← Österreich

{'item': 'W270 2211085-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 12a§ 12§ 45Art. 2Art. 5§ 10§ 2§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlW270 2211085-1 SpruchW270 2211085-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über

§ 3Abs.

1 der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung), i. d.g.F., in Verbindung mit § 12a Abs. 1 und § 12a Abs. 5 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, i.d.g.F., haben Sie binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2019, W270 2211085-1/9E, eine Abgabe in der Höhe von EUR 400,00 zu entrichten.""

Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung), i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz eins und Paragraph 12 a, Absatz 5, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, i.d.g.F., haben Sie binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2019, W270 2211085-1/9E, eine Abgabe in der Höhe von EUR 400,00 zu entrichten." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Einleitungrömisch eins. Einleitung Wesentlicher Gegenstand des gegenständlichen Rechtsstreits ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungsschritte die Pauschalabgabe nach der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung insbesondere auch dann vorschreiben kann, wenn eine u.a. aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung als potentiell abgabenpflichtig anzusehende Person auf behördliche Aufforderung sich zur möglichen Abgabenpflicht zu äußern nicht reagiert, gleichzeitig der Behörde jedoch aus zeitlich davor liegenden Ereignissen Zweifel an der Abgabenpflicht hätten kommen können. Dabei ist auch fraglich, welche Auswirkungen es auf die Abgabenpflicht haben könnte, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund weiterer Ermittlungstätigkeiten festgestellt wird, dass eine Abgabenpflicht im strittigen Zeitraum nicht gegeben ist. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Administrativverfahren 1. In einem Informationsschreiben vom 01.03.2018 wies die belangten Behörde die XXXX (in Folge: "Beschwerdeführerin") auf die Medizinprodukteabgabe 2017 hin. Dazu gehörte der Hinweis, dass die Abgabe für das Jahr 2017 bis zum 30.06.2018 an die belangte Behörde zu entrichten ist. Des Weiteren wurde explizit angeführt, dass die belangte Behörde, gegeben den Fall, dass bei dieser bis zum 30.06.2018 weder eine Abgabenerklärung vorliegt noch bei Bestehen einer Abgabenpflicht eine Zahlung eingegangen ist, verpflichtet ist,

§ 12aAbs.

5 GESG ein Parteiengehör durchzuführen bzw. bei weiterer Unterlassung bzw. Unschlüssigkeit der Selbstdeklaration eine Pauschalabgabe bescheidmäßig vorzuschreiben.1. In einem Informationsschreiben vom 01.03.2018 wies die belangten Behörde die römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführerin") auf die Medizinprodukteabgabe 2017 hin. Dazu gehörte der Hinweis, dass die Abgabe für das Jahr 2017 bis zum 30.06.2018 an die belangte Behörde zu entrichten ist. Des Weiteren wurde explizit angeführt, dass die belangte Behörde, gegeben den Fall, dass bei dieser bis zum 30.06.2018 weder eine Abgabenerklärung vorliegt noch bei Bestehen einer Abgabenpflicht eine Zahlung eingegangen ist, verpflichtet ist,

Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG ein Parteiengehör durchzuführen bzw. bei weiterer Unterlassung bzw. Unschlüssigkeit der Selbstdeklaration eine Pauschalabgabe bescheidmäßig vorzuschreiben. 2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen drei Wochen aufgefordert, weil diese weder eine Selbstdeklaration übermittelt, noch die Medizinprodukteabgabe entrichtet haben. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung der von ihr ermittelten Medizinprodukteabgabe zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2% und einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. EUR 25,00

§ 12aAbs.

7 und 9 GESG aufgetragen.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen drei Wochen aufgefordert, weil diese weder eine Selbstdeklaration übermittelt, noch die Medizinprodukteabgabe entrichtet haben. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung der von ihr ermittelten Medizinprodukteabgabe zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2% und einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. EUR 25,00

Paragraph 12 a, Absatz 7 und 9 GESG aufgetragen. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Pauschalabgabe zuzüglich Säumniszuschlag von 2% und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. EUR 25,00, sohin gesamt EUR 433,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Sicht der belangten Behörde als Abgeber im Sinne der Medizinprodukteabgabenverordnung anzusehen sei und daher der Abgabenpflicht unterliege. Da die Beschwerdeführerin jedoch weder eine Selbstdeklaration übermittelt, noch die Medizinprodukteabgabe fristgerecht bis zum 30.06.2018 bezahlt habe, sei

§ 12aAbs.

5 GESG eine Pauschlabgabe in der Höhe

lit. d. der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung samt Säumniszuschlag und Bearbeitungspauschale bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Pauschalabgabe zuzüglich Säumniszuschlag von 2% und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. EUR 25,00, sohin gesamt EUR 433,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Sicht der belangten Behörde als Abgeber im Sinne der Medizinprodukteabgabenverordnung anzusehen sei und daher der Abgabenpflicht unterliege. Da die Beschwerdeführerin jedoch weder eine Selbstdeklaration übermittelt, noch die Medizinprodukteabgabe fristgerecht bis zum 30.06.2018 bezahlt habe, sei

Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG eine Pauschlabgabe in der Höhe

Litera d, der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung samt Säumniszuschlag und Bearbeitungspauschale bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin am 29.10.2018 Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass sie weder Medizinprodukte erzeuge, noch an Letztverbraucher abgebe. Darüber hinaus wurde die Einvernahme von Zeugen beantragt.
  2. Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt mit Stellungnahme vom 11.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Sie verwies in ihrer Stellungnahme insbesondere auf eine von ihre bereits in einer beim Bundesverwaltungsgericht wie vor anhängige und die Beschwerdeführerin betreffende Streitsache vertretene Rechtsansicht. Sie führte außerdem ihre Rechtsansicht betreffend die Unterschiede in der Abgabenpflicht im Hinblick auf "lose" und "festsitzende" zahntechnische Medizinprodukte aus. Außerdem wies dies belangte Behörde in der Stellungnahme darauf hin, dass aufgrund von Angaben im Webauftritt der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin Abgeberin i.S.d. Medizinprodukteabgabenverordnung sei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren
  3. Seitens des Bundesverwaltungsgericht erging vor dem Hintergrund der zur Einvernahme beantragten Zeugen am 14.01.2019 ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung bekannt zu geben, zu welchen bedeutsamen Tatsachen die beantragten Zeugen einvernommen werden sollen. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.01.2019, verwies allgemein auf das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Willkürverbot und beantragte weitere Zeugen zur Einvernahme.
  4. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 04.04.2019 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher insbesondere eine Erörterung zur geltenden Rechtslage und den erforderlichen Tatsachenfeststellungen stattfand und weitere Beweise aufgenommen wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden auch die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge auf Einvernahme diverser Personen als Zeugen zurückgezogen. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die Beschwerdeführerin ist zu FN 1583309h als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien beim Handelsgericht Wien in das Firmenbuch eingetragen. Sie ist seit dem 15.01.2015 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für die Herstellung von Medizinprodukten. 1.
  7. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erhielt Anfang des Jahres 2013 ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben der belangten Behörde, in welchem er u.a. darauf hingewiesen wurde, dass eine Meldeverpflichtung an diese Behörde nur bestehe, wenn er tatsächlich abgabenpflichtig sei. 1.
  8. Mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl. BGEF-MPA15-9347193, wurde der Beschwerdeführerin u.a. vorgeschrieben, eine Abgabe in der Höhe

lit. d zur Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung zu entrichten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde, welche die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017, Zl. BBSG-97044697, abwies. Aufgrund eines Vorlageantrags der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor. Diese ist nach wie vor bei diesem Gericht streitanhängig.1.3. Mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl. BGEF-MPA15-9347193, wurde der Beschwerdeführerin u.a. vorgeschrieben, eine Abgabe in der Höhe

Litera d, zur Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung zu entrichten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde, welche die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017, Zl. BBSG-97044697, abwies. Aufgrund eines Vorlageantrags der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor. Diese ist nach wie vor bei diesem Gericht streitanhängig. 1.

  1. Auf Aufforderung durch die belangte Behörde teilte die Beschwerdeführerin dieser Behörde mit E-Mail vom 07.09.2017 mit, dass keine Medizinprodukte im Kalenderjahr 2016 an Dritte überlassen wurden. In der Folge kam es zu keiner Vorschreibung einer Abgabe durch die belangte Behörde für diesen Abgabenzeitraum. 1.
  2. Im Kalenderjahr 2017 hat die Beschwerdeführerin keine Medizinprodukte an anderer Personen überlassen oder weitergegeben. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit ihr am 12.07.2017 zu gestellten Schreiben vom 05.07.2017 unter Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen insbesondere aufgefordert, binnen drei Wochen eine Selbstdeklaration vorzunehmen. Für den Fall, dass im Kalenderjahr 2017 keine Medizinprodukte an Letztverbraucher abgegeben worden sein sollten, wurde die Beschwerdeführerin binnen derselben Frist aufgefordert, dies der belangten Behörde an die E-Mail-Adresse medizinprodukteabgabe@ages.at oder postalisch mitzuteilen. Innerhalb der gesetzten Frist reagierte die Beschwerdeführerin nicht auf die Aufforderung.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zu Pkt. III.1.
  6. ergeben sich als offenkundige Tatsachen aus dem offenen Firmenbuch sowie dem offenen "Gewerbeinformationssystem Austria".2.
  7. Die Feststellungen zu Pkt. römisch drei.1.
  8. ergeben sich als offenkundige Tatsachen aus dem offenen Firmenbuch sowie dem offenen "Gewerbeinformationssystem Austria". 2.
  9. Die Feststellung zu Pkt. III.1.
  10. ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunde, welche von der belangten Behörde unbestritten blieb und anderen Echtheit und Richtigkeit auch sonst beim erkennenden Richter kein Zweifel aufkam.2.
  11. Die Feststellung zu Pkt. römisch drei.1.
  12. ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunde, welche von der belangten Behörde unbestritten blieb und anderen Echtheit und Richtigkeit auch sonst beim erkennenden Richter kein Zweifel aufkam. 2.
  13. Die Feststellungen in Pkt. III.1.
  14. beruhen auf dem in der mündlichen Verhandlung verlesenen Verfahrensakt zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren W201 2147148-1.2.
  15. Die Feststellungen in Pkt. römisch drei.1.
  16. beruhen auf dem in der mündlichen Verhandlung verlesenen Verfahrensakt zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren W201 2147148-
  17. 2.
  18. Die Feststellungen zu Pkt. III.1.
  19. beruhen auf den übereinstimmenden bzw. wechselseitig unbestritten gebliebenen Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung.2.
  20. Die Feststellungen zu Pkt. römisch drei.1.
  21. beruhen auf den übereinstimmenden bzw. wechselseitig unbestritten gebliebenen Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung. 2.
  22. Die Feststellung zu Pkt. III.1.
  23. ergibt sich aus den nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Angaben des organschaftlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (s. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2019 [in Folge: "VHS"], S. 6). Sie waren konsistent zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im oben unter Pkt.III.2.
  24. erwähnten anhängigen Beschwerdeverfahren sowie auch mit der Tatsache der Nichtvorschreibung für das Kalenderjahr
  25. Sie scheinen dem erkennenden Richter - auch im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung getätigten Vorhalt der aufrechten Gewerbeberechtigung - in Anbetracht mit den Angaben zum noch zu findenden Finanzinvestors auch im Hinblick auf die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage hervorgehobenen Ausführungen bzw. Darstellungen im Auftritt der Beschwerdeführerin im World Wide Web (www.bioimplant.at) nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde überdies die Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht bestritten.2.
  26. Die Feststellung zu Pkt. römisch drei.1.
  27. ergibt sich aus den nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Angaben des organschaftlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (s. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2019 [in Folge: "VHS"], S. 6). Sie waren konsistent zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im oben unter Pkt.III.2.
  28. erwähnten anhängigen Beschwerdeverfahren sowie auch mit der Tatsache der Nichtvorschreibung für das Kalenderjahr
  29. Sie scheinen dem erkennenden Richter - auch im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung getätigten Vorhalt der aufrechten Gewerbeberechtigung - in Anbetracht mit den Angaben zum noch zu findenden Finanzinvestors auch im Hinblick auf die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage hervorgehobenen Ausführungen bzw. Darstellungen im Auftritt der Beschwerdeführerin im World Wide Web (www.bioimplant.at) nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde überdies die Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 2.
  30. Die Feststellungen zu Pkt. III.1.
  31. folgen einerseits aus dem Verfahrensakt, welcher dahingehend auch unbestritten blieb (s. VHS S. 3). Andererseits bestritt die Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung auch nicht, nicht auf die Aufforderung reagiert zu haben (VHS S. 4).2.
  32. Die Feststellungen zu Pkt. römisch drei.1.
  33. folgen einerseits aus dem Verfahrensakt, welcher dahingehend auch unbestritten blieb (s. VHS S. 3). Andererseits bestritt die Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung auch nicht, nicht auf die Aufforderung reagiert zu haben (VHS S. 4).
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids 3.
  35. Entscheidungswesentliche Rechtsvorschriften: 3.1.
  36. § 12a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (in Folge: "GESG") lautet samt Überschrift:3.1.
  37. Paragraph 12 a, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (in Folge: "GESG") lautet samt Überschrift: "Weitere Mittel der Agentur § 12a.

(1)Zweckgebunden zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten.Paragraph 12 a,
(1)Zweckgebunden zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten.
(1a)Abs. 1 hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung findet keine Anwendung, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet. Die Höhe der Jahrespauschale hat sich dabei an den im Wege der Selbstberechnung voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen zu orientieren.
(1a)Absatz eins, hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung findet keine Anwendung, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet. Die Höhe der Jahrespauschale hat sich dabei an den im Wege der Selbstberechnung voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen zu orientieren.
(2)Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe in einem solchen Ausmaß festzusetzen, wie diese zur Sicherstellung einer umfassenden Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendig ist. In dieser Verordnung sind Vorschriften über die näheren Modalitäten der Abgabe, die zur Abgabe Verpflichteten, Details des Verfahrens zu ihrer Einhebung, sowie den Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu treffen. Sofern der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar erscheint, kann diese auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.
(3)Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 2 notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.
(3)Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 2, notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.
(4)Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf Aufforderung alle Unterlagen zu übermitteln, die nach Ansicht des Bundesamtes zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind. Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von diesem beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, wie dies zur Kontrolle und Ermittlung der Abgaben erforderlich ist. Die Kontrollen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. Zur Durchführung der Amtshandlungen sind ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(5)Wurde die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen oder erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist eine Pauschalabgabe in der Höhe

lit. d. der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Abs. 2 bescheidmäßig vorzuschreiben.

(5)Wurde die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen oder erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist eine Pauschalabgabe in der Höhe

Litera d, der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Absatz 2, bescheidmäßig vorzuschreiben.

(6)Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten.
(7)Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(8)Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(9)Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Abs. 1 bis 9 Anwendung."
(9)Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Absatz eins bis 9 Anwendung." 3.1.
  1. Die §§ 2, 3 und 4 der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (in Folge: "Medizinprodukteabgabenverordnung") lauten samt Überschriften:3.1.
  2. Die Paragraphen 2, 3 und 4 der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (in Folge: "Medizinprodukteabgabenverordnung") lauten samt Überschriften: "Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
  4. Abgeben: die entgeltliche Überlassung oder Weitergabe von Medizinprodukten;
  5. Abgabepflichtige: natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben;
  6. Letztverbraucher: juristische und natürliche Personen, die Medizinprodukte zu anderen Zwecken als zum Abgeben erwerben. Verfahren § 3.
(1)Abgabepflichtige haben eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe nach Selbsteinstufung

der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.Paragraph 3,

(1)Abgabepflichtige haben eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe nach Selbsteinstufung

der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.

(2)Sofern mehrere lit. der Anlage zutreffend sind, ist nur die jeweils höchste Medizinprodukteabgabe zu entrichten.
(3)Sofern Abgabepflichtige Medizinprodukte an mehreren Betriebsstätten abgeben, so ist für die erste Betriebsstätte die volle Medizinprodukteabgabe zu entrichten, für jede weitere 50 v.H. der vorgesehenen entsprechenden Medizinprodukteabgabe, jedoch nicht mehr als maximal 10.000,00 EURO.
(4)Die nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässigen Zahlungsformen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen zu veröffentlichen. § 4.
(1)Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni des der Abgabe eines Medizinproduktes folgenden Jahres zu entrichten.Paragraph 4,
(1)Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni des der Abgabe eines Medizinproduktes folgenden Jahres zu entrichten.
(2)Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen erstmals für das Jahr 2011 zu entrichten.
(3)Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben in nachprüfbarer Weise festzuhalten." 3.1.3. Lit. d der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung lautet samt Einleitungssatz: "Für Medizinprodukte

den Klassifizierungskriterien der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Klassifizierung von Medizinprodukten, BGBl. II Nr. 143/2009, idgF,"Für Medizinprodukte

den Klassifizierungskriterien der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Klassifizierung von Medizinprodukten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2009,, idgF, [...] d. der Klasse III, für die in der Liste A der in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika und aktive implantierbare Medizinprodukte

der Richtlinie 90/385/EWG betreffend aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom

  1. Juli 1990), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom
  3. Oktober 2003), in der Höhe vond. der Klasse römisch drei, für die in der Liste A der in Anhang römisch zwei der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika und aktive implantierbare Medizinprodukte

der Richtlinie 90/385/EWG betreffend aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom

  1. Juli 1990), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom
  3. Oktober 2003), in der Höhe von 400 Euro" 3.
  4. Anwendung auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
  5. Zur Vorschreibung der Abgabe in der Höhe von lit. d der Medizinprodukteabgabenverordnung

§ 12Abs.

5:3.2.2. Zur Vorschreibung der Abgabe in der Höhe von Litera d, der Medizinprodukteabgabenverordnung

Paragraph 12, Absatz 5 : 3.2.2.1. Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde berechtigt war, ausschließlich aufgrund der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf ein ihr zugegangenes Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme vom 05.07.2018 reagierte und deren im Vorschreibungszeitpunkt Inhaberschaft einer aufrechten Gewerbeberechtigung für die Herstellung von Medizinprodukten, die Medizinprodukteabgabe

§ 12aAbs.

5 GESG in der Höhe von lit. d der Anlage der Medizinprodukteverordnung vorzuschreiben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war die belangte Behörde damit im Recht:3.2.2.1. Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde berechtigt war, ausschließlich aufgrund der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf ein ihr zugegangenes Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme vom 05.07.2018 reagierte und deren im Vorschreibungszeitpunkt Inhaberschaft einer aufrechten Gewerbeberechtigung für die Herstellung von Medizinprodukten, die Medizinprodukteabgabe

Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG in der Höhe von Litera d, der Anlage der Medizinprodukteverordnung vorzuschreiben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war die belangte Behörde damit im Recht: 3.2.2.2. So sieht § 12a Abs. 5 GESG klar vor, dass wenn die Selbstberechnung (gemeint der Ab gabenschuld) nach Aufforderung durch die belangte Behörde nicht nachgeholt wird, eben die Pauschalabgabe

lit. d der Anlage der Medizinprodukteverordnung vorzuschreiben ist. Diese hat der Bescheidadressat sodann binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids (samt einem Zuschlag) zu entrichten. Gegenständlich hat - was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde - die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin am 12.07.2018 zugegangenen Schreiben vom 05.07.2018 diese aufgefordert, in allgemein verständlicher Weise und unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen sowie binnen drei Wochen entweder eine "Selbstdeklaration" abzugeben oder zumindest an die Email-Adresse medizinprodukteabgabe@ages.at oder postalisch mitzuteilen, dass im Kalenderjahr 2017 keine Medizinprodukte an Letztverbrauer abgegeben wurden.3.2.2.2. So sieht Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG klar vor, dass wenn die Selbstberechnung (gemeint der Ab gabenschuld) nach Aufforderung durch die belangte Behörde nicht nachgeholt wird, eben die Pauschalabgabe

Litera d, der Anlage der Medizinprodukteverordnung vorzuschreiben ist. Diese hat der Bescheidadressat sodann binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids (samt einem Zuschlag) zu entrichten. Gegenständlich hat - was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde - die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin am 12.07.2018 zugegangenen Schreiben vom 05.07.2018 diese aufgefordert, in allgemein verständlicher Weise und unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen sowie binnen drei Wochen entweder eine "Selbstdeklaration" abzugeben oder zumindest an die Email-Adresse medizinprodukteabgabe@ages.at oder postalisch mitzuteilen, dass im Kalenderjahr 2017 keine Medizinprodukte an Letztverbrauer abgegeben wurden. 3.2.2.3. Dabei ist jedoch anders als dies die Beschwerdeführerin vermeint nicht von Relevanz, dass diese bereits gegen die für das Kalenderjahr 2015 vorgeschriebene Medizinprodukteabgabe Beschwerde erhob, darin eine Abgabenpflicht bestritt, und das Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht im Vorschreibungszeitpunkt nach wie vor anhängig war. Ebenso spielt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle, dass nach behördlicher Aufforderung mittels E-Mails vom 07.09.2017 eine Negativmeldung ("Leermeldung") in Bezug auf eine mögliche Abgabenpflicht für das Kalenderjahr 2016 übermittelt wurde und die belangte Behörde in der Folge Abstand davon nahm, der Beschwerdeführerin eine Abgabe für dieses Kalenderjahr vorzuschreiben. Diese Sichtweise ergibt sich für das erkennende Gericht insbesondere aus den der Novellierung des § 12a GESG durch das Budgetbegleitgesetz 2016, BGBl I 2015/144, zugrundeliegenden Motiven des Gesetzgebers: So hatte für diesen die Vollzugspraxis der ersten Jahre nach Einführung der Medizinprodukteabgabe gezeigt, dass die Einnahmen aufgrund unterlassener Selbstberechnungen potentieller Normunterworfener hinter dem erforderlichen Ausmaß zur Aufgabenbedeckung im Hinblick auf die Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung zurückblieben. Diesem Umstand wollte er - eben entgegen der früheren Rechtslage - dadurch Rechnung tragen, dass das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei "nicht erfolgter" oder "auf Anschreiben" dieser Behörde "nicht nachgeholter" Selbstberechnung der Medizinprodukteabgabe eine Pauschalabgabe in der Höhe

lit. d der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung "ex lege" vorschreiben kann (vgl. ErläutRV 821 BlgNR 25 GP, 16). Das primäre Motiv des Gesetzgebers des Budgetbegleitgesetzes 2016 betreffend die Abänderung des GESG lag also in der Verwaltungsökonomie (Einhebungsökonomie).3.2.2.3. Dabei ist jedoch anders als dies die Beschwerdeführerin vermeint nicht von Relevanz, dass diese bereits gegen die für das Kalenderjahr 2015 vorgeschriebene Medizinprodukteabgabe Beschwerde erhob, darin eine Abgabenpflicht bestritt, und das Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht im Vorschreibungszeitpunkt nach wie vor anhängig war. Ebenso spielt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle, dass nach behördlicher Aufforderung mittels E-Mails vom 07.09.2017 eine Negativmeldung ("Leermeldung") in Bezug auf eine mögliche Abgabenpflicht für das Kalenderjahr 2016 übermittelt wurde und die belangte Behörde in der Folge Abstand davon nahm, der Beschwerdeführerin eine Abgabe für dieses Kalenderjahr vorzuschreiben. Diese Sichtweise ergibt sich für das erkennende Gericht insbesondere aus den der Novellierung des Paragraph 12 a, GESG durch das Budgetbegleitgesetz 2016, BGBl römisch eins 2015/144, zugrundeliegenden Motiven des Gesetzgebers: So hatte für diesen die Vollzugspraxis der ersten Jahre nach Einführung der Medizinprodukteabgabe gezeigt, dass die Einnahmen aufgrund unterlassener Selbstberechnungen potentieller Normunterworfener hinter dem erforderlichen Ausmaß zur Aufgabenbedeckung im Hinblick auf die Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung zurückblieben. Diesem Umstand wollte er - eben entgegen der früheren Rechtslage - dadurch Rechnung tragen, dass das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei "nicht erfolgter" oder "auf Anschreiben" dieser Behörde "nicht nachgeholter" Selbstberechnung der Medizinprodukteabgabe eine Pauschalabgabe in der Höhe

Litera d, der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung "ex lege" vorschreiben kann vergleiche ErläutRV 821 BlgNR 25 GP, 16). Das primäre Motiv des Gesetzgebers des Budgetbegleitgesetzes 2016 betreffend die Abänderung des GESG lag also in der Verwaltungsökonomie (Einhebungsökonomie). 3.2.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wie auch der mündlichen Verhandlung überdies vorbringt, dass angesichts der Tatsache einer fehlenden Abgabe von Medizinprodukten im streitgegenständlichen Kalenderjahr auch keinerlei Melde- oder Selbstdeklarationspflicht vorgesehen sei ist sie in Anbetracht des Wortlauts von § 12a Abs. 5 GESG und dem im Vorabsatz dargestellten, vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck nicht im Recht. Ebenso war die belangte Behörde vor diesem Hintergrund trotz des nach wie anhängigen Rechtsstreits vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Abgabenpflicht im Kalenderjahr 2015 bzw. der - dort rechtzeitig erstatteten - Negativmeldung (und anschließenden Nichtvorschreibung

§ 12aAbs.

5 GESG) für das Kalenderjahr 2016 nicht gehalten, weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen bzw. konnte sich - darüber hinaus - weiterhin auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids vorliegende Tatsache einer aufrechten Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin für die Herstellung von Medizinprodukte stützen. Auch aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten, persönlich an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ergangenen Schreiben der belangten Behörde aus dem Jahr 2013 ist für diese nichts zu gewinnen. So erging dieses doch eben noch vor dem Hintergrund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novellierung des § 12a GESG durch das Budgetbegleitgesetz 2016.3.2.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wie auch der mündlichen Verhandlung überdies vorbringt, dass angesichts der Tatsache einer fehlenden Abgabe von Medizinprodukten im streitgegenständlichen Kalenderjahr auch keinerlei Melde- oder Selbstdeklarationspflicht vorgesehen sei ist sie in Anbetracht des Wortlauts von Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG und dem im Vorabsatz dargestellten, vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck nicht im Recht. Ebenso war die belangte Behörde vor diesem Hintergrund trotz des nach wie anhängigen Rechtsstreits vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Abgabenpflicht im Kalenderjahr 2015 bzw. der - dort rechtzeitig erstatteten - Negativmeldung (und anschließenden Nichtvorschreibung

Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG) für das Kalenderjahr 2016 nicht gehalten, weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen bzw. konnte sich - darüber hinaus - weiterhin auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids vorliegende Tatsache einer aufrechten Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin für die Herstellung von Medizinprodukte stützen. Auch aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten, persönlich an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ergangenen Schreiben der belangten Behörde aus dem Jahr 2013 ist für diese nichts zu gewinnen. So erging dieses doch eben noch vor dem Hintergrund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novellierung des Paragraph 12 a, GESG durch das Budgetbegleitgesetz 2016. 3.2.2.5. Die belangte Behörde verstieß auch nicht gegen das "Überraschungsverbot", weil sie nach dem am 12.07.2018 zugestellten Aufforderungsschreiben und vor Bescheiderlassung zu den ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (s. die Absätze fünf und sechs sowie - wenngleich vermischt mit rechtlicher Beurteilung - sieben auf S. 2 des angefochtenen Bescheids) der Beschwerdeführerin nicht - nochmals - Parteiengehör

§ 45Abs.

3 AVG gewährte. So war das Aufforderungsschreiben der Beschwerdeführerin bekannt, ebenfalls die Tatsachen der Nichtvornahme einer Selbstdeklaration, Nichtentrichtung der Medizinprodukteabgabe und Nichtreaktion auf das Aufforderungsschreiben (dazu etwa VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0240, m. w.N.). Die belangte Behörde wäre auch nicht gehalten gewesen der Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass sie nun aufgrund des erwähnten Tatsachensubstrats die rechtlichen Voraussetzungen dafür als gegeben ansieht, eine Abgabenvorschreibung

§ 12Abs.

5 GESG in der Höhe von lit. d der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung vornehmen zu können bzw. zu müssen (vgl. etwa VwGH 19.02.2014, 2013/22/0177, m.w.N.).3.2.2.5. Die belangte Behörde verstieß auch nicht gegen das "Überraschungsverbot", weil sie nach dem am 12.07.2018 zugestellten Aufforderungsschreiben und vor Bescheiderlassung zu den ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (s. die Absätze fünf und sechs sowie - wenngleich vermischt mit rechtlicher Beurteilung - sieben auf S. 2 des angefochtenen Bescheids) der Beschwerdeführerin nicht - nochmals - Parteiengehör

Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährte. So war das Aufforderungsschreiben der Beschwerdeführerin bekannt, ebenfalls die Tatsachen der Nichtvornahme einer Selbstdeklaration, Nichtentrichtung der Medizinprodukteabgabe und Nichtreaktion auf das Aufforderungsschreiben (dazu etwa VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0240, m. w.N.). Die belangte Behörde wäre auch nicht gehalten gewesen der Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass sie nun aufgrund des erwähnten Tatsachensubstrats die rechtlichen Voraussetzungen dafür als gegeben ansieht, eine Abgabenvorschreibung

Paragraph 12, Absatz 5, GESG in der Höhe von Litera d, der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung vornehmen zu können bzw. zu müssen vergleiche etwa VwGH 19.02.2014, 2013/22/0177, m.w.N.). 3.2.2.

  1. Dabei kam im Verfahren auch nicht hervor, noch wurde dies behauptet, dass der Beschwerdeführerin eine Antwort auf das Aufforderungsschreiben vom 05.07.2018 unmöglich gewesen wäre. Vielmehr hätte schon eine kurze E-Mail, in welcher in einem Satz angegeben wird, dass im fraglichen Kalenderjahr keine Medizinprodukte an Dritte abgegeben wurden ausgereicht, um die belangte Behörde - eben in Kenntnis der Umstände der vorherigen Kalenderjahre - zu weiteren, über die bloße Feststellung einer Nichtreaktion auf ein zugegangenes Aufforderungsschreiben bzw. die bloße Berücksichtigung der aufrechten Gewerbeberechtigung, ihr u.a. nach § 12 Abs. 4 GESG, mögliche, Ermittlungsschritte zu verhalten.3.2.2.
  2. Dabei kam im Verfahren auch nicht hervor, noch wurde dies behauptet, dass der Beschwerdeführerin eine Antwort auf das Aufforderungsschreiben vom 05.07.2018 unmöglich gewesen wäre. Vielmehr hätte schon eine kurze E-Mail, in welcher in einem Satz angegeben wird, dass im fraglichen Kalenderjahr keine Medizinprodukte an Dritte abgegeben wurden ausgereicht, um die belangte Behörde - eben in Kenntnis der Umstände der vorherigen Kalenderjahre - zu weiteren, über die bloße Feststellung einer Nichtreaktion auf ein zugegangenes Aufforderungsschreiben bzw. die bloße Berücksichtigung der aufrechten Gewerbeberechtigung, ihr u.a. nach Paragraph 12, Absatz 4, GESG, mögliche, Ermittlungsschritte zu verhalten. 3.2.2.
  3. Die von der Beschwerdeführerin ersehene, sogar "willkürliche" Vorgangsweise der belangten Behörde ist für das erkennende Gericht sohin im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen keinesfalls ersichtlich. Es vermag auch die sonstigen, von der Beschwerdeführerin an der in § 12a Abs. 5 GESG vorgesehenen Mitwirkungspflicht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen:3.2.2.
  4. Die von der Beschwerdeführerin ersehene, sogar "willkürliche" Vorgangsweise der belangten Behörde ist für das erkennende Gericht sohin im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen keinesfalls ersichtlich. Es vermag auch die sonstigen, von der Beschwerdeführerin an der in Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG vorgesehenen Mitwirkungspflicht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen: 3.2.2.
  5. Die Neufassung des § 12a Abs. 5 GESG war wie bereits dargelegt erkennbar von - ausgehend von der Vollzugserfahrung der ersten Jahre nach Einführung der Medizinprodukteabgabe - verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten getragen. Dabei widerspricht es insbesondere nicht dem aus dem Gleichheitssatz

Art. 2St

GG und Art. 7 B-VG erfließenden allgemeinen Sachlichkeitsgebot, wenn der Gesetzgeber eine Regelung zur einfacheren administrativen Handhabbarkeit (bzw. die "Verwaltungsökonomie") einer an sich im Hinblick auf den damit verbunden Grundrechtseingriff (hier insbesondere in das Eigentumsgrundrecht

Art. 5St

GG bzw. nach dem ersten Zusatzprotokoll zur EMRK) unbedenklichen Regelung - eben der Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur Vigilanz bzw. Marktüberwachung betreffend Medizinprodukte durch Überlasser solcher Produkte an Letztverbraucher - trifft (vgl. dazu etwa VfSlg. 18.705/2009). Gleichwohl können natürlich verwaltungsökonomische Gesichtspunkte nicht jede Vorgangsweise des Gesetzgebers rechtfertigen. Die Mitwirkungspflicht des § 12 Abs. 5 GESG sich auf Aufforderung bei unterlassener Selbstdeklaration - zumindest kurz - zu äußern um weitere behördliche Ermittlungsschritte zu bewirken erscheint - vor allem bei Berücksichtigung der Art und Weise wie sie die belangte Behörde zur Anwendung gebracht hat - unbedenklich. Sie ist weder unverhältnismäßig oder gar - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - "schikanös".3.2.2.8. Die Neufassung des Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG war wie bereits dargelegt erkennbar von - ausgehend von der Vollzugserfahrung der ersten Jahre nach Einführung der Medizinprodukteabgabe - verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten getragen. Dabei widerspricht es insbesondere nicht dem aus dem Gleichheitssatz

Artikel 2, St

GG und Artikel 7, B-VG erfließenden allgemeinen Sachlichkeitsgebot, wenn der Gesetzgeber eine Regelung zur einfacheren administrativen Handhabbarkeit (bzw. die "Verwaltungsökonomie") einer an sich im Hinblick auf den damit verbunden Grundrechtseingriff (hier insbesondere in das Eigentumsgrundrecht

Artikel 5, St

GG bzw. nach dem ersten Zusatzprotokoll zur EMRK) unbedenklichen Regelung - eben der Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur Vigilanz bzw. Marktüberwachung betreffend Medizinprodukte durch Überlasser solcher Produkte an Letztverbraucher - trifft vergleiche dazu etwa VfSlg. 18.705 aus 2009,). Gleichwohl können natürlich verwaltungsökonomische Gesichtspunkte nicht jede Vorgangsweise des Gesetzgebers rechtfertigen. Die Mitwirkungspflicht des Paragraph 12, Absatz 5, GESG sich auf Aufforderung bei unterlassener Selbstdeklaration - zumindest kurz - zu äußern um weitere behördliche Ermittlungsschritte zu bewirken erscheint - vor allem bei Berücksichtigung der Art und Weise wie sie die belangte Behörde zur Anwendung gebracht hat - unbedenklich. Sie ist weder unverhältnismäßig oder gar - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - "schikanös". 3.2.2.9. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass § 12a Abs. 5 GESG oder dessen Anwendung durch die belangte Behörde einem aus der EMRK abzuleitenden Verbot einer Mitwirkungspflicht widersprechen würde. Soweit die Beschwerdeführerin dabei das aus Art. 6 EMRK abgeleitete Selbstbezichtigungsverbot vor Augen hat ist darauf hinzuweisen, dass dieses grundsätzlich für "strafrechtliche Anklagen" gilt und seien es auch geringwertige Fälle (vgl. dazu etwa die Entscheidungen EGMR 17.12.1996, Appl. 19187/91, Saunders v. United Kingdom, Rz. 74, oder EGMR 08.04.2004, Appl. 38544/97, Weh vs. Austria, Rz. 39). Allerdings handelt es sich, worauf die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung zu Recht hinwies, gegenständlich um keine "strafrechtliche Anklage" i.S.d. Art. 6 EMRK, sondern um ein gewöhnliches Abgaben-Administrativverfahren, in welchem Art. 6 EMRK grundsätzlich gar nicht zur Anwendung gelangt. Nur bei vorgesehenen Abgabenaufschlägen in erheblichem Ausmaß und deren erkennbarem Ziel einer Bestrafung und Prävention, könnte vom Gegenteil auszugehen sein (vgl. EGMR 23.11.2006, Appl. 73053/01, Jussila vs. Finland, Rz. 29 f). Gegenständlich steht jedoch mit der Pflicht, sich bei unterlassener Selbstdeklaration auf Aufforderung

§ 12Abs.

5 GESG zu äußern eine klar erkennbare verwaltungsökonomische Zielsetzung im Vordergrund, ein Strafcharakter der Norm ist hingegen nicht ersichtlich (vgl. dazu im Unterschied etwa die Erwägung in der Entscheidung EGMR 17.04.2012, Appl. 21539/07, Steininger vs. Austria, insbesondere Rz. 35 ff betreffend den Agrarmarketingbeitrag und den dort behandelten, deutlich anders als § 12a Abs. 5 GESG ausgestalteten § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz). Überdies erfolgte die Vorschreibung der - höchstmöglichen - Pauschalabgabe nicht wegen einer unterlassenen Mitwirkungspflicht, sondern weil - wenn man eben auch die aufrechte Gewerbeberechtigung als grundsätzliche nationale Vermarktungsbefugnis von Medizinprodukten als gegeben erachtet - davon ausgegangen wird, dass eben jedenfalls bestimmte Medizinprodukte in einem bestimmten Zeitraum an Letztverbraucher überlassen oder weitergegeben wurden (vgl. i.d.Z. zur Relevanz der jeweiligen Rolle von Mitwirkungspflichten i.Z.m. strafrechtlichen Anklagen und dem aus Art. 6 EMRK abzuleitenden Selbstbezichtigungsverbot auch VfSlg. 20.120/2016).3.2.2.9. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG oder dessen Anwendung durch die belangte Behörde einem aus der EMRK abzuleitenden Verbot einer Mitwirkungspflicht widersprechen würde. Soweit die Beschwerdeführerin dabei das aus Artikel 6, EMRK abgeleitete Selbstbezichtigungsverbot vor Augen hat ist darauf hinzuweisen, dass dieses grundsätzlich für "strafrechtliche Anklagen" gilt und seien es auch geringwertige Fälle vergleiche dazu etwa die Entscheidungen EGMR 17.12.1996, Appl. 19187/91, Saunders v. United Kingdom, Rz. 74, oder EGMR 08.04.2004, Appl. 38544/97, Weh vs. Austria, Rz. 39). Allerdings handelt es sich, worauf die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung zu Recht hinwies, gegenständlich um keine "strafrechtliche Anklage" i.S.d. Artikel 6, EMRK, sondern um ein gewöhnliches Abgaben-Administrativverfahren, in welchem Artikel 6, EMRK grundsätzlich gar nicht zur Anwendung gelangt. Nur bei vorgesehenen Abgabenaufschlägen in erheblichem Ausmaß und deren erkennbarem Ziel einer Bestrafung und Prävention, könnte vom Gegenteil auszugehen sein vergleiche EGMR 23.11.2006, Appl. 73053/01, Jussila vs. Finland, Rz. 29 f). Gegenständlich steht jedoch mit der Pflicht, sich bei unterlassener Selbstdeklaration auf Aufforderung

Paragraph 12, Absatz 5, GESG zu äußern eine klar erkennbare verwaltungsökonomische Zielsetzung im Vordergrund, ein Strafcharakter der Norm ist hingegen nicht ersichtlich vergleiche dazu im Unterschied etwa die Erwägung in der Entscheidung EGMR 17.04.2012, Appl. 21539/07, Steininger vs. Austria, insbesondere Rz. 35 ff betreffend den Agrarmarketingbeitrag und den dort behandelten, deutlich anders als Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG ausgestalteten Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz). Überdies erfolgte die Vorschreibung der - höchstmöglichen - Pauschalabgabe nicht wegen einer unterlassenen Mitwirkungspflicht, sondern weil - wenn man eben auch die aufrechte Gewerbeberechtigung als grundsätzliche nationale Vermarktungsbefugnis von Medizinprodukten als gegeben erachtet - davon ausgegangen wird, dass eben jedenfalls bestimmte Medizinprodukte in einem bestimmten Zeitraum an Letztverbraucher überlassen oder weitergegeben wurden vergleiche i.d.Z. zur Relevanz der jeweiligen Rolle von Mitwirkungspflichten i.Z.m. strafrechtlichen Anklagen und dem aus Artikel 6, EMRK abzuleitenden Selbstbezichtigungsverbot auch VfSlg. 20.120 aus 2016,). 3.2.2.10. Damit erfolgte in gegenständlichem Fall die Vorschreibung einer zu leistenden Medizinprodukteabgabe in der Höhe

lit. d der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung rechtmäßig.3.2.2.10. Damit erfolgte in gegenständlichem Fall die Vorschreibung einer zu leistenden Medizinprodukteabgabe in der Höhe

Litera d, der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung rechtmäßig. 3.2.2.11. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war in Anbetracht des

§ 10Vw

GVG und auch aufgrund des GESG nicht vorgesehenen Neuerungsverbots und des entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin und weiterer Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch festzustellen, dass im Jahr 2017 tatsächlich seitens der Beschwerdeführerin keine Medizinprodukte

§ 2Z 1 Medizinprodukteabgabenverordnung abgegeben wurden.

Nun darf bzw. hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich seiner Entscheidung im Rahmen des § 27 VwGVG Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde hervorgekommen sind (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072). Grundsätzlich könnte man sohin die Abgabe als zu Unrecht vorgeschrieben ansehen. Allerdings würde eine solche Sichtweise wiederum dem oben dargelegten verwaltungsökonomischen Zweck des neu gefassten § 12a Abs. 5 VwGVG zuwiderlaufen. Mit anderen Worten: Erfolgt trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde keinerlei Deklaration durch eine aufgeforderte Person, so tritt der Abgabenanspruch ein.3.2.2.11. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war in Anbetracht des

Paragraph 10, VwGVG und auch aufgrund des GESG nicht vorgesehenen Neuerungsverbots und des entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin und weiterer Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch festzustellen, dass im Jahr 2017 tatsächlich seitens der Beschwerdeführerin keine Medizinprodukte

Paragraph 2, Ziffer eins, Medizinprodukteabgabenverordnung abgegeben wurden. Nun darf bzw. hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich seiner Entscheidung im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde hervorgekommen sind vergleiche VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072). Grundsätzlich könnte man sohin die Abgabe als zu Unrecht vorgeschrieben ansehen. Allerdings würde eine solche Sichtweise wiederum dem oben dargelegten verwaltungsökonomischen Zweck des neu gefassten Paragraph 12 a, Absatz 5, VwGVG zuwiderlaufen. Mit anderen Worten: Erfolgt trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde keinerlei Deklaration durch eine aufgeforderte Person, so tritt der Abgabenanspruch ein. 3.2.2.

  1. Auf die (ebenso strittige) Frage, ob ein Zahnarzt oder der Patient als "Letztverbraucher" im Hinblick auf "lose" zahntechnische / zahnmedizinische Produkte anzusehen ist - wozu sowohl die Beschwerdeführerin durch Hinweis auf das anhängige Verfahren zur Abgabe betreffend das Kalenderjahr 2015 wie auch die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorlage ausführte - brauchte gegenständlich nicht mehr eingegangen werden, weil die Abgabe ja bereits aus der unterlassenen Reaktion auf das Aufforderungsschreiben und den sonstigen zu diesem Zeitpunkt gegebenen Ermittlungsstand der belangten Behörde vorzuschreiben war. 3.2.2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde neben der Abgabe

lit. d zur Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung allerding auch die Pflicht zur Entrichtung des "Säumniszuschlags"

§ 12aAbs.

7 GESG und des "pauschalen Bearbeitungsbeitrags"

§ 12aAbs.

9 GESG vor. Wenngleich sich die Beschwerdegründe nicht gesondert gegen die Vorschreibungen dieser Beiträge richteten, so sieht sich das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen doch veranlasst, auch die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibungen allein als Teil des - nach dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zur Gänze angefochtenen - Bescheids aufzugreifen. Dies insbesondere auch, weil auf das Aufgreifen nicht erkennbar verzichtet wurde (vgl. zum Aufgreifen von Rechtswidrigkeitsgründen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden etwa VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0003):3.2.2.13. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde neben der Abgabe

Litera d, zur Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung allerding auch die Pflicht zur Entrichtung des "Säumniszuschlags"

Paragraph 12 a, Absatz 7, GESG und des "pauschalen Bearbeitungsbeitrags"

Paragraph 12 a, Absatz 9, GESG vor. Wenngleich sich die Beschwerdegründe nicht gesondert gegen die Vorschreibungen dieser Beiträge richteten, so sieht sich das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen doch veranlasst, auch die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibungen allein als Teil des - nach dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zur Gänze angefochtenen - Bescheids aufzugreifen. Dies insbesondere auch, weil auf das Aufgreifen nicht erkennbar verzichtet wurde vergleiche zum Aufgreifen von Rechtswidrigkeitsgründen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden etwa VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0003): 3.2.3. Zur Vorschreibung des Säumniszuschlags

§ 12aAbs.

73.2.3. Zur Vorschreibung des Säumniszuschlags

Paragraph 12 a, Absatz 7 GESG: 3.2.3.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist weder aus § 12a Abs. 5 GESG noch dem verwiesenen Abs. 2 leg. cit. i.V.m. Medizinprodukteabgabenverordnung abzuleiten, dass - zusätzlich -neben der Pauschalabgabe in der Höhe

lit. d der Anlage der Medizinproduktenabgabenverordnung u.a. in Folge einer unterlassenen Selbstberechnung auch die Entrichtung des Säumniszuschlags durch Bescheid vorzuschreiben wäre. So hat nach dem dahingehend eindeutigen Wortlaut der Abgabepflichtige innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die "vorgeschriebene" Abgabe "und" den "Zuschlag" zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung des in § 12a Abs. 7 geregelten Säumniszuschlags in der Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrags folgt also - unmittelbar - aus § 12a Abs. 6 GESG. Dies ist in Zusammenschau mit der in Abs. 7 leg. cit. vorgesehenen Berechtigung, Rückstandsausweise auszustellen auch sachgerecht: So ist ein Rückstandsausweis nach ständiger Rechtsprechung ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich - wie gegenständlich - "bereits aus dem Gesetz" oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (vgl. dazu etwa VwGH 01.04.2009, 2006/08/0205). Sofern keine Einwendungen erhoben weder fungiert dieser unmittelbar als Exekutionstitel, ansonsten wäre - falls die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlags tatsächlich gegeben wäre - ein Bescheid zu erlassen, welcher dann auch diesen Zuschlag umfasst.3.2.3.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist weder aus Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG noch dem verwiesenen Absatz 2, leg. cit. in Verbindung mit Medizinprodukteabgabenverordnung abzuleiten, dass - zusätzlich -neben der Pauschalabgabe in der Höhe

Litera d, der Anlage der Medizinproduktenabgabenverordnung u.a. in Folge einer unterlassenen Selbstberechnung auch die Entrichtung des Säumniszuschlags durch Bescheid vorzuschreiben wäre. So hat nach dem dahingehend eindeutigen Wortlaut der Abgabepflichtige innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die "vorgeschriebene" Abgabe "und" den "Zuschlag" zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung des in Paragraph 12 a, Absatz 7, geregelten Säumniszuschlags in der Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrags folgt also - unmittelbar - aus Paragraph 12 a, Absatz 6, GESG. Dies ist in Zusammenschau mit der in Absatz 7, leg. cit. vorgesehenen Berechtigung, Rückstandsausweise auszustellen auch sachgerecht: So ist ein Rückstandsausweis nach ständiger Rechtsprechung ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich - wie gegenständlich - "bereits aus dem Gesetz" oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt vergleiche dazu etwa VwGH 01.04.2009, 2006/08/0205). Sofern keine Einwendungen erhoben weder fungiert dieser unmittelbar als Exekutionstitel, ansonsten wäre - falls die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlags tatsächlich gegeben wäre - ein Bescheid zu erlassen, welcher dann auch diesen Zuschlag umfasst. 3.2.3.2. Auf eine Vorschreibung des Säumniszuschlags durch Bescheid kommt es als Voraussetzung einer später unter Umständen erforderlichen Einbringung rückständiger Beiträge nicht an. Der Bescheidspruch war sohin in teilweiser Stattgabe der Beschwerde abzuändern. 3.2.3.3. Ebenso hält das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung des pauschalen Bearbeitungsbeitrags

§ 12aAbs.

9 GESG im angefochtenen Bescheid nicht für rechtmäßig:3.2.3.3. Ebenso hält das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung des pauschalen Bearbeitungsbeitrags

Paragraph 12 a, Absatz 9, GESG im angefochtenen Bescheid nicht für rechtmäßig: 3.2.

  1. Zur Vorschreibung des pauschalen Bearbeitungsbeitrags i.S.d. § 12a Abs. 9 GESG:Paragraph 12 a, Absatz 9, GESG: 3.2.4.
  2. Der "pauschale Bearbeitungsbeitrag" soll dem erkennbaren Zweck des Gesetzes folgend einen der Behörde bzw. der Agentur entstandenen Aufwand für die "Einbringung" rückständiger Beiträge (pauschal) abgelten. Die

§ 12aAbs.

5 GESG vorzuschreibende Pauschalabgabe in der Höhe wie in lit. d der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung geregelt setzt zwar eine nicht fristgerechte Entrichtung des grundsätzlich

§ 3Abs.

1 der genannten Verordnung i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GESG ex lege zu entrichtenden Pauschalbetrags voraus, es handelt sich dabei schon in Anbetracht der vierwöchigen Frist nach § 12 Abs. 6 leg. cit. noch um keinen "rückständigen" Beitrag. Der der belangten Behörde entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand (insbesondere die Aufforderung zur Stellungnahme, allenfalls die Bescheiderlassung oder die Kosten verspäteter Zahlung) wird durch den - wie oben dargelegt ebenso gesetzesunmittelbar gemeinsam mit der bescheidmäßig vorgeschriebenen höchsten Pauschalabgabe nach der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung zu entrichtenden - Säumniszuschlag abgegolten. Vor Ablauf der vierwöchigen Frist

§ 12Abs.

6 GESG und Eintritt der Vollstreckbarkeit der Vorschreibung - zu dieser kam es fallbezogen durch rechtzeitige Beschwerdeerhebung

§ 13Abs. 1 Vw

GVG nicht - ist auch nicht davon auszugehen, dass bei der belangten Behörde (bzw. der Agentur) irgendein Aufwand für die "Einbringung" entsteht.3.2.4.1. Der "pauschale Bearbeitungsbeitrag" soll dem erkennbaren Zweck des Gesetzes folgend einen der Behörde bzw. der Agentur entstandenen Aufwand für die "Einbringung" rückständiger Beiträge (pauschal) abgelten. Die

Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG vorzuschreibende Pauschalabgabe in der Höhe wie in Litera d, der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung geregelt setzt zwar eine nicht fristgerechte Entrichtung des grundsätzlich

Paragraph 3, Absatz eins, der genannten Verordnung in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, GESG ex lege zu entrichtenden Pauschalbetrags voraus, es handelt sich dabei schon in Anbetracht der vierwöchigen Frist nach Paragraph 12, Absatz 6, leg. cit. noch um keinen "rückständigen" Beitrag. Der der belangten Behörde entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand (insbesondere die Aufforderung zur Stellungnahme, allenfalls die Bescheiderlassung oder die Kosten verspäteter Zahlung) wird durch den - wie oben dargelegt ebenso gesetzesunmittelbar gemeinsam mit der bescheidmäßig vorgeschriebenen höchsten Pauschalabgabe nach der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung zu entrichtenden - Säumniszuschlag abgegolten. Vor Ablauf der vierwöchigen Frist

Paragraph 12, Absatz 6, GESG und Eintritt der Vollstreckbarkeit der Vorschreibung - zu dieser kam es fallbezogen durch rechtzeitige Beschwerdeerhebung

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG nicht - ist auch nicht davon auszugehen, dass bei der belangten Behörde (bzw. der Agentur) irgendein Aufwand für die "Einbringung" entsteht. 3.2.4.2. Der pauschale Bearbeitungsbetrag

§ 12Abs.

9 GESG ist somit nur dann vorzuschreiben, wenn die belangte Behörde bereits tatsächlich zu Einbringungs-handlungen veranlasst war. Dies ist im gegenständlichen Verfahren weder hervorgekommen noch wurde es behauptet. Dafür spricht auch eine systematische Betrachtungsweise. Die Vorschreibung des "pauschalen Bearbeitungsbeitrags" wird erst in § 12 Abs. 9 GESG erwähnt. Auch der Gesetzgeber hatte also aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Vorschreibung erst als - allenfalls erforderlichen - Schritt zu einem späteren Zeitpunkt vor Augen.3.2.4.2. Der pauschale Bearbeitungsbetrag

Paragraph 12, Absatz 9, GESG ist somit nur dann vorzuschreiben, wenn die belangte Behörde bereits tatsächlich zu Einbringungs-handlungen veranlasst war. Dies ist im gegenständlichen Verfahren weder hervorgekommen noch wurde es behauptet. Dafür spricht auch eine systematische Betrachtungsweise. Die Vorschreibung des "pauschalen Bearbeitungsbeitrags" wird erst in Paragraph 12, Absatz 9, GESG erwähnt. Auch der Gesetzgeber hatte also aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Vorschreibung erst als - allenfalls erforderlichen - Schritt zu einem späteren Zeitpunkt vor Augen. 3.2.4.

  1. Auch dahingehend war somit der Spruch des angefochtenen Bescheids abzuändern. 3.2.5.
  2. Zur Neufestlegung der Leistungsfrist: 3.2.5.
  3. Neu festzulegen bzw. bei Abänderung des Bescheidspruchs anzupassen ist schließlich - in Beachtung der in § 12a Abs. 6 vorgesehene Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids - die Frist zur Entrichtung der Abgabe in der Höhe von lit. d der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung (vgl. zur Pflicht zur Neufestlegung von Leistungsfristen im Fall von Rechtsmittelentscheidungen VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).3.2.5.
  4. Neu festzulegen bzw. bei Abänderung des Bescheidspruchs anzupassen ist schließlich - in Beachtung der in Paragraph 12 a, Absatz 6, vorgesehene Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids - die Frist zur Entrichtung der Abgabe in der Höhe von Litera d, der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung vergleiche zur Pflicht zur Neufestlegung von Leistungsfristen im Fall von Rechtsmittelentscheidungen VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegenständlich ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung u.a. von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, (i) ob die belangte Behörde in Kenntnis bestimmter Tatsachen zur Abgabenpflicht früherer Abgabenzeiträume, konkret der Kalenderjahre 2015 und 2016, und in Anbetracht einer unterlassenen Rückmeldung auf eine Aufforderung zur Stellungnahme, wenngleich samt weiteren Hinweisen und insbesondere einer Belehrung über die Rechtsfolgen, allenfalls auch unter Berücksichtigung der Tatsache einer aufrechten Gewerbeberechtigung,

§ 12aAbs.

5 GESG berechtigt war, eine Abgabe in der Höhe von lit. d der Medizinprodukteabgabenverordnung vorzuschreiben. Ebenso hängt die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage ab, (ii) ob ein erst nach Erlassung des

§ 12aAbs.

5 GESG erlassenen Bescheids ermittelter Sachverhalt, wie im gegenständlichen Fall, nach welchem eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer tatsächliche keine Medizinprodukte an Dritte überlassen hat, zur rechtlichen Schlussfolgerung führen kann, dass eine Abgabenpflicht nicht besteht. Dabei könnte auch eine Rolle spielen, dass der Gesetzgeber - wenngleich nicht verpflichtend angeordnet - so doch für den Regelfall vor Augen hatte (vgl. die erwähnten Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2016), dass bei einem Vorgehen nach § 12 Abs. 5 GESG zunächst ein Mandatsbescheid nach § 57 AVG erlassen wird. Dies wiederum hätte einem Vorstellungswerber die Möglichkeit gegeben, nochmals durch entsprechende Mitwirkung die Behörde zu anderen Sachverhaltsfeststellungen zu einem möglichen Abgabenanspruch zu veranlassen. Im Hinblick auf beide Fragestellungen ist keine - insbesondere auch keine übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind jedoch die relevanten Vorschriften des GESG, insbesondere dessen § 12a Abs. 5, für die Beantwortung der dargelegten Fragen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht klar und eindeutig genug bzw. werfen Auslegungsfragen auf (dazu etwa VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018). Die (erstmalige) Beantwortung der Fragen durch den Verwaltungsgerichtshof und die Aufstellung entsprechender Leitlinien hätte jedenfalls über den bloßen Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Hinblick auf die Einhebung der Medizinprodukteabgabenverordnung. Es ist zu erwarten, dass sie sich noch in einer größeren Anzahl weiterer Fälle stellen werden.Gegenständlich ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung u.a.

von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, (i) ob die belangte Behörde in Kenntnis bestimmter Tatsachen zur Abgabenpflicht früherer Abgabenzeiträume, konkret der Kalenderjahre 2015 und 2016, und in Anbetracht einer unterlassenen Rückmeldung auf eine Aufforderung zur Stellungnahme, wenngleich samt weiteren Hinweisen und insbesondere einer Belehrung über die Rechtsfolgen, allenfalls auch unter Berücksichtigung der Tatsache einer aufrechten Gewerbeberechtigung,

Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG berechtigt war, eine Abgabe in der Höhe von Litera d, der Medizinprodukteabgabenverordnung vorzuschreiben. Ebenso hängt die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage ab, (ii) ob ein erst nach Erlassung des

Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG erlassenen Bescheids ermittelter Sachverhalt, wie im gegenständlichen Fall, nach welchem eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer tatsächliche keine Medizinprodukte an Dritte überlassen hat, zur rechtlichen Schlussfolgerung führen kann, dass eine Abgabenpflicht nicht besteht. Dabei könnte auch eine Rolle spielen, dass der Gesetzgeber - wenngleich nicht verpflichtend angeordnet - so doch für den Regelfall vor Augen hatte vergleiche die erwähnten Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2016), dass bei einem Vorgehen nach Paragraph 12, Absatz 5, GESG zunächst ein Mandatsbescheid nach Paragraph 57, AVG erlassen wird. Dies wiederum hätte einem Vorstellungswerber die Möglichkeit gegeben, nochmals durch entsprechende Mitwirkung die Behörde zu anderen Sachverhaltsfeststellungen zu einem möglichen Abgabenanspruch zu veranlassen. Im Hinblick auf beide Fragestellungen ist keine - insbesondere auch keine übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind jedoch die relevanten Vorschriften des GESG, insbesondere dessen Paragraph 12 a, Absatz 5,, für die Beantwortung der dargelegten Fragen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht klar und eindeutig genug bzw. werfen Auslegungsfragen auf (dazu etwa VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018). Die (erstmalige) Beantwortung der Fragen durch den Verwaltungsgerichtshof und die Aufstellung entsprechender Leitlinien hätte jedenfalls über den bloßen Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Hinblick auf die Einhebung der Medizinprodukteabgabenverordnung. Es ist zu erwarten, dass sie sich noch in einer größeren Anzahl weiterer Fälle stellen werden. Die dargestellten, zu lösenden Rechtsfragen sind auch von Relevanz für die Entscheidung über die Revision (dazu etwa VwGH 28.3.2018, Ro 2017/07/0005, m.w.N.): Käme man zu Frage (i) zum Schluss, dass das von der Behörde als Grundlage für die Vorschreibung der Abgabe

§ 12Abs.

5 GESG ermittelte Tatsachensubstrat nicht ausreichend war, so hätte dies zur Folge haben können, dass das Verwaltungsgericht, allenfalls aufgrund weiterer Ermittlungstätigkeiten, zu einer anderslautenden Entscheidung kommen hätte können, welche u.a. in der gänzliche (ersatzlosen) Behebung des angefochtenen Bescheids bestanden hätte haben können. Wenn man Frage (

  1. ii)bejaht, so hätte das Verwaltungsgericht im Lichte der getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 überhaupt keine Medizinprodukte an Dritte überlassen hat, den angefochtenen Bescheid nicht bloß abändern, sondern zur Gänze (ebenso ersatzlos) zu beheben gehabt.Die dargestellten, zu lösenden Rechtsfragen sind auch von Relevanz für die Entscheidung über die Revision (dazu etwa VwGH 28.3.2018, Ro 2017/07/0005, m.w.N.): Käme man zu Frage (
  2. i)zum Schluss, dass das von der Behörde als Grundlage für die Vorschreibung der Abgabe

Paragraph 12, Absatz 5, GESG ermittelte Tatsachensubstrat nicht ausreichend war, so hätte dies zur Folge haben können, dass das Verwaltungsgericht, allenfalls aufgrund weiterer Ermittlungstätigkeiten, zu einer anderslautenden Entscheidung kommen hätte können, welche u.a. in der gänzliche (ersatzlosen) Behebung des angefochtenen Bescheids bestanden hätte haben können. Wenn man Frage (ii) bejaht, so hätte das Verwaltungsgericht im Lichte der getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 überhaupt keine Medizinprodukte an Dritte überlassen hat, den angefochtenen Bescheid nicht bloß abändern, sondern zur Gänze (ebenso ersatzlos) zu beheben gehabt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W270.2211085.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.