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{'item': 'W136 2197799-1'}

Obsah (4)§ 29Art 133§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlW136 2197799-1 SpruchW 136 2197799-1/12Z W 136 2198064-1/11Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABE

§ 29Abs. 5 Vw

GVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG alsA) Der Antrag wird

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

  1. Im Verfahren über die Beschwerden des XXXX und des XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 03.05.2018, Zlen. 1091194301-151561895 und 1091195004-151561917 fand am 27.03.2019 eine mündliche Verhandlung statt, in der ein die Beschwerde erledigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde.
  2. Im Verfahren über die Beschwerden des römisch 40 und des römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 03.05.2018, Zlen. 1091194301-151561895 und 1091195004-151561917 fand am 27.03.2019 eine mündliche Verhandlung statt, in der ein die Beschwerde erledigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde. Das Verhandlungsprotokoll samt einer schriftlichen Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG wurde jeweils den Beschwerdeführern und ihrer Rechtsvertretung am 27.03.2019 übergeben und am 28.03.2019 an die belangte Behörde übersendet.Das Verhandlungsprotokoll samt einer schriftlichen Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde jeweils den Beschwerdeführern und ihrer Rechtsvertretung am 27.03.2019 übergeben und am 28.03.2019 an die belangte Behörde übersendet. Am 15.04.2019 langte ein Telefax der Vertreterin der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom 27.03.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung des Antrages

§ 29Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.

§ 29Abs 2a Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.

§ 29Abs. 4 Vw

GVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

§ 29Abs. 5 Vw

GVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

§ 29Abs. 2a Vw

GVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantrag wird.

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantrag wird. Nachdem das Verhandlungsprotokolls den Beschwerdeführern und ihrer Rechtvertretung am 27.03.2019 ausgefolgt wurde, endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 2a und 5 Vw

GVG mit Ablauf des 10.04.2019.Nachdem das Verhandlungsprotokolls den Beschwerdeführern und ihrer Rechtvertretung am 27.03.2019 ausgefolgt wurde, endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 2 a und 5 VwGVG mit Ablauf des 10.04.2019. Der Antrag der Beschwerdeführer langte jedoch erst am 15.04.2019 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb dieser als verspätet zurückzuweisen war.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu ergehenDer Antrag der Beschwerdeführer langte jedoch erst am 15.04.2019 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb dieser als verspätet zurückzuweisen war.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu ergehen Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Insbesondere ist die Rechtslage hinsichtlich der Frist für eine Antragstellung auf schriftliche die Ausfertigung völlig klar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Insbesondere ist die Rechtslage hinsichtlich der Frist für eine Antragstellung auf schriftliche die Ausfertigung völlig klar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W136.2197799.1.01

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