ihm bei der Integration geholfen habe. Diese Person sehe er mittlerweile ca. einmal pro Woche. Er verbringe auch Zeit beim Volleyballspielen mit Studenten und Pensionisten und habe viele Freunde. Zudem engagiere er sich bei einem Projekt, wie sich Afghanen in Österreich besser integrieren könnten. Diesbezüglich gibt es Kontakte in XXXX mit Leuten vom österreichischen Integrationsfond und Seminare.Er lebe seit 11/2 Jahren gemeinsam mit seinem Bruder, dem 2.-BF, in römisch 40 in einer Wohnung der Caritas. Zuvor hätten sie gemeinsam mit ihrem älteren Bruder (der bereits anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet ist) in römisch 40 gewohnt,. Die Wohnung werde von der Caritas finanziert. Er habe vormals eine Freundin gehabt, doch sei ihr Vater gegen die Beziehung gewesen, es bestehe aber immer noch ein freundschaftlicher Kontakt. Er habe die Integrationsprüfung mit dem Sprachniveau B1 abgeschlossen und sei ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig. Dort habe er im Jahr 2018 558 Stunden gearbeitet. Er habe sich auch für den Rettungssanitäterkurs angemeldet, der im nächsten Monat beginne. Er lerne jedoch jetzt schon den medizinischen Teil, dann "sei es leichter beim Kurs". Seine Tätigkeit beim Roten Kreuz sei, dass er dort als Dritthelfer im Rettungswagen mitfahre, er arbeite dort in unterschiedlichem Ausmaß, je nachdem wie viel Zeit er habe. Vor dem Pflichtschulabschluss sei er öfter mitgefahren, währenddessen habe er weniger Zeit gehabt. Er bekomme dort € 0,30 (in Worten: 30 Cent!) pro Stunde. Er werde zunächst die Rettungssanitäterprüfung machen und bei der Rettung arbeiten, anschließend möchte er die Matura oder die Studienberechtigungsprüfung ablegen und als Lehrer für Biologie und Islam tätig sein. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch Geld von der Caritas, zudem arbeite er 22 Stunden pro Monat bei der Gemeinde, wodurch er €110,- ins Verdienen bringe. Er habe weiters zwei Monate lang einen behinderten Mann aus Niederösterreich betreut. In seiner Freizeit spiele er Floorball, Volleyball und zuvor in römisch 40 Tischtennis, weil es dort keine andere Möglichkeit gegeben habe. Er habe einen regen Kontakt zu seinem älteren Bruder und dessen Familie, konkret würden sie einander jeden Tag ein bis zwei Mal sehen, die Familie seines Bruders wohne nur zehn Gehminuten entfernt. Er habe auch einen sehr engen Kontakt zu seinem Neffen und zu seiner Nichte. Oftmals treffe er sich mit zwei Freundinnen aus römisch 40 , die Kinder haben, sodass er mit seiner Nichte und/oder dem Neffen und die Freundinnen mit den Kindern gemeinsam zum Spielplatz oder zum Schwimmen gehen. Er habe auch Kontakt zur Einheimischen, u. a. eine Dame, die er als "Ersatzmutter" bezeichne, die ihm bei der Integration geholfen habe. Diese Person sehe er mittlerweile ca. einmal pro Woche. Er verbringe auch Zeit beim Volleyballspielen mit Studenten und Pensionisten und habe viele Freunde. Zudem engagiere er sich bei einem Projekt, wie sich Afghanen in Österreich besser integrieren könnten. Diesbezüglich gibt es Kontakte in römisch 40 mit Leuten vom österreichischen Integrationsfond und Seminare. In der Verhandlung brachte der 1.-BF schriftlich, ergänzend zu den bereits eingebrachten Unterlagen, eine * Bestätigung der psychosozialen Beratungsstelle XXXX vom 05.04.2019, darüber, dass er sich in psychologischer Beratung befinde und eine fachärztliche Behandlung erforderlich sei,* Bestätigung der psychosozialen Beratungsstelle römisch 40 vom 05.04.2019, darüber, dass er sich in psychologischer Beratung befinde und eine fachärztliche Behandlung erforderlich sei, in Vorlage. Der 2.-BF führte zu seiner Integration im Bundesgebiet aus: Er lebe mit seinem Bruder, dem 1.-BF aktuell in XXXX ; er gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach, besuche aber, nachdem er erfolgreich den Pflichtschulabschluss gemacht habe, seit einem Monat das Gymnasium in XXXX . Er sei dort außerordentlicher Schüler und bekomme für den Fall, dass er dort alles schaffe, auch ein Zeugnis. Er besuche die
- Klasse des Bundesrealgymnasiums. Er habe einige Bewerbungen bei Firmen geschrieben, habe jedoch keine positive Antwort bekommen. Sein Leben finanziere er ebenfalls aus der Grundversorgung und von der Caritas, er arbeite zudem in der Gemeindebücherei, wo er in einem Ausmaß von 6 Stunden pro Woche Bücher einbinde. In seiner Freizeit spiele er seit drei Jahren Floorball, in den letzten Jahren in der Bundesliga bzw. internationalen Bundesliga. Auch er habe einen sehr engen Kontakt zu seinem älteren Bruder und insbesondere zu seiner kleinen Nichte. Außerdem sei er bei den vom 1.-BF angesprochenen Projekten zur Integration von Afghanen in Österreich dabei, diese Projekte würden insbesondere die Themen Bildung und Religion beinhalten, wobei er sich mehr beim Thema Bildung, sein Bruder mehr beim Thema Religion einbringe. Er wolle Ingenieur werden und eigentlich eine HTL besuchen, doch habe man in einem zweiten Semester nicht in die HTL einsteigen können. Er habe Kontakte zu Österreichern, unter anderem zu seiner ersten Deutschlehrerin (der in der Verhandlung ebenfalls einvernommenen Zeugin XXXX ).Er lebe mit seinem Bruder, dem 1.-BF aktuell in römisch 40 ; er gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach, besuche aber, nachdem er erfolgreich den Pflichtschulabschluss gemacht habe, seit einem Monat das Gymnasium in römisch 40 . Er sei dort außerordentlicher Schüler und bekomme für den Fall, dass er dort alles schaffe, auch ein Zeugnis. Er besuche die
- Klasse des Bundesrealgymnasiums. Er habe einige Bewerbungen bei Firmen geschrieben, habe jedoch keine positive Antwort bekommen. Sein Leben finanziere er ebenfalls aus der Grundversorgung und von der Caritas, er arbeite zudem in der Gemeindebücherei, wo er in einem Ausmaß von 6 Stunden pro Woche Bücher einbinde. In seiner Freizeit spiele er seit drei Jahren Floorball, in den letzten Jahren in der Bundesliga bzw. internationalen Bundesliga. Auch er habe einen sehr engen Kontakt zu seinem älteren Bruder und insbesondere zu seiner kleinen Nichte. Außerdem sei er bei den vom 1.-BF angesprochenen Projekten zur Integration von Afghanen in Österreich dabei, diese Projekte würden insbesondere die Themen Bildung und Religion beinhalten, wobei er sich mehr beim Thema Bildung, sein Bruder mehr beim Thema Religion einbringe. Er wolle Ingenieur werden und eigentlich eine HTL besuchen, doch habe man in einem zweiten Semester nicht in die HTL einsteigen können. Er habe Kontakte zu Österreichern, unter anderem zu seiner ersten Deutschlehrerin (der in der Verhandlung ebenfalls einvernommenen Zeugin römisch 40 ). In der Verhandlung brachte der 2.-BF schriftlich, ergänzend zu den bereits eingebrachten Unterlagen, neben weiteren Empfehlungsschreiben folgende Urkunden ein: * Schulbesuchsbestätigung des BG und BRG XXXX vom 03.04.2019 als auerordentlicher Schüler der Klasse XXXX* Schulbesuchsbestätigung des BG und BRG römisch 40 vom 03.04.2019 als auerordentlicher Schüler der Klasse römisch 40 * Zeugnis über die Ablegung der Integrationsprüfung mit Sprachniveau B1, ÖIF vom 06.03.2019 Schließlich wurde in der Beschwerdeverhandlung die seitens der BF stellig gemachte Zeugin XXXX , zur Integration der BF einvernommen und gab diese im Wesentlichen zu Protokoll, dass sich beide BF durch ein hohes Bildungsniveau und Interesse an den heimischen Sitten auszeichnen würden. Sie sehe die beiden durchschnittlich ca. einmal pro Woche und würden sie gemeinsam sehr viel unternehmen, wie diverse Veranstaltungen, auch Rockkonzerte, und hätten sie auch bereits 3x Weihnachten gemeinsam gefeiert.Schließlich wurde in der Beschwerdeverhandlung die seitens der BF stellig gemachte Zeugin römisch 40 , zur Integration der BF einvernommen und gab diese im Wesentlichen zu Protokoll, dass sich beide BF durch ein hohes Bildungsniveau und Interesse an den heimischen Sitten auszeichnen würden. Sie sehe die beiden durchschnittlich ca. einmal pro Woche und würden sie gemeinsam sehr viel unternehmen, wie diverse Veranstaltungen, auch Rockkonzerte, und hätten sie auch bereits 3x Weihnachten gemeinsam gefeiert. Ebenfalls als Zeugen einvernommen wurden der ältere (und im Familienverfahren bezogen auf seine Gattin XXXX als Flüchtling anerkannte) Bruder der BF XXXX , sowie dessen Ehegattin XXXX Aus beiden Zeugenaussagen ergibt sich, dass die Angaben der BF zu ihrem intensiven Kontakt zur Familie der Zeugen der Wahrheit entspricht.Ebenfalls als Zeugen einvernommen wurden der ältere (und im Familienverfahren bezogen auf seine Gattin römisch 40 als Flüchtling anerkannte) Bruder der BF römisch 40 , sowie dessen Ehegattin römisch 40 Aus beiden Zeugenaussagen ergibt sich, dass die Angaben der BF zu ihrem intensiven Kontakt zur Familie der Zeugen der Wahrheit entspricht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die ledigen und nunmehr volljährigen BF sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zum sunnitischen Glauben. Die BF stammen aus der Provinz Herat. Die Eltern und eine Schwester der BF sind mittlerweile im Iran aufhältig. Die BF verließen ihr Heimatland aus den von ihnen dargelegten Gründen, konkret deshalb, da sie befürchteten im Heimatdorf von den Taliban zwangrekrutiert zu werden. Im Fall der Rückkehr der BF in eine der großen Provinzhauptstädte Afghanistans, wie etwa konkret Herat-Stadt oder Mazar-e-Sharif können keine Indizien dafür erkannt werden, dass die BF landesweit von den Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gesucht bzw. bedroht werden würden. Beide BF sind arbeitsfähig und leiden an keinen akut lebensbedrohenden Erkrankungen; beide sind strafrechtlich unbescholten. Beide BF haben die ÖSD-Integrationsprüfung (Sprachkompetenz B1 und Werte- und Orientierungskurs gem. §5 Integrationsgesetz) und auch den Pflichtschulabschluss erfolgreich abgelegt. Der 1.-BF seit dem Jahr 2017 ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig, indem er dort im Rettungswagen als Dritthelfer mitfährt. Er hat dort allein im Jahr 2018 558 Stunden freiwilligen Dienst verrichtet. Zudem arbeitet der 1.-BF 22 Stunden pro Monat im Rahmen eines Gemeindeprojektes, wodurch er monatlich € 110,- ins Verdienen bringt. Der etwas jüngere 2.-BF ist noch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, besucht jedoch derzeit die
- Klasse des Bundesrealgymnasiums XXXX , indem er als außerordentlicher Schüler registriert ist, zudem arbeitet er 6 Stundenpro Woche in der Gemeindebücherei.Der etwas jüngere 2.-BF ist noch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, besucht jedoch derzeit die
- Klasse des Bundesrealgymnasiums römisch 40 , indem er als außerordentlicher Schüler registriert ist, zudem arbeitet er 6 Stundenpro Woche in der Gemeindebücherei. Beide BF engagieren sich bei einem Projekt zur besseren Integration von afghanischen Asylwerbern im Bundesgebiet, wobei die Themen Bildung und Religion im Fokus stehen. Diesbezüglich haben die BF Kontakte zum österreichischen Integrationsfond in XXXX und besuchen bzw. veranstalten diverse Seminare.Beide BF engagieren sich bei einem Projekt zur besseren Integration von afghanischen Asylwerbern im Bundesgebiet, wobei die Themen Bildung und Religion im Fokus stehen. Diesbezüglich haben die BF Kontakte zum österreichischen Integrationsfond in römisch 40 und besuchen bzw. veranstalten diverse Seminare. In ihrer Freizeit sind beide BF sportlich aktiv, indem sie vereinsmäßig Floorball spielen. Beide BF haben schließlich einen als sehr eng zu bezeichnenden Kontakt zum gemeinsamen älteren Bruder samt dessen Familie (Ehegattin und 2 Kinder), die als Flüchtlinge in Österreich anerkannt sind. Konkret besteht der Kontakt in täglichen, teilweise mehrmaligen Besuchen und essen die BF auch 3 bis 4 Mal in der Woche gemeinsam mit der Familie ihres Bruders. Zudem pflegen die BF ein intensives Naheverhältnis zu ihrer Nichte und ihrem Neffen, mit denen sie regelmäßig gemeinsam mit anderen Freunden Spielplätze oder Schwimmbäder aufsuchen. Die BF werden von ihrem älteren Bruder auch in finanzieller Hinsicht nach Möglichkeit unterstützt. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: "Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
- Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
- Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017). Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess Am
- Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel
- "Sicherheitslage").Am
- Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel
- "Sicherheitslage"). Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018). Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
- Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
- Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018). Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden . (Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017). Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden . (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.) Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). Bild kann nicht dargestellt werden . (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018) Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden: Bild kann nicht dargestellt werden . (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO (o.D.), UN GASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018) Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). Bild kann nicht dargestellt werden. (Darstellung der Staatendokumentation) Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). -Strichaufzählung Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). -Strichaufzählung Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) -Strichaufzählung Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). -Strichaufzählung Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). -Strichaufzählung Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). -Strichaufzählung Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). -Strichaufzählung Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). -Strichaufzählung Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). -Strichaufzählung Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018). -Strichaufzählung Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018). -Strichaufzählung Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). -Strichaufzählung Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster: Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017). Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017) Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) -Strichaufzählung Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). -Strichaufzählung Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018) .Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vergleiche Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vergleiche TG 20.5.2018) . -Strichaufzählung Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am
- März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018). -Strichaufzählung Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017). ? Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017). -Strichaufzählung Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vergleiche Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017). -Strichaufzählung Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017). -Strichaufzählung In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017). Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung: Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vergleiche DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle: -Strichaufzählung Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vergleiche Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018). -Strichaufzählung Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vergleiche NZZ 22.4.2018). -Strichaufzählung Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Zivilist/innen Bild kann nicht dargestellt werden.(UNAMA 2.2018) Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
- Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). Konkrete Informationen zu Zahlen und Tätern können dem Subkapitel "Regierungsfeindliche Gruppierungen" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
- 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
- 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). Weiterführende Informationen zu den regierungsfreundlichen Gruppierungen können dem Kapitel
- "Sicherheitsbehörden" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
- Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
- Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018). Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018). Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017). Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr
(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018). Haqqani-Netzwerk Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017). Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017). Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017). Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Al-Qaida Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017). Drogenanbau In den Jahren 2016 - 2017 haben sich die Flächen zum Mohnanbau für Opium um 63% vergrößert und kommen nun auf 328.000 Hektar; insgesamt verstärkte sich die Opiumproduktion um 87% und damit auf 9.000 metrische Tonnen - die größte Menge in der afghanischen Geschichte. Die stärkste Expansion der Mohanbauflächen war in der Provinz Helmand zu verzeichnen, die als Zentrum der Opiumproduktion erachtet wird: eine Fläche von 144.000 Hektar ist dort dem Mohnanbau gewidmet. Der Mohnanbau hat sich landesweit verstärkt, auch in nördlichen Provinzen, wie z.B. Balkh und Jawzjan (UNODC 11.2017). Unterstützt von ihren internationalen Partnern führt die afghanische Regierung weiterhin Operationen zur Drogenbekämpfung durch. Im gesamten Jahr 2017 wurden von afghanischen Exekutivbehörden 445 solcher Einsätze durchgeführt. Beschlagnahmt wurden dabei: 391kg Heroin, 31kg Morphium, 8.141kg Opium, 2 kg Methamphitamine, 38.547 kg Haschisch, 1.256 kg fester Vorläuferchemikalien, 1.437 flüssige Vorläuferchemikalien und 1.590 Tabletten synthetischer Drogen (MDMA - 3,4-methylenedioxymethamphetamine); diese Beschlagnahmungen führten zu 531 Verhaftungen. Die beschlagnahmte Menge an Opiaten ist die