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{'item': 'W161 2217115-1'}

Obsah (18)§ 5Art. 133Art. 18§ 61Art. 17Art. 8§§ 4§ 57§ 68§ 7§ 9§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 28Art. 3Artikel 46

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlW161 2217115-1 SpruchW161 2217115-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMAN

§ 5Asyl

G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Eigenen Angaben zufolge ist er Staatsangehöriger von Ghana. Er stellte am 24.12.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Deutschland vom 12.08.
  3. Bei der Erstbefragung am 24.12.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe seinen Herkunftsstaat im November 2011 verlassen und sei über Marokko nach Europa gereist. Er habe sich 8 Monate in Italien aufgehalten, 1 Monat in Österreich, dann sei er von August 2012 bis Mai 2014 in Italien gewesen, von Mai 2014 bis Juli 2018 habe er sich in Deutschland aufgehalten, danach sei er im Juli 2018 eine Woche in Österreich gewesen und anschließend von Juli 2018 bis 19.12.2018 in Deutschland. Seit 19.12.2018 sei er neuerlich in Österreich. Zu den durchreisten EU-Ländern gab der BF an, die Sprache in Italien sei sehr kompliziert, er habe sie nicht lernen können. In Deutschland habe er keine Blutsverwandten, deshalb könne er dort nicht bleiben. Nur in Österreich habe er seine Lebensgefährtin, seine große Liebe. Sie sei wieder schwanger von ihm. Er habe in Deutschland um Asyl angesucht. Sein Asylantrag sei abgelehnt worden. Er möchte in Österreich für seine Tochter da sein und seiner väterlichen Verantwortung nachkommen. Dazu brauche er Geld. In Deutschland habe er aber kein Geld bekommen. Er habe das geteilte Sorgerecht mit XXXX , seiner Liebe. Er könne mit seiner Tochter nicht in Deutschland leben. Er habe ein Visum für Italien gehabt. Dieses sei im November 2011 für neun Monate ausgestellt worden. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, er habe große politische Probleme. Er werde von Männern der jetzigen Regierung verfolgt, da er als Oppositioneller an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe.
  4. Bei der Erstbefragung am 24.12.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe seinen Herkunftsstaat im November 2011 verlassen und sei über Marokko nach Europa gereist. Er habe sich 8 Monate in Italien aufgehalten, 1 Monat in Österreich, dann sei er von August 2012 bis Mai 2014 in Italien gewesen, von Mai 2014 bis Juli 2018 habe er sich in Deutschland aufgehalten, danach sei er im Juli 2018 eine Woche in Österreich gewesen und anschließend von Juli 2018 bis 19.12.2018 in Deutschland. Seit 19.12.2018 sei er neuerlich in Österreich. Zu den durchreisten EU-Ländern gab der BF an, die Sprache in Italien sei sehr kompliziert, er habe sie nicht lernen können. In Deutschland habe er keine Blutsverwandten, deshalb könne er dort nicht bleiben. Nur in Österreich habe er seine Lebensgefährtin, seine große Liebe. Sie sei wieder schwanger von ihm. Er habe in Deutschland um Asyl angesucht. Sein Asylantrag sei abgelehnt worden. Er möchte in Österreich für seine Tochter da sein und seiner väterlichen Verantwortung nachkommen. Dazu brauche er Geld. In Deutschland habe er aber kein Geld bekommen. Er habe das geteilte Sorgerecht mit römisch 40 , seiner Liebe. Er könne mit seiner Tochter nicht in Deutschland leben. Er habe ein Visum für Italien gehabt. Dieses sei im November 2011 für neun Monate ausgestellt worden. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, er habe große politische Probleme. Er werde von Männern der jetzigen Regierung verfolgt, da er als Oppositioneller an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 09.01.2019 einen auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestützten Aufnahmeantrag an Deutschland.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 09.01.2019 einen auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin-III-VO) gestützten Aufnahmeantrag an Deutschland.
  7. Mit Schreiben vom 14.01.2019, eingelangt beim BFA am selben Tag, gaben die zuständigen deutschen Behörden bekannt, dass Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zustimme.
  8. Mit Schreiben vom 14.01.2019, eingelangt beim BFA am selben Tag, gaben die zuständigen deutschen Behörden bekannt, dass Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zustimme.
  9. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 31.01.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, gab dieser an, er habe eine Rechtsberatung erhalten und fühle sich in der Lage die gestellten Fragen zu beantworten. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung, Betreuung oder Therapie und er nehme manchmal Medikamente gegen Kopfschmerzen, aber nicht regelmäßig. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente zur Vorlage. Wenn er sich richtig erinnere, dann sei er dreimal in Österreich eingereist. Zum ersten Mal im Jahr 2012, das zweite Mal im Jahr 2016 oder 2017 und das dritte Mal jetzt. Das sei nicht richtig, im Juni oder Juli 2018 sei er auch in Österreich gewesen, also sei er insgesamt viermal in Österreich eingereist. Er sei immer 1-2 Wochen hier aufhältig gewesen. Er sei nach Österreich gekommen, weil er eine Tochter in Österreich habe. Er habe auf legalem Weg mit seiner Tochter zusammenleben wollen und nicht illegal, deshalb sei er mehrfach aus Österreich ausgereist. Befragt, warum er erst jetzt einen Asylantrag in Österreich stelle, gab der BF an, er habe Deutschland verlassen müssen, da er am XXXX . ein Baby erwarte. Befragt, warum er erst jetzt einen Asylantrag stelle, wenn er bereits seit 5 Jahren ein Kind in Österreich habe, gab er an, er habe in Deutschland 2014 um Asyl angesucht, als er Vater einer Tochter geworden sei. Er glaube nicht, dass man ihm das Recht gewähre, das ihm zustehe. Er meine das Sorgerecht. Er habe auch die gemeinsame Obsorge. Befragt nach Verwandten im Bereich der EU, gab der BF an, er habe in Italien einen Stiefbruder, zu dem habe er aber keinen Kontakt. In Österreich habe er einen Cousin. Dieser sei, wie er glaube, in XXXX . Er habe aber nicht wirklich Kontakt zu ihm. Seine Tochter lebe in XXXX , in XXXX . Seine Ex-Frau lebe, wie er annehme, in Ghana. Als er Ghana im Jahr 2011 verlassen hätte, habe sie ihm die Scheidungspapiere zugesendet. Die Mutter seiner Tochter habe er in einem Club in XXXX kennengelernt und zwar im Jahr
  10. Sie sei dann gleich schwanger von ihm geworden, dann sei das Baby gekommen und hätten sie eigentlich jede Woche miteinander telefoniert. Befragt nach dem persönlichen Kontakt vor der Antragstellung in Österreich, gab der BF an, er sei bei der Mutter seiner Tochter gewesen. Sie habe ihn im Oktober 2015 besucht, in der Zeit sei er in Deutschland gewesen, da habe er sie in der Wohnung eines Freundes untergebracht. Er habe sich ursprünglich in Deutschland niederlassen wollen, aber wegen seines Kindes müsse er jetzt nach Österreich. Befragt, warum er nicht wegen seines ersten Kindes bereits in Österreich leben wollte, gab er an, weil er nach seiner Mentalität in Sicherheit sei. Befragt, warum das zweite Kind nicht in Sicherheit sei, gab der BF an, weil die Mutter Anti-Depressiva nehmen müsse. Diese nehme schon Anti-Depressiva seitdem er sie kennengelernt habe. Aber bei der Dosis, die sie erhalten hätte, sei sie immer schläfrig gewesen. Jetzt bekomme sie keine Medikamente, jetzt sei sie aggressiv. XXXX
  11. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 31.01.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, gab dieser an, er habe eine Rechtsberatung erhalten und fühle sich in der Lage die gestellten Fragen zu beantworten. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung, Betreuung oder Therapie und er nehme manchmal Medikamente gegen Kopfschmerzen, aber nicht regelmäßig. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente zur Vorlage. Wenn er sich richtig erinnere, dann sei er dreimal in Österreich eingereist. Zum ersten Mal im Jahr 2012, das zweite Mal im Jahr 2016 oder 2017 und das dritte Mal jetzt. Das sei nicht richtig, im Juni oder Juli 2018 sei er auch in Österreich gewesen, also sei er insgesamt viermal in Österreich eingereist. Er sei immer 1-2 Wochen hier aufhältig gewesen. Er sei nach Österreich gekommen, weil er eine Tochter in Österreich habe. Er habe auf legalem Weg mit seiner Tochter zusammenleben wollen und nicht illegal, deshalb sei er mehrfach aus Österreich ausgereist. Befragt, warum er erst jetzt einen Asylantrag in Österreich stelle, gab der BF an, er habe Deutschland verlassen müssen, da er am römisch 40 . ein Baby erwarte. Befragt, warum er erst jetzt einen Asylantrag stelle, wenn er bereits seit 5 Jahren ein Kind in Österreich habe, gab er an, er habe in Deutschland 2014 um Asyl angesucht, als er Vater einer Tochter geworden sei. Er glaube nicht, dass man ihm das Recht gewähre, das ihm zustehe. Er meine das Sorgerecht. Er habe auch die gemeinsame Obsorge. Befragt nach Verwandten im Bereich der EU, gab der BF an, er habe in Italien einen Stiefbruder, zu dem habe er aber keinen Kontakt. In Österreich habe er einen Cousin. Dieser sei, wie er glaube, in römisch 40 . Er habe aber nicht wirklich Kontakt zu ihm. Seine Tochter lebe in römisch 40 , in römisch 40 . Seine Ex-Frau lebe, wie er annehme, in Ghana. Als er Ghana im Jahr 2011 verlassen hätte, habe sie ihm die Scheidungspapiere zugesendet. Die Mutter seiner Tochter habe er in einem Club in römisch 40 kennengelernt und zwar im Jahr
  12. Sie sei dann gleich schwanger von ihm geworden, dann sei das Baby gekommen und hätten sie eigentlich jede Woche miteinander telefoniert. Befragt nach dem persönlichen Kontakt vor der Antragstellung in Österreich, gab der BF an, er sei bei der Mutter seiner Tochter gewesen. Sie habe ihn im Oktober 2015 besucht, in der Zeit sei er in Deutschland gewesen, da habe er sie in der Wohnung eines Freundes untergebracht. Er habe sich ursprünglich in Deutschland niederlassen wollen, aber wegen seines Kindes müsse er jetzt nach Österreich. Befragt, warum er nicht wegen seines ersten Kindes bereits in Österreich leben wollte, gab er an, weil er nach seiner Mentalität in Sicherheit sei. Befragt, warum das zweite Kind nicht in Sicherheit sei, gab der BF an, weil die Mutter Anti-Depressiva nehmen müsse. Diese nehme schon Anti-Depressiva seitdem er sie kennengelernt habe. Aber bei der Dosis, die sie erhalten hätte, sei sie immer schläfrig gewesen. Jetzt bekomme sie keine Medikamente, jetzt sei sie aggressiv. römisch 40 XXXX sei seine leibliche Tochter. Sie sei am XXXX geboren. Einen Mutter-Kind-Pass der Kindesmutter für das weitere Kind könne er nicht vorlegen. Er könne die Kopie nicht erhalten, weil die Mutter normalerweise Anti-Depressiva nehmen sollte, jetzt nehme sie die Medikamente nicht und werde diese schon aggressiv, wenn er zu ihr Hallo sage. Er habe die Kindesmutter zum letzten Mal am XXXX gesehen, ebenso seine Tochter. Befragt, warum er seine Tochter seit dem XXXX . nicht mehr besucht habe, gab der BF an, weil er mit der grünen Karte nicht hinausfahren könne. Auf Befragen, warum die Kindesmutter ihn nicht besucht habe, gab er an, sie hätte gesagt, dass das auch nicht gestattet sei. Die Kindesmutter befände sich nunmehr im
  13. Schwangerschaftsmonat, der Geburtstermin sei der XXXX das hätte sie ihm so gesagt. Befragt nach dem Kontakt zur Kindesmutter und seiner Tochter seit der Asylantragstellung in Österreich, gab der BF an, vor 5 Tagen hätten sie sich zum letzten Mal SMS geschrieben. Befragt, warum er nicht bei der Kindesmutter lebe, gab der BF an, er möchte nicht illegal bei ihr zu Hause leben. Das sei der Entscheidung der Kindesmutter vorbehalten. Er glaube, sie wolle manchmal lieber alleine sein. Er lebe im Lager. Über Vorhalt der Zustimmung Deutschlands zu seiner Wiederaufnahme gab der BF an, er möchte nicht für einen Stundenlohn von 85 Cent in Deutschland arbeiten müssen und keine Steuern zahlen dürfen und nicht genug verdienen können, um nicht für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen. Man habe ihm in Deutschland gesagt, dass man dort nicht arbeiten dürfe. Er habe der Behörde den Obsorgebeschluss vorgelegt, aber der deutschen Behörde sei das egal gewesen. Seit Mai dürfe er nicht mehr arbeiten, weil er keine Arbeitserlaubnis erhalte. Er habe damals nur 85 Cent für seine Arbeit in der Stunde erhalten, es sei eine Arbeit vom Staat gewesen. In Deutschland sei er 4 Jahre und 6 Monate aufhältig gewesen und zwar in einem Camp. Den Ausgang seines Asylverfahrens in Deutschland kenne er nicht. Er habe keine Entscheidung erhalten. Er wisse nicht, warum er seit Mai nicht mehr habe arbeiten dürfen. Er könne nicht angeben, warum er bei der Geburtsurkunde seiner Tochter erst im Jahr 2015 als Vater eingetragen worden sei.römisch 40 sei seine leibliche Tochter. Sie sei am römisch 40 geboren. Einen Mutter-Kind-Pass der Kindesmutter für das weitere Kind könne er nicht vorlegen. Er könne die Kopie nicht erhalten, weil die Mutter normalerweise Anti-Depressiva nehmen sollte, jetzt nehme sie die Medikamente nicht und werde diese schon aggressiv, wenn er zu ihr Hallo sage. Er habe die Kindesmutter zum letzten Mal am römisch 40 gesehen, ebenso seine Tochter. Befragt, warum er seine Tochter seit dem römisch 40 . nicht mehr besucht habe, gab der BF an, weil er mit der grünen Karte nicht hinausfahren könne. Auf Befragen, warum die Kindesmutter ihn nicht besucht habe, gab er an, sie hätte gesagt, dass das auch nicht gestattet sei. Die Kindesmutter befände sich nunmehr im
  14. Schwangerschaftsmonat, der Geburtstermin sei der römisch 40 das hätte sie ihm so gesagt. Befragt nach dem Kontakt zur Kindesmutter und seiner Tochter seit der Asylantragstellung in Österreich, gab der BF an, vor 5 Tagen hätten sie sich zum letzten Mal SMS geschrieben. Befragt, warum er nicht bei der Kindesmutter lebe, gab der BF an, er möchte nicht illegal bei ihr zu Hause leben. Das sei der Entscheidung der Kindesmutter vorbehalten. Er glaube, sie wolle manchmal lieber alleine sein. Er lebe im Lager. Über Vorhalt der Zustimmung Deutschlands zu seiner Wiederaufnahme gab der BF an, er möchte nicht für einen Stundenlohn von 85 Cent in Deutschland arbeiten müssen und keine Steuern zahlen dürfen und nicht genug verdienen können, um nicht für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen. Man habe ihm in Deutschland gesagt, dass man dort nicht arbeiten dürfe. Er habe der Behörde den Obsorgebeschluss vorgelegt, aber der deutschen Behörde sei das egal gewesen. Seit Mai dürfe er nicht mehr arbeiten, weil er keine Arbeitserlaubnis erhalte. Er habe damals nur 85 Cent für seine Arbeit in der Stunde erhalten, es sei eine Arbeit vom Staat gewesen. In Deutschland sei er 4 Jahre und 6 Monate aufhältig gewesen und zwar in einem Camp. Den Ausgang seines Asylverfahrens in Deutschland kenne er nicht. Er habe keine Entscheidung erhalten. Er wisse nicht, warum er seit Mai nicht mehr habe arbeiten dürfen. Er könne nicht angeben, warum er bei der Geburtsurkunde seiner Tochter erst im Jahr 2015 als Vater eingetragen worden sei.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

  1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
  2. Allgemeines zum Asylverfahren In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2018; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Jahr 2017 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 603.428 Asylanträge entschieden. Das ist ein Rückgang gegenüber 2016 (695.733 Entscheidungen). 2017 wurden 222.683 Asylanträge entgegengenommen,In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2018; vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Jahr 2017 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 603.428 Asylanträge entschieden. Das ist ein Rückgang gegenüber 2016 (695.733 Entscheidungen). 2017 wurden 222.683 Asylanträge entgegengenommen, 522.862 weniger als im Vorjahr. Insgesamt 123.909 Personen erhielten 2017 internationalen Schutz (20,5% der Antragsteller), 98.074 Personen (16,3%) erhielten subsidiären Schutz und 39.659 Personen (6,6%) Abschiebeschutz (BAMF 4.2018). Verschiedene Berichte äußerten sich besorgt über die Qualität des Asylverfahrens. Ein Ein hoher Prozentsatz der Asylentscheidungen war einer internen Untersuchung zufolge "unplausibel". Berichten zufolge waren viele Entscheidungsträger, die 2015 und 2016 beim BAMF eingestellt wurden, seit mehr als einem Jahr im Einsatz, ohne das interne Ausbildungsprogramm zu absolvieren. Bei den Dolmetschern wurden die unprofessionelle Haltung und fehlende Objektivität bemängelt. Weiters hat eine große Zahl von Asylwerbern eine Beschwerde gegen ihren Asylbescheid eingelegt, was zu einem Verfahrensstau bei den Gerichten geführt hat (AIDA 3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Verschiedene Berichte äußerten sich besorgt über die Qualität des Asylverfahrens. Ein Ein hoher Prozentsatz der Asylentscheidungen war einer internen Untersuchung zufolge "unplausibel". Berichten zufolge waren viele Entscheidungsträger, die 2015 und 2016 beim BAMF eingestellt wurden, seit mehr als einem Jahr im Einsatz, ohne das interne Ausbildungsprogramm zu absolvieren. Bei den Dolmetschern wurden die unprofessionelle Haltung und fehlende Objektivität bemängelt. Weiters hat eine große Zahl von Asylwerbern eine Beschwerde gegen ihren Asylbescheid eingelegt, was zu einem Verfahrensstau bei den Gerichten geführt hat (AIDA 3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report: Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/ablauf-des-asylverfahrens-node.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens - Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=6077414, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.2018): Aktuelle Zahlen zu Asyl, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/aktuelle-zahlen-zu-asyl-april-2018.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BR - Bundesregierung (o.D.): Flucht und Asyl: Fakten und Hintergründe, https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluechtlings-Asylpolitik/4-FAQ/_function/glossar_catalog.html?nn=1419512&lv2=1659082&id=GlossarEntry1659098, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (o.D.a): Asyl und anderer Schutz, http://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-deutschland/asyl-und-anderer-schutz, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430259.html, Zugriff 12.6.2018
  3. Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 3.2018). In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. Im Falle eines "take back"-Verfahrens können Dublin-Rückkehrer, die bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, einen Folgeantrag stellen. Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, der noch nicht entschieden wurde, wird das Verfahren fortgesetzt. Für Dublin-Rückkehrer gelten die gleichen Aufnahmebedingungen wie für andere Asylwerber (EASO 24.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report: Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
  4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Treffen ausländische Kinder und Jugendliche unbegleitet in Deutschland ein und kommen mit staatlichen Stellen in Kontakt, so informieren diese das örtlich zuständige Jugendamt. UMA werden im Rahmen des allgemeinen Kinderschutzsystems untergebracht, versorgt und betreut, wie dies auch bei anderen gefährdeten Kindern und Jugendlichen der Fall ist. Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, UMA in Obhut zu nehmen und über deren bundesweite Verteilung zu entscheiden. Seit 2015 ist die Inobhutnahme für UMA mehrstufig (vorläufige und reguläre Inobhutnahme) geregelt (BAMF 3.2018). Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme prüft das Jugendamt durch das sogenannten Erstscreening, ob das Wohl des Kindes - auch in physischer und psychischer Hinsicht - durch das Verteilungsverfahren gefährdet werden würde, ob die kurzfristige Möglichkeit zur Familienzusammenführung besteht und ob diese dem Kindeswohl entspricht, ob eine gemeinsame Inobhutnahme mit anderen Kindern angezeigt ist und ob der Gesundheitszustand des Kindes anhand einer ärztlichen Stellungsnahme die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb der nächsten 14 Tage zulässt (MFKJKS 5.2017). Die ärztliche Stellungnahme erfolgt durch eine Gesundheitsuntersuchung (Kurzscreening), dessen Umfang gesetzlich nicht vorgegeben ist. In welchem Umfang also Screenings durchgeführt werden, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt und es gelten unterschiedliche Standards (BAMF 3.2018). Während der vorläufigen Inobhutnahme werden UMA bei einer geeigneten Person (Verwandte oder Pflegefamilien), in einer geeigneten Einrichtung (sogenannte Clearingshäuser) oder in einer sonstigen Wohnform untergebracht. Neben der Unterbringung werden der notwendige Unterhalt, die Krankenhilfe und die rechtliche Vertretung des Kindes sichergestellt. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme findet auch die Altersfeststellung statt. Die dafür verwendeten Methoden reichen von einer reinen Altersschätzung über körperliche Untersuchungen bis hin zu radiologischen Untersuchungen der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins (BAMF 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016a).Treffen ausländische Kinder und Jugendliche unbegleitet in Deutschland ein und kommen mit staatlichen Stellen in Kontakt, so informieren diese das örtlich zuständige Jugendamt. UMA werden im Rahmen des allgemeinen Kinderschutzsystems untergebracht, versorgt und betreut, wie dies auch bei anderen gefährdeten Kindern und Jugendlichen der Fall ist. Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, UMA in Obhut zu nehmen und über deren bundesweite Verteilung zu entscheiden. Seit 2015 ist die Inobhutnahme für UMA mehrstufig (vorläufige und reguläre Inobhutnahme) geregelt (BAMF 3.2018). Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme prüft das Jugendamt durch das sogenannten Erstscreening, ob das Wohl des Kindes - auch in physischer und psychischer Hinsicht - durch das Verteilungsverfahren gefährdet werden würde, ob die kurzfristige Möglichkeit zur Familienzusammenführung besteht und ob diese dem Kindeswohl entspricht, ob eine gemeinsame Inobhutnahme mit anderen Kindern angezeigt ist und ob der Gesundheitszustand des Kindes anhand einer ärztlichen Stellungsnahme die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb der nächsten 14 Tage zulässt (MFKJKS 5.2017). Die ärztliche Stellungnahme erfolgt durch eine Gesundheitsuntersuchung (Kurzscreening), dessen Umfang gesetzlich nicht vorgegeben ist. In welchem Umfang also Screenings durchgeführt werden, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt und es gelten unterschiedliche Standards (BAMF 3.2018). Während der vorläufigen Inobhutnahme werden UMA bei einer geeigneten Person (Verwandte oder Pflegefamilien), in einer geeigneten Einrichtung (sogenannte Clearingshäuser) oder in einer sonstigen Wohnform untergebracht. Neben der Unterbringung werden der notwendige Unterhalt, die Krankenhilfe und die rechtliche Vertretung des Kindes sichergestellt. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme findet auch die Altersfeststellung statt. Die dafür verwendeten Methoden reichen von einer reinen Altersschätzung über körperliche Untersuchungen bis hin zu radiologischen Untersuchungen der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins (BAMF 3.2018; vergleiche BAMF 1.8.2016a). Das Jugendamt entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses des Erstscreenings, ob das bundesweite Verteilungsverfahren durchgeführt wird oder ob eine Verteilung ausgeschlossen ist. Die bundesweite Verteilung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt. Trotz der bundesweiten Aufnahmepflicht und Verteilung, die dazu dienen, die vorhandenen Unterbringungskapazitäten besser zu nutzen, aber auch die Belastung der Kommunen besser zu verteilen, wird das Verteilungsverfahren verschiedentlich kritisiert. Zum einen wurde hervorgehoben, dass die gesetzlichen Vorgaben zu Problemen in der Praxis führen können und zum anderen wurde bemängelt, dass die Versorgung und Betreuung im Umverteilungsverfahren allzu oft nicht im Rahmen der Standards der Jugendhilfe (z.B. nicht geeignete Unterkünfte, ungenügende Gesundheitsversorgung, Mangel an spezifischen Fachwissen und Erfahrung seitens der Fachkräfte) stattfände (BAMF 3.2018). Nach der Verteilung ist das Jugendamt, dem die Minderjährigen zugewiesen wurden, für die reguläre Inobhutnahme zuständig. Die Unterbringung erfolgt wieder bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung (siehe oben) (BAMF 1.8.2016a). Der weitere Ausbau von speziell auf die Bedürfnisse von UMA ausgerichteten Angeboten und eine bessere Qualifizierung des betreuenden Personals, vor allem im Hinblick auf traumatisierte UMA, werden allerdings als Herausforderung gesehen (BAMF 3.2018). Im Anschluss an die Unterbringung werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst. Für UMA muss vom Familiengericht ein Vormund oder Pfleger bestellt werden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit an dem Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht. Tritt also nach diesem Recht die Volljährigkeit erst nach Vollendung des
  5. Lebensjahrs ein, endet die Vormundschaft auch erst zu diesem Zeitpunkt. Im anschließenden Clearingsverfahren werden weitere Schritte im Bereich des Jugendhilferechts oder des Aufenthaltsrechts eingeleitet. Es umfasst unter anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Auf dessen Basis wird entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird. Ist ein Asylverfahren nicht erfolgversprechend, kann die zuständige Ausländerbehörde auch eine Duldung ausstellen. Kommt auch dies nicht in Frage, berät die Ausländerbehörde über andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten. Falls ein Asylantrag gestellt werden soll, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (BAMF 1.8.2016a). Innerhalb des Asylverfahrens gelten für die Bestimmung der Volljährigkeit die nationalen Vorschriften. Das heißt: Asylwerber müssen mit Vollendung des
  6. Lebensjahrs ihren Asylantrag selbst stellen. Ein etwaiger Vormund kann in diesem Fall aber weiterhin das Asylverfahren begleiten (BAMF 1.8.2016a). Die Asylantragsstellung vom UMA muss über den Vormund oder das Jugendamt schriftlich erfolgen. Das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren wurde auf 18 Jahren hinaufgesetzt. Es gibt für UMA kein gesondertes Asylverfahren, dennoch wird, um das Kindeswohl zu wahren, das Verfahren von besonders geschulten Entscheidern (Sonderbeauftragten) kindgerecht durchgeführt (BAMF 3.2018). Anhörungen finden grundsätzlich in Anwesenheit des Vormunds statt. Zusätzlich kann auch ein Beistand, z. B. eine Betreuerin oder ein Betreuer bei den Anhörungen anwesend sein. Unterbringung, Versorgung - hierzu gehört auch die sozialpädagogische Begleitung und Betreuung, Gesundheitsversorgung sowie Rechtsberatung - sind gesetzlich sichergestellt (BAMF 1.8.2016a). Im Jahr 2016 gab es in Deutschland 44.935 Inobhutnahmen von UMA, 35.939 davon stellten Asylanträge. 2017 gab es 9.084 Asylanträge von UMA (BAMF 30.4.2018). Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Identifizierung Vulnerabler, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Mit der Änderung des Asylgesetzes im Jahr 2015 wurde zwar ein Wortlaut betreffend der Identifizierung schutzbedürftiger Asylwerber eingeführt, aber die neue Richtlinie wird nicht ordnungsgemäß umgesetzt (AIDA 3.2018). In der Praxis werden Beeinträchtigungen und die damit verbundenen spezifischen Bedarfe von Asylwerbern nur zufallsbasiert und bestenfalls vereinzelt erkannt. Soweit in der Flüchtlingsaufnahme Beeinträchtigungen erkannt werden, geschieht dies entweder während der verpflichtenden medizinischen Erstuntersuchung durch die Gesundheitsämter, die jedoch lediglich der Diagnose übertragbarer Krankheiten zum Schutz der örtlichen Gesundheit dienen, oder durch Sozialarbeiter im laufenden Betrieb der Einrichtungen. Beide Wege haben jedoch nicht das Ziel der systematischen Erfassung von Beeinträchtigungen und individuellen Bedarfsfeststellung; sie erreichen nur einen Bruchteil der Betroffenen und in der Regel werden nur sichtbare Beeinträchtigungen erkannt (DIM 3.2018; vgl. AIDA 3.2018).Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Identifizierung Vulnerabler, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Mit der Änderung des Asylgesetzes im Jahr 2015 wurde zwar ein Wortlaut betreffend der Identifizierung schutzbedürftiger Asylwerber eingeführt, aber die neue Richtlinie wird nicht ordnungsgemäß umgesetzt (AIDA 3.2018). In der Praxis werden Beeinträchtigungen und die damit verbundenen spezifischen Bedarfe von Asylwerbern nur zufallsbasiert und bestenfalls vereinzelt erkannt. Soweit in der Flüchtlingsaufnahme Beeinträchtigungen erkannt werden, geschieht dies entweder während der verpflichtenden medizinischen Erstuntersuchung durch die Gesundheitsämter, die jedoch lediglich der Diagnose übertragbarer Krankheiten zum Schutz der örtlichen Gesundheit dienen, oder durch Sozialarbeiter im laufenden Betrieb der Einrichtungen. Beide Wege haben jedoch nicht das Ziel der systematischen Erfassung von Beeinträchtigungen und individuellen Bedarfsfeststellung; sie erreichen nur einen Bruchteil der Betroffenen und in der Regel werden nur sichtbare Beeinträchtigungen erkannt (DIM 3.2018; vergleiche AIDA 3.2018). Einige Bundesländer haben Pilotprojekte für die Identifizierung vulnerabler Asylwerber eingeführt. Vom BAMF erlassene Richtlinien sehen vor, dass insbesondere UM, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung sowie Opfer von Folter und traumatisierte Asylwerber besonders sensibel und bei Bedarf von speziell ausgebildeten Referenten behandelt werden sollen. Die Einführung dieser Spezialisten (376 für UMA, 74 für Traumatisierte und Folteropfer, 125 für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung, 79 für Opfer des Menschenhandels) hat die Handhabung derartiger Verfahren etwas verbessert, wobei es aber auch Beispiele gibt, wonach Hinweise auf Traumata bzw. sogar Folter nicht zur Konsultierung solcher Spezialisten geführt haben (AIDA 3.2018). Medizinische Spezialbehandlung für Traumatisierte und Folteropfer kann durch einige Spezialisten und Therapeuten in verschiedenen Behandlungszentren für Folteropfer gewährleistet werden. Da die Plätze in diesen Zentren begrenzt sind, ist der Zugang nicht immer garantiert. Da die Behandlungskosten von den Behörden nur teilweise übernommen werden (Übersetzerkosten werden etwa nicht gedeckt), sind die Zentren zu einem gewissen Grad auf Spenden angewiesen. Große geographische Distanzen zwischen Unterbringung und Behandlungszentrum sind in der Praxis auch oft ein Problem (AIDA 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report: Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundest für Migration und Flüchtlinge (30.4.2018): Zugangszahlen zu unbegleiteten Minderjährigen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/um-zahlen-entwicklung.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.2018): Unbegleitete Minderjährige in Deutschland, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/EMN/Studien/wp80-unbegleitete-minderjaehrige.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016a): Unbegleitete Minderjährige, http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/UnbegleiteteMinderjaehrige/unbegleitete-minderjaehrige-node.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung DIM - Das Deutsche Institut für Menschenrechte (3.2018): Geflüchtete Menschen mit Behinderung, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/POSITION/Position_16_Gefluechtete_mit_Behinderungen.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung MFKJKS - Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (5.2017): Jugend - Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen 2017, https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/handreichung_2017.pdf, Zugriff 12.6.2018
  7. Non-Refoulement Wenn die drei Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz - nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden (BAMF 1.8.2016b). Wenn ein Abschiebungsverbot festgestellt wird, erhält die betroffene Person eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr; eine Verlängerung ist möglich (UNHCR o.D.a). Amnesty International sieht Asylwerber aus Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Albanien und Montenegro von einem erhöhten Refoulement-Risiko bedroht, da diese Länder als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden (AI 31.12.2017). AI kritisiert auch die fortgesetzten Abschiebungen nach Afghanistan, trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage vor Ort. Bis Ende des Jahres wurden 121 afghanische Staatsangehörige abgeschoben (AI 22.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amensty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425035.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (31.12.2017): Germany: Human rights guarantees undermined: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review - 30th session of the UPR Working Group, May 2018 [EUR 23/7375/2017], https://www.ecoi.net/en/file/local/1422247/1226_1516189882_eur2373752017english.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016b): Nationales Abschiebungsverbot, https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/AbschiebungsV/abschiebungsverbot-node.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (o.D.a): Asyl und anderer Schutz, http://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-deutschland/asyl-und-anderer-schutz, Zugriff 12.6.2018
  8. Versorgung Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Leistungen, die Asylwerbern zustehen. Die Leistungen umfassen die Grundleistungen des notwendigen Bedarfs (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt), Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (Bargeld bzw. Taschengeld), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Bei besonderen Umständen können auch weitere Leistungen beantragt werden, die vom Einzelfall abhängen (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016b). Die empfangenen Leistungen liegen dabei unterhalb der finanziellen Unterstützung, die deutsche Staatsangehörige beziehen. Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereit gestellt. Hiervon kann - soweit nötig - abgewichen werden, wenn Asylwerber nicht in Aufnahmeeinrichtungen, sondern in Anschlusseinrichtungen (z.B. Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterbringung, wie Wohnung oder Wohngruppen) untergebracht sind. So können Asylwerber statt Sachleistungen Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder in Geldleistungen erhalten. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, werden die folgenden Beträge monatlich ausbezahlt:Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Leistungen, die Asylwerbern zustehen. Die Leistungen umfassen die Grundleistungen des notwendigen Bedarfs (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt), Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (Bargeld bzw. Taschengeld), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Bei besonderen Umständen können auch weitere Leistungen beantragt werden, die vom Einzelfall abhängen (AIDA 3.2018; vergleiche BAMF 1.8.2016b). Die empfangenen Leistungen liegen dabei unterhalb der finanziellen Unterstützung, die deutsche Staatsangehörige beziehen. Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereit gestellt. Hiervon kann - soweit nötig - abgewichen werden, wenn Asylwerber nicht in Aufnahmeeinrichtungen, sondern in Anschlusseinrichtungen (z.B. Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterbringung, wie Wohnung oder Wohngruppen) untergebracht sind. So können Asylwerber statt Sachleistungen Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder in Geldleistungen erhalten. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, werden die folgenden Beträge monatlich ausbezahlt: Bezieher Betrag bei Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen Betrag bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen Für alleinstehende Leistungsberechtigte 135 € 216 € Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen je 122 € 194 € Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 108 € 174 € Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des
  9. und bis zur Vollendung des
  10. Lebensjahres 76 € 198 € Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
  11. Lebensjahres 83 € 157 € leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 € 133 € Nach 15 Monaten im Asylverfahren wird die Leistungshöhe auf das gleiche Niveau wie für bedürftige Deutsche umgestellt (UNHCR o.D.b; vgl. BAMF 1.8.2016b, AIDA 3.2018, AsylbLG 17.7.2017). Nach 15 Monaten im Asylverfahren wird die Leistungshöhe auf das gleiche Niveau wie für bedürftige Deutsche umgestellt (UNHCR o.D.b; vergleiche BAMF 1.8.2016b, AIDA 3.2018, AsylbLG 17.7.2017). Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 24.10.2017). Während der ersten drei Monate des Asylverfahrens gilt jedoch ein Beschäftigungsverbot für Asylwerber. Dieses Beschäftigungsverbot besteht fort, solange die betroffene Person verpflichtet ist, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für die Aufnahme einer konkreten Tätigkeit wird eine Beschäftigungserlaubnis benötigt, die bei der Ausländerbehörde beantragt werden kann. Die Ausländerbehörde muss hierfür zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist während des gesamten Asylverfahrens untersagt (UNHCR o.D.b). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report: Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung AsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  12. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durchAsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  13. August 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins S. 2022), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  14. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist (17.7.2017): § 3 Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 12.6.2018Artikel 4 des Gesetzes vom
  15. Juli 2017 (BGBl. römisch eins S. 2541) geändert worden ist (17.7.2017): Paragraph 3, Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016b): Zuständige Aufnahmeeinrichtungen, https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/MeldungAE/meldung-aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (24.10.2017): Ankunftszentren, https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (o.D.b): Aufnahmesituation, http://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-deutschland/aufnahmesituation, Zugriff 12.6.2018 6.1 Unterbringung In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen weitgehend geschlossen wurden. Darüber hinaus wurden besondere Aufnahmeeinrichtungen (in denen Personen untergebracht werden können, deren Asylverfahren beschleunigt bearbeitet werden) und Transitzentren (in denen Asylwerber mit geringer Bleibeperspektive untergebracht werden) eingerichtet (AIDA 3.2018; vgl. BSASFI 29.6.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen weitgehend geschlossen wurden. Darüber hinaus wurden besondere Aufnahmeeinrichtungen (in denen Personen untergebracht werden können, deren Asylverfahren beschleunigt bearbeitet werden) und Transitzentren (in denen Asylwerber mit geringer Bleibeperspektive untergebracht werden) eingerichtet (AIDA 3.2018; vergleiche BSASFI 29.6.2017). Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2017 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 10.2016). Von Flüchtlingsorganisationen und NGOs werden die Lebensbedingungen in den Gemeinschaftsunterkünften häufig kritisiert (AIDA 3.2018).Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2017 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 3.2018; vergleiche BAMF 10.2016). Von Flüchtlingsorganisationen und NGOs werden die Lebensbedingungen in den Gemeinschaftsunterkünften häufig kritisiert (AIDA 3.2018). Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragsstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragsstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D.c). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report: Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2016): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.c): Ankunftszentren, https://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BSASFI - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (29.6.2017): Schriftliche Anfrage einer Abgeordneten betreffend "Ankunftszentren und Transitzentren, https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/tl_files/PDF-Dokumente/Anfrage%20Ausbau%20der%20Ankunfts-%20und%20Transitzentren.pdf, Zugriff 12.6.2018 6.2 Medizinische Versorgung Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV o.D.). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA 3.2018; vgl. DIM 3.2018, GKV o. D.).Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA 3.2018; vergleiche DIM 3.2018, GKV o. D.). Je nach Bundesland erhalten Asylwerber eine Gesundheitskarte oder Krankenscheine vom Sozialamt; darüber können die Bundesländer autonom entscheiden (BMG 2.2016; vgl. BMdI 29.9.2015). Krankenscheine bekommen Asylwerber beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 3.2018). Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt den Behandlungsschein und damit können Asylwerber den Arzt direkt aufsuchen, ohne vorher eine Bescheinigung von den staatlichen Stellen (z.B. Sozialamt) einzuholen (BMG 6.2016).Je nach Bundesland erhalten Asylwerber eine Gesundheitskarte oder Krankenscheine vom Sozialamt; darüber können die Bundesländer autonom entscheiden (BMG 2.2016; vergleiche BMdI 29.9.2015). Krankenscheine bekommen Asylwerber beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 3.2018). Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt den Behandlungsschein und damit können Asylwerber den Arzt direkt aufsuchen, ohne vorher eine Bescheinigung von den staatlichen Stellen (z.B. Sozialamt) einzuholen (BMG 6.2016). Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016, AIDA 3.2018).Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vergleiche BMG 6.2016, AIDA 3.2018). Es wurde jedoch kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch nur Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report: Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BMdI - Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2015/09/kabinett-beschliesst-asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BMG - Bundesministerium für Gesundheit (6.10.2015): Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2015/bund-laender-vereinbarungen/?L=0, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung BMG - Bundesministerium für Gesundheit (6.2016): Ratgeber Gesundheit für Asylwerber in Deutschland, http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/Ratgeber_Asylsuchende_DE_web.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung DIM - Das Deutsche Institut für Menschenrechte (3.2018): Geflüchtete Menschen mit Behinderung, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/POSITION/Position_16_Gefluechtete_mit_Behinderungen.pdf, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (22.3.2016): So werden Flüchtlinge medizinisch versorgt, http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/fluechtlinge-so-laeuft-die-medizinische-versorgung-a-1081702.html, Zugriff 12.6.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430259.html, Zugriff 12.6.2018 Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Deutschland - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage geeigneter identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Der BF sei spätestens am 24.12.2018 illegal in Österreich eingereist. Laut Obsorgevereinbarung vom XXXX habe er die gemeinsame Obsorge mit seiner Ex-Freundin XXXX betreffend die Tochter XXXX . Der Antragsteller habe im Weiteren bekannt gegeben, dass seine Ex-Freundin von ihm schwanger sei und am XXXX ein Kind von ihm erwarten würde. Hierzu werde angemerkt, dass gegen den Antragsteller aufgrund mehrfacher gewalttätiger Vorfälle gegenüber Frau XXXX und ihrer Tochter laut dem Abschlussbericht vom 06.02.2019 eine einstweilige Verfügung erlassen worden wäre. Dem Antragsteller sei die Rückkehr in die Wohnung von Frau XXXX sowie in einem Umkreis von 50 Meter um das Wohnhaus, der Aufenthalt sowie im Umkreis von 50 Meter beim Kindergarten seiner Tochter verboten worden. Des Weiteren sei er aufgefordert worden, ein Zusammentreffen mit Frau XXXX und ihrer Tochter zu vermeiden. Die Dauer der einstweiligen Verfügung sei auf 6 Monate festgelegt worden. Sohin habe kein aufrechtes Familienleben festgestellt werden können. Die Behörde verkenne nicht die Obsorgevereinbarung gegenüber dem gemeinsamen Kind, jedoch stehe das Wohlergehen des Kindes und der Kindesmutter im Vordergrund. Darüber hinaus sei ein fortbestehendes Familienleben bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status des Antragstellers ungewiss und ihm bewusst gewesen. Im vorliegenden Fall habe die Entscheidung im Bescheid die Trennung des Antragstellers von seiner Tochter und Frau XXXX zur Folge und stelle die aufenthaltsbeendende Maßnahme daher einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Jedoch habe die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC zu dem Ergebnis geführt, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der Schutz der Tochter und von Frau XXXX jedenfalls schwerer wiegen würden als die persönlichen Interessen des Antragstellers. Weiters habe von Seite der Behörde kein wirtschaftliches und finanzielles Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. Anzumerken sei auch, dass der Antragsteller auf die Unterstützung des Staates angewiesen sei und seine Tochter finanziell nicht erhalten könne. Auf Grund der Kürze des Aufenthaltes in Österreich liege auch kein Eingriff in das Privatleben des Antragstellers vor.Der BF sei spätestens am 24.12.2018 illegal in Österreich eingereist. Laut Obsorgevereinbarung vom römisch 40 habe er die gemeinsame Obsorge mit seiner Ex-Freundin römisch 40 betreffend die Tochter römisch 40 . Der Antragsteller habe im Weiteren bekannt gegeben, dass seine Ex-Freundin von ihm schwanger sei und am römisch 40 ein Kind von ihm erwarten würde. Hierzu werde angemerkt, dass gegen den Antragsteller aufgrund mehrfacher gewalttätiger Vorfälle gegenüber Frau römisch 40 und ihrer Tochter laut dem Abschlussbericht vom 06.02.2019 eine einstweilige Verfügung erlassen worden wäre. Dem Antragsteller sei die Rückkehr in die Wohnung von Frau römisch 40 sowie in einem Umkreis von 50 Meter um das Wohnhaus, der Aufenthalt sowie im Umkreis von 50 Meter beim Kindergarten seiner Tochter verboten worden. Des Weiteren sei er aufgefordert worden, ein Zusammentreffen mit Frau römisch 40 und ihrer Tochter zu vermeiden. Die Dauer der einstweiligen Verfügung sei auf 6 Monate festgelegt worden. Sohin habe kein aufrechtes Familienleben festgestellt werden können. Die Behörde verkenne nicht die Obsorgevereinbarung gegenüber dem gemeinsamen Kind, jedoch stehe das Wohlergehen des Kindes und der Kindesmutter im Vordergrund. Darüber hinaus sei ein fortbestehendes Familienleben bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status des Antragstellers ungewiss und ihm bewusst gewesen. Im vorliegenden Fall habe die Entscheidung im Bescheid die Trennung des Antragstellers von seiner Tochter und Frau römisch 40 zur Folge und stelle die aufenthaltsbeendende Maßnahme daher einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Jedoch habe die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC zu dem Ergebnis geführt, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der Schutz der Tochter und von Frau römisch 40 jedenfalls schwerer wiegen würden als die persönlichen Interessen des Antragstellers. Weiters habe von Seite der Behörde kein wirtschaftliches und finanzielles Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. Anzumerken sei auch, dass der Antragsteller auf die Unterstützung des Staates angewiesen sei und seine Tochter finanziell nicht erhalten könne. Auf Grund der Kürze des Aufenthaltes in Österreich liege auch kein Eingriff in das Privatleben des Antragstellers vor. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben.Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

8. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde vom Beschwerdeführer in der Folge eine Beschwerde eingebracht. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme durch das BFA primär zum Verhältnis zur Mutter seiner Kinder gefragt worden. Bei einer genaueren Auseinandersetzung mit der Beziehung des BF zu seiner Tochter hätte sich herausgestellt, dass zwischen beiden ein sehr enger Kontakt bestehe. Der BF telefoniere täglich mit seiner Tochter und werde sich auch - im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten - um seine zweite Tochter kümmern. Ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er seine Tochter nicht besuche, da er einer Gebietsbeschränkung unterliege. Dem Vorhalt des BFA, er könne bei Frau XXXX wohnen, sei zu entgegnen, dass diese aufgrund ihrer psychischen Probleme weder willens noch in der Lage sei, den BF bei sich aufzunehmen. Eine Abschiebung des BF nach Deutschland würde seine Rechte

Art. 8EMRK verletzen.

Es bestehe ein enges Familienleben zu seinen in Österreich lebenden Töchtern (beide österreichische Staatsangehörige).8. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde vom Beschwerdeführer in der Folge eine Beschwerde eingebracht. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme durch das BFA primär zum Verhältnis zur Mutter seiner Kinder gefragt worden. Bei einer genaueren Auseinandersetzung mit der Beziehung des BF zu seiner Tochter hätte sich herausgestellt, dass zwischen beiden ein sehr enger Kontakt bestehe. Der BF telefoniere täglich mit seiner Tochter und werde sich auch - im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten - um seine zweite Tochter kümmern. Ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er seine Tochter nicht besuche, da er einer Gebietsbeschränkung unterliege. Dem Vorhalt des BFA, er könne bei Frau römisch 40 wohnen, sei zu entgegnen, dass diese aufgrund ihrer psychischen Probleme weder willens noch in der Lage sei, den BF bei sich aufzunehmen. Eine Abschiebung des BF nach Deutschland würde seine Rechte

Artikel 8, EMRK verletzen.

Es bestehe ein enges Familienleben zu seinen in Österreich lebenden Töchtern (beide österreichische Staatsangehörige). Der Beschwerde ist eine Kopie einer Seite eines Mutter-Kind-Passes angeschlossen mit einem errechneten Geburtstermin XXXX und einem Geburtstermin laut US XXXX .Der Beschwerde ist eine Kopie einer Seite eines Mutter-Kind-Passes angeschlossen mit einem errechneten Geburtstermin römisch 40 und einem Geburtstermin laut US römisch 40 . Der Name der schwangeren Frau ist der Kopie nicht zu entnehmen. Ein Nachweis für die Geburt des Kindes wurde bis dato ebenfalls nicht vorgelegt, obwohl die Beschwerde bereits von 2 in Österreich lebenden Töchtern ausgeht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer reiste im November 2011 über Marokko in das Gebiet der europäischen Union nach Italien ein. Er hält sich seither durchgehend im Gebiet der europäischen Union auf. Von Mai 2014 bis Juli 2018 war er in Deutschland, wo er am 12.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er reiste bereits mehrfach in Österreich ein, zuletzt am 19.12.
  3. Am 24.12.2018 stellte er in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.01.2019 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer an Deutschland. Mit Schreiben vom 14.01.2019 erklärte Deutschland sich

Artikel 18Abs.

1 lit. b der Dublin-III-Verordnung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich für zuständig.1.

  1. Der Beschwerdeführer reiste im November 2011 über Marokko in das Gebiet der europäischen Union nach Italien ein. Er hält sich seither durchgehend im Gebiet der europäischen Union auf. Von Mai 2014 bis Juli 2018 war er in Deutschland, wo er am 12.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er reiste bereits mehrfach in Österreich ein, zuletzt am 19.12.
  2. Am 24.12.2018 stellte er in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.01.2019 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer an Deutschland. Mit Schreiben vom 14.01.2019 erklärte Deutschland sich

Artikel 18

Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-Verordnung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich für zuständig. 1.

  1. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. 1.
  2. Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. 1.4.
  3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine gemeinsame Tochter mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX namens XXXX , geboren am XXXX .1.4.
  4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine gemeinsame Tochter mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 namens römisch 40 , geboren am römisch 40 . 1.4.
  5. Am XXXX schloss der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht XXXX zu Aktenzahl 17 Ps 50/18t eine Obsorgevereinbarung über eine gemeinsame Obsorge für die minderjährige XXXX für die Kindesmutter und den BF.1.4.
  6. Am römisch 40 schloss der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu Aktenzahl 17 Ps 50/18t eine Obsorgevereinbarung über eine gemeinsame Obsorge für die minderjährige römisch 40 für die Kindesmutter und den BF. 1.4.
  7. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 06.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Körperverletzung zum Nachteil von XXXX Anzeige erstattet. Laut Abschlussbericht wurde der Beschwerdeführer von seiner schwangeren Ex-Lebensgefährtin XXXX beschuldigt, sie mehrmals geschlagen und verletzt zu haben.1.4.
  8. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 06.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Körperverletzung zum Nachteil von römisch 40 Anzeige erstattet. Laut Abschlussbericht wurde der Beschwerdeführer von seiner schwangeren Ex-Lebensgefährtin römisch 40 beschuldigt, sie mehrmals geschlagen und verletzt zu haben. Die erste Körperverletzung sei Ende Juni 2018 im Schlafzimmer erfolgt. Als der Beschwerdeführer auf seine Tochter habe einschlagen wollen, hätte XXXX ihre Tochter mit beiden Händen fest an sich gedrückt und sie so vor den Schlägen ihres Vaters geschützt. XXXX sei durch mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht an beiden Wangen verletzt worden.Die erste Körperverletzung sei Ende Juni 2018 im Schlafzimmer erfolgt. Als der Beschwerdeführer auf seine Tochter habe einschlagen wollen, hätte römisch 40 ihre Tochter mit beiden Händen fest an sich gedrückt und sie so vor den Schlägen ihres Vaters geschützt. römisch 40 sei durch mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht an beiden Wangen verletzt worden. Die zweite Körperverletzung sei am 20.12.2018 im Badezimmer der Wohnung erfolgt. Nach einem belanglosen Streit habe der Beschwerdeführer seiner in der
  9. Woche schwangeren Lebensgefährtin mit der Faust einen richtig festen Schlag auf den Scheitel ihres Kopfes versetzt, sodass diese befürchtete, umzufallen. XXXX habe nach dem Angriff mit ihrer Tochter fluchtartig die Wohnung verlassen und für 2-3 Tage starke Kopfschmerzen sowie für ca. 1 Woche eine Schwellung am Kopf und ihren Angaben zufolge noch heute eine leichte Grube im Scheitelbereich gehabt.Die zweite Körperverletzung sei am 20.12.2018 im Badezimmer der Wohnung erfolgt. Nach einem belanglosen Streit habe der Beschwerdeführer seiner in der
  10. Woche schwangeren Lebensgefährtin mit der Faust einen richtig festen Schlag auf den Scheitel ihres Kopfes versetzt, sodass diese befürchtete, umzufallen. römisch 40 habe nach dem Angriff mit ihrer Tochter fluchtartig die Wohnung verlassen und für 2-3 Tage starke Kopfschmerzen sowie für ca. 1 Woche eine Schwellung am Kopf und ihren Angaben zufolge noch heute eine leichte Grube im Scheitelbereich gehabt. Der dritte Angriff sei am 22.12.2018 in der Wohnung der Anzeigerin nach einem belanglosen Streit erfolgt. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe XXXX mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen, wobei sie eigenen Angaben zufolge nicht verletzt worden wäre.Der dritte Angriff sei am 22.12.2018 in der Wohnung der Anzeigerin nach einem belanglosen Streit erfolgt. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe römisch 40 mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen, wobei sie eigenen Angaben zufolge nicht verletzt worden wäre. Der vierte Angriff sei am 23.12.2018 nach einem Streit erfolgt, weil sich der muslimische Beschwerdeführer beim Christbaum schmücken nicht habe beteiligen wollen. Der Beschwerdeführer habe mit der flachen Hand heftig auf die linke Wange der XXXX eingeschlagen. Als XXXX mit ihrer Tochter nach einem Handgemenge die Wohnung durch die ebenerdige Terrassentüre habe verlassen wollen, habe der Beschwerdeführer mit zwei Fingern gegen die Stirn seiner Tochter geschlagen. Mutter und Tochter seien bei dem Angriff nicht verletzt worden.Der vierte Angriff sei am 23.12.2018 nach einem Streit erfolgt, weil sich der muslimische Beschwerdeführer beim Christbaum schmücken nicht habe beteiligen wollen. Der Beschwerdeführer habe mit der flachen Hand heftig auf die linke Wange der römisch 40 eingeschlagen. Als römisch 40 mit ihrer Tochter nach einem Handgemenge die Wohnung durch die ebenerdige Terrassentüre habe verlassen wollen, habe der Beschwerdeführer mit zwei Fingern gegen die Stirn seiner Tochter geschlagen. Mutter und Tochter seien bei dem Angriff nicht verletzt worden. Laut Anzeige hat der Beschwerdeführer die Körperverletzung jeweils bestritten. XXXX beantragte am XXXX beim BG XXXX eine einstweilige Verfügung und wurde eine solche auch am XXXX zu AZ 37 C 15/19p erlassen.römisch 40 beantragte am römisch 40 beim BG römisch 40 eine einstweilige Verfügung und wurde eine solche auch am römisch 40 zu AZ 37 C 15/19p erlassen. Mit dieser Einstweiligen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Wohnung sowie im Umkreis von 50 Metern um das Wohnhaus und der Aufenthalt beim Kindergarten bei XXXX sowie dessen Umkreis von 50 Metern verboten. Weiters wird ihm aufgetragen, das Zusammentreffen mit XXXX und XXXX zu vermeiden.Mit dieser Einstweiligen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Wohnung sowie im Umkreis von 50 Metern um das Wohnhaus und der Aufenthalt beim Kindergarten bei römisch 40 sowie dessen Umkreis von 50 Metern verboten. Weiters wird ihm aufgetragen, das Zusammentreffen mit römisch 40 und römisch 40 zu vermeiden. Die einstweilige Verfügung gelte wird für die Dauer von 6 Monaten erlassen und seien die beantragten Maßnahmen sofort zu vollziehen. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK kann somit nicht festgestellt werden.Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK kann somit nicht festgestellt werden. 1.
  11. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei von Deutschland nach Österreich, zu ihrer Asylantragstellung in Deutschland, sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in der damit im Einklang stehenden Aktenlage. 2.
  14. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Deutschland ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Deutschlands in Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.
  15. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. 2.
  16. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffend Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.). 2.
  17. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. 2.
  18. Die Feststellungen zu der Tochter des Beschwerdeführers, die von der XXXX erstatteten Anzeigen und die erlassene einstweilige Verfügung gründen sich auf die vorgelegte Geburtsurkunde, die Obsorgevereinbarung, den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich sowie die im Akt befindliche einstweilige Verfügung.2.
  19. Die Feststellungen zu der Tochter des Beschwerdeführers, die von der römisch 40 erstatteten Anzeigen und die erlassene einstweilige Verfügung gründen sich auf die vorgelegte Geburtsurkunde, die Obsorgevereinbarung, den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich sowie die im Akt befindliche einstweilige Verfügung. XXXX gab bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Polizei an, der Beschwerdeführer habe von Ende Juni bis Mitte Juli 2018 bei ihr gewohnt. Am XXXX hätten sie sich beim Gericht das Sorgerecht fürrömisch 40 gab bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Polizei an, der Beschwerdeführer habe von Ende Juni bis Mitte Juli 2018 bei ihr gewohnt. Am römisch 40 hätten sie sich beim Gericht das Sorgerecht für XXXX geteilt, weil der Beschwerdeführer dadurch eine Chance hätte, für immer nach Österreich zu kommen. Während seines Besuchs in XXXX sei sie erneut von ihm schwanger geworden, der Geburtstermin sei Ende März
  20. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers möchte sie verhindern, dass dieser mit ihr und seiner Tochter jemals wieder Kontakt aufnehme. Sie möchte, dass die Polizei ein Betretungsverbot für das Wohnhaus in XXXX und den Kindergarten in XXXX ausspreche.römisch 40 geteilt, weil der Beschwerdeführer dadurch eine Chance hätte, für immer nach Österreich zu kommen. Während seines Besuchs in römisch 40 sei sie erneut von ihm schwanger geworden, der Geburtstermin sei Ende März
  21. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers möchte sie verhindern, dass dieser mit ihr und seiner Tochter jemals wieder Kontakt aufnehme. Sie möchte, dass die Polizei ein Betretungsverbot für das Wohnhaus in römisch 40 und den Kindergarten in römisch 40 ausspreche. Aus diesen Angaben der Kindesmutter folgt einerseits, dass die gemeinsame Obsorgevereinbarung offenbar nur desewegen geschlossen wurde, um dem Beschwerdeführer Chancen für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich einzuräumen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben der Kindesmutter auch, dass diese sich sehr klar gegen einen Kontakt des Beschwerdeführers zu ihr und ihrer Tochter ausspricht. Unter Zugrundelegung des Abschlussberichts der Polizei, der von der Kindesmutter geschilderten Vorfälle und des erlassenen Betretungsverbotes vermag der in der Beschwerde behauptete, sehr enge Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter kaum herausgelesen werden. Aus den Angaben der Kindesmutter ergibt sich vielmehr eindeutig, dass diese keinen Kontakt zu ihrer Person und ihrer fünfjährigen Tochter vonseiten des Beschwerdeführers wünscht und wurde diesem Ansinnen auch durch Erlassen einer einstweiligen Verfügung vonseiten des BG XXXX für die Dauer von sechs Monaten Rechnung getragen.Unter Zugrundelegung des Abschlussberichts der Polizei, der von der Kindesmutter geschilderten Vorfälle und des erlassenen Betretungsverbotes vermag der in der Beschwerde behauptete, sehr enge Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter kaum herausgelesen werden. Aus den Angaben der Kindesmutter ergibt sich vielmehr eindeutig, dass diese keinen Kontakt zu ihrer Person und ihrer fünfjährigen Tochter vonseiten des Beschwerdeführers wünscht und wurde diesem Ansinnen auch durch Erlassen einer einstweiligen Verfügung vonseiten des BG römisch 40 für die Dauer von sechs Monaten Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat zwar eine in Österreich lebende fünfjährige Tochter, die österreichische Mutter dieser Tochter, die aktuell mit dem zweiten Kind des Beschwerdeführers schwanger ist, erstattete aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegen diesen jedoch Anzeige wegen Körperverletzung und erwirkte ein Betretungsverbot im Sinne einer einstweiligen Verfügung, welche sich auf die Wohnung und auch auf den Kindergarten, den die fünfjährige Tochter besucht, bezieht. Diese einstweilige Verfügung wurde für die Dauer von sechs Monaten am XXXX erlassen und ist daher noch aufrecht. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund dieser gerichtlichen Entscheidung weder seiner Tochter, noch der Kindesmutter nähern darf, kann nicht von einem gemeinsamen schützenswerten Familienleben ausgegangen werden.Der Beschwerdeführer hat zwar eine in Österreich lebende fünfjährige Tochter, die österreichische Mutter dieser Tochter, die aktuell mit dem zweiten Kind des Beschwerdeführers schwanger ist, erstattete aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegen diesen jedoch Anzeige wegen Körperverletzung und erwirkte ein Betretungsverbot im Sinne einer einstweiligen Verfügung, welche sich auf die Wohnung und auch auf den Kindergarten, den die fünfjährige Tochter besucht, bezieht. Diese einstweilige Verfügung wurde für die Dauer von sechs Monaten am römisch 40 erlassen und ist daher noch aufrecht. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund dieser gerichtlichen Entscheidung weder seiner Tochter, noch der Kindesmutter nähern darf, kann nicht von einem gemeinsamen schützenswerten Familienleben ausgegangen werden. Ein Nachweis, dass der BF zwischenzeitig auch Vater eines weiteren Kindes geworden wäre, wurde - wie oben dargelegt - bis dato nicht erbracht.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  23. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden.3.
  24. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... §10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ... §75

(1)... ...
(19)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(19)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
  1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
  2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid

§ 4des Bundesasylamtes,3.

den zurückweisenden Bescheid

Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

§ 4

folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

§ 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9aberkannt wird,6.

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen." 3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:3.2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 3.
  10. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:3.
  11. Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a oder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AsylG 2005) lauten:

Art. 3Abs.

1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Art 3Abs.

3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 3

, Absatz 3, der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 18Abs.

1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

Artikel 18

, Absatz eins, Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  3. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  5. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  6. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  7. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
  8. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Art. 18Abs.

2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Artikel 18

, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Litera a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Litera c, fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. d d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Litera d, d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie sowohl der Asylantrag, als auch das Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604 aus 2013, am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie sowohl der Asylantrag, als auch das Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) maßgeblich. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Deutschland keine Anhaltspunkte.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Artikel 16,). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Deutschland keine Anhaltspunkte. 3.

  1. Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:3.
  2. Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt: 3.5.
  3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):3.5.
  4. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP): "Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen." Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 17.06.2005, B336/05; 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht werden, etwa durch eine Kettenabschiebung. Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013 , C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auzulegen, dass es in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013 , C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich aus, Artikel 19, Absatz 2, Dublin-Verordnung ist dahin auzulegen, dass es in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. 3.5.
  5. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:3.5.
  6. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC bzw. 8 EMRK: Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei mangels familiärer Beziehungen in Österreich kein Eingriff in dessen Recht auf Familienleben vorliegt. Der Beschwerdeführer ist zwar Vater eines 5-jährigen Kindes mit österreichischer Staatsangehörigkeit. Er hat jedoch mit diesem Kind bisher lediglich immer nur kurzen Kontakt gehabt, nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber diesem Kind nicht nach und wurde er zuletzt sowohl gegen das Kind und die Kindesmutter tätlich, sodass eine Einstweilige Verfügung in Form eines Betretungsverbotes für die Dauer von 6 Monaten erlassen wurde, welche noch aufrecht ist (siehe hierzu die Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung in Punkt II. dieser Entscheidung). Der BF gab selbst an, seine Tochter zuletzt am XXXX , sohin am Tage seiner Asylantragstellung in Österreich gesehen zu haben, auch die Beschwerde spricht nur von telefonischem Kontakt zwischen Vater und Kind. Ein tatsächlich vorliegendes bzw. ein zu schützendes Familienleben kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden.Der Beschwerdeführer ist zwar Vater eines 5-jährigen Kindes mit österreichischer Staatsangehörigkeit. Er hat jedoch mit diesem Kind bisher lediglich immer nur kurzen Kontakt gehabt, nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber diesem Kind nicht nach und wurde er zuletzt sowohl gegen das Kind und die Kindesmutter tätlich, sodass eine Einstweilige Verfügung in Form eines Betretungsverbotes für die Dauer von 6 Monaten erlassen wurde, welche noch aufrecht ist (siehe hierzu die Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung in Punkt römisch zwei. dieser Entscheidung). Der BF gab selbst an, seine Tochter zuletzt am römisch 40 , sohin am Tage seiner Asylantragstellung in Österreich gesehen zu haben, auch die Beschwerde spricht nur von telefonischem Kontakt zwischen Vater und Kind. Ein tatsächlich vorliegendes bzw. ein zu schützendes Familienleben kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Ein nicht zu vertretender Eingriff nach Art 8 EMRK kann unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes wie dargelegt nicht festgestellt werden.Ein nicht zu vertretender Eingriff nach Artikel 8, EMRK kann unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes wie dargelegt nicht festgestellt werden. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person der beschwerdeführenden Partei angesichts ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann. 3.5.
  7. Zum deutschen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK:3.5.
  8. Zum deutschen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Artikel 3, GRC und Artikel 3, EMRK: Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der deutschen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum deutschen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Deutschland in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Ghana unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der deutschen Asylbehörden zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Der Umstand allein, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland negativ ausgegangen ist, kann nicht die Annahme begründen, dass die deutschen Behörden allgemein bzw. im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hätten bzw. unsachlich vorgegangen wären. Das letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedsstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat gänzlich relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin-III-Verordnung, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedsstaaten zu akzeptieren ist. Die landeskundlichen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten. Zusammengefasst konnten der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Deutschland sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Zusammengefasst konnten der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, ERC bzw. Artikel 3, EMRK in Deutschland sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. 3.5.
  9. Medizinische Krankheitszustände: Behandlung in Deutschland: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre:Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.