Obsah (6)
Art 133§ 3§ 28§ 8Art 2Art 3RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlL527 2210792-1 SpruchL527 2210792-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2016 legal aus dem Iran nach Österreich ein und erhielt einen Aufenthaltstitel für Studierende. Nach einmaliger Verlängerung war der Aufenthaltstitel zuletzt bis XXXX 2018 gültig. Der im Jahr 2018 eingebrachte Antrag auf neuerliche Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels wurde rechtskräftig abgewiesen. Im September/Oktober 2016 und im September/Oktober 2017 war der Beschwerdeführer für jeweils ca. ein Monat im Iran.Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 2016 legal aus dem Iran nach Österreich ein und erhielt einen Aufenthaltstitel für Studierende. Nach einmaliger Verlängerung war der Aufenthaltstitel zuletzt bis römisch 40 2018 gültig. Der im Jahr 2018 eingebrachte Antrag auf neuerliche Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels wurde rechtskräftig abgewiesen. Im September/Oktober 2016 und im September/Oktober 2017 war der Beschwerdeführer für jeweils ca. ein Monat im Iran. Am 14.09.2018 - nach Ablauf seines Aufenthaltstitels und Abweisung eines neuerlichen Antrags - stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im bisherigen Verfahren brachte er im Wesentlichen vor, zum Christentum konvertieren zu wollen (Erstbefragung) bzw. konvertiert zu sein. Im Iran würde ihn die Regierung oder ein Onkel umbringen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 05.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der neben dem Beschwerdeführer auch XXXX des christlichen Vereins " XXXX " (als Zeuge) einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 05.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der neben dem Beschwerdeführer auch römisch 40 des christlichen Vereins " römisch 40 " (als Zeuge) einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer hat außerdem Englisch- und Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem (Schiit) geboren. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar bei seinen Eltern. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Danach belegte er ein Studium auf dem Gebiet Film und Kino, das er mit dem Bachelor-Titel abschloss. Während des Studiums arbeitete er zwei Jahre bei einem Fotografen, nach dem Studium ca. ein Jahr bei einer Werbeagentur. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, konkret in XXXX , Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern, einen Bruder und eine Schwester. Der Beschwerdeführer steht regelmäßig in Kontakt mit diesen Verwandten, mit den Eltern nahezu täglich. Das Verhältnis ist sehr gut. Der Lebensstandard der Familie war gut. Außerdem leben drei Onkel väterlicherseits in XXXX und ein Onkel väterlicherseits in Amerika, ferner leben drei Onkel mütterlicherseits in XXXX und ein Onkel mütterlicherseits in XXXX . Mit einigen davon steht der Beschwerdeführer in Kontakt.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar bei seinen Eltern. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Danach belegte er ein Studium auf dem Gebiet Film und Kino, das er mit dem Bachelor-Titel abschloss. Während des Studiums arbeitete er zwei Jahre bei einem Fotografen, nach dem Studium ca. ein Jahr bei einer Werbeagentur. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, konkret in römisch 40 , Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern, einen Bruder und eine Schwester. Der Beschwerdeführer steht regelmäßig in Kontakt mit diesen Verwandten, mit den Eltern nahezu täglich. Das Verhältnis ist sehr gut. Der Lebensstandard der Familie war gut. Außerdem leben drei Onkel väterlicherseits in römisch 40 und ein Onkel väterlicherseits in Amerika, ferner leben drei Onkel mütterlicherseits in römisch 40 und ein Onkel mütterlicherseits in römisch 40 . Mit einigen davon steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste legal - mit einem Visum - am XXXX 2016 aus dem Iran aus und in Österreich ein. Im September/Oktober 2016 und im September/Oktober 2017 war der Beschwerdeführer für jeweils ca. ein Monat im Iran. Am XXXX 2017 reiste er - ebenfalls legal - zuletzt in das Gebiet der Europäischen Union (Griechenland) und in der Folge in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nach Österreich gekommen, um zu studieren. Er erhielt in Österreich auch tatsächlich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der einmal verlängert wurde und zuletzt bis XXXX 2018 gültig war. Am XXXX 2018 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich einen derartigen Aufenthaltstitel. Die zuständige Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , ab. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer XXXX am 13.09.2019 zurück, woraufhin dieses das Beschwerdeverfahren einstellte. Am 14.09.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste legal - mit einem Visum - am römisch 40 2016 aus dem Iran aus und in Österreich ein. Im September/Oktober 2016 und im September/Oktober 2017 war der Beschwerdeführer für jeweils ca. ein Monat im Iran. Am römisch 40 2017 reiste er - ebenfalls legal - zuletzt in das Gebiet der Europäischen Union (Griechenland) und in der Folge in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nach Österreich gekommen, um zu studieren. Er erhielt in Österreich auch tatsächlich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der einmal verlängert wurde und zuletzt bis römisch 40 2018 gültig war. Am römisch 40 2018 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich einen derartigen Aufenthaltstitel. Die zuständige Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , ab. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer römisch 40 am 13.09.2019 zurück, woraufhin dieses das Beschwerdeverfahren einstellte. Am 14.09.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nie tatsächlich studiert. Zur vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten ist der Beschwerdeführer im Jahr 2018 drei Mal angetreten, hat sie aber nicht bestanden. Der Beschwerdeführer ist noch zu zwei Antritten berechtigt. Er verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Er hat verschiedene Deutschkurse belegt; den Deutschkurs auf B2-Niveau hat er im Wintersemester 2017 mit Erfolg absolviert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bislang keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er war von XXXX 2017 bis XXXX 2018, also bevor er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, geringfügig unselbständig erwerbstätig. Derzeit finanziert der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich mit Geld, das er von seinen Eltern bekommt. Außerdem schreibt der Beschwerdeführer Skripten und Drehbücher für Filme, wofür er Geld aus dem Iran erhält.Der Beschwerdeführer hat in Österreich bislang keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er war von römisch 40 2017 bis römisch 40 2018, also bevor er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, geringfügig unselbständig erwerbstätig. Derzeit finanziert der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich mit Geld, das er von seinen Eltern bekommt. Außerdem schreibt der Beschwerdeführer Skripten und Drehbücher für Filme, wofür er Geld aus dem Iran erhält. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat weder besonders enge noch zahlreiche freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Er besucht jeden zweiten Freitagabend eine österreichische Familie, die er seit September 2018 von Gottesdiensten in der " XXXX " kennt. Mit dieser Familie singt, betet und isst der Beschwerdeführer. Es handelt sich um die einzige österreichische Familie, die der Beschwerdeführer kennt.Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat weder besonders enge noch zahlreiche freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Er besucht jeden zweiten Freitagabend eine österreichische Familie, die er seit September 2018 von Gottesdiensten in der " römisch 40 " kennt. Mit dieser Familie singt, betet und isst der Beschwerdeführer. Es handelt sich um die einzige österreichische Familie, die der Beschwerdeführer kennt. Die einzige Unterstützungserklärung, die der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vorgelegt hat, stammt von dieser Familie. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Seit September 2018 nimmt er regelmäßig am Gemeinschaftsleben der christlichen " XXXX " teil. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine ehrenamtliche Arbeit geleistet. Er hat der Fahrschule XXXX einen Ausbildungsauftrag für die Lenkberechtigung der Klasse B erteilt.Die einzige Unterstützungserklärung, die der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vorgelegt hat, stammt von dieser Familie. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Seit September 2018 nimmt er regelmäßig am Gemeinschaftsleben der christlichen " römisch 40 " teil. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine ehrenamtliche Arbeit geleistet. Er hat der Fahrschule römisch 40 einen Ausbildungsauftrag für die Lenkberechtigung der Klasse B erteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. 1.
- Zu den (behaupteten) Fluchtgründen: 1.2.
- Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Er ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, sondern hat ihn legal verlassen. Er wurde dort nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer hatte im Iran weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch seiner politischen Gesinnung und auch nicht wegen seiner Religion Probleme. 1.2.
- Der Beschwerdeführer kam erstmals in Österreich, und zwar im Dezember 2016, über eine iranische Familie mit dem Christentum in Berührung. Die Familie nahm den Beschwerdeführer zu einer christlichen Kirche in Wien mit, die der Beschwerdeführer in der Folge bis Ende 2017 sporadisch besucht hat. Im Mai oder Juni 2018 suchte der Beschwerdeführer eine andere christliche Gemeinde. Im Sommer 2018 kam er in Wien in Kontakt mit der " XXXX "/dem Verein " XXXX ". Es handelt sich um eine christliche Gemeinschaft, die sich vom evangelischen Glauben ableitet und sich als freikirchliche Gemeinde sieht. Die Treffen der Gemeinschaft finden in der XXXX , statt. Seit September 2018 nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig an den wöchentlichen Veranstaltungen teil. Er erscheint pünktlich und hilft bei Vorbereitungen. Seit Dezember 2018 besucht er außerdem den so genannten "Alphakurs", einen zehnwöchigen christlichen Glaubensgrundkurs. Der Beschwerdeführer wurde bislang nicht christlich getauft und hat auch den für eine allfällige Taufe erforderliche Vorbereitungskurs nicht absolviert.Im Mai oder Juni 2018 suchte der Beschwerdeführer eine andere christliche Gemeinde. Im Sommer 2018 kam er in Wien in Kontakt mit der " römisch 40 "/dem Verein " römisch 40 ". Es handelt sich um eine christliche Gemeinschaft, die sich vom evangelischen Glauben ableitet und sich als freikirchliche Gemeinde sieht. Die Treffen der Gemeinschaft finden in der römisch 40 , statt. Seit September 2018 nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig an den wöchentlichen Veranstaltungen teil. Er erscheint pünktlich und hilft bei Vorbereitungen. Seit Dezember 2018 besucht er außerdem den so genannten "Alphakurs", einen zehnwöchigen christlichen Glaubensgrundkurs. Der Beschwerdeführer wurde bislang nicht christlich getauft und hat auch den für eine allfällige Taufe erforderliche Vorbereitungskurs nicht absolviert. Am XXXX meldete der Beschwerdeführer den Austritt aus der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.Am römisch 40 meldete der Beschwerdeführer den Austritt aus der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus. Der Beschwerdeführer ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Das heißt, der Beschwerdeführer hat sich in Österreich nur deshalb dem Christentum zugewandt, um mit der Behauptung, ihm drohe in diesem Zusammenhang Verfolgung, als Asylwerber (bzw. - nach allfälliger Anerkennung als Flüchtling - als Asylberechtigter) nach Ablauf seines Aufenthaltstitels als Studierender weiterhin im Bundesgebiet bleiben zu können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde auch in seinem Herkunftsstaat nicht christlich missionieren. Seine Eltern und Geschwister, denen der Beschwerdeführer von seiner Hinwendung vom Christentum erzählt hat, haben damit kein Problem. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu diesen Familienmitgliedern ist nach wie vor sehr gut. Die Behörden in seinem Herkunftsstaat haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. 1.
- Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 1.3.
- Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des1.3.
- Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des
- und
- ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer befürchtet, für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen der von ihm behaupteten Konversion zum Christentum verhaftet und umgebracht zu werden (z. B. OZ 9, S 22). Diese Befürchtung trifft, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat oder darlegen wird, nicht zu. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht einmal ein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Er hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos nachgewiesen.Der Beschwerdeführer befürchtet, für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen der von ihm behaupteten Konversion zum Christentum verhaftet und umgebracht zu werden (z. B. OZ 9, S 22). Diese Befürchtung trifft, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat oder darlegen wird, nicht zu. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht einmal ein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Er hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos nachgewiesen. 1.3.
- Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.1.3.
- Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitsregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Allgemeinen ist die Sicherheitslage jedoch als ruhig zu bezeichnen. Im Iran herrscht nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in XXXX , einer großen Stadt; viele seiner Familienangehörigen leben nach wie vor dort ohne Probleme.Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitsregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Allgemeinen ist die Sicherheitslage jedoch als ruhig zu bezeichnen. Im Iran herrscht nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in römisch 40 , einer großen Stadt; viele seiner Familienangehörigen leben nach wie vor dort ohne Probleme. 1.3.
- Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; er ist sogar legal aus dem Iran ausgereist. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben. 1.3.
- Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzustellen: In den letzten Jahren konnte sich die iranische Wirtschaft erholen. 2014 konnte der Abschwung gestoppt werden, seither ist ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen (2016: 4,6 %). Die Inflation konnte verringert werden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist nach wie vor angespannt. Die Grundversorgung ist aber jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Es hat sich seit der islamischen Revolution konstant stark verbessert. In XXXX ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. XXXX , woher der Beschwerdeführer stammt, liegt nicht in einer der Provinzen, in denen die Qualität der medizinischen Versorgung niedriger ist als in der Referenz-Provinz XXXX .1.3.
- Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzustellen: In den letzten Jahren konnte sich die iranische Wirtschaft erholen. 2014 konnte der Abschwung gestoppt werden, seither ist ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen (2016: 4,6 %). Die Inflation konnte verringert werden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist nach wie vor angespannt. Die Grundversorgung ist aber jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Es hat sich seit der islamischen Revolution konstant stark verbessert. In römisch 40 ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. römisch 40 , woher der Beschwerdeführer stammt, liegt nicht in einer der Provinzen, in denen die Qualität der medizinischen Versorgung niedriger ist als in der Referenz-Provinz römisch 40 . Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar. 1.3.
- Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden. Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene. Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. 1.
- Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
- Beweiswürdigung: 2.
- Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
- Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201. Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17. 2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381. 2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091. 2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem Reisepass (Kopien AS 17 ff), der im behördlichen Verfahren als authentisch (echt) qualifiziert wurde (AS 262; OZ 6). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 1 ff, 65
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 9, S 8
- ff)zu treffen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer insofern unzutreffende Angaben hätte machen sollen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein: Die Angaben des Beschwerdeführers zur Einreise in das Bundesgebiet konnten anhand der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 6) und im Reisepass (Kopien AS 17
- ff)nachvollzogen und dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, er sei nach Österreich gekommen, um hier zu studieren (OZ 9, S 10), räumte aber (auf Nachfrage) ein, in Österreich nie tatsächlich studiert zu haben (OZ 9, S 21; vgl. auch die Ausführungen auf AS 60). Für die Antritte zur Ergänzungsprüfung gibt es einen unbedenklichen Nachweis (AS 101). Wann der Aufenthaltstitel für Studierende abgelaufen ist und wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 1 ff; OZ 6) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Das Verfahren und die Entscheidungen zum Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Studierende sind in dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unbedenklichen Unterlagen nachvollziehbar dokumentiert (insbesondere AS 57 ff; OZ 12, 13). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher ohne Weiteres die entsprechenden Feststellungen treffen.Die Angaben des Beschwerdeführers zur Einreise in das Bundesgebiet konnten anhand der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 6) und im Reisepass (Kopien AS 17
- ff)nachvollzogen und dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, er sei nach Österreich gekommen, um hier zu studieren (OZ 9, S 10), räumte aber (auf Nachfrage) ein, in Österreich nie tatsächlich studiert zu haben (OZ 9, S 21; vergleiche auch die Ausführungen auf AS 60). Für die Antritte zur Ergänzungsprüfung gibt es einen unbedenklichen Nachweis (AS 101). Wann der Aufenthaltstitel für Studierende abgelaufen ist und wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 1 ff; OZ 6) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Das Verfahren und die Entscheidungen zum Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Studierende sind in dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unbedenklichen Unterlagen nachvollziehbar dokumentiert (insbesondere AS 57 ff; OZ 12, 13). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher ohne Weiteres die entsprechenden Feststellungen treffen. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2019 selbst ein Bild machen. Zu den vom Beschwerdeführer belegten Deutschkursen gibt es unbedenkliche Urkunden (AS 103 ff). Wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziert, war auf Grundlage seiner nachvollziehbaren Angaben vor der Behörde (AS 71) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 9, S 9
- f)festzustellen. Für die geringfügige Erwerbstätigkeit gibt es unbedenkliche Nachweise (AS 169 ff, z. B. Versicherungsdatenauszug). Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, geht außerdem aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 6, 16) hervor. Den Feststellungen zu den sozialen Kontakten in Österreich liegen die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 71
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S 8 ff, Beilage A [Unterstützungserklärung]) zugrunde. Den Ausbildungsauftrag für die Lenkberechtigung hat der Beschwerdeführer vorgelegt (AS 99). Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 16). 2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen: 2.3.1. Bereits die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid aus nachvollziehbaren und einleuchtenden Erwägungen zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (Nach-)Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Auch im Beschwerdeverfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht(e). 2.3.2. Hervorzuheben ist zunächst, dass der Beschwerdeführer aus seinem Herkunftsstaat legal ausgereist ist; er ist nicht geflohen. Dass er im Iran nicht von Behörden verfolgt worden ist und auch keinen Übergriffen oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden ausgesetzt war, folgt unzweifelhaft aus den Aussagen des Beschwerdeführers (AS 70; OZ 9, S 11). Der Beschwerdeführer selbst sagte außerdem aus, im Iran keine Probleme wegen seiner politischen Gesinnung, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben (AS 70; OZ 9, S 11). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. 2.3.3. Die Feststellung, wie und wann der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben (in Österreich) in Berührung kam, folgt den im Wesentlichen gleichbleibenden - wenn auch vielfach oberflächlichen - Angaben vor der belangten Behörde (AS 74
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 9, S 12 ff). Auch die Feststellungen zu den weiteren religiösen Aktivitäten, namentlich zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben der XXXX "/" XXXX ", basieren auf den insoweit plausiblen Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 9, S 16 ff, vgl. auch die Fotos und Nachrichten in der Beilage A), die vom am 05.02.2019 als Zeugen einvernommenen XXXX des Vereins " XXXX ", XXXX , bestätigt wurden (AS 79; OZ 9 Beilage Z, S 2). Die Hilfsbereitschaft und die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers an den Gottesdiensten der Gemeinde hatte der Zeuge gegenüber der belangten Behörde bereits schriftlich bestätigt (AS 79). Die Feststellungen zur Glaubensrichtung waren aufgrund der Angaben des Zeugen zu treffen (OZ 9, Beilage Z, S 2); der Beschwerdeführer spricht von einer protestantischen Freikirche (OZ 9, S 16). Eine schriftliche Bestätigung (OZ 9, Beilage A) und die Aussage des Zeugen geben auch darüber Auskunft, dass der Beschwerdeführer einen Glaubensgrundkurs besucht. Beschwerdeführer und Zeuge sagten (ebenfalls) übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer noch nicht getauft worden sei (OZ 9, S 17, Beilage Z, S 4). Die Behauptung des Beschwerdeführers, man könne sich derzeit nicht taufen lassen, weil die Donau sehr kalt sei (OZ 9, S 17), ist angesichts der Ausführungen des Zeugen, warum der Beschwerdeführer noch nicht getauft ist (Man sei vorsichtig, gerade wenn es um Flüchtlinge gehe. Man werde den Beschwerdeführer nicht vorschnell taufen, sondern seine Entwicklung weiterhin beobachten. [OZ 9 Beilage Z, S 4]), nicht nachvollziehbar. Angesichts derartiger Behauptungen sind grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angebracht.2.3.3. Die Feststellung, wie und wann der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben (in Österreich) in Berührung kam, folgt den im Wesentlichen gleichbleibenden - wenn auch vielfach oberflächlichen - Angaben vor der belangten Behörde (AS 74
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 9, S 12 ff). Auch die Feststellungen zu den weiteren religiösen Aktivitäten, namentlich zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben der römisch 40 "/" römisch 40 ", basieren auf den insoweit plausiblen Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 9, S 16 ff, vergleiche auch die Fotos und Nachrichten in der Beilage A), die vom am 05.02.2019 als Zeugen einvernommenen römisch 40 des Vereins " römisch 40 ", römisch 40 , bestätigt wurden (AS 79; OZ 9 Beilage Z, S 2). Die Hilfsbereitschaft und die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers an den Gottesdiensten der Gemeinde hatte der Zeuge gegenüber der belangten Behörde bereits schriftlich bestätigt (AS 79). Die Feststellungen zur Glaubensrichtung waren aufgrund der Angaben des Zeugen zu treffen (OZ 9, Beilage Z, S 2); der Beschwerdeführer spricht von einer protestantischen Freikirche (OZ 9, S 16). Eine schriftliche Bestätigung (OZ 9, Beilage A) und die Aussage des Zeugen geben auch darüber Auskunft, dass der Beschwerdeführer einen Glaubensgrundkurs besucht. Beschwerdeführer und Zeuge sagten (ebenfalls) übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer noch nicht getauft worden sei (OZ 9, S 17, Beilage Z, S 4). Die Behauptung des Beschwerdeführers, man könne sich derzeit nicht taufen lassen, weil die Donau sehr kalt sei (OZ 9, S 17), ist angesichts der Ausführungen des Zeugen, warum der Beschwerdeführer noch nicht getauft ist (Man sei vorsichtig, gerade wenn es um Flüchtlinge gehe. Man werde den Beschwerdeführer nicht vorschnell taufen, sondern seine Entwicklung weiterhin beobachten. [OZ 9 Beilage Z, S 4]), nicht nachvollziehbar. Angesichts derartiger Behauptungen sind grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angebracht. Über den Austritt aus der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hat der Beschwerdeführer eine Abschrift der Niederschrift vor dem XXXX vorgelegt (AS 81).Über den Austritt aus der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hat der Beschwerdeführer eine Abschrift der Niederschrift vor dem römisch 40 vorgelegt (AS 81). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer oberflächliche Kenntnisse vom Christentum bzw. Protestantismus habe, war angesichts seiner Antworten auf Fragen in der behördlichen Einvernahme am 06.11.2018, z. B. zur Geburt von Jesus, den zehn Geboten, den Jüngern von Jesus, und in der Verhandlung am 05.02.2019, z. B. zu christlichen Werten, dem Wesen des Protestantismus, Ostern, zu treffen. 2.3.4. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist; seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Die dafür maßgeblichen Erwägungen sind: Dem Beschwerdeführer war es im Frühjahr/Sommer 2018 nicht mehr möglich, in Österreich einen (weiteren) Aufenthaltstitel für Studierende zu erlangen. Um eine rechtliche Grundlage für den weiteren Verbleib in Österreich zu schaffen, stellte er am 14.09.2018 - einen Tag, nachdem er die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Studierende zurückgezogen hatte - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Just zu dieser Zeit begann der Beschwerdeführer erstmals, sich etwas intensiver mit dem Christentum zu befassen, suchte Anschluss zu einer christlichen Gemeinschaft und erklärte in der Folge den Austritt aus der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Beruhte die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum auf innerer Überzeugung und wahrhaftigem Interesse am Glauben, hätte er die entsprechenden Aktivitäten - nachdem er bereits Ende 2017 ein Schlüsselerlebnis gehabt haben will (OZ 9, S 15) und sich seit Anfang 2018 als Christ bezeichnet (AS 69) - eher gesetzt und nicht erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abweisung seines Antrags auf einen Aufenthaltstitel einerseits und der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz andererseits. Hinzukommt auch, dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich bereits im Oktober 2017 wegen seiner (angeblichen) Hinwendung zum Christentum bedroht worden (AS 78) - bis zur Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz nicht noch knapp ein Jahr gewartet hätte. Dass sich der Beschwerdeführer, der bereits zu Weihnachten 2016 - nach seiner eigenen Aussage aus Neugier - eine christliche Kirche besucht hat (OZ 9, S 14), seit der zweiten Jahreshälfte 2018 näher mit dem Christentum auseinandersetzt, ist also ausschließlich damit zu erklären, dass er ohne Antrag auf internationalen Schutz keine Rechtsgrundlage für den Aufenthalt im Bundesgebiet hätte. Angaben zu den zwischen Ende 2016 und Mitte 2018 entfalteten christlichen Aktivitäten sind nämlich nichtssagend, nicht nachvollziehbar und lassen an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. So sagte der Beschwerdeführer - befragt nach Kirchenbesuchen nach Dezember 2016: "Von Weihnachten 2016 bis Ende 2017, aber die Besuche waren nicht jede Woche. Ich bin deshalb nicht regelmäßig hingegangen, weil die meisten Teilnehmer Familien waren und weil ich das Gefühl hatte, dass sie lügen. Sie sagen, dass sie Christen sind, aber sie waren nicht wahre Christen. Ich hatte das Gefühl, dass sie alle spielen, Christ zu sein. Es ist meine Vermutung, es kann sein, dass ich damit falsch liege." (OZ 9, S 15). Eine (auch nur ansatzweise plausible) Erklärung für diese Vermutung hat der Beschwerdeführer nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer im Dezember 2016 nicht deshalb in eine christliche Kirche gegangen ist, weil er sich für den christlichen Glauben interessiert hat oder diesen kennen lernen wollte, zeigt sich auch daran, dass an diesem Kirchenbesuch für den Beschwerdeführer das anschließende Essen am einprägsamsten schien, machte er doch allein dazu nähere Angaben: "Damals habe ich eine iranische Familie gekannt. Es war Weihnachten, die Geburt von Jesus. Sie wollten in die Kirche gehen. Ich war neugierig und deshalb bin ich mitgegangen. Danach haben wir gemeinsam gegessen, es gab Reis und Huhn." (OZ 9, S 14) Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, ist es doch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, am 05.02.2019 nicht einmal wusste, was zu Ostern gefeiert wird (OZ 9, S 20). Dass er, wie bereits ausgeführt, nur oberflächliche Kenntnisse über Christentum und Protestantismus hat, spricht nicht für eine eingehende Auseinandersetzung mit dem angeblichen neuen Glauben. Dieselbe Schlussfolgerung muss das Bundesverwaltungsgericht auch daraus ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wie die Kirche bzw. christliche Glaubensgemeinschaft, die er seit mehreren Monaten besucht, heißt. Er konnte auch nicht erklären, wofür die von ihm selbst mit XXXX genannte Internetadresse der Website der Gemeinschaft steht (OZ 9, S 17).Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, ist es doch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, am 05.02.2019 nicht einmal wusste, was zu Ostern gefeiert wird (OZ 9, S 20). Dass er, wie bereits ausgeführt, nur oberflächliche Kenntnisse über Christentum und Protestantismus hat, spricht nicht für eine eingehende Auseinandersetzung mit dem angeblichen neuen Glauben. Dieselbe Schlussfolgerung muss das Bundesverwaltungsgericht auch daraus ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wie die Kirche bzw. christliche Glaubensgemeinschaft, die er seit mehreren Monaten besucht, heißt. Er konnte auch nicht erklären, wofür die von ihm selbst mit römisch 40 genannte Internetadresse der Website der Gemeinschaft steht (OZ 9, S 17). Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz eingehender Befragung - weder im Verfahren vor der belangten Behörde (vgl. vor allem die zutreffende und schlüssige Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid AS 262
- ff)noch in der Verhandlung am 05.02.2019 plausibel darlegen konnte, dass und aus welchen Gründen er sich mit dem christlichen Glauben identifiziere. So hat er Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum oder zum Protestantismus gerichtet waren, weitgehend oberflächlich, gerade ohne erkennbaren persönlichen Bezug zur Religion und zu seiner Glaubensüberzeugung oder mit gänzlich unglaubhaften Aussagen beantwortet:Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz eingehender Befragung - weder im Verfahren vor der belangten Behörde vergleiche vor allem die zutreffende und schlüssige Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid AS 262
- ff)noch in der Verhandlung am 05.02.2019 plausibel darlegen konnte, dass und aus welchen Gründen er sich mit dem christlichen Glauben identifiziere. So hat er Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum oder zum Protestantismus gerichtet waren, weitgehend oberflächlich, gerade ohne erkennbaren persönlichen Bezug zur Religion und zu seiner Glaubensüberzeugung oder mit gänzlich unglaubhaften Aussagen beantwortet: Völlig zutreffend hatte bereits die belangte Behörde erkannt, dass sich aus der Antwort "Als ich jedes Mal in die Kirche gegangen bin und der Prediger predigte, hat mir dies sehr gefallen hat [sic!]. Ich habe auch eine Bibel bekommen und habe die Bibel gelesen und ich habe dann gesagt, dass ist der Gott [sic!] den ich gesucht habe." auf die Frage "Wie wurden Sie vom Christentum überzeugt?" (AS 74) gerade keine innere Überzeugung des Beschwerdeführers vom Christentum ableiten lässt (AS 269). In der Tat hat der Beschwerdeführer auch nach Nachfrage durch die Behörde nicht angegeben, was ihn überzeugt hatte, sondern er hat ausweichend und nichtssagend geantwortet. Vereinzelt hat der Beschwerdeführer auf Bibelstellen Bezug genommen, z. B. "[...] In der Bibel steht, dass der Jesus vor 5.000 Leuten mit ein bisschen Brot und paar Fischen alle diese Leute ernährt hat. [...]" (AS 74) Der Beschwerdeführer vermochte aber überhaupt nicht dazulegen, weshalb und inwiefern (z. B.) diese Bibelstelle für ihn persönlich von Bedeutung sei und sein Interesse am Christentum geweckt habe. Derartige Antworten sprechen also keineswegs für ein ernsthaftes Interesse des Beschwerdeführers am Christentum und auch nicht für eine persönliche Identifikation mit dem christlichen Glauben. Insbesondere weil der Beschwerdeführer diese Bibelstelle ohne plausiblen Zusammenhang mit der gestellten Frage erwähnt hatte, ist freilich davon auszugehen, dass er damit Bibelkenntnis und religiöse Überzeugung vorgeben wollte. Schließlich lässt, wie bereits dargelegt, auch das Wissen des Beschwerdeführers über das Christentum nicht die Annahme zu, er habe sich aus Interesse mit der Bibel auseinandergesetzt. Den Ausschlag für die Hinwendung zum Christentum soll ein Schlüsselerlebnis Ende des Jahres 2017 gegeben haben: "Dieser Vorfall war ca. Ende 2017. Das war am späten Abend, ich war traurig, hoffnungslos. Es war Mitternacht, als ich nach Hause gekommen bin. In der Arbeit war ich auch nicht glücklich, weil mich mein Chef nicht so gut behandelt hat. Am nächsten Tag in der Früh bin ich ins Internet, habe eine Seite der Christen geöffnet und habe mit Jesus gesprochen. Ich bat um Hilfe, dass ich wieder glücklich bin. Es ist wirklich passiert. Gleich danach ist mein Nachbar mit Essen zu mir gekommen, es war koreanisches Essen. Mein Chef hat mich danach auch viel besser behandelt. Ich war wieder glücklich. [...]" (OZ 9, S 15) Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer eine echte Konversion zum Christentum nicht glaubhaft machen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht - nicht aber in der Einvernahme vor der Behörde am 06.11.2018 - erstattet hat, obwohl er in der Einvernahme mehrfach zu seiner Hinwendung zum Christentum befragt wurde. Folglich ist zweifelhaft, ob die geschilderten Geschehnisse überhaupt passiert sind. Dies kann im Ergebnis freilich dahingestellt bleiben, weil mit diesen Geschehnissen - sollten sie tatsächlich stattgefunden haben - ohnedies eine Abwendung vom Islam und eine Hinwendung zum Christentum nicht (plausibel) erklärt werden können. Es mag eine erfreuliche Geste sein, dass ein Nachbar Essen bringt. Dass eine ca. 26-jährige Person, die Zeit ihres Lebens Moslem gewesen ist und stets an einen Gott geglaubt hatte (AS 69; vgl. auch die schlüssige Beweiswürdigung der Behörde AS 265), mag sie auch traurig und hoffnungslos gewesen sein oder einen schweren Tag gehabt haben, wegen dieser Geste dem Islam den Rücken kehrt und sich zum Christentum hinwendet, wäre aber absolut nicht begreiflich und überhaupt nicht nachvollziehbar.Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer eine echte Konversion zum Christentum nicht glaubhaft machen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht - nicht aber in der Einvernahme vor der Behörde am 06.11.2018 - erstattet hat, obwohl er in der Einvernahme mehrfach zu seiner Hinwendung zum Christentum befragt wurde. Folglich ist zweifelhaft, ob die geschilderten Geschehnisse überhaupt passiert sind. Dies kann im Ergebnis freilich dahingestellt bleiben, weil mit diesen Geschehnissen - sollten sie tatsächlich stattgefunden haben - ohnedies eine Abwendung vom Islam und eine Hinwendung zum Christentum nicht (plausibel) erklärt werden können. Es mag eine erfreuliche Geste sein, dass ein Nachbar Essen bringt. Dass eine ca. 26-jährige Person, die Zeit ihres Lebens Moslem gewesen ist und stets an einen Gott geglaubt hatte (AS 69; vergleiche auch die schlüssige Beweiswürdigung der Behörde AS 265), mag sie auch traurig und hoffnungslos gewesen sein oder einen schweren Tag gehabt haben, wegen dieser Geste dem Islam den Rücken kehrt und sich zum Christentum hinwendet, wäre aber absolut nicht begreiflich und überhaupt nicht nachvollziehbar. Aufgefordert, fünf christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er sie lebe, zählte der Beschwerdeführer zwar u. a. einige der zehn Gebote auf, gab jedoch mit keinem Wort an, wie er diese Gebote bzw. Werte lebe (OZ 9, S 18 f). Er ignorierte auch gänzlich die am 05.02.2019 gestellten Fragen, in welcher Situation er das erste Mal das Bedürfnis gehabt habe, sich vom Islam abzuwenden und warum der Islam für ihn nicht mehr ausreichend und akzeptabel gewesen sei (OZ 9, S 14). Auch der Frage, welche Bedeutung Mohammed für ihn habe, wich der Beschwerdeführer aus: "Meine persönliche Meinung ist, dass er nicht lieb war, er war böse. Es gibt aber Leute, die ihn vergöttern." (OZ 9, S 19). Der Austritt aus der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich erweist sich damit als bloßer Formalakt zur Erlangung von internationalem Schutz. Mit einem lapidaren "Erlöser" beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, welche Bedeutung Jesus Christus für ihn habe (OZ 9, S 19). Diese epigonenhafte Wiedergabe von einfachstem christlichem Einzelwissen deutet nicht auf eine intensive Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und auch nicht auf eine Identifikation mit demselben hin. Befragt nach religiösen Gründen für seine Entscheidung, sich einer protestantischen Freikirche anzuschließen, nannte der Beschwerdeführer zwar (nicht über Alltagswissen hinausreichende) Unterschiede zwischen katholischem und protestantischem Glauben, gab jedoch nichts darüber an, weshalb und inwiefern diese Unterschiede für seine persönliche Glaubensüberzeugung von Bedeutung seien (OZ 9, S 16 f). Es ist beispielsweise überhaupt nicht ersichtlich, welche Rolle es für den Beschwerdeführer spielen sollte, dass katholische Pfarrer nicht heiraten dürfen (OZ 9, S 16 f). Dass ihm die Atmosphäre in einer katholischen Kirche Angst gemacht habe (AS 77; OZ 9, S 16), scheint lediglich ein Vorwand des Beschwerdeführers zu sein, um weiteren Fragen, die auf die Ergründung seiner religiösen Überzeugung und der Ernsthaftigkeit seiner Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben abzielen, zu entgehen. Die Frage, warum er sich ausgerechnet mit dem Christentum näher befasst habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit Allgemeinplätzen und blieb dabei ausgesprochen vage: "Der christliche Gott ist liebevoll, er liebt seine Kinder. Das war der Grund dafür. Ich kann ein Beispiel anführen. Der andere Glaube, den ich vorher hatte, hat uns Angst gemacht. Wenn man etwas Schlimmes macht, dann kommt man in die Hölle. Aber der christliche Gott liebt uns." (OZ 9, S 14) Dass der Beschwerdeführer auch damit eine Konversion aus innerer Überzeugung zum Christentum nicht glaubhaft machen konnte, ergibt sich weiters daraus, dass dieses Beispiel mit dem Inhalt christlicher Glaubenslehren und der Bibel in eklatantem Widerspruch steht; vgl. z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Hölle (15.04.2019) und statt vieler Matthäus 23,33.Die Frage, warum er sich ausgerechnet mit dem Christentum näher befasst habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit Allgemeinplätzen und blieb dabei ausgesprochen vage: "Der christliche Gott ist liebevoll, er liebt seine Kinder. Das war der Grund dafür. Ich kann ein Beispiel anführen. Der andere Glaube, den ich vorher hatte, hat uns Angst gemacht. Wenn man etwas Schlimmes macht, dann kommt man in die Hölle. Aber der christliche Gott liebt uns." (OZ 9, S 14) Dass der Beschwerdeführer auch damit eine Konversion aus innerer Überzeugung zum Christentum nicht glaubhaft machen konnte, ergibt sich weiters daraus, dass dieses Beispiel mit dem Inhalt christlicher Glaubenslehren und der Bibel in eklatantem Widerspruch steht; vergleiche z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Hölle (15.04.2019) und statt vieler Matthäus 23,33. Ebenfalls widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft ist, wie bereits die Behörde anschaulich dargetan hat (AS 274), die Argumentation des Beschwerdeführers er habe sich deshalb für das Christentum entschieden, weil es im Koran viele problematische Stellen gebe und beim Lesen Fragen entstünden, die nicht beantwortet werden. Mit seinen Ausführungen auf die Frage, welche Frage man dem Beschwerdeführer im Islam nicht beantworten habe können, behauptet der Beschwerdeführer letztlich, Elemente der islamischen Lehre seien unlogisch und unwissenschaftlich (AS 74, 274). Ohne auf diese Thematik inhaltlich eingehen zu müssen, steht jedenfalls außer Frage, dass vor diesem Hintergrund eine Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum überhaupt nicht einleuchtend wäre. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr Inhalte des christlichen Glaubens ebenso kritisch hinterfragen (z. B. eine sprechende Schlange), was er jedoch gerade nicht tut (OZ 9, S 18). Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen des christlichen Glaubens auf sein Leben waren sowohl gegenüber der belangten Behörde als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht weitgehend von substanzlosen Allgemeinplätzen geprägt (AS 75, OZ 9, S 18); z. B.: "Die Wahrheit ist, alle Türen sind für mich geöffnet, denn ich habe meine Ruhe gefunden." (AS 75) Inhaltliche Aussagekraft, allerdings ohne religiösen Bezug, hat allein der Satz des Beschwerdeführers, er könne seine Mutter nicht sehen (AS 75). Der Behörde ist zuzustimmen, dass in diesem Zusammenhang zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seine Gefühlswelt ausführlich beschreibt und die Änderungen in seiner Lebensweise darlegt (AS 270). Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer nur versucht, Personen (z. B. Freunde) zu der christlichen Gemeinde mitzubringen, die er selbst besucht (OZ 9, Beilage Z, S 5), oder ob er das bereits tatsächlich getan hat (OZ 9, S 22). Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits eine Person zur Gemeinde mitgebracht haben sollte, kann darin keine ernsthafte Missionierungstätigkeit erkannt werden. Dafür sprechen sogar die Aussagen des Beschwerdeführers auf die Frage, was er dem Freund erzählt habe, damit er den Beschwerdeführer zu Kirche begleitet hat: "Ich sagte ihm, dass ich eine Einladung von der Kirche bekommen habe, sie haben mir auch eine Bibel geschenkt. Ich sagte zu ihm, er solle mich begleiten, damit wir sehen können, wie das dort abläuft. Mein Freund nimmt bis heute teil." (OZ 9, S 22) Jene Frau, die der Beschwerdeführer angeblich zu der von ihm besuchten Gemeinde mitbringen möchte, hat stets abgesagt und ist nicht mitgegangen (OZ 9, S 23). Angesichts dessen, der mangelnden persönlichen Identifikation des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben und seinem nur oberflächlichen Wissen ist eine ernsthafte missionarische Tätigkeit zu verneinen. Somit ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort missionarisch tätig werden würde. Das im behördlichen Verfahren vorgelegten Schreiben jener Person, die das Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommen hat (AS 79), sagt, wie bereits die Behörde ausgeführt hat (AS 271), über die Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers nichts aus. Die Aussage des Zeugen am 05.02.2019, für ihn und andere Gemeinschaftsmitglieder sei die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum glaubhaft (OZ 9, Beilage Z, S 2 f), nimmt das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis. Generell ist zu bedenken, dass derartige Äußerungen naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den der Zeuge vom Beschwerdeführer hat, wiedergeben können. Dass für ihn die Konversion des Beschwerdeführers glaubhaft sei, hat der Zeuge zudem selbst relativiert: "Wir werden [den Beschwerdeführer] natürlich taufen, wir wollen das aber nicht vorschnell machen und [den Beschwerdeführer] weiterhin bei seiner Entwicklung beobachten." (OZ 9, Beilage Z, S 4). Außerdem trifft das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf einer wesentlich breiteren Grundlage an Beweismitteln als der Zeuge. Unter Berücksichtigung der übrigen Aussagen des Zeugen, der Aussagen und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und aller sonstigen Beweismittel und Erwägungen musste das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist. Im Beschwerdeverfahren obliegt es, wie oben ausgeführt, grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. 2.3.5. Als einzige konkrete Gefährdung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er werde von einem Onkel bedroht und es drohen ihm Übergriffe durch diesen Onkel. Der Onkel würde ihn umbringen. (AS 78; OZ 9, S 22) Dieses Vorbringen ist jedoch, wie bereits die belangte Behörde zutreffend und begründet dargelegt hat, nicht glaubhaft (AS 272 f). Sowohl gegenüber der Behörde als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht waren die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers äußerst vage und unkonkret (AS 72 f; OZ 9, S 12 f). So enthielt die Schilderung in der Verhandlung am 05.02.2018 überhaupt keine Zeitangaben. Er nach ausdrücklicher Aufforderung datierte der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse, allerdings nur oberflächlich (OZ 9, S 12 f). Daraus schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Ereignisse nicht tatsächlich passiert sind und sie der Beschwerdeführer folglich auch nicht erlebt hat. Hinzukommt, wie bereits ausgeführt und von der Behörde zutreffend erkannt (AS 272f), dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich bereits im Oktober 2017 wegen seiner (angeblichen) Hinwendung zum Christentum bedroht worden (AS 78) - bis zur Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz nicht noch knapp ein Jahr gewartet hätte. Dass der Beschwerdeführer die angeblichen Bedrohungen durch den Onkel zunächst für "Spaß" gehalten haben will (AS 73, 75, 78), ist keine einleuchtende Erklärung, hob der Beschwerdeführer doch mehrmals die streng muslimische Einstellung des Onkels hervor (AS 69, 77) und gab an, dieser arbeite bei der Sepah (AS 69, 77; OZ 9, S 11 f). Gänzlich unplausibel ist, wie der Onkel des Beschwerdeführers von dessen angeblicher Hinwendung zum Christentum erfahren haben soll. Der Beschwerdeführer habe ca. vier bis fünf Monate nach seiner letzten Einreise nach Österreich, also ca. im Februar/März 2018, mit seiner Schwester telefoniert (Videotelefonie). Gleich nach der Begrüßung habe er sie gefragt, ob sie "Johanna 3,16" gelesen habe. Er habe sie gefragt, ob sie wisse, was Gott über Jesus sagt. Die Schwester habe mit dem Hinweis, Cousine XXXX sei zu Besuch, sofort aufgelegt. Die zu dieser Zeit höchstens acht Jahre alte Cousine ("Sie ist jetzt [05.02.2019] 8 oder 9 Jahre alt. Damals ging sie in die 1. Klasse Volksschule." [OZ 9, S 13]), die Tochter des besagten Onkels, habe diesem dann "alles" erzählt. (OZ 9, S 12
- f)Zunächst erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass ein höchstens acht Jahre altes Kind, das im Iran als Mitglied einer streng muslimischen Familie aufwächst und demnach mit Bibelstellen und der entsprechenden Zitierweise nicht vertraut ist, mit dem Inhalt des angeblichen Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester überhaupt etwas anfangen, das heißt, den Gesprächsinhalt erfassen und zuordnen kann. Sollte das Gespräch im Beisein der Cousine tatsächlich stattgefunden haben, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung allenfalls zu erwarten gewesen, dass die Cousine (aus [kindlicher] Neugier) der Schwester des Beschwerdeführers Fragen gestellt hätte. Dergleichen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Noch weniger will einleuchten, dass sich ein solches Kind unter den genannten Umständen den Gesprächsinhalt merken und ihn dann wiedergeben kann. Selbst wenn die Cousine den Gesprächsinhalt erfasst und ihrem Vater erzählt hätte, wäre die vom Beschwerdeführer behauptete Reaktion des Onkels nicht nachvollziehbar. Der Gesprächsinhalt könnte bestenfalls die Vermutung tragen, der Beschwerdeführer befasse sich mit dem Christentum. Wieso der Onkel jedoch - allein aufgrund dieses Gesprächs - gewusst haben sollte, der Beschwerdeführer sei Christ geworden (AS 73) oder wolle Christ werden (OZ 9, S 12), und ihn und die Mutter bedroht haben sollte, ist nicht nachvollziehbar zu erklären.Gänzlich unplausibel ist, wie der Onkel des Beschwerdeführers von dessen angeblicher Hinwendung zum Christentum erfahren haben soll. Der Beschwerdeführer habe ca. vier bis fünf Monate nach seiner letzten Einreise nach Österreich, also ca. im Februar/März 2018, mit seiner Schwester telefoniert (Videotelefonie). Gleich nach der Begrüßung habe er sie gefragt, ob sie "Johanna 3,16" gelesen habe. Er habe sie gefragt, ob sie wisse, was Gott über Jesus sagt. Die Schwester habe mit dem Hinweis, Cousine römisch 40 sei zu Besuch, sofort aufgelegt. Die zu dieser Zeit höchstens acht Jahre alte Cousine ("Sie ist jetzt [05.02.2019] 8 oder 9 Jahre alt. Damals ging sie in die 1. Klasse Volksschule." [OZ 9, S 13]), die Tochter des besagten Onkels, habe diesem dann "alles" erzählt. (OZ 9, S 12
- f)Zunächst erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass ein höchstens acht Jahre altes Kind, das im Iran als Mitglied einer streng muslimischen Familie aufwächst und demnach mit Bibelstellen und der entsprechenden Zitierweise nicht vertraut ist, mit dem Inhalt des angeblichen Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester überhaupt etwas anfangen, das heißt, den Gesprächsinhalt erfassen und zuordnen kann. Sollte das Gespräch im Beisein der Cousine tatsächlich stattgefunden haben, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung allenfalls zu erwarten gewesen, dass die Cousine (aus [kindlicher] Neugier) der Schwester des Beschwerdeführers Fragen gestellt hätte. Dergleichen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Noch weniger will einleuchten, dass sich ein solches Kind unter den genannten Umständen den Gesprächsinhalt merken und ihn dann wiedergeben kann. Selbst wenn die Cousine den Gesprächsinhalt erfasst und ihrem Vater erzählt hätte, wäre die vom Beschwerdeführer behauptete Reaktion des Onkels nicht nachvollziehbar. Der Gesprächsinhalt könnte bestenfalls die Vermutung tragen, der Beschwerdeführer befasse sich mit dem Christentum. Wieso der Onkel jedoch - allein aufgrund dieses Gesprächs - gewusst haben sollte, der Beschwerdeführer sei Christ geworden (AS 73) oder wolle Christ werden (OZ 9, S 12), und ihn und die Mutter bedroht haben sollte, ist nicht nachvollziehbar zu erklären. Auffallend widersprüchlich waren die Angaben des Beschwerdeführers zum Beginn der Bedrohung durch den Onkel. Mit den soeben dargelegten Angaben des Beschwerdeführers, wann und wie der Onkel von der angeblichen Hinwendung zum Christentum erfahren haben soll, ist gänzlich unvereinbar, dass die Bedrohungen bereits im Oktober 2017 angefangen haben sollen (AS 78). 2.3.6. Abseits der - nicht glaubhaften - Bedrohung durch den Onkel hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass ihm persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohte oder im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohen würde. Die Personen, denen der Beschwerdeführer von der (von ihm behaupteten) Hinwendung zum Christentum erzählt hat, haben damit kein Problem (AS 72 f, 77; OZ 9, S 11). Weitere Privatpersonen oder Behörden könnten - nach den Angaben des Beschwerdeführers - nur durch den Onkel von der angeblichen Konversion erfahren haben. Der Beschwerdeführer wisse das nicht (OZ 9, S 11, 13). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Onkel konstruiert und nicht glaubhaft ist. Daraus ist zu schließen, dass der Onkel auch niemanden informiert hat. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen würde. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 46
- ff)sind konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt und die Abtrünnigkeit vom Islam ("Apostasie") ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht, nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Die Rückkehr in den Iran ist außerdem kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook, würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn (weitere) Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die iranischen Behörden von seinen religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre. Hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist. Er würde daher den christlichen Glauben im Iran in keiner Weise weiterverfolgen. Er könnte daher auch gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne seine persönliche Glaubensüberzeugung zu verleugnen, erklären, nach wie vor dem islamischen Glauben zu folgen. Dass dies nicht möglich wäre, hat der Beschwerdeführer bloß völlig unsubstantiiert behauptet (OZ 9, S 22). Der Aussage, er würde nicht rekonvertieren, kann das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen keinen Glauben schenken (OZ 9, S 22 f). Es muss vielmehr davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer diese Aussage ausschließlich mit dem Ziel gemacht hat, in Österreich internationalen Schutz zu erlangen. Die maßgeblichen Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind aktuell. Sie basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Der Beschwerdeführer ist den Länderinformationen nicht entgegengetreten; der Rechtsvertreter verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde (OZ 9, S 22). Die in der Beschwerde (AS 321
- ff)wiedergegebenen Länderinformationen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen stehen weder mit den hier getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den von diesem herangezogenen Länderinformationen im Widerspruch. Inwiefern die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen veraltet sein sollten, hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Situation in seinem Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausführlich auseinandergesetzt; die Beweiswürdigung ist schlüssig und umfassend. Sie nimmt im Einzelnen Bedacht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und ergeht sich keineswegs in der Wiedergabe von Rechtssätzen oder Floskeln ohne eigenständigen Begründungswert. Zudem ist die Entscheidungsrelevanz der in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen insofern zu verneinen, als die Argumentation des Beschwerdeführers doch davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei tatsächlich, aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Dies trifft jedoch, wie festgestellt, nicht zu. 2.3.7. Zusätzlich zu den bisherigen Erwägungen ist schließlich zu bedenken, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch verschiedene (weitere) Widersprüche und Unplausibilitäten in seinen Angaben erschüttert wurde. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer keine stringenten Angaben dazu gemacht hat, seit wann er Christ sei oder sich als Christ fühle. Darauf hat bereits die Behörde zutreffend hingewiesen (AS 272). 2.4. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: Neben den bereits ausführlich dargelegten Erwägungen (insbesondere die Person des Beschwerdeführers und sein Vorbringen betreffend) waren für diese Feststellungen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018) maßgeblich. Das Länderinformationsblatt erscheint schlüssig, richtig und vollständig; es ist aktuell. Die Informationen basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Der Beschwerdeführer ist den Länderinformationen nicht (substantiiert) entgegengetreten (OZ 9, S 22). Siehe ferner die Ausführungen unter 2.3.6. Die in der Beschwerde (AS 321
- ff)wiedergegebenen Länderinformationen stehen weder mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den von diesem herangezogenen Länderinformationen im Widerspruch. Folglich konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf Grundlage des als Beweismittel herangezogenen Länderinformationsblatts treffen. 2.5. Die abschließende (Negativ-)Feststellung ergibt sich als unzweifelhafte Schlussfolgerung aus den vorangegangenen Feststellungen und Erwägungen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids: 3.1.1.
§ 3Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann
§ 3Abs 2 Asyl
G auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/
- Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/
- Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde. Zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde. Zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/
- 3.1.
- Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vgl. z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/
- Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0120, zum Herkunftsstaat Marokko.3.1.
- Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vergleiche z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/
- Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0120, zum Herkunftsstaat Marokko.
§ 3Abs 2 Asyl
G 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 3 AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 3, AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/
- 3.1.
- Art 10 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 3 AsylG 2005, K40).3.1.3. Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 3, AsylG 2005, K40). Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vergleiche EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/
- Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/
- Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine "Verfolgungshandlung" iSd Art 9 der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vergleiche EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/
- Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine "Verfolgungshandlung" iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/
- 3.1.
- Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Eine Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 wegen einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls aus, weil sich dieser, wie festgestellt, nicht aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat.Eine Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wegen einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls aus, weil sich dieser, wie festgestellt, nicht aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat. Durch die von ihm tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten und die bloß formale Zuwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung (Scheinkonversion) droht dem Beschwerdeführer, sollten Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd des § 3 Abs 1 AslyG. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) oder wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen.Durch die von ihm tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten und die bloß formale Zuwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung (Scheinkonversion) droht dem Beschwerdeführer, sollten Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd des Paragraph 3, Absatz eins, AslyG. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) oder wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen. Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und war auch nicht festzustellen. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu beachten ist, dass (entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs 1 AsylG 2005) eine Verletzung jedenfalls von Art 3 EMRK infolge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen kann; vgl. mwN VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106.Zu beachten ist, dass (entgegen dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) eine Verletzung jedenfalls von Artikel 3, EMRK infolge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen kann; vergleiche mwN VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. 3.2.2.
Art 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Das
- und das
- ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Das
- und das
- ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers im Iran und in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017),
- Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers im Iran und in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit - im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen - besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.
- Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.Ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2, EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit - im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen - besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.
- Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen. 3.2.3.
Art 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:3.2.3.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein: * wegen - infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden - unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 193 ff;* wegen - infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden - unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 193 ff; * wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;* wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4; * unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; * unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.* unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK genügt allerdings nicht; vergleiche mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/
- Aus den Feststellungen folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten, der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung (er ist gesund) und er hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat, schließlich würde ihm nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. 3.2.
- Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/
- In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:3.2.
- Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vergleiche mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/
- In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus: Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen