RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlG302 2167555-1 SpruchG302 2167555-1/13E Gekürzte Ausfertigung des am 10.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, in XXXX, vertreten durch: XXXX GmbH, in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 23.01.2017, Zahl: XXXX, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Dienstnehmern sowie die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, in römisch 40 , vertreten durch: römisch 40 GmbH, in römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 23.01.2017, Zahl: römisch 40 , betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Dienstnehmern sowie die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019, zu Recht erkannt: A)
- Das Verfahren wird in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis III.A)
- Das Verfahren wird in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. eingestellt.
- Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt IV. wird unter Berücksichtigung der Erhebungsberichte vom 24.9.2018, 11.10.2018 und 29.10.2018 und der dazugehörigen Beitragsabrechnungen dahingehend Folge gegeben, dass allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils näher bezeichneten Zeiten in der Höhe von EUR 2.474.209,61 sowie Verzugszinsen in der Höhe von EUR 954.932,16, somit insgesamt EUR 3.429.141,77, nachzuentrichten sind.
- Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. wird unter Berücksichtigung der Erhebungsberichte vom 24.9.2018, 11.10.2018 und 29.10.2018 und der dazugehörigen Beitragsabrechnungen dahingehend Folge gegeben, dass allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils näher bezeichneten Zeiten in der Höhe von EUR 2.474.209,61 sowie Verzugszinsen in der Höhe von EUR 954.932,16, somit insgesamt EUR 3.429.141,77, nachzuentrichten sind. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführende Partei in Anwesenheit ihres berufsmäßigen Rechtsvertreters und der Behördenvertreter nach Belehrung über die Folgen des Verzichts ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die beschwerdeführende Partei in Anwesenheit ihres berufsmäßigen Rechtsvertreters und der Behördenvertreter nach Belehrung über die Folgen des Verzichts ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G302.2167555.1.00