GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Grundverfahren ( XXXX ) wurden gegen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) vom Firmenbuchgericht wegen Verstoß gegen die Verpflichtung
Hv € 700,-- verhängt.1. Im Grundverfahren ( römisch 40 ) wurden gegen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) vom Firmenbuchgericht wegen Verstoß gegen die Verpflichtung
Paragraphen 277, ff UGB eine Zwangsstrafe iHv € 700,-- verhängt. Der Beschluss, wurde - adressiert an die bP - am 06.06.2018 (erster Tag der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt aber nicht behoben (lt. Zustellnachweis RSb). In der Folge wurde kein Rechtsmittel eingebracht und am 17.07.2018 die Zwangsstrafverfügung für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.08.2018 wurde von der Präsidentin des Handelsgerichtes WIEN (im Folgenden: HG oder belangte Behörde) die genannte Zwangsstrafe zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--
P zur Zahlung vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.08.2018 wurde von der Präsidentin des Handelsgerichtes WIEN (im Folgenden: HG oder belangte Behörde) die genannte Zwangsstrafe zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 708,-- der bP zur Zahlung vorgeschrieben. 3. Mit Bescheid vom 28.09.2018 wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid
P behauptete die Zwangsstrafverfügung sei ihr nie zugestellt geworden) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP die oben genannte Summe erneut zur Zahlung vorgeschrieben.3. Mit Bescheid vom 28.09.2018 wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid
Paragraph 7, Absatz 2, GEG aufgrund fristgerechter Vorstellung außer Kraft getreten war, in der die bP behauptete die Zwangsstrafverfügung sei ihr nie zugestellt geworden) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP die oben genannte Summe erneut zur Zahlung vorgeschrieben. In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass die Zahlungspflicht der bP rechtskräftig festgestellt worden sei. Im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung könne weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung überprüft werden.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen einzubringen.
Abs 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind, werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
G ist, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG ist, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
G ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist
Abs 2 leg cit der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Von der Hinterlegung ist
Absatz 2, leg cit der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Abs 3 leg cit ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Absatz 3, leg cit ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Abs 4 leg cit ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs 2 leg cit genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Absatz 4, leg cit ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, leg cit genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.
G, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei einer GmbH ist an deren Geschäftsführer als dem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Die Anordnung des § 13 Abs 3 ZustG bedeutet nicht, dass damit der Kreis derer, denen zugestellt werden kann, abschließend geregelt ist (VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102). Es wäre daher auch eine Ersatzzustellung iSd § 16 Abs 1 ZustG an einen dazu bereiten Arbeitnehmer oder an einen bevollmächtigten Vertreter möglich gewesen.3.3.2. Wie bereits angeführt ist
Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei einer GmbH ist an deren Geschäftsführer als dem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Die Anordnung des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG bedeutet nicht, dass damit der Kreis derer, denen zugestellt werden kann, abschließend geregelt ist (VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102). Es wäre daher auch eine Ersatzzustellung iSd Paragraph 16, Absatz eins, ZustG an einen dazu bereiten Arbeitnehmer oder an einen bevollmächtigten Vertreter möglich gewesen. Wenn der einzige Vertreter der juristischen Person zur Zeit der Hinterlegung von der Abgabestelle abwesend war, so konnte er vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangen (VwGH 10.09.1984, 84/10/0086). 3.3.
G zustande kommen.Die rechtswirksame Zustellung der Zwangsstrafverfügung ist durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG zustande kommen. Der Zahlungsauftrag
Abs 4 GEG ist daher auf Basis der rechtswirksamen gerichtliche Entscheidung ergangen. Das Gericht hat die Zahlung einer Zwangsstrafe von € 700,-- angeordnet und ist der Zahlungsauftrag der belangten Behörde über die verhängte Geldstrafe zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr rechtskonform, weil die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, im Justizverwaltungsweg nicht mehr überprüft werden durfte (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Ob die Tat, wie von der bP behauptet, begangen worden ist oder nicht, war daher im Einbringungsverfahren nicht mehr zu prüfen.Der Zahlungsauftrag
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ist daher auf Basis der rechtswirksamen gerichtliche Entscheidung ergangen. Das Gericht hat die Zahlung einer Zwangsstrafe von € 700,-- angeordnet und ist der Zahlungsauftrag der belangten Behörde über die verhängte Geldstrafe zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr rechtskonform, weil die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, im Justizverwaltungsweg nicht mehr überprüft werden durfte (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Ob die Tat, wie von der bP behauptet, begangen worden ist oder nicht, war daher im Einbringungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, war nicht erforderlich, da der Beschwerde ex lege (vgl § 13 VwGVG) aufschiebende Wirkung zukam.Ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, war nicht erforderlich, da der Beschwerde ex lege vergleiche Paragraph 13, VwGVG) aufschiebende Wirkung zukam. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Tatsache der ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung, konnte vom BF nicht widerlegt werden und ist eine Beweisfrage.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Tatsache der ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung, konnte vom BF nicht widerlegt werden und ist eine Beweisfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W208.2212547.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.