Obsah (15)
§ 55Art. 133§ 38a§ 207§ 202§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 13§ 53§ 83RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.04.2019 GeschäftszahlW276 2215770-1 SpruchW276 2215770-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLIS
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer ("BF") reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.06.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer ("BF") reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.06.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.06.2016 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er in XXXX , Stadtteil XXXX in einer Militärschule der afghanischen Nationalarmee als Koch tätig gewesen und von den Taliban aufgefordert worden sei, in das Essen der Soldaten Gift zu mischen, damit viele Soldaten sterben. Ansonsten würden die Taliban ihn und seine Familie töten. Da der BF das nicht verantworten und niemanden töten wollte, habe er Afghanistan verlassen.römisch eins.
- Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.06.2016 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er in römisch 40 , Stadtteil römisch 40 in einer Militärschule der afghanischen Nationalarmee als Koch tätig gewesen und von den Taliban aufgefordert worden sei, in das Essen der Soldaten Gift zu mischen, damit viele Soldaten sterben. Ansonsten würden die Taliban ihn und seine Familie töten. Da der BF das nicht verantworten und niemanden töten wollte, habe er Afghanistan verlassen. I.
- Mit Beschluss des BG XXXX zu XXXX vom 24.02.2017 sei die Unterbringung des BF für vier Wochen in der Abteilung Psychiatrie 1 des Landeskrankenhauses XXXX wegen erheblicher Selbst- und Fremdgefährdung angeordnet worden. Diesem Beschluss liege eine gutachterliche Einschätzung von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie vom 24.02.2017 zugrunde.römisch eins.
- Mit Beschluss des BG römisch 40 zu römisch 40 vom 24.02.2017 sei die Unterbringung des BF für vier Wochen in der Abteilung Psychiatrie 1 des Landeskrankenhauses römisch 40 wegen erheblicher Selbst- und Fremdgefährdung angeordnet worden. Diesem Beschluss liege eine gutachterliche Einschätzung von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie vom 24.02.2017 zugrunde. I.4.
Abschlussbericht der LPD XXXX habe der BF am 27.04.2017 bei der BH XXXX bei einer Befragung im Zuge einer Unterbringung nach § 8 UBG gegenüber der anwesenden Amtsärztin Frau Dr. XXXX angedroht, seine Ehefrau "wegmachen zu wollen, nicht die Kinder, die Kinder müssen bei ihm bleiben" (Faktum 1). Ein weiterer Übergriff des BF auf seine Ehefrau hätte zu Blutergüssen am rechten Unterarm der Ehefrau des BF geführt (Faktum 2). Weiters verweist der Abschlussbericht auf einen tätlichen Angriff des BF auf seine Ehefrau, in dem er diese geschlagen und gewürgt habe (Faktum 3).römisch eins.4.
Abschlussbericht der LPD römisch 40 habe der BF am 27.04.2017 bei der BH römisch 40 bei einer Befragung im Zuge einer Unterbringung nach Paragraph 8, UBG gegenüber der anwesenden Amtsärztin Frau Dr. römisch 40 angedroht, seine Ehefrau "wegmachen zu wollen, nicht die Kinder, die Kinder müssen bei ihm bleiben" (Faktum 1). Ein weiterer Übergriff des BF auf seine Ehefrau hätte zu Blutergüssen am rechten Unterarm der Ehefrau des BF geführt (Faktum 2). Weiters verweist der Abschlussbericht auf einen tätlichen Angriff des BF auf seine Ehefrau, in dem er diese geschlagen und gewürgt habe (Faktum 3). Diese Vorkommnisse hätten
Amtsvermerk der LPD XXXX vom 18.04.2017 zu einem Betretungsverbot
§ 38a
SPG für den Bereich XXXX (Wohnort der Ehefrau des BF und seiner Kinder) geführt.Diese Vorkommnisse hätten
Amtsvermerk der LPD römisch 40 vom 18.04.2017 zu einem Betretungsverbot
Paragraph 38 a, SPG für den Bereich römisch 40 (Wohnort der Ehefrau des BF und seiner Kinder) geführt. I.5.
gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgericht XXXX als Schöffengericht vom 31.10.2017 zu XXXX sei der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Diese Strafe sei unter Setzung eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Hingegen sei der BF vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung seiner (damaligen) Ehefrau XXXX freigesprochen worden.römisch eins.5.
gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht vom 31.10.2017 zu römisch 40 sei der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Diese Strafe sei unter Setzung eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Hingegen sei der BF vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung seiner (damaligen) Ehefrau römisch 40 freigesprochen worden. I.
- Zur Durchführung des Ehescheidungsverfahrens des BF von seiner Ehefrau sei RA Mag Martin Hochleitner als Erwachsenenvertreter bestellt worden. Die Vertretung habe sich nicht auf das Asylverfahren erstreckt und habe auch nicht eine generelle Bestellung als Sachwalter umfasst.römisch eins.
- Zur Durchführung des Ehescheidungsverfahrens des BF von seiner Ehefrau sei RA Mag Martin Hochleitner als Erwachsenenvertreter bestellt worden. Die Vertretung habe sich nicht auf das Asylverfahren erstreckt und habe auch nicht eine generelle Bestellung als Sachwalter umfasst. I.7.
der Verständigung der Rechtsvertretung des BF, dem Diakoniewerk XXXX , vom 28.09.2018 sei der BF am 27.09.2018 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Mit Verfahrensanordnung des BFA sei dem BF am 23.10.2018 der Verlust des Aufenthaltsrechtes gem § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt worden.römisch eins.7.
der Verständigung der Rechtsvertretung des BF, dem Diakoniewerk römisch 40 , vom 28.09.2018 sei der BF am 27.09.2018 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Mit Verfahrensanordnung des BFA sei dem BF am 23.10.2018 der Verlust des Aufenthaltsrechtes gem Paragraph 13, Absatz 2, AsylG mitgeteilt worden. I.8. Mit Anklageschrift der StA XXXX vom 31.10.2018 zu XXXX sei dem BF vorgeworfen worden, die zum Tatzeitpunkt minderjährige XXXX sexuell genötigt und bedrängt und daher das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
§ 207Abs. 1 St
GB und das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
§ 202Abs 1 St
GB begangen zu haben.römisch eins.8. Mit Anklageschrift der StA römisch 40 vom 31.10.2018 zu römisch 40 sei dem BF vorgeworfen worden, die zum Tatzeitpunkt minderjährige römisch 40 sexuell genötigt und bedrängt und daher das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
Paragraph 207, Absatz eins, StGB und das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
Paragraph 202, Absatz eins, StGB begangen zu haben. I.
- Bei seiner Einvernahme am 31.10.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz ("BFA") an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX der Provinz XXXX geboren und sei nach der Wahl von Präsident Karzai nach Kabul gegangen, um eine Arbeit zu finden. Seine Wohnadresse sei weiterhin sein Geburtsort geblieben, er sei zwischen Kabul und seinem Heimatort gependelt. Vor seiner Zeit in Kabul habe der BF sechs bis sieben Jahre im Iran gelebt, ebenfalls um zu arbeiten. In Afghanistan sei er etwa 1,5 Jahre zu Unrecht eingesperrt gewesen.römisch eins.
- Bei seiner Einvernahme am 31.10.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz ("BFA") an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 der Provinz römisch 40 geboren und sei nach der Wahl von Präsident Karzai nach Kabul gegangen, um eine Arbeit zu finden. Seine Wohnadresse sei weiterhin sein Geburtsort geblieben, er sei zwischen Kabul und seinem Heimatort gependelt. Vor seiner Zeit in Kabul habe der BF sechs bis sieben Jahre im Iran gelebt, ebenfalls um zu arbeiten. In Afghanistan sei er etwa 1,5 Jahre zu Unrecht eingesperrt gewesen. In Kabul habe der BF als Koch in einer Militärschule gearbeitet. Die Taliban hätten ihn viermal bedroht, Gift in das Essen der Soldaten zu mischen, damit möglichst viele Soldaten sterben. Andernfalls hätten die Taliban ihn und seine Familie umgebracht. Deshalb habe er und seine Familie beschlossen, Afghanistan zu verlassen und nach Europa zu reisen. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2019 zu Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.).
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G wurde festgehalten, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.9.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF für die Dauer von vier Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX).römisch eins.10. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2019 zu Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgehalten, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.9.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF für die Dauer von vier Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine individuelle asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung seiner Person vorgebracht habe. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine individuelle asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung seiner Person vorgebracht habe. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten. I.
- Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Es wurde versucht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften. Verwiesen wurde zunächst auf das der Beschwerde beigelegte, von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 12.01.2018, aus dem hervorgehe, dass beim "Betroffenen aktuell eine Intelligenzminderung von leichtgradigem Ausmaß" bestehe, die "offenbar auch mit Verhaltensstörungen einhergeht" (AS 645). Der Gutachter hält primär für den Bereich der medizinischen Heilbehandlung einen Sachwalter für erforderlich. Für den Bereich der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sei zwar eine Hilfe notwendig, diese Aufgabe würde aber von der Volkshilfe übernommen und organisiert (AS 645, 685).römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Es wurde versucht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften. Verwiesen wurde zunächst auf das der Beschwerde beigelegte, von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 12.01.2018, aus dem hervorgehe, dass beim "Betroffenen aktuell eine Intelligenzminderung von leichtgradigem Ausmaß" bestehe, die "offenbar auch mit Verhaltensstörungen einhergeht" (AS 645). Der Gutachter hält primär für den Bereich der medizinischen Heilbehandlung einen Sachwalter für erforderlich. Für den Bereich der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sei zwar eine Hilfe notwendig, diese Aufgabe würde aber von der Volkshilfe übernommen und organisiert (AS 645, 685). Verwiesen wird weiters auf die Situation der Hazara in Afghanistan, auf das vom UNHCR festgehaltene fehlende Gewaltmonopol im Herkunftsstaat des BF und auf das Gutachten von Dr. Friederike Stahlmann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde dem BF in Afghanistan aufgrund der anhaltenden Gewalt nicht offenstehen. I.
- Der Beschwerde vom 06.03.2019 wurde ein von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstelltes neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 12.01.2018 beigelegt, dessen neurologischer und psychiatrischer Befund zusammenfassend lautete:römisch eins.
- Der Beschwerde vom 06.03.2019 wurde ein von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstelltes neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 12.01.2018 beigelegt, dessen neurologischer und psychiatrischer Befund zusammenfassend lautete: Es soll im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX nach einer ambulanten Untersuchung, welche am 12.01.2018 vor Ort durchgeführt wurde, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu folgenden Fragen erstellt werden:Es soll im Auftrag des Bezirksgerichtes römisch 40 nach einer ambulanten Untersuchung, welche am 12.01.2018 vor Ort durchgeführt wurde, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu folgenden Fragen erstellt werden: Eintrag am 24.07.2017, XXXX Universitätklinik:Eintrag am 24.07.2017, römisch 40 Universitätklinik: Leichtgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung. Anamnestisch Zustand nach psychotischer Störung. Anamnestisch Zustand nach Akathisie unter 6 mg Risperdal. Sackniere. 03.11.2017 Leichtgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen. Zustand nach psychotischer Störung. Scabies-Infektion der Haut. Ureterfissur beidsseits. Sackniere links mit multiplen Konkrementen. Zustand nach Urosepsis. Neurologischer Befund: Der Untersuchte ist in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, zeigt bei der Inspektion keine Auffälligkeiten. Kopf: Pupillen seitengleich mittelweit, rund, reagieren auf Licht, Blickbewegungen frei, kein Nystagmus, Trigeminus, unauffällig, Zunge gerade, Velum symmetrisch. XXXX :römisch 40 : Der Vorhalteversuch o, B., der Finger-Nase-Versuch ist beidseits sicher, Eudiadochokinese. Die grobe Kraft an der oberen Extremität ist seitengleich kräftig, keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind ausläsbar, keine Pyramidenzeichen. XXXX :römisch 40 : Die Beine werden seitengleich bewegt. Die grobe Kraft an der unteren Extremität ist seitengleich kräftig, keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind auslösbar. Gang: Das Gangbild ist unauffällig, eine Gangstörung liegt nicht vor. Psychiatrischer Befunds: Der Untersuchte ist wach, ansprechbar und verbal kontaktfähig. Die sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist der Sprachfluss unauffällig, das Sprachverständnis ist nur in einfacher Form vorhanden, komplexere Fragestellungen werden nicht verstanden. Er ist zur Person mäßig gut orientiert, kann sich das Alter nicht ausrechnen, die zeitliche, örtliche und auch situative Orientierung fehlt oder ist grob lückenhaft, wobei dies nicht Ausdruck einer Orientierungsstörung ist, sondern auf die fehlende Schulbildung und auch Intelligenzminderung zurückzuführen ist. Im affektiven Bereich zeigt sich großteils eine ausgeglichene Grundstimmung, auch der Antrieb und die Affektlage sind unauffällig. Phasenweise bei der Besprechung emotional belastender Situationen zeigt sich eine motorische Unruhe, auch ein dysphorisch-gereiztes Verhalten mit einer lauten Stimme und Gestikulieren mit den Armen und des Kopfes. Der Gedankengang erscheint grundsätzlich geordnet und nachvollziehbar. Eindeutige inhaltliche Denkstörungen sind nicht explorierbar, wobei allerdings nicht überprüfbar ist, ob die getätigten Anschuldigungen gegenüber seiner Gattin der Realität entsprechen oder einer paranoiden Verarbeitung realer Gegebenheiten bzw. paranoiden Ideen entspringen. Im Leistungsbereich zeigen sich erhebliche Einschränkungen was schulische Fertigkeiten anlangt Lesen, Rechnen und Schreiben, auch einfachste Rechenaufgaben sind nicht möglich. Auch das logische Denken ist eingeschränkt, die Auffassungsfähigkeit reduziert, Unterschieds- oder Gemeinsamkeitslagen bleiben unbeantwortet, diese Fragen überfordern den Betroffenen. Eine etwa leichtgradige Intelligenzminderung scheint vorzuliegen, letztere führt auch zu Einschränkungen der Kritikfähigkeit, der Betroffene nimmt dokumentierte Krankheiten nicht zur Kenntnis, auch wenn diese ihm erklärt werden und auch die Folgen vor Augen geführt werden, da er aktuell keine Beschwerden hat und somit sind diese Krankheiten für ihn auch nicht vorhanden, Weiters werden Auffälligkeiten die dokumentiert sind, insbesondere Tätlichkeiten gegenüber der Gattin, bagatellisiert bzw. negiert. Im Verhalten ist er großteils angepasst und ruhig, er realisiert allerdings die derzeitige Problematik nicht ausreichend. Zusammenfassung und Beurteilung: Soweit aufgrund der Aktenlage und der Anamnese erhebbar, ist der Betroffene in Afghanistan aufgewachsen, hat dort keine Schule besucht und kann weder lesen, rechnen noch schreiben auch wenn er dies von sich behauptet. Er habe in Afghanistan geheiratet und gemeinsam mit der Gattin vier Kinder großgezogen. Vor etwa 2 Jahren sei er gemeinsam mit der Familie, schlepperunterstützt, nach Österreich gekommen und hat hier um Asyl angesucht. Das entsprechende Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. In dieser Zeit gab es psychische Auffälligkeiten, die Gattin wendete sich mehrmals an die Betreuer bzw. Polizei, weil der Gatte sie bedroht, geschlagen auch sexuell genötigt habe. Aus diesen Gründen es auch im Februar 2017 zu einer Einweisung in die psychiatrische Klinik in XXXX .In dieser Zeit gab es psychische Auffälligkeiten, die Gattin wendete sich mehrmals an die Betreuer bzw. Polizei, weil der Gatte sie bedroht, geschlagen auch sexuell genötigt habe. Aus diesen Gründen es auch im Februar 2017 zu einer Einweisung in die psychiatrische Klinik in römisch 40 . Dort wurde eine paranoide Schizophrenie als Diagnose festgestellt. Grund dafür waren Verhaltensauffälligkeiten um eines zurückgezogenen mutistischen Verhaltens mit Selbstgesprächen und Denkstörungen; auf die Gabe von einem antipsychotischen Medikament habe sich das Zustandsbild langsam gebessert. Nach der Entlassung erfolgte eine kurze Anhaltung in der Landesnervenklinik XXXX , wo die Diagnose einer Intelligenzminderung gestellt wurde.Nach der Entlassung erfolgte eine kurze Anhaltung in der Landesnervenklinik römisch 40 , wo die Diagnose einer Intelligenzminderung gestellt wurde. In der Folge kam es auch bezüglich der Scheidung zu einer Gerichtsverhandlung. Der Betroffene wurde anschließend in einem Flüchtlingscontainer in XXXX untergebracht und wird hier betreut.Der Betroffene wurde anschließend in einem Flüchtlingscontainer in römisch 40 untergebracht und wird hier betreut. Besondere Auffälligkeiten sind nicht dokumentiert. Bei der eigenen Untersuchung waren weder inhaltliche noch formale Denkstörungen erkennbar, allerdings erhebliche Einschränkungen schulischer Fertigkeiten und auch Probleme im logischen Denken, in der Auffassung und Kritikfähigkeit sowie im Realitätsbezug waren erkennbar. Die dokumentierten Auffälligkeiten und Gewalttätigkeiten werden von ihm verneint. Zusammenfassend besteht bei dem Betroffenen aktuell eine Intelligenzminderung von leichtgradigem Ausmaß, die offenbar auch mit Verhaltensstörungen einhergeht. Inwieweit in der Vergangenheit ein psychotisches Zustandsbild vorgelegen hat, lässt sich retrospektiv nicht beantworten. Folgt man den Angaben der Psychiatrischen Klinik bestand damals eine paranoide Schizophrenie, wobei der Verlauf dieser Krankheit ungewöhnlich ist, da ohne entsprechende weitere Medikation ein Jahr später keine erkennbaren Verhaltensauffälligkeiten oder Krankheitssymptome diesbezüglich erkennbar sind. Die Einschränkungen im Sinne der Intelligenzminderung, die durch eine fehlende Beschulung weiter verschlimmert wurde, machen sich im Alltagsleben bemerkbar, insbesondere kann dem Betroffenen die Notwendigkeit von medizinischen Heilbehandlungen, wie sie grundsätzlich notwendig wären, nicht erklärt werden. Er versteht diese Erklärungen nicht, beharrt darauf, dass er, nachdem er keine Beschwerden hat, auch keine Krankheit haben kann. Er benötigt primär für diese Bereiche (medizinische Heilbehandlung) eine Hilfe durch einen Sachwalter. Auch für die Bereiche Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern ist eine Hilfe notwendig, die intellektuelle Leistungsfähigkeit reicht nicht aus, um diese Angelegenheiten selbstständig auszuüben, wobei derartige Aufgaben in der Regel von der Volkshilfe übernommen oder organisiert werden. Darüber hinaus scheint eine Hilfe durch einen Sachwalter mit heutigem Kenntnisstand nicht erforderlich zu sein. Die betroffene Person ist bedingt in der Lage der mündlichen Verhandlung zu folgen, ihr Wohl bei der Anwesenheit in der Verhandlung wäre nicht gefährdet. I.13 Der BF bekämpfte im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und beantragte unter Verweis auf § 18 Abs. 5 BFA-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der BF begründete diesen Antrag damit, er habe das Unrecht seiner bisherigen strafrechtlich relevanten Taten eingesehen und wolle sich in Zukunft rechtstreu verhalten. Die eingeräumte Probezeit sei für den BF eine "ausreichende Lehre und Abschreckung" gewesen (AS 659).römisch eins.13 Der BF bekämpfte im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und beantragte unter Verweis auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der BF begründete diesen Antrag damit, er habe das Unrecht seiner bisherigen strafrechtlich relevanten Taten eingesehen und wolle sich in Zukunft rechtstreu verhalten. Die eingeräumte Probezeit sei für den BF eine "ausreichende Lehre und Abschreckung" gewesen (AS 659). Über diesen Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschied das erkennende Gericht mit Teilerkenntnis vom 14.3.2019 zu W276 2215770-1/5Z und führte dazu in seiner Entscheidung aus, dass der BF aufgrund seiner Intelligenzminderung und seiner paranoiden Schizophrenie ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 2, 3 und 8 EMRK) geltend gemacht habe und angesichts des Vorbringens des BF aus der dem BVwG zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.Über diesen Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschied das erkennende Gericht mit Teilerkenntnis vom 14.3.2019 zu W276 2215770-1/5Z und führte dazu in seiner Entscheidung aus, dass der BF aufgrund seiner Intelligenzminderung und seiner paranoiden Schizophrenie ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Artikel 2, 3 und 8 EMRK) geltend gemacht habe und angesichts des Vorbringens des BF aus der dem BVwG zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. I.
- Das BFA teilte mit E-Mail vom 15.03.2019 mit, dass die Regionaldirektion Wien in Vertretung des BFA Oberösterreich einen informierten Vertreter zur Verhandlung am 27.02.2019 entsenden werde.römisch eins.
- Das BFA teilte mit E-Mail vom 15.03.2019 mit, dass die Regionaldirektion Wien in Vertretung des BFA Oberösterreich einen informierten Vertreter zur Verhandlung am 27.02.2019 entsenden werde. I.
- Am 27.03.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertreterin, einer Vertrauensperson und eines Behördenvertreters statt. Der BF legte einen Beschluss des BG XXXX betreffend der Bestellung von RA Mag Hochleitner als Sachwalter im Ehescheidungsverfahren (Beilage ./12) und Teilnahmebestätigungen für Werte- und Integrationskurse sowie eines Deutschkurses (Niveau A1; Beilage ./13) vor. Vom erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht (vgl Pkt II.2 dieses Erkenntnisses). Der BF, seine Rechtsvertreterin und der Behördenvertreter verzichteten auf eine schriftliche Stellungnahme.römisch eins.
- Am 27.03.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertreterin, einer Vertrauensperson und eines Behördenvertreters statt. Der BF legte einen Beschluss des BG römisch 40 betreffend der Bestellung von RA Mag Hochleitner als Sachwalter im Ehescheidungsverfahren (Beilage ./12) und Teilnahmebestätigungen für Werte- und Integrationskurse sowie eines Deutschkurses (Niveau A1; Beilage ./13) vor. Vom erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht vergleiche Pkt römisch zwei.2 dieses Erkenntnisses). Der BF, seine Rechtsvertreterin und der Behördenvertreter verzichteten auf eine schriftliche Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari bzw. Farsi. Aufgrund der Vorlage eines afghanischen Reisepasses zu Nr XXXX , ausgestellt am XXXX (AS 83 ff) steht die Identität des BF fest.Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari bzw. Farsi. Aufgrund der Vorlage eines afghanischen Reisepasses zu Nr römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 (AS 83 ff) steht die Identität des BF fest. Der BF ist im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX geboren und hat bis zur
- Klasse die Schule besucht. Eine weitere Schulausbildung genoss der BF nicht. Da es im Heimatdorf des BF keine Arbeit gab, entschied der BF nach Kabul zu gehen und dort Arbeit zu suchen. Seine Familie blieb in XXXX , zu der er auch regelmäßig zurückkehrte. Der BF hat in Kabul als Koch in einer Militärschule namens " XXXX " gearbeitet. Er war dort stets zwischen einem und zwei Monaten tätig und ist dann für einige Tage in sein Heimatdorf zu seiner Familie zurückgekehrt.Der BF ist im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und hat bis zur
- Klasse die Schule besucht. Eine weitere Schulausbildung genoss der BF nicht. Da es im Heimatdorf des BF keine Arbeit gab, entschied der BF nach Kabul zu gehen und dort Arbeit zu suchen. Seine Familie blieb in römisch 40 , zu der er auch regelmäßig zurückkehrte. Der BF hat in Kabul als Koch in einer Militärschule namens " römisch 40 " gearbeitet. Er war dort stets zwischen einem und zwei Monaten tätig und ist dann für einige Tage in sein Heimatdorf zu seiner Familie zurückgekehrt. Bevor der BF nach Kabul gegangen ist, ist er wegen des Konfliktes zwischen den Shiiten und den Sunniten in den Iran gegangen und ist nach der Wahl des Präsidenten Karzai nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Iran heiratete der BF und lebte dort mit seiner Frau und seinen damals bereits geborenen Kindern. Der BF ist sowohl im Iran als auch nach seiner Rückkehr nach Afghanistan für den Lebensunterhalt seiner Familie aufgekommen. Der BF hat einen Bruder, XXXX und zwei Schwestern, XXXX und XXXX . Die Eltern des BF sind bereits verstorben.Der BF hat einen Bruder, römisch 40 und zwei Schwestern, römisch 40 und römisch 40 . Die Eltern des BF sind bereits verstorben. II.1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: II.1.2.
- Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau und seinen damals bereits geborenen Kindern aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verlassen. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban bedroht und aufgefordert worden wäre, Gift in das von ihm zubereitete Essen zu mischen, um dadurch afghanische Soldaten zu töten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre.römisch zwei.1.2.
- Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau und seinen damals bereits geborenen Kindern aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verlassen. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban bedroht und aufgefordert worden wäre, Gift in das von ihm zubereitete Essen zu mischen, um dadurch afghanische Soldaten zu töten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. II.1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitischer Muslim vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht wurde bzw. ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat deswegen konkret und individuell physische oder psychische Gewalt droht.römisch zwei.1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitischer Muslim vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht wurde bzw. ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat deswegen konkret und individuell physische oder psychische Gewalt droht. II.1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt war oder bei Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.römisch zwei.1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt war oder bei Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre. II.1.
- Zur Situation des BF in Österreichrömisch zwei.1.
- Zur Situation des BF in Österreich II.1.3.1 Zu Familie, Beschäftigung und Deutschkenntnissenrömisch zwei.1.3.1 Zu Familie, Beschäftigung und Deutschkenntnissen Der BF befindet sich spätestens seit 04.06.2016 durchgehend im Bundesgebiet und ist illegal eingereist. Er lebt von der Grundversorgung. Er ist in Österreich, abgesehen von einem einmaligen Einsatz als Erntehelfer von Ende Juni bis Mitte Juli 2018 nie einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich leben seine mittlerweile geschiedene Ehefrau, Frau XXXX , mit seinen vier Kindern, davon eines volljährig. Das Scheidungsverfahren wurde mit einem Scheidungsvergleich abgeschlossen. Nach Auskunft der in der Verhandlung anwesenden Rechtsvertreterin des BF wurde dem BF ein Besuchsrecht für seine Kinder eingeräumt, beide Elternteile sind zur gemeinsamen Obsorge berechtigt. Zu seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern steht der BF seit mehr als einem Jahr nicht in Kontakt. Aufgrund des verhängten Betretungsverbotes und seines insgesamt siebenmonatigen Aufenthaltes in Untersuchungshaft ist sein Familienleben in seiner Intensität erheblich herabgesetzt. Den drei minderjährigen Kindern des BF wurde im Familienverfahren abgeleitet von ihrer Mutter durch das BFA der Status von Asylberechtigten zuerkannt ( XXXX , XXXX ; XXXX , XXXX ; XXXX , XXXX ; XXXX , XXXX ). Seiner ältesten Tochter ( XXXX , XXXX ) wurde der Status einer Asylberechtigten originär zuerkannt. Weiters leben in Österreich seine Stiefmutter und drei, teilweise noch minderjährige Halbbrüder, zu denen er ebenfalls keinen Kontakt hat.In Österreich leben seine mittlerweile geschiedene Ehefrau, Frau römisch 40 , mit seinen vier Kindern, davon eines volljährig. Das Scheidungsverfahren wurde mit einem Scheidungsvergleich abgeschlossen. Nach Auskunft der in der Verhandlung anwesenden Rechtsvertreterin des BF wurde dem BF ein Besuchsrecht für seine Kinder eingeräumt, beide Elternteile sind zur gemeinsamen Obsorge berechtigt. Zu seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern steht der BF seit mehr als einem Jahr nicht in Kontakt. Aufgrund des verhängten Betretungsverbotes und seines insgesamt siebenmonatigen Aufenthaltes in Untersuchungshaft ist sein Familienleben in seiner Intensität erheblich herabgesetzt. Den drei minderjährigen Kindern des BF wurde im Familienverfahren abgeleitet von ihrer Mutter durch das BFA der Status von Asylberechtigten zuerkannt ( römisch 40 , römisch 40 ; römisch 40 , römisch 40 ; römisch 40 , römisch 40 ; römisch 40 , römisch 40 ). Seiner ältesten Tochter ( römisch 40 , römisch 40 ) wurde der Status einer Asylberechtigten originär zuerkannt. Weiters leben in Österreich seine Stiefmutter und drei, teilweise noch minderjährige Halbbrüder, zu denen er ebenfalls keinen Kontakt hat. Der BF hat teilweise Alphabetisierungs- und Deutschkurse für das Sprachniveau A1 besucht, jedoch keinerlei Prüfung abgelegt. Zurzeit besucht er keinen Deutschkurs. Er spricht kein Deutsch und kann auch einfachste deutsche Sätze nicht verstehen bzw auf Deutsch beantworten. Der BF hat keine sozialen Kontakte zu Österreichern geknüpft. Er hat sich nicht ehrenamtlich engagiert, war in keinem Verein tätig und geht keinen kulturellen Aktivitäten nach. II.1.3.2 Zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen bzw Verurteilungen und offenen Verfahrenrömisch zwei.1.3.2 Zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen bzw Verurteilungen und offenen Verfahren Dem BF wurde vorgeworfen, am 13.04.2017 im Rahmen einer Befragung vor der BH XXXX betreffend seine Unterbringung
§ 8
UBG gegenüber der anwesenden Amtsärztin Frau XXXX gedroht zu haben, seine (mittlerweile geschiedene) Ehefrau "wegmachen" zu wollen.Dem BF wurde vorgeworfen, am 13.04.2017 im Rahmen einer Befragung vor der BH römisch 40 betreffend seine Unterbringung
Paragraph 8, UBG gegenüber der anwesenden Amtsärztin Frau römisch 40 gedroht zu haben, seine (mittlerweile geschiedene) Ehefrau "wegmachen" zu wollen. Weiters wurde dem BF vorgeworfen, seine geschiedene Ehegattin bei einem weiteren Übergriff verletzt zu haben, indem er ihr Blutergüsse am rechten Unterarm zufügte. Dem BF wurde weiters vorgeworfen, seine geschiedene Ehefrau bei einem weiteren tätlichen Angriff geschlagen und gewürgt zu haben. Die LPD XXXX verhängte über den BF mit Amtsvermerk vom 18.04.2017 ein Betretungsverbot
§ 38a
SPG für den Bereich XXXX (damaliger Wohnort der geschiedenen Ehefrau des BF und seiner Kinder).Die LPD römisch 40 verhängte über den BF mit Amtsvermerk vom 18.04.2017 ein Betretungsverbot
Paragraph 38 a, SPG für den Bereich römisch 40 (damaliger Wohnort der geschiedenen Ehefrau des BF und seiner Kinder). Der BF befand sich von 21.07.2017 bis 31.10.2017 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 31.10.2017 zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
§ 83Abs 1 St
GB wegen der Zufügung eines Traumas der Epiphyse eines Fingers an der linken Hand seiner zum Tatzeitpunkt minderjährigen Tochter, XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der BF befand sich von 21.07.2017 bis 31.10.2017 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 31.10.2017 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen der Zufügung eines Traumas der Epiphyse eines Fingers an der linken Hand seiner zum Tatzeitpunkt minderjährigen Tochter, römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde am 27.09.2018 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.10.2018 wurde dem BF der Verlust des Aufenthaltsrechtes gem § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt. Seit 18.01.2019 ist er wieder in einer Asylunterkunft untergebracht.Der BF wurde am 27.09.2018 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.10.2018 wurde dem BF der Verlust des Aufenthaltsrechtes gem Paragraph 13, Absatz 2, AsylG mitgeteilt. Seit 18.01.2019 ist er wieder in einer Asylunterkunft untergebracht. Die StA XXXX erhob mit Anklageschrift vom 31.10.2018 zu XXXX Anklage gegen den BF, die zum Tatzeitpunkt minderjährige XXXX sexuell genötigt und bedrängt und daher das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
§ 207Abs. 1 St
GB und das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
§ 202Abs 1 St
GB begangen zu haben. Das Strafverfahren ist anhängig, ein Verhandlungstermin wurde noch nicht ausgeschrieben.Die StA römisch 40 erhob mit Anklageschrift vom 31.10.2018 zu römisch 40 Anklage gegen den BF, die zum Tatzeitpunkt minderjährige römisch 40 sexuell genötigt und bedrängt und daher das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
Paragraph 207, Absatz eins, StGB und das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung
Paragraph 202, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Das Strafverfahren ist anhängig, ein Verhandlungstermin wurde noch nicht ausgeschrieben. II.1.
- Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.
- Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Der BF leidet unter einer paranoiden Schizophrenie, einer Scabies Infektion der Haut und einer sog Sackniere, einer Erweiterung und Aussackung des Nierenbeckens und der Nierenkelche durch Abflussstörungen der ableitenden Harnwege. Der BF unterliegt zwar einer Intelligenzminderung von leichtgradigem Ausmaß, es sind aber weder inhaltliche noch formale Denkstörungen erkennbar. Ein allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegenes "psychotisches Zustandsbild" war bereits ab 12.01.2018 (Tag der Untersuchung durch XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) nicht mehr gegeben.Der BF unterliegt zwar einer Intelligenzminderung von leichtgradigem Ausmaß, es sind aber weder inhaltliche noch formale Denkstörungen erkennbar. Ein allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegenes "psychotisches Zustandsbild" war bereits ab 12.01.2018 (Tag der Untersuchung durch römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) nicht mehr gegeben. Der BF befindet sich nicht in medizinischer Behandlung bzw. Therapie und nimmt derzeit keine Medikamente. Der BF kann einer Einvernahme folgen, sämtliche an ihn gerichtete Fragen beantworten und sinnzusammenhängende klare Antworten geben. Wenn Fragen zu vielschichtig sind, muss er rückfragen und versteht nicht auf Anhieb deren Sinn. In diesen Fällen ist es notwendig, dem BF die Frage in kleinere Teile aufzuteilen und zu wiederholen. Unter diesen Voraussetzungen versteht der BF die an ihn gerichteten Fragen und kann diese auch zusammenhängend und logisch nachvollziehbar beantworten. Der Gedankengang des BF ist grundsätzlich geordnet und nachvollziehbar. Eindeutige inhaltliche Denkstörungen sind nicht explorierbar und nach außen auch nicht erkennbar. Die Folgen der bestehenden Intelligenzminderung machen sich im Alltag insofern bemerkbar, als dem BF die Notwendigkeit medizinischer Heilbehandlungen, wie sie grundsätzlich notwendig wären, nicht einsichtig sind. Der Beurteilung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 12.01.2018 zu Folge benötigt der BF primär für diese Bereiche (medizinische Heilbehandlung) eine Hilfe durch einen Sachwalter. Zur Durchführung des Ehescheidungsverfahrens des BF von seiner Ehefrau wurde RA Mag Martin Hochleitner als Erwachsenenvertreter bestellt. Die Vertretung hat sich weder auf medizinische Heilbehandlungen noch auf das Asylverfahren erstreckt und hat auch nicht eine generelle Bestellung als Sachwalter umfasst. Für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern ist eine Hilfe notwendig, weil die intellektuelle Leistungsfähigkeit des BF nicht ausreicht, um diese Angelegenheiten selbstständig auszuüben. Insoweit der BF durch eine Rechtsvertretung unterstützt und begleitet wird, ist es dem BF möglich, derartige Aufgaben zu bewältigen. Der BF konnte der Verhandlung vor dem BVwG, aber auch den vorangegangenen Einvernahmen vor der Sicherheitspolizeidirektion oder dem BFA, bei denen er stets von einem Rechtsvertreter begleitet war, folgen, diese inhaltlich erfassen und für sich betrachtet logisch nachvollziehbare Aussagen machen. Der BF ist arbeitsfähig. 1.
- Zur Situation im Fall der Rückkehr nach Afghanistan: Dem BF droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt in der Provinz XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.Dem BF droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt in der Provinz römisch 40 ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Ihm steht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e-Sharif zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e-Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es ist dem BF möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Für den Lebensunterhalt seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Kinder muss der BF in Afghanistan nicht aufkommen, weil diese in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel (jeweils Staus des Asylberechtigten) verfügen und insofern nicht vom BF erhalten und versorgt werden müssen. Der BF ist daher in Afghanistan ausschließlich für sich selbst verantwortlich. II.1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistanrömisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan II.1.6.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, (zuletzt aktualisiert am 01.03.2019)römisch zwei.1.6.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, (zuletzt aktualisiert am 01.03.2019) Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 01.03.2019 Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018).
dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019). Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018
SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019). Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vergleiche UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018). Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer; 1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019). Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u. a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.
- Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019). Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019). Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019). KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019). Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019). KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018).
einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018).
einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018) . Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018) . Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der Kl der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018). Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018). Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018). KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan Anschläge in Nangarhar 11.9.2018 Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018). Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018). Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018 Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a). Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018). IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018 Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018 Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018). IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018 Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b). IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018 Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Allgemeine Sicherheitslage: Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt, vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkten Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt, vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkten Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historischgesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: Das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, dies trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen die Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk, Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: Das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan. im Nordosten an Kapisa. im Osten an Laghman. an Nangarhar im Südosten. an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar. Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Pe