RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlI407 2139491-1 SpruchI407 2139491-1/16E Schriftliche Ausfertigung des am 19.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 04.12.2015, gültig ab 12.12.2015 Notstandshilfe.
- Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 04.12.2015, gültig ab 12.12.2015 Notstandshilfe.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 24.06.2016 (gültig bis 23.12.2016) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch Existenzsicherung, Stellenvermittlung, Arbeitstraining und Eingliederungsbeihilfe unterstütze. Der Beschwerdeführer habe eine Behinderung von mindestens 50%, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müsse.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 24.06.2016 (gültig bis 23.12.2016) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice römisch 40 , Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch Existenzsicherung, Stellenvermittlung, Arbeitstraining und Eingliederungsbeihilfe unterstütze. Der Beschwerdeführer habe eine Behinderung von mindestens 50%, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müsse.
- Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer am 08.07.2016 ein Stellenangebot beim sozialökonomischen Betrieb "XXXX" in XXXX (im Folgenden: Dienstgeber K) zu.
- Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer am 08.07.2016 ein Stellenangebot beim sozialökonomischen Betrieb "XXXX" in römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeber K) zu.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.08.2016 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Auf Vorhalt der Angaben des Dienstgebers K - der Beschwerdeführer habe ärztliche Bestätigungen vorgezeigt, dass er sich nicht in Räumen mit mehr als sechs Personen aufhalten könne und in der Schlosserei seien immer mindestens sechs Personen, was dem Beschwerdeführer zu viel gewesen sei- erklärte er, dass dies so nicht richtig sei, es habe nichts mit der Anzahl der Personen zu tun gehabt, denn das hätte er erst ausprobieren müssen, sondern sei es darum gegangen, dass man ihm die Unterlagen nicht mitgeben habe wollen und ihn ohne nähere Gründe anzugeben abgelehnt habe.
- Am 31.08.2016 wurde Frau G, eine Mitarbeiterin des Dienstgebers K, welche mit dem Beschwerdeführer das Vorstellungsgespräch geführt habe seitens der belangten Behörde als Zeugin einvernommen. Sie erklärte, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er eine Phobie gegen Menschen habe, woraufhin sie gesagt habe, dass sie ihm keinen Arbeitsplatz anbieten könne. Zudem habe er ihren Lebenslauf und ihre Qualifikationen wissen wollen, um mit dem Volksanwalt besprechen zu können, ob sie dafür überhaupt geeignet wäre, was sie, wie auch die Aufzeichnung des Gesprächs, verneint habe. Betreffend Arbeitsvertrag habe sie dem Beschwerdeführer erklärt, dass er nach Kollektivvertrag entlohnt werden würde und einen Vertrag erst bei Antritt der Beschäftigung erhalten würde. Der Beschwerdeführer habe auf sie nicht den Eindruck gemacht, dass er die angebotene Arbeit ausprobieren möchte.
- Mit Bescheid vom 19.08.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG von 25.07.2016 bis 04.09.2016 verloren hat. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber K nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid vom 19.08.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG von 25.07.2016 bis 04.09.2016 verloren hat. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber K nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 25.08.2016 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Er habe keine wie immer geartete Vermittlungsvereitelung zu vertreten. Er leide an einer Panikerkrankung, was es ihm unmöglich mache sich in größeren Menschengruppen aufzuhalten und die angebotene Beschäftigung habe das Arbeiten mit mehreren Personen auf engem Raum erfordert. Er habe gefragt, ob er das Vorstellungsgespräch aufzeichnen dürfe, was seines Erachtens gesetzeskonform sei und dies nach einer negativen Antwort auch unterlassen. Zudem habe er ersucht, es möge ihm eine Verschwiegenheitserklärung betreffend seine gesundheitlichen Probleme unterfertigt werden, zumal es sich diesbezüglich um sensible Daten handle. Außerdem habe er noch gefragt, ob er sich den Arbeitsvertrag zu Hause in Ruhe durchlesen könnte, was aber auch nicht als Vereitelungstatbestand gewertet werden könne.
- Mit Parteiengehör vom 26.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
- Mit Stellungnahme vom 07.10.2016 erklärte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Arbeiterkammer Vorarlberg, dass es unzutreffend sei, dass er sich nach den Qualifikationen der Mitarbeiterin des Dienstgebers K erkundigt habe, zumal ihm ohnehin bewusst gewesen sei, dass er ein Bewerbungsgespräch zu führen gehabt habe. Zutreffend sei allerdings, dass er um eine Kopie des Arbeitsvertrages angefragt habe, um diesen einer rechtlichen Prüfung zuführen zu können, was nicht als eine Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gewertet werden könne. Auch das Fragen nach der Möglichkeit das Vorstellungsgespräch aufzunehmen, könne nicht als Weigerung gesehen werden.
- Mit Bescheid vom 24.10.2016 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die zugewiesene Beschäftigung kollektivvertraglich entlohnt und von der Weg- sowie Arbeitszeit her zumutbar gewesen wäre. In der Schlosserei seien durchschnittlich drei und maximal sechs Leute beschäftigt, somit hätte der Beschwerdeführer mit durchschnittlich zwei anderen Personen und maximal mit fünf anderen Personen in der Schlosserei zusammenarbeiten und nur in geringem Ausmaß mit anderen Menschen direkt in Kontakt treten müssen. Die Schlosserei sei ein länglicher Raum mit einer Länge von ca. 15 Metern und einer Breite von ca. 6 Meter. Wenn lediglich drei Personen in der Schlosserei beschäftigt sind, gebe es zwischen den Personen einen Abstand von ca. 5 Metern. Es handle sich unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse um keinen mit Personen überfüllten Raum, welcher die Ausübbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch den Beschwerdeführer nicht ermöglicht hätte. Da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Anordnung und Vornahme einer ärztlichen als auch einer fachärztlichen Untersuchung ausdrücklich verweigerte habe, mussten die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Gründe aufgrund der Aktenlage beurteilt werden, weswegen die zugewiesene Beschäftigung in der Schlosserei des Dienstgebers K als zuweisungstauglich und zumutbar angesehen werde. Alleine mit der Anfrage zu Beginn des Vorstellungsgespräches, ob der Beschwerdeführer das Vorstellungsgespräch aufzeichnen könnte sowie seiner Anfrage, ob er den Arbeitsvertrag in Kopie ausgehändigt erhalten könne, um diesen dem Volksanwalt vorzulegen, habe der Beschwerdeführer eindeutig von sich aus suggeriert, dass er an der zugewiesenen Beschäftigung nicht interessiert sei und habe auch von sich aus starkes Misstrauen gegenüber dem potenziellen Dienstgeber geäußert.
- Mit Schreiben vom 02.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Behinderten handle, bei welchem eine Panikerkrankung vorliege und ihm nicht alle körperlichen Arbeiten zuzumuten seien. Zudem habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine vorgeschlagene Stelle abgelehnt sondern lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, einen ihm vorgelegten Vertrag einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Der subjektive Eindruck von Frau G, dass der Beschwerdeführer die angebotene Stelle nicht annehmen habe wollen, kann keinesfalls zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden.
- Mit Schreiben vom 11.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017, Zl. I407 2139491-1/3Z, wurde die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idgF, (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ausgesetzt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017, Zl. I407 2139491-1/3Z, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ausgesetzt.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.11.2016 wurde die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt und die dagegen erhobene Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht seitens des Beschwerdeführers zurückgezogen, zumal das eingeholte Gutachten von XXXX keine Berufsunfähigkeit attestiert habe.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.11.2016 wurde die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt und die dagegen erhobene Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht seitens des Beschwerdeführers zurückgezogen, zumal das eingeholte Gutachten von römisch 40 keine Berufsunfähigkeit attestiert habe.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.02.2019 in der Außenstelle Innsbruck eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein eines bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahm. Auch eine Vertreterin der belangten Behörde ist zur Verhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer gab an, die angebotene Beschäftigung nicht vereitelt zu haben und von August 2016 bis November 2017 in psychologischer Behandlung gewesen zu sein.
- Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
- Mit dem am 19.02.2019 eingebrachten Schriftsatz beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat zuletzt aufgrund seines Antrages vom 04.12.2015, gültig ab 12.12.2015 Notstandshilfe bezogen. 1.
- Am 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Monaten befristetes Arbeitsverhältnis im sozialökonomischen Betrieb "XXXX (im Folgenden: Dienstgeber K) zugewiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer hatte am 24.07.2016 ein Vorstellungsgespräch beim Dienstgeber K. Es wurde ihm zunächst eine Arbeitsmöglichkeit in der Werkstatt zugewiesen. Am Ende dieses Gesprächs wurde ihm ein Dienstverhältnis versagt. 1.
- Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in XXXX, der Beschwerdeführer ist in XXXX, XXXX wohnhaft und somit ca. 800 Meter vom Beschäftigungsort entfernt.1.
- Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in römisch 40 , der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , römisch 40 wohnhaft und somit ca. 800 Meter vom Beschäftigungsort entfernt. 1.
- Die angebotene Stelle wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. 1.
- Die Zuweisung von Arbeiten in beengten und überfüllten Räumlichkeiten an den Beschwerdeführer sind aufgrund einer Panikstörung des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Der Arbeitsplatz der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Stelle wird mit bis zu sechs Personen belegt, ist 15x6 Meter groß und wäre als beengte und überfüllte Räumlichkeit anzusehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
- Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates wurden dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen. 2.
- Dass der Arbeitsort in XXXX und damit etwa 800 Meter vom Wohnort des Beschäftigten entfernt ist, basiert auf einer Abfrage in "google-maps".2.
- Dass der Arbeitsort in römisch 40 und damit etwa 800 Meter vom Wohnort des Beschäftigten entfernt ist, basiert auf einer Abfrage in "google-maps". 2.
- Dass der Beschwerdeführer beim Dienstgeber K ein Vorstellungsgespräch wahrgenommen hat, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Zumutbarkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehen aus dem im Akt einliegenden Gutachten von XXXX, vom 24.02.2017 hervor.2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Zumutbarkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehen aus dem im Akt einliegenden Gutachten von römisch 40 , vom 24.02.2017 hervor. 2.
- Die Feststellung zur Größe der Werkstatt geht aus den im Akt einliegenden Fotos hervor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. .... § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. ... Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).3.2.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl Julcher in AlV-Komm § 9 Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.
- 2002, Zl. 2002/08/0067).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.
- 2002, Zl. 2002/08/0067). Eine zur Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führende Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit liegt aber nur dann vor, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Allgemeine Gefahren, die sich mit Antritt der Beschäftigung realisieren könnten, sind nicht relevant (VwGH vom 30.04.2002, Zl. 2002/08/0004). Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen (vgl Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9, Rz 224 ff).Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 9,, Rz 224 ff). Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu § 8 Abs 2 AlVG, Rz 196 ff).Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu Paragraph 8, Absatz 2, AlVG, Rz 196 ff). Am 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb K zugewiesen. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, an gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden. Im berufskundlichen Sachverständigengutachten der PVA zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers vom 24.02.2017 ergibt sich unzweifelhaft, dass Arbeiten in beengten und überfüllten Räumlichkeiten zu vermeiden sind. Im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG war die zugewiesene Stelle in der Werkstatt des Dienstgebers K den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers daher nicht zumutbar bzw. gefährdet seine Gesundheit.Am 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb K zugewiesen. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, an gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden. Im berufskundlichen Sachverständigengutachten der PVA zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers vom 24.02.2017 ergibt sich unzweifelhaft, dass Arbeiten in beengten und überfüllten Räumlichkeiten zu vermeiden sind. Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG war die zugewiesene Stelle in der Werkstatt des Dienstgebers K den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers daher nicht zumutbar bzw. gefährdet seine Gesundheit. Der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass im Gutachten explizit angeführt wird, dass eine bereits früher diagnostizierte Panikstörung bestehe und sich im Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2015 keinerlei Differenzen ergeben haben, weswegen dieses auch auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum angewendet werden kann. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I407.2139491.1.00