GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 66 Abs. 1 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, iVm § 55 Abs. 3 NAG, BGBl I Nr. 100/2005 (NAG) idgF, § 70 Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG) idgF, Paragraph 70, Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb.,2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA: Armenien, vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX , zuStA: Armenien, vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 66 Abs. 1 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, iVm § 55 Abs. 3 NAG, BGBl I Nr. 100/2005 (NAG) idgF, § 70 Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG) idgF, Paragraph 70, Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb.,3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA: Armenien, vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX , zuStA: Armenien, vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 66 Abs. 1 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, iVm § 55 Abs. 3 NAG, BGBl I Nr. 100/2005 (NAG) idgF, § 70 Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG) idgF, Paragraph 70, Absatz 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als "bP" bzw.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP3.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als "bP" bzw.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ("bB") verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... -Strichaufzählung Sie sind am 16.08.2016 mit Ihren zwei Söhnen aus erster Ehe in Österreich eingereist um mit Ihrem Ehemann XXXX , geboren am XXXX , Ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen. Ihr Ehemann ist griechischer Staatsangehöriger. Ihr Ehemann ist nicht der leibliche Vater Ihrer zwei Söhne.Sie sind am 16.08.2016 mit Ihren zwei Söhnen aus erster Ehe in Österreich eingereist um mit Ihrem Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 , Ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen. Ihr Ehemann ist griechischer Staatsangehöriger. Ihr Ehemann ist nicht der leibliche Vater Ihrer zwei Söhne. -Strichaufzählung Seit dem 22.08.2016 sind Sie und Ihre zwei Söhne durchgehend mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. -Strichaufzählung Am 18.10.2016 haben Sie als Angehörige eines EWR Bürgers bei der BH XXXX um einen Aufenthaltstitel angesucht. Am 07.11.2016 wurde Ihnen der Aufenthaltstitel, gültig bis 06.11.2021, erteilt und am 24.11.2016 ausgefolgt.Am 18.10.2016 haben Sie als Angehörige eines EWR Bürgers bei der BH römisch 40 um einen Aufenthaltstitel angesucht. Am 07.11.2016 wurde Ihnen der Aufenthaltstitel, gültig bis 06.11.2021, erteilt und am 24.11.2016 ausgefolgt. -Strichaufzählung Ihr Ehemann ist seit Ende September nicht mehr in Österreich und seit dem 12.04.2018 auch nicht mehr in Österreich gemeldet. -Strichaufzählung Ende September 2017 sprachen Sie bei der BH XXXX vor und gaben an, dass Ihr Ehemann aufgrund eines Ehestreits bereits vor einigen Wochen nach Griechenland gefahren wäre und Sie nicht wissen würden ob er wieder kommen würde. Eine Scheidung Ihrerseits wäre angedacht.Ende September 2017 sprachen Sie bei der BH römisch 40 vor und gaben an, dass Ihr Ehemann aufgrund eines Ehestreits bereits vor einigen Wochen nach Griechenland gefahren wäre und Sie nicht wissen würden ob er wieder kommen würde. Eine Scheidung Ihrerseits wäre angedacht. -Strichaufzählung Ihre zwei Söhne und Sie leiten als armenische Staatsangehörige das Bleiberecht von Ihrem Ehemann XXXX ab. Dies gilt
Abs 3 NAG jedoch nur sofern ein gemeinsames Familienleben geführt wird.Ihre zwei Söhne und Sie leiten als armenische Staatsangehörige das Bleiberecht von Ihrem Ehemann römisch 40 ab. Dies gilt
-Strichaufzählung Am 17.10.2017 ersuchte die BH XXXX die LPD XXXX um Erhebung des Aufenthaltsortes des XXXX , der Dauer der Abwesenheit aus Österreich, ob die Abwesenheit auf Dauer bestehen bleiben wird, ob eine Scheidung bereits eingeleitet wurde, ob ein gemeinsames Familienleben geführt wird sowie etwaige melderechtliche Veranlassungen.Am 17.10.2017 ersuchte die BH römisch 40 die LPD römisch 40 um Erhebung des Aufenthaltsortes des römisch 40 , der Dauer der Abwesenheit aus Österreich, ob die Abwesenheit auf Dauer bestehen bleiben wird, ob eine Scheidung bereits eingeleitet wurde, ob ein gemeinsames Familienleben geführt wird sowie etwaige melderechtliche Veranlassungen. -Strichaufzählung Aus diesem Grund wurde am 10.11.2017 durch Beamte der PI XXXX eine Kontrolle in der ggst. Wohnung durchgeführt. Herr XXXX konnte nicht angetroffen werden. Auf konkrete Nachfrage der Beamten der PI XXXX gaben Sie bekannt, dass Ihr Ehemann aufgrund eines Ehestreits Ende September in seine Heimat Griechenland zurückgekehrt wäre, seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich gewesen wäre und dass sich keine persönlichen Sachen Ihres Ehemannes mehr in der Wohnung befinden würden.Aus diesem Grund wurde am 10.11.2017 durch Beamte der PI römisch 40 eine Kontrolle in der ggst. Wohnung durchgeführt. Herr römisch 40 konnte nicht angetroffen werden. Auf konkrete Nachfrage der Beamten der PI römisch 40 gaben Sie bekannt, dass Ihr Ehemann aufgrund eines Ehestreits Ende September in seine Heimat Griechenland zurückgekehrt wäre, seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich gewesen wäre und dass sich keine persönlichen Sachen Ihres Ehemannes mehr in der Wohnung befinden würden. -Strichaufzählung Am 22.11.2017 wurden Sie dann zur Vernehmung in PI XXXX geladen. Dieser Ladung sind Sie nicht nachgekommen. Stattdessen wurde von Ihrem Rechtsvertreter Akteneinsicht und ein neuerlicher Ladungstermin verlangt.Am 22.11.2017 wurden Sie dann zur Vernehmung in PI römisch 40 geladen. Dieser Ladung sind Sie nicht nachgekommen. Stattdessen wurde von Ihrem Rechtsvertreter Akteneinsicht und ein neuerlicher Ladungstermin verlangt. -Strichaufzählung Am 15.01.2018 wurden Sie dann in Anwesenheit eines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers zu Ihrem Aufenthaltsrecht befragt und niederschriftlich einvernommen. -Strichaufzählung Am 25.01.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt.Am 25.01.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. -Strichaufzählung Am 22.03.2018 wurde Ihnen mittels Parteiengehör mitgeteilt, dass ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde. -Strichaufzählung Am 27.03.2018 haben Sie das Parteiengehör erhalten. -Strichaufzählung Am 06.04.2018 langte beim BFA eine Stellungnahme ein. -Strichaufzählung Die Stellungnahme enthält im Wesentlichen dass, Sie am 16.08.2016 gemeinsam mit Ihren zwei Söhnen in Österreich eingereist sind um hier mit Ihrem Ehemann XXXX , der nicht der leibliche Vater Ihrer zwei Söhne ist, Ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen.Die Stellungnahme enthält im Wesentlichen dass, Sie am 16.08.2016 gemeinsam mit Ihren zwei Söhnen in Österreich eingereist sind um hier mit Ihrem Ehemann römisch 40 , der nicht der leibliche Vater Ihrer zwei Söhne ist, Ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen. -Strichaufzählung Neben der Tatsache, dass Sie Ihr Familienleben fortsetzen wollten, sind Sie auch aufgrund von guten Jobaussichten nach Österreich eingereist. Sie hätten bereits bei unterschiedlichen Firmen gearbeitet. Sie hätten in Hohenems eine Cousine. Allerdings hätten Sie nicht sehr oft Kontakt mit ihr. Ihr Ehemann wäre seit Ende September 2017 nicht mehr in Österreich, aber Sie hätten regelmäßig Kontakt. Aus diesem Grund würde Ihr Familienleben noch bestehen. Sie sind gesund. Sie hätten in Ihrer Heimat keinerlei soziale Bindungen mehr. Ihre Eltern und Schwester würden in den USA leben. Sie wären seit 2016 nicht mehr in Armenien gewesen. -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. ..." In Bezug auf die bP2 und bP3 wurde der bisherige Verfahrenshergang sinngemäß dargestellt. I.2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden der bB, der bP1 zugestellt am 22.11.2017, wurden die bP1 bis bP3
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesen
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden der bB, der bP1 zugestellt am 22.11.2017, wurden die bP1 bis bP3
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesen
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich sinngemäß gleichlautender Bescheid erlassen. I.2.
2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1). Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich einerseits um die Mutter und andererseits um ihre beiden minderjährigen Söhne. Alle drei sind von der mit Bescheiden des Bundesamtes vom selben Tag jeweils gegen sie erlassenen Ausweisung betroffen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich daher um denselben Sachverhalt und wurden die Bescheide bereits mit einer gemeinsamen Beschwerde angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass die Entscheidung über die Beschwerde des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers wesentlich von der Entscheidung über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin abhängt, jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Vm. § 17 VwGVG alle drei Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass die Entscheidung über die Beschwerde des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers wesentlich von der Entscheidung über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin abhängt, jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG alle drei Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über die anhängigen Beschwerden der Beschwerdeführer wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. 3.2. Zu Spruchteil A): § 66 FPG ("Ausweisung") lautet:Paragraph 66, FPG ("Ausweisung") lautet: "
Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).
Abs 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z 1), sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Z 2), sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Z 3), oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Z 4) .
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).
Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Ziffer eins,), sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Ziffer 2,), sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Ziffer 3,), oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Ziffer 4,) .
Vm § 52 Abs 1 Z 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.
Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Die bP können idR nach fünf Jahren des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) unabhängige Recht auf Daueraufenthalt erwerben (vgl §§ 53a, 54a NAG).Die bP können idR nach fünf Jahren des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) unabhängige Recht auf Daueraufenthalt erwerben vergleiche Paragraphen 53 a, 54 a, NAG). § 55 NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate") lautet:Paragraph 55, NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate") lautet: "
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Begünstigter Drittstaatsangehöriger ist
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
2 NAG der nicht bloß vorübergehende Wegzug des Ehepartners aus dem Bundesgebiet ihr Aufenthaltsrecht nicht berührt, fehlt eine ähnliche Bestimmung in § 54 NAG und somit für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind. Ein Wegzug des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern führt
4 NAG nur bei Kindern bis zum Abschluss der Schulausbildung bzw. bei einem Obsorgeberechtigten (und die Obsorge für Kinder bis zum Abschluss der Schulausbildung tatsächlich wahrnehmenden) Drittstaatsangehörigen nicht zu einem Wegfall des Aufenthaltsrechtes nach § 54 Abs. 1 NAG.Auch nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) besteht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers mehr. Dem Gatten der bP1 kommt kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG mehr zu, da er sich nicht mehr in Österreich aufhält. Während nun für EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind,
Paragraph 52, Absatz 2, NAG der nicht bloß vorübergehende Wegzug des Ehepartners aus dem Bundesgebiet ihr Aufenthaltsrecht nicht berührt, fehlt eine ähnliche Bestimmung in Paragraph 54, NAG und somit für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind. Ein Wegzug des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern führt
Paragraph 54, Absatz 4, NAG nur bei Kindern bis zum Abschluss der Schulausbildung bzw. bei einem Obsorgeberechtigten (und die Obsorge für Kinder bis zum Abschluss der Schulausbildung tatsächlich wahrnehmenden) Drittstaatsangehörigen nicht zu einem Wegfall des Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Im gegenständlichen Fall sorgt die bP1 für kein Kind, auf das die oa. Voraussetzungen zutreffen und hat sie auch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 54a NAG erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nach § 54 Abs. 1 NAG weggefallen sind, als der Gatte der bP1, welcher nicht Vater der bP2 und bP3 ist, Österreich verlassen hat.Im gegenständlichen Fall sorgt die bP1 für kein Kind, auf das die oa. Voraussetzungen zutreffen und hat sie auch kein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 54 a, NAG erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG weggefallen sind, als der Gatte der bP1, welcher nicht Vater der bP2 und bP3 ist, Österreich verlassen hat. Entsprechend erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0177, dass, wenn einem Ehegatten eines Fremden selbst kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, ein von diesem abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Fremden nicht in Betracht kommt. Nach § 55 Abs. 1 NAG kommt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des § 54 Abs. 1 NAG einem Drittstaatsangehörigen zu, solange die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer erfüllt durch den Wegzug des Gatten der bP1 und damit durch den Wegfall ihres eigenen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich nicht mehr die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 NAG und damit kommt ihnen nach § 55 Abs. 1 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch nicht mehr zu.Nach Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Paragraph 54, Absatz eins, NAG einem Drittstaatsangehörigen zu, solange die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer erfüllt durch den Wegzug des Gatten der bP1 und damit durch den Wegfall ihres eigenen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich nicht mehr die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, NAG und damit kommt ihnen nach Paragraph 55, Absatz eins, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch nicht mehr zu. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehörige sind, noch ihnen weiterhin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des § 54 Abs. 1 NAG zukommt.Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehörige sind, noch ihnen weiterhin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, NAG zukommt.
BFA-VG ist ua eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Art. 8 EMRK lautet: " Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK lautet: " Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung
Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte. Die im Vorabsatz angestellten Überlegungen gelten sinngemäß auch im gegenständlichen Fall und ist im Ergebnis aufgrund der oa. Überlegungen davon auszugehen, dass sich die minderjährigen bP das Verhalten ihrer Eltern bzw. ihrer Mutter zwar nicht subjektiv vorwerfen, jedoch objektiv zurechnen lassen müssen. Auch aus dem Blickwinkel des Kindeswohl kann kein anderes Ergebnis hergeleitet werden, zumal im gegenständlichen Fall aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles unzulässig sind, da allfällige ungünstigere Entwicklungsbe-dingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Auch aus dem Blickwinkel des Kindeswohl kann kein anderes Ergebnis hergeleitet werden, zumal im gegenständlichen Fall aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles unzulässig sind, da allfällige ungünstigere Entwicklungsbe-dingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Im gegenständlichen Fall sind die Mutter und die Kinder armenische Staatsbürger, der Vater lebt nicht mit der Mutter und den Kindern zusammen, sind alle bP im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und teilen die Kinder somit das sozioökonomische Schicksal der Mutter. Ebenso wird auf das bereits fortgeschrittene Alter der bP2 und den Umstand, dass sie nicht in Österreich sozialisiert wurden, hingewiesen. Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher nicht ersichtlich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen (vgl VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.
Abs 3 FPG ist ua EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist ua EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. II.
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn -Strichaufzählung der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder -Strichaufzählung sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): -Strichaufzählung Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. -Strichaufzählung Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- -Strichaufzählung In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts außer Betracht bleiben kann. -Strichaufzählung Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Ausweisung keine Verhandlung durchzuführen war. Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch von der europäischen Rechtsprechung zum Rechtsinstitut der Ausweisung bzw. der innerstaatlichen Umsetzung entsprechender europarechtlicher Bestimmungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch von der europäischen Rechtsprechung zum Rechtsinstitut der Ausweisung bzw. der innerstaatlichen Umsetzung entsprechender europarechtlicher Bestimmungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L515.2211269.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.