Obsah (13)
Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25§ 21a§ 293§ 2§ 13j§ 20§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlW216 2168642-2 SpruchW216 2168642-1/8E W216 2168642-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht sei 05.03.2009 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Im Zuge einer neuerlichen Antragstellung mit Geltendmachung am 16.05.2016 gab er an, dass es mit seiner seit 2015 geschiedenen früheren Ehegattin nur noch eine Wohn- aber keine Lebensgemeinschaft mehr gebe und diese nur mangels Erfolgs bei der Wohnungssuche noch bei ihm wohne. Mit Bescheid vom 10.05.2017 widerrief das AMS Wien Huttengasse (im Folgenden: belangte Behörde) für die Zeiträume vom 01.03.2017 bis 05.04.2017 und vom 08.04.2017 bis 30.04.2017 den Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers und verpflichtete ihn zur Rückzahlung der dadurch unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 872,
- Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Teil der Notstandshilfe im angegebenen Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er der belangten Behörde die Beschäftigung seiner Ex-Gattin nicht gemeldet habe und dies zu einer Anrechnung auf die Leistung des Beschwerdeführers geführt habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend im Wesentlichen ausführt, er sei seit Mitte September 2016 von seiner früheren Gattin geschieden und diese habe nach der Scheidung versucht, eine neue Wohnung zu finden. Die Wohnungssuche sei aber bisher erfolglos verlaufen, da sie weder eine Gemeindewohnung, noch eine Genossenschaftswohnung bekommen habe. Aus diesem Grund würde sie noch beim Beschwerdeführer wohnen. Es bestehe aber keine Lebensgemeinschaft mehr, sondern nur noch eine reine Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer und seine frühere Gattin hätten nun getrennte Schlafbereiche und würden ihre Freizeit nicht mehr miteinander verbringen. Auch würden keine wechselseitigen Beistandspflichten mehr bestehen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine finanziellen Vorteile aus der Wohngemeinschaft. Er würde alle Fixkosten der Wohnung tragen, die frühere Gattin würde ihr Einkommen sparen, damit sie sich rascher eine neue Wohnung leisten könne. Aus diesen Gründen sei die Anrechnung des Einkommens der früheren Gattin auf die Notstandhilfe des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig. Weiters habe sich der Beschwerdeführer nach der Scheidung zwei Mal bei der belangten Behörde erkundigt, ob sich das Einkommen seiner früheren Gattin auf seine Notstandshilfe auswirken würde und auch gefragt, ob er irgendetwas melden müsse. Bei beiden Anfragen habe er die Information erhalten, dass das Einkommen seiner früheren Gattin nicht mehr relevant sei. Auch sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wie sich der Rückforderungsbetrag errechne. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde führte die belangten Behörde ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durch, im Zuge dessen unter anderem auch eine Erhebung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, eine Lebensgemeinschaft nach dem AlVG liege vor, wenn die Gemeinschaft die Elemente Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft aufweise, wobei letzteres jedenfalls vorliegen müsse und eines der anderen sogar ganz fehlen könne. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens liege eindeutig eine Lebensgemeinschaft vor. Die im Zuge der Erhebung vorgefundene Wohnsituation schließe eine getrennte Lebenssituation aus. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer und seine frühere Gattin seit mehreren Jahren durchgehend an der gegenständlichen Adresse hauptgemeldet. Aber es gebe auch noch weitere Gründe, welche das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im gegenständlichen Fall bestätigen würden. So habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, seine frühere Gattin wegen einer Verletzung zu unterstützen und die frühere Gattin habe selbst angegeben, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Wohnung tragen würde, sie dafür aber die Lebensmittel kaufe, die Wohnung putze und sonstige Hausarbeiten ausführe. Generell habe sich die Situation seit der Scheidung kaum verändert. Der Beschwerdeführer brachte - fristgerecht - einen Vorlageantrag ein, in welchem er im Wesentlichen die Argumente der Beschwerde wiederholte. Mit Bescheid vom 07.08.2017 widerrief die belangte Behörde für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 30.09.2016 den Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers und verpflichtete ihn zur Rückzahlung der dadurch unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.539,
- Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Teil der Notstandshilfe im angegebenen Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er der belangten Behörde die Beschäftigung seiner Ex-Gattin nicht gemeldet und dies zu einer Anrechnung auf die Leistung des Beschwerdeführers geführt hätte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ebenfalls fristgerecht Beschwerde. Die Begründung deckt sich inhaltlich weitestgehend mit jener der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2017 bzw. mit jenem im Vorlageantrag zur dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 24.08.2017 sowohl den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung zum Bescheid vom 10.05.2017, als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2017 samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine den bisherigen Verfahrensverlauf zusammenfassende Stellungnahme dazu ab. Mit Schriftsatz vom 08.09.2017 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr anwaltlich vertreten werde und es wurde um Übermittlung einer Aktenkopie ersucht, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser ist der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und die Ex-Gattin des Beschwerdeführers als geladene Zeugin erschienen. Der Beschwerdeführer und die Zeugin wurden eingehend befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchführung eines umfangrechen Beweisverfahrens, insbesondere nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer bezieht sei 05.03.2009 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Im Zuge einer neuerlichen Antragstellung mit Geltendmachung am 16.05.2016 gab er an, dass es mit seiner seit 21.09.2015 geschiedenen früheren Ehegattin nur noch eine Wohn- aber keine Lebensgemeinschaft mehr gebe und dass diese nur mangels Erfolgs bei der Wohnungssuche noch beim Beschwerdeführer wohne. Mit seinen Unterschriften auf diesem Antragsformular nahm der Beschwerdeführer unter anderem zur Kenntnis, dass spätestens innerhalb einer Woche nach Ereigniseintritt insbesondere jegliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen bzw. alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind und dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ex-Gattin (im Folgenden zumeist: Zeugin) an der Adresse XXXX . Der Beschwerdeführer bewohnt diese Wohnung hauptwohnsitzlich sei dem 19.03.1999 durchgehend, die Zeugin seit dem 26.06.
- Ein Nebenwohnsitz ist hinsichtlich beide Personen nicht ersichtlich. Die Wohnung besteht aus einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Bad und einem WC. Die Wohnungsgröße beträgt ca. 50 m² und die Miete beträgt ca. € 475, --.Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ex-Gattin (im Folgenden zumeist: Zeugin) an der Adresse römisch 40 . Der Beschwerdeführer bewohnt diese Wohnung hauptwohnsitzlich sei dem 19.03.1999 durchgehend, die Zeugin seit dem 26.06.
- Ein Nebenwohnsitz ist hinsichtlich beide Personen nicht ersichtlich. Die Wohnung besteht aus einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Bad und einem WC. Die Wohnungsgröße beträgt ca. 50 m² und die Miete beträgt ca. € 475, --. Für den erkennenden Senat steht fest, dass - trotz formaler Scheidung - zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin eine Lebensgemeinschaft im Sinne der Bestimmungen des AlVG besteht. Der Beschwerdeführer und die Zeugin wohnen im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist, ebenso wie die Zeugin, an der Adresse der Wohnung hauptgemeldet. Auch nach der Scheidung hat sich an der Wohnsituation des Beschwerdeführers und der Zeugin nichts Wesentliches geändert. Beide leben nach wie vor in derselben Wohnung und benutzen die Allgemeinräume (Küche, Bad, WC) gemeinsam. Auch wenn sie meist getrennt einkaufen, kommt es vor, dass die Zeugin beim Beschwerdeführer mitisst, wenn er etwas kocht und die Zeugin kann auch alle Lebensmittel im Kühlschrank für sich nehmen, auch wenn beide teilweise unterschiedliche Geschmäcker haben. Auch der Haushalt wird Großteils noch gemeinsam geführt, so wird die Wäsche gemeinsam von der Zeugin gewaschen. Seit der Scheidung sind die Schlafbereiche getrennt, der Beschwerdeführer schläft im Schlafzimmer der Wohnung, die Zeugin auf einer Couch im Wohnzimmer. Weiters lagert die Zeugin ihre Kleidung in einem Kasten im Wohnzimmer (diesen und die Couch im Wohnzimmer hat sie sich selbst gekauft, die übrigen Möbel hat der Beschwerdeführer bereits seit Übernahme der Wohnung durch ihn in der Wohnung), der Beschwerdeführer hat einen eigenen im Schlafzimmer der Wohnung. Gemeinsame Unternehmungen sind nicht ersichtlich, jeder hat seinen Freundeskreis, allerdings ist auch keiner der beiden eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen. In wirtschaftlicher Hinsicht hat sich seit der Scheidung nichts Nennenswertes verändert. Der Beschwerdeführer bezahlt nach wie vor die gesamte Miete für die Wohnung und die Zeugin steuert nur Einkäufe o.ä. bei. Zwar hatten beide in der Ehe einige Zeit ein gemeinsames Konto, dieses wurde aber bereits in aufrechter Ehe zugunsten von zwei getrennten Konten aufgelöst. Es gibt keinen eigenen Untermietvertrag für die Zeugin, auch nach der Scheidung wurde kein solcher abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat die Zeugin auch nach der Scheidung aufgrund ihrer Verletzung am Daumen weiter bei Haushaltstätigkeiten udgl. unterstützt. Umgekehrt hat die Zeugin den Beschwerdeführer weiterhin durch Einkäufe unterstützt. Die Zeugin war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vollversicherungspflichtig beschäftigt und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.108,
- Es gab in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keine gemeinsamen Verbindlichkeiten oder Versicherungen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Konkret ergeben sich die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers und der Zeugin in der gegenständlichen Wohnung aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, welches sich im Wesentlich mit deren Vorbringen im bisherigen Verfahren deckt. Aus den Aussagen ergibt sich für den erkennenden Senat der Eindruck, dass sich außer der formalen Scheidung, welche sich aus dem im Akt befindlichen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX ergibt, kaum etwas an den Lebensumständen des Beschwerdeführers und der Zeugin geändert nach der Scheidung verändert hat. Außer hinsichtlich der getrennten Schlafbereiche und der Kleideraufbewahrung (eigener Kasten für die Zeugin im Wohnzimmer), ist nach den Schilderungen der Wohnverhältnisse durch den Beschwerdeführer und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung bzw. nach den im Akt ersichtlichen Erhebungsberichten kaum Unterschiede an der Lebensführung des Beschwerdeführers und der Zeugin zwischen der Zeit vor und nach der Scheidung zu erkennen. Insbesondere war auffällig, dass der Beschwerdeführer, obwohl er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Notstandshilfe bezogen hat, dennoch die gesamten Wohnungskosten bestritten hat und die Zeugin, welche vollversicherungspflichtig beschäftigt war, nur durch Einkäufe beigetragen hat, wie es auch während aufrechter Ehe der Fall war. Auch hinsichtlich der Haushaltsführung konnten keine wesentlichen Unterschiede zwischen aufrechter Ehe und der Zeit nach der Scheidung erkannt werden.Konkret ergeben sich die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers und der Zeugin in der gegenständlichen Wohnung aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, welches sich im Wesentlich mit deren Vorbringen im bisherigen Verfahren deckt. Aus den Aussagen ergibt sich für den erkennenden Senat der Eindruck, dass sich außer der formalen Scheidung, welche sich aus dem im Akt befindlichen Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 ergibt, kaum etwas an den Lebensumständen des Beschwerdeführers und der Zeugin geändert nach der Scheidung verändert hat. Außer hinsichtlich der getrennten Schlafbereiche und der Kleideraufbewahrung (eigener Kasten für die Zeugin im Wohnzimmer), ist nach den Schilderungen der Wohnverhältnisse durch den Beschwerdeführer und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung bzw. nach den im Akt ersichtlichen Erhebungsberichten kaum Unterschiede an der Lebensführung des Beschwerdeführers und der Zeugin zwischen der Zeit vor und nach der Scheidung zu erkennen. Insbesondere war auffällig, dass der Beschwerdeführer, obwohl er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Notstandshilfe bezogen hat, dennoch die gesamten Wohnungskosten bestritten hat und die Zeugin, welche vollversicherungspflichtig beschäftigt war, nur durch Einkäufe beigetragen hat, wie es auch während aufrechter Ehe der Fall war. Auch hinsichtlich der Haushaltsführung konnten keine wesentlichen Unterschiede zwischen aufrechter Ehe und der Zeit nach der Scheidung erkannt werden. Festzuhalten ist, dass es im Rahmen der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu einzelnen Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers zur Haushaltsführung und jenen der Zeugin gekommen ist. So gab der Beschwerdeführer an, dass die Zeugin nach wie vor die gemeinsame Wäsche wasche, weil er selbst gar nicht wisse, wie man die Waschmaschine bediene. Demgegenüber gab die Zeugin an, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Waschmaschine benutzen könne. Auf Vorhalt gab die Zeugin jedoch an, dass sie alles wasche, was der Beschwerdeführer hineingebe, weshalb im Ergebnis von einem gemeinsamen Waschen auch nach der Scheidung auszugehen war. Auch das Vorliegen einer getrennten Lebensmittelbevorratung wurde vom Beschwerdeführer verneint. Die Zeugin führte glaubhaft aus, dass sie in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen gemeinsam gekocht und der Beschwerdeführer eingekauft habe. Weiters gab sie glaubhaft an, aus gesundheitlichen Gründen ihre Ernährung umgestellt zu haben und nunmehr Lebensmittel zu kaufen, die - wie der Beschwerdeführer selbst ausführte - diesem nicht schmecken würden, weshalb er sie nicht esse. Zusammenfassend war daher festzustellen, dass trotz der formalen Scheidung und einzelner, punktueller Trennungen der Lebensbereiche zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin, weiterhin ein gemeinsames Wirtschaften und eine gemeinsame Lebensführung stattfinden, weshalb das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft iSd. AlVG festzustellen war. Dass der Beschwerdeführer und die Zeugin nach wie vor an derselben Adresse wohnen, ergibt sich aus deren diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den im Akt aufliegenden meldeamtlichen Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. Feststellungen). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche Feststellungen). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Beschwerdegegenstand: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: § 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 33
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. [...] § 36
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie der mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre. § 36 Abs. 3 lit B lit a AlVG (gültig ab 1.9.2010)Paragraph 36, Absatz 3, lit B Litera a, AlVG (gültig ab 1.9.2010) B. Berücksichtigung des Einkommens der Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen der Ehegattin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen der Ehegattin, des eingetragenen des Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v
H des Richtsatzes
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen der Ehegattin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen der Ehegattin, des eingetragenen des Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 36 Abs. 3 lit B sublit b AlVGParagraph 36, Absatz 3, lit B sublit b AlVG Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat.Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. [...]
(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B.:
(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B.: Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
den zu § 36 Abs. 5 AlVG erlassenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung darf das Ausmaß der Freigrenzenerhöhung die Freigrenze
§ 6Abs.
2 NH-VO um maximal 50 % übersteigen.
den zu Paragraph 36, Absatz 5, AlVG erlassenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung darf das Ausmaß der Freigrenzenerhöhung die Freigrenze
Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO um maximal 50 % übersteigen. § 36a
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. [...]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung. § 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die einschlägigen Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten: § 1
(1)Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:Paragraph eins,
(1)Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt: 1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;1. 95 v
H des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt; 2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
§ 20Al
VG.2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Ziffer eins, nicht unterschritten werden darf; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG. § 2
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.Paragraph 2,
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. [...] § 6
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Gegenständlich war die Frage zu klären, ob es sich bei der Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin um eine Lebensgemeinschaft iSd. AlVG handelt und so das Einkommen der Zeugin auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers anzurechnen ist. Nur in diesem Fall würde ein Widerrufstatbestand nach dem AlVG vorliegen und die gegenständliche Rückforderung bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung zu Recht erfolgt sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. etwa VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen vergleiche etwa VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263, mwN). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer und die Zeugin waren bis zur Scheidung am 21.06.2015 verheiratet und leben seit 26.06.2001 im gemeinsamen Haushalt. Da die Zeugin bis heute keine eigene Wohnung gefunden hat, lebt sie nach wie vor mit dem Beschwerdeführer zusammen in dessen Mietwohnung. Außer geringfügiger Änderungen (getrennte Schlafbereiche und Kleideraufbewahrung) sind keine nennenswerten Veränderungen in der Wohnsituation nach der Scheidung zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, besteht eine Lebensgemeinschaft nach den Bestimmungen des AlVG aus einer Wohnungs- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, wobei die drei Merkmale unterschiedlich ausgeprägt sein können oder ein Merkmal sogar ganz fehlen kann, die Wirtschaftsgemeinschaft muss aber jedenfalls vorliegen. Gegenständlich ist das Vorliegen einer Wohnungsgemeinschaft unbestritten, diese hat der Beschwerdeführer niemals bestritten. Nach der Scheidung sind nur die Schlafbereiche und die Kleidungsaufbewahrung getrennt worden, die Allgemeinbereiche (Küche inklusive Kühlschrank, Badezimmer, WC) werden unverändert gemeinsam benutzt, es sind z.B. auch keine speziellen Regeln der Benützung hervorgekommen, welche nach der Scheidung zu einer getrennten Lebensführung trotz der geringen Wohnungsgröße hätten beitragen können (z.B. Vereinbarung der Benutzung der Allgemeinräume zu bestimmten Zeiten, etc.). Zu klären ist weiters das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Dazu ist auszuführen, dass - wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert - sich auch durch die Scheidung an den gemeinsamen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und der Zeugin nichts Wesentliches verändert hat. Bereits in aufrechter Ehe hat der Beschwerdeführer die Kosten der Wohnung selbst getragen und die Beschwerdeführerin hat sich meist nur durch Einkäufe beteiligt, und das, obwohl die Zeugin in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vollversicherungspflichtig beschäftigt war und der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezogen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass einerseits die Zeugin ihre Ernährung umgestellt hat und so vermehrt Lebensmittel verwendet, die nur sie allein isst und andererseits auch der Beschwerdeführer - wie er selbst angibt - aufgrund seiner persischen Abstammung andere (persische) Lebensmittel bevorzugt. Denn zum einen kann eine Ernährungsumstellung auch während aufrechter Ehe vollzogen werden und können Geschmäcker unabhängig vom Personenstand verschieden sein, zum anderen ist keine Änderung an der gemeinsamen Bevorratung der Lebensmittel nach der Scheidung ersichtlich. Es werden nach wie vor alle Lebensmittel im selben Kühlschrank aufbewahrt und es gibt auch keine Kennzeichnung der Lebensmittel, weshalb jeder die Lebensmittel des anderen nehmen könnte, wenn ihm danach wäre. Auch an der Haushaltsführung hat sich durch die Scheidung nichts geändert. Dass es getrennte Konten gibt, ändert nichts an der Wirtschaftsgemeinschaft, da dieser Umstand nach den getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits in aufrechter Ehe so vorgelegen ist. Auch gibt es nach der Scheidung gegenseitigen Beistand zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin. So hat der Beschwerdeführer die Zeugin auch nach der Scheidung im Haushalt unterstützt, als diese sich am Daumen verletzt hat und hat die Zeugin, da sie vollversicherungspflichtig beschäftigt war, sich vermehrt um die Einkäufe gekümmert. Aufgrund der aufgezählten Gründe liegt gegenständlich die für die Annahme einer Lebensgemeinschaft iSd. AlVG unverzichtbare Wirtschaftsgemeinschaft vor und das Fehlen von gemeinsamen Unternehmungen des Beschwerdeführers und der Zeugin fällt nicht ins Gewicht, zumal - den Angaben der Zeugin zufolge - auch in aufrechter Ehe die Freizeit nicht gemeinsam verbracht worden sei, zumal jeder seinen eigenen Freundeskreis habe. Somit ist festzuhalten, dass gegenständlich eine Lebensgemeinschaft iSd. AlVG in Form einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob gegenständlich auch eine Geschlechtsgemeinschaft vorliegt. Da somit eine Lebensgemeinschaft nach dem AlVG vorliegt, ist das Einkommen der Zeugin auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen anzurechnen. Rückforderung im Bescheid vom 10.05.2017: Die Zeugin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 02.05.2016 bis 31.08.2016 bei der Firma XXXX und vom 01.09.2016 bis 18.04.2017 bei der Firma XXXX (es handelte sich lediglich um eine Umbenennung der Firma wegen Verkaufs derselben, die Tätigkeit blieb gleich) vollversicherungspflichtig beschäftigt und erzielte dabei ein gleichbleibendes Nettoeinkommen von € 1.108, 17.Die Zeugin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 02.05.2016 bis 31.08.2016 bei der Firma römisch 40 und vom 01.09.2016 bis 18.04.2017 bei der Firma römisch 40 (es handelte sich lediglich um eine Umbenennung der Firma wegen Verkaufs derselben, die Tätigkeit blieb gleich) vollversicherungspflichtig beschäftigt und erzielte dabei ein gleichbleibendes Nettoeinkommen von € 1.108, 17. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann. Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten, sowie so genannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2017 € 647, --. Erhöhte Aufwendungen sind weder beim Beschwerdeführer noch bei der Zeugin ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhaltet der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 1.9.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhaltet der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 1.9.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Der sog. Mindeststandard für 2017 beträgt € 1.266,00. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat ist eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Notstandshilfe-Anspruch des Beschwerdeführers vom 01.03.2017 - 30.04.2017: Nettogehalt 02/17 - 03/17 der Zeugin: € 1.108,17 Werbekostenpauschale: -€ 11, -- Freibetrag: -€ 647, -- anrechenbares Einkommen (gerundet) € 450, -- x 12 / 365 Tage Anrechnungsbetrag: € 14,79 Der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrug € 28,18 und war zu Recht entsprechend zu berichtigen.
§ 25Abs. 1 Al
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie oben bereits ausgeführt wird, hat sich durch die Erhebung der belangten Behörde herausgestellt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben auch nach der Scheidung im gemeinsamen Haushalt mit der Zeugin wohnt und eine Lebensgemeinschaft führt. Der Beschwerdeführer hätte daher erkennen müssen, dass die Leistung nicht in dieser Höhe gebührt, zumal er selbst angegeben hat, (zumindest) in einer Wohngemeinschaft mit der Zeugin zu leben. Es ergibt sich daher folgende Rückforderung: ausbezahlter Tagsatz berichtigter Tagsatz Differenz Tage Summe € 28,18 € 13,39 €14,79 36 € 532,44 € 28,18 € 13,39 € 14,79 23 € 340,17 Insgesamt € 872,61 Die Berechnung der Rückforderung im angefochtenen Bescheid vom 10.05.2017 ist daher als korrekt anzusehen. Rückforderung im Bescheid vom 07.08.2017: Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde zum Bescheid vom 07.08.2017 die Höhe des Rückforderungsbetrags nicht bestritten, sondern sich nur gegen den Widerruf und die Rückforderung dem Grunde nach gewendet. Da es sich diesbezüglich um einen völlig identen Sachverhalt handelt und lediglich der Zeitraum ein anderer ist, ist hinsichtlich des Widerrufs und der Rückforderung dem Grunde nach auf das eben zum Bescheid vom 10.05.2017 Ausgeführte zu verweisen. Da somit in den angefochtenen Bescheiden keine Rechtwidrigkeit erblickt werden konnte, waren die Beschwerden dagegen als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, welche im gegenständlichen Erkenntnis bei Bedarf auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, welche im gegenständlichen Erkenntnis bei Bedarf auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W216.2168642.2.00