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{'item': 'W226 2107311-3'}

Obsah (29)§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18Art. 8§ 31Art 6§ 58§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366§ 7§ 6§ 17Art. 130§§ 16§ 68

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlW226 2107311-3 SpruchW226 2107311-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als E

§ 28Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG und § 53 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG und Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 12.04.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er sogleich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde. Dabei gab er an, dass sich im Herkunftsstaat seine Großmutter aufhalte. Sein Vater sei im Jahr XXXX bei einem PKW-Unfall verstorben, seine Mutter sei verschwunden, als er fünf Jahre alt gewesen sei, weshalb er bei seiner Großmutter aufgewachsen sei.Dabei gab er an, dass sich im Herkunftsstaat seine Großmutter aufhalte. Sein Vater sei im Jahr römisch 40 bei einem PKW-Unfall verstorben, seine Mutter sei verschwunden, als er fünf Jahre alt gewesen sei, weshalb er bei seiner Großmutter aufgewachsen sei. Die Ausreise sei illegal - versteckt auf der Ladefläche eines LKWs - erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente bei sich. Sein Auslandsreisepass sei bereits im Jahr 2001 abgelaufen und befinde sich zuhause. Sein Inlandspass und sein Führerschein seien ihm von der ukrainischen Polizei (Berkut) weggenommen worden. Die Schleppung sei von seinen Freunden finanziert worden. Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, schilderte er, vom

  1. bis 30.11.2013 nach der Arbeit täglich in XXXX auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) gewesen zu sein, um gegen den Präsident Viktor Janukowitsch zu demonstrieren.Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, schilderte er, vom
  2. bis 30.11.2013 nach der Arbeit täglich in römisch 40 auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) gewesen zu sein, um gegen den Präsident Viktor Janukowitsch zu demonstrieren. Am XXXX sei er von der Spezialeinheit der Polizei namens Berkut festgenommen worden. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Man habe zB Plastiktüten angezündet und auf seine Haut tropfen lassen. Davon habe er Brandwunden davongetragen, die man heute noch sehen könne. Er habe dies nicht mehr ausgehalten, weshalb er einen Selbstmordversuch begangen habe. Er habe sich an seiner rechten Hand im Bereich der Innenseite des Ellenbogens seine Pulsader aufzuschneiden versucht. Daraufhin habe er zwei Mal Injektionsspritzen bekommen, woraufhin er bewusstlos geworden sei. Er wisse nicht, was dann mit ihm gemacht worden sei.Am römisch 40 sei er von der Spezialeinheit der Polizei namens Berkut festgenommen worden. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Man habe zB Plastiktüten angezündet und auf seine Haut tropfen lassen. Davon habe er Brandwunden davongetragen, die man heute noch sehen könne. Er habe dies nicht mehr ausgehalten, weshalb er einen Selbstmordversuch begangen habe. Er habe sich an seiner rechten Hand im Bereich der Innenseite des Ellenbogens seine Pulsader aufzuschneiden versucht. Daraufhin habe er zwei Mal Injektionsspritzen bekommen, woraufhin er bewusstlos geworden sei. Er wisse nicht, was dann mit ihm gemacht worden sei. Er sei nach ca. einer Woche in der Nähe von XXXX auf der Straße ausgesetzt worden. Daraufhin sei er zu einem namentlich genannten Freund gefahren, bei dem er sich versteckt habe.Er sei nach ca. einer Woche in der Nähe von römisch 40 auf der Straße ausgesetzt worden. Daraufhin sei er zu einem namentlich genannten Freund gefahren, bei dem er sich versteckt habe. Er sei damals von der Polizei gezwungen worden, einen Zettel zu unterschreiben. Er wisse jedoch nicht, was er damals unterschrieben habe. Seine Freunde hätten ihm in der Folge geholfen, seine Heimat zu verlassen und den Schlepper organisiert. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, wieder verhaftet zu werden. Am 09.10.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA, Regionaldirektion Wien niederschriftlich befragt. Das BFA veranlasste eine Recherche zur Behandlung von Hepatitis C im Herkunftsstaat. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.04.2015 hat im Wesentlichen das Ergebnis gebracht, dass Hepatitis C im Herkunftsstaat behandelbar ist. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2015 wurden unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.

§ 8Abs.

1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine

§ 46

FPG zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2015 wurden unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 11.05.2015 Beschwerde erhoben. Am 25.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 5): Dabei legte er seinen Fluchtgrund - die Festnahme und eine einwöchige Anhaltung durch Berkut im Zuge einer Demonstrationsteilnahme am Maidan - dar. Außerdem befürchte er nunmehr für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einberufen und damit gezwungen zu werden, in den Krieg zu ziehen. Im Übrigen relevierte er unverändert seine Hepatitis C Erkrankung, die bereits im Jahr 2000 oder 2002 diagnostiziert worden sei. Dahingehend sei der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat medizinisch behandelt worden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.08.2015 vollinhaltlich ab. Dies mit folgender - soweit verfahrensrelevanter Begründung: "Feststellungen zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2014.einen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine (Westukraine) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Das Vorbringen zu den Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Aus seiner dargelegten Verfolgung - Festnahme und Anhaltung nach einer Demonstrationsteilnahme am Maidan - ist zum aktuellen Zeitpunkt im Übrigen keine Verfolgung begründbar. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen werden könnte, erreicht im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen keine Asylrelevanz, wobei dies unter Berücksichtigung seiner Hepatitis-C Erkrankung grundsätzlich nicht wahrscheinlich ist. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Hepatitis C-Erkrankung - an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Hepatitis C-Erkrankung - an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit April 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf, konnte jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über seine Großmutter, bei der er aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer ist vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern konnte.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers und dem damit gewonnen Eindruck von diesen zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und eine Rückkehr in die Ukraine nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers im asylrelevanten Ausmaß nach sich zieht. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar: Der Beschwerdeführer soll im Zuge einer Demonstrationsteilnahme am Maidan von Berkut-Leuten festgenommen und eine Wochen angehalten worden sein. Dabei sei er gefoltert worden. Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen. Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  2. GP; AB 328 BlgNR
  3. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  4. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  5. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  6. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  7. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  8. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  9. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.) Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Im vorliegenden Fall fehlt es an jeglicher Substanz der Verfolgungsbehauptung. Das Vorbringen ist vollkommen oberflächlich und vage und konnte vom erkennenden Richter nicht nachvollzogen werden. Auch ist dieses vollkommen unplausibel und entbehrt jeglicher Lebensrealität. Bereits die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest und war aus seinem Aussageverhalten sowie dem Umstand, dass er keine Unterlagen bzw. Dokumente zu seiner Person vorgelegt hat, obwohl ihm dies zumutbar ist, darauf zu schließen, dass er seine Identität zu verschleiern versucht. Im Herkunftsstaat solle sich unverändert der gültige Reisepass des Beschwerdeführers befinden. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die dargelegte Unmöglichkeit, seine Großmutter zu erreichen, damit diese seinen Reisepass, Zeugnisse oder andere Unterlagen, die auf seine Identität hinweisen, nach Österreich übermittelt. In der Verhandlung schilderte er davon, dass sich dort sowohl der Freund aufhält, bei dem er mehrere Monate untergekommen sein soll und der ihm letztlich die Ausreise finanziert haben soll, als auch die Nachbarn der Großmutter aufhalten, die der Beschwerdeführer über das Internet kontaktieren kann. Weiters hat er in der Beschwerdeverhandlung einen Zeugen und dessen Telefonnummer genannt, der sich in der Ukraine aufhalten soll. Bei all diesen Möglichkeiten, seine Großmutter zu kontaktieren, mutet es vollkommen absurd an, sich darauf zu berufen, dass die Großmutter kein Internet, kein Festnetz und kein Mobiltelefon hat. Die Großmutter soll der einzige verwandtschaftliche Bezugspunkt des Beschwerdeführers in der Ukraine sein und soll er bei dieser aufgewachsen sein. Ach gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Großmutter und die Nachbarn in einem Naheverhältnis zueinander stehen würden. Im Übrigen würde die Möglichkeit bestehen, an die Großmutter schriftlich heranzutreten. Völlig lebensfremd versuchte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung die Unmöglichkeit der Erlangung von Dokumenten über die Großmutter darzutun und vermeinte, dass es sich bei der Großmutter um eine ältere Frau handle, bzw. dass der Freund ca. 150 km von der Großmutter entfernt wohne. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer, der bereits zu Beginn seines Verfahrens aufgefordert wurde, Dokumente und Unterlagen zu seiner Identität vorzulegen, beharrlich nichts unternimmt, um entsprechende Unterlagen zu erhalten. Auch in der Beschwerdeverhandlung erklärte er nach Hinweis durch seine Rechtsvertretung, zu versuchen, sich Dokumente aus der Heimat übermitteln zu lassen. Es sind jedoch bis zur Entscheidung unverändert keine Dokumente eingelangt. Auch das ursprüngliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entbehrt jeglicher Lebensrealität. Der Beschwerdeführer hat quer durch das Verfahren und auch in der Beschwerdeverhandlung erklärt, nicht politisch gewesen zu sein. Auch an den Demonstrationen am Maidan will er lediglich friedlich teilgenommen haben. Alleine aufgrund dieses Profils mutet die von ihm geschilderte brutale Festnahme und einwöchige Anhaltung durch Berkut vollkommen lebensfremd an. Das BFA hat auch bereits vollkommen zu Recht eingewandt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang vollkommen oberflächlich und unkonkret gewesen ist. Trotz angeblicher einwöchiger Anhaltung mit mehreren Personen konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Angaben zum Ort seiner Anhaltung machen. Auch zu den Personen, die mit ihm eine Woche lang eingesperrt worden sein sollen, konnte er keinerlei Angaben tätigen (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Im Vergleich zu seinem bisherigen Vorbringen meinte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erstmals, er habe im Zuge der Demonstration eine unbekannte Frau beschützen wollen und dabei mit einem Berkut-Mann eine handgreifliche Auseinandersetzung gehabt zu haben (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Auch die von ihm vorgetragenen Injektionen die er erhalten haben will, hat der Beschwerdeführer wiederholt unterschiedlich geschildert. Hat er diesen in der Erstbefragung noch breiten Raum eingeräumt, hat er diese vor dem BFA vorerst gar nicht erwähnt, als er nach Besonderheiten während seiner Anhaltung gefragt worden sei. Im Verwaltungsverfahren hat er die Injektionen derart geschildert, dass er diese zur Beruhigung erhalten habe, da er einen Selbstmordversuch begangen habe bzw. sich laut verhalten habe. Auch in der Beschwerdeverhandlung meinte er, dort rebelliert zu haben und deswegen Injektionen erhalten zu haben (S. 9 Verhandlungsprotokol), erweiterte aber sein Vorbringen dahingehend, dass er bei seiner Entlassung eine Injektion erhalten habe (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Dies muss jedoch lediglich als Versuch gewertet werden, die unbestimmten Angaben zum Ort seiner Anhaltung zu erklären. Dahingehend konnte er nämlich keine klaren Angaben machen. Meinte er in der Erstbefragung noch, dass er nach einer Woche freigelassen worden sei und in der Nähe von XXXX auf der Straße ausgesetzt worden sei, änderte er sein Vorbringen auf Vorhalt des Vorbringens aus der Erstbefragung vor dem BFA dahingehend, dass sie ihn einfach aus dem Keller rausgelassen hätten. Sie hätten die Türe aufgemacht und sei er aus dem Keller gegangen. In der Beschwerdeverhandlung wiederum änderte er diese klare Angabe und meinte schließlich - wie angeführt - dass er eine Injektion bekommen habe und nicht wisse, wie das gewesen sei, ob man ihn begleitet habe oder nicht (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Das Vorbringen wurde demnach je nach Fragestellung beliebig abgeändert.Auch die von ihm vorgetragenen Injektionen die er erhalten haben will, hat der Beschwerdeführer wiederholt unterschiedlich geschildert. Hat er diesen in der Erstbefragung noch breiten Raum eingeräumt, hat er diese vor dem BFA vorerst gar nicht erwähnt, als er nach Besonderheiten während seiner Anhaltung gefragt worden sei. Im Verwaltungsverfahren hat er die Injektionen derart geschildert, dass er diese zur Beruhigung erhalten habe, da er einen Selbstmordversuch begangen habe bzw. sich laut verhalten habe. Auch in der Beschwerdeverhandlung meinte er, dort rebelliert zu haben und deswegen Injektionen erhalten zu haben (S. 9 Verhandlungsprotokol), erweiterte aber sein Vorbringen dahingehend, dass er bei seiner Entlassung eine Injektion erhalten habe (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Dies muss jedoch lediglich als Versuch gewertet werden, die unbestimmten Angaben zum Ort seiner Anhaltung zu erklären. Dahingehend konnte er nämlich keine klaren Angaben machen. Meinte er in der Erstbefragung noch, dass er nach einer Woche freigelassen worden sei und in der Nähe von römisch 40 auf der Straße ausgesetzt worden sei, änderte er sein Vorbringen auf Vorhalt des Vorbringens aus der Erstbefragung vor dem BFA dahingehend, dass sie ihn einfach aus dem Keller rausgelassen hätten. Sie hätten die Türe aufgemacht und sei er aus dem Keller gegangen. In der Beschwerdeverhandlung wiederum änderte er diese klare Angabe und meinte schließlich - wie angeführt - dass er eine Injektion bekommen habe und nicht wisse, wie das gewesen sei, ob man ihn begleitet habe oder nicht (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Das Vorbringen wurde demnach je nach Fragestellung beliebig abgeändert. Auch sein weiteres Vorbringen, wonach ihn ein Mann zu seinem weit entfernten Freund gebracht haben soll, mutet vollkommen konstruiert an. Diesen will er nicht gefragt haben, wo er sich befunden habe, da er in einem so schlechten Zustand gewesen sei, will es aber gleichzeitig geschafft haben, diesen Mann zu überzeugen, ihn zu seinem Freund zu bringen. Er will auch in seinem schlechten Zustand die Telefonnummer des Freundes gewusst haben, will er doch über das Handy des angehaltenen Mannes seinen Freund kontaktiert haben. Von einer Spezialeinheit der Polizei ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass Leute an einem geheimen Ort im Wald festgehalten werden, um sie dann einfach von dort davongehen zu lassen. Das Vorbringen rund um die Injektionen mutet auch insbesondere wenig überzeugend an, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sich eine Person, die unbekannte Injektionen bekommen hat, an einen Arzt wendet, was der Beschwerdeführer nicht gemacht hat (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer will sich in der Folge vier Monate lang bei besagtem Freund aufgehalten haben, zu dem er vor dem BFA keine konkreten Informationen tätigen hat können. Das Vorbringen mutet auch insbesondere wenig überzeugend an, als der Beschwerdeführer über Berkut überhaupt nicht Bescheid gewusst hat, vor allem nicht, dass Berkut seit Februar 2014 überhaupt nicht mehr existiert. Zumal der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt im Herkunftsstaat bei besagtem Freund gewesen sein will, wo der politische Umsturz in der Ukraine passiert ist und Berkut aufgelöst worden ist - dahingehend finden sich in den Feststellungen entsprechende Internetberichte -, ist das Vorbringen über eine Monate später erfolgte Flucht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte diesen Vorhalten in der Beschwerdeverhandlung auch nichts entgegensetzen. Er meinte, darauf angesprochen, dass er zu einem Journalisten oder der Polizei gehen hätte können, dass er keinen Journalisten gekannt habe, Angst gehabt habe und ihm niemand zugehört hätte (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Tatsache ist auch, dass der Beschwerdeführer den politischen Wechsel in der Ukraine mitbekommen haben muss, meinte er doch, über das Fernsehen Informationen bezogen zu haben. Auch der ehemalige Präsident, der Berkut eingesetzt hat, hat die Ukraine verlassen. Schließlich wurde ihm vorgehalten, warum er nach dem Umsturz nicht eigentlich wieder zu seiner Großmutter zurückgekehrt ist, um in XXXX wieder seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wo er schließlich meinte, dass das Problem, das er bislang geschildert habe, schon veraltet sei (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer hat demnach selbst eingestanden, dass sein ursprüngliches Problem - die geschilderte Festnahme und Anhaltung durch Berkut - unabhägig von seiner Glaubwürdigkeit nicht mehr aktuell ist, weshalb weitere weitwendige Überlegungen hiezu unterbleiben können.Schließlich wurde ihm vorgehalten, warum er nach dem Umsturz nicht eigentlich wieder zu seiner Großmutter zurückgekehrt ist, um in römisch 40 wieder seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wo er schließlich meinte, dass das Problem, das er bislang geschildert habe, schon veraltet sei (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer hat demnach selbst eingestanden, dass sein ursprüngliches Problem - die geschilderte Festnahme und Anhaltung durch Berkut - unabhägig von seiner Glaubwürdigkeit nicht mehr aktuell ist, weshalb weitere weitwendige Überlegungen hiezu unterbleiben können. Damit ist aber auch eine Befragung der in der Beschwerdeverhandlung erstmals genannten Zeugen, die über die Ereignisse am Maidan berichten hätten können nicht erforderlich. Diese könnten im Übrigen lediglich die Demonstrationsteilnahme am Maidan bestätigen und soll der unverändert im Herkunftsstaat aufhältige Bekannte die Informationen zum Beschwerdeführer aus zweiter Hand vom Freund des Beschwerdeführers, bei dem er sich vor der Ausreise ausgehalten haben will, erhalten haben. An dieser Stelle rückte der Beschwerdeführer in den Vordergrund, dass er nunmehr für den Fall einer Rückkehr gezwungen werden würde, in den Krieg zu ziehen, um Menschen umzubringen. Es würden sogar Behinderte einberufen werden und hätte Poroschenko ein Gesetz über die Mobilisierung erlassen. In der Folge schilderte der Beschwerdeführer wegen seiner Hepatitis-C Erkrankung nie bei der Armee gewesen zu sein. Er sei nicht für untauglich erklärt worden, sei aber sein Wehrdienst immer wieder nach hinten verschoben worden. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Führt man sich dies vor Augen, ist auch nunmehr nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr einberufen werden würde und in Kampftätigkeiten in der Ostukraine eingesetzt werden würde. Da auch entsprechende Länderinformationen zur Mobilisierung in der Ukraine eingeholt worden sind, kann auch nicht erkannt werden, was der in der Beschwerdeverhandlung genannte Zeuge XXXX konkret zum Beschwerdeführer ausführen soll. Dieser meinte in seinem Verfahren lediglich, dass er einberufen werden hätte sollen und deswegen geflüchtet sei. Es entzieht sich dem erkennenden Richter im Übrigen, warum der Beschwerdeführer diesen Zeugen, der seit Juli 2014 im Bundesgebiet aufhältig ist, nunmehr als Zeugen für seine individuelle Verfolgung anführt. Seine Rechtfertigung, dass er vor dem BFA nicht nach dem nunmehr genannten Zeugen befragt worden sei (S. 13 Verhandlungsprotokoll) überzeugt nicht, wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren doch über die Bedeutung von Beweismitteln aufgeklärt.Da auch entsprechende Länderinformationen zur Mobilisierung in der Ukraine eingeholt worden sind, kann auch nicht erkannt werden, was der in der Beschwerdeverhandlung genannte Zeuge römisch 40 konkret zum Beschwerdeführer ausführen soll. Dieser meinte in seinem Verfahren lediglich, dass er einberufen werden hätte sollen und deswegen geflüchtet sei. Es entzieht sich dem erkennenden Richter im Übrigen, warum der Beschwerdeführer diesen Zeugen, der seit Juli 2014 im Bundesgebiet aufhältig ist, nunmehr als Zeugen für seine individuelle Verfolgung anführt. Seine Rechtfertigung, dass er vor dem BFA nicht nach dem nunmehr genannten Zeugen befragt worden sei (S. 13 Verhandlungsprotokoll) überzeugt nicht, wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren doch über die Bedeutung von Beweismitteln aufgeklärt. Der Beschwerdeführer gehört im Übrigen der ukrainischen Volksgruppe an. Wie bei vielen anderen Ukrainern ist seine Mutter Russisch und sein Vater Ukrainer gewesen. Er bestätigte auch auf Nachfrage auch, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass er im Gegensatz zu anderen Rekruten in der ukrainischen Armee schlechter behandelt werden würde. Er berief sich darauf, dass er im Zuge von Kampfhandlungen mangels Ausbildung getötet werden könnte. (S. 11 Verhandlungsprotokoll) Abgesehen davon, dass - auch im Lichte der eingeholten Länderberichte - vollkommen unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr einberufen wird, hätte er für den Fall einer Einberufung mit keinerlei Diskriminierung bzw. mit einer anderen Behandlung als andere Militärangehörige zu rechnen. Dahingehend ist die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2015 eindeutig. Alle Menschen, die gegen die russischen Separatisten kämpfen, gelten vielmehr als Patrioten der Ukraine. Konsequenz der Desertion ist ein Strafverfahren, das eine Verurteilung zu mehrjährigen Haftstrafen zur Folge haben kann. Nicht nachvollziehbar mutet im Übrigen an, dass der Beschwerdeführer einen in der Ukraine aufhältigen Zeugen namhaft macht, von dem er die Telefonnummer hat, zu diesem in der Beschwerdeverhandlung befragt, jedoch nicht einmal weiß, ob dieser zum Heer eingezogen worden ist. Zusammengefasst war demnach von der absoluten Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung der Beschwerdeführer auszugehen, wobei diese auch keine Aktualität aufweist. Der erst im Verlauf des Verfahrens in den Vordergrund gerückte Grund, eine mögliche Einberufung zum Kampfeinsatz in der Ostukraine, erscheint vollkommen konstruiert und im Lichte der Hepatitis-C Erkrankung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich. Im Übrigen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Einberufung irgendwelchen Diskriminierungen aus in der GFK genannten Gründen ausgesetzt wäre. Die zitierten Länderinformationen zur Ukraine beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen auch nicht entgegengetreten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des unpolitischen Beschwerdeführers als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen bürgerkriegsartigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführer im Westen der Ukraine in einer von den Unruhegebieten weit entfernten Gebiet gelebt hat, wo sich im Übrigen unverändert die Großmutter des Beschwerdeführer als auch Freunde und Bekannte aufhalten. Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer vor der Ausreise gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt in der Ukraine aus eigenem erwirtschaften konnte. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und verfügt er unverändert über seine Großmutter. Auch wenn er vermeint, zu dieser keinen Kontakt zu haben, weiß er über diese über die Nachbarn Bescheid, womit auch eine fallweise Unterstützung durch diesen familiären Anschluss möglich erscheint. Im Übrigen ist die Hepatitis-C Erkrankung des Beschwerdeführers laut den eingeholten Länderinformationen in der Ukraine behandelbar und wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch über ein Jahrzehnt tatsächlich medizinisch behandelt. Zumal betreffend den Beschwerdeführer überhaupt nicht vorgetragen wurde, dass dieser eine spezifische bzw. exklusiv in Österreich zur Verfügung stehende Behandlung benötigt bzw. in Anspruch nimmt und in der Ukraine eine medizinische Grundversorgung gegeben ist und Hepatitis-C adäquat behandelt werden kann, steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden."Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK entgegenstehen würden." Nachdem der BF in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde dieser am 25.01.2016 vor das BFA geladen. Der BF hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter krankheitsbedingt um Verschiebung dieses Termines ersucht. Auch ein weiterer Ladungstermin wurde kurzfristig auf den 08.06.2016 verschoben. Am 08.06.2016 wurde der BF niederschriftlich zum Gegenstand der Durchsetzung und Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie zur Feststellung seiner Identität einvernommen. Am 13.01.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes. Darin gab der BF zu seinem Gesundheitszustand befragt an, an Hepatitis C erkrankt zu sein und Medikamente einzunehmen. Er habe diese Erkrankung bereits seit 10 Jahren, die Krankheit sei in der Ukraine behandelbar aber nur wenn man viel Geld habe. Befragt zur Vorlage von Identitätspapieren wie Reisepass oder Personalausweis gab der BF an, dass er zwar einen Reisepass besessen habe, dieser sich aber bei der Großmutter in der Ukraine befinde und abgelaufen sei. Er habe dort auch seinen Führerschein aufbewahrt, er habe aber keine Möglichkeit diese Dokumente aufzutreiben. Befragt zu seiner Wohnadresse im Heimatland gab er an, dass diese mit seinen Angaben im Asylverfahren übereinstimme, er habe dort seit seiner Geburt mit der Großmutter gelebt. Sein Vater sei verstorben und kenne er seine Mutter auch nicht. Er selbst habe weder Ehefrau noch Kinder, weder Familienangehörige in Europa oder Österreich. Er verfüge aber über weitschichtige Verwandte in seinem Heimatland, die er aber nicht kenne. Zu seiner 80 Jahre alten Großmutter habe er derzeit keinen Kontakt, diese habe kein Internet. Er habe im Heimatland 11 Klassen die Mittelschule besucht und als Handyverkäufer gearbeitet, vermutlich gebe es dieses Geschäft noch. Er sei arbeitsfähig. Zu seinen finanziellen Verhältnissen im Bundesgebiet befragt führte er an, von € 38,- als Grundversorgungsbeitrag wöchentlich zu leben, er würde damit sein Auslangen finden. Zur Bestätigung seiner Deutschsprachkenntnisse legte er ein Prüfungszeugnis Niveau A2 vor, er habe ansonsten keine weitere Ausbildung gemacht, er sei auch kein Mitglied in einem Verein. Auf Vorhalt seiner bisher nicht erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet führte der BF an, dass er mangels eines Dokumentes nicht ausreisen könne. Er sei bei der Ukrainischen Botschaft gewesen und hätte dort ein Schreiben erhalten. Aus dem Schreiben der Ukrainischen Botschaft geht im Wesentlichen hervor, dass die Botschaft weder über eine Meldeadresse noch über einen Antrag auf Ausstellung eines Passes verfüge. Neuerlich zu Rückkehrhindernissen im Heimatland befragt gab der BF an, dass er keine Probleme mit Behörden im Heimatland gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr würde er aber sofort vom Militär eingezogen werden, er sei zwar früher wegen seiner Krankheit nicht eingezogen worden, allerdings heute schon. Mit Schreiben vom 13.01.2017 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Am 21.02.2017 langte ein Abschlussbericht der PI XXXX ein, worin der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht wurde und sich der BF nach Vorhalt dieses Verdachts geständig verantwortet habe. Die StA XXXX trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück.Am 21.02.2017 langte ein Abschlussbericht der PI römisch 40 ein, worin der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht wurde und sich der BF nach Vorhalt dieses Verdachts geständig verantwortet habe. Die StA römisch 40 trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück. In der daraufhin erfolgten schriftlichen Stellungnahme vom 01.03.2017 führte der rechtsfreundliche Vertreter im Wesentlichen aus, dass der BF die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise mangels eines Reisepasses nicht wahrnehmen habe können. Er habe sich mehrmals mit der Ukrainischen Botschaft in Verbindung gesetzt, er werde weiterhin daran arbeiten von der Botschaft die Ausstellung eines Dokumentes zu erwirken. Mit der Anberaumung eines weiteren Ladungstermines für den 05.04.2017 wurden dem BF Formblätter für die Beantragung eines ukrainischen Ersatzreisedokumentes übermittelt, welche mit 20.04.2017 dem BFA nur teilweise ausgefüllt und unvollständig ausgefertigt wurden. Am 02.05.2017 langten schließlich die vollständig ausgefüllten Formulare beim BFA ein. Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)

Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufhältig sei und der BF beharrlich nichts unternehme um entsprechende Unterlagen oder Dokumente zur Pass bzw. Passersatzerlangung zu erhalten. Der BF sei ledig und kinderlos und habe dieser zuletzt an einer Adresse in XXXX gemeinsam mit der Großmutter gelebt, welche immer noch an dieser Adresse in XXXX aufhältig sei. Im Bundesgebiet verfüge der BF weder über familiäre, berufliche noch sonstige private Bindungen. Der BF gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach und sei zur legalen Arbeitsaufnahme mangels eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis nicht berechtigt. Er könne seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht selbst finanzieren und sei auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Er verfüge über keine Ersparnisse oder seien sonst irgendwelche Vermögenswerte feststellbar. Auch die eingelangte Anzeige verdeutliche, dass der BF dadurch seine Bereitschaft zu Diebstahlshandlungen gezeigt habe. Mangels privater oder familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sei kein Eingriff in seine Rechte

Art. 8

EMRK erkennbar und würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit im vorliegenden Fall die gegenläufigen privaten Interessen des BF überwiegen. Das Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern, zumal aus der Mittellosigkeit des BF die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere. Die Dauer des Einreiseverbots solle gewährleisten, dass ein Gesinnungswandel eintritt und sich die persönlichen Verhältnisse des BF so ändern, dass er seinen Aufenthalt in Österreich künftig aus eigenen Mitteln finanzieren könne.Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufhältig sei und der BF beharrlich nichts unternehme um entsprechende Unterlagen oder Dokumente zur Pass bzw. Passersatzerlangung zu erhalten. Der BF sei ledig und kinderlos und habe dieser zuletzt an einer Adresse in römisch 40 gemeinsam mit der Großmutter gelebt, welche immer noch an dieser Adresse in römisch 40 aufhältig sei. Im Bundesgebiet verfüge der BF weder über familiäre, berufliche noch sonstige private Bindungen. Der BF gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach und sei zur legalen Arbeitsaufnahme mangels eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis nicht berechtigt. Er könne seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht selbst finanzieren und sei auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Er verfüge über keine Ersparnisse oder seien sonst irgendwelche Vermögenswerte feststellbar. Auch die eingelangte Anzeige verdeutliche, dass der BF dadurch seine Bereitschaft zu Diebstahlshandlungen gezeigt habe. Mangels privater oder familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sei kein Eingriff in seine Rechte

Artikel 8

, EMRK erkennbar und würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit im vorliegenden Fall die gegenläufigen privaten Interessen des BF überwiegen. Das Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern, zumal aus der Mittellosigkeit des BF die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere. Die Dauer des Einreiseverbots solle gewährleisten, dass ein Gesinnungswandel eintritt und sich die persönlichen Verhältnisse des BF so ändern, dass er seinen Aufenthalt in Österreich künftig aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 20.06.2017 mit dem Antrag, diesen aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, die Rückkehrentscheidung zu beheben und einen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu erteilen, in eventu die Dauer des Einreiseverbots aufzuheben oder zu reduzieren. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, die Begründung der Entscheidung unzureichend sei, weil nicht ersichtlich sei, warum vom BF gegenwärtig und in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und die Dauer des Einreiseverbots willkürlich und ohne entsprechende Begründung festgesetzt worden sei. Der BF sei grundsätzlich unbescholten und nur einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das soziale unf familiäre Leben des BF sei aufgrund der dreijährigen Aufenthaltsdauer in Österreich stark verwurzelt. Im Heimatland habe er weder Vater noch Mutter, auch könne die dort verbliebene Großmutter ihn in keinster Weise finanziell unterstützen, weshalb der BF auch infolge seiner schweren gesundheitlichen Probleme bei Rückstellung in sein Heimatland massiv in seinem Recht auf Privatsphäre eingeschränkt sei.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 20.06.2017 mit dem Antrag, diesen aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, die Rückkehrentscheidung zu beheben und einen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu erteilen, in eventu die Dauer des Einreiseverbots aufzuheben oder zu reduzieren. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, die Begründung der Entscheidung unzureichend sei, weil nicht ersichtlich sei, warum vom BF gegenwärtig und in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und die Dauer des Einreiseverbots willkürlich und ohne entsprechende Begründung festgesetzt worden sei. Der BF sei grundsätzlich unbescholten und nur einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das soziale unf familiäre Leben des BF sei aufgrund der dreijährigen Aufenthaltsdauer in Österreich stark verwurzelt. Im Heimatland habe er weder Vater noch Mutter, auch könne die dort verbliebene Großmutter ihn in keinster Weise finanziell unterstützen, weshalb der BF auch infolge seiner schweren gesundheitlichen Probleme bei Rückstellung in sein Heimatland massiv in seinem Recht auf Privatsphäre eingeschränkt sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch diese Beschwerde als unbegründet ab. Die maßgebliche Begründung lautete dabei wie folgt: "Die Identität des BF steht mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Der BF reiste am 12.04.2014 illegal in Österreich ein und beantragte internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2015 abgelehnt. Bislang ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen. Am 21.02.2017 langte ein Abschlussbericht der PI XXXX ein, worin der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht wurde und sich der BF nach Vorhalt dieses Verdachts geständig verantwortet habe. Die StA XXXX trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück.Am 21.02.2017 langte ein Abschlussbericht der PI römisch 40 ein, worin der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht wurde und sich der BF nach Vorhalt dieses Verdachts geständig verantwortet habe. Die StA römisch 40 trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück. Der BF wuchs in der Ukraine auf, wo seine Großmutter und Verwandten leben. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule und arbeitete zuletzt als Handyverkäufer in einem Geschäft. Er spricht russisch und ukrainisch. Der BF ist an Hepatitis C erkrankt. Seine Erkrankung stellt kein Rückkehrhindernis in die Ukraine dar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nicht arbeitsfähig ist. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, welche durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses/Niveaustufe A2 untermauert wurde. Der BF geht und ging bis dato keiner Beschäftigung nach. Der BF verfügt in Österreich über keine sozialen oder familiären Bindungen. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung und ist mittellos. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen, insbesondere zu den Vorverfahren, ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 13.01.2017 sind - soweit sie Niederschlag in den Feststellungen finden - schlüssig und plausibel, sodass ihnen gefolgt werden kann. Russischkenntnisse des BF konnten festgestellt werden, weil er sich bei Einvernahmen mit Dolmetschern für diese Sprache problemlos verständigen konnte. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des 34-jährigen BF sind nicht hervorgekommen und werden von ihm auch nicht vorgebracht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging. Die Feststellung, dass der BF über keinen Reisepass und über keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung und kein Visum in Österreich verfügt, basiert auf der entsprechenden Konstatierung im angefochtenen Bescheid, der in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Es sind keine Anzeichen hervorgekommen, die dafür sprechen würden, dass der BF über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt. Er selbst gab an, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein, weil dessen Gültigkeit abgelaufen sei und sich dieser im Heimatland befinde. Die Identität des BF steht nicht fest und ist aus seinen Angaben sowie den Umstand, dass er keine Unterlagen bzw. Dokumente zu seiner Person vorgelegt hat, obwohl dies zumutbar ist, darauf zu schließen, dass er seine Identität zu verschleiern versucht. Die Feststellung der Mittellosigkeit des BF beruht darauf, dass er angab, seinen Aufenthalt durch Leistungen aus der Grundversorgung zu finanzieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er über weitere finanzielle Mittel verfügt oder in naher Zukunft verfügen werde, zumal auch in der Beschwerde nichts Substantielles dazu vorgebracht wird. Schließlich wurde der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht und hat sich der BF diesbezüglich nach seiner Anhaltung und nachdem das Diebsgut bei ihm versteckt vorgefunden werden konnte, geständig verantwortet. Die StA XXXX trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück.Schließlich wurde der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht und hat sich der BF diesbezüglich nach seiner Anhaltung und nachdem das Diebsgut bei ihm versteckt vorgefunden werden konnte, geständig verantwortet. Die StA römisch 40 trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art 6Abs.

1 lit e) Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399) gilt als Einreisevoraussetzung für den geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, dass der Betroffene keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera e,) Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399) gilt als Einreisevoraussetzung für den geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, dass der Betroffene keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Ukraine unzulässig wäre, zumal bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2015, Zl. W226 2107311-1/9E, weder eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch die Gefahr einer existenzbedrohenden Situation bei Rückbringung des BF in die Ukraine festgestellt werden konnte. Schließlich hat der BF weder im Rahmen des durchgeführten Verfahrens vor dem BFA noch in der Beschwerde darüber hinaus gehende Gründe vorgebracht.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Ukraine unzulässig wäre, zumal bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2015, Zl. W226 2107311-1/9E, weder eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch die Gefahr einer existenzbedrohenden Situation bei Rückbringung des BF in die Ukraine festgestellt werden konnte. Schließlich hat der BF weder im Rahmen des durchgeführten Verfahrens vor dem BFA noch in der Beschwerde darüber hinaus gehende Gründe vorgebracht. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der BF weist keine Verankerung im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen. Er ist in Österreich weder sozial, beruflich, finanziell noch sonst irgendwie integriert. Er hat einzig Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2 vorgebracht. Darüberhinaus hat er sich nicht aus- fort- oder weitergebildet. Er lebt in der Grundversorgung und ist im Bundesgebiet auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Schließlich hat der BF im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte in der Ukraine, wo er wirtschaftlich und finanziell unabhängig gelebt hat, über familiären Anschluss durch seine Großmutter und auch über Sprachkenntnisse auf muttersprachlichen Niveau verfügte. Im Lichte des erst dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann auch nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Die belangte Behörde ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet die familiären und persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Die belangte Behörde ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet die familiären und persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§ 52Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG i

Vm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III.:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei.: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. (...)

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehenEin Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt, dass weder die Erlassung eines Einreiseverbote gegen den BF noch dessen mit drei Jahren bemessene Dauer korrekturbedürftig ist. Der BF hält sich aufgrund des Fehlens eines Reisedokuments nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG in Österreich auf. Trotz seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung geboten, weil sein Aufenthalt aufgrund der wiederholten Missachtung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. So wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Erkenntnis vom 24.08.2015 rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seither hält er sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und reiste auch nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht aus, obwohl er seine freiwillige Ausreise zugesichert hatte. Auch seine beharrliche Nichtmitwirkung an der Ausstellung eines Reisepassersatzdokumentes zeigt, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.Der BF hält sich aufgrund des Fehlens eines Reisedokuments nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG in Österreich auf. Trotz seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung geboten, weil sein Aufenthalt aufgrund der wiederholten Missachtung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. So wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Erkenntnis vom 24.08.2015 rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seither hält er sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und reiste auch nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht aus, obwohl er seine freiwillige Ausreise zugesichert hatte. Auch seine beharrliche Nichtmitwirkung an der Ausstellung eines Reisepassersatzdokumentes zeigt, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, und entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. E des VwGH v. 13.9.2006, Zl. 2006/18/0215).Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, und entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint vergleiche E des VwGH v. 13.9.2006, Zl. 2006/18/0215). Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG zu Recht bejaht, weil der BF nicht nachzuweisen vermochte, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang er mit eigenen Einkünften rechnen kann und inwieweit diese gesichert sind. Auch wurde diesbezüglich in der Beschwerde der Einschätzung der Behörde, wonach die Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen überhaupt nicht entgegengetreten. Sofern sich der BF in der Beschwerde gegen die Gefährdungsprognose iSd § 53 Abs. 2 wendet und ausgeführt wird, dass der BF keines die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdendes Verhalten zeigte, bleibt festzuhalten, dass sich aus dem Verhalten des BF, der seine Identität nicht nachweisen will und auch nicht an der Beschaffung eines Passersatzdokumentes ernsthaft mitwirkte, jedenfalls die Gefahr bzw. Aufrechterhaltung eines weiteren unrechtmäßigen Aufenthaltes ableiten lässt. Auch ist in Bezug auf die Mittellosigkeit geboten festzuhalten, dass sich die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundversorgung durch den BF bereits verwirklicht hat.Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG zu Recht bejaht, weil der BF nicht nachzuweisen vermochte, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang er mit eigenen Einkünften rechnen kann und inwieweit diese gesichert sind. Auch wurde diesbezüglich in der Beschwerde der Einschätzung der Behörde, wonach die Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen überhaupt nicht entgegengetreten. Sofern sich der BF in der Beschwerde gegen die Gefährdungsprognose iSd Paragraph 53, Absatz 2, wendet und ausgeführt wird, dass der BF keines die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdendes Verhalten zeigte, bleibt festzuhalten, dass sich aus dem Verhalten des BF, der seine Identität nicht nachweisen will und auch nicht an der Beschaffung eines Passersatzdokumentes ernsthaft mitwirkte, jedenfalls die Gefahr bzw. Aufrechterhaltung eines weiteren unrechtmäßigen Aufenthaltes ableiten lässt. Auch ist in Bezug auf die Mittellosigkeit geboten festzuhalten, dass sich die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundversorgung durch den BF bereits verwirklicht hat. Obwohl der BF strafgerichtlich unbescholten ist, erweist sich angesichts seiner anhaltenden Missachtung der Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt Fremder in Ansehung seines Fehlverhaltens und des Persönlichkeitsbildes, das sich daraus ergibt, die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren nicht als unverhältnismäßig, zumal die Beschwerde auch nicht dartut, aus welchen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu rechnen wäre. Das Gericht stimmt mit der belangten Behörde dahin überein, dass ein Einreiseverbot in dieser Dauer notwendig ist, um der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen und bei ihm eine Gesinnungswandel dahin zu bewirken, sich bei künftigen Aufenthalten in Österreich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und insbesondere für Dokumente und ausreichende eigene Unterhaltsmittel zu sorgen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. ist daher abzuweisen."Das Gericht stimmt mit der belangten Behörde dahin überein, dass ein Einreiseverbot in dieser Dauer notwendig ist, um der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen und bei ihm eine Gesinnungswandel dahin zu bewirken, sich bei künftigen Aufenthalten in Österreich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und insbesondere für Dokumente und ausreichende eigene Unterhaltsmittel zu sorgen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. ist daher abzuweisen." Am 22.11.2017 stellte der BF nunmehr den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag erfolgten Erstbefragung schilderte der BF, dass seine "alten Asylgründe nach wie vor aufrecht" seien, diese habe er im ersten Asylverfahren dargelegt. Zudem leide er seit zehn Jahren an Hepatitis C und mittlerweile auch an einer Leberzirrhose. Sein Zustand habe sich verschlechtert, diesbezüglich habe er Befunde vorzulegen. Er habe weiterhin Angst, sofort zum Militär eingezogen zu werden, obwohl er krank sei. Aufgrund der Kriegszustände im Osten der Ukraine würden auch kranke Personen mobilisiert werden. Er sei seit zehn Jahren erkrankt, das habe er schon im ersten Asylverfahren angegeben. Laut im Verwaltungsakt aufliegender Bestätigung des Landesklinikums XXXX befand sich der BF in weiterer Folge im Dezember 2017 auf Entzugstherapie. Dem vorliegenden Entlassungsbrief ist zu entnehmen, dass dem BF entsprechend der medikamentösen Einstellung eine Empfehlung einer ambulanten suchtspezifischen Nachsorge gegeben wurde, die Entlassung erfolgte auf Wunsch des BF frühzeitig. Der BF habe zudem die verschriebenen Medikamente nicht mehr genommen, stattdessen von Schwarzmarkt Substitol erworben und eingenommen.Laut im Verwaltungsakt aufliegender Bestätigung des Landesklinikums römisch 40 befand sich der BF in weiterer Folge im Dezember 2017 auf Entzugstherapie. Dem vorliegenden Entlassungsbrief ist zu entnehmen, dass dem BF entsprechend der medikamentösen Einstellung eine Empfehlung einer ambulanten suchtspezifischen Nachsorge gegeben wurde, die Entlassung erfolgte auf Wunsch des BF frühzeitig. Der BF habe zudem die verschriebenen Medikamente nicht mehr genommen, stattdessen von Schwarzmarkt Substitol erworben und eingenommen. Im Verwaltungsakt findet sich weiters eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, integrative Suchtberatung, wonach der BF im Landesklinikum XXXX erfolgreich einen Opiatentzug durchgeführt habe, der BF sei abstinent und sehr motiviert, abstinent zu bleiben. Der BF sei aufgrund der psychischen Vorbelastung nicht fähig, adäquat mit Belastung und Stresssituationen umzugehen.Im Verwaltungsakt findet sich weiters eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, integrative Suchtberatung, wonach der BF im Landesklinikum römisch 40 erfolgreich einen Opiatentzug durchgeführt habe, der BF sei abstinent und sehr motiviert, abstinent zu bleiben. Der BF sei aufgrund der psychischen Vorbelastung nicht fähig, adäquat mit Belastung und Stresssituationen umzugehen. Im Zuge einer erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.01.2018 schilderte der BF, dass er derzeit eigentlich nur Schlaftabletten nehme, sonst nehme er nichts. Das Leben sei sehr schwer für ihn in Traiskirchen, denn andere Asylwerber würden hier Drogen konsumieren, es sei für ihn nicht einfach, das mitzuerleben. Er sei selbst abhängig gewesen, habe verschiedene Gedanken wenn er das mitansehe, er habe wieder Angst, mit Drogen anzufangen. Zum Folgeantrag auf internationalen Schutz führte der BF aus, dass seine Gründe aufrecht geblieben seien, er wolle in Österreich bleiben, denn das Land gefalle ihm. Er wolle sich hier integrieren, sich weiterentwickeln und er wolle eine Arbeitsbewilligung. Die Gesundheit sei ein Grund, diese habe sich verschlechtert, außerdem solle er in der Ukraine den Militärdienst ableisten, obwohl er ein kranker Mann sei. Er habe auch von Problemen mit der Polizei berichtet, er wisse nicht, ob sich diese Situation geändert habe, er sei ja hier in Österreich. Neue Fluchtgründe habe er nicht, aber jetzt habe er auch eine Leberzirrhose. Diesbezüglich bekomme er Medikamente. Er sei kein Soldat, er wolle deshalb den Militärdienst nicht ableisten in der Ukraine, er habe ernsthafte gesundheitliche Probleme. Die belangte Behörde veranlasste in weitere Folge eine fachärztliche Untersuchung des BF durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, welcher am 11.10.2018 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattete. Vorangehend wurde der BF am 11.09.2018 durch die belangte Behörde nochmals einvernommen, wo er unverändert ausführte, dass sich der Reisepass zuhause befinde und der Inlandspass sich in XXXX bei der Polizei befinden müsse. Er habe versucht, über seine alte Großmutter den Reisepass zu bekommen, doch diese habe es nicht geschafft. Auch die Botschaft in Wien habe ihm gesagt, dass er "nicht gefunden wird."Vorangehend wurde der BF am 11.09.2018 durch die belangte Behörde nochmals einvernommen, wo er unverändert ausführte, dass sich der Reisepass zuhause befinde und der Inlandspass sich in römisch 40 bei der Polizei befinden müsse. Er habe versucht, über seine alte Großmutter den Reisepass zu bekommen, doch diese habe es nicht geschafft. Auch die Botschaft in Wien habe ihm gesagt, dass er "nicht gefunden wird." Er aber habe das richtige Geburtsdatum und den richtigen Namen angegeben. Der BF schilderte seine gesundheitliche Verfassung, er habe psychische Probleme, Probleme mit der Leber und sei er drogenabhängig gewesen. Er bekomme in der Apotheke Substitol, in Österreich habe er ausschließlich Substitol konsumiert. Dieses habe er illegal auf der Straße in Wien gekauft, jetzt bekomme er es einmal pro Tag in der Apotheke. Er habe eine Leberzirrhose, diesbezüglich habe er aber nur eine Blutprobe abgegeben, sonst gebe es keine Behandlung. Der BF schilderte erneut, von der Volksgruppe her Ukrainer zu sein, er habe nur seine Großmutter in der Ukraine, die eigene Mutter habe ihn früh verlassen. Einen Einberufungsbefehl habe er erhalten, er sei jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Eignungsprüfung zurückgestellt worden. Er befürchte dennoch, dass er im Zuge der Mobilisierung eingezogen werde, heute würde in der Ukraine jeder eingezogen werden. Zu integrativen Aspekten befragt, schilderte der BF, dass er Deutsch auf dem Niveau A2 spreche. Sonst laufe das Leben an ihm vorbei, er verliere viel Zeit, aber was solle er machen. Im erwähnten fachärztlichen Gutachten vom 11.10.2018 wird zur Krankheitsentwicklung und zu aktuellen Beschwerden des BF festgehalten, dass Hepatitis C bereits in der Heimat diagnostiziert worden sei, eine Behandlung habe sich der BF nach eigenen Angaben nicht leisten können. Der BF habe ein Medikament verschrieben bekommen, wovon der BF gar nicht gewusst habe, dass dies zur Behandlung epileptischer Anfälle verschrieben werde. Eine chronische posttraumatische Belastungsstörung wurde vom Sachverständigen nicht diagnostiziert. Der BF habe aufgrund von Schmerzen regelmäßig Opiate zu sich genommen, daraus habe sich eine Opiatabhängigkeit entwickelt. Der aktuelle neurologisch-psychiatrische Status wird im Wesentlichen als unauffällig beschrieben, der BF leide auch an einer rezidivierenden depressiven Störung. Der BF leide an einer Opiatabhängigkeit, dies werde im Bundesgebiet mit Substitol behandelt, eine längere Behandlungsbedürftigkeit sei anzunehmen und sollte auch in Zukunft in der Heimat weiter behandelt werden. Das Krankheitsbild würde sich durch eine Abschiebung nicht verändern (bei Weiterführung einer Substitutionstherapie). Eine Weiterführung einer Substitutionstherapie in der Heimat sowie regelmäßige fachärztliche Kontakte seien empfehlenswert. Auch eine Wartezeit zur weiteren medizinischen Betreuung in der Ukraine sei aus ärztlicher Sicht vertretbar, die regelmäßige Abgabe von Substitol aber erforderlich. In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde die Staatendokumentation um Information betreffend Substitutionstherapie und Leberzirrhose sowie Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine. Der im Akt aufliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass es bezüglich Hepatitis C verschiedenste Behandlungsformen in öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen in Kiew gibt, Substitol sei nicht verfügbar, jedoch alternative Wirkstoffe seien in Privatapotheken verfügbar (vgl. AS 1057 f).Der im Akt aufliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass es bezüglich Hepatitis C verschiedenste Behandlungsformen in öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen in Kiew gibt, Substitol sei nicht verfügbar, jedoch alternative Wirkstoffe seien in Privatapotheken verfügbar vergleiche AS 1057 f). Die belangte Behörde befasste sich auch mit der Frage der Behandelbarkeit von Epilepsie in der Ukraine, auch diesbezüglich wurde eine Auskunft der Staatendokumentation eingesehen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.11.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und erneut festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine zulässig ist. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.06.2018 verloren habe und keine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG bestehe. Darüber hinaus erließ die belangte Behörde nunmehr ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs.

1 FPG.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.11.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und erneut festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine zulässig ist. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.06.2018 verloren habe und keine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe. Darüber hinaus erließ die belangte Behörde nunmehr ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und gab den Verfahrensgang wieder. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei zu entnehmen, dass sowohl eine Drogenersatztherapie als auch verschiedene Behandlungsformen der Leberzirrhose sowohl in öffentlichen als auch in privaten medizinischen Einrichtungen in Kiew verfügbar seien. Weiters seien in diversen Einrichtungen Untersuchungen bzw. Behandlungen bezüglich der Leberzirrhose-Erkrankung des BF möglich. Die belangte Behörde führte ausführlich zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Hepatitis C und Drogenersatzprogramm aus. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass entschiedene Sache vorliege, da sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage verglichen mit der Entscheidung des BVwG vom 24.08.2015 nicht geändert habe. Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der BF niemals habe darauf vertrauen können, über die Dauer des Asylverfahrens im Bundesgebiet bleiben zu können. Der BF habe auch keine Verwandten im Bundesgebiet, allfällige freundschaftliche Beziehung sei er zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei. Die öffentlichen Interessen würden daher die privaten Interessen an einem Verbleib bei Weitem überwiegen. Die belangte Behörde verwies auf Entscheidungen des EGMR, wonach nur in ganz seltenen Fällen eine Abschiebung aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt worden sei. Im Fall des BF würde sich jedoch keine derartige Gefährdung ergeben, weshalb auch die Abschiebung des BF in die Ukraine zulässig sei. Das Einreiseverbot, nunmehr für die Dauer von fünf Jahren erlassen, wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der BF die Mittel für den Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Der BF beziehe ausschließlich Sozialleistungen, habe keine Barmittel zur Verfügung und auch keine Möglichkeit, sich auf legalem Weg Geld zu leihen oder durch Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit einen Verdienst zu verschaffen. Da eine abermalige Rückkehrentscheidung die davorliegende derogiere, sei ein erneutes Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerde im Wesentlichen nur aus der Behauptung besteht, dass die belangte Behörde es "unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen." Die Behörde habe auch "eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunfts-spezifischen Informationen verabsäumt". Der BF habe wegen seiner Krankheit nicht mehr viel zu leben, er kümmere sich nur um eine Behandlung, wodurch er einige Tage mehr Lebzeiten verdienen könne. Er kämpfe um sein Leben, bei einer Rückkehr nach Ukraine würde sich sein Gesundheitszustand mehr verschlechtern. Eine Rückkehr nach Ukraine sei nicht zuzumuten. Darüber hinausgehende Begründungselemente beinhaltet die gegenständliche Beschwerde nicht, es werden auch keinerlei Berichte vorgelegt, die die umfangreichen Länderfeststellungen der belangten Behörde substantiiert bestreiten würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den in Rechtskraft erwachsenen Verfahren und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS und IZR. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, seine Identität steht unverändert nicht fest. Der nach illegaler Einreise gestellte erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2015, W226 2107311-1/9E rechtskräftig negativ entschieden. Mit diesem Erkenntnis wurde im Fall des Beschwerdeführers auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine festgestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA vom 07.6.2017 betreffend Aufenthaltstitel

§ 57Abs. Asyl

G, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA vom 07.6.2017 betreffend Aufenthaltstitel

Paragraph 57, Abs. AsylG, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und erneut die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine festgestellt und ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Der erwachsene Beschwerdeführer hat sich seit 2014 im Bundesgebiet aufgehalten. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden, wobei auch nur geringe Ansätze einer Integration festzustellen waren. Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist, hat zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und war nicht gewillt, nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, obwohl gegen ihn seit 29.06.2017 ein rechtskräftiges Einreiseverbot vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits mehrfach genannten Entscheidung vom 24.08.2015 sehr umfangreich dargestellt, worum dem Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblichen Probleme mit der ukrainischen Polizei keine Glaubwürdigkeit zukommt. Sofern der Beschwerdeführer somit nunmehr erneut dasselbe Vorbringen erstattet, kann die umfangreiche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch nicht erschüttert werden, auch die befürchtete Einberufung war bereits Gegenstand dieser Entscheidung. Der belangten Behörde ist im Ergebnis Recht zu geben, dass der BF im Wesentlichen erneut den gleichen Sachverhalt vorträgt, der bereits dem ersten Asylverfahren zugrunde lag, sodass unverändert der gleiche Sachverhalt vorliegt, der bereits dem ersten Verfahren zugrunde lag. Auch bezogen auf die gesundheitliche Verfassung und private Situation hat sich keine Änderung zum Erkenntnis vom 24.08.2015 ergeben, außer dass der BF in diesem Zeitraum erkennbar nicht gewillt war, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Wie dargestellt hat die belangte Behörde sich umfangreich mit der derzeitigen gesundheitlichen Verfassung des BF auseinandergesetzt, Auskünfte der Staatendokumentation eingeholt und darüber hinaus ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Aus diesem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen lässt sich eine geradezu lebensgefährliche Erkrankung des BF nicht ableiten, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation legt darüber hinaus dar, dass sowohl eine Drogenersatztherapie als auch verschiedene Behandlungsformen der Leberzirrhose sowohl in öffentlichen als auch in privaten medizinischen Einrichtungen im Herkunftsstaat verfügbar sind. All diesen umfangreichen Feststellungen und beweiswürdigen Ausführungen hält die Beschwerde nichts Konkretes und Substantiiertes entgegen, außer der nicht näher begründeten Ausführung, dass die belangte Behörde "nicht mit der erforderlichen Tiefe ermittelt" habe. Warum eine Rückkehr des BF nicht zuzumuten sei, lässt sich aus den unbegründeten Beschwerdeausführungen nicht ableiten, zumal die belangte Behörde wie dargestellt sich auch mit der Frage der Verfügbarkeit von Medikamenten, Substitutionsbehandlungen, etc. umfangreich auseinandergesetzt hat. Auch bezogen auf die familiäre Situation hat sich nach den eigenen Angaben des BF überhaupt keine Änderung ergeben, schildert dieser doch selbst, ausschließlich in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung zu leben und außerhalb der Betreuungsstelle keinerlei soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft zu haben (AS 1010). 2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197

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