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{'item': 'W194 2182798-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlW194 2182798-1 SpruchW194 2182798-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela S

Art. 10Abs.

1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), weil es sich bei der Erkrankung des Revisionswerbers einerseits um kein angeborenes Merkmal handle und andererseits die psychische Erkrankung (einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer mittelschweren depressiven Episode und einer Panikstörung) keinen Hintergrund bilde, der nicht verändert werden könne."8 Das BVwG verneinte die Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur sozialen Gruppe ‚psychisch kranker Personen in Afghanistan'

Artikel 10

, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), weil es sich bei der Erkrankung des Revisionswerbers einerseits um kein angeborenes Merkmal handle und andererseits die psychische Erkrankung (einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer mittelschweren depressiven Episode und einer Panikstörung) keinen Hintergrund bilde, der nicht verändert werden könne. 9 Das BVwG stellte fest, dass psychische Erkrankungen in Afghanistan behandelbar seien und es in Kabul, der Herkunftsstadt des Revisionswerbers, zwei psychiatrische Einrichtungen gebe. Inwiefern die Erkrankung des Revisionswerbers in Afghanistan nicht behandelbar und der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung effektiv nicht möglich wäre, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit nicht auf. 10 Zwar geht aus den Feststellungen des BVwG zur Situation in Afghanistan - wie die Revision zutreffend vorbringt - hervor, dass es an einem Konzept für psychisch Kranke fehle und sie ‚nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen ‚behandelt'' würden, doch wurde ebenso festgestellt, dass es aktuelle Bemühungen gäbe, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken. Aus der Berichtslage ist nicht ableitbar, dass Menschen, die an psychischen Erkrankungen leiden, einer systematischen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wären. Es ist daher nicht zu erkennen und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt, dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung eine Verfolgung von erheblicher Eingriffsintensität erwarten ließe. Auf die Klärung der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage, ob psychisch erkrankte Personen als eine ‚bestimmte soziale Gruppe'

Art. 10Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie anzusehen sind, kommt es daher entscheidungswesentlich nicht an (vgl. Vw

GH 16.2.2016, Ra 2014/20/0165)."10 Zwar geht aus den Feststellungen des BVwG zur Situation in Afghanistan - wie die Revision zutreffend vorbringt - hervor, dass es an einem Konzept für psychisch Kranke fehle und sie ‚nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen ‚behandelt'' würden, doch wurde ebenso festgestellt, dass es aktuelle Bemühungen gäbe, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken. Aus der Berichtslage ist nicht ableitbar, dass Menschen, die an psychischen Erkrankungen leiden, einer systematischen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wären. Es ist daher nicht zu erkennen und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt, dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung eine Verfolgung von erheblicher Eingriffsintensität erwarten ließe. Auf die Klärung der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage, ob psychisch erkrankte Personen als eine ‚bestimmte soziale Gruppe'

Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie anzusehen sind, kommt es daher entscheidungswesentlich nicht an vergleiche Vw

GH 16.2.2016, Ra 2014/20/0165)." Diese Ausführungen können auf den Beschwerdefall übertragen werden. Es handelt sich bei der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht um ein im Sinne der Definitionen der Statusrichtlinie angeborenes oder besonders geschütztes unveränderbares Merkmal. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist nicht angeboren. Der Beschwerdeführer selbst nennt als den Auslöser seiner psychischen Schwierigkeiten eine schwere Explosion, welche er in Pakistan miterlebt habe (II.1.1.2.).Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist nicht angeboren. Der Beschwerdeführer selbst nennt als den Auslöser seiner psychischen Schwierigkeiten eine schwere Explosion, welche er in Pakistan miterlebt habe (römisch zwei.1.1.2.). Zudem bildet die Erkrankung des Beschwerdeführers keinen Hintergrund, der nicht verändert werden kann. Dies zeigt sich einerseits darin, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben hat, dass ihm die wöchentlichen ärztlichen Termine in der Haft etwas bringen würden und er mit dem Arzt über seine Probleme sprechen könne (vgl. Seite 7 der Niederschrift). Andererseits wird in der vorgelegten Arzt-Mitteilung vom 02.04.2017 davon gesprochen, dass sich der Beschwerdeführer, der sich aufgrund eines massiven Schlafdefizites beim Aufnahmegespräch desorientiert zeigte und Denkstörungen aufwies, nach einer medikamentösen Schlafinduktion, infolge welcher er 17 Stunden durchgehend schlief, wieder in allen Qualitäten orientiert und geordnet im Denken zeigte sowie eine Suizidalität glaubhaft verneinte. Daraus ist zu schließen, dass eine Veränderungsmöglichkeit der Situation gegeben ist und es sich bei der Krankheit nicht um ein unveränderbares Merkmal handelt.Zudem bildet die Erkrankung des Beschwerdeführers keinen Hintergrund, der nicht verändert werden kann. Dies zeigt sich einersei

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.