GVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG alsA) Der Antrag wird
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
GVG wurde jeweils den Beschwerdeführern und ihrer Rechtsvertretung am 27.03.2019 übergeben und am 28.03.2019 an die belangte Behörde übersendet.Das Verhandlungsprotokoll samt einer schriftlichen Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde jeweils den Beschwerdeführern und ihrer Rechtsvertretung am 27.03.2019 übergeben und am 28.03.2019 an die belangte Behörde übersendet. Am 15.04.2019 langte ein Telefax der Vertreterin der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom 27.03.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung des Antrages
GVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.
GVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
GVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
GVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantrag wird.
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantrag wird. Nachdem das Verhandlungsprotokolls den Beschwerdeführern und ihrer Rechtvertretung am 27.03.2019 ausgefolgt wurde, endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG mit Ablauf des 10.04.2019.Nachdem das Verhandlungsprotokolls den Beschwerdeführern und ihrer Rechtvertretung am 27.03.2019 ausgefolgt wurde, endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 2 a und 5 VwGVG mit Ablauf des 10.04.2019. Der Antrag der Beschwerdeführer langte jedoch erst am 15.04.2019 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb dieser als verspätet zurückzuweisen war.
GVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu ergehenDer Antrag der Beschwerdeführer langte jedoch erst am 15.04.2019 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb dieser als verspätet zurückzuweisen war.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu ergehen Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Insbesondere ist die Rechtslage hinsichtlich der Frist für eine Antragstellung auf schriftliche die Ausfertigung völlig klar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Insbesondere ist die Rechtslage hinsichtlich der Frist für eine Antragstellung auf schriftliche die Ausfertigung völlig klar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W136.2198064.1.01
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