4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), und
Vm Abs. 2 Z. 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde
Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Im gegenständlichen Fall reiste der BF am 21.02.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein, bevor er daraufhin wieder aus- und laut einem Einreisestempel in seinem bosnischen Reisepass am 28.03.2016 wieder in den Schengen-Raum und das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 05.04.2016 von Organen der Finanzpolizei auf einer Baustelle bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten werden konnte. Auf diese Betretung des BF durch die Finanzpolizei folgte eine Anzeigeerstattung wegen Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet. Der unrechtmäßige Aufenthaltsstatus des BF infolge seiner illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle im Bundesgebiet wiegt bei der Interessensabwägung jedenfalls stark zu seinen Ungunsten. Der BF hat sich zudem über einen gefälschten "slowenischen" Reisepass mit einer Alias-Identität Arbeit verschafft und durch den Besitz einer total gefälschten Urkunde offenbar auch die Täuschung der österreichischen Behörden über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt. Diese Urkundenfälschung zog ein Strafverfahren und im Dezember 2016 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe nach sich. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstige bei der Interessensabwägung zugunsten des BF berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte, gehen solche doch aus der gesamten Aktenlage und auch aus dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen nicht hervor. Entgegen des Beschwerdevorbringens kann der belangten Behörde zudem keine Verletzung ihrer behördlichen Ermittlungspflichten angelastet werden, hat sie doch dem BF mit einem Schreiben vom 05.04.2016 die beabsichtigte Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorgehalten und ihm damit innerhalb einer festgesetzten Frist auch die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines den beabsichtigen behördlichen Maßnahmen entgegenstehenden Privat- und Familienlebens gegeben, und konnte sie mangels daraufhin eingelangter Stellungnahme von einer Zustimmung des BF zur behördlich beabsichtigten Vorgehensweise ausgehen. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF im gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren und seines strafrechtlichen und persönlichen Verhaltens im Bundesgebiet war mangels entgegenstehender aus der Aktenlage hervorgehender berücksichtigungswürdiger familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und einer Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen eindeutig von einem Überwiegen der öffentlichen über den privaten Interessen des BF auszugehen. Es liegt somit keine Verletzung der behördlichen Ermittlungspflichten, sondern vielmehr eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den BF vor, hat dieser doch zwar noch den schriftlichen Parteivorhalt am 05.04.2016 eigenhändig übernommen, war er dann jedoch für die Behörde mangels amtlicher Meldeadresse im Bundesgebiet unauffindbar, was sie, unter Zugrundelegung eines nicht mehr aufrechten Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung veranlasste. Die von der belangten Behörde
1. Z. 2 FPG gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall somit jedenfalls gerechtfertigt.Die von der belangten Behörde
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall somit jedenfalls gerechtfertigt. 3.2.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Bosnien und Herzegowina drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat und wurde auch in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Bosnien und Herzegowina drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat und wurde auch in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Mit Spruchpunkt III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.3.3. Mit Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall war aufgrund des vom BF im Bundesgebiet gesetzten strafbaren und persönlichen Verhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls "die sofortige Ausreise" des BF geboten. Auch vom BVwG war nach durchgeführter Grobprüfung am 13.03.2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. 3.4. Zum Einreiseverbot: 3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Vm Abs. 2 Z. 7 FPG.Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen -
Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG.
2 Z. 7 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslbG nicht ausüben hätte dürfen.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslbG nicht ausüben hätte dürfen. Im gegenständlichen Fall wurde der BF am 05.04.2016 von Organen der Finanzpolizei auf einer Baustelle in Ausübung einer illegalen Beschäftigung - im Besitz eines total gefälschten "slowenischen" Reisepasses mit "Alias-Identität" und "EWR-Staatsbürgerschaft" - ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür betreten. Der BF trat am 22.02.2016 ohne Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet eine Arbeit auf einer Baustelle an und wurde deswegen am 05.04.2016 von Organen der Finanzpolizei betreten, wobei im Zuge einer freiwilligen Nachschau der echte bosnische Reisepass des BF vorgefunden und daraufhin die Totalfälschung des seinem Arbeitgeber vorgelegten slowenischen Reisepasses festgestellt werden konnte. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid neben dem Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auch den Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG als erfüllt an. Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt wurde, spricht grundsätzlich für eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG.Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid neben dem Einreiseverbotstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch den Einreiseverbotstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG als erfüllt an. Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt wurde, spricht grundsätzlich für eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG. Im gegenständlichen Fall wurde der BF wegen Fälschung seines Reisepasses und damit einer besonders geschützten Urkunde im Dezember 2016 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 160 Tagsätzen zu je EUR 4,-, im Nichteinbringungsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,- (EUR 320,-), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 10.05.2017 vollzogen. Fest steht, dass bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Fest steht, dass bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Die belangte Behörde nahm im gegenständlich angefochtenen Bescheid, wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlich, unter Zugrundelegung der Einreiseverbotstatbestände der § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG und § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG in Gesamtbetrachtung aller Umstände eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG, nicht jedoch eine "schwerwiegende" Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG an.Die belangte Behörde nahm im gegenständlich angefochtenen Bescheid, wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlich, unter Zugrundelegung der Einreiseverbotstatbestände der Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG und Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in Gesamtbetrachtung aller Umstände eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, nicht jedoch eine "schwerwiegende" Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG an. Die Erfüllung des Einreiseverbotstatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG stellt bloß ein Indiz für eine "schwerwiegende" Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Vor dem Hintergrund der individuellen Aufenthaltssituation des aus Bosnien und Herzegowina stammenden BF, der kurz nach seiner Einreise seinem Arbeitgeber einen gefälschten Reisepass mit Alias-Identität und vorgetäuschter slowenischer und damit EWR-Staatsbürgerschaft vorgelegt hat, um auf illegale Weise ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet begründen zu können, und für den BF die jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Einreise im Februar 2016 erfolgte Fälschung einer besonders geschützten Urkunde demnach Mittel zum Zweck war, war dem Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG als Indiz dafür, dass aufgrund der Betretung des BF in Ausübung einer illegalen Beschäftigung eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet besteht, der Vorrang einzuräumen.Die Erfüllung des Einreiseverbotstatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG stellt bloß ein Indiz für eine "schwerwiegende" Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Vor dem Hintergrund der individuellen Aufenthaltssituation des aus Bosnien und Herzegowina stammenden BF, der kurz nach seiner Einreise seinem Arbeitgeber einen gefälschten Reisepass mit Alias-Identität und vorgetäuschter slowenischer und damit EWR-Staatsbürgerschaft vorgelegt hat, um auf illegale Weise ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet begründen zu können, und für den BF die jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Einreise im Februar 2016 erfolgte Fälschung einer besonders geschützten Urkunde demnach Mittel zum Zweck war, war dem Einreiseverbotstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG als Indiz dafür, dass aufgrund der Betretung des BF in Ausübung einer illegalen Beschäftigung eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet besteht, der Vorrang einzuräumen. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass bis zum Auffinden des gefälschten Reisepasses mit Alias-Identität und EWR-Staatsbürgerschaft durch Organe der Finanzpolizei im Zuge ihrer Kontrolle am 05.04.2016 der BF offensichtlich nicht nur seinen Arbeitgeber zwecks Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, sondern auch die österreichischen Behörden über seinen wahren Aufenthaltsstatus zu täuschen beabsichtigte. Eine rechtmäßige Vorgehensweise - Beschaffung einer Beschäftigungsbewilligung vor Einreise und Antreten der Beschäftigung - ist zwecks Wahrung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls notwendig. Vom BF, der nach seiner Einreise am 21.02.2016 am 22.02.2016 eine illegale Beschäftigung angetreten ist, dann wieder aus dem Bundesgebiet aus- und nach Wiedereinreise in den Schengen-Raum und das österreichische Bundesgebiet am 28.03.2016 seine illegale Tätigkeit bis zu seiner Betretung am 05.04.2016 fortgesetzt hat, und über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen aus einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet verfügt, geht offensichtlich die Gefahr weiterer illegal ausgeübter "Gelegenheitsarbeiten" aus. Angesichts der aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation und der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Fälschung seines Reisepasses offensichtlichen jederzeitigen Bereitschaft des BF zur Täuschung über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit und damit über seinen tatsächlichen Aufenthaltsstatus kann nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. In Gesamtbetrachtung der gesamten Vorgehensweise des BF, der sich im Bundesgebiet ohne Beschäftigungsbewilligung und mit einem gefälschten slowenischen Reisepass Arbeit verschafft und im Zuge seines fremdenrechtlichen Verfahrens mangels amtlicher Meldung und Nichtbekanntgabe seines Aufenthaltsorts grob seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und nach eigenhändiger Übernahme des schriftlichen Parteivorhalts für die belangte Behörde im Bundesgebiet unauffindbar blieb, liegt bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet jedenfalls eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 7 FPG vor.In Gesamtbetrachtung der gesamten Vorgehensweise des BF, der sich im Bundesgebiet ohne Beschäftigungsbewilligung und mit einem gefälschten slowenischen Reisepass Arbeit verschafft und im Zuge seines fremdenrechtlichen Verfahrens mangels amtlicher Meldung und Nichtbekanntgabe seines Aufenthaltsorts grob seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und nach eigenhändiger Übernahme des schriftlichen Parteivorhalts für die belangte Behörde im Bundesgebiet unauffindbar blieb, liegt bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet jedenfalls eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 2, 7 FPG vor. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde zudem nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Mangels einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehender familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte und berücksichtigungswürdiger privater Interessen des BF war im gegenständlichen Fall zur Verhinderung weiterer illegaler Beschäftigungen und strafbarer Handlungen zur Täuschung über die wahre Identität und die Staatsangehörigkeit und den sich daraus ergebenden rechtlichen Aufenthaltsstatus und zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens die Erlassung eines Einreiseverbotes sowohl dem Grunde als auch der zweijährigen Dauer nach gerechtfertigt und die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.Mangels einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehender familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte und berücksichtigungswürdiger privater Interessen des BF war im gegenständlichen Fall zur Verhinderung weiterer illegaler Beschäftigungen und strafbarer Handlungen zur Täuschung über die wahre Identität und die Staatsangehörigkeit und den sich daraus ergebenden rechtlichen Aufenthaltsstatus und zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens die Erlassung eines Einreiseverbotes sowohl dem Grunde als auch der zweijährigen Dauer nach gerechtfertigt und die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G313.2156173.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.