Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 8§ 29§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlW224 2159008-1 SpruchW224 2159008-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 27.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste am 26.01.2017 legal mit einem Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.01.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Syrien und seitdem in Dubai gelebt. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, sie habe etwa neun Jahre in Dubai gelebt, aber ihr Visum sei dort an eine Arbeitserlaubnis gekoppelt gewesen. Diese laufe ab und aus diesem Grund bestehe die Gefahr, dass sie ins Kriegsgebiet nach Syrien zurückmüsse.
- Am 08.03.
- Wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie sei Christin. Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen in Bezug auf Syrien gab die Beschwerdeführerin an, die Wohnung der Familie XXXX sei ständig unter Beschuss gestanden. Ihre Familie sei dann nach XXXX aufs Land geflüchtet. Dort habe es Bedrohungen und Bombenangriffe der Al Nusra Front gegeben. Es gebe dort keine medizinische Versorgung. Sie habe eine Schwester in XXXX gehabt, aber es gebe keinen sicheren Ort für die Beschwerdeführerin in Syrien. Sie selbst sei zum letzten Mal im März 2016 in Syrien zu Besuch bei ihrer Schwester gewesen. Sie habe von 2007 bis Jänner 2017 in Dubai gelebt. Zu jenem Zeitpunkt, als sie ihre Schwester besuchte, sei alles noch halbwegs gewesen. Sie sei einmal jährlich in Syrien zu Besuch gewesen. Sie habe Dubai verlassen, weil sie gekündigt wurde und keine andere Arbeit mehr gefunden habe. Aus diesem Grund sei ihr Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden. Auf die Frage, ob sie die Lage der Christen schildern könne bzw. ob sie eine individuelle Bedrohung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit beschreiben könne, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Sorge, auf dem Weg zur medizinischen Untersuchung nach XXXX entführt oder getötet zu werden, weil sie Christin sei. Ein näher bezeichneter Bruder sei wegen Drohungen und Übergriffen nach Schweden geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie, entführt oder getötet zu werden. Christen würden als Außenseiter oder Spione der Regierung betrachtet und aus diesem Grund von den Leuten gehasst werden.Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen in Bezug auf Syrien gab die Beschwerdeführerin an, die Wohnung der Familie römisch 40 sei ständig unter Beschuss gestanden. Ihre Familie sei dann nach römisch 40 aufs Land geflüchtet. Dort habe es Bedrohungen und Bombenangriffe der Al Nusra Front gegeben. Es gebe dort keine medizinische Versorgung. Sie habe eine Schwester in römisch 40 gehabt, aber es gebe keinen sicheren Ort für die Beschwerdeführerin in Syrien. Sie selbst sei zum letzten Mal im März 2016 in Syrien zu Besuch bei ihrer Schwester gewesen. Sie habe von 2007 bis Jänner 2017 in Dubai gelebt. Zu jenem Zeitpunkt, als sie ihre Schwester besuchte, sei alles noch halbwegs gewesen. Sie sei einmal jährlich in Syrien zu Besuch gewesen. Sie habe Dubai verlassen, weil sie gekündigt wurde und keine andere Arbeit mehr gefunden habe. Aus diesem Grund sei ihr Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden. Auf die Frage, ob sie die Lage der Christen schildern könne bzw. ob sie eine individuelle Bedrohung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit beschreiben könne, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Sorge, auf dem Weg zur medizinischen Untersuchung nach römisch 40 entführt oder getötet zu werden, weil sie Christin sei. Ein näher bezeichneter Bruder sei wegen Drohungen und Übergriffen nach Schweden geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie, entführt oder getötet zu werden. Christen würden als Außenseiter oder Spione der Regierung betrachtet und aus diesem Grund von den Leuten gehasst werden.
- Das BFA wies mit Bescheid vom 31.03.2017, Zl. 1138126508-170114695, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihr
§ 8Abs.
4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).3. Das BFA wies mit Bescheid vom 31.03.2017, Zl. 1138126508-170114695, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) ab.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft angegeben, Syrien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs verlassen zu haben, um in Österreich sicher zu leben und sich hier weiterzubilden. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im März 2016 in Syrien gewesen, habe aber von 2007 bis 2017 in Dubai gelebt. Ihre Ausreise im Jahr 2007 sei nicht durch äußere Umstände erzwungen gewesen, sondern dadurch begründet, dass sie einen Arbeitsplatz in Dubai angenommen habe. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres christlichen Glaubens sei nicht anzunehmen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, da dieses Gebiet unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Die Befürchtungen, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Syrien darlegte, seien nicht durch individuelle Merkmale gekennzeichnet.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde machte sie die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführerin drohe eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen bei der Wiedereinreise nach Syrien aufgrund ihres christlichen Glaubens.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde machte sie die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführerin drohe eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen bei der Wiedereinreise nach Syrien aufgrund ihres christlichen Glaubens.
- Am 27.03.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher Folgendes auszugsweise erörtert wurde: "[...] R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist? BF: Ja. R: Sie hatten ein Touristenvisum? BF: Ja. R: Haben Sie zu Ihrer Familie in Syrien noch Kontakt? BF: Nicht mehr, nachdem ich nach Österreich gekommen bin. R: Wo haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat gelebt bevor Sie ausgereist sind? BF: In XXXX , das ist ein Bezirk in XXXX . Danach in XXXX , das ist auch ein Bezirk in XXXX .BF: In römisch 40 , das ist ein Bezirk in römisch 40 . Danach in römisch 40 , das ist auch ein Bezirk in römisch 40 . R: Unter wessen Kontrolle steht die Stadt momentan? BF: XXXX war von der syrischen Regierung belagert, weil die Opposition sich dort befand. XXXX wurde befreit, aber niemand darf wieder in den Bezirk zurück. Und XXXX steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.BF: römisch 40 war von der syrischen Regierung belagert, weil die Opposition sich dort befand. römisch 40 wurde befreit, aber niemand darf wieder in den Bezirk zurück. Und römisch 40 steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Es wird in die folgende Internetseite Einsicht genommen https://syria.liveuamap.com/ Es geht hervor, dass das Regime in XXXX und Umgebung die Kontrolle hat.Es geht hervor, dass das Regime in römisch 40 und Umgebung die Kontrolle hat. R: Wie sind Sie aus Syrien ausgereist? BF: 2005 habe ich Syrien legal verlassen. Ich bin nach Dubai gegangen und habe dort gearbeitet, danach war ich nur auf Besuch in Syrien. R: Wann waren Sie zum letzten Mal in Syrien? BF:
- R: Wo waren Sie da? BF: Ich blieb bei meiner Schwester, sie hat in XXXX gelebt. Sie ist mittlerweile in Österreich.BF: Ich blieb bei meiner Schwester, sie hat in römisch 40 gelebt. Sie ist mittlerweile in Österreich. R: Haben Sie einen syrischen Reisepass? BF: Ja. R: haben Sie den zufällig da? BF: Nein. R: Ist dieser Reisepass noch gültig? BF: Nein, der ist entweder im April 2017 oder im April 2018 abgelaufen. Ich glaube
- [...] R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie die Syrien verlassen haben, abschließend. BF: 2005 oder 2016? R: Sie haben in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ich bitte Sie, dass Sie die entsprechenden Gründe dafür schildern. BF: Erstens wegen der allgemeinen Lage der Christen in Syrien. Wir sind die Minderheit, deshalb wurden wir unter Druck gesetzt. Und zweitens, weil mein Bruder und meine Schwester Probleme hatten und das Land verlassen haben. R: Würden Sie das vielleicht näher ausführen? BF: Es gab schon Diskriminierung wegen unserer Religion. Aus diesem Grund hat mein Vater uns arabische und keine christlichen Namen gegeben. Mein Bruder hat auch zwei Kinder, er hat ihnen auch arabische Namen gegeben. Nach dem Bürgerkrieg wurden die Christen mehr unter Druck gesetzt, mein Bruder hat ein Kreuz und auch ein Foto von Maria im Auto gehabt, wenn er das jetzt machen würde, würde er sofort entführt und ermordet werden. Mein Bruder, der in Schweden ist, hat in XXXX in XXXX einen Lagerraum bewachen müssen, das war sein Job. Seine Kollegen haben Gruppierungen bewachen müssen und sie haben dort Waffen versteckt. Mein Bruder wurde von der syrischen Regierung festgenommen. Diese hat behauptet, dass er die Rebellen unterstützt hat, aber die Rebellen glauben, dass er sie verraten hat. Beide Seiten haben ihn verfolgt.BF: Es gab schon Diskriminierung wegen unserer Religion. Aus diesem Grund hat mein Vater uns arabische und keine christlichen Namen gegeben. Mein Bruder hat auch zwei Kinder, er hat ihnen auch arabische Namen gegeben. Nach dem Bürgerkrieg wurden die Christen mehr unter Druck gesetzt, mein Bruder hat ein Kreuz und auch ein Foto von Maria im Auto gehabt, wenn er das jetzt machen würde, würde er sofort entführt und ermordet werden. Mein Bruder, der in Schweden ist, hat in römisch 40 in römisch 40 einen Lagerraum bewachen müssen, das war sein Job. Seine Kollegen haben Gruppierungen bewachen müssen und sie haben dort Waffen versteckt. Mein Bruder wurde von der syrischen Regierung festgenommen. Diese hat behauptet, dass er die Rebellen unterstützt hat, aber die Rebellen glauben, dass er sie verraten hat. Beide Seiten haben ihn verfolgt. R: Aber was ist Ihr Fluchtgrund? BF: Ich habe Angst, wenn ich wieder nach Syrien zurückkehren müsste, von der syrischen Regierung festgenommen und befragt zu werden, weil mein Bruder, der in XXXX gelebt hat, hätte zu einer Befragung durch die syrische Regierung erscheinen sollen. Er sollte wegen meinem Bruder, der jetzt in Schweden lebt, befragt werden. Er lebt momentan in der Stadt XXXX , weil er Angst hat zurück nach XXXX zu gehen, obwohl er dort ein Haus hat.BF: Ich habe Angst, wenn ich wieder nach Syrien zurückkehren müsste, von der syrischen Regierung festgenommen und befragt zu werden, weil mein Bruder, der in römisch 40 gelebt hat, hätte zu einer Befragung durch die syrische Regierung erscheinen sollen. Er sollte wegen meinem Bruder, der jetzt in Schweden lebt, befragt werden. Er lebt momentan in der Stadt römisch 40 , weil er Angst hat zurück nach römisch 40 zu gehen, obwohl er dort ein Haus hat. R: Wann hätte Ihr Bruder zu dieser Befragung gehen sollen? BF: Das war
- Er war bei einer Befragung. Er war 3 Tage in Untersuchungshaft, dann wurde er entlassen. Mein zweiter Grund ist, dass wir die Minderheit sind und die Befreiungsarmee die Christen verfolgt, weil sie glauben, dass wir die syrische Regierung unterstützen. Mein Bruder traut sich nicht, sich in Syrien alleine zu bewegen, weil er Angst hat entführt zu werden. Die meisten Personen die entführt wurden sind Christen, aus Sicht der Befreiungsarmee ist es nämlich erlaubt, Christen zu töten. R: Aber in XXXX ist ja zurzeit keine Befreiungsarmeeangehörige und oder andere Islamisten.R: Aber in römisch 40 ist ja zurzeit keine Befreiungsarmeeangehörige und oder andere Islamisten. BF: Ich habe niemanden mehr in XXXX , aber in den Orten in der Nähe von XXXX , vor allem in XXXX . Dort sind die Radikalen. Ein Freund meines Cousins hat ihm gesagt, dass es erlaubt ist uns umzubringen, weil wir Christen sind. Aber auch vor dem Krieg wurden wir Diskriminiert und Kinder haben uns auf der Straße ausgelacht. Eines Tages war ich mit einer Freundin von mir im XXXX Bezirk, das ist ein christlicher Bezirk in Syrien, unterwegs und hatte plötzlich das Gefühl, dass etwas warm auf meiner Hose ist. Jemand hatte Säure auf uns geschüttet und ich musste eine neue Hose kaufen.BF: Ich habe niemanden mehr in römisch 40 , aber in den Orten in der Nähe von römisch 40 , vor allem in römisch 40 . Dort sind die Radikalen. Ein Freund meines Cousins hat ihm gesagt, dass es erlaubt ist uns umzubringen, weil wir Christen sind. Aber auch vor dem Krieg wurden wir Diskriminiert und Kinder haben uns auf der Straße ausgelacht. Eines Tages war ich mit einer Freundin von mir im römisch 40 Bezirk, das ist ein christlicher Bezirk in Syrien, unterwegs und hatte plötzlich das Gefühl, dass etwas warm auf meiner Hose ist. Jemand hatte Säure auf uns geschüttet und ich musste eine neue Hose kaufen. R: Sie konnten ja zwischen 2011 und 2016 immer wieder nach Syrien zurückkommen und wieder ausreisen. Somit hat sich doch keine Verfolgung für Sie ergeben? BF: Man kann nicht garantieren, wie die syrische Regierung mit den Personen umgeht, vielleicht wegen meines Bruders (der in Schweden ist) hätte mich jemand verraten und man hätte mich bei der Einreise festgenommen. Ich kann nicht mehr zurück nach XXXX , weil die Kollegen meines Bruders wissen wo wir wohnen. Sie glauben, dass mein Bruder sie verraten hat.BF: Man kann nicht garantieren, wie die syrische Regierung mit den Personen umgeht, vielleicht wegen meines Bruders (der in Schweden ist) hätte mich jemand verraten und man hätte mich bei der Einreise festgenommen. Ich kann nicht mehr zurück nach römisch 40 , weil die Kollegen meines Bruders wissen wo wir wohnen. Sie glauben, dass mein Bruder sie verraten hat. R: Wann ist Ihr Bruder nach Schweden ausgereist bzw. wann war der Vorfall, den Sie geschildert haben? BF: Der Vorfall ist 2016 passiert. Er hat das Land Anfang 2016 verlassen. R: Aus dem Verfahren des BFA geht hervor, dass Sie im März 2016 auf Besuch in Syrien waren. Ich finde es nicht plausibel, dass Sie im März 2016 nochmal in Syrien auf Besuch waren, wenn Ihrem Bruder bereits Verfolgung droht. BF: Ich habe damals meine Schwester für 9 Tage besucht. R: Außerdem haben Sie dieses ganze Vorbringen mit Ihrem Bruder im Verfahren vor dem BFA nicht geschildert, weshalb dieses Vorbringen aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtet bleiben muss. BF: Vor der Behörde bei der Einvernahme, hat mich der Referent befragt ob meine Familie bedroht wurde oder nicht. Ich habe ihm geantwortet, aber er hat mich nicht näher befragt. R: Laut Ihrer Aussage beim BFA, haben Sie am 08.03.2017 angegeben, dass Ihr Bruder schon seit 2,5 Jahren in Schweden ist, das wäre
- Kann das stimmen? BF: Ja, er hat das Land Ende 2015 verlassen, das war anderthalb Jahre vor meiner Ausreise. Ich habe die Lage der Christen erwähnt, aber auch wie der Rest meiner Familie in XXXX lebt. Mit meiner Beschwerde wollte ich Beweise über die Lage in XXXX -Land, in der Nähe vom Ort XXXX , vor allem wo die Christen leben. Dort befinden sich auch Radikale die die Christen verfolgen. Ich habe überall recherchiert und ich wollte Beweise vorlegen, dass die Christen dort verfolgt werden. Ich habe aber nichts gefunden, was nicht die Realität ist.BF: Ja, er hat das Land Ende 2015 verlassen, das war anderthalb Jahre vor meiner Ausreise. Ich habe die Lage der Christen erwähnt, aber auch wie der Rest meiner Familie in römisch 40 lebt. Mit meiner Beschwerde wollte ich Beweise über die Lage in römisch 40 -Land, in der Nähe vom Ort römisch 40 , vor allem wo die Christen leben. Dort befinden sich auch Radikale die die Christen verfolgen. Ich habe überall recherchiert und ich wollte Beweise vorlegen, dass die Christen dort verfolgt werden. Ich habe aber nichts gefunden, was nicht die Realität ist. R: Aber, wenn die Christen in dem kleinen Ort verfolgt werden, können Sie auch woanders leben, wo Christen nicht verfolgt werden. BF: Ja, aber die Christen leben dort. Sie müssen auch arbeiten gehen, die Kinder in die Schule schicken, zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen. R: Aus dem bisherigen Verfahren geht hervor, dass Sie bis März 2016 regelmäßig von Dubai nach Syrien und retour nach Dubai gereist sind. Dabei wurden Sie offensichtlich nicht asylrelevant bedroht, sonst wären sie wohl nicht immer wieder nach Syrien zurückgekehrt. Im Jahr 2017 ist Ihr Visum und Ihre Arbeitserlaubnis für Dubai abgelaufen und Sie haben noch vor Ablauf mit einem Touristenvisum Ihre Reise nach Österreich angetreten und hier einen Asylantrag gestellt. BF: In Dubai durfte ich noch 6 Monate bleiben um eine neue Arbeit zu suchen. Ich konnte es mir nicht vorstellen wieder zurück nach Syrien zu gehen und dort zu leben, weil ich Christin bin Ich möchte meine Religion weiter praktizieren. Ich möchte kein Kopftuch tragen müssen. Ich wohne seit 12 Jahren im Ausland und die Freiheit meine Religion auszuüben hat sich in den letzten Jahren geändert. R: Inwiefern hat sich das geändert? BF: In den Orten, an denen ich in Syrien war, durfte ich nicht weiter westlich kleiden wie damals. R: Wann? Während des Krieges? BF: Das hat sich nach dem Krieg geändert. R: Aber wieso sind Sie immer wieder hingefahren, wenn Sie Angst haben? BF: Es ist etwas Anderes, wenn man nur 9 Tage dort bleibt oder ob man für immer dortbleibt. Wir, die christlichen Araber, sind noch am Leben, weil unsere Urgroßeltern damals Geld bezahlt haben, damit uns nichts passiert. R: Haben Sie in Dubai ein Kopftuch getragen? BF: Nein, aber ich kann nicht zurück nach Dubai. Ich brauche eine Arbeitsbewilligung. R: Wie üben Sie Ihre Religion in Österreich aus? BF: In Salzburg habe ich in einer Unterkunft für Theologiestudenten gewohnt. Ich besuche die Kirche regelmäßig, vor allem die Messe. Ich bin auch ein Mitglied beim Kirchenchor. R: Wie können Sie im Chor singen, wenn Sie kein Deutsch können? BF: Alle Studenten, die diese Kirche besuchen, benutzen in der Kirch die aramäische Sprache. Die meisten sind Christen-Araber, Türken oder Inder. Wenn wir beten benutzen wir die Sprachen aramäisch oder Englisch. Ich helfe in der Kirche regelmäßig und könnte diesbezüglich ein Empfehlungsschreiben bringen. R: Wie haben Sie in Syrien Ihre Religion ausgeübt? BF: Vor dem Krieg haben wir regelmäßig die Kirche besucht. Aber während des Krieges sagten mir meine Geschwister, dass sie Angst hatten die Kirche zu besuchen, weil viele Kirchen angegriffen wurden. R: Wo leben Ihre Eltern? BF: In XXXX -Land. Im Internet gibt es Beweise, dass die Orte in der Nähe von Mihardeh nicht sicher sind. Aber das was im Internet steht ist nur auf Arabisch. Da steht auch, dass die christlichen Dörfer ein Ziel für die Radikalen sind.BF: In römisch 40 -Land. Im Internet gibt es Beweise, dass die Orte in der Nähe von Mihardeh nicht sicher sind. Aber das was im Internet steht ist nur auf Arabisch. Da steht auch, dass die christlichen Dörfer ein Ziel für die Radikalen sind. Es wird in die folgende Internetseite Einsicht genommen https://syria.liveuamap.com/ Es geht hervor, dass das Regime in XXXX und Umgebung die Kontrolle hat.Es geht hervor, dass das Regime in römisch 40 und Umgebung die Kontrolle hat. BF: XXXX -Land ist in der Nähe von XXXX -Land und wie gesagt, in den Nachrichten steht nicht, dass es dort Kampfhandlungen gibt.BF: römisch 40 -Land ist in der Nähe von römisch 40 -Land und wie gesagt, in den Nachrichten steht nicht, dass es dort Kampfhandlungen gibt. R: Die Internetseite https://syria.liveuamap.com/ wird von internationalen Organisation und von Militäreinrichtungen stundenaktuell mit den entsprechenden Daten bestückt. Als wenn da von Kampfhandlungen nichts hervorgeht, kann ich Ihnen nicht einfach so glauben, insofern Sie mir auch keine gegenteiligen Unterlagen vorlegen. BF: Ich habe den Beweis, aber auf Englisch. Ich habe ihn nicht mit. BF sucht in ihrem Smartphone, aber es gibt offenbar keine Internetverbindung. R an RV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?R an Regierungsvorlage, Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ja. Dem Vorhalt bezüglich Neuerungsverbot wird folgendes entgegnet: Die BF hat in der Einvernahme geschildert, dass ihr Bruder XXXX verfolgt worden und deswegen geflüchtet ist. Da ihr in der Einvernahme weder fragen dazu gestellt wurden, noch ihr Gelegenheit zum schildern dieser Bedrohung geboten wurde, nutzte die BF die Beschwerde zur vertiefenden Darstellung der Verfolgung ihres Bruders. Im Abgleich mit den zugrunde gelegten LIB ergibt sich das Bild, dass die Schwelle vom Regime als auch Oppositionell wahrgenommen zu werden sehr niedrig ist. Notorisch ist, dass Personen bei einer Wiedereinreise nach Syrien kontrolliert werden. Personen die verdächtig erscheinen, sind stark gefährdet verhört, inhaftiert, misshandelt oder gar willkürlich hingerichtet zu werden. Die BF ist Familienangehörige ihres Bruders, der vom Regime bereits als oppositionell wahrgenommen wurde und geflüchtet ist. Danach wurde sogar ihr anderer Bruder ( XXXX ) vom syrischen Regime geladen und verhört. Die der BF bei Wiedereinreise drohende unverhältnismäßige Behandlung wird insbesondere durch den Umstand verschärft, dass die BF denselben Nachnamen führt wie ihre Brüder.Regierungsvorlage, Ja. Dem Vorhalt bezüglich Neuerungsverbot wird folgendes entgegnet: Die BF hat in der Einvernahme geschildert, dass ihr Bruder römisch 40 verfolgt worden und deswegen geflüchtet ist. Da ihr in der Einvernahme weder fragen dazu gestellt wurden, noch ihr Gelegenheit zum schildern dieser Bedrohung geboten wurde, nutzte die BF die Beschwerde zur vertiefenden Darstellung der Verfolgung ihres Bruders. Im Abgleich mit den zugrunde gelegten LIB ergibt sich das Bild, dass die Schwelle vom Regime als auch Oppositionell wahrgenommen zu werden sehr niedrig ist. Notorisch ist, dass Personen bei einer Wiedereinreise nach Syrien kontrolliert werden. Personen die verdächtig erscheinen, sind stark gefährdet verhört, inhaftiert, misshandelt oder gar willkürlich hingerichtet zu werden. Die BF ist Familienangehörige ihres Bruders, der vom Regime bereits als oppositionell wahrgenommen wurde und geflüchtet ist. Danach wurde sogar ihr anderer Bruder ( römisch 40 ) vom syrischen Regime geladen und verhört. Die der BF bei Wiedereinreise drohende unverhältnismäßige Behandlung wird insbesondere durch den Umstand verschärft, dass die BF denselben Nachnamen führt wie ihre Brüder. R: Dazu muss ich erneut festhalten, dass die BF nach der Ausreise ihres Bruders XXXX abermals, offenbar ohne Probleme, nach Syrien ein- und wieder ausreisen konnte.R: Dazu muss ich erneut festhalten, dass die BF nach der Ausreise ihres Bruders römisch 40 abermals, offenbar ohne Probleme, nach Syrien ein- und wieder ausreisen konnte. R: Ich habe zu Ihrem Verfahren vorerst keine weiteren Fragen. R an BF und RV: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?R an BF und Regierungsvorlage, Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen? BF: Mein Bruder Samir wurde 2017 von der syrischen Regierung verhört. Das letzte Mal war ich 2016 in Syrien. Es besteht die Gefahr, wenn ich zurückkehren müsste, dass ich auch von der syrischen Regierung geladen und verhört werde. Wir Christen sind die Minderheit in Syrien. Als die Befreiungsarmee den, für Christen heiligen Ort, XXXX angegriffen hat, hatte die syrische Regierung die Möglichkeit die Befreiungsarmee zu stoppen. Das hat sie aber nicht getan. Sie wollten den Medien einfach zeigen, dass sie später gekommen sind um XXXX zu befreien.BF: Mein Bruder Samir wurde 2017 von der syrischen Regierung verhört. Das letzte Mal war ich 2016 in Syrien. Es besteht die Gefahr, wenn ich zurückkehren müsste, dass ich auch von der syrischen Regierung geladen und verhört werde. Wir Christen sind die Minderheit in Syrien. Als die Befreiungsarmee den, für Christen heiligen Ort, römisch 40 angegriffen hat, hatte die syrische Regierung die Möglichkeit die Befreiungsarmee zu stoppen. Das hat sie aber nicht getan. Sie wollten den Medien einfach zeigen, dass sie später gekommen sind um römisch 40 zu befreien. R fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht." In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin
§ 29Abs. 2 Vw
GVG, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Am 11.04.2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen möge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie lebte von 2007 bis Jänner 2017 in Dubai, wobei sie sich seit 2011 einmal jährlich nach Syrien zu einer ärztlichen Untersuchung begab. Das letzte Mal war sie im März 2016 in Syrien. Danach reiste die Beschwerdeführerin wieder problemlos nach Dubai aus. Die Beschwerdeführerin reiste in Österreich mit einem Touristenvisum ein und stellte am 26.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie reiste unter Verwendung ihres syrischen Reisepasses aus Syrien aus. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens auf Grund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens auf Grund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Syrien auf Grund des Krieges und der damit in Zusammenhang stehenden schlechten Sicherheitslage verlassen, ist glaubwürdig und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt. Eine drohende asylrelevante Verfolgung ist aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen, auch nicht aus amtswegiger Wahrnehmung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt wird, weil sie Angehörige des röm.-kath. Glaubens ist und ihr aus diesem Grund oppositionelle Gesinnung vom Regime oder eine sonstige feindliche Gesinnung von Seiten islamistischer Gruppierungen unterstellt würde. Es ist vor diesem Hintergrund nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevant verfolgt wird. Alle sonstigen Gründe, die vorgebracht wurden ergeben sich auf Grund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien, auf Grund derer der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Eine individuelle Verfolgung brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Es kann festgestellt werden, dass der letzte Herkunftsort der Beschwerdeführerin, der in XXXX und in XXXX , XXXX -Land/Syrien, liegt, unter Kontrolle des Regimes steht. Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ vorgehalten und sie ist diesem auch nicht entgegengetreten.Es kann festgestellt werden, dass der letzte Herkunftsort der Beschwerdeführerin, der in römisch 40 und in römisch 40 , römisch 40 -Land/Syrien, liegt, unter Kontrolle des Regimes steht. Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ vorgehalten und sie ist diesem auch nicht entgegengetreten. Hinsichtlich ihrer Ausreise droht der Beschwerdeführerin keine Verfolgung bzw. Bestrafung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch das Regime in Syrien, auch nicht im Zuge der Einreise. Denn die Beschwerdeführerin ist legal ausgereist. Ein anderer Grund, aus dem man der Beschwerdeführerin eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen sollte, ist nicht hervorgekommen. Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 28.01.2018; aktualisiert im August 2018):
- Folter und unmenschliche Behandlung Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016).Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014) Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013) Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013) Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014) Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
- Risikoprofile Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis
bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofilen wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 39). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Personen, die eine oppositionelle Einstellung haben oder denen eine solche unterstellt wird: Die Regierung wendet für die Definition von oppositioneller Einstellung sehr breite Kriterien an: So kann jede Form von Kritik, Opposition oder mangelnde Loyalität der Regierung gegenüber, in welcher Art auch immer ausgedrückt, zu ernsthaften Konsequenzen für die Person führen. Viele Protestierende, Aktivisten/Aktivistinnen, Wehrdienst-verweigerer, Deserteure, partizipative (Bürger-) Journalisten/Journalistinnen ("citizen journalists"), Ärzte/Ärztinnen und Personen, die humanitäre Hilfe leisten, und denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wurde, wurden willkürlich verhaftet, gefoltert, misshandelt und standrechtlich hingerichtet. Viele wurden unter Anti-Terrorismusgesetzen verurteilt, die schwere Strafen vorsehen, wobei "Terrorismus" in diesem Gesetz sehr vage und breit definiert wird. Die meisten Gefangenen werden nie angeklagt. Tausende Zivilisten/Zivilistinnen wurden vor Strafgerichten, dem Anti-Terrorismus-Gericht in Damaskus und Militärgerichten in Verfahren verurteilt, die keine internationalen Fairness-Standards einhalten; häufig nach mehrmonatiger Haft in Untersuchungshafteinrichtungen, die von Sicherheitsbehörden geführt werden, und auf Basis von erzwungenen Geständnissen. Strafen sind Berichten zufolge hart. Die Regierung überwacht politische Treffen, die Post und Onlineaktivitäten. Unzählige Personen wurden verhaftet, weil sie auf social media Fotos oder Videos "geliked" oder geteilt haben, die oppositionelle Meinungen vertreten oder unterstützen. Die sog. Syrische Elektronische Armee hackt Websites und social media Seiten von oppositionellen Gruppen, westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen. Syrer_innen, die im Ausland in regierungsgegnerische Proteste verwickelt waren, wurden systematisch überwacht, eingeschüchtert und teilweise physisch durch Botschaftsangestellte und andere angegriffen. Familienangehörige von Syrer_innen, die sich im Ausland an Protesten oder ähnlichen Aktivitäten beteiligen, wurden in Syrien befragt, bedroht, verhaftet, körperlich misshandelt oder sogar getötet. Die echte oder unterstellte regierungsgegnerische Einstellung einer Person wird häufig auch Personen in ihrem Umfeld zugeordnet, wie Familienangehörigen, Nachbarn oder Kollegen/Kolleginnen. Familienangehörige von Aktivisten/Aktivistinnen, Mitgliedern von Oppositionsparteien, Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern wurden Ziel von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen, auch sexueller Gewalt und standrechtlicher Exekution. In Fällen, in denen eine gesuchte Person, der eine oppositionelle Haltung unterstellt wird, nicht gefunden werden kann, werden Familienangehörige verhaftet und misshandelt, um zu erfahren, wo die Person ist, damit sie sich stellt, oder um ihre Handlungen zu bestrafen. Weibliche Familienangehörige werden Berichten zu Folge auch zum Tausch bei Gefangenenaustauschen mit regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppen verwendet. Nachbarn, Freunde und Kollegen waren ebenfalls Ziele solcher Praktiken. Aus Angst wird häufig Abstand genommen, sich über eine Verhaftung zu beschweren; stattdessen werden Bestechungsgelder bezahlt, um einen Verhafteten verlegen zu lassen oder freizubekommen. Präsidentielle Amnestien ermöglichten auch Bestechungen von Richtern/Richterinnen. In besonders schweren Fällen wurden ganze Familien von Oppositionellen oder Deserteuren verhaftet oder ermordet, zB während einer Hausdurchsuchung. Personen, die leicht von den syrischen Behörden als regierungskritisch wahrgenommen werden, oder die Sympathisanten sind oder Verbindungen zur Opposition haben, werden wahrscheinlich internationalen Schutz wegen ihrer auch nur unterstellten politischen Gesinnung benötigen. Der reine Verdacht einer solchen Haltung reicht aus, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. * Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. * Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. * Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen. * Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. * Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. * Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. * Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. * Palästinensische Flüchtlinge. Prinzipiell können Syrer_innen unter Verwendung ihrer Pässe (oder ID-Karten für den Libanon) das Land über jeden Grenzposten, der in Betrieb ist, verlassen. Personen, die ohne gültige Ausweise, nicht über offizielle Grenzübergänge oder ohne Genehmigung ein- oder ausreisen, können mit Haft- oder einer Geldstrafe belegt werden. Eine Ausreisegenehmigung benötigen Beamte/Beamtinnen (von ihrem Ministerium/ihrer Dienststelle); Berufssoldaten (die, die ohne Genehmigung das Land verlassen, werden wie Deserteure behandelt); Kinder (benötigen die schriftliche Zustimmung des Vaters); Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 (benötigen die Zustimmung der Einrichtung, die Einberufungen vornimmt. Nach Informationen des UNHCR betrifft diese Genehmigungspflicht auch Personen, die eine Ausnahmegenehmigung haben; nach Ablauf der Ausnahmegenehmigung wird erwartet, dass sie zum Militärdienst antreten, andernfalls werden sie als Wehrdienstverweigerer angesehen).
- Religionsfreiheit In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle des Gesetzes darstellt (USDOS 15.8.2017). Die Behandlung von Angelegenheiten des Personenstandsrechtes erfordert die Zugehörigkeit jedes Bürgers zum Christentum, Islam oder Judentum, und die Personen fallen unter die jeweilige Gesetzgebung ihrer religiösen Gruppe in Fällen von Eheschließungen oder Scheidung (USDOS 15.8.2017; vgl. Eijk 2013). Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu haben. Atheisten existieren in Syrien nicht, zumindest nicht laut dem Zvilregister (Eijk 2013). Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften" (SWP 5.2014; vgl. USDOS 15.8.2017). Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann außerdem nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren (Eijk 2013).In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle des Gesetzes darstellt (USDOS 15.8.2017). Die Behandlung von Angelegenheiten des Personenstandsrechtes erfordert die Zugehörigkeit jedes Bürgers zum Christentum, Islam oder Judentum, und die Personen fallen unter die jeweilige Gesetzgebung ihrer religiösen Gruppe in Fällen von Eheschließungen oder Scheidung (USDOS 15.8.2017; vergleiche Eijk 2013). Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu haben. Atheisten existieren in Syrien nicht, zumindest nicht laut dem Zvilregister (Eijk 2013). Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften" (SWP 5.2014; vergleiche USDOS 15.8.2017). Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann außerdem nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren (Eijk 2013). Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte (MRG 12.7.2016; vgl. Welt 4.4.2016). Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkte die konfessionellen Spannungen (MRG 12.7.2016).Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte (MRG 12.7.2016; vergleiche Welt 4.4.2016). Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkte die konfessionellen Spannungen (MRG 12.7.2016). Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder von bestimmten Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen den bewaffneten Aufstand von oppositionellen Gruppierungen niederzuschlagen. Laut mehreren Beobachtern des Konfliktes wandte das Regime Taktiken an, die darauf abzielten die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass dieser als ein Konflikt gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizierten und eine Unterstützerbasis haben, die fast ausschließlich aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt existierten. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei (USDOS 15.8.2017). Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich (USDOS 2.6.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder von bestimmten Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen den bewaffneten Aufstand von oppositionellen Gruppierungen niederzuschlagen. Laut mehreren Beobachtern des Konfliktes wandte das Regime Taktiken an, die darauf abzielten die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass dieser als ein Konflikt gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizierten und eine Unterstützerbasis haben, die fast ausschließlich aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt existierten. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei (USDOS 15.8.2017). Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich (USDOS 2.6.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017).
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016). Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016). Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016). Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016). 4.
- Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016). Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016). Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016). 4.
- Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF), sind das größte Netzwerk von Milizen in Syrien (CMEC 2.3.2015; vgl. DIS 26.2.2015). Das Netzwerk verfügt über eine 2013 gegründete Dachorganisation für verschiedene, mit dem Regime alliierte Milizen und paramilitärische Gruppierungen. Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen reichen jedoch von 60.000 bis 100.000 Mitgliedern. Kämpfer der NDF gelten als dem Regime loyaler als die Wehrdienstleistenden in der Armee. Die Vorgehensweise der NDF variiert stark zwischen den einzelnen Gebieten. In manchen Gebieten sind Gruppierungen der NDF disziplinierter und in anderen agieren sie eher wie bewaffnete und gewalttätige Banden (FIS 23.8.2016).Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF), sind das größte Netzwerk von Milizen in Syrien (CMEC 2.3.2015; vergleiche DIS 26.2.2015). Das Netzwerk verfügt über eine 2013 gegründete Dachorganisation für verschiedene, mit dem Regime alliierte Milizen und paramilitärische Gruppierungen. Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen reichen jedoch von 60.000 bis 100.000 Mitgliedern. Kämpfer der NDF gelten als dem Regime loyaler als die Wehrdienstleistenden in der Armee. Die Vorgehensweise der NDF variiert stark zwischen den einzelnen Gebieten. In manchen Gebieten sind Gruppierungen der NDF disziplinierter und in anderen agieren sie eher wie bewaffnete und gewalttätige Banden (FIS 23.8.2016). In den NDF sind auch Gruppen organisiert, die auf religiöser Zugehörigkeit basieren. So gibt es zum Beispiel eigene Gruppen für Alawiten oder Christen. Manchmal findet die Rekrutierung zu den NDF auf Stammesbasis statt. Rekrutierung durch den Stamm ist vor allem in ländlichen Gegenden wichtig (FIS 23.8.2016). Die NDF sind unter Provinzkommandeuren organisiert (CMEC 2.3.2015). Indem man den NDF beitritt, kann man den Wehrdienst bei der syrischen Armee vermeiden und den eigenen Einsatzort besser beeinflussen und entscheiden, um in der Nähe der eigenen Familie stationiert zu werden. Dies macht den Dienst bei den NDF für jene attraktiver, die sich weigern, zur Armee zu gehen, weil sie dann von zu Hause weggeschickt würden (FIS 23.8.2016). Der Beitritt zu den NDF ist grundsätzlich freiwillig und anders als in der Armee kann man einen Vertrag unterschreiben, um eine begrenzte Zeit bei den NDF zu dienen. Junge Menschen treten den NDF bei, um in der Nähe ihrer Familien bleiben zu können, um Geld zu verdienen oder eine Waffe zu bekommen. Die Bevölkerung traut diesen Gruppen mehr als der Armee, ihr Fundament sind regionale und lokale Netzwerke. Obwohl generell der Beitritt zu den NDF freiwillig geschieht, kann auch sozialer Druck herrschen, den NDF beizutreten (FIS 23.8.2016). Milizen der NDF sollen auch Kinder zwangsrekrutiert haben (USDOS 30.6.2016). Es gab Fälle in denen junge Männer von 16 oder 17 Jahren rekrutiert wurden, da die NDF nicht dem Gesetz unterstehen. Rekruten der NDF bekommen einen Identitätsausweis. Als dezidiert Freiwillige sind Angehörige der NDF bei Rebellen verhasster, als reguläre Soldaten - die unter Umständen zwangsrekrutiert worden sind, weshalb diese in noch größere Gefahr laufen, bei Gefangennahme getötet zu werden (FIS 23.8.2016). 4.
- Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ) Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (FIS 23.8.2016). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen, oder zu rechtlichen Konsequenzen (KurdWatch 30.6.2016; vgl. SEM 21.12.2015). Das Grundproblem dieses Gesetzes besteht zum einen darin, dass es nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der PYD eingesetzten Gremium. Beim bewaffneten Arm der PYD, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), handelt es sich nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor (KurdWatch 5.2015).Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (FIS 23.8.2016). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen, oder zu rechtlichen Konsequenzen (KurdWatch 30.6.2016; vergleiche SEM 21.12.2015). Das Grundproblem dieses Gesetzes besteht zum einen darin, dass es nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der PYD eingesetzten Gremium. Beim bewaffneten Arm der PYD, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), handelt es sich nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor (KurdWatch 5.2015). 4.
- Wehrdienstverweigerung / Desertion Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016). Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016). Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015).
- Behandlung nach Rückkehr Laut der International Organization for Migration (IOM) sind zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon sind Binnenvertriebene gewesen und 7 Prozent kehrten aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurück. Rückkehrer aus der Türkei und Jordanien kehrten hauptsächlich in die Provinzen Aleppo und Hassakah zurück (IOM 11.8.2017). Am Beginn des Jahres kam es zur Rückkehr von etwa 150.000 Personen (Zeitraum Januar-April 2017) nach Ost-Aleppo, wobei die Dauerhaftigkeit dieser Rückkehr fragwürdig ist, da die Zahl der beschädigten Unterkünfte in Ost-Aleppo sehr hoch ist (IDMC 2017). Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vgl. IOM 11.8.2017).Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vergleiche IOM 11.8.2017). Das Konzept von Binnenvertriebenen ist jedoch viel weiter gefasst, als jenes von Flüchtlingen. Binnenvertriebene sind all jene, die ihr Zuhause verlassen haben und dabei sehr kurze oder auch weite Entfernungen zurückgelegt haben. Kürzere Distanzen erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr. Beispielsweise kehren viele IDPs aus West-Aleppo nach Ost-Aleppo zurück, oder viele IDPs aus den Vorstädten von Damaskus kehrten in die Vororte Qabun oder Qudsaya zurück, nachdem diese von der syrischen Armee wieder erobert wurden. Das hauptsächliche Hindernis bei der Rückkehr bleibt das Fehlen von Sicherheit, wobei diese Einschätzung von der geographischen Herkunft, sozioökonomischen Lage und einer potentiellen Beteiligung im Widerstand gegen das syrische Regime beeinflusst wird (WI 7.7.2017). Geschätzte 67 Prozent der Rückkehrer (405.420 Personen) kehrten in die Provinz Aleppo zurück, 27.620 nach Idlib, 75.209 nach Hama, 45.300 nach Raqqa, 21,346 nach Damaskus-Umland und 27.861 in andere Provinzen. Berichten zufolge kehrten 97 Prozent der Vertriebenen zu ihrem eigenen Haus zurück, 1,8 Prozent leben bei Gastgebern, 1,4 Prozent in verlassenen Häusern, 0,14 Prozent in informellen Siedlungen und 0,03 Prozent in gemieteten Unterkünften. Der Zugang zu Nahrung und Haushaltsgegenständen der Rückkehrer liegt dieser Studie zufolge bei 80 und 83 Prozent, der Zugang zu Wasser und Gesundheitsversorgung nur bei 41 und 39 Prozent, weil die Infrastruktur des Landes durch den Konflikt extrem beschädigt wurde. Im Jahr 2016 lag die Zahl der Rückkehrer bei 685,
- Von diesen Rückkehrern wurden jedoch geschätzte 20.752 im selben Jahr und 21.045 im Jahr 2017 erneut vertrieben. Während die Zahl der Rückkehrer in Syrien steigt, ist die Zahl der Vertreibungen weiterhin hoch. So wurden von Januar bis Juli 2017 geschätzte 808.661 Personen aufgrund des Konfliktes vertrieben, viele davon zum zweiten oder dritten Mal. Laut IOM war die Rückkehr von IDPs hauptsächlich spontan, aber nicht notwendigerweise freiwillig, sicher oder nachhaltig (IOM 11.8.2017). Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 17.8.2017). Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren,
Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind (UNHCR 2.2017). Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016).Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016). Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 3.3.2017). In den von oppositionellen Gruppierungen wie Jabhat Fatah ash-Sham oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten verfügen die bewaffneten Gruppen ebenfalls über Listen von "Dissidenten". Ihnen drohen Misshandlung und Verschwindenlassen. Auch oppositionelle Gruppen kontrollieren Rückkehrende, wobei die Bekanntgabe des Wohn- und Geburtsortes wichtig ist. SyrerInnen, die aus der Türkei in oppositionelle Gebiete zurückkehren, werden befragt. Es kommt außerdem zu Entführungen und Lösegelderpressungen durch bewaffnete Gruppen (SFH 21.3.2017). Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien (UNHCR 2.2017). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Im September 2017 sprach der damalige Generalmajor der syrischen Republikanischen Garden Issam Zahreddine eine Drohung gegen syrische Flüchtlinge aus. In einem Live-Interview mit dem syrischen Staatsfernsehen sagte er "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen. Ein Rat von diesem Bart: Kommt nicht zurück!", umstehende Offiziere hätten dazu gelacht. Zum Berichtszeitpunkt befehligte er mehrere tausend Soldaten und leitete die Eroberung von Deir ez-Zour. Offiziell gibt das Assad-Regime vor, eine "nationale Versöhnung" in Syrien anzustreben. Syrer, die nicht gegen die Regierung kämpften, hätten demnach nichts zu befürchten (Spiegel 11.9.2017). Zahreddine, der im Oktober 2017 durch eine Landmine getötet wurde, entschuldigte sich später für die Aussage und sagte, dass sie missinterpretiert worden sei und er sich lediglich auf IS und Rebellenkämpfer bezog, die syrische Truppen getötet haben (Telegraph 18.10.2017). Im Dezember 2017 besuchte Ali Haidar, der syrische Minister für nationale Versöhnung (Minister of State for National Reconciliation), den Südlibanon und rief syrische Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo dazu auf, nach Hause zurück zu kehren, unter der Behauptung, dass die Situation in den Provinzen stabil sei (DS 2.1.2018). Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppierungen die Stadt Afrin, eine mehrheitlich kurdische Stadt nahe der türkischen Grenze (NYT 18.3.2018, vgl. IFK 3.2018). Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, woraufhin regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin zogen (Reuters 20.2.2018). Nach der erfolgreichen Einnahme von Afrin durch türkische Truppen, kündigte die YPG den Beginn des Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den letzten Wochen erfolgten zahlreiche Anschläge (IFK 5.2018).Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppierungen die Stadt Afrin, eine mehrheitlich kurdische Stadt nahe der türkischen Grenze (NYT 18.3.2018, vergleiche IFK 3.2018). Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, woraufhin regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin zogen (Reuters 20.2.2018). Nach der erfolgreichen Einnahme von Afrin durch türkische Truppen, kündigte die YPG den Beginn des Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den letzten Wochen erfolgten zahlreiche Anschläge (IFK 5.2018). In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (Presse 1.4.2018). Ende Februar 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta (IFK 3.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (Standard 15.4.2018, vgl. Syria Direct 12.4.2018). Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Als Reaktion darauf führten die USA, Frankreich und Großbritannien Vergeltungsschläge auf Ziele in Syrien durch. Dabei handelte es sich um vermutete Chemiewaffenproduktions- und Lagerstätten (BBC News 8.4.2018, Standard 12.4.2018, IFK 5.2018 und Standard 14.4.2018).In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (Presse 1.4.2018). Ende Februar 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta (IFK 3.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (Standard 15.4.2018, vergleiche Syria Direct 12.4.2018). Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Als Reaktion darauf führten die USA, Frankreich und Großbritannien Vergeltungsschläge auf Ziele in Syrien durch. Dabei handelte es sich um vermutete Chemiewaffenproduktions- und Lagerstätten (BBC News 8.4.2018, Standard 12.4.2018, IFK 5.2018 und Standard 14.4.2018). Im April 2018 griff die syrische Armee außerdem Yarmouk und Hajar al-Aswad, etwa 8 Kilometer südlich von Damaskus an. Das Gebiet wurde vor allem von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS) und Jabhat al-Nusra kontrolliert (Standard 20.4.2018). Die Rebellen stimmten schon bald einem Evakuierungsabkommen zu, jedoch hielten die Luftschläge weiterhin an und die bewaffneten Gruppen gaben ihr Gebiet zunächst trotz der Vereinbarungen nicht auf (TDS 23.4.2018). Mit Stand Mitte Mai wird das Gebiet noch immer von Kämpfern des IS gehalten und von der syrischen Regierung belagert (TDS 17.5.2018). Nach dem gegenseitigen Beschuss zwischen Israel und dem Iran an der Grenze zu Syrien wächst die Sorge um eine weitere militärische Eskalation im Nahen Osten (Standard 10.5.2018). Im Zuge der Militäroperationen zur Wiedereroberung von zentralen Gebieten Syriens versucht die Regierung zudem neue demographische Verhältnisse zu schaffen, indem sie Stadtplanungsgesetze ändert. So auch zuletzt mit Gesetz Nr. 10, das von Präsident Assad am 2. April 2018 verkündet wurde. Das Gesetz erlaubt den Behörden Zonen innerhalb ihrer Verwaltungsgrenzen für Entwicklung und Wiederaufbau vorzusehen und Immobilienentwicklungsgesellschaften zu gründen, die die Planung und Durchführung solcher Projekte überwachen (CMEC 9.5.2018). Im Zuge dessen ermöglicht das Gesetz die Enteignung von Flüchtlingen, denn
dem Gesetz fallen sämtliche Grundstücke, Wohnungen und Häuser dem syrischen Staat zu, wenn deren Besitzer nicht binnen eines Monats (beginnend mit 11.4.2018) Besitzurkunden bei der dementsprechenden, neu installierten Behörde vorlegen können (VB Naher Osten 24.4.2018). Personen, die ihren Besitz beanspruchen können, erhalten Aktien der neu eingerichteten Immobiliengesellschaften, die dem geschätzten Wert ihres Besitzes entsprechen, wobei es aufgrund der aktuellen Konfliktsituation wahrscheinlich ist, dass der geschätzte Wert weit niedriger als der tatsächliche Marktwert ist (CMEC 9.5.2018). Das Gesetz erfüllt für die syrische Regierung mehrere Zwecke, darunter auch die Möglichkeit zuvor oppositionelle Gebiete in strategisch wichtigen Gegenden mit loyalen Personen zu besiedeln und so die Entstehung potentieller zukünftiger Herde des Widerstandes zu verhindern (CMEC 9.5.2018). Quellen: BBC News (8.4.2018): Syria War: At least 70 killed in suspected chemical attack in Douma, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-43686157, Zugriff 16.5.2018 CMEC - Carnegie Middle East Center - Diwan (9.5.2018): The Politics of Dispossession, http://carnegie-mec.org/diwan/76290, Zugriff 15.5.2018 TDS - The Daily Star (23.4.2018): Syrian military hits Daesh in Damascus, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Apr-23/446356-syrian-military-hits-daesh-in-damascus.ashx, Zugriff 18.5.2018 TDS - The Daily Star (17.5.2018): Syria rebels pull out of their last besieged area, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/May-17/449751-syrian-rebels-pull-out-of-their-last-besieged-area.ashx, Zugriff 18.5.2018 IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (3.2018): Fact Sheet Syrien - Nr. 67 -
- Februar 2018 - 19.März 2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_67_deu.pdf, Zugriff 15.5.2018 IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (5.2018): Fact Sheet Syrien - Nr. 68 -
- März 2018 -
- Mai 2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_68_deu.pdf, Zugriff 16.5.2018 NYT - The New York Times (18.3.2018): Syrian Rebels, Backed by Turkey, Seize Control of Afrin, https://www.nytimes.com/2018/03/18/world/middleeast/afrin-turkey-syria.html, Zugriff 15.5.2018 Die Presse (1.4.2018): Ost-Ghouta: Rebellen und Russen einigen sich über Abzug der Zivilisten, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5398698/OstGhouta_Rebellen-und-Russen-einigen-sich-ueber-Abzug-der-Zivilisten, Zugriff 15.5.2018 Reuters (20.2.2018): Syria pro-government forces enter Afrin to aid against Turkey, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-afrin/syria-pro-government-forces-enter-afrin-to-aid-kurds-against-turkey-idUSKCN1G41WG, Zugriff 16.5.2018 Der Standard (12.4.2018): Macron sieht Beweis für Chemiewaffeneinsatz durch Assad-Regime, https://derstandard.at/2000077784824/Weisses-Haus-zu-Syrien-Angriff-Es-ist-noch-nichts-entschieden, Zugriff 16.5.2018 Der Standard (14.4.2018): Trump: "Mission erfüllt" - USA, Frankreich und Großbritannien bombardierten Ziele in Syrien, https://derstandard.at/2000077933572/USA-Frankreich-und-Grossbritannien-bombardieren-Syrien, Zugriff 16.5.2018 Der Standard (15.4.2018): Syrische Armee verkündet Rückeroberung von Ost-Ghouta, https://derstandard.at/2000077954344/Syrische-Armee-verkuendet-vollstaendige-Rueckeroberung-von-Ost-Ghouta, Zugriff 14.5.2018, https://derstandard.at/2000079513508/Nach-Golan-Angriff-Israel-greift-Dutzende-iranischer-Ziele-in-Syrien, Zugriff 14.5.2018 Der Standard (20.4.2018): Letzte Rebellen um Damaskus kapitulieren, https://derstandard.at/2000078347552/Letzte-Rebellen-um-Damaskus-kapitulieren, Zugriff 15.5.2018 Der Standard (22.4.2018): Chemiewaffen-Experten nehmen in Syrien erste Proben, https://derstandard.at/2000078388716/Gespanntes-Warten-auf-Ergebnisse-der-Giftgasexperten-in-Douma, Zugriff 15.5.2018 Der Standard (10.5.2018): Eskalation zwischen Iran und Israel schürt Kriegsangst, https://derstandard.at/2000079513508/Nach-Golan-Angriff-Israel-greift-Dutzende-iranischer-Ziele-in-Syrien, Zugriff 14.5.2018 Syria Direct (12.4.2018): Russian authorities announce government in 'full control' of East Ghouta amidst continued evacuations, http://syriadirect.org/news/russian-authorities-announce-government-in-%e2%80%9cfull-control%e2%80%9d-of-east-ghouta-amidst-continued-evacuations/, Zugriff 15.5.2018 Syrialiveuamap (13.5.2018): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en/time/13.05.2018, Zugriff 14.5.2018 VB Naher Osten - Verbindungsbeamter des BM.I für den Nahen Osten (24.4.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Neueste Ereignisse Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad hat mit der Unterstützung Russlands seit Jahresbeginn 2018 große Gebiete zurückerobert (Die Zeit 27.7.2018) und kontrolliert nun etwa 60 Prozent des syrischen Staatsgebietes und zwölf von vierzehn Provinzen (TDS 18.8.2018). Nach der Offensive auf das Damaskus-Umland und insbesondere auf Ost-Ghouta zogen sich Ende Mai 2018 die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter Kontrolle der Regierung stehen (Spiegel Online 21.5.2018, ISW 1.6.2018). Im Juni 2018 trafen die USA und die Türkei eine Vereinbarung, laut welcher die Milizen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) aus Manbij abziehen und infolgedessen türkische und US-amerikanische Einheiten in der nordsyrischen Stadt für Sicherheit und Stabilität sorgen sollten (Reuters 18.6.2018). Im folgenden Monat verließen die letzten Einheiten der YPG Manbij (Reuters 15.7.2018). Mit
- Juni 2018 startete die syrische Regierung eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Deraa im Süden Syriens. In der Provinzhauptstadt Deraa waren 2011 die ersten Proteste gegen das Assad-Regime ausgebrochen. Im Juli 2017 wurde dort eine sogenannte Deeskalationszone eingerichtet (Harrer 5.7.2018). Die beiden Provinzen wurden durch die Regierung zurückerobert und Ende Juli 2018 wurden auch die letzten Dörfer, die sich noch unter Kontrolle einer mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehenden Gruppierung befanden, erobert. Die meisten dieser Städte und Dörfer kapitulierten unter sogenannten Versöhnungsabkommen, wobei Kämpfern und Zivilisten die Möglichkeit gegeben wurde, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (Guardian 31.7.2018). Mit der Rückeroberung dieser Gebiete erlangte die syrische Regierung außerdem die Kontrolle über die syrisch-jordanische Grenze zurück (ISW 15.7.2018). Im Juli 2018 wurden die beiden letzten von Rebellen belagerten regierungstreuen Orte in der Provinz Idlib evakuiert. Die Vereinbarung zur Evakuierung der mehrheitlich schiitischen Dörfer Fua und Kafraja wurde laut Oppositionskreisen von iranischen Einheiten und der islamistischen Rebellenallianz Hay'at Tahrir al-Sham getroffen (NZZ 19.7.2018; ISW 31.7.2018). Ende Juli 2018 führten Vertreter der kurdischen Behörden erstmals seit Ausbruch des Bürgerkriegs Gespräche mit der syrischen Regierung in Damaskus über die Zukunft der von Kurden kontrollierten Gebiete im Land (Zeit 27.7.2018). Die syrischen Kurden kontrollieren etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes im Norden und Osten des Landes (Presse 27.7.2018). Der IS hat seine Hochburgen in Syrien verloren, trotzdem operieren Schläferzellen des IS weiterhin auf syrischem Staatsgebiet. Die exakte Zahl der im Land verbliebenen IS-Kämpfer ist unbekannt, aber ein Bericht der Vereinten Nationen vom August 2018 geht von 20.000 bis 30.000 IS-Kämpfern in Syrien und im Irak aus (TDS 14.8.2018). Im Juli 2018 führte der IS einen Angriff auf Suwayda im Süden Syriens durch, bei dem über 250 Personen getötet und mehr als 30 Personen entführt wurden (TDS 5.8.2018). Trotz internationaler Mahnungen gibt es bereits seit einiger Zeit Hinweise, dass sich die Truppen von Machthaber Bashar al-Assad auf eine Offensive auf die großteils von Rebellen gehaltene Provinz Idlib vorbereiten. Nach Idlib wurden im Zuge der Versöhnungsabkommen zehntausende Rebellen gebracht (Standard 10.8.2018). Es werden bereits Luftangriffe und Artilleriebeschüsse auf die Provinz durchgeführt. Die Offensive wird jedoch durch die Präsenz der türkischen Beobachtungsposten verkompliziert (Presse 16.8.2018). Diese Präsenz ist in einer Vereinbarung zwischen Iran, Russland und der Türkei begründet, welche im Rahmen der Verhandlungen in der kasachischen Hauptstadt Astana im Jahr 2018 zur Etablierung einer sogenannten Deeskalationszone in Idlib getroffen wurde. Die Türkei hat dieser Vereinbarung entsprechend mittlerweile etwa 1.000 Truppen an 12 Beobachtungsstützpunkten in Ostidlib stationiert (TDS 14.8.2018). Den Vereinten Nationen zufolge könnten bis zu 2,5 Millionen Personen versuchen, in die Türkei zu flüchten; der Nachbar Syriens hält jedoch seine Grenzen bisher geschlossen. Medienberichten zufolge versucht die Türkei bisher vergeblich, die Extremistentruppe Hay'at Tahrir al-Sham aufzulösen, um eine Einigung mit Russland zu erreichen und den Großangriff auf Idlib doch noch zu verhindern (Presse 16.8.2018). Medienberichte kündigten an, dass Ende Mai 2018 erstmals seit Beginn des Krieges Rekruten vom Wehrdienst entlassen werden sollten. Al-Watan, einer regierungsnahen syrischen Tageszeitung zufolge, sollten die Offiziere und Reservisten der Rekrutierungsklasse 102 von 2010 mit
- Juni 2018 nach acht Jahren Militärdienst entlassen werden (TDS 26.5.2018; Syria Direct 29.5.2018). Die syrischen Staatsmedien berichteten nicht über diese Entscheidung und lokale Zeitungen gaben auch nicht bekannt, wie viele Soldaten davon betroffen sein sollten (TDS 26.5.2018).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, zu ihrer Einreise nach Österreich sowie zu ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Syriens bzw. Dubais sowie auf die sicherheitsbezogenen Rückkehrbefürchtung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens, welches auch das BFA seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass die Beschwerdeführerin die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit einer Beschwerdeführerin hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten
§ 18Abs. 3 Asyl
G 2005 und die sonstige Mitwirkung einer Beschwerdeführerin im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit einer Beschwerdeführerin hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten
Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung einer Beschwerdeführerin im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Die Beschwerdeführerin reiste bis März 2016 regelmäßig von Dubai nach Syrien und retour nach Dubai. Dabei wurde sie offensichtlich nicht asylrelevant bedroht, sonst wäre sie wohl nicht immer wieder nach Syrien zurückgekehrt. Im Jahr 2017 ist ihr Visum und ihre Arbeitserlaubnis für Dubai abgelaufen und sie hat noch vor dessen konkretem Ablauf mit einem Touristenvisum ihre Reise nach Österreich angetreten und hier einen Asylantrag gestellt. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin soll ihr Bruder Ende 2015 Syrien verlassen haben und anschließend gesucht worden sein. Sie brachte in der mündlichen Verhandlung vor, eine Verfolgung durch das Regime zu befürchten, weil ihr Bruder gesucht und ihm eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde. Es erscheint jedoch völlig unplausibel, dass die Beschwerdeführerin im März 2016 noch ein weiteres Mal von Dubai nach Syrien zu Besuch zu ihrer Schwester fährt, wenn sie tatsächlich, so wie sie angibt, eine Reflexverfolgung zu befürchten gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin hielt sich im März 2016 nach eigenen Angaben das letzte Mal in Syrien auf. Wenn sie tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung wegen der Flucht ihres Bruders befürchten hätte müssen, dann wäre ihr wohl die legale Ein- und Ausreise im März 2016 nicht gelungen, weil sich ihr Bruder bereits seit Ende 2015 nicht mehr in Syrien befand. Eine asylrelevante Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der röm.-kath. Christen ist im gesamten Verfahren aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen und lässt sich auch aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht schließen. Das auch, weil der Wohnort der Beschwerdeführerin in XXXX bzw. in XXXX , XXXX -Umgebung, liegt und unter der Kontrolle des Regimes steht. Aus den Länderfeststellungen geht nicht hervor, dass Christen in XXXX bzw. der Umgebung von XXXX asylrelevant verfolgt werden. Die Beschwerdeführerin blieb in ihrem Vorbringen, wonach die Christen asylrelevant verfolgt würden, immer sehr vage, konnte keinerlei nachvollziehbare Sachverhalte angeben und führte letztlich lediglich allgemein gehaltene Formulierungen an. Dass die Beschwerdeführerin Opfer eines religiös-motivierten Säureangriffs geworden wäre, ist ebenfalls höchst unglaubwürdig, denn Derartiges hätte sie wohl bereits zu Beginn der Schilderung ihrer Fluchtgründe beim BFA oder zumindest in der freien Rede in der mündlichen Verhandlung vorgebracht.Eine asylrelevante Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der röm.-kath. Christen ist im gesamten Verfahren aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen und lässt sich auch aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht schließen. Das auch, weil der Wohnort der Beschwerdeführerin in römisch 40 bzw. in römisch 40 , römisch 40 -Umgebung, liegt und unter der Kontrolle des Regimes steht. Aus den Länderfeststellungen geht nicht hervor, dass Christen in römisch 40 bzw. der Umgebung von römisch 40 asylrelevant verfolgt werden. Die Beschwerdeführerin blieb in ihrem Vorbringen, wonach die Christen asylrelevant verfolgt würden, immer sehr vage, konnte keinerlei nachvollziehbare Sachverhalte angeben und führte letztlich lediglich allgemein gehaltene Formulierungen an. Dass die Beschwerdeführerin Opfer eines religiös-motivierten Säureangriffs geworden wäre, ist ebenfalls höchst unglaubwürdig, denn Derartiges hätte sie wohl bereits zu Beginn der Schilderung ihrer Fluchtgründe beim BFA oder zumindest in der freien Rede in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund ihres persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerdeführer verwies auf Berichte im Internet, konnte diese jedoch nicht aufzeigen oder vorlegen oder in einer sonstigen Weise plausibel machen. Aus diesem Gründen ist es der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelungen, ihre Angaben mit Belegen zu untermauern, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Im konkreten Einzelfall kann das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrücke und Schilderungen nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevant verfolgt wird. Diesen Aussagen hat das BFA aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht keine wohlbegründete Furcht vor individuell konkreter, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung aus Gründen des GFK beigemessen. Aus dem zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich weiters: Über spezifische Anordnungen an Grenzposten gibt es keine Informationen. Prinzipiell können Syrer_innen unter Verwendung ihrer Pässe (oder ID-Karten für den Libanon) das Land über jeden Grenzposten, der in Betrieb ist, verlassen. Personen, die ohne gültige Ausweise, nicht über offizielle Grenzübergänge oder ohne Genehmigung ein- oder ausreisen, können mit Haft- oder einer Geldstrafe belegt werden. Da die Beschwerdeführerin Syrien legal verlassen hat, ist nicht nachvollziehbar, dass diese von staatlichen Stellen gesucht wird. Denn die Beschwerdeführerin hat in ihrem syrischen Reisepass einen offiziellen Ausreisestempel, sodass sie als legal ausgereist aufscheint. Ein anderer Grund, aus dem man der Beschwerdeführerin eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen sollte, ist nicht hervorgekommen. Die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ist ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation (vgl. VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 4.9.1996, 95/21/0853). Die Beschwerdeführerin ist - auch nach Ausbruch des Bürgerkrieges - bis März 2016 immer wieder legal aus Syrien ein- und nach Dubai ausgereist bzw. umgekehrt.Da die Beschwerdeführerin Syrien legal verlassen hat, ist nicht nachvollziehbar, dass diese von staatlichen Stellen gesucht wird. Denn die Beschwerdeführerin hat in ihrem syrischen Reisepass einen offiziellen Ausreisestempel, sodass sie als legal ausgereist aufscheint. Ein anderer Grund, aus dem man der Beschwerdeführerin eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen sollte, ist nicht hervorgekommen. Die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ist ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation vergleiche VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 4.9.1996, 95/21/0853). Die Beschwerdeführerin ist - auch nach Ausbruch des Bürgerkrieges - bis März 2016 immer wieder legal aus Syrien ein- und nach Dubai ausgereist bzw. umgekehrt. Die Beschwerdeführerin ist rechtmäßig mit ihrem amtlichen syrischen Reisepass aus Syrien ausgereist und ihr droht deshalb keine Bestrafung. Auch findet sich in den in das Verfahren eingeführten Berichten kein Hinweis, dass Araber und/oder Christen alleine auf Grund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in Syrien Verfolgung zu erleiden bzw. zu befürchten haben. Schließlich besteht im Lichte des § 33 Abs. 4 BFA-VG kein reales Risiko, dass die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich dem syrischen Regime bekannt wird, wenn diese nicht von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht werden würde; daher droht der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verfolgung.Die Beschwerdeführerin ist rechtmäßig mit ihrem amtlichen syrischen Reisepass aus Syrien ausgereist und ihr droht deshalb keine Bestrafung. Auch findet sich in den in das Verfahren eingeführten Berichten kein Hinweis, dass Araber und/oder Christen alleine auf Grund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in Syrien Verfolgung zu erleiden bzw. zu befürchten haben. Schließlich besteht im Lichte des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG kein reales Risiko, dass die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich dem syrischen Regime bekannt wird, wenn diese nicht von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht werden würde; daher droht der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verfolgung. Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Dem BFA kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht geltend gemacht habe. Das BFA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht geltend gemacht habe, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist das BFA den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt und hat diese der Entscheidung zugrunde gelegt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Syrien eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte die auch regelmäßig in die nachfolgenden Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Situation und es wurde Derartiges auch nicht behauptet. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor V