RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlW192 1318370-2 SpruchW192 1318370-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zahl: 443455104/150299017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zahl: 443455104/150299017, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis V. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA VG i. d. g. F., §§ 52, 55 Abs. 1a FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf. wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA VG i. d. g. F., Paragraphen 52, 55, Absatz eins a, FPG i.d.g.F. und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.d.g.F. iVm § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 23.03.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am 25.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung führte er im Wesentlichen aus, er sei Angehöriger der georgischen Volksgruppe, orthodoxen Glaubens, verheiratet und Vater zweier volljähriger Söhne, von denen einer gemeinsam mit ihm ins Bundesgebiet gereist sei. Den Entschluss zur Ausreise habe er rund ein Jahr zuvor gefasst; er hätte bereits im Jahr 2008 um Asyl in Österreich angesucht und damals einen negativen Bescheid erhalten. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er sei seit eineinhalb Jahren Dialysepatient, habe sich körperlich sehr schlecht gefühlt und habe sich während der Behandlung mit Hepatitis C angesteckt. Da die Medizin in Georgien nicht so gut entwickelt wäre und er sich jeden Tag schlechter und schwächer gefühlt hätte, habe er beschlossen, mit seinem Sohn nach Österreich zu kommen, um sich medizinisch helfen zu lassen. Ohne seinen Sohn könne er seien Alltag nicht mehr meistern und sei pflegebedürftig. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht überleben werde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 23.10.2017 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab zusammengefasst zu Protokoll, er befinde sich in einem schlechten Gesundheitszustand, sei seit ungefähr vierzehn Jahren zuckerkrank, seit vier Jahren Dialysepatient und sehe schlecht. Seit seiner Ankunft in Österreich werde er hier behandelt. Er ginge dreimal wöchentlich zur Dialyse und nehme eine Vielzahl an Medikamenten ein. Im Herkunftsstaat sei er seit Oktober 2013 in einem näher bezeichneten Krankenhaus Dialysepatient gewesen, er habe dort keine begleitenden Medikamente erhalten. Er habe sich die Kosten der Medikamente nicht leisten können, habe trotz Antrags keine Sozialhilfe erhalten und eine Pension in der Höhe von 150 Lari bezogen. Die Dialysebehandlung sei kostenlos gewesen. Seine Ehefrau lebe unverändert im Herkunftsstaat und arbeite dort als Pädagogin; einer seiner Söhne befinde sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Österreich, ein weiterer Sohn befinde sich als Asylwerber in Tschechien. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat in verschiedenen Berufsfeldern tätig gewesen, zuletzt habe er bis 2013 als Taxifahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder, welche sich in Georgien aufhielten und berufstätig wären; desweiteren gebe es zahlreiche Cousins und Cousinen sowie Nichten und Neffen. Die Kosten für die schlepperunterstützte Ausreise hätten sich auf 4.000,- bis 5.000,- USD belaufen, welche durch eine Sammlung seiner Verwandten aufgebracht worden wären. Der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, habe sich nie politisch betätigt und habe keine Schwierigkeiten wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit erlebt. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich sei aufgrund seiner Gesundheit erfolgt. Er sei Dialysepatient und wünsche eine bessere Behandlung sowie die Chance auf eine Transplantation. Er wolle einfach länger leben; weitere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland müsste er sterben. In Österreich lebe er gemeinsam mit seinem Sohn in einer Asylunterkunft, besuche aktuell keinen Deutschkurs, ginge keiner Arbeit nach und beziehe Grundversorgung. Sein Sohn unterstütze ihn im Alltag, spreche Deutsch und übersetze für ihn. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seines im Jahr 2009 ausgestellten österreichischen Führerscheins, einen Dialyseausweis sowie ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor. Mit Eingaben vom 08.11.2017 und vom 15.11.2017 brachte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen aus Georgien und aus Österreich in Vorlage. Am 21.12.2017 wurde nach entsprechender Anfrage durch das Bundesamt ein Auszug aus der Apothekenverwaltung bezüglich der vom Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eingenommenen Medikamente zum Verwaltungsakt genommen. Aus einer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen Interpretation der vorliegenden ärztlichen Befunde durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 05.02.2018 ergibt sich im Wesentlichen, dass beim Beschwerdeführer ein schweres Stoffwechselsyndrom bei chronischem Nikotinabusus und Übergewicht (V.a. Fettleber) mit Bluthochdruck und langjährigem Diabetes mellitus, welcher seit November 2017 insulinpflichtig sei, vorliege. An diabetischen Sekundärmanifestationen bestünden eine schwere proliferative Retinopathie beidseits mit fortgeschrittenem Visusverlust sowie eine terminale Nephropathie mit kompensierender Hämodialyse seit 2013 und Begleitmedikation. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell nicht auf der Nierentransplantationsliste, zumal die langfristige Nachsorge nicht gewährleistet sei. Allerdings sei auch der bestehende Hepatitis C PCR positive Status eine (relative) medizinische Kontraindikation dafür. Letztlich hätten diabetische Veränderungen im Rahmen mehrerer Untersuchungen nicht erkannt werden können. Hinweise auf das Bestehen einer Pflegebedürftigkeit hätten den vorliegenden Befunden nicht entnommen werden können. Beim Beschwerdeführer bestehe eine lebenslange Behandlungsbedürftigkeit, im Falle eines Abbruchs der Behandlung (Hämodialyse) bestehe Lebensgefahr. Aufgrunddessen sei vor einer Überstellung die medizinische Versorgung prospektiv sicherzustellen. Während der Überstellung sei darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer seine Medikation mit sich führe. Nach der Überstellung benötige dieser Zugang zu seiner Medikation, unmittelbaren Zugang zur Hämodialyse sowie zu fachärztlichen Kontrollen zur Weiterverfolgung von Diagnose/Therapie.Aus einer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen Interpretation der vorliegenden ärztlichen Befunde durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 05.02.2018 ergibt sich im Wesentlichen, dass beim Beschwerdeführer ein schweres Stoffwechselsyndrom bei chronischem Nikotinabusus und Übergewicht (römisch fünf.a. Fettleber) mit Bluthochdruck und langjährigem Diabetes mellitus, welcher seit November 2017 insulinpflichtig sei, vorliege. An diabetischen Sekundärmanifestationen bestünden eine schwere proliferative Retinopathie beidseits mit fortgeschrittenem Visusverlust sowie eine terminale Nephropathie mit kompensierender Hämodialyse seit 2013 und Begleitmedikation. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell nicht auf der Nierentransplantationsliste, zumal die langfristige Nachsorge nicht gewährleistet sei. Allerdings sei auch der bestehende Hepatitis C PCR positive Status eine (relative) medizinische Kontraindikation dafür. Letztlich hätten diabetische Veränderungen im Rahmen mehrerer Untersuchungen nicht erkannt werden können. Hinweise auf das Bestehen einer Pflegebedürftigkeit hätten den vorliegenden Befunden nicht entnommen werden können. Beim Beschwerdeführer bestehe eine lebenslange Behandlungsbedürftigkeit, im Falle eines Abbruchs der Behandlung (Hämodialyse) bestehe Lebensgefahr. Aufgrunddessen sei vor einer Überstellung die medizinische Versorgung prospektiv sicherzustellen. Während der Überstellung sei darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer seine Medikation mit sich führe. Nach der Überstellung benötige dieser Zugang zu seiner Medikation, unmittelbaren Zugang zur Hämodialyse sowie zu fachärztlichen Kontrollen zur Weiterverfolgung von Diagnose/Therapie.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, beim Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht feststehe, handle es sich um einen der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stamme und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekenne. Dieser sei ein Mann mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Im Herkunftsstaat habe dieser seinen Lebensunterhalt zuletzt mithilfe seiner staatlichen Pension, Gelegenheitsarbeiten und dem Einkommen seiner Ehegattin bestritten. Der Beschwerdeführer habe zwei volljährige Söhne und zahlreiche nach wie vor in Georgien aufhältige Familienangehörige. Der Beschwerdeführer leide an näher angeführten Erkrankungen, welche als schwerwiegend bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren seien, jedoch im Herkunftsstaat zufolge näher zitierten Rechercheergebnissen der Staatendokumentation einer Behandlung zugänglich wären. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht; dieser wolle sich in Österreich medizinisch behandeln lassen und erhoffe sich eine Nierentransplantation. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung liege im Herkunftsstaat nicht vor. Dessen Gesundheitszustand stünde einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen, zumal er dort mehrjährig behandelt worden wäre, ohne in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Laut den eingeholten Länderinformationen sei eine adäquate Dialysebehandlung im Herkunftsstaat sowie Behandlung der zusätzlichen Erkrankungen in spezialisierten Einrichtungen gewährleistet. Der Zugang zur Dialysebehandlung sei in Georgien unmittelbar und sofort im Rahmen der Notversorgung möglich. Der Beschwerdeführer verfüge in Georgien über eine Eigentumswohnung sowie zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Georgien die Existenzgrundlage vollkommen entzogen sein würde. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Sohn ins Bundesgebiet eingereist, über dessen Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls eine abweisende Entscheidung ausgesprochen worden wäre, und hätte keine Aspekte einer Integration dargelegt. Es lägen keine Umstände vor, die einer Rückkehr aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien entgegenstünden. Da es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handle, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen. Zur Begründung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes wurde festgehalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden wäre.
- Gegen den dargestellten Bescheid richtet sich die durch den nunmehrigen gewillkürten Vertreter am 11.04.2018 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, von der Behörde wäre richtigerweise festzustellen gewesen, dass der Antragsteller an einer akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leide, die im Herkunftsstaat zum Tod unter äußerst schlimmen Umständen führen und somit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Richtigerweise wäre bei einer umfassenden und ganzheitlichen Betrachtung festzustellen, dass der Antragsteller einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre, nämlich jener der schwerkranken Personen, denen nur unzureichende finanzielle Mittel zur Verfügung stünden. Durch den georgischen Staat finde zwar keine direkte Verfolgung jener sozial benachteiligten Gruppe statt, doch ergebe sich die asylrelevante Verfolgungssituation insofern, als Georgien für diese Personen unzureichende medizinische Vorsorge treffe und diese Personengruppe damit einen frühen und meist qualvollen Tod zu erwarten habe. Aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen und Erhebungsergebnissen ergebe sich, dass der Betroffene bei einer Rückkehr für die Dialyse und Nierentransplantation auf eine Warteliste gesetzt werden würde und eine sofortige Behandlung damit entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht möglich sei. Die medizinische Grundversorgung möge zwar kostenlos gewährleistet sein, doch seien Medikamente für Spezialbehandlungen, insbesondere die neuen, direkt antiviral wirksamen Medikamente zur Behandlung von Hepatitis C, für die Betroffenen meist unbezahlbar. Die Suche nach einer geeigneten Spenderniere sei für den Betroffenen wohl unzumutbar und kaum erfolgversprechend möglich. Zudem sei anzuzweifeln, ob eine derart komplizierte Operation in Georgien überhaupt erfolgreich durchgeführt werden könnte. Die unbedingt notwendige (jahrelange) Nachbehandlung würde für den Beschwerdeführer nicht möglich sein. Der Beschwerdeführer beziehe eine nur geringe Pension und könnte die erforderlichen Behandlungen selbst mit Unterstützung durch Gattin und Kinder nicht finanzieren. Indem die Behörde weitere amtswegige Erhebungen unterlassen hätte, werde die Verpflichtung zur Vollständigen Ausschöpfung aller objektiv tauglicher Beweismittel verletzt. Die Abschiebung des schwer kranken Beschwerdeführers nach Georgien stelle eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar, zumal dieser keinen ausreichenden und effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung hätte und in kurzer Zeit qualvoll und in extremer Armut versterben würde. Der Beschwerdeführer besitze besonders ausgeprägte private und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat, die sogar jene zum Herkunftsstaat an Intensität übersteigen würden und verfüge nur in Österreich über geeignete und leistbare Behandlungsmöglichkeiten. Zu seinem hier lebenden Sohn bestehe ein besonderes emotionales Abhängigkeitsverhältnis. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt, weshalb der Antrag gestellt wurde, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichermaßen erweise sich die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot als unzutreffend, da vom unbescholtenen Beschwerdeführer keinerlei Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausginge.
- Gegen den dargestellten Bescheid richtet sich die durch den nunmehrigen gewillkürten Vertreter am 11.04.2018 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, von der Behörde wäre richtigerweise festzustellen gewesen, dass der Antragsteller an einer akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leide, die im Herkunftsstaat zum Tod unter äußerst schlimmen Umständen führen und somit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Richtigerweise wäre bei einer umfassenden und ganzheitlichen Betrachtung festzustellen, dass der Antragsteller einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre, nämlich jener der schwerkranken Personen, denen nur unzureichende finanzielle Mittel zur Verfügung stünden. Durch den georgischen Staat finde zwar keine direkte Verfolgung jener sozial benachteiligten Gruppe statt, doch ergebe sich die asylrelevante Verfolgungssituation insofern, als Georgien für diese Personen unzureichende medizinische Vorsorge treffe und diese Personengruppe damit einen frühen und meist qualvollen Tod zu erwarten habe. Aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen und Erhebungsergebnissen ergebe sich, dass der Betroffene bei einer Rückkehr für die Dialyse und Nierentransplantation auf eine Warteliste gesetzt werden würde und eine sofortige Behandlung damit entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht möglich sei. Die medizinische Grundversorgung möge zwar kostenlos gewährleistet sein, doch seien Medikamente für Spezialbehandlungen, insbesondere die neuen, direkt antiviral wirksamen Medikamente zur Behandlung von Hepatitis C, für die Betroffenen meist unbezahlbar. Die Suche nach einer geeigneten Spenderniere sei für den Betroffenen wohl unzumutbar und kaum erfolgversprechend möglich. Zudem sei anzuzweifeln, ob eine derart komplizierte Operation in Georgien überhaupt erfolgreich durchgeführt werden könnte. Die unbedingt notwendige (jahrelange) Nachbehandlung würde für den Beschwerdeführer nicht möglich sein. Der Beschwerdeführer beziehe eine nur geringe Pension und könnte die erforderlichen Behandlungen selbst mit Unterstützung durch Gattin und Kinder nicht finanzieren. Indem die Behörde weitere amtswegige Erhebungen unterlassen hätte, werde die Verpflichtung zur Vollständigen Ausschöpfung aller objektiv tauglicher Beweismittel verletzt. Die Abschiebung des schwer kranken Beschwerdeführers nach Georgien stelle eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar, zumal dieser keinen ausreichenden und effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung hätte und in kurzer Zeit qualvoll und in extremer Armut versterben würde. Der Beschwerdeführer besitze besonders ausgeprägte private und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat, die sogar jene zum Herkunftsstaat an Intensität übersteigen würden und verfüge nur in Österreich über geeignete und leistbare Behandlungsmöglichkeiten. Zu seinem hier lebenden Sohn bestehe ein besonderes emotionales Abhängigkeitsverhältnis. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt, weshalb der Antrag gestellt wurde, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichermaßen erweise sich die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot als unzutreffend, da vom unbescholtenen Beschwerdeführer keinerlei Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausginge.
- Mit Aktenvermerk vom 27.04.2018 hielt die damals zuständige Gerichtsabteilung fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 02.05.2018 wurden dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme Anfragebeantwortungen zu Behandlungsmöglichkeiten für Dialysepatienten in Georgien vom 20.06.2017 und vom 02.05.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Hierzu führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in einer bezugnehmend eingebrachten Stellungnahme vom 15.05.2018 aus, dass sich die übermittelten Berichte als teils veraltet und hinsichtlich ihrer Quellen als nicht nachvollziehbar darstellen würden. Bestritten werde, dass in Georgien derzeit ausreichende Plätze für eine rasche Aufnahme in das staatliche Dialyseprogramm zur Verfügung stünden. Zudem seien die hygienischen Bedingungen bei der Dialysebehandlung meist ungenügend, sodass es überdurchschnittlich oft zur Ansteckung mit Hepatitis B und C komme und könne eine solche Behandlung für den Betroffenen eine substantielle finanzielle Belastung darstellen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2018 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.
- Am 24.08.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben. Seit dem 31.08.2018 liegt keine behördliche Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde das gegenständliche Verfahren der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dem vorgebrachten Fluchtgrund: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist und hat am 23.03.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer stammt aus Tiflis, wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Eigentumswohnung bewohnt hat. Der Beschwerdeführer hat zwei volljährige Söhne und verfügt in Georgien über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. 1.1.
- Beim Beschwerdeführer bestehen ein langjähriger, seit November 2017 insulinpflichtiger, Diabetes mellitus Typ 2 mit terminaler Niereninsuffizienz und chronischer Hämodialyse 3x/w seit 2013, degenerative Herzklappenveränderungen bei Ausschluss einer stenosierenden, koronaren Herzerkrankung, COPD bei chron. Nikotinabusus mit ca. 30 Packungsjahren, arterielle Hypertonie, schwere diabetische proliferative Retinopathie bds. - Zustand nach mehreren Laserkoagulationen, Z.n. Glaskörpereinblutung rechts 07/17, Cataracta cortico-nuclearis bds., Z.n. Kataraktoperation rechts 11/17, sowie Hepatitis C, PCR positiv. Der Beschwerdeführer benötigt regelmäßige Hämodialyse-Behandlungen, welche er im Bundesgebiet zuletzt dreimal wöchentlich in Anspruch nahm, er befand sich jedoch während seines Aufenthalts in Österreich nicht in dauernder stationärer Behandlung. Der Beschwerdeführer hat bereits im Herkunftsstaat in Behandlung gestanden und war im Vorfeld seiner Ausreise eineinhalb Jahre lang Dialysepatient. Er hat nicht dargetan, dass ihm eine benötigte Behandlung im Herkunftsstaat in der Vergangenheit verweigert worden oder individuell nicht zugänglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht dargetan, dass er zum Entscheidungszeitpunkt eine Form der Nierentransplantation benötigen würde, welche in Georgien nicht erhältlich oder für ihn nicht individuell zugänglich ist. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, seinen Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund des Wunsches nach einer qualitativ hochwertigen und kostenfreien medizinischen Behandlung verlassen zu haben und keine darüberhinausgehenden Rückkehrbefürchtungen aufzuweisen. Der Beschwerdeführer hat keine Furcht vor individueller Verfolgung behauptet. Es kann auch von Amts wegen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. 1.1.
- Es besteht für den Beschwerdeführer in Georgien keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche Situation des Genannten - auch unter Berücksichtigung künftig notwendig werdender Behandlungs- und Medikamentenkosten - als derart desolat erwiesen hätte, als dass der Beschwerdeführer, welcher im Herkunftsstaat zahlreiche enge familiäre Anknüpfungspunkte hat, Gefahr liefe, in Georgien in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.1.
- Der unbescholtene Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthalts in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung und verfügte über keine aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Bezugspersonen im Bundesgebiet. Sein gemeinsam mit ihm eingereister volljähriger Sohn war im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Der Beschwerdeführer hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und war in keinem Verein Mitglied. Er hat keine Aspekte einer Integration in das österreichische Bundesgebiet dargetan. Ein neuerlicher Aufenthalt des mittellosen Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2018 auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben, seit September 2018 liegt keine aufrechte behördliche Wohnsitzmeldung seiner Person im Bundesgebiet vor. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: ... KI vom 30.3.2017, Visafreiheit (relevant für Abschnitt 19/ Bewegungsfreiheit) Für Georgien ist am 28.3.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des Schengen-Abkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen. Vorangegangen waren mehrjährige Verhandlungen (DW 28.3.2017). Die Einreise georgischer Staatsbürger in die Europäische Union ist auch nach der neuen Regelung an bestimmte Auflagen gebunden, wie an das Vorhandensein eines biometrischen Passes und den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU, nachgewiesen etwa durch Kreditkarten oder Bargeld (GS o.D.). Der georgische Innenminister, Giorgi Mghebrishvili, kündigte am 27.3.2017 an, dass die georgischen Grenzbeamten georgische Reisende in den Schengenraum detailliert befragen werden, um einen Missbrauch des Visaregimes und folglich dessen mögliche Suspendierung durch die EU zu verhindern. Bei Überschreitung des Aufenthaltes, der auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist, würden laut Innenminister die EU-Mitgliedsstaaten proaktiv informiert werden. Überdies gab Mghebrishvili bekannt, dass Georgien am 4.4.2017 ein Partnerschaftsabkommen mit EUROPOL unterzeichnen werde (Civil.ge 28.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (28.3.2017): Government Speaks on Safeguards against Visa-Waiver Abuse, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29970, Zugriff 30.3.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (28.3.2017): Georgier dürfen ohne Visum in die EU reisen, http://www.dw.com/de/georgier-d%C3%BCrfen-ohne-visum-in-die-eu-reisen/a-38164800, Zugriff 30.3.2017 -Strichaufzählung GS - Georgienseite (o.D.): Visafreiheit für georgische Staatsangehörige, http://www.georgienseite.de/startseite/magazin-georgien-nachrichten-bilder-galerien/georgien-nachrichten-news-tbilissi-magazin/informationen-der-deutschen-botschaft/, Zugriff 30.3.2017
- POLITISCHE LAGE In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf 69.700 km² (GeoStat 2017). Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an. Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015). Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014). Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round -Strichaufzählung Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017
- SICHERHEITSLAGE Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
- August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
- August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
- EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014). Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017). Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017
- RECHTSSCHUTZ / JUSTIZWESEN Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b). Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016). Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016). Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016). Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016). Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016). Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016). Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr
- Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016). Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017 4. SICHERHEITSBEHÖRDEN Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016). Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017). Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017). Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 5. FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl und die Schwere der Beschuldigungen solcher Missbrauchsfälle durch das Gefängnispersonal laut Ombudsmann abgenommen habe, bleiben Berichte über Misshandlungen von Festgenommenen durch Polizisten ein akutes Problem. Der Ombudsmann betrachtet die betreffenden Ermittlungen in genannten Fällen als nicht effektiv, prompt und unparteiisch. NGOs und Ombudsmann empfehlen weiterhin die Schaffung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus bei Vorwürfen von Fehlverhalten von Amtsträgern (USDOS 3.3.2017). Die Georgische Vereinigung Junger Anwälte (GYLA) kam, basierend auf 21 Einzelfällen von vermeintlichen Übergriffen der Gesetzesvollzugsorganen zu mehreren Schlussfolgerungen. Untersuchungen bei Beschwerden von Gewaltanwendung durch Exekutivbeamte wurden zwar eingeleitet, ihre Durchführung der meisten Untersuchungen erfolgte jedoch ineffizient, was sich insbesondere in ihrer verspäteten Durchführung äußerte. In einigen Fällen wurde gegen betroffene Personen, die angesichts der Übergriffe seitens der Exekutivorgane Ungehorsam oder Widerstand leisteten, eine Strafverfolgung eingeleitet. Zeugenaussagen durch Polizisten wurde seitens des Gerichts ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit geschenkt, ohne dass Zweifel erhoben wurden (GYLA 2016). Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung GYLA - Georgian Young Lawyers' Association
(2016): Crimes Allegedly Committed By Law Enforcement Officers And The State's Response To Them, https://www.gyla.ge/files/news/2016%20%E1%83%AC%E1%83%9A%E1%83%98%E1%83%A1%20%E1%83%92%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%9D%E1%83%AA%E1%83%94%E1%83%9B%E1%83%90/%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%90%E1%83%A0%E1%83%97%E1%83%90%E1%83%9A%E1%83%93%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%AA%E1%83%90%E1%83%95%E1%83%97%E1%83%90%20%20%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%A5%E1%83%9B%E1%83%94%E1%83%94%E1%83%91%E1%83%98%20-%20ENG.pdf, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 6. KORRUPTION Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015). Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014). Die Regierung des "Georgischen Traums" (GD) erbte ein System, das weitgehend von der Korruption unter der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) unter Ex-Präsident Saakashvili befreit worden war. Die UNM-Regierung hat es auch geschafft, die Macht des organisierten Verbrechens zu verringern. Allerdings verstießen die Anti-Korruptionsmaßnahmen mitunter gegen Rechtsstaatlichkeit, und eine Reihe von UNM-Beamten benutzten die Machthebel, um Reichtum anzuhäufen oder eine immer größere Kontrolle in Bereichen der Wirtschaft zu erlangen. Die Art des Vorgehens der GD-Regierung gegen Spitzenkorruption nach dem Machtwechsel 2012 brachte den Vorwurf der Politisierung des Anti-Korruptionskampfes mit sich, wonach der Korruption angeklagte GD-Funktionäre weniger verfolgt würden als etwa UNM-Politiker. Des Weiteren ist der Eindruck stärker geworden, dass Vetternwirtschaft ein wachsendes Problem in der georgischen Gesellschaft geworden ist. Laut einer Umfrage, die von Transparency International in Auftrag gegeben wurde, glaubte 2015 ein Viertel der GeorgierInnen, dass Spitzenbeamte ihre Positionen für private Zwecke nützen würden. 2013 lag der Wert noch bei 12%. 44% der Georgier hätten von Nepotismus bei der Anstellung im öffentlichen Dienst gehört (FH 12.4.2016). Was die Prävention und die Bekämpfung der Korruption betrifft, so hat Georgien die Korruption in der öffentlichen Verwaltung effektiv eingedämmt und verbesserte im Jahr 2015 das öffentliche Beschaffungssystem (EC 25.11.2016). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Während die Regierung das Gesetz effektiv gegen die Korruption in den unteren Bereichen umsetzte, merkte "Transparency International Georgia" an, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Gesetzesvollzugsorgane deren Fähigkeit einschränke, Fälle von hochkarätiger Korruption zu untersuchen. Es gibt keine Mechanismen der Korruptionsprävention in staatlichen Unternehmen. Die Regierung installierte im Jänner 2015 eine Spezialeinheit innerhalb der Generalstaatsanwalt zwecks Untersuchung und Verfolgung von vormaligen und gegenwärtigen Korruptionsfällen auf höheren Ebenen. Der Rechnungshof (State Audit Office) gilt als unabhängig, transparent und fair (USDOS 3.3.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2016" auf Rang 44 (2014: 52) von 176 Ländern (25.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&Ref=DC-PR004
(2017)&Language=lanEnglish&Ver=original&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 28.2.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 27.2.2017 -Strichaufzählung IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 ...
- ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016). Georgien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die Menschenrechte und die Anti-Diskriminierung verabschiedet. Ein neuer, umfangreicher Aktionsplan zu den Menschenrechten für die Periode 2016-2017 wurde beschlossen. Die Umsetzung des rechtlichen Rahmenwerkes wird laut Europäischer Kommission insbesondere für Minderheiten und vulnerable Gruppen wichtig werden, damit sie ihre Rechte in Anspruch nehmen können (EC 25.11.2016). Die im April 2014 beschlossene "nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte" stellt einen Meilenstein dar, da sie den höchsten internationalen Standards entspricht. Die Strategie bietet Beteiligungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft, um die Einhaltung der Menschenrechte in Georgien zu stärken. Allerdings sind die Mechanismen für die Umsetzung der Strategie noch nicht vollständig vorhanden. Es gibt immer noch ernsthafte Probleme bei der Umsetzung der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der selektiven Rechtsprechung, der häufigen Straflosigkeit der Gesetzesvollzugsorgane und der ungerechtfertigten oder übermäßigen Gewaltanwendung, wenn auch nicht in einem massiven Ausmaß (BTI 1.2016). Menschenrechtsorganisationen kritisierten beständig die Staatsanwaltschaft, wonach diese die Untersuchungshaft durch neue Anklagepunkte zu verlängern trachtet, namentlich wenn es um Funktionäre der ehemaligen Regierungspartei UNM geht. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Ombudsmannstelle drängten die Regierung weiterhin zu angemessenen Ermittlungen bei Anschuldigungen von Polizeigewalt (FH 27.1.2016). Die georgische Menschenrechtsorganisationen "Human Rights Center" kritisierte in ihrem Jahresbericht 2016, dass die Rechtsvollzugsorgane weiterhin Menschenrechtsverletzungen gegen vulnerable Gruppen ungenügend nachgehen und bestrafen. Dazu gehören auch religiöse Minderheiten, LGBT-Individuen, sowie Frauen. Die Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderung stellt nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die Regierung dar. Das gilt sowohl für das diesbezügliche Gesetzeswerk als auch für die soziale Integration. Zahlreiche Beispiele, wie seitens Regierungsvertretern Druck auf die Medien ausgeübt wurde, gab es auch
- Die Schaffung eines effektiven unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Fälle, bei denen die Gesetzesorgane strafbare Handlungen verübten, stellt ebenso eine Herausforderung dar, wie die Rehabilitation und Resozialisierung von Häftlingen, die Opfer von Folter wurden (HRC 2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 1.3.2017 ...
- TODESSTRAFE 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 20.3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 ...
- GRUNDVERSORGUNG UND WIRTSCHAFT Bedingt durch den Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor verzeichnete Georgien Wachstumsraten in zum Teil zweistelliger Höhe. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem neuerlichen Einbruch. Daraufhin sagte die internationale Gebergemeinschaft Hilfszahlungen in der Höhe von insgesamt 4,5 Milliarden US-Dollar zu. Die georgische Währung hat seit November 2014 gegenüber dem US-Dollar stark an Wert verloren (über 30 Prozent). Ursachen dafür sind der aktuell sehr starke Dollar, der Rückgang von Devisenzuflüssen aufgrund geringerer Exporte und steigender Importe sowie geringeren Direktinvestitionen aus dem Ausland. Auch die Rücküberweisungen der georgischen Diaspora vor allem aus Russland gingen deutlich zurück (ca. um 30 Prozent). Die Nationalbank Georgiens versuchte, die Sicherung der Preisstabilität mit einer strafferen Geldpolitik zu gewährleisten. Die Abwertung der Georgischen Währung gegenüber dem US-Dollar ging weiter und hatte Ende November 2016 den historischen Tiefpunkt erreicht. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2014 bei 12,4 % und 2015 bei 12%. 10,1% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 12.2016). Mit 1.7.2016 trat das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien in Kraft. Dazu gehörte auch das sog vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA). Bereits 2015 stiegen die georgischen Exporte in die EU um 16%. Nichtsdestoweniger blieb der georgische Handel fragil. Die makroökonomische Situation blieb stabil, sodass 2015 ein Wachstumsplus von 2,5% verzeichnet werden konnte, trotz der unvorteilhaften regionalen Lage. Das Budgetdefizit hat allerdings in den letzten Jahren zugenommen, sodass es nach 3,5% im Jahr 2015 bereits 4,5% im Jahr 2016 betrug. Die öffentliche Verschuldung betrug 2015 42,7% des Bruttoinlandsproduktes. Das angewachsene Handelsdefizit konnte durch die signifikante Zunahme von ausländischen Investitionen kompensiert werden. Die Inflation lag im September 2016 bei fast Null-Prozent. Das Geschäftsumfeld in Georgien gilt als das beste in der gesamten Region und hat sich weiterhin verbessert. Die Landwirtschaft ist weiterhin der Hauptbeschäftigungssektor in Georgien. Rund die Hälfte der aktiven Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft. Die Defizite sind eine Fragmentierung des Landes, begrenzter Zugang zur Bildung, modernen Technologien und Agrarkrediten. Georgien hat sich bemüht die Produktivität seiner Wirtschaft, darunter die Landwirtschaft, zu steigern. 2016 wurde eine nationale Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raumes gestartet, die die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Wirtschaft und ihrer Gemeinden unterstützen soll (EC 25.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ADA - Austrian Development Agency (12.2016): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Dez2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 8.3.2017 9.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete. Gesetzliche Renten: Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): -Strichaufzählung Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; -Strichaufzählung Behindertenstatus; -Strichaufzählung Tod des Hauptverdieners Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016). Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Georgien -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 16.3.2017 10. MEDIZINISCHE VERSORGUNG Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016) Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen: -Strichaufzählung Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus -Strichaufzählung Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt. -Strichaufzählung Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten -Strichaufzählung Dialyse ist ebenfalls gewährleistet. -Strichaufzählung Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit (IOM 2016). Zugang besonders für Rückkehrer: -Strichaufzählung Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. -Strichaufzählung Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. -Strichaufzählung Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016). Unterstützung Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016). Kosten Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016). Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Allerdings finanziert das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmaßnahmen nicht und der Finanzierungsumfang ist zu gering. Der georgische Ombudsmann empfahl die Liste der Krankheiten im Rahmen des Gesundheitsprogrammes zu erweitern und die Finanzierungsgrenzen zu erhöhen (PD 2015). Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlose versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Georgien -Strichaufzählung JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia
(2015): Annual Report of the Public Defender of Georgia the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia 2015, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/3/3892.pdf, Zugriff 16.3.2017 10.1. Behandlungsmöglichkeiten Hepatitis C Im April 2015 stellte Georgien sein neues Programm zur Eliminierung von Hepatitis C vor, das Menschen mit Hepatitis C und schweren Lebererkrankungen Zugang zu einer neuen kurativen Therapie ermöglicht. Da die neuen, direkt antiviral wirksamen Medikamente für die meisten Betroffenen bislang unbezahlbar sind, will Georgien Diagnose und Therapie für alle verbilligen und entsprechende Kapazitäten aufbauen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales arbeitet hierfür mit einem Pharmaunternehmen zusammen (WHO 23.7.2015). Zu Beginn des Programms wurden 5.000 Behandlungen kostenfrei zur Verfügung gestellt, insbesondere für Patienten mit kompensierter oder dekompensierter Leberzirrhose, fortgeschrittener Leberfibrose und Hepatitis C-Infektion in Verbindung mit einer Lebertransplantation (SSA 27.4.2015). Geplant sind jährlich 20.000 Gratisbehandlungen (WHO 23.7.2015; vgl. Agenda 7.3.2016). Seit Beginn des Programms im April 2015 erhielten laut Premierminister Giorgi Kvirikashvili 7.000 Personen eine kostenlose Behandlung, wobei 3.000 die Therapie bereits abschlossen (Agenda 7.3.2016). Der georgische Ombudsmann kritisierte im März 2016 allerdings, dass seinem Vorschlag seitens der Regierung nicht entsprochen wurde, wonach Bewohner der besetzten Landesteile Abchasien und Südossetien, die nur über sog. neutrale Identitätskarten verfügen, ebenfalls in das Programm aufgenommen werden. Laut Ombudsmann gelten gerade diese Bewohner als Vulnerable in Folge der schweren sozialen, wirtschaftlichen und menschenrechtlichen Situation unter der Besatzung (PD 10.3.2016).Im April 2015 stellte Georgien sein neues Programm zur Eliminierung von Hepatitis C vor, das Menschen mit Hepatitis C und schweren Lebererkrankungen Zugang zu einer neuen kurativen Therapie ermöglicht. Da die neuen, direkt antiviral wirksamen Medikamente für die meisten Betroffenen bislang unbezahlbar sind, will Georgien Diagnose und Therapie für alle verbilligen und entsprechende Kapazitäten aufbauen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales arbeitet hierfür mit einem Pharmaunternehmen zusammen (WHO 23.7.2015). Zu Beginn des Programms wurden 5.000 Behandlungen kostenfrei zur Verfügung gestellt, insbesondere für Patienten mit kompensierter oder dekompensierter Leberzirrhose, fortgeschrittener Leberfibrose und Hepatitis C-Infektion in Verbindung mit einer Lebertransplantation (SSA 27.4.2015). Geplant sind jährlich 20.000 Gratisbehandlungen (WHO 23.7.2015; vergleiche Agenda 7.3.2016). Seit Beginn des Programms im April 2015 erhielten laut Premierminister Giorgi Kvirikashvili 7.000 Personen eine kostenlose Behandlung, wobei 3.000 die Therapie bereits abschlossen (Agenda 7.3.2016). Der georgische Ombudsmann kritisierte im März 2016 allerdings, dass seinem Vorschlag seitens der Regierung nicht entsprochen wurde, wonach Bewohner der besetzten Landesteile Abchasien und Südossetien, die nur über sog. neutrale Identitätskarten verfügen, ebenfalls in das Programm aufgenommen werden. Laut Ombudsmann gelten gerade diese Bewohner als Vulnerable in Folge der schweren sozialen, wirtschaftlichen und menschenrechtlichen Situation unter der Besatzung (PD 10.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung Agenda.ge (7.3.2016): PM: 20,000 patients will get free Hepatitis C treatment in 2016, http://agenda.ge/news/53559/eng, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (10.3.2016): Ministry of Labour, Health and Social Affairs Disregards Public Defender's Proposal, http://www.ombudsman.ge/en/news/ministry-of-labour-health-and-social-affairs-disregards-public-defenders-proposal.page, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (27.4.2015): Registration of patients for Hepatitis C Elimination program begins tomorrow, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=99&info_id=1579, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung WHO - Weltgesundheitsorganisation (23.7.2015): Georgien richtet den Blick auf die Eliminierung der Hepatitis C, http://www.euro.who.int/de/countries/georgia/news/news/2015/07/georgia-sets-sights-on-eliminating-hepatitis-c, Zugriff 16.3.2017 10.2. Behandlungsmöglichkeiten Nierentransplantation und Dialyse Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien]. Das Programm umfasst u.a.:
- a)Die Durchführung von Blutdialysen
- b)Die Durchführung von Bauchfelldialysen
- c)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
- d)Die Durchführung von Nierentransplantationen
- e)Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für TransplantatempfängerInnen Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.): Dialysis and kidney transplantation, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=820&info_id=918, Zugriff 16.3.2017 11. RÜCKKEHR Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die gewöhnlichen, wenn auch unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Basisversorgung. Darüber hinaus bietet der Familienverband traditionell eine soziale Absicherung. Gesetzliche Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt und erstmals auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Gründe für diese Entwicklung waren vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahme-Abkommen mit verschiedenen Partnern. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016). Das Ministerium für Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge ist für die Koordinierung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich, welche in der Migrationsstrategie 2016-2020 neu geplant worden sind. Gemäß dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten. Überdies wird innerhalb des Ministeriums eine analytische Abteilung errichtet, die Daten zu Rückkehrern, beispielsweise zu ihren Qualifikationen und Bedürfnissen, sammelt (EC 18.12.2015). 2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o. D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung EC - European Commission (18.12.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. Forth Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM
(2015)299 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/documents/policies/international-affairs/general/docs/fourth_report_georgia_implementation_action_plan_visa_liberalisation_en.pdf, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.):"Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants"Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 16.3.2017 -Strichaufzählung SCMI - State Commission on Migration Issues (16.8.2016): Information Meeting on Reintegration of Returned Migrants in Sadakhlo Community Center, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=248&clang=1, Zugriff 16.3.2017 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.01.2018: GEORGIEN Herzprobleme, Atembeschwerden und Diabetes
- Sind og. Medikamente bzw. deren Wirkstoffe in Georgien verfügbar? Pantoprazol 40 mg: Pantroprazol natrium Atorvadivid 10 mg: Atorvastatin Metoprolol 47,5 mg: Metoprolol(succinat) Thrombo-ASS 100 mg: Acetylsalicylsäure Sertralin 50 mg: Sertralinhydrochlorid Nicolan 20 mg: Nicorandil Seroquel 25 mg: Quetiapin Relpax : Eletriptan Diclobene,: Diclofenac-Natrium Novalgin: Metamizol Acetylcystein - Schleimlöser: N-Acetylcystein (NAC) Dymista - bei allergischen ‚Schnupfen: Azelastinhydrochlorid und Fluticasonpropionat
- Wie hoch sind die Kosten der Medikamente bzw. von Medikamenten mit demselben Wirkstoff?
- Können regelmäßige Untersuchungen/Überprüfungen erfolgen?
- Wenn ja, wo? ... Zusammenfassung: Bis auf eine stationäre Behandlung durch einen Diätarzt, die nur teilweise, nämlich von Endokrinologen durchgeführt wird, sind alle Behandlungen durch Fachärzte verfügbar. Dazu gehören die stationäre wie auch die ambulante Behandlung durch einen Kardiologen, Physiotherapeuten, Internisten und Herzchirurgen sowie ambulant durch einen Diätarzt, Psychologen und einen Psychiater. Notwendige Untersuchungen, Therapien und Eingriffe sind gewährleistet. Dazu gehören: EKG, Bypass-Operationen und Psychotherapien, wie z.B. eine kognitive Verhaltenstherapie. Die Wirkstoffe in den angeführten Medikamenten sind in der Regel verfügbar oder es existieren alternative Medikationen. Nicorandil ist nicht verfügbar, es wird allerdings der alternative Wirkstoff Isosorbid-Mononitrat angeboten. Azelastinhydrochlorid und Fluticasonpropionat sind als Wirkstoffe nur separat, nicht jedoch in Kombination als Nasenspray verfügbar. Der MedCOI-Bericht (BMA-10336) führt zur obigen Liste zusätzlich etliche alternative Wirkstoffe auf, die verfügbar sind. Details finden sich im beigefügten Bericht. Nach Angaben des MedCOI-Ansprechpartners hat der Patient nur Anspruch auf das universelle Krankenversicherungspaket des Gesundheitsministeriums. Er ist nicht qualifiziert für spezielle Programme. Laut MedCOI ist im Universalprogramm das Einkommen entscheidend für den Umfang der Deckung durch das Programm. Hierzu bestehen drei Kategorien: - Wenn Sie an oder unter der Armutsgrenze leben (ca. USD 2 pro Tag) = P1 - Wenn als gefährdet eingestuft (weniger als GEL 1.000 pro Tag) = P2 - Wenn sein Einkommen über GEL 1.000 = P3 liegt. Bis auf das Aspirin, welches zu 80% vergütet wird, bestehen für alle angeführten Medikamente keine Vergütungen. Details zu den Preisen sind dem Kostenbericht von MedCOI zu entnehmen. Für die meisten der angeführten Behandlungen besteht keine Rückvergütung. Abhängig vom Einkommen besteht eine 70%-Deckung bei Bypass-Operationen (bis max. 15.000 Lari, rund 4900 Euro), der ambulanten Behandlung durch einen Herzchirurgen, Internisten, Physiotherapeuten oder Kardiologen. Für die niedrigste Einkommenskategorie besteht hierbei eine vollständige Abdeckung der Behandlungskosten. Die Kosten für ein EKG werden bei allen drei Einkommensklassen zu 70% abgedeckt. Weitere Details zu den jeweiligen Kosten sind dem MedCOI-Bericht zu entnehmen. Einzelquellen: Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt: a) Local Doctor via MedCOI (12.11.2017): BMA-10336, Zugriff 17.1.2018 Belgian Desk on Accessibility (BDA) (17.1.2018): Question & Answer, BDA-20171113-GE-6666, Zugriff 24.1.2018 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.01.2018: GEORGIEN Dialyse, Nierenspender, Nierentransplantation, Kosten
- Laut LIB muss ein Antrag bei der Social Service Agency gestellt werden, damit man auf die Warteliste für Dialyse gesetzt wird. Werden solche Anträge unter Vorlage eines Nachweises der georgischen Staatsangehörigkeit immer genehmigt? Wie lange muss man nach Antragstellung auf eine Dialyse warten?
- Welche Medikamente werden in Georgien üblicherweise begleitend zur Dialyse eingenommen? Wie hoch sind die Kosten dieser Medikamente und werden diese vom Staat bezahlt?
- Die Asylwerberin hat Verwandte, welche ihr in Georgien eine Niere zur Verfügung stellen würden. Wie hoch wären die Kosten für die Asylwerberin im Falle einer Nierentransplantation, wenn die Asylwerberin selbst eine Niere organisieren würde?
- Wie hoch sind in Georgien die aktuellen Wartezeiten auf eine Spenderniere? ... Zusammenfassung: Es sind keine Fälle bekannt, dass georgischen Staatsbürgern bei Bedarf eine Dialyse verwehrt wird. Aus der Beantwortung einer Anfrage der Staatendokumentation vom 12.3.2012 geht hervor, dass in dringenden Fällen der Antrag zur notwendigen Dialyse innerhalb eines Tages genehmigt wird (siehe GEOR_RF_MEV_Dialyse, Leber-Nierentransplantation_2012_03_AS). Zu den Kosten und der Qualität der Dialyse ist die AFB vom Juni 2017 GEOR_RF_MEV_Dialyse_2017_06_20_KE beigelegt. Laut diversen Berichten, insbesondere jener des VB werden die Kosten für eine Nierentransplantation bis zu einer Höhe von rund 6.500 Euro übernommen, jene für die Medikamente zur Gänze. Die Kosten für die verpflichtende Untersuchung vor einer Nierentransplantation in der Höhe von ca. 970 Euro müssen vom Patienten selbst getragen werden. Allerdings besteht hier die Möglichkeit bei der zuständigen Gemeinde bzw. beim Gesundheitsministerium einen Antrag um finanzielle Unterstützung/Refundierung der Kosten einzureichen. Die Suche nach einer Spenderniere erfolgt durch den Patienten und nicht durch den Staat. Bei Spendernieren außerhalb der Verwandtschaft bedarf es einer kommissionellen Genehmigung. Das übrige Verfahren und die Kostendeckung gelten wie in allen anderen Fällen. Der Originalbericht des VB ist der AFB beigelegt. Einzelquellen: Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt: Local Doctor via MedCOI (3.9.2016): BMA-8583, Zugriff 9.11.2017 Belgian Desk on Accessibility (BDA) (12.5.2017): Question & Answer, BDA-20170404-GE-6498, Zugriff 23.1.2018 Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) an das deutsche Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu den Kosten und Nebenkosten einer Dialysebehandlung gibt u.a. an, dass die Dialysebehandlung kostenfrei ist, jedoch einige Medikamente etwa gegen Bluthochdruck und Herzversagen vom Patienten getragen werden müssen, berichtet folgendes im Detail: Hintergrundinformation: Der Betroffene leidet unter einer hochgradigen Niereninsuffizienz (verursacht durch eine Schrumpfniere), weshalb 3-mal wöchentlich eine Hämodialyse durchgeführt werden muss. Allerdings ist er mittellos und nicht in der Lage die Behandlung dauerhaft zu zahlen. Zudem leidet er unter Hypertonie und einer Herzinsuffizienz, welche allerdings medikamentös eingestellt sind. Anfrage:
- Kann der Patient in Dedoplistskaro / Umkreis behandelt werden und wenn ja, wo genau? Bitte geben Sie die Kontaktdaten (Name, Adresse etc.) der Krankenhäuser und Ärzte an.
- Gibt es für georgische Staatsbürger die Möglichkeiten eine kostenfreie Dialysebehandlung in Anspruch zu nehmen? Wie ist der Zugang und die Wartezeiten? Wo kann sich der Patient registrieren und welche Dokumente werden benötigt? Kann sich der Patient bereits aus dem Ausland dafür bewerben?
- Wie hoch sind die regulären Kosten für Dialysebehandlungen in Dedoplistskaro / Umkreis? Sind die Behandlung und die Medikamente von einem staatlichen Krankenversicherungssystem abgedeckt? Wie viel muss der Patient zahlen, welche Leistungen sind kostenlos? Wie sind der Zugang, die Kosten, Leistungen, etc.?
- Gibt es Organisationen die Patienten finanzielle Unterstützung anbieten? Bitte geben Sie die Kontaktdaten (Name, Adresse etc.) Antwort: Voraussetzungen für die Aufnahme in das Programm: Nur Patienten mit Stadium 5 von Niereninsuffizienz chronische Patienten mit regelmäßigem Dialyse-Bedarf Wenn es sich nur um ein akutes Problem (nicht chronisches) handelt, sollten die Leistungen der öffentlichen Krankenversicherung bezogen werden. Es gibt keine Klinik in Dedoplistskaro in der die Dialyse durchgeführt werden kann. Es gibt nur eine Klinik im Stadtteil Kakheti. Klinik Kakheti Ioni Adresse: 22a, Shota Rustaveli Street, Gurjaani Tel: 995353 22 69 99 Momentan sind keine Plätze in dieser Klinik verfügbar und es gibt eine Warteliste. Der Patient sollte in Tiflis mit der Behandlung beginnen, da derzeit nur dort Plätze zur Verfügung stehen, und wird an die Klinik in Kakheti überstellt, sobald ein Platz frei wird. Das Programm ist kostenlos. Nur Kosten für zusätzliche Medikamente müssen eventuell vom Patienten getragen werden. Der Patient sollte die Social Service Agency (Aufgabengebiet entspricht dem der Diakonie) kontaktieren. Social Service Agency (Gesundheitsministerium) Adresse: 144, Ak. Tsereteli Ave, Tbilisi http://ssa.gov.ge/index.php?sec_id=820&lang_id=ENG (Informationen zur Dialysebehandlung). Hier erhält der Patient eine Beratung zur Auswahl der Klinik, und Informationen zum medizinischen Formular N 100, welches für weitere Untersuchungen und Behandlungen benötigt wird. Bei der Registrierung muss ein Anmeldeformular ausgefüllt werden und die entsprechende nächstgelegene Klinik als erste Priorität angegeben werden. Die zweite Präferenz (Klinik in Tbilisi) sollte auch angekreuzt werden. Wartezeiten können nicht vorhergesagt werden. Da der Patient die Kontrolluntersuchung in einer Klinik vor Ort machen muss, um das Formular N 100 zu erhalten, kann er sich nicht bereits aus dem Ausland für die Behandlung anmelden. Das Programm ist kostenlos. Einige zusätzliche Medikamente, welche für die individuellen Bedürfnisse des Patienten erforderlich sind (wie Bluthochdruck und Herzversagen in diesem Fall) müssen vom Patienten abgedeckt werden. Es gibt keine Organisationen die Unterstützung in solchen Fällen anbieten. Internationalen Organisation für Migration (IOM) (23.3.2016): Aktenzeichen ZC44/23.03.2016, Datenbank des BAMF, Zugriff 9.11.2017 Der VB berichtet hinsichtlich der Kosten und Prozeduren zu einer Spenderniere, auch außerhalb der Familie, unter Berufung auf die Auskunft eines zuständigen Arztes sowie des georgischen Gesundheitsministeriums folgendes im Detail: [...] beinhaltet Artikel 18 des Gesetzes Regelungen, wer als Spender für eine Transplantationsentnahme in Frage kommt. Angefangen von Blutsverwandten (genetische Verwandte) über Ehepartner und deren Verwandte, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Freunde (Person die dem Rezipienten "nahe steht") kommen für eine Transplantation in Frage. Nachdem feststeht aus welchem Kreis die Spende erfolgen soll, muss dies zuerst mit einem entsprechenden Antrag dem Gesundheitsministerium vorgelegt und dann durch den zuständigen Tranplantationsrat bewilligt werden. Erst danach kann eine Transplantation durchgeführt werden. Wenn es sich um eine Spende außerhalb des oben angeführten Verwandtschaftskreises handelt, also ein "Freund" / "enger Bekannter" als Spender aufscheint, muss dies zuerst gerichtlich überprüft und kann erst nach Vorlage eines positiven Gerichtsbescheids an den zuständigen Transplantationsrat beim Gesundheitsministerium vorgelegt werden. Spezifische Information: Laut gesetzlicher Regelung kommt für jeden georgischen Staatsbürger, beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm zur "Dialyse und Nierentransplantation" zur Anwendung. Wenn erforderlich werden eben im Rahmen dieses Programms auch Nierentransplantationen durchgeführt und die anschließend notwendigen medizinischen Versorgungen (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal GEL 20.000,00.- (dzt. ca. € 6.500,00) ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht erforderlich. Ob sich eine Person als Spender eignet, egal ob Verwandte oder Freunde, wird durch eine entsprechende Untersuchung, die verpflichtend durchzuführen ist, festgestellt. Die dafür entstehenden Kosten in der Höhe von ca. GEL 3.000,00.- (dzt. ca. € 970,00.-) müssen vom Patienten erlegt werden. Es besteht die Möglichkeit bei der zuständigen Gemeinde, bzw. beim Gesundheitsministerium einen Antrag um finanzielle Unterstützung / Refundierung dieser Kosten zu stellen. Als Zeitrahmen für die gesamten Untersuchungen und bis zur Vorlage der Bewilligung (sofern die Dokumentation vorhanden ist) wurden ca. 3-4 Wochen angegeben. Nach geltender Rechtslage und Rechtsprechung gibt es in Georgien keine Organdatenbank. Zusätzlich wurde auch mitgeteilt, dass der Staat (in diesem Fall das Gesundheitsministerium) keine "Organsuche" für bedürftige Patienten vornimmt. Als mögliche Kliniken, die solche Operationen durchführen können wurden vom Gesundheitsministerium nachstehende Anstalten bezeichnet: -Strichaufzählung Nationales Zentrum der Urologie von Al. Tsulukidze AG; -Strichaufzählung Nationales Zentrum für experimentale und klinische Chirurgie von K. Eristavi AG; -Strichaufzählung Zentrum der höheren Technologien, Universitätsklinik GmbH. Konkrete Fragebeantwortung: Zu den Zusatzfragen zur Frage 1 darf wie folgt geantwortet werden: Die gesetzliche Regelung in Georgien sieht nicht vor, dass der Staat, in diesem Fall das Gesundheitsministerium, für das Besorgen eines Transplantats verantwortlich zeichnet. Nach vorliegenden Informationen muss die AW, soferne sie eine Transplantation möchte, entweder eine Spende aus der Verwandtschaft oder dem "Freundeskreis" selber organisieren, da es keine staatliche "Suche" und auch keine staatlich organisierte medizinische Datenbank von Organen gibt. Kosten würden dann entstehen, wenn die Gesamtkosten die Summe der als Höchstgrenze geltenden GEL 20.000,00.- übersteigen würden. Dabei ist es nicht relevant, ob die Spenderniere von Verwandten, oder außerhalb der Verwandtschaft zur Verfügung gestellt wird. VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (23.1.2018): Antwort des VB per Email Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.06.2017: GEORGIEN Dialyse Welche Hürde stellt die erforderliche Beantragung auf die Setzung der Warteliste für Dialyse für Patienten dar, um eine notwendige Dialyse letztlich zu erhalten? ... Einzelquelle: Die AFB zitiert den IOM-Bericht wie folgt: [...] Patienten, die eine Dialyse benötigen und eine spezielles Zertifikat/Referenz einer Poliklinik haben, können adäquate Behandlung erhalten. Das staatliche Ambulanzprogramm ist für jeden Patienten kostenlos. Die Dialyse wird dreimal wöchentlich durchgeführt. Der Patient kommt zu einer der unten angeführten Kliniken, die am nächsten zu seinem Wohnort liegt. Der Patient sollte die Dokumentation aus Österreich haben, auf Basis derer die Ärzte in der Klinik eine offizielle Empfehlung für die Dialyse schreiben - Diagnose und Behandlungsplan (genannt Formular 100). Der Patient kann Tests in der Klinik in Georgien machen müssen und die Dokumente aus dem Ausland könnten nicht ausreichend sein. Die Kosten des Tests hängen von der Art der Analyse, die benötigt wird ab, und sind individuell. Es hängt auch vom Alter des Patienten und weiteren Erkrankungen, die er hat, ab. Inklusion in das Programm kann nur garantiert werden, wenn es eine Empfehlung von einer der erwähnten Kliniken gibt. Nachdem der Patient das Formular 100 erhalten hat, soll der Patient oder ein Familienmitglied zur Agentur für Sozialdienste gehen und das relevante Formular für die Aufnahme ins Dialyseprogramm ausfüllen. Im Antragsformular ist eine Liste mit Kliniken, die diesen Dienst anbieten und der Patient soll die gewünschte Klinik markieren. Dann wird die Agentur die Klinik informieren und der Patient wird binnen 7 Tagen angenommen. Im Fall eines Notfalls ist das Verfahren reibungslos und dauert nicht länger als einen Tag. Doch uns wurde gesagt, dass es in den Regionen noch Probleme mit der Annahme neuer Patienten gibt. Beispielsweise in Kutaisi und Gori sind die Plätze voll. Aber in Tbilisi sind Plätze verfügbar, im Fall der Dringlichkeit kann der Patient also in ein Programm in Tbilisi eingeschrieben werden und dann an seinen Wohnort ziehen, wenn es dort Plätze gibt. [Übersetzung der Staatendokumentation] ... Existieren nachvollziehbare Berichte, aus denen hervorgeht, dass die in Georgien angebotene Dialyse von schlechter Qualität, daher nur sehr bedingt wirksam ist und Dialysepatienten daher in verhältnismäßig kurzer Zeit regelmäßig versterben? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Zur obigen Fragestellung wurde nur eine Quelle gefunden, die angemessene Informationen enthält. Zur Fragestellung wurde nebst Eingabe der betreffenden Suchbegriffe in den Suchmaschinen: Google, DuckDuckGo und Startpage, in der MedCOI-Datenbank, auf ecoi.net bzw. refworld, der Webseite der WHO, sowie auf den Internetportalen englischsprachiger Webseiten georgischer Zeitungen und Journale recherchiert u.a. auf: Agenda.ge, Georgia News, GHN-Georgia News Agency, und Tabula. Ebenfalls wurde der umfangreiche Jahresbericht der georgischen Ombudsperson durchsucht. Zusammenfassung: Die Qualität der Dialysebehandlung ist je nach Klinik unterschiedlich. Meist sind die hygienischen Anforderungen ungenügend, sodass es überdurchschnittlich oft zu Ansteckungen mit Hepatitis C und B kommt. Anmerkung: Aufgrund der Tatsache, dass der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe umfassend das Thema Dialyse in Georgien behandelt, wird dieser der AFB beigelegt. Einzelquelle: Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet Ende Februar 2016 Folgendes zur Dialysequalität: [...] Unterschiedliche Qualität der Dialyse-Behandlungen und hohes Infektionsrisiko mit Hepatitis. Laut der gegenüber einer Kontaktperson von UNHCR am
- Februar 2016 gemachten telefonischen Auskunft des UNO-Arztes Gogi Lolashvili seien die in Dialyse-Behandlungen in Georgien verwendeten Spezialausrüstung und Geräte wie zum Beispiel Filter von guter Qualität und würden von den Zentren in der Regel in westeuropäischen Ländern oder der USA gekauft. Nach Angaben der Fachperson Irma Tchokhonelidze vom
- Februar 2016 werden in ihrem Zentrum, welches als beste Institution des Landes gilt, "High Flux-Dialyzer" verwendet. Des Weiteren ver-fügt das Zentrum über ein "CeCon-System" und "Ultrapure Water" mit einer Endotoxin-Kontrolle alle drei Monate. Zudem werde strikt auf hygienische Verhältnisse ge-achtet. Nach Angaben von Irma Tchokhonelidze gibt es in Bezug auf die Qualität der Dialyse-Behandlungen aber Unterschiede in den verschiedenen Zentren des Landes. Laut George Gotsadze vom
- Februar 2016 sei die Qualität der Dialyse-Behandlung je nach Zentrum sehr unterschiedlich. Nach Einschätzung von George Gotsadze sei die Hygiene in der Regel aber ungenügend und das Risiko, sich mit Hepatitis C zu infizieren, sehr hoch. So seien ihm verschiedene Fälle bekannt, die sich aufgrund der Dialyse-Behandlung mit Hepatitis C infiziert hatten. Irma Tchokhonelidze bestätigte am
- Februar 2016, dass in diesem Zusammenhang die Zahl der Infektionen mit Hepatitis C und B sehr hoch sei. Eine Studie von Maka Lomidze, Irakli Rtskhiladze, David Metreveli et al. aus dem Jahr 2011 bestätigt ebenfalls, dass die Zahl der Hämodialyse-Patientinnen und Patienten, die sich in Georgien mit Hepatitis C anstecken, ausserordentlich hoch ist. In der Studie wiesen 67 Prozent der untersuchten Patientinnen und Patienten eine solche Infektion auf. Laut der Studie gibt es einen Zusammenhang mit einer höheren Infektionsrate und der Dauer der Dialyse-Behandlungen. [...] Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.2.2016): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
- Februar 2016 zu Georgien: Dialyse-Behandlung - Zugang und Qualität, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1468915976_160225-geo-dialyse.pdf, Zugriff am 20.6.2017 Welche medizinischen Leistungen haben Dialysepatienten selbst zu finanzieren, die mit der Dialysebehandlung im Zusammenhang stehen? ... Einzelquelle: Der oben zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stellt unter Hinzuziehung von georgischen Fachquellen Folgendes fest: [...] Im Department of Renal Replacement Therapy and Nephrology of High Technology Medical Center in Tiflis, welches von Irma Tchokhonelidze geleitet wird, seien aber alle notwendigen Dienste kostenlos. Darin inbegriffen seien auch Medikamente wie zum Beispiel Epo (Epoetin-alfa). Irma Tchokhonelidze gab am
- Februar 2016 zu-dem an, dass sie keine präzisen Angaben machen könne, welche zusätzliche Zahlungen für Betroffene anfallen würden. Laut der gegenüber einer Kontaktperson des UN-HCR gemachten telefonischen Auskunft des spezialisierten Arztes Merab Sutidze vom
- Februar 2016 sind die Kosten für Dialyse-Behandlung und Medikamente durch den Staat gedeckt. Jedoch sind laut des Arztes die Kosten für gewisse Medikamente (wie zum Beispiel Kalzium enthaltende Medikamente) nicht durch das Programm ge-deckt. Nach den E-Mail-Angaben von George Gotsadze vom
- Februar 2016 werden die Kosten für die Dialyse zwar von staatlicher Seite gedeckt. Jedoch werden laut derselben Quelle dadurch nicht die vollen Kosten für möglicherweise zusätzlich not-wendige Medikamente und Labortests gedeckt. Die staatliche Rückerstattung von Kosten in Bezug auf Medikamente und Labortests sei begrenzt. Dadurch könne eine Dialyse-Behandlung für Betroffene eine substanzielle finanzielle Belastung darstellen. Nach Angaben von George Gotsadze vom
- Februar 2016 könne die zusätzliche finanzielle Belastung für eine betroffene Person im Monat rund 200 bis 500 US-Dollar betragen. Kosten für Personen ohne georgische Staatsangehörigkeit. Laut E-Mail-Auskunft der Expertin Irma Tchokhonelidze vom
- Februar 2016 fallen für ausländische Patientinnen und Patienten pro Dialyse-Behandlung Kosten von rund 100 US-Dollar an. [...] Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.2.2016): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
- Februar 2016 zu Georgien: Dialyse-Behandlung - Zugang und Qualität, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1468915976_160225-geo-dialyse.pdf, Zugriff am 20.6.2017 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2017: GEORGIEN Niereninsuffizienz: Verfügbarkeit von Behandlung und Medikamenten; Medikamentenkosten Sind folgende Medikamente bzw. der Wirkstoff der in Georgien erhältlich?: -Strichaufzählung Renvela Pulver 2,4 g: Sevelamercarbonat -Strichaufzählung MIMPARA 60 mg: Cinacalcet -Strichaufzählung THROMBO ASS 100 mg: Acetylsalicylsäure -Strichaufzählung CLOPIDOGREL 75 mg: Clopidogrel -Strichaufzählung DOXAPRESS 4 mg: doxazosin mesilat -Strichaufzählung DILATREND 25 mg: Carvedilol -Strichaufzählung AMLODIPIN 10 mg: Amlodipin -Strichaufzählung RAMIPRIL 5 mg: Ramipril -Strichaufzählung ITERIUM 1 mg: Rilmenidin -Strichaufzählung SIMVASTATIN 40 mg: Simvastatin -Strichaufzählung PANTOPRAZOL 40 mg: Pantoprazol -Strichaufzählung PRAXITEN 15 mg: Oxazepam Wie hoch sind die Kosten der angeführten Medikation? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Zusammenfassung: Aus den beigelegten MedCOI-Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten angeführten Medikamente bzw. Wirkstoffe vorhanden sind. Nicht verfügbar sind jedoch: Cinacalcet und Rilmenidin. Bei Sevelamer kommt es zu Verzögerungen in der Lieferung. Außerdem sind einige alternative Wirkstoffe ebenfalls nicht erhältlich, nämlich: Alfacalcidol, Paricalcitol und Lanthanumcarbonat. Alle (potentiell) nötigen Behandlungen und Therapien sind verfügbar. Laut MedCOI-Auskunftsperson deckt die allgemeine Krankenversicherung 50% der Medikamentenkosten, das sind 50 Lari [rund 19 €] pro Monat. Die Rückerstattung der Kosten für das teure [laut Bericht 1.300 Lari] und nicht leicht verfügbare Medikament, Sevelamer Renvela, erfolgt unter der Bedingung, dass der Patient/die Patientin in ein spezielles Programm des Gesundheitsministeriums aufgenommen wird. Selbst dann ist es nicht sicher, dass das Medikament infolge der schwierigen Verfügbarkeit, überhaupt verschrieben wird. Einzelquellen: Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt: * Local Doctor via MedCOI (25.3.2017): BMA 9416 * Belgian Immigration Office (12.5.2016): BDA 6498 via MedCOI Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.05.2016: GEORGIEN Dialyse, Nieren- und Lebertransplantation, Medikamenten-Wirkstoffe
- Ist es aktuell in Georgien für Dialysepatienten möglich, eine adäquate Behandlung zu erhalten?
- In welchen Einrichtungen/Städten ist aktuell eine Dialyse möglich?
- Ist eine Leber- und/oder Nierentransplantation aktuell in Georgien möglich? Unter welchen Umständen?
- In welchen Einrichtungen/Städten ist die möglich?
- Wie viel kosten Leber-/Nierentransplantationen?
- Muss der Patient die Kosten tragen?
- Gibt es staatliche Finanzierung oder Kostenersatz?
- Sind die u.a. Medikamente oder adäquater Ersatz in Georgien erhältlich? -Oleovit D3 30gtt, Aldactone Salt. Forte, Lasix 40mg, Aquaphoril, KCL retard Quellenlage/Quellenbeschreibung: Da es sich um eine medizinische Frage handelt, wurde eine Verfügbarkeits- und Kostenanfrage an MedCOI gestellt. Ergänzend wurden öffentlich zugängliche Informationen im Internet gesammelt. MedCOI (= Medical Country of Origin Information) ist ein Projekt mehrerer europäischer staatlicher Stellen und v