GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG und § 53 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG und Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 12.04.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er sogleich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde. Dabei gab er an, dass sich im Herkunftsstaat seine Großmutter aufhalte. Sein Vater sei im Jahr XXXX bei einem PKW-Unfall verstorben, seine Mutter sei verschwunden, als er fünf Jahre alt gewesen sei, weshalb er bei seiner Großmutter aufgewachsen sei.Dabei gab er an, dass sich im Herkunftsstaat seine Großmutter aufhalte. Sein Vater sei im Jahr römisch 40 bei einem PKW-Unfall verstorben, seine Mutter sei verschwunden, als er fünf Jahre alt gewesen sei, weshalb er bei seiner Großmutter aufgewachsen sei. Die Ausreise sei illegal - versteckt auf der Ladefläche eines LKWs - erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente bei sich. Sein Auslandsreisepass sei bereits im Jahr 2001 abgelaufen und befinde sich zuhause. Sein Inlandspass und sein Führerschein seien ihm von der ukrainischen Polizei (Berkut) weggenommen worden. Die Schleppung sei von seinen Freunden finanziert worden. Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, schilderte er, vom
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine
FPG zulässig ist und
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2015 wurden unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 11.05.2015 Beschwerde erhoben. Am 25.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 5): Dabei legte er seinen Fluchtgrund - die Festnahme und eine einwöchige Anhaltung durch Berkut im Zuge einer Demonstrationsteilnahme am Maidan - dar. Außerdem befürchte er nunmehr für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einberufen und damit gezwungen zu werden, in den Krieg zu ziehen. Im Übrigen relevierte er unverändert seine Hepatitis C Erkrankung, die bereits im Jahr 2000 oder 2002 diagnostiziert worden sei. Dahingehend sei der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat medizinisch behandelt worden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.08.2015 vollinhaltlich ab. Dies mit folgender - soweit verfahrensrelevanter Begründung: "Feststellungen zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2014.einen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine (Westukraine) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Das Vorbringen zu den Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Aus seiner dargelegten Verfolgung - Festnahme und Anhaltung nach einer Demonstrationsteilnahme am Maidan - ist zum aktuellen Zeitpunkt im Übrigen keine Verfolgung begründbar. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen werden könnte, erreicht im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen keine Asylrelevanz, wobei dies unter Berücksichtigung seiner Hepatitis-C Erkrankung grundsätzlich nicht wahrscheinlich ist. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Hepatitis C-Erkrankung - an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Hepatitis C-Erkrankung - an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit April 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf, konnte jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über seine Großmutter, bei der er aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer ist vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern konnte.
G 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Vm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und
Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufhältig sei und der BF beharrlich nichts unternehme um entsprechende Unterlagen oder Dokumente zur Pass bzw. Passersatzerlangung zu erhalten. Der BF sei ledig und kinderlos und habe dieser zuletzt an einer Adresse in XXXX gemeinsam mit der Großmutter gelebt, welche immer noch an dieser Adresse in XXXX aufhältig sei. Im Bundesgebiet verfüge der BF weder über familiäre, berufliche noch sonstige private Bindungen. Der BF gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach und sei zur legalen Arbeitsaufnahme mangels eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis nicht berechtigt. Er könne seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht selbst finanzieren und sei auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Er verfüge über keine Ersparnisse oder seien sonst irgendwelche Vermögenswerte feststellbar. Auch die eingelangte Anzeige verdeutliche, dass der BF dadurch seine Bereitschaft zu Diebstahlshandlungen gezeigt habe. Mangels privater oder familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sei kein Eingriff in seine Rechte
EMRK erkennbar und würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit im vorliegenden Fall die gegenläufigen privaten Interessen des BF überwiegen. Das Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern, zumal aus der Mittellosigkeit des BF die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere. Die Dauer des Einreiseverbots solle gewährleisten, dass ein Gesinnungswandel eintritt und sich die persönlichen Verhältnisse des BF so ändern, dass er seinen Aufenthalt in Österreich künftig aus eigenen Mitteln finanzieren könne.Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufhältig sei und der BF beharrlich nichts unternehme um entsprechende Unterlagen oder Dokumente zur Pass bzw. Passersatzerlangung zu erhalten. Der BF sei ledig und kinderlos und habe dieser zuletzt an einer Adresse in römisch 40 gemeinsam mit der Großmutter gelebt, welche immer noch an dieser Adresse in römisch 40 aufhältig sei. Im Bundesgebiet verfüge der BF weder über familiäre, berufliche noch sonstige private Bindungen. Der BF gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach und sei zur legalen Arbeitsaufnahme mangels eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis nicht berechtigt. Er könne seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht selbst finanzieren und sei auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Er verfüge über keine Ersparnisse oder seien sonst irgendwelche Vermögenswerte feststellbar. Auch die eingelangte Anzeige verdeutliche, dass der BF dadurch seine Bereitschaft zu Diebstahlshandlungen gezeigt habe. Mangels privater oder familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sei kein Eingriff in seine Rechte
, EMRK erkennbar und würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit im vorliegenden Fall die gegenläufigen privaten Interessen des BF überwiegen. Das Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern, zumal aus der Mittellosigkeit des BF die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere. Die Dauer des Einreiseverbots solle gewährleisten, dass ein Gesinnungswandel eintritt und sich die persönlichen Verhältnisse des BF so ändern, dass er seinen Aufenthalt in Österreich künftig aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 20.06.2017 mit dem Antrag, diesen aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, die Rückkehrentscheidung zu beheben und einen Aufenthaltstitel
G zu erteilen, in eventu die Dauer des Einreiseverbots aufzuheben oder zu reduzieren. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, die Begründung der Entscheidung unzureichend sei, weil nicht ersichtlich sei, warum vom BF gegenwärtig und in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und die Dauer des Einreiseverbots willkürlich und ohne entsprechende Begründung festgesetzt worden sei. Der BF sei grundsätzlich unbescholten und nur einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das soziale unf familiäre Leben des BF sei aufgrund der dreijährigen Aufenthaltsdauer in Österreich stark verwurzelt. Im Heimatland habe er weder Vater noch Mutter, auch könne die dort verbliebene Großmutter ihn in keinster Weise finanziell unterstützen, weshalb der BF auch infolge seiner schweren gesundheitlichen Probleme bei Rückstellung in sein Heimatland massiv in seinem Recht auf Privatsphäre eingeschränkt sei.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 20.06.2017 mit dem Antrag, diesen aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, die Rückkehrentscheidung zu beheben und einen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen, in eventu die Dauer des Einreiseverbots aufzuheben oder zu reduzieren. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, die Begründung der Entscheidung unzureichend sei, weil nicht ersichtlich sei, warum vom BF gegenwärtig und in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und die Dauer des Einreiseverbots willkürlich und ohne entsprechende Begründung festgesetzt worden sei. Der BF sei grundsätzlich unbescholten und nur einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das soziale unf familiäre Leben des BF sei aufgrund der dreijährigen Aufenthaltsdauer in Österreich stark verwurzelt. Im Heimatland habe er weder Vater noch Mutter, auch könne die dort verbliebene Großmutter ihn in keinster Weise finanziell unterstützen, weshalb der BF auch infolge seiner schweren gesundheitlichen Probleme bei Rückstellung in sein Heimatland massiv in seinem Recht auf Privatsphäre eingeschränkt sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch diese Beschwerde als unbegründet ab. Die maßgebliche Begründung lautete dabei wie folgt: "Die Identität des BF steht mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Der BF reiste am 12.04.2014 illegal in Österreich ein und beantragte internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2015 abgelehnt. Bislang ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen. Am 21.02.2017 langte ein Abschlussbericht der PI XXXX ein, worin der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht wurde und sich der BF nach Vorhalt dieses Verdachts geständig verantwortet habe. Die StA XXXX trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück.Am 21.02.2017 langte ein Abschlussbericht der PI römisch 40 ein, worin der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht wurde und sich der BF nach Vorhalt dieses Verdachts geständig verantwortet habe. Die StA römisch 40 trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück. Der BF wuchs in der Ukraine auf, wo seine Großmutter und Verwandten leben. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule und arbeitete zuletzt als Handyverkäufer in einem Geschäft. Er spricht russisch und ukrainisch. Der BF ist an Hepatitis C erkrankt. Seine Erkrankung stellt kein Rückkehrhindernis in die Ukraine dar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nicht arbeitsfähig ist. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, welche durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses/Niveaustufe A2 untermauert wurde. Der BF geht und ging bis dato keiner Beschäftigung nach. Der BF verfügt in Österreich über keine sozialen oder familiären Bindungen. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung und ist mittellos. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen, insbesondere zu den Vorverfahren, ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 13.01.2017 sind - soweit sie Niederschlag in den Feststellungen finden - schlüssig und plausibel, sodass ihnen gefolgt werden kann. Russischkenntnisse des BF konnten festgestellt werden, weil er sich bei Einvernahmen mit Dolmetschern für diese Sprache problemlos verständigen konnte. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des 34-jährigen BF sind nicht hervorgekommen und werden von ihm auch nicht vorgebracht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging. Die Feststellung, dass der BF über keinen Reisepass und über keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung und kein Visum in Österreich verfügt, basiert auf der entsprechenden Konstatierung im angefochtenen Bescheid, der in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Es sind keine Anzeichen hervorgekommen, die dafür sprechen würden, dass der BF über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt. Er selbst gab an, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein, weil dessen Gültigkeit abgelaufen sei und sich dieser im Heimatland befinde. Die Identität des BF steht nicht fest und ist aus seinen Angaben sowie den Umstand, dass er keine Unterlagen bzw. Dokumente zu seiner Person vorgelegt hat, obwohl dies zumutbar ist, darauf zu schließen, dass er seine Identität zu verschleiern versucht. Die Feststellung der Mittellosigkeit des BF beruht darauf, dass er angab, seinen Aufenthalt durch Leistungen aus der Grundversorgung zu finanzieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er über weitere finanzielle Mittel verfügt oder in naher Zukunft verfügen werde, zumal auch in der Beschwerde nichts Substantielles dazu vorgebracht wird. Schließlich wurde der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht und hat sich der BF diesbezüglich nach seiner Anhaltung und nachdem das Diebsgut bei ihm versteckt vorgefunden werden konnte, geständig verantwortet. Die StA XXXX trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück.Schließlich wurde der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht und hat sich der BF diesbezüglich nach seiner Anhaltung und nachdem das Diebsgut bei ihm versteckt vorgefunden werden konnte, geständig verantwortet. Die StA römisch 40 trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 lit e) Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399) gilt als Einreisevoraussetzung für den geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, dass der Betroffene keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf.
, Absatz eins, Litera e,) Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399) gilt als Einreisevoraussetzung für den geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, dass der Betroffene keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Ukraine unzulässig wäre, zumal bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2015, Zl. W226 2107311-1/9E, weder eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch die Gefahr einer existenzbedrohenden Situation bei Rückbringung des BF in die Ukraine festgestellt werden konnte. Schließlich hat der BF weder im Rahmen des durchgeführten Verfahrens vor dem BFA noch in der Beschwerde darüber hinaus gehende Gründe vorgebracht.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Ukraine unzulässig wäre, zumal bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2015, Zl. W226 2107311-1/9E, weder eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch die Gefahr einer existenzbedrohenden Situation bei Rückbringung des BF in die Ukraine festgestellt werden konnte. Schließlich hat der BF weder im Rahmen des durchgeführten Verfahrens vor dem BFA noch in der Beschwerde darüber hinaus gehende Gründe vorgebracht. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der BF weist keine Verankerung im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen. Er ist in Österreich weder sozial, beruflich, finanziell noch sonst irgendwie integriert. Er hat einzig Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2 vorgebracht. Darüberhinaus hat er sich nicht aus- fort- oder weitergebildet. Er lebt in der Grundversorgung und ist im Bundesgebiet auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Schließlich hat der BF im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte in der Ukraine, wo er wirtschaftlich und finanziell unabhängig gelebt hat, über familiären Anschluss durch seine Großmutter und auch über Sprachkenntnisse auf muttersprachlichen Niveau verfügte. Im Lichte des erst dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann auch nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Die belangte Behörde ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet die familiären und persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Die belangte Behörde ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet die familiären und persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
Vm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
1a FPG bestehe. Darüber hinaus erließ die belangte Behörde nunmehr ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot
1 FPG.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.11.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und erneut festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine zulässig ist. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.06.2018 verloren habe und keine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe. Darüber hinaus erließ die belangte Behörde nunmehr ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und gab den Verfahrensgang wieder. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei zu entnehmen, dass sowohl eine Drogenersatztherapie als auch verschiedene Behandlungsformen der Leberzirrhose sowohl in öffentlichen als auch in privaten medizinischen Einrichtungen in Kiew verfügbar seien. Weiters seien in diversen Einrichtungen Untersuchungen bzw. Behandlungen bezüglich der Leberzirrhose-Erkrankung des BF möglich. Die belangte Behörde führte ausführlich zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Hepatitis C und Drogenersatzprogramm aus. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass entschiedene Sache vorliege, da sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage verglichen mit der Entscheidung des BVwG vom 24.08.2015 nicht geändert habe. Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der BF niemals habe darauf vertrauen können, über die Dauer des Asylverfahrens im Bundesgebiet bleiben zu können. Der BF habe auch keine Verwandten im Bundesgebiet, allfällige freundschaftliche Beziehung sei er zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei. Die öffentlichen Interessen würden daher die privaten Interessen an einem Verbleib bei Weitem überwiegen. Die belangte Behörde verwies auf Entscheidungen des EGMR, wonach nur in ganz seltenen Fällen eine Abschiebung aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt worden sei. Im Fall des BF würde sich jedoch keine derartige Gefährdung ergeben, weshalb auch die Abschiebung des BF in die Ukraine zulässig sei. Das Einreiseverbot, nunmehr für die Dauer von fünf Jahren erlassen, wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der BF die Mittel für den Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Der BF beziehe ausschließlich Sozialleistungen, habe keine Barmittel zur Verfügung und auch keine Möglichkeit, sich auf legalem Weg Geld zu leihen oder durch Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit einen Verdienst zu verschaffen. Da eine abermalige Rückkehrentscheidung die davorliegende derogiere, sei ein erneutes Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerde im Wesentlichen nur aus der Behauptung besteht, dass die belangte Behörde es "unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen." Die Behörde habe auch "eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunfts-spezifischen Informationen verabsäumt". Der BF habe wegen seiner Krankheit nicht mehr viel zu leben, er kümmere sich nur um eine Behandlung, wodurch er einige Tage mehr Lebzeiten verdienen könne. Er kämpfe um sein Leben, bei einer Rückkehr nach Ukraine würde sich sein Gesundheitszustand mehr verschlechtern. Eine Rückkehr nach Ukraine sei nicht zuzumuten. Darüber hinausgehende Begründungselemente beinhaltet die gegenständliche Beschwerde nicht, es werden auch keinerlei Berichte vorgelegt, die die umfangreichen Länderfeststellungen der belangten Behörde substantiiert bestreiten würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den in Rechtskraft erwachsenen Verfahren und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS und IZR. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, seine Identität steht unverändert nicht fest. Der nach illegaler Einreise gestellte erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2015, W226 2107311-1/9E rechtskräftig negativ entschieden. Mit diesem Erkenntnis wurde im Fall des Beschwerdeführers auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine festgestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA vom 07.6.2017 betreffend Aufenthaltstitel
G, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA vom 07.6.2017 betreffend Aufenthaltstitel
Paragraph 57, Abs. AsylG, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und erneut die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine festgestellt und ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Der erwachsene Beschwerdeführer hat sich seit 2014 im Bundesgebiet aufgehalten. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden, wobei auch nur geringe Ansätze einer Integration festzustellen waren. Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist, hat zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und war nicht gewillt, nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, obwohl gegen ihn seit 29.06.2017 ein rechtskräftiges Einreiseverbot vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits mehrfach genannten Entscheidung vom 24.08.2015 sehr umfangreich dargestellt, worum dem Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblichen Probleme mit der ukrainischen Polizei keine Glaubwürdigkeit zukommt. Sofern der Beschwerdeführer somit nunmehr erneut dasselbe Vorbringen erstattet, kann die umfangreiche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch nicht erschüttert werden, auch die befürchtete Einberufung war bereits Gegenstand dieser Entscheidung. Der belangten Behörde ist im Ergebnis Recht zu geben, dass der BF im Wesentlichen erneut den gleichen Sachverhalt vorträgt, der bereits dem ersten Asylverfahren zugrunde lag, sodass unverändert der gleiche Sachverhalt vorliegt, der bereits dem ersten Verfahren zugrunde lag. Auch bezogen auf die gesundheitliche Verfassung und private Situation hat sich keine Änderung zum Erkenntnis vom 24.08.2015 ergeben, außer dass der BF in diesem Zeitraum erkennbar nicht gewillt war, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Wie dargestellt hat die belangte Behörde sich umfangreich mit der derzeitigen gesundheitlichen Verfassung des BF auseinandergesetzt, Auskünfte der Staatendokumentation eingeholt und darüber hinaus ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Aus diesem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen lässt sich eine geradezu lebensgefährliche Erkrankung des BF nicht ableiten, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation legt darüber hinaus dar, dass sowohl eine Drogenersatztherapie als auch verschiedene Behandlungsformen der Leberzirrhose sowohl in öffentlichen als auch in privaten medizinischen Einrichtungen im Herkunftsstaat verfügbar sind. All diesen umfangreichen Feststellungen und beweiswürdigen Ausführungen hält die Beschwerde nichts Konkretes und Substantiiertes entgegen, außer der nicht näher begründeten Ausführung, dass die belangte Behörde "nicht mit der erforderlichen Tiefe ermittelt" habe. Warum eine Rückkehr des BF nicht zuzumuten sei, lässt sich aus den unbegründeten Beschwerdeausführungen nicht ableiten, zumal die belangte Behörde wie dargestellt sich auch mit der Frage der Verfügbarkeit von Medikamenten, Substitutionsbehandlungen, etc. umfangreich auseinandergesetzt hat. Auch bezogen auf die familiäre Situation hat sich nach den eigenen Angaben des BF überhaupt keine Änderung ergeben, schildert dieser doch selbst, ausschließlich in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung zu leben und außerhalb der Betreuungsstelle keinerlei soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft zu haben (AS 1010). 2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.