4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2018 wurde über die Beschwerdeführerin
Vm Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde der Beschwerdeführerin ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wird
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Teilnahme an einer Gedenkfeier am "XXXX" den "Hitlergruß" gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin sei daher des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz verdächtig und sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und auch für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Ihr Verhalten sei eindeutig staatsgefährdend und sei die Beschwerdeführerin - mangels familiärer oder privater Bezüge im Bundesgebiet oder Wohnsitzmeldungen - ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2018 wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde der Beschwerdeführerin ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wird
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Teilnahme an einer Gedenkfeier am "XXXX" den "Hitlergruß" gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin sei daher des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz verdächtig und sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und auch für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Ihr Verhalten sei eindeutig staatsgefährdend und sei die Beschwerdeführerin - mangels familiärer oder privater Bezüge im Bundesgebiet oder Wohnsitzmeldungen - ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist. Noch am 12.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 17.05.2018, das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018
Vm § 17 VwGVG an das Bundesamt weitergeleitet.Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 17.05.2018, das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesamt weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde zusammengefasst aus, dass sie alljährlich zur Gedenkfeier anreise und daran teilnehme. Sie sei Katholikin und verurteile den Nationalsozialismus auf das Schärfste. Sie habe keinerlei Gründe, einen "Hitlergruß" durchzuführen. Es sei richtig, dass man sie mit erhobenen rechten Arm gesehen und auch fotografiert habe. Es sei in ihrer Gruppe gerade ein religiöses Lied gesungen worden und bewege die Beschwerdeführerin beim Mitsingen regelmäßig auch ihre Arme. Dies umso mehr, seit sie an einer bipolaren Störung leide und Anti-Depressiva einnehme. Auch habe die Beschwerdeführerin tatsächlich familiäre und verwandtschaftliche Bindungen in Österreich, die nicht berücksichtigt worden seien. Sicherlich sei sie nicht zur Begehung strafbarer Handlungen eingereist und stelle sie keinesfalls eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar. Darüber hinaus weise sie auf die Unschuldsvermutung hin. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäß die Stattgabe der Beschwerde und die Behebung des angefochtenen Bescheides. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 28.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
2 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs. 1 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet: "§ 67.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014,Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Dabei ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Dabei ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Fallbezogen ergibt sich aus den angeführten beweiswürdigenden Erwägungen, dass weder ein Verstoß der Beschwerdeführerin gegen das Verbotsgesetz noch eine andere strafbare Handlung der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte. Der Verdacht hat sich bereits beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung nicht bestätigt und wurde das bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren mangels Verfolgungsgründen bereits rund einen Monat nach Bescheiderlassung eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat somit kein Verhalten gesetzt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt und gefährdete sie damit auch weder die öffentliche Ordnung und Sicherheit noch die Sicherheit der Republik Österreich. Insbesondere liegt auch kein "staatsgefährdendes" Verhalten vor. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Vm Abs. 3 FPG und damit in weiterer Folge auch der Nichtzuerkennung des Durchsetzungsaufschubes
3 FPG sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG liegen daher gegenständlich nicht vor. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig.Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG und damit in weiterer Folge auch der Nichtzuerkennung des Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG liegen daher gegenständlich nicht vor. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ihr Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ihr Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G311.2195526.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.