Obsah (22)
§ 5Art. 133Art. 12§ 61§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Art. 4Art. 3§ 10§ 9§ 21§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlW168 2211934-1 SpruchW168 2211933-1/6E W168 2211934-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMa
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Bei dem Erstbeschwerdeführer (BF 1) und dem Zweitbeschwerdeführer (BF 2) handelt es sich um einen Vater und dessen minderjähriges Kind. Die Beschwerdeführer stellten nach ihrer gemeinsamen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.10.2018 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Zu den Vorverfahren der BF ist folgendes auszuführen: Der BF1 reiste am 04.12.2011 alleine und Illegal nach Österreich ein und stellte am 04.12.2011 das erste Mal einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.Zu den Vorverfahren der BF ist folgendes auszuführen: Der BF1 reiste am 04.12.2011 alleine und Illegal nach Österreich ein und stellte am 04.12.2011 das erste Mal einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Mit Bescheid des BAA, Außenstelle Innsbruck, vom 02.07.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz i Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und Sie wurden gem. § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.Mit Bescheid des BAA, Außenstelle Innsbruck, vom 02.07.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz i Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und Sie wurden gem. Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des AGH vom 02.08.2013 unter der Zahl: D9 428058-1/2012/9E in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 61 Asylgesetz gem. § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 Z 1 sowie § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des AGH vom 02.08.2013 unter der Zahl: D9 428058-1/2012/9E in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz gem. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Der BF1 und dessen Familie brachte am 25/26.11.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 25.09.2014, VZ: 1758998 gem. § 3,8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Sie wurden gem. § 10 Abs. 1 ZIff 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2015, GZ: W147 1428058-2/8E abgewiesen. Diese Erkenntnis erwuchs mit 20.02.2015 in Rechtskraft.Der BF1 und dessen Familie brachte am 25/26.11.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 25.09.2014, VZ: 1758998 gem. Paragraph 3,,8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Sie wurden gem. Paragraph 10, Absatz eins, ZIff 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2015, GZ: W147 1428058-2/8E abgewiesen. Diese Erkenntnis erwuchs mit 20.02.2015 in Rechtskraft. Am 18.03.2018 wurden Sie mit Ihrer Familie in Ihren Herkunftsstaat abgeschoben. Der BF1 brachte am 16.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für sich und seinen Sohn den gegenständlich dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Dabei gab der BF1 an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Tadschikistan und am XXXX geboren zu sein.Der BF1 brachte am 16.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für sich und seinen Sohn den gegenständlich dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Dabei gab der BF1 an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Tadschikistan und am römisch 40 geboren zu sein. Über die Beschwerdeführer liegen keine EURODAC-Treffermeldung auf, allerdings waren die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich jeweils im Besitz eines von Lettland ausgestellten Schengen Visums für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 25.10.2018. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI XXXX AGM am 16.10.2018 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an: Sie hätten keine Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie könnten der Einvernahme ohne Probleme folgen. Der BF1 wäre gemeinsam mit seinem Sohn legal nach Usbekistan gefahren. Ein Schlepper hätte den BF ein Visum bei der lettischen Botschaft besorgt. Diese wären dann mit dem Schlepper von Usbekista/Taschkin über Russland/Moskau bis nach Lettland/Riga geflogen. Dort hätte diesen der Schlepper die Pässe abgenommen. Von Lettland wären Sie dann mit einem weiteren Schlepper in einem Taxi bis nach Deutschland/Dortmund gereist. Dann wären Sie weiter ohne Schlepper wieder mit einem Taxi über München bis nach Salzburg gefahren, sowie mit dem Zug bis nach Feldkirch. Der BF1 führte aus, dass er bereits einen Asylantrag hier in Österreich gestellt hätte, jedoch hätte er keinen negativen Bescheid bekommen. Sie wären einfach nach Tadschikistan abgeschoben worden. In Tadschikistan wären Sie von 18.03.2018 bis 09.2018 aufhältig gewesen.Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI römisch 40 AGM am 16.10.2018 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an: Sie hätten keine Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie könnten der Einvernahme ohne Probleme folgen. Der BF1 wäre gemeinsam mit seinem Sohn legal nach Usbekistan gefahren. Ein Schlepper hätte den BF ein Visum bei der lettischen Botschaft besorgt. Diese wären dann mit dem Schlepper von Usbekista/Taschkin über Russland/Moskau bis nach Lettland/Riga geflogen. Dort hätte diesen der Schlepper die Pässe abgenommen. Von Lettland wären Sie dann mit einem weiteren Schlepper in einem Taxi bis nach Deutschland/Dortmund gereist. Dann wären Sie weiter ohne Schlepper wieder mit einem Taxi über München bis nach Salzburg gefahren, sowie mit dem Zug bis nach Feldkirch. Der BF1 führte aus, dass er bereits einen Asylantrag hier in Österreich gestellt hätte, jedoch hätte er keinen negativen Bescheid bekommen. Sie wären einfach nach Tadschikistan abgeschoben worden. In Tadschikistan wären Sie von 18.03.2018 bis 09.2018 aufhältig gewesen. Noch im Rahmen der ersten Prognoseentscheidung wurde dem BF1 am 16.10.2018 eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt und Ihm dabei zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gem. der Dublin-VO geführt werden und dass im gegenständlichen Fall die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte "20-Tages-Frist" nicht mehr gelte.Noch im Rahmen der ersten Prognoseentscheidung wurde dem BF1 am 16.10.2018 eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt und Ihm dabei zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gem. der Dublin-VO geführt werden und dass im gegenständlichen Fall die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte "20-Tages-Frist" nicht mehr gelte. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 19.10.2018 ein Konsultationsverfahren gem. Art. 12
(2)oder
(3)der Dublin-VO mit Lettland eingeleitet.Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 19.10.2018 ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 12 (, 2,) oder
(3)der Dublin-VO mit Lettland eingeleitet. Am 14.11.2018 langte beim BFA die ausdrückliche Zustimmung der lettischen Behörden zur Aufnahme der BF nach Art. 12
(2)Dublin III VO ein.Am 14.11.2018 langte beim BFA die ausdrückliche Zustimmung der lettischen Behörden zur Aufnahme der BF nach Artikel 12,
(2)Dublin römisch drei VO ein. Am 22.11.2018 wurden den BF die Verfahrensanordnungen gem. § 29 Abs. 3 AsylG, sowie die aktuellen Länderfeststellungen zu Lettland zugestellt.Am 22.11.2018 wurden den BF die Verfahrensanordnungen gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, sowie die aktuellen Länderfeststellungen zu Lettland zugestellt. Am 28.11.2018 wurde der BF1 bei der Erstaufnahmestelle West einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: ... F: Ihre Muttersprache ist Tadschikisch, Sie sprechen aber auch Russisch und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in russischer Sprache durchgeführt wird? A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Wie können Sie den Dolmetscher verstehen? A: Gut. Auf Befragung gebe ich an, dass ich, XXXX der Vater meines Kindes, XXXX bin. Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für mein Kind gelten.Auf Befragung gebe ich an, dass ich, römisch 40 der Vater meines Kindes, römisch 40 bin. Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für mein Kind gelten. F: Hat Ihr Kind eigene Antragsgründe? A: Ja, seine Lehrerin hat ihn in der Schule in Tadschikistan geschlagen. F: Wann war das? A: Es ist mehrmals passiert. Im April dieses Jahr. F: Leidet Ihr Kind an irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen oder benötigt er Medikamente? A: Er hat Probleme mit seiner Nase. Er wurde zwar operiert aber schnarcht immer noch. F: Wo und wann wurde er operiert? A: In Klagenfurt. Im Jahr 2016 glaube ich. F: Welche Probleme hat er derzeit? A: Er schnarcht immer noch. Nach unserer Abschiebung hatte mein Kind solchen Stress, dass ich mit ihm zuhause in der Heimat zu einem Psychologen gehen musste. F: Nimmt Ihr Sohn irgendwelche Medikamente? A: Nein. F: Gibt es diesbezüglich medizinische Unterlagen? A: Ich habe keine Bestätigung bekommen zuhause, weil der Arzt sagte, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. F Ist Ihr Sohn hier in Österreich derzeit in medizinischer Behandlung? A: Nein. V: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja, ich fühle mich gut. F: Werden Sie in diesem Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten? A: Nein. .... Die BF wurden insbesondere darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt zu geben haben. F: Haben Sie das alles verstanden? A: Ja. F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter zum Asylverfahren in einer Ihnen verständlichen Sprache erhalten? A: Ja. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen am 22.11.2018 zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Lettland geführt werden. Aus diesem Grund fand am 22.11.2018 (Anm. von 09:00 Uhr bis 09:20 Uhr) ein Rechtsberatungsgespräch statt.Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen am 22.11.2018 zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Lettland geführt werden. Aus diesem Grund fand am 22.11.2018 Anmerkung von 09:00 Uhr bis 09:20 Uhr) ein Rechtsberatungsgespräch statt. F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen oder benötigen Sie Medikamente? A: Psychisch bin ich nicht fit. Medikamente nehme ich keine. Ich kann nachts kaum schlafen. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja. Aufforderung: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.) A: Ja, das werde ich machen. F: Sie sind Staatsbürger von Tadschikistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an, sind islamischen Glaubens, sind verheiratet, haben 4 Kinder und 6 Geschwister. Ist das so richtig? A: Ja genau, das ist richtig. F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 16.10.2018 bei der Polizeiinspektion Feldkirch-Gisingen AGM, gemacht haben richtig? A: Ja, alles richtig. F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben? A: Ich möchte noch etwas ergänzen. Ich habe meinen Pass einen Schlepper gegeben. Dieser hat ihn dann einen weiteren Schlepper übergeben. Meinen Pass habe ich dann nicht mehr zurückbekommen. F: Besitzen Sie noch hier, zu Hause oder sonst irgendwo Dokumente die Ihre Identität bestätigen? A: Meinen Inlandspass liegt noch zuhause. Meinen Reisepass habe ich bei der Reise meinem Schlepper übergeben. F: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt? A: In Tadschikistan. Der Schlepper hat mir bei der Ausstellung geholfen ich habe ihm dafür Geld gegeben. Ich habe ihn nicht selbst abgeholt. Der Schlepper hat diesen abgeholt und mir gebracht. Das war eine Frau. F: Wann haben Sie den Reisepass beantragt und bekommen? A: Ich glaube es war Juli 2018 als ich den Pass bekommen habe. F: Frage wird wiederholt. A: Bei der Polizeibehörde in XXXX .A: Bei der Polizeibehörde in römisch 40 . F: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses? A: Nein. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Reisepass oder sonstige Dokumente im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen habe. Weiters werde ich auch aufgefordert das Kuvert, in welchem die Dokumente übermittelt wurden, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.? A: Ich wurde von meinen Geschwistern und von meinen Freunden unterstützt. Mein Pass ist hier in Österreich geblieben. Ohne Pass konnte ich zuhause keine Arbeit finden. F: Wann wurde Ihnen Ihr Pass durch den Schlepper abgenommen? A: Jetzt als wir wieder nach Österreich gereist sind. F: Woher hatten Sie das Geld für die jetzige Reise von Herkunftsstaat nach Österreich? A: Mein Bruder hat sein Auto verkauft und gab mir das Geld. F: Welches Land war Ihr Reiseziel? A: Österreich, weil ich schon einmal hier war mit meinen Kindern. F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein. F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich? A: Nein, nur Freunde. F: Mussten Sie Ihre Reise vom Herkunftsstaat bis nach Österreich jemals unterbrechen um einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen? A: Nein. F: Ihr Sohn auch nicht? A: Nein. F: Wie sind Sie den von Tadschikistan bis nach Österreich gereist? A: Wir sind bis nach Moskau geflogen und dann weiter von Moskau bis nach Lettland. Von Lettland bis Deutschland sind wir mit einem weitern Schlepper in einem Pkw gereist. Von Deutschland bis nach Österreich sind wir dann selbst mit einem Taxi gereist. F: Waren Sie schon jemals in Lettland? A: Ja. F: Von wann bis wann waren Sie in Lettland? A: 3 oder 4 Tage. Zirka von 3 bis 8. Oktober 2018. F: Wo waren Sie in dieser Zeit in Lettland aufhältig? A: In Riga. Nachgefragt gebe ich an, dass wir dort in einem Hotel waren. F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Lettland? A: Nein. F: Haben Sie Lettland freiwillig verlassen? A: Der Schlepper hat uns von Lettland bis nach Deutschland gebracht. F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Lettland konkret Sie betreffende Vorfälle? Wurden Sie jemals verfolgt, bedroht oder ähnliches? A: Nein. V: Der Staat Lettland stimmte in Ihrem Fall bereits mit Schreiben vom 14.11.2018 gem. Art. 12
(2)der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen. Es ist eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Lettland geplant.V: Der Staat Lettland stimmte in Ihrem Fall bereits mit Schreiben vom 14.11.2018 gem. Artikel 12 (, 2,) der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen. Es ist eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Lettland geplant. F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Ich möchte nicht nach Lettland. Ich kenne mich hier mit den Gesetzen aus. Ein weiterer Grund warum ich nicht nach Lettland möchte ist, dass dort viele KGB Mitarbeiter aus Tadschikistan gibt. Diese arbeiten in Lettland. Lettland ist für KGB Mitarbeiter die Türe nach Europa. F: Ihnen wurden bereits am 22.11.2018 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Lettland ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? A: Nein, dazu habe ich nichts zu sagen. Ich möchte nur sagen, dass mich Lettland nicht besonders interessiert. Ich möchte nicht dorthin. Die Rechtsberaterin hat folgende Frage: F: Hatten Sie nach Ihrer Rückkehr nach Tadschikistan weiterhin Kontakt mit hier in Österreich lebenden Personen? A: Ja, ich hatte noch regelmäßig Kontakt mit einer Freundin und ihrer Familie hier in Österreich. Ihr Name ist XXXX . Ich konnte aber nicht so frei reden mit ihr, da mein Telefon abgehört wurde.A: Ja, ich hatte noch regelmäßig Kontakt mit einer Freundin und ihrer Familie hier in Österreich. Ihr Name ist römisch 40 . Ich konnte aber nicht so frei reden mit ihr, da mein Telefon abgehört wurde. Die Rechtsberaterin hat keine weiteren Fragen oder Vorbringen. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint, ich Sie jedoch nicht gefragt habe? A: Meine Kinder die noch in der Heimat sind gehen nicht mehr in die Schule, sie haben Angst in die Schule zu gehen. Außerdem wohnt meine Frau mit den Kindern nicht in der Stadt, sondern bei ihrem Bruder außerhalb der Stadt. Die Tadschikischen Behörden wissen noch nicht das ich das Land verlassen habe. Wenn diese dies erfahren, wird meine Frau und meine Kinder Probleme bekommen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? A: Ja, habe ich. F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? A: Ja. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Nein. Ja es wurde alles richtig und vollständig protokolliert. ... Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO die Republik Lettland für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Lettland
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-VO die Republik Lettland für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Lettland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Lettland wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (PMLP o.D.a, vgl. PMLP o.D.b, LCHR/UNHCR o.D., OHCHR 30.1.2018, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (PMLP o.D.a, vergleiche PMLP o.D.b, LCHR/UNHCR o.D., OHCHR 30.1.2018, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.a): Asylum granting procedure, http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/the-procedure-of-granting-asylum.html, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.b): Guideline for asylum seekers in Latvia, http://www.pmlp.gov.lv/lv/assets/documents/BRO%C5%A0%C5%AARAS/ENG%20Patveruma%20mekletaji%20makets%20WEB.pdf, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung LCHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (30.1.2018): Common core document forming part of the reports of States parties; Latvia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425626/1930_1519822345_g1802053.pdf, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018 Dublin-Rückkehrer Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin-III-VO ein (USDOS 3.3.2017). Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (LCFHR/UNHCR o.D.). Wenn das Asylverfahren eines Rückkehrers noch nicht eingestellt ist, kann es wiedereröffnet oder fortgesetzt werden. Wenn das Verfahren hingegen eingestellt wurde, ist eine neuerliche Asylantragsstellung erforderlich (EASO 24.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail -Strichaufzählung LCHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018 Non-Refoulement Ein Abschiebeauftrag oder eine Entscheidung zur zwangsweisen Außerlandesbringung eines negativ beschiedenen Asylwerbers kann aus humanitären Gründen aufgehoben oder verschoben werden (LCFHR/UNHCR o. D.). Es gibt keine glaubhaften Beschwerden, dass die lettischen Behörden Asylwerber in Länder mit schlecht entwickelten Asylsystemen zurückschicken würden (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung LCHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018 Versorgung - Unterbringung Nach Asylantragstellung werden Asylwerber in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von Riga untergebracht, welches über ca. 400 Plätze verfügt. Dort erhalten sie alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCFHR/UNHCR o.D; vgl. PMLP o. D.c). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Mucenieki betrug im Jahr 2016 92 Tage (EMN 4.8.2017). Das Unterbringungszentrum wurde im Jahr 2017 um ein Gebäude erweitert, welches mit Aufenthaltsräumen, Gemeinschaftsküchen und Seminarräumen ausgestattet ist. Daneben wurde ein multifunktionales Zentrum für Asylwerber und Dorfbewohner in Mucenieki eröffnet (PMLP o.D.c).Nach Asylantragstellung werden Asylwerber in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von Riga untergebracht, welches über ca. 400 Plätze verfügt. Dort erhalten sie alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCFHR/UNHCR o.D; vergleiche PMLP o. D.c). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Mucenieki betrug im Jahr 2016 92 Tage (EMN 4.8.2017). Das Unterbringungszentrum wurde im Jahr 2017 um ein Gebäude erweitert, welches mit Aufenthaltsräumen, Gemeinschaftsküchen und Seminarräumen ausgestattet ist. Daneben wurde ein multifunktionales Zentrum für Asylwerber und Dorfbewohner in Mucenieki eröffnet (PMLP o.D.c). Jeder bedürftige Asylwerber erhält ein Taggeld von EUR 3 pro Tag (PMLP o.D.c). Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren ohne eigenes Verschulden bis dahin nicht erledigt ist (EMN/OCMA 4.2017). Zusätzlich gibt es eine geschlossene Einrichtung der Grenzpolizei für inhaftierte Fremde bzw. abzuschiebende Personen in Daugavpils. Dieses Zentrum wurde im Mai 2011 errichtet und ersetzte das alte Zentrum Olaine. Es hat eine Kapazität von 70 Plätzen. Es gibt seitens der Insassen keine Vorbringen über schlechte Behandlung. Die materiellen Bedingungen werden als ausgezeichnet beschrieben. Auch die medizinische Behandlung vor Ort wird als adäquat angesehen (CoE 27.8.2013). Bei der Unterbringung von Asylwerbern wird auf deren psychosoziale, medizinische und sonstige Bedürfnisse Rücksicht genommen (LCFHR/UNHCR o.D). Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa Safe House (Patverums Droša maja) zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, Asylwerbern und Schutzberechtigten; Ressource Center for Women "Marta" zur Unterstützung von Frauen mit psychologischer, sozialer und Rechtsberatung; Latvian Human Aid Centre; Lettisches Rotes Kreuz, Caritas und Johanniterbund zur Unterstützung mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkunft. Weiters bietet der Baltische Regionalfond diverse Workshops an und IOM bietet Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (LCFHR/UNHCR o. D; vgl. PDM o.D.a, EMN/OMCA 4.2017).o. D; vergleiche PDM o.D.a, EMN/OMCA 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (27.8.2013): Report to the Latvian Government on the visit to Latvia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 September 2011 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (4.8.2017): EMN Ad-Hoc Query on Average cost and average length of reception for asylum seekers, http://www.emn.fi/files/1671/2017.1229_-_average_cost_and_average_length_of_reception_for_asylum_seekers.pdf, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung EMN/OCMA - European Migration Network/Office of Citizenship and Migration Affairs Republic of Latvia (4.2017): Policy report on mingration and asylum in Latvia - 2016, http://www.emn.lv/wp-content/uploads/APR_2016_part2_LATVIA_EN.pdf, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung PDM - Patverums Droša maja (o.D.a): Support, http://www.beglis.lv/en/support-1, Zugriff 16.3.2018 -Strichaufzählung PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.c): Asylum seeker centre, http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/asylum-seeker-centre.html, Zugriff 16.3.
- Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Lettland den Beschwerdeführern Visa ausgestellt und ihrer Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe und ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht zu erkennen sei. Die Beschwerdeführer haben keine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation in Lettland angeführt; somit könne kein "real-risk" erkannt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass in Lettland die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, die Beschwerdeführer dort eine entsprechende Unterkunft, Versorgung und medizinische Behandlung haben werden. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls nicht glaubhaft vorbringen können, in Lettland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund des erst nunmehr nach erfolgter Abschiebung erst kurzen Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Lettland den Beschwerdeführern Visa ausgestellt und ihrer Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe und ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht zu erkennen sei. Die Beschwerdeführer haben keine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation in Lettland angeführt; somit könne kein "real-risk" erkannt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass in Lettland die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, die Beschwerdeführer dort eine entsprechende Unterkunft, Versorgung und medizinische Behandlung haben werden. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls nicht glaubhaft vorbringen können, in Lettland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund des erst nunmehr nach erfolgter Abschiebung erst kurzen Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ergeben. Gegen den oben angeführten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer in Lettland eine Kettenabschiebung in ihr Heimatland befürchten würden. Auch wäre im gegenständlichen Verfahren die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung bzw. auch der medizinischen Versorgung erforderlich gewesen, ansonsten nicht von einer adäquaten Versorgung der BF in Lettland ausgegangen werden könne, bzw. die Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Zudem hätte das BFA die Entscheidung auf mangelhafte Länderfeststellungen zu Lettland gestützt. Es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen ausgegangen werden. Auf einen Artikel der lettischen Presseschau vom Mai 2017 würde verwiesen, wo ausgeführt würde, dass Lettland mit der Aufnahme von Geflüchteten überfordert wäre. Das BFA hätte die tatsächliche Situation für die BF in Lettland nicht ausreichend ermittelt. Deshalb hätte das BFA eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen und hätte erkennen müssen, dass eine Abschiebung der BF nach Lettland eine Verletzung der durch Art. 3 bzw. Art 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellt und hätte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Zudem habe das BFA eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen indem es die Entscheidung auf die von der Behörde zitierten Regelvermutung des §5 Abs. 3 AsyG gestützt habe. Der belangten Behörde wären wesentliche Verfahrensfehler sowie eine unrichtige rechtliche Rechtsanwendung vorzuwerfen, weshalb der angefochteten Bescheid als Rechtswidrig zu qualifizieren wäre. Aus diesen Gründen würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, aus auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben und die gegenständlichen Bescheide zu beheben und an das BFA zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens zu verweisen, festzustellen, dass die gem. §61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig wäre, in eventu der Beschwerde stattzugeben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, bzw. in eventu die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, da eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der Beschwerde betreffend der Frage aufgeworfen worden wäre, ob eine Überstellung nach Lettland eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darstelle und daher der Selbsteintritt Österreichs notwendig wäre. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen.Gegen den oben angeführten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer in Lettland eine Kettenabschiebung in ihr Heimatland befürchten würden. Auch wäre im gegenständlichen Verfahren die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung bzw. auch der medizinischen Versorgung erforderlich gewesen, ansonsten nicht von einer adäquaten Versorgung der BF in Lettland ausgegangen werden könne, bzw. die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Zudem hätte das BFA die Entscheidung auf mangelhafte Länderfeststellungen zu Lettland gestützt. Es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen ausgegangen werden. Auf einen Artikel der lettischen Presseschau vom Mai 2017 würde verwiesen, wo ausgeführt würde, dass Lettland mit der Aufnahme von Geflüchteten überfordert wäre. Das BFA hätte die tatsächliche Situation für die BF in Lettland nicht ausreichend ermittelt. Deshalb hätte das BFA eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen und hätte erkennen müssen, dass eine Abschiebung der BF nach Lettland eine Verletzung der durch Artikel 3, bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellt und hätte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Zudem habe das BFA eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen indem es die Entscheidung auf die von der Behörde zitierten Regelvermutung des §5 Absatz 3, AsyG gestützt habe. Der belangten Behörde wären wesentliche Verfahrensfehler sowie eine unrichtige rechtliche Rechtsanwendung vorzuwerfen, weshalb der angefochteten Bescheid als Rechtswidrig zu qualifizieren wäre. Aus diesen Gründen würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, aus auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben und die gegenständlichen Bescheide zu beheben und an das BFA zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens zu verweisen, festzustellen, dass die gem. §61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig wäre, in eventu der Beschwerde stattzugeben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, bzw. in eventu die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, da eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der Beschwerde betreffend der Frage aufgeworfen worden wäre, ob eine Überstellung nach Lettland eine Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC darstelle und daher der Selbsteintritt Österreichs notwendig wäre. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen. Mit Information des BFA vom 14.01.2019 wurde das BVwG über die Abmeldung der Beschwerdeführer aus der BS Bergheim aufgrund 24 Stunden Abwesenheit informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer, auch ihren eigenen Angaben zu Folge, bzw. aus der Visa Datenbank ersichtlich mittels lettischer Schengen Visa in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat damit zu Recht begründet auf diese Angaben betreffend der von Lettland ausgestellten Schengen Visa Aufnahmeersuchen an die Republik Lettland gerichtet. Diesen Ersuchen stimmte die lettische Dublin Behörde ausdrücklich ihre Zuständigkeit gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO anerkennend mit Schriftsatz vom 14.11.2018 zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat damit zu Recht begründet auf diese Angaben betreffend der von Lettland ausgestellten Schengen Visa Aufnahmeersuchen an die Republik Lettland gerichtet. Diesen Ersuchen stimmte die lettische Dublin Behörde ausdrücklich ihre Zuständigkeit gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin römisch drei VO anerkennend mit Schriftsatz vom 14.11.2018 zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer (etwa wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Lettland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat (Lettland) herrschen keine systematischen Mängel betreffend die Unterbringung und Versorgung von Antragstellern, bzw. bestehen keine schwerwiegenden Mängel im Verfahren wegen internationalen Schutzes. Die Beschwerdeführer leiden aktuell unter keinen akut schweren, bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Im Falle ihrer Überstellung nach Lettland sind diese nicht mit einem realen Risiko konfrontiert, dass sie in Lettland wegen des Fehlens einer angemesseneren Behandlung, des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung oder der fehlenden Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wären, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. In Lettland ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet; diese ist auch in der Praxis zugänglich. Eine Überstellung der BF nach Lettland stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Die Beschwerdeführer leiden aktuell unter keinen akut schweren, bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten, die die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen. Im Falle ihrer Überstellung nach Lettland sind diese nicht mit einem realen Risiko konfrontiert, dass sie in Lettland wegen des Fehlens einer angemesseneren Behandlung, des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung oder der fehlenden Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wären, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. In Lettland ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet; diese ist auch in der Praxis zugänglich. Eine Überstellung der BF nach Lettland stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keine Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen sie besonders eng verbunden wären oder zu denen ein besonders Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine gemeinsame Überstellung der beiden BF nach Lettland stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keine Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen sie besonders eng verbunden wären oder zu denen ein besonders Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine gemeinsame Überstellung der beiden BF nach Lettland stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Republik Lettland den Beschwerdeführern Visa erteilt hat, ergibt sich aus einer in ihren Verwaltungsakten einliegenden Anfrage an das Visainformationssystem und dem positiven Antwortschreiben der lettischen Behörden. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Lettland wurde substantiiert nicht vorgebracht. Im Besonderen haben die Beschwerdeführer weder in ihrer Einvernahme vor dem BFA konkrete Gründe angegeben, warum ihnen im Falle ihrer Rückkehr nach Lettland ein solches Bedrohungsrisiko treffen sollte, noch sind solche konkreten Gründe in ihrer Beschwerde angeführt. Sämtliche Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet ein relevantes Risiko für die BF konkret aufzuzeigen. Vielmehr geht aus dem vom BFA ins Verfahren eingebrachten und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen über Lettland hervor, dass in Lettland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit vorhanden ist. Auch ist diesen Ausführungen zu entnehmen, dass sogenannte Dublin-Rückkehrer ein reguläres Asylverfahren erhalten und Asylwerber Anspruch auf medizinische Nothilfe, medizinische Grundversorgung, ambulante und stationäre psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen haben. Darüber hinaus bietet Lettland allen Personen Zugang zu kostenloser telefonsicher ärztlicher Beratung auf Lettisch, Englisch und Russisch. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Lettland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Belegbare und konkrete Hinweise, dass die BF in Lettland kein rechtskonform ordentliches Asylverfahren erhalten würden, bzw. unmittelbar von einer Kettenabschiebung bedroht wären, konnten insgesamt substantiiert belegt nicht vorgebracht werden. Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das lettische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und das Prinzip des Non-Refoulements in Lettland den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidungen zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Einholung von individuellen Einzelfallzusicherungen war somit nicht erforderlich. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf deren eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage. Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu sich in Österreich befindlichen Personen konnte nicht vorgebracht werden. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 8 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf deren eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage. Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu sich in Österreich befindlichen Personen konnte nicht vorgebracht werden. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK zu tangieren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: "Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 - Rangfolge der KriterienArtikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 - ErmessensklauselnArtikel 17, - Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist" Zu A)
- Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
- Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Lettlands gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO ergibt.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Lettlands gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin römisch drei VO ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, weil Lettland den Beschwerdeführern Schengen Visa ausgestellt hat. Das Zuständigkeitskriterium des Artikel 12 Dublin III-VO geht vor der Erwägung aus, dass jener Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat, die Verantwortung dafür trägt, dass der Empfänger des Aufenthaltstitels/Visums den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - unter Umständen entgegen den Angaben im Verfahren zur Erlangung des Aufenthaltstitels bzw. im Visumantrag - für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nützt (siehe Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, § 12, K 2). Zudem hat Lettland dem von der österreichischen Dublin-Behörde gestelltem Aufnahmeersuchen der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, weil Lettland den Beschwerdeführern Schengen Visa ausgestellt hat. Das Zuständigkeitskriterium des Artikel 12 Dublin III-VO geht vor der Erwägung aus, dass jener Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat, die Verantwortung dafür trägt, dass der Empfänger des Aufenthaltstitels/Visums den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - unter Umständen entgegen den Angaben im Verfahren zur Erlangung des Aufenthaltstitels bzw. im Visumantrag - für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nützt (siehe Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, Paragraph 12,, K 2). Zudem hat Lettland dem von der österreichischen Dublin-Behörde gestelltem Aufnahmeersuchen der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Lettlands in der Zwischenzeit untergangen sein könnten, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 1 (Selbsteintrittsrecht) Dublin III-VO ergibt sich zum einen mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. zum anderen mangels Vorliegens eines exzeptionellen Sachverhalts, welchem nur durch den Selbsteintritt Österreichs im Sinne eines EMRK-konformes Ergebnis gerecht werden könnte keine Zuständigkeit Österreich zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz eins, (Selbsteintrittsrecht) Dublin III-VO ergibt sich zum einen mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. zum anderen mangels Vorliegens eines exzeptionellen Sachverhalts, welchem nur durch den Selbsteintritt Österreichs im Sinne eines EMRK-konformes Ergebnis gerecht werden könnte keine Zuständigkeit Österreich zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: 1.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) bzw. Artikel 3 EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 16. Februar 2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. und andere gegen Slowenien, ECLI:EU:C:2017:127, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH Ra 2016/01/0153-16, vom 20. Juni 2017, RZ 28).Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 16. Februar 2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. und andere gegen Slowenien, ECLI:EU:C:2017:127, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH Ra 2016/01/0153-16, vom 20. Juni 2017, RZ 28). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Lettland
§§ 5Asyl
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Lettland
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. In diesem Zusammenhang hat der VwGH ausgeführt, dass die Erläuterungen (RV 952 BlgNR
- GP, 35f) zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005, insbesondere auch die Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (v.a. auf das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2002/20/0582), zum einen zeigen, dass die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sich auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt. In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Dem folgend wurde in ständiger hg. Rechtssprechung erkannt, dass die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen müssen und sich aus dieser Bestimmung - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis ergebe, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein (vgl. etwa Punkt 2.
- der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom
- April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN). Diese Grundsätze haben auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH vom 23.01.2007, 2006/01/0949).In diesem Zusammenhang hat der VwGH ausgeführt, dass die Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, 35f) zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, insbesondere auch die Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (v.a. auf das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2002/20/0582), zum einen zeigen, dass die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sich auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt. In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Dem folgend wurde in ständiger hg. Rechtssprechung erkannt, dass die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen müssen und sich aus dieser Bestimmung - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis ergebe, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein vergleiche etwa Punkt 2.
- der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom
- April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN). Diese Grundsätze haben auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH vom 23.01.2007, 2006/01/0949). Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35 und jüngst auch VwGH vom
- November 2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, RZ 10).Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35 und jüngst auch VwGH vom
- November 2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, RZ 10). Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des lettischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum lettischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum lettischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer hinreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Lettland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Auch die Beschwerde zeigt keine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Lettland auf. Auch mit ihrer in ihrer Beschwerde bloß allgemein gehaltenen Behauptungen, dass die BF in Lettland im Wiederspruch zu den Ausführungen in den Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA zur Lage in Lettland, dort keine adäquate Versorgung erhalten würden, bzw. von einer Kettenabschiebung bedroht wären zeigen die Beschwerdeführer Gründe belegbar nicht auf, die dafür sprechen würden, dass die BF in Lettland einer relevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären, bzw. für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat Lettland sprechen. Im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, obliegt es dem Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH vom 23.01.2007, 20006/01/0949).Auch mit ihrer in ihrer Beschwerde bloß allgemein gehaltenen Behauptungen, dass die BF in Lettland im Wiederspruch zu den Ausführungen in den Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA zur Lage in Lettland, dort keine adäquate Versorgung erhalten würden, bzw. von einer Kettenabschiebung bedroht wären zeigen die Beschwerdeführer Gründe belegbar nicht auf, die dafür sprechen würden, dass die BF in Lettland einer relevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären, bzw. für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat Lettland sprechen. Im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, obliegt es dem Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH vom 23.01.2007, 20006/01/0949). Darüber hinaus ist hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Lettlands ergeben. Es obliegt nicht dem Asylwerber, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, in welchem er sich die beste Unterbringung und Versorgung erwartet. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insbesondere ist im gegenständlichen Verfahren darauf zu verweisen, dass insbesondere der BF1 bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, die in mehreren Instanzen rechtskräftig negativ entschieden worden sind. Nur aufgrund der Stellung dieser letztlich festgestellt unbegründeten Anträge hatte der, bzw. die BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten eine Überstellung nach Lettland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten eine Überstellung nach Lettland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Aus den Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Solche "außergewöhnlichen Umstände" konnten die BF gegenständlich jedoch ohne Zweifel nicht darlegen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt ergibt sich aus den Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr der Beschwerdeführer in Lettland, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus den Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr der Beschwerdeführer in Lettland, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
- ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
- ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer erkannt werden kann, verwiesen. Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61FPG und einer möglichen Verletzung von Art.
7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK): Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Im gegenständlichen Fall befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, so dass eine gemeinsame Außerlandesbringung der beiden Beschwerdeführer nach Lettland weder Art. 16 Dublin III-VO verletzt, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellt.Im gegenständlichen Fall befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, so dass eine gemeinsame Außerlandesbringung der beiden Beschwerdeführer nach Lettland weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzt, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellt. Weiters liegen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Integrationsunterlagen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich vor, bzw. ist zu betonen, dass diese Integrationsunterlagen bereits auch im Vorverfahren in Bezug auf die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen worden sind. Vielmehr ist zu betonen, dass die BF trotz der erfolgten Abschiebung in ihren Heimatstaat bewusst schlepperunterstützt und damit auch bewusst illegal wieder unter Verwendung lettischer Visa in das Bundegebiet gereist sind und hier gegenständliche für den BF1 dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist zudem durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Folglich stellt eine Überstellung nach Lettland keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dar.Folglich stellt eine Überstellung nach Lettland keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dar. Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich in der Dauer von wenigen Wochen war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die Antragsteller mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
§ 9BFA-VG zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 61Abs.
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.
§ 21Abs.
6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17
BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W168.2211934.1.00