← Österreich

{'item': 'L515 2211268-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§30§ 52§ 66§ 70§ 39§ 51§ 54§ 8§ 2§ 9Art 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlL515 2211268-1 SpruchL515 2211269-1/4E L515 2211267-1/5E L515 2211268-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 66 Abs. 1 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, iVm § 55 Abs. 3 NAG, BGBl I Nr. 100/2005 (NAG) idgF, § 70 Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG) idgF, Paragraph 70, Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb.,2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA: Armenien, vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX , zuStA: Armenien, vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 66 Abs. 1 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, iVm § 55 Abs. 3 NAG, BGBl I Nr. 100/2005 (NAG) idgF, § 70 Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG) idgF, Paragraph 70, Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb.,3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA: Armenien, vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX , zuStA: Armenien, vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 66 Abs. 1 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, iVm § 55 Abs. 3 NAG, BGBl I Nr. 100/2005 (NAG) idgF, § 70 Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG) idgF, Paragraph 70, Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als "bP" bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP3.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als "bP" bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ("bB") verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... -Strichaufzählung Sie sind am 16.08.2016 mit Ihren zwei Söhnen aus erster Ehe in Österreich eingereist um mit Ihrem Ehemann XXXX , geboren am XXXX , Ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen. Ihr Ehemann ist griechischer Staatsangehöriger. Ihr Ehemann ist nicht der leibliche Vater Ihrer zwei Söhne.Sie sind am 16.08.2016 mit Ihren zwei Söhnen aus erster Ehe in Österreich eingereist um mit Ihrem Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 , Ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen. Ihr Ehemann ist griechischer Staatsangehöriger. Ihr Ehemann ist nicht der leibliche Vater Ihrer zwei Söhne. -Strichaufzählung Seit dem 22.08.2016 sind Sie und Ihre zwei Söhne durchgehend mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. -Strichaufzählung Am 18.10.2016 haben Sie als Angehörige eines EWR Bürgers bei der BH XXXX um einen Aufenthaltstitel angesucht. Am 07.11.2016 wurde Ihnen der Aufenthaltstitel, gültig bis 06.11.2021, erteilt und am 24.11.2016 ausgefolgt.Am 18.10.2016 haben Sie als Angehörige eines EWR Bürgers bei der BH römisch 40 um einen Aufenthaltstitel angesucht. Am 07.11.2016 wurde Ihnen der Aufenthaltstitel, gültig bis 06.11.2021, erteilt und am 24.11.2016 ausgefolgt. -Strichaufzählung Ihr Ehemann ist seit Ende September nicht mehr in Österreich und seit dem 12.04.2018 auch nicht mehr in Österreich gemeldet. -Strichaufzählung Ende September 2017 sprachen Sie bei der BH XXXX vor und gaben an, dass Ihr Ehemann aufgrund eines Ehestreits bereits vor einigen Wochen nach Griechenland gefahren wäre und Sie nicht wissen würden ob er wieder kommen würde. Eine Scheidung Ihrerseits wäre angedacht.Ende September 2017 sprachen Sie bei der BH römisch 40 vor und gaben an, dass Ihr Ehemann aufgrund eines Ehestreits bereits vor einigen Wochen nach Griechenland gefahren wäre und Sie nicht wissen würden ob er wieder kommen würde. Eine Scheidung Ihrerseits wäre angedacht. -Strichaufzählung Ihre zwei Söhne und Sie leiten als armenische Staatsangehörige das Bleiberecht von Ihrem Ehemann XXXX ab. Dies gilt

§30

Abs 3 NAG jedoch nur sofern ein gemeinsames Familienleben geführt wird.Ihre zwei Söhne und Sie leiten als armenische Staatsangehörige das Bleiberecht von Ihrem Ehemann römisch 40 ab. Dies gilt

§30Absatz 3, NAG jedoch nur sofern ein gemeinsames Familienleben geführt wird.

-Strichaufzählung Am 17.10.2017 ersuchte die BH XXXX die LPD XXXX um Erhebung des Aufenthaltsortes des XXXX , der Dauer der Abwesenheit aus Österreich, ob die Abwesenheit auf Dauer bestehen bleiben wird, ob eine Scheidung bereits eingeleitet wurde, ob ein gemeinsames Familienleben geführt wird sowie etwaige melderechtliche Veranlassungen.Am 17.10.2017 ersuchte die BH römisch 40 die LPD römisch 40 um Erhebung des Aufenthaltsortes des römisch 40 , der Dauer der Abwesenheit aus Österreich, ob die Abwesenheit auf Dauer bestehen bleiben wird, ob eine Scheidung bereits eingeleitet wurde, ob ein gemeinsames Familienleben geführt wird sowie etwaige melderechtliche Veranlassungen. -Strichaufzählung Aus diesem Grund wurde am 10.11.2017 durch Beamte der PI XXXX eine Kontrolle in der ggst. Wohnung durchgeführt. Herr XXXX konnte nicht angetroffen werden. Auf konkrete Nachfrage der Beamten der PI XXXX gaben Sie bekannt, dass Ihr Ehemann aufgrund eines Ehestreits Ende September in seine Heimat Griechenland zurückgekehrt wäre, seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich gewesen wäre und dass sich keine persönlichen Sachen Ihres Ehemannes mehr in der Wohnung befinden würden.Aus diesem Grund wurde am 10.11.2017 durch Beamte der PI römisch 40 eine Kontrolle in der ggst. Wohnung durchgeführt. Herr römisch 40 konnte nicht angetroffen werden. Auf konkrete Nachfrage der Beamten der PI römisch 40 gaben Sie bekannt, dass Ihr Ehemann aufgrund eines Ehestreits Ende September in seine Heimat Griechenland zurückgekehrt wäre, seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich gewesen wäre und dass sich keine persönlichen Sachen Ihres Ehemannes mehr in der Wohnung befinden würden. -Strichaufzählung Am 22.11.2017 wurden Sie dann zur Vernehmung in PI XXXX geladen. Dieser Ladung sind Sie nicht nachgekommen. Stattdessen wurde von Ihrem Rechtsvertreter Akteneinsicht und ein neuerlicher Ladungstermin verlangt.Am 22.11.2017 wurden Sie dann zur Vernehmung in PI römisch 40 geladen. Dieser Ladung sind Sie nicht nachgekommen. Stattdessen wurde von Ihrem Rechtsvertreter Akteneinsicht und ein neuerlicher Ladungstermin verlangt. -Strichaufzählung Am 15.01.2018 wurden Sie dann in Anwesenheit eines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers zu Ihrem Aufenthaltsrecht befragt und niederschriftlich einvernommen. -Strichaufzählung Am 25.01.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt.Am 25.01.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. -Strichaufzählung Am 22.03.2018 wurde Ihnen mittels Parteiengehör mitgeteilt, dass ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde. -Strichaufzählung Am 27.03.2018 haben Sie das Parteiengehör erhalten. -Strichaufzählung Am 06.04.2018 langte beim BFA eine Stellungnahme ein. -Strichaufzählung Die Stellungnahme enthält im Wesentlichen dass, Sie am 16.08.2016 gemeinsam mit Ihren zwei Söhnen in Österreich eingereist sind um hier mit Ihrem Ehemann XXXX , der nicht der leibliche Vater Ihrer zwei Söhne ist, Ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen.Die Stellungnahme enthält im Wesentlichen dass, Sie am 16.08.2016 gemeinsam mit Ihren zwei Söhnen in Österreich eingereist sind um hier mit Ihrem Ehemann römisch 40 , der nicht der leibliche Vater Ihrer zwei Söhne ist, Ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen. -Strichaufzählung Neben der Tatsache, dass Sie Ihr Familienleben fortsetzen wollten, sind Sie auch aufgrund von guten Jobaussichten nach Österreich eingereist. Sie hätten bereits bei unterschiedlichen Firmen gearbeitet. Sie hätten in Hohenems eine Cousine. Allerdings hätten Sie nicht sehr oft Kontakt mit ihr. Ihr Ehemann wäre seit Ende September 2017 nicht mehr in Österreich, aber Sie hätten regelmäßig Kontakt. Aus diesem Grund würde Ihr Familienleben noch bestehen. Sie sind gesund. Sie hätten in Ihrer Heimat keinerlei soziale Bindungen mehr. Ihre Eltern und Schwester würden in den USA leben. Sie wären seit 2016 nicht mehr in Armenien gewesen. -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. ..." In Bezug auf die bP2 und bP3 wurde der bisherige Verfahrenshergang sinngemäß dargestellt. I.2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden der bB, der bP1 zugestellt am 22.11.2017, wurden die bP1 bis bP3

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesen

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden der bB, der bP1 zugestellt am 22.11.2017, wurden die bP1 bis bP3

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesen

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich sinngemäß gleichlautender Bescheid erlassen. I.2.

  1. Die Ausweisungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass bP1 bis bP3 ihr Aufenthaltsrecht vom Ehegatten von bP1 ableiteten, welcher sich aber seit September 2017 nicht mehr in Österreich befinde und seit 7 Monaten keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich unterhalte, weshalb den bP das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels aufrechten Familienlebens nicht mehr zukomme. Während des zweijährigen Aufenthaltes sei bP1 mehreren Beschäftigungen nachgegangen, welche jedoch nie mehr als vier Monate am Stück angedauert hätten. Derzeit gehe bP1 keiner Beschäftigung nach. Auch liege kein schützenswertes Privatleben vor. Eine maßgebliche Integration sei nicht zu erkennen.römisch eins.2.
  2. Die Ausweisungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass bP1 bis bP3 ihr Aufenthaltsrecht vom Ehegatten von bP1 ableiteten, welcher sich aber seit September 2017 nicht mehr in Österreich befinde und seit 7 Monaten keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich unterhalte, weshalb den bP das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels aufrechten Familienlebens nicht mehr zukomme. Während des zweijährigen Aufenthaltes sei bP1 mehreren Beschäftigungen nachgegangen, welche jedoch nie mehr als vier Monate am Stück angedauert hätten. Derzeit gehe bP1 keiner Beschäftigung nach. Auch liege kein schützenswertes Privatleben vor. Eine maßgebliche Integration sei nicht zu erkennen. I.
  3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde die im Hinblick auf Art. 8 EMRK vorgenommene unrichtige Interessenabwägung moniert. bP1 hätte eine Einstellungszusage erhalten und versuche, ihre in Armenien absolvierte Fachausbildung in Österreich nostrifizieren zu lassen. Die bP würden einwandfrei Deutsch sprechen; bP2 und bP3 würden die Schule besuchen; kurzum würden die bP starke Integrationsbemühungen unternehmen. bP2 leide an Schwerhörigkeit. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Im Wesentlichen wurde die im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vorgenommene unrichtige Interessenabwägung moniert. bP1 hätte eine Einstellungszusage erhalten und versuche, ihre in Armenien absolvierte Fachausbildung in Österreich nostrifizieren zu lassen. Die bP würden einwandfrei Deutsch sprechen; bP2 und bP3 würden die Schule besuchen; kurzum würden die bP starke Integrationsbemühungen unternehmen. bP2 leide an Schwerhörigkeit. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. I.
  5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zu einem aufrechten Familienleben und zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zu einem aufrechten Familienleben und zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  8. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier. bP1 ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP1 besitzt in Armenien ein eigenes Haus, was sie vermietet hat. bP2 und bP3 besuchen die Neue Mittelschule. Die bP haben in Armenien keine familiären Beziehungen. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP2 und bP3 ist durch deren Mutter (bP1) gesichert, welche wiederum grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem Gatten hat. bP1 hat am 31.10.2015 einen griechischen Staatsangehörigen, welcher nicht der Vater von bP2 und bP3 ist, in Armenien geehelicht. Die bP sind samt Gatten der bP1 am 16.08.2016 nach Österreich eingereist um hier ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen sowie von den guten Jobaussichten zu profitieren. Die bP sind seit 07.11.2016 im Besitz einer bis 06.11.2021 gültigen Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers. Sie leben in einer Mietwohnung. Der Gatte, von welchem die bP ihr Bleiberecht ableiten, reiste Ende September 2017 zurück in sein Heimatland Griechenland; seit dem 12.04.2018 ist der Gatte von bP1 nicht mehr in Österreich gemeldet. bP1 war im Jahr 2016 als Arbeiterin 65 Tage und als geringfügig beschäftigte Arbeiterin 24 Tage tätig; 2017 bezog sie 135 Tage Arbeitslosengeld und 2 Tage Krankengeld, den Rest des Jahres war sie 70 Tage als Arbeiterin, 17 Tage als Angestellte und 77 Tage als geringfügig Beschäftigte mit einem Dienstleistungsscheck tätig; 2018 bezog sie 224 Tage Arbeitslosengeld und 16 Tage Krankengeld, den Rest des Jahres war sie 122 Tage als geringfügig Beschäftigte mit einem Dienstleistungsscheck, 112 Tage als geringfügig beschäftigte Arbeiterin und 99 Tage als geringfügig beschäftigte Angestellte tätig. Vom 01.01.2019 bis 01.04.2019 bezog bP1 Arbeitslosengeld. Darüber hinaus hat bP1 2017 im Rahmen ihrer Arbeitslosigkeit "Beihilfe Deckung Lebensunterhalt" und "pauschalierte Kursnebenkosten", für bP2 und bP3 Familienbeihilfe sowie bP2 vom 18.09.2018 bis 05.07.2019 Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie Beihilfe zu den Kursnebenkosten in Höhe von € 12,86 täglich, bezogen. Die bP leben derzeit in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Sie verfügen (abgesehen von den mit ihnen im gemeinsamen Familienverband lebenden Familienmitgliedern) über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. bP1 hat 2018 den Deutschkurs C1 besucht, bP2 und bP3 besuchen die NMS, wobei bP2 und bP3 im Schuljahr 2017/2018 in Deutsch nicht beurteilt wurden. Das ho. Gericht geht dennoch im Zweifel davon aus, dass sich auch bP2 und bP3 entsprechende Deutschkenntnisse aneigneten.Die bP leben derzeit in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Sie verfügen (abgesehen von den mit ihnen im gemeinsamen Familienverband lebenden Familienmitgliedern) über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. bP1 hat 2018 den Deutschkurs C1 besucht, bP2 und bP3 besuchen die NMS, wobei bP2 und bP3 im Schuljahr 2017 aus 2018, in Deutsch nicht beurteilt wurden. Das ho. Gericht geht dennoch im Zweifel davon aus, dass sich auch bP2 und bP3 entsprechende Deutschkenntnisse aneigneten. bP2 ist seit 2004 Hörbehindert und trägt deshalb Hörgeräte. Zum Entscheidungszeitpunkt geht bP1 im Bundesgebiet einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als "Neue Selbstständige" nach, wobei sie die notwendigen Betriebsmittel (z.B. Auto) selbst zur Verfügung stellen muss und im Falle einer Leistungsverhinderung wie Krankheit, Urlaub etc. keinen Anspruch auf Vergütung hat. Der Beschwerde zur Folge bezieht bP1 aus dieser Tätigkeit € 400,
  10. Die bP1 ist als arbeitssuchend gemeldet und bezieht seit 01.01.2019 bis aktuell Arbeitslosengeld und ist daher gesetzlich krankenversichert (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.04.2019).Zum Entscheidungszeitpunkt geht bP1 im Bundesgebiet einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als "Neue Selbstständige" nach, wobei sie die notwendigen Betriebsmittel (z.B. Auto) selbst zur Verfügung stellen muss und im Falle einer Leistungsverhinderung wie Krankheit, Urlaub etc. keinen Anspruch auf Vergütung hat. Der Beschwerde zur Folge bezieht bP1 aus dieser Tätigkeit € 400,
  11. Die bP1 ist als arbeitssuchend gemeldet und bezieht seit 01.01.2019 bis aktuell Arbeitslosengeld und ist daher gesetzlich krankenversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.04.2019). Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, ob die Nostrifizierung der von bP1 in Armenien absolvierten Fachausbildung abgeschlossen ist. Nicht festgestellt werden konnte, ob die bP durch ihren Gatten finanziell unterstützt wird, ob sie in Armenien ein Haus besitzt, ob sie dieses vermietet und ob sie aus dieser Vermietung € 300,00 lukriert. Nicht festgestellt werden konnte der aktuelle Familienstand der bP. Die Identität der bP steht fest.
  12. Beweiswürdigung II.2.
  13. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  14. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  15. Die Feststellungen zur Identität, Familienstand, Ausreise des Gatten von bP1 und Staatsangehörigkeiten der bP beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, in Zusammenschau mit den in den Akten erliegenden Urkunden. Der bis 06.04.2026 gültige Reisepass der bP1, der bis 14.07.2019 gültige Reisepass der bP2 und der bis 24.06.2018 gültige Reisepass der bP3 liegen dem BVwG in Kopie vor. Die Anmeldebescheinigungen bzw. die Aufenthaltskarte ergeben sich aus dem Fremdenregister.römisch zwei.2.
  16. Die Feststellungen zur Identität, Familienstand, Ausreise des Gatten von bP1 und Staatsangehörigkeiten der bP beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, in Zusammenschau mit den in den Akten erliegenden Urkunden. Der bis 06.04.2026 gültige Reisepass der bP1, der bis 14.07.2019 gültige Reisepass der bP2 und der bis 24.06.2018 gültige Reisepass der bP3 liegen dem BVwG in Kopie vor. Die Anmeldebescheinigungen bzw. die Aufenthaltskarte ergeben sich aus dem Fremdenregister. Der Aufenthalt der bP in Österreich ergibt sich aus den Wohnsitzmeldungen laut ZMR. Der Mietvertrag vom 04.07.2016 wurde vorgelegt. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP1 und zum Bezug von Familienbeihilfe und Beihilfe Deckung Lebensunterhalt und pauschalierte Kursnebenkosten durch bP1 und bP2 ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsdatenauszügen, aus denen derzeit der durchgehende Bezug von Arbeitslosengeld seit 22.12.2018 ersichtlich ist sowie durch Bezugsbestätigungen ab 01.01.2017 bzw. Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 17.10.2018 (bP2) des AMS. Das bP2 hörbehindert ist, ergibt sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.12.
  17. Die Deutschkenntnisse der bP ergeben sich zum einen aus der durch bP1 vorgelegten Bestätigung des B1 Deutschzertifikats sowie den Schulnachrichten bP2 und bP3 betreffend. Da bP1 in der Beschwerde angab, arbeiten zu wollen, ist angesichts ihres berufsfähigen Alters davon auszugehen, dass sie arbeitsfähig und gesund ist, zumal keine Anhaltspunkte für Erkrankungen oder Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit zutage getreten sind. Es liegen keine Beweisergebnisse vor, dass bP1 konkrete Aussichten auf eine Arbeitsstelle hat. bP1 behauptet zwar in der Beschwerde, sie habe bereits die notwendigen Schritte für die Anerkennung ihrer in Armenien absolvierten Fachausbildung eingeleitet, weswegen sie ab dem 10.12.2018 im Rahmen eines sogenannten AMS - Karriereplans eine Vorbereitung für die Fachausbildung für Quereinsteiger "Frauen in der Technik" absolvieren werde, doch fehlt dem vorliegenden Karriereplan die Genehmigung durch das AMS und wurden hinsichtlich der Nostrifizierung keine Dokumente vorgelegt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Vorbereitung, welcher ca. für März 2019 beabsichtigt ist, erwartet bP1 eine qualifizierte, fixe Stelle zu erhalten. Überdies beabsichtigt bP1 ab September 2019 die Fachschule berufsbegleitend zu besuchen. Auch habe sie vom mobilen Hilfsdienst eine Anstellungszusage erhalten, weshalb sie ab Dezember 2018 rund 400 € verdiene. Es liegen auch keine Beweisergebnisse dahingehend vor, dass die bP von ihrem Ehegatten finanziell unterstützt wird. In der Beschwerde verweist bP1 auf den behaupteten und unbescheinigten Umstand, dass ihr nach Abzug der Mietkosten rechnerisch monatlich knapp € 1.900 netto zur freien Verfügung stehen würden und sie somit über ausreichende Existenzmittel verfügt. Dies widerspricht ihren Ausführungen in der Niederschrift vom 09.12.2017 vor der LPD XXXX , wo sie sich mangels ausreichender Einkünfte bei der BH XXXX wegen einer Wohnbeihilfe und Sozialhilfe erkundigt hat. Auch sind die Mieteinnahmen ihres vermieteten Hauses in Armenien ausgeblieben. Weiters ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, dass bP1 seit 22.12.2018 bis dato als Arbeitslos gemeldet ist. Der mit dem mobilen Hilfsdienst abgeschlossene Vermittlungsvertrag, woraus die bP1 monatlich € 400 lukrieren will, relativiert sich insofern, als bP1 sich selbst Krankenversichern muss, im Falle einer Leistungsverhinderung wie Krankheit, Urlaub etc keinen Anspruch auf Vergütung hat und notwendige Betriebsmittel selbst bereitstellen muss.In der Beschwerde verweist bP1 auf den behaupteten und unbescheinigten Umstand, dass ihr nach Abzug der Mietkosten rechnerisch monatlich knapp € 1.900 netto zur freien Verfügung stehen würden und sie somit über ausreichende Existenzmittel verfügt. Dies widerspricht ihren Ausführungen in der Niederschrift vom 09.12.2017 vor der LPD römisch 40 , wo sie sich mangels ausreichender Einkünfte bei der BH römisch 40 wegen einer Wohnbeihilfe und Sozialhilfe erkundigt hat. Auch sind die Mieteinnahmen ihres vermieteten Hauses in Armenien ausgeblieben. Weiters ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, dass bP1 seit 22.12.2018 bis dato als Arbeitslos gemeldet ist. Der mit dem mobilen Hilfsdienst abgeschlossene Vermittlungsvertrag, woraus die bP1 monatlich € 400 lukrieren will, relativiert sich insofern, als bP1 sich selbst Krankenversichern muss, im Falle einer Leistungsverhinderung wie Krankheit, Urlaub etc keinen Anspruch auf Vergütung hat und notwendige Betriebsmittel selbst bereitstellen muss. Hinsichtlich der sozialen Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet folgt das ho. Gericht -soweit sich aus den oa. Ausführungen nichts anderes ergibt, in tatsächlicher Hinsicht den bP, woraus noch nichts über deren rechtliche Würdigung gesagt ist. Für weitergehende beachtliche Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen der bP irgendwelche Hinweise, wenngleich die von den bP vorgetragenen sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse nicht in Zweifel gezogen werden.
  18. Rechtliche Beurteilung 3.
  19. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

§ 39Abs.

2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1). Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich einerseits um die Mutter und andererseits um ihre beiden minderjährigen Söhne. Alle drei sind von der mit Bescheiden des Bundesamtes vom selben Tag jeweils gegen sie erlassenen Ausweisung betroffen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich daher um denselben Sachverhalt und wurden die Bescheide bereits mit einer gemeinsamen Beschwerde angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass die Entscheidung über die Beschwerde des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers wesentlich von der Entscheidung über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin abhängt, jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG alle drei Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass die Entscheidung über die Beschwerde des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers wesentlich von der Entscheidung über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin abhängt, jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG alle drei Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über die anhängigen Beschwerden der Beschwerdeführer wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. 3.2. Zu Spruchteil A): § 66 FPG ("Ausweisung") lautet:Paragraph 66, FPG ("Ausweisung") lautet: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

§ 51

Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

§ 51

Abs 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z 1), sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Z 2), sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Z 3), oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Z 4) .

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Ziffer eins,), sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Ziffer 2,), sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Ziffer 3,), oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Ziffer 4,) .

§ 54Abs 1 i

Vm § 52 Abs 1 Z 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Die bP können idR nach fünf Jahren des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) unabhängige Recht auf Daueraufenthalt erwerben (vgl §§ 53a, 54a NAG).Die bP können idR nach fünf Jahren des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) unabhängige Recht auf Daueraufenthalt erwerben vergleiche Paragraphen 53 a, 54 a, NAG). § 55 NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate") lautet:Paragraph 55, NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate") lautet: "

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51

Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs 7.

Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Begünstigter Drittstaatsangehöriger ist

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Begünstigter Drittstaatsangehöriger ist

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Nachdem der Gatte der bP1 selbst nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, macht er auch nicht mehr von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch. Entsprechend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es für die Inanspruchnahme des "Rechts auf Freizügigkeit" genügt, dass sich der Unionsbürger in Österreich aufhält (Erkenntnis des VwGH vom
  2. Mai 2012, 2009/18/0518 und vom
  3. November 2009, 2008/22/0733). Daher handelt es sich beim Gatten der bP1 um keinen EWR-Bürger, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch genommen hat, und kann davon abgeleitet der Beschwerdeführer auch nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger sein. Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit "einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist" (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; vgl dazu auch 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Die bP sind daher nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren.Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit "einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist" (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; vergleiche dazu auch 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Die bP sind daher nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren. Ebenso stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom
  4. Juli 2015 in der Rechtssache Singh (C-218/14) zur Fragestellung, ob ein Drittstaatsangehöriger nach dem Wegzug seiner Ehefrau, die im Aufnahmemitgliedstaat ihre Unionsrechte ausgeübt hatte, noch ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hat, fest: " ... Was das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, im Aufnahmemitgliedstaat angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Was das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, im Aufnahmemitgliedstaat angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten vergleiche in diesem Sinne Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zusammen zu wohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 39).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zusammen zu wohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht vergleiche in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 39). So können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 64).So können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat vergleiche in diesem Sinne Urteil Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 64). Verlässt ein Unionsbürger, der sich in einer Situation wie derjenigen der Ehefrauen der Kläger der Ausgangsverfahren befindet, den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, erfüllt folglich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.Verlässt ein Unionsbürger, der sich in einer Situation wie derjenigen der Ehefrauen der Kläger der Ausgangsverfahren befindet, den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, erfüllt folglich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2004/
  5. ..." Auch daraus ergibt sich eindeutig, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers sich auf das in der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen können, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat. Nun mögen die bP zum Zeitpunkt der Ausstellung ihrer Aufenthaltskarte begünstigte Drittstaatsangehöriger gewesen sein, doch haben sie diese Rechtsstellung seit dem Moment, in dem der Gatte der bP1 durch das (nicht nur vorübergehende) Verlassen des Bundesgebietes sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich nicht mehr in Anspruch nimmt, nicht mehr. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer begünstigte Drittstaatsangehörige sind, trifft daher nicht mehr zu. Auch nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) besteht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers mehr. Dem Gatten der bP1 kommt kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG mehr zu, da er sich nicht mehr in Österreich aufhält. Während nun für EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind,

§ 52Abs.

2 NAG der nicht bloß vorübergehende Wegzug des Ehepartners aus dem Bundesgebiet ihr Aufenthaltsrecht nicht berührt, fehlt eine ähnliche Bestimmung in § 54 NAG und somit für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind. Ein Wegzug des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern führt

§ 54Abs.

4 NAG nur bei Kindern bis zum Abschluss der Schulausbildung bzw. bei einem Obsorgeberechtigten (und die Obsorge für Kinder bis zum Abschluss der Schulausbildung tatsächlich wahrnehmenden) Drittstaatsangehörigen nicht zu einem Wegfall des Aufenthaltsrechtes nach § 54 Abs. 1 NAG.Auch nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) besteht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers mehr. Dem Gatten der bP1 kommt kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG mehr zu, da er sich nicht mehr in Österreich aufhält. Während nun für EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind,

Paragraph 52, Absatz 2, NAG der nicht bloß vorübergehende Wegzug des Ehepartners aus dem Bundesgebiet ihr Aufenthaltsrecht nicht berührt, fehlt eine ähnliche Bestimmung in Paragraph 54, NAG und somit für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind. Ein Wegzug des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern führt

Paragraph 54, Absatz 4, NAG nur bei Kindern bis zum Abschluss der Schulausbildung bzw. bei einem Obsorgeberechtigten (und die Obsorge für Kinder bis zum Abschluss der Schulausbildung tatsächlich wahrnehmenden) Drittstaatsangehörigen nicht zu einem Wegfall des Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Im gegenständlichen Fall sorgt die bP1 für kein Kind, auf das die oa. Voraussetzungen zutreffen und hat sie auch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 54a NAG erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nach § 54 Abs. 1 NAG weggefallen sind, als der Gatte der bP1, welcher nicht Vater der bP2 und bP3 ist, Österreich verlassen hat.Im gegenständlichen Fall sorgt die bP1 für kein Kind, auf das die oa. Voraussetzungen zutreffen und hat sie auch kein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 54 a, NAG erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG weggefallen sind, als der Gatte der bP1, welcher nicht Vater der bP2 und bP3 ist, Österreich verlassen hat. Entsprechend erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0177, dass, wenn einem Ehegatten eines Fremden selbst kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, ein von diesem abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Fremden nicht in Betracht kommt. Nach § 55 Abs. 1 NAG kommt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des § 54 Abs. 1 NAG einem Drittstaatsangehörigen zu, solange die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer erfüllt durch den Wegzug des Gatten der bP1 und damit durch den Wegfall ihres eigenen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich nicht mehr die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 NAG und damit kommt ihnen nach § 55 Abs. 1 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch nicht mehr zu.Nach Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Paragraph 54, Absatz eins, NAG einem Drittstaatsangehörigen zu, solange die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer erfüllt durch den Wegzug des Gatten der bP1 und damit durch den Wegfall ihres eigenen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich nicht mehr die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, NAG und damit kommt ihnen nach Paragraph 55, Absatz eins, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch nicht mehr zu. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehörige sind, noch ihnen weiterhin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des § 54 Abs. 1 NAG zukommt.Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehörige sind, noch ihnen weiterhin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, NAG zukommt.

§ 9

BFA-VG ist ua eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Art. 8 EMRK lautet: " Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK lautet: " Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Die Anwendung der zitierten Grundsätze und Rechtsvorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt folgendes: BP1 bis bP3 sind als Staatsangehörige von Armenien grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch die Ehe der bP1 mit einem EWR-Bürger, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangten sie den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG.BP1 bis bP3 sind als Staatsangehörige von Armenien grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch die Ehe der bP1 mit einem EWR-Bürger, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangten sie den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Die bP haben weder das Daueraufenthaltsrecht erworben (§§ 53a, 54a NAG) noch liegt ein zumindest zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor (§ 66 Abs 3 FPG). Die bP1 bis bP3 halten sich erst seit 16.08.2016 im Inland auf.Die bP haben weder das Daueraufenthaltsrecht erworben (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) noch liegt ein zumindest zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor (Paragraph 66, Absatz 3, FPG). Die bP1 bis bP3 halten sich erst seit 16.08.2016 im Inland auf. Die bP1 bis bP3 leiten ihr Aufenthaltsrecht vom Ehegatten der bP1 ab, welcher Österreich 2017 verließ und seit 12.04.2018 auch nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist. bP1 geht in Österreich seit 01.12.2018 einer Erwerbstätigkeit als "Neue Selbstständige" nach dem GSVG nach und bezieht nach wie vor Arbeitslosengeld. Zwar kann auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründen, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, wie die in § 66 Abs 1 erster Satz FPG aufgenommene Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") zeigt (siehe VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).Die bP1 bis bP3 leiten ihr Aufenthaltsrecht vom Ehegatten der bP1 ab, welcher Österreich 2017 verließ und seit 12.04.2018 auch nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist. bP1 geht in Österreich seit 01.12.2018 einer Erwerbstätigkeit als "Neue Selbstständige" nach dem GSVG nach und bezieht nach wie vor Arbeitslosengeld. Zwar kann auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründen, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, wie die in Paragraph 66, Absatz eins, erster Satz FPG aufgenommene Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") zeigt (siehe VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130). bP1 steht zwar seit ihrer Einreise dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung, doch war sie 2016 nur 65 Tage als Arbeiterin und 2017 17 Tage als Angestellte und 70 Tage als Arbeiterin tätig. Die restliche Zeit war sie entweder arbeitslos gemeldet (2017 - 135 Tage, 2018 - 224 Tage) oder als geringfügig Beschäftigte auf Grund eines Dienstleistungsschecks oder als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. bP1 war jedoch nie länger als 4 Monate am Stück bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt. bP1 will zwar die in ihrer Heimat erworbene Fachkenntnis in Österreich einer Nostrifizierung zuführen und hat auch vor, im Rahmen eines sogenannten AMS - Karriereplans eine Vorbereitung für die Fachausbildung für Quereinsteiger "Frauen in der Technik" zu absolvieren, doch hat sie bis dato diesbezüglich keinerlei Nachweise dafür erbracht bzw. fehlt dem Karriereplan die Zustimmung des AMS. Aber auch wenn das AMS dem Karriereplan zustimmt, wird die Umsetzung wiederum mit Leistungen aus öffentlicher Hand subventioniert. Nachdem bP1 seit mindestens 22.12.2018 überhaupt nicht mehr erwerbstätig ist, hat sie nicht nachgewiesen, dass sie begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, zumal auch keine Beweisergebnisse dafür vorliegen, dass sie eine Arbeitsstelle in Aussicht hat. bP1 legt zwar einen abgeschlossenen Vermittlungsvertrag mit dem mobilen Hilfsdienst XXXX am 13.11.2018 mit Gültigkeit 01.12.2018 vor; demzufolge handelt es sich jedoch um kein Dienstverhältnis nach dem ASVG, sondern ist dieses Dienstverhältnis als "Neue Selbstständige" nach dem GSVG und hat im Falle einer Leistungsverhinderung wie Krankheit, Urlaub etc keinen Anspruch auf Vergütung. Außerdem muss sie notwendige Betriebsmittel wie ein Auto selbst zur Verfügung stellen und sich selbst Kranken versichern.bP1 steht zwar seit ihrer Einreise dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung, doch war sie 2016 nur 65 Tage als Arbeiterin und 2017 17 Tage als Angestellte und 70 Tage als Arbeiterin tätig. Die restliche Zeit war sie entweder arbeitslos gemeldet (2017 - 135 Tage, 2018 - 224 Tage) oder als geringfügig Beschäftigte auf Grund eines Dienstleistungsschecks oder als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. bP1 war jedoch nie länger als 4 Monate am Stück bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt. bP1 will zwar die in ihrer Heimat erworbene Fachkenntnis in Österreich einer Nostrifizierung zuführen und hat auch vor, im Rahmen eines sogenannten AMS - Karriereplans eine Vorbereitung für die Fachausbildung für Quereinsteiger "Frauen in der Technik" zu absolvieren, doch hat sie bis dato diesbezüglich keinerlei Nachweise dafür erbracht bzw. fehlt dem Karriereplan die Zustimmung des AMS. Aber auch wenn das AMS dem Karriereplan zustimmt, wird die Umsetzung wiederum mit Leistungen aus öffentlicher Hand subventioniert. Nachdem bP1 seit mindestens 22.12.2018 überhaupt nicht mehr erwerbstätig ist, hat sie nicht nachgewiesen, dass sie begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, zumal auch keine Beweisergebnisse dafür vorliegen, dass sie eine Arbeitsstelle in Aussicht hat. bP1 legt zwar einen abgeschlossenen Vermittlungsvertrag mit dem mobilen Hilfsdienst römisch 40 am 13.11.2018 mit Gültigkeit 01.12.2018 vor; demzufolge handelt es sich jedoch um kein Dienstverhältnis nach dem ASVG, sondern ist dieses Dienstverhältnis als "Neue Selbstständige" nach dem GSVG und hat im Falle einer Leistungsverhinderung wie Krankheit, Urlaub etc keinen Anspruch auf Vergütung. Außerdem muss sie notwendige Betriebsmittel wie ein Auto selbst zur Verfügung stellen und sich selbst Kranken versichern. Mangels eines relevanten Erwerbseinkommens oder anderer finanzieller Mittel verfügen die bP auch nicht über ausreichende Existenzmittel iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG. Die bP erfüllen die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht derzeit somit nicht.Mangels eines relevanten Erwerbseinkommens oder anderer finanzieller Mittel verfügen die bP auch nicht über ausreichende Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Die bP erfüllen die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht derzeit somit nicht. Dass die bP im Familienverband leben und unter ihnen von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen ist, steht unbestrittenermaßen fest. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).Dass die bP im Familienverband leben und unter ihnen von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen ist, steht unbestrittenermaßen fest. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). Die Ausweisung greift in das Privatleben der bP ein und ist daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist und wenn das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen der BF übersteigt.Die Ausweisung greift in das Privatleben der bP ein und ist daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist und wenn das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen der BF übersteigt. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes: -Strichaufzählung Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Die bP reisten rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielten sich hier rechtmäßig auf. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer der bP von nicht ganz 3 Jahren zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer der bP von nicht ganz 3 Jahren zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können. -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügen über keine familiären und die beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte -Strichaufzählung die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP haben in Österreich - abgesehen von der aus der bP1 und ihren zwei Söhnen bestehenden Familiengemeinschaft - keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte. Es ist den bP möglich und zumutbar, ihr Familienleben außerhalb Österreichs zu führen. bP1 kann als Ehegattin eines griechischen Staatsangehörigen, was auch auf ihre Söhne durchschlägt - in Griechenland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen; bei einem Aufenthalt in anderen EU-Staaten kommt ihnen ein vom Gatten von bP1 abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Es ist den bP auch möglich, nach Österreich zurückzukehren, wenn sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (wieder) erfüllen, zumal mit der Ausweisung kein Verbot, in das Bundesgebiet zurückzukehren, verbunden ist. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.Die bP haben in Österreich - abgesehen von der aus der bP1 und ihren zwei Söhnen bestehenden Familiengemeinschaft - keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte. Es ist den bP möglich und zumutbar, ihr Familienleben außerhalb Österreichs zu führen. bP1 kann als Ehegattin eines griechischen Staatsangehörigen, was auch auf ihre Söhne durchschlägt - in Griechenland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen; bei einem Aufenthalt in anderen EU-Staaten kommt ihnen ein vom Gatten von bP1 abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Es ist den bP auch möglich, nach Österreich zurückzukehren, wenn sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (wieder) erfüllen, zumal mit der Ausweisung kein Verbot, in das Bundesgebiet zurückzukehren, verbunden ist. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. -Strichaufzählung Grad der Integration Die bP haben keine wesentlichen integrationsbegründenden Umstände oder privaten Anknüpfungspunkte dargetan. Die erwachsene bP1 spricht zwar Deutsch auf Level B1 und hat einen C1 Deutschkurs besucht, war jedoch trotz eines Kurses für Büro und Verwaltung sowie eines ECDL Kurses (Computerkurs)am österreichischen Arbeitsmarkt nie nachhaltig integriert, zumal die bP1 zum Teil äußerst kurze Beschäftigungsverhältnisse hatte und insgesamt nur ca. 63 Tage als Arbeiterin und 17 Tage als Angestellte lang vollversichert war, die übrige Zeit war sie geringfügig beschäftigt bzw. geringfügig mit Dienstleistungsscheck beschäftigt bzw. bezog Arbeitslosenversicherung. Auch stellten Sprachkenntnisse für sich betrachtet keine umfassende gesellschaftliche Integration dar. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Das vorgelegte Empfehlungsschreiben dokumentiert zwar, dass sich die bP1 im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbaute, und beschreibt diese sozialen Kontakte aus der Sicht des Verfassers des Empfehlungsschreibens, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Auch aus dem Umstand, dass die bP2 und bP3 die Schule besuchen, kann keine außergewöhnliche Integration, sondern allenfalls altersadäquate Kontakte abgeleitet werden. -Strichaufzählung strafrechtliche Unbescholtenheit Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die bP3 aufgrund ihrer Strafunmündigkeit, sowie in Bezug auf die bP1 und bP2 aufgrund ihres erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die bP3 aufgrund ihrer Strafunmündigkeit, sowie in Bezug auf die bP1 und bP2 aufgrund ihres erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). -weitere Überlegungen Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem -dem Eingriffsvorbehalt unterliegenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Soweit von den bP gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgetragen werden, kann nicht festgestellt werden, dass diese im Lichte dieser Überlegungen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen als relevante betrachtet werden können. Dies gilt insbesondere auf die Schwerhörigkeit der bP2 weil diese Beeinträchtigung in unveränderter Form unabhängig von ihrem Aufenthalt vorliegt und deren Relevanz iSd Art. 8 Abs. 2 EMKR letztlich keine Frage des Aufenthaltsortes, sondern allenfalls eine in diesem Erkenntnis nicht zu klärende Frage darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem -dem Eingriffsvorbehalt unterliegenden- Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Soweit von den bP gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgetragen werden, kann nicht festgestellt werden, dass diese im Lichte dieser Überlegungen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen als relevante betrachtet werden können. Dies gilt insbesondere auf die Schwerhörigkeit der bP2 weil diese Beeinträchtigung in unveränderter Form unabhängig von ihrem Aufenthalt vorliegt und deren Relevanz iSd Artikel 8, Absatz 2, EMKR letztlich keine Frage des Aufenthaltsortes, sondern allenfalls eine in diesem Erkenntnis nicht zu klärende Frage darstellt. Weitere relevante Umstände in Bezug auf die bP konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden. -spezielle Überlegungen zur Zurechnung des Verhaltens der Eltern in Bezug auf die minderjährigen bP und zum Kindeswohl Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung

Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung

Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte. Die im Vorabsatz angestellten Überlegungen gelten sinngemäß auch im gegenständlichen Fall und ist im Ergebnis aufgrund der oa. Überlegungen davon auszugehen, dass sich die minderjährigen bP das Verhalten ihrer Eltern bzw. ihrer Mutter zwar nicht subjektiv vorwerfen, jedoch objektiv zurechnen lassen müssen. Auch aus dem Blickwinkel des Kindeswohl kann kein anderes Ergebnis hergeleitet werden, zumal im gegenständlichen Fall aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles unzulässig sind, da allfällige ungünstigere Entwicklungsbe-dingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Auch aus dem Blickwinkel des Kindeswohl kann kein anderes Ergebnis hergeleitet werden, zumal im gegenständlichen Fall aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles unzulässig sind, da allfällige ungünstigere Entwicklungsbe-dingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Im gegenständlichen Fall sind die Mutter und die Kinder armenische Staatsbürger, der Vater lebt nicht mit der Mutter und den Kindern zusammen, sind alle bP im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und teilen die Kinder somit das sozioökonomische Schicksal der Mutter. Ebenso wird auf das bereits fortgeschrittene Alter der bP2 und den Umstand, dass sie nicht in Österreich sozialisiert wurden, hingewiesen. Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher nicht ersichtlich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen (vgl VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.

§ 70

Abs 3 FPG ist ua EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist ua EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. II.

  1. Aufgrund der Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.
  2. Aufgrund der Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben. II.
  3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: "

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn ---------- 1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn -Strichaufzählung der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder -Strichaufzählung sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): -Strichaufzählung Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. -Strichaufzählung Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- -Strichaufzählung In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts außer Betracht bleiben kann. -Strichaufzählung Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Ausweisung keine Verhandlung durchzuführen war. Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch von der europäischen Rechtsprechung zum Rechtsinstitut der Ausweisung bzw. der innerstaatlichen Umsetzung entsprechender europarechtlicher Bestimmungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch von der europäischen Rechtsprechung zum Rechtsinstitut der Ausweisung bzw. der innerstaatlichen Umsetzung entsprechender europarechtlicher Bestimmungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L515.2211268.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.