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{'item': 'W257 2209014-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 15§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlW257 2209014-1 SpruchW257 2209014-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA,

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idg

F zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Finanzen zurückverwiesen.Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Finanzen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF" genannt) mit Wirksamkeit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten, die mit den Bescheiden der Finanzlandesdirektion für XXXX vom 29.5.1990, GZ. 54/151/90; vom 17.5.1991, GZ. 54/15-1/91; vom 26.2.1992, GZ. 50/2-1/92; vom 8.2.1999, GZ. P 233/32-1/99; vom 21.11.2001, GZ. P 233/142-1/01; vom 16.10.2002, GZ. P 233/117-1/02 und von der Großbetriebsprüfung XXXX vom 1.2.2015, GZ. XXXX /05

§ 15Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (Geh

G) zugestandenen Pauschalierungen der Mehrdienstleistungen nach § 18 GehG aufgehoben werden. Begründend wurde nach den Hinweisen auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sohin auf § 18 GehG und auf § 15 As. 2 GehG, folgendes ausgeführt:1.1. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF" genannt) mit Wirksamkeit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten, die mit den Bescheiden der Finanzlandesdirektion für römisch 40 vom 29.5.1990, GZ. 54/151/90; vom 17.5.1991, GZ. 54/15-1/91; vom 26.2.1992, GZ. 50/2-1/92; vom 8.2.1999, GZ. P 233/32-1/99; vom 21.11.2001, GZ. P 233/142-1/01; vom 16.10.2002, GZ. P 233/117-1/02 und von der Großbetriebsprüfung römisch 40 vom 1.2.2015, GZ. römisch 40 /05

Paragraph 15, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) zugestandenen Pauschalierungen der Mehrdienstleistungen nach Paragraph 18, GehG aufgehoben werden. Begründend wurde nach den Hinweisen auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sohin auf Paragraph 18, GehG und auf Paragraph 15, As. 2 GehG, folgendes ausgeführt: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die dazu ergangenen Entscheidungen vom 24.3.1999, Zl. 99/12/0034, vom 26.5.1993, Zl. 92/12/0142, vom 26.2.1997, Zl. 97/12/0026 etc.) räumt das Gehaltsgesetz dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Pauschalierung, noch - abgesehen von den im § 15 Abs. 5 geregelten Fällen - auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung von Nebengebühren stellt eine Berechnungsart dar, die ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang auch keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen von der Pauschalvergütung der Nebengebühren abzugehen."Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die dazu ergangenen Entscheidungen vom 24.3.1999, Zl. 99/12/0034, vom 26.5.1993, Zl. 92/12/0142, vom 26.2.1997, Zl. 97/12/0026 etc.) räumt das Gehaltsgesetz dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Pauschalierung, noch - abgesehen von den im Paragraph 15, Absatz 5, geregelten Fällen - auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung von Nebengebühren stellt eine Berechnungsart dar, die ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang auch keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen von der Pauschalvergütung der Nebengebühren abzugehen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht sich die Dienstbehörde daher veranlasst, die erfolgte Pauschalierung der

§ 18Geh

G gebührenden Mehrleistungszulage aufzuheben und unterliegt die zukünftige Bemessung der Mehrdienstleistungszulage einer monatlichen Beurteilung im Nachhinein."Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht sich die Dienstbehörde daher veranlasst, die erfolgte Pauschalierung der

Paragraph 18, GehG gebührenden Mehrleistungszulage aufzuheben und unterliegt die zukünftige Bemessung der Mehrdienstleistungszulage einer monatlichen Beurteilung im Nachhinein." 1.

  1. Laut einer Mitteilung der Behörde gegenüber dem Verwaltungsgericht am 12.11.2018 übernahm die Beamten den Bescheid am 07.02.
  2. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 erhob die Beamtin Beschwerde gegen den Bescheid. Darin führte Sie an, dass dem Bescheid eine Begründung, weswegen Ihr keine pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung mehr zustehe, gänzlich fehlen würde. In weiterer Folge führte Sie chronologisch aufgelistet ihre Arbeitsschwerpunkte aus. Die Beschwerde wurde bei der Leiterin Ihrer Dienstbehörde, dem XXXX , eingebracht.1.
  4. Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 erhob die Beamtin Beschwerde gegen den Bescheid. Darin führte Sie an, dass dem Bescheid eine Begründung, weswegen Ihr keine pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung mehr zustehe, gänzlich fehlen würde. In weiterer Folge führte Sie chronologisch aufgelistet ihre Arbeitsschwerpunkte aus. Die Beschwerde wurde bei der Leiterin Ihrer Dienstbehörde, dem römisch 40 , eingebracht. 1.
  5. Die Dienstbehörde beschrieb in einem Aktenvermerk am 06.11.2018, dass die Beschwerde wegen eines Irrtumes nicht weiter behandelt worden sei. Die Behörde legte den Verwaltungsakt am 07.11.2018 dem Verwaltungsgericht vor. Entsprechend der Geschäftsverteilung wurde es der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. 1.
  6. In dem vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich Kommunikationen von Frau XXXX zu verschiedenen Personen, offenbar unmittelbare Kolleginnen und Kollegen der Beschwerdeführerin. Frau XXXX ist die Vorständin der Dienstbehörde, dem XXXX und unterfertigte im Namen des Bundesministers den in Beschwerde gezogenen Bescheid. Der E-Mail-Verkehr beginnt chronologisch im Jahr 2013 und endet im Jahr
  7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich die Vorständin über die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin erkundigt. Das 15 Doppelseiten umfassende Konvolut ist chronologisch nach Jahreszahlen sortiert. Der Richter nahm Einsicht und konnte feststellen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Schriftverkehr nicht eingebunden war.1.
  8. In dem vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich Kommunikationen von Frau römisch 40 zu verschiedenen Personen, offenbar unmittelbare Kolleginnen und Kollegen der Beschwerdeführerin. Frau römisch 40 ist die Vorständin der Dienstbehörde, dem römisch 40 und unterfertigte im Namen des Bundesministers den in Beschwerde gezogenen Bescheid. Der E-Mail-Verkehr beginnt chronologisch im Jahr 2013 und endet im Jahr
  9. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich die Vorständin über die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin erkundigt. Das 15 Doppelseiten umfassende Konvolut ist chronologisch nach Jahreszahlen sortiert. Der Richter nahm Einsicht und konnte feststellen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Schriftverkehr nicht eingebunden war.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  11. Feststellungen Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie trägt den Amtstitel XXXX , ihre Planstelle befindet sich beim XXXX Es kann nicht festgestellt werden, ob der oben genannte E-Mail-Verkehr der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde.Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie trägt den Amtstitel römisch 40 , ihre Planstelle befindet sich beim römisch 40 Es kann nicht festgestellt werden, ob der oben genannte E-Mail-Verkehr der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Es befindet sich in dem Bescheid keine Begründung, weswegen ihre pauschalierte Mehrdienstleistungszulage aberkannt wird. 2.
  12. Beweiswürdigung Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. 2.
  13. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anm. § 45 Abs. 3 AVG lautet: "...
(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen."Paragraph 45, Absatz 3, AVG lautet: "...
(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen." Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Wie unter Punkt 1.
  1. dargestellt erlangte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von dem sie in betreffenden E-Mail-Verkehr. Das Ergebnis dieses E-Mail-Verkehrs war jedoch, nachdem darin Mängel an der Arbeitsleistung beschrieben sind, offensichtlich Grund für die Aberkennung der bisher ihr zugestandenen pauschalierten Mehrdienstleistungszulage. Nachdem dieser E-Mail-Verkehr ihr auch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, war es der Behörde auch nicht möglich, die Begründung in dem Bescheid dahingehend aufzubauen. Daher beschränkte sich die Behörde bei der Begründung darauf, dass der Beamtin/dem Beamten kein Rechtsanspruch auf eine Pauschalierung zustehe. Dem ist zwar zuzustimmen, doch entbindend das die Behörde nicht, die Grundlagen, auf dem sich der Bescheid stützt der Partei mitzuteilen. Ein Zurückziehen auf die einschlägige Rechtsprechung endbindet die Behörde nicht, die wesentlichen Verfahrensgrundsätze, dazu zählt auch ein ordentliches Parteiengehör, vorzunehmen. Die Partei hätte von sich aus zwar Akteneinsicht verlangen können und so - falls sie vorhanden waren - Einsicht in den E-Mail-Verkehr erhalten können, doch nachdem sich die Behörde gerade hier auf das Ergebnis dieses E-Mail-Verkehrs stützte und ihr die pauschalierte Nebengebührenzulage daraufhin aberkannte, lag es an der Behörde aktiv ihr die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Das Nichterwähnen der offensichtlichen Grundlage in dem Bescheid, diese Grundlage nur dem Akt beifügen und dem Verwaltungsgericht vorlegen, sodass dieses die Akteneinsicht vornehmen möge bzw durchführen könne, würde bedeuten, der Beschwerdeführerin eine Instanz zu nehmen. Damit wäre einer der wesentlichsten Verfahrensgrundsätze verletzt. In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Genau zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht im gegenständlichen Fall (sh oben).In seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Genau zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht im gegenständlichen Fall (sh oben). Der VwGH entschied am 30.10.2008 unter 2007/07/0106, dass eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen geheilt wird, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehöres zu vermitteln gewesen wären. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weil selbst der Bescheid keine dementsprechende Begründung enthält. Eine Sanierung durch das Verwaltungsgericht war daher nicht möglich, denn erst das Verwaltungsgericht hätte ihr den unter 1.
  6. dargelegten E-Mail-Verkehr vorhalten können. Ohne einem ordentlichen Parteiengehör kann die Behörde auch nicht von einem vollständigen Sachverhalt ausgehen, auf den sie sich stützten kann. Sie hat es daher unterlassen, die für die Feststellung eines Bescheides notwendigen Erhebungen durchzuführen. Die Behörde wird dazu angehalten, ein ordentliches Parteiengehör durchzuführen und der Beschwerdeführerin jene Grundlagen darzulegen, auf die sich bei der Aberkennung der pauschalierten Nebengebühren stützen. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Somit war der angefochtene Bescheid war daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Somit war der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W257.2209014.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.