1 der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung), i. d.g.F., in Verbindung mit § 12a Abs. 1 und § 12a Abs. 5 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, i.d.g.F., haben Sie binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2019, W270 2211085-1/9E, eine Abgabe in der Höhe von EUR 400,00 zu entrichten.""
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung), i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz eins und Paragraph 12 a, Absatz 5, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, i.d.g.F., haben Sie binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2019, W270 2211085-1/9E, eine Abgabe in der Höhe von EUR 400,00 zu entrichten." B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Einleitungrömisch eins. Einleitung Wesentlicher Gegenstand des gegenständlichen Rechtsstreits ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungsschritte die Pauschalabgabe nach der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung insbesondere auch dann vorschreiben kann, wenn eine u.a. aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung als potentiell abgabenpflichtig anzusehende Person auf behördliche Aufforderung sich zur möglichen Abgabenpflicht zu äußern nicht reagiert, gleichzeitig der Behörde jedoch aus zeitlich davor liegenden Ereignissen Zweifel an der Abgabenpflicht hätten kommen können. Dabei ist auch fraglich, welche Auswirkungen es auf die Abgabenpflicht haben könnte, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund weiterer Ermittlungstätigkeiten festgestellt wird, dass eine Abgabenpflicht im strittigen Zeitraum nicht gegeben ist. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Administrativverfahren 1. In einem Informationsschreiben vom 01.03.2018 wies die belangten Behörde die XXXX (in Folge: "Beschwerdeführerin") auf die Medizinprodukteabgabe 2017 hin. Dazu gehörte der Hinweis, dass die Abgabe für das Jahr 2017 bis zum 30.06.2018 an die belangte Behörde zu entrichten ist. Des Weiteren wurde explizit angeführt, dass die belangte Behörde, gegeben den Fall, dass bei dieser bis zum 30.06.2018 weder eine Abgabenerklärung vorliegt noch bei Bestehen einer Abgabenpflicht eine Zahlung eingegangen ist, verpflichtet ist,
5 GESG ein Parteiengehör durchzuführen bzw. bei weiterer Unterlassung bzw. Unschlüssigkeit der Selbstdeklaration eine Pauschalabgabe bescheidmäßig vorzuschreiben.1. In einem Informationsschreiben vom 01.03.2018 wies die belangten Behörde die römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführerin") auf die Medizinprodukteabgabe 2017 hin. Dazu gehörte der Hinweis, dass die Abgabe für das Jahr 2017 bis zum 30.06.2018 an die belangte Behörde zu entrichten ist. Des Weiteren wurde explizit angeführt, dass die belangte Behörde, gegeben den Fall, dass bei dieser bis zum 30.06.2018 weder eine Abgabenerklärung vorliegt noch bei Bestehen einer Abgabenpflicht eine Zahlung eingegangen ist, verpflichtet ist,
Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG ein Parteiengehör durchzuführen bzw. bei weiterer Unterlassung bzw. Unschlüssigkeit der Selbstdeklaration eine Pauschalabgabe bescheidmäßig vorzuschreiben. 2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen drei Wochen aufgefordert, weil diese weder eine Selbstdeklaration übermittelt, noch die Medizinprodukteabgabe entrichtet haben. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung der von ihr ermittelten Medizinprodukteabgabe zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2% und einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. EUR 25,00
7 und 9 GESG aufgetragen.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen drei Wochen aufgefordert, weil diese weder eine Selbstdeklaration übermittelt, noch die Medizinprodukteabgabe entrichtet haben. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung der von ihr ermittelten Medizinprodukteabgabe zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2% und einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. EUR 25,00
Paragraph 12 a, Absatz 7 und 9 GESG aufgetragen. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Pauschalabgabe zuzüglich Säumniszuschlag von 2% und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. EUR 25,00, sohin gesamt EUR 433,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Sicht der belangten Behörde als Abgeber im Sinne der Medizinprodukteabgabenverordnung anzusehen sei und daher der Abgabenpflicht unterliege. Da die Beschwerdeführerin jedoch weder eine Selbstdeklaration übermittelt, noch die Medizinprodukteabgabe fristgerecht bis zum 30.06.2018 bezahlt habe, sei
5 GESG eine Pauschlabgabe in der Höhe
lit. d. der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung samt Säumniszuschlag und Bearbeitungspauschale bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Pauschalabgabe zuzüglich Säumniszuschlag von 2% und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. EUR 25,00, sohin gesamt EUR 433,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Sicht der belangten Behörde als Abgeber im Sinne der Medizinprodukteabgabenverordnung anzusehen sei und daher der Abgabenpflicht unterliege. Da die Beschwerdeführerin jedoch weder eine Selbstdeklaration übermittelt, noch die Medizinprodukteabgabe fristgerecht bis zum 30.06.2018 bezahlt habe, sei
Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG eine Pauschlabgabe in der Höhe
Litera d, der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung samt Säumniszuschlag und Bearbeitungspauschale bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.
lit. d zur Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung zu entrichten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde, welche die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017, Zl. BBSG-97044697, abwies. Aufgrund eines Vorlageantrags der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor. Diese ist nach wie vor bei diesem Gericht streitanhängig.1.3. Mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl. BGEF-MPA15-9347193, wurde der Beschwerdeführerin u.a. vorgeschrieben, eine Abgabe in der Höhe
Litera d, zur Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung zu entrichten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde, welche die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017, Zl. BBSG-97044697, abwies. Aufgrund eines Vorlageantrags der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor. Diese ist nach wie vor bei diesem Gericht streitanhängig. 1.
lit. d. der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Abs. 2 bescheidmäßig vorzuschreiben.
Litera d, der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Absatz 2, bescheidmäßig vorzuschreiben.
der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.Paragraph 3,
der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.
den Klassifizierungskriterien der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Klassifizierung von Medizinprodukten, BGBl. II Nr. 143/2009, idgF,"Für Medizinprodukte
den Klassifizierungskriterien der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Klassifizierung von Medizinprodukten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2009,, idgF, [...] d. der Klasse III, für die in der Liste A der in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika und aktive implantierbare Medizinprodukte
der Richtlinie 90/385/EWG betreffend aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom
der Richtlinie 90/385/EWG betreffend aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom
5:3.2.2. Zur Vorschreibung der Abgabe in der Höhe von Litera d, der Medizinprodukteabgabenverordnung
Paragraph 12, Absatz 5 : 3.2.2.1. Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde berechtigt war, ausschließlich aufgrund der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf ein ihr zugegangenes Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme vom 05.07.2018 reagierte und deren im Vorschreibungszeitpunkt Inhaberschaft einer aufrechten Gewerbeberechtigung für die Herstellung von Medizinprodukten, die Medizinprodukteabgabe
5 GESG in der Höhe von lit. d der Anlage der Medizinprodukteverordnung vorzuschreiben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war die belangte Behörde damit im Recht:3.2.2.1. Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde berechtigt war, ausschließlich aufgrund der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf ein ihr zugegangenes Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme vom 05.07.2018 reagierte und deren im Vorschreibungszeitpunkt Inhaberschaft einer aufrechten Gewerbeberechtigung für die Herstellung von Medizinprodukten, die Medizinprodukteabgabe
Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG in der Höhe von Litera d, der Anlage der Medizinprodukteverordnung vorzuschreiben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war die belangte Behörde damit im Recht: 3.2.2.2. So sieht § 12a Abs. 5 GESG klar vor, dass wenn die Selbstberechnung (gemeint der Ab gabenschuld) nach Aufforderung durch die belangte Behörde nicht nachgeholt wird, eben die Pauschalabgabe
lit. d der Anlage der Medizinprodukteverordnung vorzuschreiben ist. Diese hat der Bescheidadressat sodann binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids (samt einem Zuschlag) zu entrichten. Gegenständlich hat - was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde - die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin am 12.07.2018 zugegangenen Schreiben vom 05.07.2018 diese aufgefordert, in allgemein verständlicher Weise und unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen sowie binnen drei Wochen entweder eine "Selbstdeklaration" abzugeben oder zumindest an die Email-Adresse medizinprodukteabgabe@ages.at oder postalisch mitzuteilen, dass im Kalenderjahr 2017 keine Medizinprodukte an Letztverbrauer abgegeben wurden.3.2.2.2. So sieht Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG klar vor, dass wenn die Selbstberechnung (gemeint der Ab gabenschuld) nach Aufforderung durch die belangte Behörde nicht nachgeholt wird, eben die Pauschalabgabe
Litera d, der Anlage der Medizinprodukteverordnung vorzuschreiben ist. Diese hat der Bescheidadressat sodann binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids (samt einem Zuschlag) zu entrichten. Gegenständlich hat - was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde - die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin am 12.07.2018 zugegangenen Schreiben vom 05.07.2018 diese aufgefordert, in allgemein verständlicher Weise und unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen sowie binnen drei Wochen entweder eine "Selbstdeklaration" abzugeben oder zumindest an die Email-Adresse medizinprodukteabgabe@ages.at oder postalisch mitzuteilen, dass im Kalenderjahr 2017 keine Medizinprodukte an Letztverbrauer abgegeben wurden. 3.2.2.3. Dabei ist jedoch anders als dies die Beschwerdeführerin vermeint nicht von Relevanz, dass diese bereits gegen die für das Kalenderjahr 2015 vorgeschriebene Medizinprodukteabgabe Beschwerde erhob, darin eine Abgabenpflicht bestritt, und das Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht im Vorschreibungszeitpunkt nach wie vor anhängig war. Ebenso spielt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle, dass nach behördlicher Aufforderung mittels E-Mails vom 07.09.2017 eine Negativmeldung ("Leermeldung") in Bezug auf eine mögliche Abgabenpflicht für das Kalenderjahr 2016 übermittelt wurde und die belangte Behörde in der Folge Abstand davon nahm, der Beschwerdeführerin eine Abgabe für dieses Kalenderjahr vorzuschreiben. Diese Sichtweise ergibt sich für das erkennende Gericht insbesondere aus den der Novellierung des § 12a GESG durch das Budgetbegleitgesetz 2016, BGBl I 2015/144, zugrundeliegenden Motiven des Gesetzgebers: So hatte für diesen die Vollzugspraxis der ersten Jahre nach Einführung der Medizinprodukteabgabe gezeigt, dass die Einnahmen aufgrund unterlassener Selbstberechnungen potentieller Normunterworfener hinter dem erforderlichen Ausmaß zur Aufgabenbedeckung im Hinblick auf die Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung zurückblieben. Diesem Umstand wollte er - eben entgegen der früheren Rechtslage - dadurch Rechnung tragen, dass das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei "nicht erfolgter" oder "auf Anschreiben" dieser Behörde "nicht nachgeholter" Selbstberechnung der Medizinprodukteabgabe eine Pauschalabgabe in der Höhe
lit. d der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung "ex lege" vorschreiben kann (vgl. ErläutRV 821 BlgNR 25 GP, 16). Das primäre Motiv des Gesetzgebers des Budgetbegleitgesetzes 2016 betreffend die Abänderung des GESG lag also in der Verwaltungsökonomie (Einhebungsökonomie).3.2.2.3. Dabei ist jedoch anders als dies die Beschwerdeführerin vermeint nicht von Relevanz, dass diese bereits gegen die für das Kalenderjahr 2015 vorgeschriebene Medizinprodukteabgabe Beschwerde erhob, darin eine Abgabenpflicht bestritt, und das Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht im Vorschreibungszeitpunkt nach wie vor anhängig war. Ebenso spielt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle, dass nach behördlicher Aufforderung mittels E-Mails vom 07.09.2017 eine Negativmeldung ("Leermeldung") in Bezug auf eine mögliche Abgabenpflicht für das Kalenderjahr 2016 übermittelt wurde und die belangte Behörde in der Folge Abstand davon nahm, der Beschwerdeführerin eine Abgabe für dieses Kalenderjahr vorzuschreiben. Diese Sichtweise ergibt sich für das erkennende Gericht insbesondere aus den der Novellierung des Paragraph 12 a, GESG durch das Budgetbegleitgesetz 2016, BGBl römisch eins 2015/144, zugrundeliegenden Motiven des Gesetzgebers: So hatte für diesen die Vollzugspraxis der ersten Jahre nach Einführung der Medizinprodukteabgabe gezeigt, dass die Einnahmen aufgrund unterlassener Selbstberechnungen potentieller Normunterworfener hinter dem erforderlichen Ausmaß zur Aufgabenbedeckung im Hinblick auf die Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung zurückblieben. Diesem Umstand wollte er - eben entgegen der früheren Rechtslage - dadurch Rechnung tragen, dass das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei "nicht erfolgter" oder "auf Anschreiben" dieser Behörde "nicht nachgeholter" Selbstberechnung der Medizinprodukteabgabe eine Pauschalabgabe in der Höhe
Litera d, der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung "ex lege" vorschreiben kann vergleiche ErläutRV 821 BlgNR 25 GP, 16). Das primäre Motiv des Gesetzgebers des Budgetbegleitgesetzes 2016 betreffend die Abänderung des GESG lag also in der Verwaltungsökonomie (Einhebungsökonomie). 3.2.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wie auch der mündlichen Verhandlung überdies vorbringt, dass angesichts der Tatsache einer fehlenden Abgabe von Medizinprodukten im streitgegenständlichen Kalenderjahr auch keinerlei Melde- oder Selbstdeklarationspflicht vorgesehen sei ist sie in Anbetracht des Wortlauts von § 12a Abs. 5 GESG und dem im Vorabsatz dargestellten, vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck nicht im Recht. Ebenso war die belangte Behörde vor diesem Hintergrund trotz des nach wie anhängigen Rechtsstreits vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Abgabenpflicht im Kalenderjahr 2015 bzw. der - dort rechtzeitig erstatteten - Negativmeldung (und anschließenden Nichtvorschreibung
5 GESG) für das Kalenderjahr 2016 nicht gehalten, weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen bzw. konnte sich - darüber hinaus - weiterhin auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids vorliegende Tatsache einer aufrechten Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin für die Herstellung von Medizinprodukte stützen. Auch aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten, persönlich an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ergangenen Schreiben der belangten Behörde aus dem Jahr 2013 ist für diese nichts zu gewinnen. So erging dieses doch eben noch vor dem Hintergrund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novellierung des § 12a GESG durch das Budgetbegleitgesetz 2016.3.2.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wie auch der mündlichen Verhandlung überdies vorbringt, dass angesichts der Tatsache einer fehlenden Abgabe von Medizinprodukten im streitgegenständlichen Kalenderjahr auch keinerlei Melde- oder Selbstdeklarationspflicht vorgesehen sei ist sie in Anbetracht des Wortlauts von Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG und dem im Vorabsatz dargestellten, vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck nicht im Recht. Ebenso war die belangte Behörde vor diesem Hintergrund trotz des nach wie anhängigen Rechtsstreits vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Abgabenpflicht im Kalenderjahr 2015 bzw. der - dort rechtzeitig erstatteten - Negativmeldung (und anschließenden Nichtvorschreibung
Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG) für das Kalenderjahr 2016 nicht gehalten, weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen bzw. konnte sich - darüber hinaus - weiterhin auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids vorliegende Tatsache einer aufrechten Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin für die Herstellung von Medizinprodukte stützen. Auch aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten, persönlich an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ergangenen Schreiben der belangten Behörde aus dem Jahr 2013 ist für diese nichts zu gewinnen. So erging dieses doch eben noch vor dem Hintergrund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novellierung des Paragraph 12 a, GESG durch das Budgetbegleitgesetz 2016. 3.2.2.5. Die belangte Behörde verstieß auch nicht gegen das "Überraschungsverbot", weil sie nach dem am 12.07.2018 zugestellten Aufforderungsschreiben und vor Bescheiderlassung zu den ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (s. die Absätze fünf und sechs sowie - wenngleich vermischt mit rechtlicher Beurteilung - sieben auf S. 2 des angefochtenen Bescheids) der Beschwerdeführerin nicht - nochmals - Parteiengehör
3 AVG gewährte. So war das Aufforderungsschreiben der Beschwerdeführerin bekannt, ebenfalls die Tatsachen der Nichtvornahme einer Selbstdeklaration, Nichtentrichtung der Medizinprodukteabgabe und Nichtreaktion auf das Aufforderungsschreiben (dazu etwa VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0240, m. w.N.). Die belangte Behörde wäre auch nicht gehalten gewesen der Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass sie nun aufgrund des erwähnten Tatsachensubstrats die rechtlichen Voraussetzungen dafür als gegeben ansieht, eine Abgabenvorschreibung
5 GESG in der Höhe von lit. d der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung vornehmen zu können bzw. zu müssen (vgl. etwa VwGH 19.02.2014, 2013/22/0177, m.w.N.).3.2.2.5. Die belangte Behörde verstieß auch nicht gegen das "Überraschungsverbot", weil sie nach dem am 12.07.2018 zugestellten Aufforderungsschreiben und vor Bescheiderlassung zu den ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (s. die Absätze fünf und sechs sowie - wenngleich vermischt mit rechtlicher Beurteilung - sieben auf S. 2 des angefochtenen Bescheids) der Beschwerdeführerin nicht - nochmals - Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährte. So war das Aufforderungsschreiben der Beschwerdeführerin bekannt, ebenfalls die Tatsachen der Nichtvornahme einer Selbstdeklaration, Nichtentrichtung der Medizinprodukteabgabe und Nichtreaktion auf das Aufforderungsschreiben (dazu etwa VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0240, m. w.N.). Die belangte Behörde wäre auch nicht gehalten gewesen der Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass sie nun aufgrund des erwähnten Tatsachensubstrats die rechtlichen Voraussetzungen dafür als gegeben ansieht, eine Abgabenvorschreibung
Paragraph 12, Absatz 5, GESG in der Höhe von Litera d, der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung vornehmen zu können bzw. zu müssen vergleiche etwa VwGH 19.02.2014, 2013/22/0177, m.w.N.). 3.2.2.
GG und Art. 7 B-VG erfließenden allgemeinen Sachlichkeitsgebot, wenn der Gesetzgeber eine Regelung zur einfacheren administrativen Handhabbarkeit (bzw. die "Verwaltungsökonomie") einer an sich im Hinblick auf den damit verbunden Grundrechtseingriff (hier insbesondere in das Eigentumsgrundrecht
GG bzw. nach dem ersten Zusatzprotokoll zur EMRK) unbedenklichen Regelung - eben der Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur Vigilanz bzw. Marktüberwachung betreffend Medizinprodukte durch Überlasser solcher Produkte an Letztverbraucher - trifft (vgl. dazu etwa VfSlg. 18.705/2009). Gleichwohl können natürlich verwaltungsökonomische Gesichtspunkte nicht jede Vorgangsweise des Gesetzgebers rechtfertigen. Die Mitwirkungspflicht des § 12 Abs. 5 GESG sich auf Aufforderung bei unterlassener Selbstdeklaration - zumindest kurz - zu äußern um weitere behördliche Ermittlungsschritte zu bewirken erscheint - vor allem bei Berücksichtigung der Art und Weise wie sie die belangte Behörde zur Anwendung gebracht hat - unbedenklich. Sie ist weder unverhältnismäßig oder gar - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - "schikanös".3.2.2.8. Die Neufassung des Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG war wie bereits dargelegt erkennbar von - ausgehend von der Vollzugserfahrung der ersten Jahre nach Einführung der Medizinprodukteabgabe - verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten getragen. Dabei widerspricht es insbesondere nicht dem aus dem Gleichheitssatz
GG und Artikel 7, B-VG erfließenden allgemeinen Sachlichkeitsgebot, wenn der Gesetzgeber eine Regelung zur einfacheren administrativen Handhabbarkeit (bzw. die "Verwaltungsökonomie") einer an sich im Hinblick auf den damit verbunden Grundrechtseingriff (hier insbesondere in das Eigentumsgrundrecht
GG bzw. nach dem ersten Zusatzprotokoll zur EMRK) unbedenklichen Regelung - eben der Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur Vigilanz bzw. Marktüberwachung betreffend Medizinprodukte durch Überlasser solcher Produkte an Letztverbraucher - trifft vergleiche dazu etwa VfSlg. 18.705 aus 2009,). Gleichwohl können natürlich verwaltungsökonomische Gesichtspunkte nicht jede Vorgangsweise des Gesetzgebers rechtfertigen. Die Mitwirkungspflicht des Paragraph 12, Absatz 5, GESG sich auf Aufforderung bei unterlassener Selbstdeklaration - zumindest kurz - zu äußern um weitere behördliche Ermittlungsschritte zu bewirken erscheint - vor allem bei Berücksichtigung der Art und Weise wie sie die belangte Behörde zur Anwendung gebracht hat - unbedenklich. Sie ist weder unverhältnismäßig oder gar - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - "schikanös". 3.2.2.9. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass § 12a Abs. 5 GESG oder dessen Anwendung durch die belangte Behörde einem aus der EMRK abzuleitenden Verbot einer Mitwirkungspflicht widersprechen würde. Soweit die Beschwerdeführerin dabei das aus Art. 6 EMRK abgeleitete Selbstbezichtigungsverbot vor Augen hat ist darauf hinzuweisen, dass dieses grundsätzlich für "strafrechtliche Anklagen" gilt und seien es auch geringwertige Fälle (vgl. dazu etwa die Entscheidungen EGMR 17.12.1996, Appl. 19187/91, Saunders v. United Kingdom, Rz. 74, oder EGMR 08.04.2004, Appl. 38544/97, Weh vs. Austria, Rz. 39). Allerdings handelt es sich, worauf die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung zu Recht hinwies, gegenständlich um keine "strafrechtliche Anklage" i.S.d. Art. 6 EMRK, sondern um ein gewöhnliches Abgaben-Administrativverfahren, in welchem Art. 6 EMRK grundsätzlich gar nicht zur Anwendung gelangt. Nur bei vorgesehenen Abgabenaufschlägen in erheblichem Ausmaß und deren erkennbarem Ziel einer Bestrafung und Prävention, könnte vom Gegenteil auszugehen sein (vgl. EGMR 23.11.2006, Appl. 73053/01, Jussila vs. Finland, Rz. 29 f). Gegenständlich steht jedoch mit der Pflicht, sich bei unterlassener Selbstdeklaration auf Aufforderung
5 GESG zu äußern eine klar erkennbare verwaltungsökonomische Zielsetzung im Vordergrund, ein Strafcharakter der Norm ist hingegen nicht ersichtlich (vgl. dazu im Unterschied etwa die Erwägung in der Entscheidung EGMR 17.04.2012, Appl. 21539/07, Steininger vs. Austria, insbesondere Rz. 35 ff betreffend den Agrarmarketingbeitrag und den dort behandelten, deutlich anders als § 12a Abs. 5 GESG ausgestalteten § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz). Überdies erfolgte die Vorschreibung der - höchstmöglichen - Pauschalabgabe nicht wegen einer unterlassenen Mitwirkungspflicht, sondern weil - wenn man eben auch die aufrechte Gewerbeberechtigung als grundsätzliche nationale Vermarktungsbefugnis von Medizinprodukten als gegeben erachtet - davon ausgegangen wird, dass eben jedenfalls bestimmte Medizinprodukte in einem bestimmten Zeitraum an Letztverbraucher überlassen oder weitergegeben wurden (vgl. i.d.Z. zur Relevanz der jeweiligen Rolle von Mitwirkungspflichten i.Z.m. strafrechtlichen Anklagen und dem aus Art. 6 EMRK abzuleitenden Selbstbezichtigungsverbot auch VfSlg. 20.120/2016).3.2.2.9. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG oder dessen Anwendung durch die belangte Behörde einem aus der EMRK abzuleitenden Verbot einer Mitwirkungspflicht widersprechen würde. Soweit die Beschwerdeführerin dabei das aus Artikel 6, EMRK abgeleitete Selbstbezichtigungsverbot vor Augen hat ist darauf hinzuweisen, dass dieses grundsätzlich für "strafrechtliche Anklagen" gilt und seien es auch geringwertige Fälle vergleiche dazu etwa die Entscheidungen EGMR 17.12.1996, Appl. 19187/91, Saunders v. United Kingdom, Rz. 74, oder EGMR 08.04.2004, Appl. 38544/97, Weh vs. Austria, Rz. 39). Allerdings handelt es sich, worauf die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung zu Recht hinwies, gegenständlich um keine "strafrechtliche Anklage" i.S.d. Artikel 6, EMRK, sondern um ein gewöhnliches Abgaben-Administrativverfahren, in welchem Artikel 6, EMRK grundsätzlich gar nicht zur Anwendung gelangt. Nur bei vorgesehenen Abgabenaufschlägen in erheblichem Ausmaß und deren erkennbarem Ziel einer Bestrafung und Prävention, könnte vom Gegenteil auszugehen sein vergleiche EGMR 23.11.2006, Appl. 73053/01, Jussila vs. Finland, Rz. 29 f). Gegenständlich steht jedoch mit der Pflicht, sich bei unterlassener Selbstdeklaration auf Aufforderung
Paragraph 12, Absatz 5, GESG zu äußern eine klar erkennbare verwaltungsökonomische Zielsetzung im Vordergrund, ein Strafcharakter der Norm ist hingegen nicht ersichtlich vergleiche dazu im Unterschied etwa die Erwägung in der Entscheidung EGMR 17.04.2012, Appl. 21539/07, Steininger vs. Austria, insbesondere Rz. 35 ff betreffend den Agrarmarketingbeitrag und den dort behandelten, deutlich anders als Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG ausgestalteten Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz). Überdies erfolgte die Vorschreibung der - höchstmöglichen - Pauschalabgabe nicht wegen einer unterlassenen Mitwirkungspflicht, sondern weil - wenn man eben auch die aufrechte Gewerbeberechtigung als grundsätzliche nationale Vermarktungsbefugnis von Medizinprodukten als gegeben erachtet - davon ausgegangen wird, dass eben jedenfalls bestimmte Medizinprodukte in einem bestimmten Zeitraum an Letztverbraucher überlassen oder weitergegeben wurden vergleiche i.d.Z. zur Relevanz der jeweiligen Rolle von Mitwirkungspflichten i.Z.m. strafrechtlichen Anklagen und dem aus Artikel 6, EMRK abzuleitenden Selbstbezichtigungsverbot auch VfSlg. 20.120 aus 2016,). 3.2.2.10. Damit erfolgte in gegenständlichem Fall die Vorschreibung einer zu leistenden Medizinprodukteabgabe in der Höhe
lit. d der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung rechtmäßig.3.2.2.10. Damit erfolgte in gegenständlichem Fall die Vorschreibung einer zu leistenden Medizinprodukteabgabe in der Höhe
Litera d, der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung rechtmäßig. 3.2.2.11. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war in Anbetracht des
GVG und auch aufgrund des GESG nicht vorgesehenen Neuerungsverbots und des entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin und weiterer Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch festzustellen, dass im Jahr 2017 tatsächlich seitens der Beschwerdeführerin keine Medizinprodukte
Nun darf bzw. hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich seiner Entscheidung im Rahmen des § 27 VwGVG Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde hervorgekommen sind (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072). Grundsätzlich könnte man sohin die Abgabe als zu Unrecht vorgeschrieben ansehen. Allerdings würde eine solche Sichtweise wiederum dem oben dargelegten verwaltungsökonomischen Zweck des neu gefassten § 12a Abs. 5 VwGVG zuwiderlaufen. Mit anderen Worten: Erfolgt trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde keinerlei Deklaration durch eine aufgeforderte Person, so tritt der Abgabenanspruch ein.3.2.2.11. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war in Anbetracht des
Paragraph 10, VwGVG und auch aufgrund des GESG nicht vorgesehenen Neuerungsverbots und des entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin und weiterer Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch festzustellen, dass im Jahr 2017 tatsächlich seitens der Beschwerdeführerin keine Medizinprodukte
Paragraph 2, Ziffer eins, Medizinprodukteabgabenverordnung abgegeben wurden. Nun darf bzw. hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich seiner Entscheidung im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde hervorgekommen sind vergleiche VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072). Grundsätzlich könnte man sohin die Abgabe als zu Unrecht vorgeschrieben ansehen. Allerdings würde eine solche Sichtweise wiederum dem oben dargelegten verwaltungsökonomischen Zweck des neu gefassten Paragraph 12 a, Absatz 5, VwGVG zuwiderlaufen. Mit anderen Worten: Erfolgt trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde keinerlei Deklaration durch eine aufgeforderte Person, so tritt der Abgabenanspruch ein. 3.2.2.
lit. d zur Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung allerding auch die Pflicht zur Entrichtung des "Säumniszuschlags"
7 GESG und des "pauschalen Bearbeitungsbeitrags"
9 GESG vor. Wenngleich sich die Beschwerdegründe nicht gesondert gegen die Vorschreibungen dieser Beiträge richteten, so sieht sich das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen doch veranlasst, auch die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibungen allein als Teil des - nach dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zur Gänze angefochtenen - Bescheids aufzugreifen. Dies insbesondere auch, weil auf das Aufgreifen nicht erkennbar verzichtet wurde (vgl. zum Aufgreifen von Rechtswidrigkeitsgründen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden etwa VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0003):3.2.2.13. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde neben der Abgabe
Litera d, zur Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung allerding auch die Pflicht zur Entrichtung des "Säumniszuschlags"
Paragraph 12 a, Absatz 7, GESG und des "pauschalen Bearbeitungsbeitrags"
Paragraph 12 a, Absatz 9, GESG vor. Wenngleich sich die Beschwerdegründe nicht gesondert gegen die Vorschreibungen dieser Beiträge richteten, so sieht sich das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen doch veranlasst, auch die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibungen allein als Teil des - nach dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zur Gänze angefochtenen - Bescheids aufzugreifen. Dies insbesondere auch, weil auf das Aufgreifen nicht erkennbar verzichtet wurde vergleiche zum Aufgreifen von Rechtswidrigkeitsgründen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden etwa VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0003): 3.2.3. Zur Vorschreibung des Säumniszuschlags
73.2.3. Zur Vorschreibung des Säumniszuschlags
Paragraph 12 a, Absatz 7 GESG: 3.2.3.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist weder aus § 12a Abs. 5 GESG noch dem verwiesenen Abs. 2 leg. cit. i.V.m. Medizinprodukteabgabenverordnung abzuleiten, dass - zusätzlich -neben der Pauschalabgabe in der Höhe
lit. d der Anlage der Medizinproduktenabgabenverordnung u.a. in Folge einer unterlassenen Selbstberechnung auch die Entrichtung des Säumniszuschlags durch Bescheid vorzuschreiben wäre. So hat nach dem dahingehend eindeutigen Wortlaut der Abgabepflichtige innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die "vorgeschriebene" Abgabe "und" den "Zuschlag" zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung des in § 12a Abs. 7 geregelten Säumniszuschlags in der Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrags folgt also - unmittelbar - aus § 12a Abs. 6 GESG. Dies ist in Zusammenschau mit der in Abs. 7 leg. cit. vorgesehenen Berechtigung, Rückstandsausweise auszustellen auch sachgerecht: So ist ein Rückstandsausweis nach ständiger Rechtsprechung ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich - wie gegenständlich - "bereits aus dem Gesetz" oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (vgl. dazu etwa VwGH 01.04.2009, 2006/08/0205). Sofern keine Einwendungen erhoben weder fungiert dieser unmittelbar als Exekutionstitel, ansonsten wäre - falls die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlags tatsächlich gegeben wäre - ein Bescheid zu erlassen, welcher dann auch diesen Zuschlag umfasst.3.2.3.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist weder aus Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG noch dem verwiesenen Absatz 2, leg. cit. in Verbindung mit Medizinprodukteabgabenverordnung abzuleiten, dass - zusätzlich -neben der Pauschalabgabe in der Höhe
Litera d, der Anlage der Medizinproduktenabgabenverordnung u.a. in Folge einer unterlassenen Selbstberechnung auch die Entrichtung des Säumniszuschlags durch Bescheid vorzuschreiben wäre. So hat nach dem dahingehend eindeutigen Wortlaut der Abgabepflichtige innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die "vorgeschriebene" Abgabe "und" den "Zuschlag" zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung des in Paragraph 12 a, Absatz 7, geregelten Säumniszuschlags in der Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrags folgt also - unmittelbar - aus Paragraph 12 a, Absatz 6, GESG. Dies ist in Zusammenschau mit der in Absatz 7, leg. cit. vorgesehenen Berechtigung, Rückstandsausweise auszustellen auch sachgerecht: So ist ein Rückstandsausweis nach ständiger Rechtsprechung ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich - wie gegenständlich - "bereits aus dem Gesetz" oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt vergleiche dazu etwa VwGH 01.04.2009, 2006/08/0205). Sofern keine Einwendungen erhoben weder fungiert dieser unmittelbar als Exekutionstitel, ansonsten wäre - falls die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlags tatsächlich gegeben wäre - ein Bescheid zu erlassen, welcher dann auch diesen Zuschlag umfasst. 3.2.3.2. Auf eine Vorschreibung des Säumniszuschlags durch Bescheid kommt es als Voraussetzung einer später unter Umständen erforderlichen Einbringung rückständiger Beiträge nicht an. Der Bescheidspruch war sohin in teilweiser Stattgabe der Beschwerde abzuändern. 3.2.3.3. Ebenso hält das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung des pauschalen Bearbeitungsbeitrags
9 GESG im angefochtenen Bescheid nicht für rechtmäßig:3.2.3.3. Ebenso hält das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung des pauschalen Bearbeitungsbeitrags
Paragraph 12 a, Absatz 9, GESG im angefochtenen Bescheid nicht für rechtmäßig: 3.2.
5 GESG vorzuschreibende Pauschalabgabe in der Höhe wie in lit. d der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung geregelt setzt zwar eine nicht fristgerechte Entrichtung des grundsätzlich
1 der genannten Verordnung i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GESG ex lege zu entrichtenden Pauschalbetrags voraus, es handelt sich dabei schon in Anbetracht der vierwöchigen Frist nach § 12 Abs. 6 leg. cit. noch um keinen "rückständigen" Beitrag. Der der belangten Behörde entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand (insbesondere die Aufforderung zur Stellungnahme, allenfalls die Bescheiderlassung oder die Kosten verspäteter Zahlung) wird durch den - wie oben dargelegt ebenso gesetzesunmittelbar gemeinsam mit der bescheidmäßig vorgeschriebenen höchsten Pauschalabgabe nach der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung zu entrichtenden - Säumniszuschlag abgegolten. Vor Ablauf der vierwöchigen Frist
6 GESG und Eintritt der Vollstreckbarkeit der Vorschreibung - zu dieser kam es fallbezogen durch rechtzeitige Beschwerdeerhebung
GVG nicht - ist auch nicht davon auszugehen, dass bei der belangten Behörde (bzw. der Agentur) irgendein Aufwand für die "Einbringung" entsteht.3.2.4.1. Der "pauschale Bearbeitungsbeitrag" soll dem erkennbaren Zweck des Gesetzes folgend einen der Behörde bzw. der Agentur entstandenen Aufwand für die "Einbringung" rückständiger Beiträge (pauschal) abgelten. Die
Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG vorzuschreibende Pauschalabgabe in der Höhe wie in Litera d, der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung geregelt setzt zwar eine nicht fristgerechte Entrichtung des grundsätzlich
Paragraph 3, Absatz eins, der genannten Verordnung in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, GESG ex lege zu entrichtenden Pauschalbetrags voraus, es handelt sich dabei schon in Anbetracht der vierwöchigen Frist nach Paragraph 12, Absatz 6, leg. cit. noch um keinen "rückständigen" Beitrag. Der der belangten Behörde entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand (insbesondere die Aufforderung zur Stellungnahme, allenfalls die Bescheiderlassung oder die Kosten verspäteter Zahlung) wird durch den - wie oben dargelegt ebenso gesetzesunmittelbar gemeinsam mit der bescheidmäßig vorgeschriebenen höchsten Pauschalabgabe nach der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung zu entrichtenden - Säumniszuschlag abgegolten. Vor Ablauf der vierwöchigen Frist
Paragraph 12, Absatz 6, GESG und Eintritt der Vollstreckbarkeit der Vorschreibung - zu dieser kam es fallbezogen durch rechtzeitige Beschwerdeerhebung
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG nicht - ist auch nicht davon auszugehen, dass bei der belangten Behörde (bzw. der Agentur) irgendein Aufwand für die "Einbringung" entsteht. 3.2.4.2. Der pauschale Bearbeitungsbetrag
9 GESG ist somit nur dann vorzuschreiben, wenn die belangte Behörde bereits tatsächlich zu Einbringungs-handlungen veranlasst war. Dies ist im gegenständlichen Verfahren weder hervorgekommen noch wurde es behauptet. Dafür spricht auch eine systematische Betrachtungsweise. Die Vorschreibung des "pauschalen Bearbeitungsbeitrags" wird erst in § 12 Abs. 9 GESG erwähnt. Auch der Gesetzgeber hatte also aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Vorschreibung erst als - allenfalls erforderlichen - Schritt zu einem späteren Zeitpunkt vor Augen.3.2.4.2. Der pauschale Bearbeitungsbetrag
Paragraph 12, Absatz 9, GESG ist somit nur dann vorzuschreiben, wenn die belangte Behörde bereits tatsächlich zu Einbringungs-handlungen veranlasst war. Dies ist im gegenständlichen Verfahren weder hervorgekommen noch wurde es behauptet. Dafür spricht auch eine systematische Betrachtungsweise. Die Vorschreibung des "pauschalen Bearbeitungsbeitrags" wird erst in Paragraph 12, Absatz 9, GESG erwähnt. Auch der Gesetzgeber hatte also aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Vorschreibung erst als - allenfalls erforderlichen - Schritt zu einem späteren Zeitpunkt vor Augen. 3.2.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegenständlich ist die Revision
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung u.a. von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, (i) ob die belangte Behörde in Kenntnis bestimmter Tatsachen zur Abgabenpflicht früherer Abgabenzeiträume, konkret der Kalenderjahre 2015 und 2016, und in Anbetracht einer unterlassenen Rückmeldung auf eine Aufforderung zur Stellungnahme, wenngleich samt weiteren Hinweisen und insbesondere einer Belehrung über die Rechtsfolgen, allenfalls auch unter Berücksichtigung der Tatsache einer aufrechten Gewerbeberechtigung,
5 GESG berechtigt war, eine Abgabe in der Höhe von lit. d der Medizinprodukteabgabenverordnung vorzuschreiben. Ebenso hängt die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage ab, (ii) ob ein erst nach Erlassung des
5 GESG erlassenen Bescheids ermittelter Sachverhalt, wie im gegenständlichen Fall, nach welchem eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer tatsächliche keine Medizinprodukte an Dritte überlassen hat, zur rechtlichen Schlussfolgerung führen kann, dass eine Abgabenpflicht nicht besteht. Dabei könnte auch eine Rolle spielen, dass der Gesetzgeber - wenngleich nicht verpflichtend angeordnet - so doch für den Regelfall vor Augen hatte (vgl. die erwähnten Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2016), dass bei einem Vorgehen nach § 12 Abs. 5 GESG zunächst ein Mandatsbescheid nach § 57 AVG erlassen wird. Dies wiederum hätte einem Vorstellungswerber die Möglichkeit gegeben, nochmals durch entsprechende Mitwirkung die Behörde zu anderen Sachverhaltsfeststellungen zu einem möglichen Abgabenanspruch zu veranlassen. Im Hinblick auf beide Fragestellungen ist keine - insbesondere auch keine übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind jedoch die relevanten Vorschriften des GESG, insbesondere dessen § 12a Abs. 5, für die Beantwortung der dargelegten Fragen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht klar und eindeutig genug bzw. werfen Auslegungsfragen auf (dazu etwa VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018). Die (erstmalige) Beantwortung der Fragen durch den Verwaltungsgerichtshof und die Aufstellung entsprechender Leitlinien hätte jedenfalls über den bloßen Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Hinblick auf die Einhebung der Medizinprodukteabgabenverordnung. Es ist zu erwarten, dass sie sich noch in einer größeren Anzahl weiterer Fälle stellen werden.Gegenständlich ist die Revision
von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, (i) ob die belangte Behörde in Kenntnis bestimmter Tatsachen zur Abgabenpflicht früherer Abgabenzeiträume, konkret der Kalenderjahre 2015 und 2016, und in Anbetracht einer unterlassenen Rückmeldung auf eine Aufforderung zur Stellungnahme, wenngleich samt weiteren Hinweisen und insbesondere einer Belehrung über die Rechtsfolgen, allenfalls auch unter Berücksichtigung der Tatsache einer aufrechten Gewerbeberechtigung,
Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG berechtigt war, eine Abgabe in der Höhe von Litera d, der Medizinprodukteabgabenverordnung vorzuschreiben. Ebenso hängt die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage ab, (ii) ob ein erst nach Erlassung des
Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG erlassenen Bescheids ermittelter Sachverhalt, wie im gegenständlichen Fall, nach welchem eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer tatsächliche keine Medizinprodukte an Dritte überlassen hat, zur rechtlichen Schlussfolgerung führen kann, dass eine Abgabenpflicht nicht besteht. Dabei könnte auch eine Rolle spielen, dass der Gesetzgeber - wenngleich nicht verpflichtend angeordnet - so doch für den Regelfall vor Augen hatte vergleiche die erwähnten Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2016), dass bei einem Vorgehen nach Paragraph 12, Absatz 5, GESG zunächst ein Mandatsbescheid nach Paragraph 57, AVG erlassen wird. Dies wiederum hätte einem Vorstellungswerber die Möglichkeit gegeben, nochmals durch entsprechende Mitwirkung die Behörde zu anderen Sachverhaltsfeststellungen zu einem möglichen Abgabenanspruch zu veranlassen. Im Hinblick auf beide Fragestellungen ist keine - insbesondere auch keine übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind jedoch die relevanten Vorschriften des GESG, insbesondere dessen Paragraph 12 a, Absatz 5,, für die Beantwortung der dargelegten Fragen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht klar und eindeutig genug bzw. werfen Auslegungsfragen auf (dazu etwa VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018). Die (erstmalige) Beantwortung der Fragen durch den Verwaltungsgerichtshof und die Aufstellung entsprechender Leitlinien hätte jedenfalls über den bloßen Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Hinblick auf die Einhebung der Medizinprodukteabgabenverordnung. Es ist zu erwarten, dass sie sich noch in einer größeren Anzahl weiterer Fälle stellen werden. Die dargestellten, zu lösenden Rechtsfragen sind auch von Relevanz für die Entscheidung über die Revision (dazu etwa VwGH 28.3.2018, Ro 2017/07/0005, m.w.N.): Käme man zu Frage (i) zum Schluss, dass das von der Behörde als Grundlage für die Vorschreibung der Abgabe
5 GESG ermittelte Tatsachensubstrat nicht ausreichend war, so hätte dies zur Folge haben können, dass das Verwaltungsgericht, allenfalls aufgrund weiterer Ermittlungstätigkeiten, zu einer anderslautenden Entscheidung kommen hätte können, welche u.a. in der gänzliche (ersatzlosen) Behebung des angefochtenen Bescheids bestanden hätte haben können. Wenn man Frage (
Paragraph 12, Absatz 5, GESG ermittelte Tatsachensubstrat nicht ausreichend war, so hätte dies zur Folge haben können, dass das Verwaltungsgericht, allenfalls aufgrund weiterer Ermittlungstätigkeiten, zu einer anderslautenden Entscheidung kommen hätte können, welche u.a. in der gänzliche (ersatzlosen) Behebung des angefochtenen Bescheids bestanden hätte haben können. Wenn man Frage (ii) bejaht, so hätte das Verwaltungsgericht im Lichte der getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 überhaupt keine Medizinprodukte an Dritte überlassen hat, den angefochtenen Bescheid nicht bloß abändern, sondern zur Gänze (ebenso ersatzlos) zu beheben gehabt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W270.2211085.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.