Obsah (19)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53Art. 2Art. 3§ 46a§ 58§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlW233 2215698-1 SpruchW233 2215700-1/7E W233 2215698-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 14.12.2015 gab der Erstbeschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die usbekische Sprache an, er gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und sei muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache sei Usbekisch und verfüge er über gute Sprachkenntnisse in Tadschikisch in Wort und Schrift. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Neffe des Polizeichefs von XXXX mit einem anderen Mann in sein Geschäft gekommen wäre und von ihm verlangt hätte, dass er sein Geschäft und seine Grundstücke verkaufe. Nachdem er diese abgelehnt hätte, wären 12 Tage später mehrere Männer gekommen und hätten ihn und seine Frau entführt. Sie wären von diesen Männern in eine Bergregion gebracht worden, wo er zusammengeschlagen worden wäre.Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Neffe des Polizeichefs von römisch 40 mit einem anderen Mann in sein Geschäft gekommen wäre und von ihm verlangt hätte, dass er sein Geschäft und seine Grundstücke verkaufe. Nachdem er diese abgelehnt hätte, wären 12 Tage später mehrere Männer gekommen und hätten ihn und seine Frau entführt. Sie wären von diesen Männern in eine Bergregion gebracht worden, wo er zusammengeschlagen worden wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Ersteinvernahme unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die usbekische Sprache an, dass sie der Volksgruppe der Usbeken zugehörig sei und ihre Muttersprache Usbekisch sei. Ihre Sprachkenntnisse in Tadschikisch stufte die Zweitbeschwerdeführerin als mittel ein, wobei sie die Frage ob sie Tadschikisch in Wort und Schrift beherrsche, verneinte. Zu ihren Fluchtgründen befragt, machte die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmende Angaben mit dem Erstbeschwerdeführer.
- Im Zuge der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.09.2018 (in der Folge: Bundesamt) nannte der Erstbeschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die usbekische Sprache die tadschikische Sprache als seine Muttersprache und ergänzte, dass er auch fließend Usbekisch spreche. Auch in dieser Einvernahme bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass er der Volksgruppe der Usbeken angehöre. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits im Rahmen seiner Erstbefragung vorgebrachtes Vorbringen, wobei er ergänzend vorbrachte, dass er wegen dieser Vorfälle Anzeige bei der Polizei in seinem Heimatdorf als auch bei der Polizei in XXXX erstattet hätte, die Polizei aber nichts unternommen hätte, da die Beamten Angst vor diesen Leuten gehabt hätten.Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits im Rahmen seiner Erstbefragung vorgebrachtes Vorbringen, wobei er ergänzend vorbrachte, dass er wegen dieser Vorfälle Anzeige bei der Polizei in seinem Heimatdorf als auch bei der Polizei in römisch 40 erstattet hätte, die Polizei aber nichts unternommen hätte, da die Beamten Angst vor diesen Leuten gehabt hätten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.09.2018 unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die usbekische Sprache ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken und gab als ihre Muttersprachen usbekisch und tadschikisch an. Zu den Fluchtgründen befragt, verweigerte die Zweitbeschwerdeführerin zu anfangs ihrer Einvernahme Angaben zu machen, da sie nicht an diese Probleme erinnert werden möge. Über Nachfrage führte sie aus, dass ihr Mann von Leuten bedroht und sie beide von diesen Männern entführt worden wären. Man habe sie in die Berge gebracht und wäre ihr Mann geschlagen worden. Sie hätte Angst bekommen und befürchtet, dass ihr Mann tot sei. Sie habe dann ihren Mann zu einer Autostraße gebracht und einen Autofahrer aufgehalten, der ihnen geholfen und sie zur Polizei gebracht hätte. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Nach der Entführung wären die Männer nochmals zu ihnen gekommen und hätten sie mit dem Tode bedroht, weshalb sie beschlossen hätten, das Land zu verlassen.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde
§ 18Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Festgestellt wurde, dass
§ 55Abs.
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VII.).5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Festgestellt wurde, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers über ihn
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Zudem wurde mit Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers über ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die nunmehr angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 04.02.2019 zugestellt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 04.03.2019 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde langte am 08.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Mit hg. Erkenntnis vom 11.03.2019, GZ W233 2215700-1/3Z und W233 2215698-1/3Z wurde den Beschwerden
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und ihnen mit gesondertem Schriftsatz vom 11.03.2019 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan mit Stand vom 23.11.2018 übermittelt und sie darüber informiert, dass diese Länderinformationen der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden und dazu eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen, eine Stellungnahme zu diesen Informationen einzubringen. Die Beschwerdeführer haben diese Frist ungenützt verstreichen lassen.6. Mit hg. Erkenntnis vom 11.03.2019, GZ W233 2215700-1/3Z und W233 2215698-1/3Z wurde den Beschwerden
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und ihnen mit gesondertem Schriftsatz vom 11.03.2019 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan mit Stand vom 23.11.2018 übermittelt und sie darüber informiert, dass diese Länderinformationen der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden und dazu eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen, eine Stellungnahme zu diesen Informationen einzubringen. Die Beschwerdeführer haben diese Frist ungenützt verstreichen lassen.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 03.04.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer, ihrer gewillkürten Vertretung und eines Dolmetschers für die tadschikische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie in Österreich befragt wurden. Das Bundesamt ist zu dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Inhalte der vorliegenden Verwaltungsakte der beiden Beschwerdeführer, beinhaltend ihre Befragung vom 14.11.2015 (Erstbefragungen) sowie vom 06.09.2018 (niederschriftliche Einvernahmen), die gegenständlichen Bescheide vom 30.01.2019 und die Beschwerden vom 04.03.2019; durch die Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2019; durch Einsichtnahme in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen; durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan (Stand 23.11.2018). Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, führt den Namen XXXX alias XXXX alias XXXX und ist am XXXX in der Provinz XXXX , Bezirk XXXX geboren. Seine Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache können nicht festgestellt werden.1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und ist am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Bezirk römisch 40 geboren. Seine Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache können nicht festgestellt werden. 1.1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Usbekistan, führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Provinz XXXX , Bezirk XXXX geboren. Ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache können nicht festgestellt werden.1.1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Usbekistan, führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Bezirk römisch 40 geboren. Ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache können nicht festgestellt werden. 1.1.
- Die beiden Beschwerdeführer verfügten in Usbekistan über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer dort aufhältigen zwei minderjährigen gemeinsamen Kinder und ihrer jeweiligen Eltern und Geschwister. 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer hat in Usbekistan die Schule besucht und im Anschluss daran Landwirtschaft studiert und hat auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Usbekistan eine Schulbildung bis zur neunten Klasse erhalten und im Anschluss daran in der Landwirtschaft gearbeitet. 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer schweren Form der zystischen Echinokokkose der Leber und der Lunge, wobei sie wegen dieser Erkrankung bereits vor ungefähr fünf Jahren in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan operiert worden ist. Am 09.11.2018 wurde bei der Zweitbeschwerdeführerin im XXXX Krankenhaus der XXXX eine Operation im Sinne einer offenen Hemihepatektomie rechts mit Begleitcholezystektomie durchgeführt und sie am 20.11.2018 in gutem Allgemeinzustand und mit blanden Wundverhältnissen, kostaufgebaut und mobilisiert in die häusliche Pflege entlassen, wobei ihr eine medikamentöse Therapie mit dem im Medikament Eskazole enthaltenen Wirkstoff Albendazol für drei Monate und bei Schmerzen zusätzlich die Einnahme des Medikaments Novalgin empfohlen wurde.Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer schweren Form der zystischen Echinokokkose der Leber und der Lunge, wobei sie wegen dieser Erkrankung bereits vor ungefähr fünf Jahren in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan operiert worden ist. Am 09.11.2018 wurde bei der Zweitbeschwerdeführerin im römisch 40 Krankenhaus der römisch 40 eine Operation im Sinne einer offenen Hemihepatektomie rechts mit Begleitcholezystektomie durchgeführt und sie am 20.11.2018 in gutem Allgemeinzustand und mit blanden Wundverhältnissen, kostaufgebaut und mobilisiert in die häusliche Pflege entlassen, wobei ihr eine medikamentöse Therapie mit dem im Medikament Eskazole enthaltenen Wirkstoff Albendazol für drei Monate und bei Schmerzen zusätzlich die Einnahme des Medikaments Novalgin empfohlen wurde. Im Zusammenhang mit der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin wird festgestellt, dass, obwohl die Gesundheitsversorgung in Usbekistan unterfinanziert ist, die Verfassung usbekischen Bürgern den freien Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet. Öffentliche Primärgesundheitszentren gewährleisten eine flächendeckende Versorgung mit staatlich garantierter Heil- und Vorsorgepflege. Das von der Regierung garantierte Grundleistungspaket umfasst die Grundversorgung, die Notfallversorgung, die Versorgung unter sozial schwierigen und gefährlichen Bedingungen (insbesondere bei schweren, übertragbaren Krankheiten sowie bei einigen nicht übertragbaren Krankheiten, wie schlechte psychische Gesundheit und Krebs) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, die von der Regierung als gefährdet einstuft werden. Medikamente, die während der stationären Versorgung verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Weiters wird festgestellt, dass in Usbekistan hepatale Echinokokkuszysten behandelbar und alle relevanten medizinische Behandlungen verfügbar sind, wozu sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen durch Internisten, Gastroenterologen und Infektiologen, als auch Eingriffe durch Magen-Darm-Chirurgen, zählen. Festgestellt wird auch, dass der ihr zur medikamentösen Therapie ihrer Erkrankung empfohlene Wirkstoff Albendazol als auch der alternative Wirkstoff Mebendazol in Usbekistan erhältlich sind. Somit kann nicht festgestellt werden, dass die Krankheit der Zweitbeschwerdeführerin dermaßen, schwer, akut lebensbedrohlich und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre, dass sie die Abschiebung nach Usbekistan unzulässig machen würde. 1.
- Zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich: 1.2.
- Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragstellung im November 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. 1.2.
- Der Erstbeschwerdeführer hat am XXXX beim Magistratischen Bezirksamt für den XXXX das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten" angemeldet und verfügt mit Wirksamkeit ab XXXX für dieses freie Gewerbe über eine Gewerbeberechtigung. Der Erstbeschwerdeführer hat keine Einkommensnachweise vorgelegt, sodass nicht festgestellt werden kann, ob er für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Somit kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer selberhaltungsfähig ist.1.2.
- Der Erstbeschwerdeführer hat am römisch 40 beim Magistratischen Bezirksamt für den römisch 40 das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten" angemeldet und verfügt mit Wirksamkeit ab römisch 40 für dieses freie Gewerbe über eine Gewerbeberechtigung. Der Erstbeschwerdeführer hat keine Einkommensnachweise vorgelegt, sodass nicht festgestellt werden kann, ob er für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Somit kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer selberhaltungsfähig ist. 1.2.
- Die Zweitbeschwerdeführerin übt in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.2.
- Beide Beschwerdeführer beziehen in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung. 1.2.
- Beide Beschwerdeführer sind nicht Mitglied in einem Verein und gehen weder sozialen, kulturellen oder sportlichen Aktivikten in Österreich nach. 1.2.
- Beide Beschwerdeführer besuchen im Bundesgebiet Sprachkurse zum Erlernen der deutschen Sprache, ohne jedoch bisher einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache in Form eines Zeugnisses erlangt zu haben. Allerdings ist aufgrund des Besuches dieser Deutschkurse davon auszugehen, dass sie beide über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 1.2.
- Aufgrund des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer Beziehungen zu Arbeitskollegen und Nachbarn unterhält, ist auch davon auszugehen, dass er über soziale Kontakte in Österreich verfügt. Hingegen unterhält die Zweitbeschwerdeführerin keine sozialen Kontakte in Österreich. 1.2.
- Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. 1.2.
- Beide Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: 1.3.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass den beiden Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten Drohungen oder Gewaltanwendungen von staatlicher Seite oder von Seiten Privater zu erwarten hätten. 1.3.
- Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass der Erstbeschwerdeführer vom Neffen des Polizeichefs von XXXX gemeinsam mit anderen Männern oder auch von unbekannten Männern mit der Absicht bedroht worden ist, seinen Bauernhof diesen Personen zu überlassen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom Neffen des Polizeichefs in XXXX gemeinsam mit anderen Männern oder von unbekannten Männern in die Berge entführt worden wären und dort der Erstbeschwerdeführer von diesen Personen zusammengeschlagen worden ist.1.3.
- Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass der Erstbeschwerdeführer vom Neffen des Polizeichefs von römisch 40 gemeinsam mit anderen Männern oder auch von unbekannten Männern mit der Absicht bedroht worden ist, seinen Bauernhof diesen Personen zu überlassen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom Neffen des Polizeichefs in römisch 40 gemeinsam mit anderen Männern oder von unbekannten Männern in die Berge entführt worden wären und dort der Erstbeschwerdeführer von diesen Personen zusammengeschlagen worden ist. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Ferner kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Usbekistan: 1.5.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan vom 23.11.2018): [...]
- Sicherheitsbehörden: Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.4.2018). Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.4.2018). Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 4.4.2018). Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.4.2018). Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 9.4.2018). Am 1.4.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 4.4.2018). Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018). Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 6.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.5.2018). Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle "Extremisten". Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.4.2018). [...]
- Korruption: Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 1.2018). Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.4.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als "Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTI 2018). Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 in Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (TI 21.2.2018). [...]
- Allgemeine Menschenrechtslage: Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 4.2018a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTI Personen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber den Bürgern (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018).Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber den Bürgern (HRW 18.1.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit VN-Sonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.4.2018). Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.4.2018). Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr
- Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 4.2018a). [...]
- Ethnische Minderheiten: Die Bevölkerung von circa 32,05 Millionen Einwohnern setzt sich aus etwa 100 Ethnien zusammen. Davon sind circa 80 Prozent Usbeken, 5 bis 5,5 Prozent Russen, 5 Prozent Tadschiken, 3 Prozent Kasachen, 2,5 bis 3 Prozent Karakalpaken, 1,5 Prozent Tataren. Sonstige Ethnien umfassen beispielsweise Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und Deutsche (AA 3.2018; vgl. CIA 26.9.2018).Die Bevölkerung von circa 32,05 Millionen Einwohnern setzt sich aus etwa 100 Ethnien zusammen. Davon sind circa 80 Prozent Usbeken, 5 bis 5,5 Prozent Russen, 5 Prozent Tadschiken, 3 Prozent Kasachen, 2,5 bis 3 Prozent Karakalpaken, 1,5 Prozent Tataren. Sonstige Ethnien umfassen beispielsweise Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und Deutsche (AA 3.2018; vergleiche CIA 26.9.2018). Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind selten (USDOS 20.4.2018). Die meist gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3 Prozent), Russisch (14,2 Prozent) und Tadschikisch (4,4 Prozent). 7,1 Prozent der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen. In der autonomen Republik Karakalpakstan sind sowohl die karakalpakische als auch die usbekische Sprache Amtssprachen (CIA 26.9.2018). [...] 16.
- Tadschiken, Staatenlose und Flüchtlinge: Usbekistan ist das einzige Land in Zentralasien und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), welches das Übereinkommen von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und dessen Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet hat (UNHCR 5.2018). Im Mai 2017 unterzeichnete Präsident Mirziyoyev ein Dekret, zur Verfahrensgenehmigung zu politischem Asyl auf der Grundlage der allgemein anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts sowie der Verfassung und der Gesetze Usbekistans (UzDaily 31.5.2017). Darüber hinaus gibt es keine nationalen Gesetze, Strukturen oder Mechanismen für den Umgang mit Asylbewerbern und Flüchtlingen. Asylbewerber und Flüchtlinge im Land gelten daher als Migranten und werden nach der entsprechenden Migrationsgesetzgebung behandelt (UNHCR 5.2018). Seit der Schließung des usbekischen UNHCR-Büros im Jahr 2006 wurden humanitäre Aktivitäten im Land auf der Basis eines Übereinkommens zwischen der Regierung und der United Nations Development Programme's Refugee Support Unit (UNDP/RSU) in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR Regionalbüro in Almaty, Kasachstan durchgeführt (UNHCR 5.2018). Die Regierung erkennt UNHCR-Mandatsbescheinigungen nicht als Grundlage für einen verlängerten rechtmäßigen Aufenthalt an. Personen mit UNHCR-Mandat müssen entweder ein Touristenvisum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und sind einer möglichen Abschiebung ausgesetzt. Aufenthaltsgenehmigungen sind nur schwer erhältlich (USDOS 20.4.2018). Die Regierung betrachtet die UNHCR Mandatsflüchtlinge aus Afghanistan und Tadschikistan als Wirtschaftsmigranten und die Flüchtlinge waren manchmal Belästigungen und Forderungen zur Zahlung von Bestechungsgeldern an Beamte ausgesetzt. Die meisten Flüchtlinge aus Tadschikistan sind ethnische Usbeken, welche sich, im Gegensatz zu den Flüchtlingen aus Afghanistan, in den Gemeinden integrieren und Unterstützung durch die lokale Bevölkerung erhalten. (USDOS 20.4.2018). Einige Flüchtlinge aus Tadschikistan sind offiziell staatenlos oder gefährdet, offiziell staatenlos zu werden, da viele nur alte sowjetische Pässe und weder tadschikische noch usbekische Pässe besitzen. Kinder, von zwei staatenlosen Eltern, können die usbekische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn beide Eltern eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen (USDOS 20.4.2018). Es leben schätzungsweise 3.000 staatenlose Personen in Usbekistan, besonders in den Provinzen Khorezm, Buchara, Sirdaryo und Qashkadaryo, sowie in der autonomen Republik Karakalpakstan. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Frauen, die vor der Unabhängigkeit des Landes 1991 im benachbarten Turkmenistan geheiratet und dort gelebt haben. Es gibt Berichte, dass ethnischen Tadschiken, unter dem Vorwurf des Betrugs die usbekische Staatsbürgerschaft entzogen wurde, wodurch diese Personen staatenlos wurden (USDOS 20.4.2018). [...]
- Medizinische Versorgung: Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Armutsbezogene Krankheiten, wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch. Einige unabhängige Experten schlagen Alarm und weisen auf katastrophale Zustände im Gesundheitssystem des Landes hin (GIZ 9.2018c). Das staatliche Gesundheitssystem besteht aus drei hierarchischen Ebenen: der nationalen (republikanischen) Ebene, der Viloyat- (regionalen) Ebene und der lokalen Ebene, die sich aus ländlichen Tumanen (Bezirken) oder Städten zusammensetzt. Daneben existiert ein relativ kleiner Privatsektor (BDA 22.9.2017). Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern freien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Öffentliche Primärgesundheitszentren gewährleisten eine flächendeckende Versorgung mit staatlich garantierter Heil- und Vorsorgepflege. Das von der Regierung garantierte Grundleistungspaket umfasst die Grundversorgung, die Notfallversorgung, die Versorgung unter sozial schwierigen und gefährlichen Bedingungen (insbesondere bei schweren, übertragbaren Krankheiten sowie bei einigen nicht übertragbaren Krankheiten, wie schlechte psychische Gesundheit und Krebs) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, die von der Regierung als gefährdet eingestuft werden. Medikamente, die während der stationären Versorgung verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für von der Regierung deklarierte Bevölkerungsgruppen, wie Veteranen des Zweiten Weltkriegs, HIV/AIDSPatienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs, sowie bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Rentner, kostenlos (BDA 22.9.2017). Da das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz von formellen Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017). Aufgrund finanzieller Probleme ist der Standard des staatlichen Gesundheitswesens, besonders in den ländlichen Regionen, stark beeinträchtigt. 2014 kamen durchschnittlich auf 1.000 Einwohner 2,7 Ärzte und 4,4 Krankenhausbetten. (Brockhaus 13.11.2018). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung und sieht eine kostenlose Gesundheitsversorgung vor. Personen, von denen bekannt wurde, dass sie HIV-positiv sind, berichteten über darauf folgende soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 20.4.2018). LGBTI (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle/Transgender und Intersexuelle) Aktivisten berichteten, dass Krankenstationen die persönliche Geschichte von HIV-infizierten Patienten überprüften und sie als Drogenabhängige, Homosexuelle oder an Prostitution beteiligte Personen einstuften. Diejenigen, die den Aktenvermerk "homosexuell" erhielten, wurden zur polizeilichen Überprüfung verweisen, da Homosexualität zwischen Männern eine Straftat ist (USDOS 20.4.2018). 1.5.
- Auszug aus der bereits vom Bundesamt ins Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin eingebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Usbekistan; hepatale Echinokokkuszysten; Albendazo, Mebendazol, vom 20.12.2018: [...] Den Quellen ist zu entnehmen, dass alle relevanten medizinischen Behandlungen in Usbekistan verfügbar sind. Dazu gehören sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen durch Internisten, Gastroenterologen und Infektiologen, als auch Eingriffe durch Magen-Darm-Chirurgen. [...] Im Republikanischen Zentrum für Notfallmedizin werden alle Dienstleistungen kostenlos angeboten, aber nur für Notfälle, d.h. wenn der Patient mit einem Krankenwagen eingeliefert wird. [...] Den Quellen ist zu entnehmen, dass sowohl der angeführte Wirkstoff Albendazol, als auch der alternative Wirkstoff Mebendazol in Usbekistan erhältlich sind. 1.5.2.
- In Bezug auf die Kosten der Behandlung der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin ist in der der oben angeführten Anfragebeantwortung angeschlossenen Information des "Medical Country of Origin Information" festgehalten, dass alle Staatsbürger das Recht auf eine vom Staat finanzierte Primär- und Notfallversorgung im Rahmen eines Basisleistungspaktes, deren Kosten vom Staat getragen werden, haben. Im Original heißt es dort: "The Law on Health Protection
(1996)states that all citizens have the right to a basic benefits package, paid for by the state. The scope is limited to primary care, emergency care, and care for socially significant and hazardous diseases." 1.5.2.
- Die Kosten für den auch in Usbekistan verfügbaren Wirkstoff Albendazole mit der Dosis 400 mg betragen pro Packung 4.000 bis 4.500 UZS (usbekische Währung). 1.
- Mangels Vorlage von Einkommensnachweisen des Erstbeschwerdeführers oder sonstiger Bescheinigungsmittel kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer über finanzielle Mittel verfügt, die über die kurzfristige Bestreitung seines Unterhalts im Bundesgebiet hinausgehen. Jedenfalls kann aus dem Vorhandensein eines Gewerbescheins und der Vorlage eines Bau-Subunternehmervertrags nicht darauf geschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer einen laufenden Rechtsanspruch auf finanzielle Mittel aus seiner Gewerbeberechtigung hat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen über die von den beiden Beschwerdeführern geführten Namen, ihre Geburtsdaten und ihre Geburtsorte beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Der Umstand, dass weder die Volksgruppenzugehörigkeit noch die Muttersprachen der beiden Beschwerdeführer festgestellt werden konnte, gründet sich darauf, dass sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen und dann auch in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt auf Befragung angaben, der Volksgruppe der Usbeken anzugehören. Ihre Befragungen wurden jeweils unter Zuhilfenahme eines Dolmetsches für die Sprache Usbekisch durchgeführt, wobei ihnen am Ende jeder Befragung die darüber aufgenommene Niederschrift rückübersetzt und von ihnen die Richtigkeit ihrer in diesen Niederschriften wiedergegebenen Angaben bestätigt wurde. Erstmals in ihrer gemeinsamen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie nicht der Volksgruppe der Usbeken, sondern der Volksgruppe der Tadschiken angehören und ihre beider Muttersprache Tadschikisch sei. Mit diesem Vorbringen können die beiden Beschwerdeführer ihre behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken in Usbekistan, sowie, dass ihre Muttersprachen Tadschikisch seien, in Zusammenschau mit ihrer Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die tadschikische Sprache nicht glaubhaft machen. Zum einen gibt der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar an, dass seine Muttersprache Tadschikisch sei, er aber manche Begriffe, die der Dolmetscher verwendet, nicht verstehe. Befragt warum er den Dolmetscher nicht verstehe, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass der Dolmetscher sehr schnell spräche. Ebenso ist das Antwortverhalten der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht geeignet, ihre behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken in Usbekistan und ihre behauptete Muttersprache Tadschikisch zu stützen, da sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Sprachen Tadschikisch, Russisch und Usbekisch nutzte. Befragt, warum sie denn auch Usbekisch nutze, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass, obwohl Tadschikisch ihre Muttersprache wäre, sie diese Sprache und auch Usbekisch nicht zu 100 % verstehen würde. In einer Gesamtschau ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass, wenn die beiden Beschwerdeführer behaupten Tadschikisch als Muttersprache zu sprechen, sie dann den Dolmetscher für die tadschikische Sprache in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu 100 % verstehen bzw. auch nur einzelne Begriffe der vom Dolmetsch der tadschikischen Sprache verwendeten Begriffe nicht verstehen. Auch sind ihre erstmals in der Beschwerde und sodann in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben zur Zugehörigkeit Ihrer Volksgruppe der Tadschiken unter Bedachtnahme auf ihre behaupteten Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher für die tadschikische Sprache, nicht geeignet, ihre behauptete Zugehörigkeit zur tadschikischen Volksgruppe zu stützten. Des Weitern wurden die beiden Beschwerdeführer während ihrer jeweiligen Erstbefragung und ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zu ihrer Volksgruppe befragt und haben sie beide Male angegeben, Angehörige der Volksgruppe der Usbeken zu sein. Somit hätte den Beschwerdeführern spätestens nach der Rückübersetzung ihrer mit ihnen aufgenommen Protokolle auffallen müssen, dass ihre Volksgruppenzugehörigkeit mit Usbeken protokolliert wurde. Allerdings haben die beiden Beschwerdeführer nach Rückübersetzung die Richtigkeit ihrer Angaben, also auch hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, mit ihrer Unterschrift bestätigt. Somit kann in einer Gesamtbetrachtung der erstmals in ihrer Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass sie der Volksgruppe der Tadschiken angehören, kein Glauben geschenkt werden. Die Feststellungen in Bezug auf ihre familiären Anknüpfungspunkte in Usbekistan, ihre in Usbekistan erhaltene Schulbildung als auch jene über den Besuch einer Universität für Landwirtschaft des Erstbeschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Ebenso beruhten ihre Angaben in Bezug auf ihre Berufstätigkeiten in Usbekistan auf ihre eigenen Angaben. Die Feststellungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin gründen sich auf ihre eigenen Angaben und der Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen. Die Feststellungen in Bezug auf den tatsächlichen Zugang zu medizinischer Behandlung in Usbekistan, die Verfügbarkeit des zur Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin notwenigen Wirkstoffs Albendazol und der Kosten für dieses Medikament, stützen sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt über Usbekistan und die bereits vom Bundesamt eingebrachte Anfragebeantwortung. 2.
- Zu den Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer sich seit ihrer Antragstellung im November 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, stützt sich auf ihre in ihren Verwaltungsakten dokumentierte Antragstellung. Dass der Erstbeschwerdeführer berechtigt ist, im Bundesgebiet seit XXXX ein freies Gewerbe auszuüben, stützt sich auf eine in seinem Akt einliegende Information des Gewerbeinformationssystems. Dass nicht feststellt werden kann, dass er aus dieser Tätigkeit selbsterhaltungsfähig ist, gründet sich darauf, dass er keine Nachweise über allfällige Einkünfte aus dieser Tätigkeit vorgelegt hat. Jedenfalls reicht der von ihm bereits im Administrativverfahren vorgelegte "Bau-Subunternehmervertrag" dafür nicht aus, da daraus kein Rechtsanspruch auf ein regelmäßiges Einkommen ableitbar ist. Dass der Erstbeschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem und auf seine eigenen Angaben.Dass der Erstbeschwerdeführer berechtigt ist, im Bundesgebiet seit römisch 40 ein freies Gewerbe auszuüben, stützt sich auf eine in seinem Akt einliegende Information des Gewerbeinformationssystems. Dass nicht feststellt werden kann, dass er aus dieser Tätigkeit selbsterhaltungsfähig ist, gründet sich darauf, dass er keine Nachweise über allfällige Einkünfte aus dieser Tätigkeit vorgelegt hat. Jedenfalls reicht der von ihm bereits im Administrativverfahren vorgelegte "Bau-Subunternehmervertrag" dafür nicht aus, da daraus kein Rechtsanspruch auf ein regelmäßiges Einkommen ableitbar ist. Dass der Erstbeschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem und auf seine eigenen Angaben. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich keine berufliche Tätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, folgt aus ihren dahingehenden Angaben sowie dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Dass beide Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht Mitglied in einem Verein sind und weder sozialen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten nachgehen, gründet sich auf ihre diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügten stützt sich auf ihre durch die Vorlage entsprechender Nachweise belegten Besuche von Deutschkursen auf dem Niveau A.
- Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer über soziale Kontakte in Österreich verfügt, gründet sich auf seine diesbezüglichen Angaben. Ebenso stützten sich die Feststellungen, dass die beiden Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen, auf ihre diesbezüglichen Angaben. Aus aktuellen Strafregisterauskünften ist ersichtlich, dass die beiden Beschwerdeführer in Österreich unbescholten sind. 2.
- Soweit das von den Beschwerdeführern behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten: 2.3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.2.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1)-
(4)[...]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
- a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
- b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
- c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
- d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
- e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 2.3.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.3.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der in den erstinstanzlichen Verwaltungsakten einliegenden niederschriftlichen Erstbefragungen und Einvernahmen der Beschwerdeführer davon aus, dass ihnen hinsichtlich ihrer vorgetragenen Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die beiden Beschwerdeführer äußerten sich widersprüchlich zu jenen behaupteten Vorfällen, die sie persönlich betroffen hätten und wegen deren man sie bedroht, entführt, geschlagen und mit dem Tode bedroht hätte. 2.3.3.1. In der Erstbefragung äußerte der Erstbeschwerdeführer, dass ihn der Neffe des Polizeichefs von XXXX gemeinsam mit anderen Männern entführt und zusammengeschlagen hätte.2.3.3.1. In der Erstbefragung äußerte der Erstbeschwerdeführer, dass ihn der Neffe des Polizeichefs von römisch 40 gemeinsam mit anderen Männern entführt und zusammengeschlagen hätte. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass ein Onkel oder Bruder jener Personen, die ihn bedroht, entführt und geschlagen hätten, ein Polizist wäre. Diesen Umstand hätte er später von anderen Personen erfahren. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung berichtete der Erstbeschwerdeführer, dass er von unbekannten Personen aufgesucht und in der Folge von diesen bedroht, entführt und geschlagen worden wäre. Konfrontiert damit, dass er in seiner Erstbefragung noch definitiv ausgeführt habe, dass ihn der Neffe des Polizeichefs von XXXX aufgesucht und dann in der Folge auch bedroht, entführt und geschlagen hätte, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass der dies damals nicht so gesagt hätte, sondern angegeben hätte, dass er erst später erfahren hätte, dass es sich dabei um einen Vertrauten des Kommandanten handle. Diese Rechtfertigung widerspricht jedoch den von ihm in seiner Ersteinvernahme von ihm bestätigten eigenen Angaben.In der mündlichen Beschwerdeverhandlung berichtete der Erstbeschwerdeführer, dass er von unbekannten Personen aufgesucht und in der Folge von diesen bedroht, entführt und geschlagen worden wäre. Konfrontiert damit, dass er in seiner Erstbefragung noch definitiv ausgeführt habe, dass ihn der Neffe des Polizeichefs von römisch 40 aufgesucht und dann in der Folge auch bedroht, entführt und geschlagen hätte, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass der dies damals nicht so gesagt hätte, sondern angegeben hätte, dass er erst später erfahren hätte, dass es sich dabei um einen Vertrauten des Kommandanten handle. Diese Rechtfertigung widerspricht jedoch den von ihm in seiner Ersteinvernahme von ihm bestätigten eigenen Angaben. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen über seinen Bauernhof fällt auf, dass der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, in welchem Eigentums- oder Besitzverhältnis er zu diesem Bauernhof stand. Zum einen behauptet der Erstbeschwerdeführer, dass die Grundstücke auf denen sich sein landwirtschaftlicher Betrieb befunden haben soll, der Regierung gehören würden und er für diese Grundstücke einmal im Jahr eine Zahlung an die Regierung hätte leisten müssen. Zum anderen führt er aus, dass er für diese Grundstücke die Regierung bezahlt und die Verfügungsgewalt über diese Grundstücke gehabt hätte und mit diesen Grundstücken tun oder lassen habe können, wie er wollte. Diese Grundstücke im Ausmaß von 33 Hektar wären auf seinen Namen registriert gewesen. Befragt, ob und welche Tiere er auf diesem Anwesen gehalten hätte, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er rund 100 Milchkühe und Kälber gehalten hätte, und obwohl er Landwirtschaft studiert habe, nicht die Rasse dieser Milchkühe wisse, sondern bloß angeben könne, dass es sich bei diesen Milchkühen um eine einheimische Rasse gehandelt habe. In Würdigung dieser vagen Angaben konnte der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Usbekistan tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung betrieben hat. Auch sind seine Angaben in Bezug auf die von ihm behauptete Drohung, Entführung, das Schlagen und die Drohung mit dem Tode, falls er seinen Bauernhof nicht anderen Personen überlässt, unbestimmt, oberflächlich und von wenig Substanz, um hinreichend wahrscheinlich zu machen, dass der Erstbeschwerdeführer diese Vorfälle genau so erlebt hat. Der Erstbeschwerdeführer schildert seine Fluchtgeschichte recht vage und sie wirkt dürftig und konstruiert. Sein Vorbringen, dass er vom Neffen des Polizeichefs in XXXX oder unbekannten Personen zum Verkauf gedrängt und da er sich weigerte in der Folge von diesen Personen bedroht, entführt und geschlagen worden wäre, stellt sich als Aneinanderreihung bloßer nicht weiter substantiierter Behauptungen dar.Auch sind seine Angaben in Bezug auf die von ihm behauptete Drohung, Entführung, das Schlagen und die Drohung mit dem Tode, falls er seinen Bauernhof nicht anderen Personen überlässt, unbestimmt, oberflächlich und von wenig Substanz, um hinreichend wahrscheinlich zu machen, dass der Erstbeschwerdeführer diese Vorfälle genau so erlebt hat. Der Erstbeschwerdeführer schildert seine Fluchtgeschichte recht vage und sie wirkt dürftig und konstruiert. Sein Vorbringen, dass er vom Neffen des Polizeichefs in römisch 40 oder unbekannten Personen zum Verkauf gedrängt und da er sich weigerte in der Folge von diesen Personen bedroht, entführt und geschlagen worden wäre, stellt sich als Aneinanderreihung bloßer nicht weiter substantiierter Behauptungen dar. Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung und Bedrohung durch den Neffen des Polizeichefs von XXXX oder unbekannten Personen hat der Erstbeschwerdeführer nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden, verfolgt würde.Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung und Bedrohung durch den Neffen des Polizeichefs von römisch 40 oder unbekannten Personen hat der Erstbeschwerdeführer nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden, verfolgt würde. Ebenso sind die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht geeignet ihr und das Fluchtvorbringen ihres Ehemanns zu stützen. Auch ihr Vorbringen stellt sich als unbestimmt, oberflächlich und von wenig Substanz dar. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin bloß an, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes Usbekistan hätten verlassen müssen. Ihr Mann hätte ihr zwar davon erzählt, doch könne sie sich nur mehr grob daran erinnern. Es wäre um den Verkauf von Grundstücken und Tieren gegangen. Große Männer hätten sie beide entführt und ihren Mann geschlagen. Er wäre fast umgebracht worden. In einer Gesamtschau hat auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass sie und ihr Ehmann, konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden, verfolgt würden. 2.3.3.2. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Beschwerdeführer, vom Neffen des Polizeichefs von XXXX oder von unbekannten Personen in ihrem Herkunftsstaat verfolgt worden sind oder im Falle ihrer Rückkehr verfolgt werden würde, kann eine Verfolgung der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen nicht festgestellt werden.2.3.3.2. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Beschwerdeführer, vom Neffen des Polizeichefs von römisch 40 oder von unbekannten Personen in ihrem Herkunftsstaat verfolgt worden sind oder im Falle ihrer Rückkehr verfolgt werden würde, kann eine Verfolgung der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen nicht festgestellt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zurechnende asylrelevante Verfolgungshandlung auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom 13. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie; VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030).Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom 13. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie; VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030). Somit kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkommen kann, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (Hinweis E 24. Juni 1999, 98/20/0574; E 13. November 2001, 2000/01/0098) (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406). Den aktuellen Länderinformationen über Usbekistan lassen sich jedoch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die usbekischen Sicherheitsbehörden aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe nicht bereit gewesen wäre, ihnen bezüglich der ihnen behaupten angedrohten Verfolgung Schutz zu gewähren. Dass die usbekischen Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte Verbrechen im Zusammenhang mit Drohungen gegen Leib und Leben und/oder die körperliche Unversehrtheit, nicht verfolgen würden, kann aus den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.Den aktuellen Länderinformationen über Usbekistan lassen sich jedoch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die usbekischen Sicherheitsbehörden aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe nicht bereit gewesen wäre, ihnen bezüglich der ihnen behaupten angedrohten Verfolgung Schutz zu gewähren. Dass die usbekischen Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte Verbrechen im Zusammenhang mit Drohungen gegen Leib und Leben und/oder die körperliche Unversehrtheit, nicht verfolgen würden, kann aus den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden. 2.3.3.3. Zum anderen bleibt vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob diese bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen ihrer behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken - unabhängig von individuellen Aspekten einer "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des VwGH ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das BVwG aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt zu sein: Den oben zitierten aktuellen Länderberichten ist zu entnehmen, dass sich die Bevölkerung Usbekistans aus etwa 100 Ethnien zusammensetzt, wovon ca. 80 % der Volksgruppe der Usbeken und 5 % der Volksgruppe der Tadschiken angehören. Die in Usbekistan meist gesprochenen Sprachen sind Usbekisch mit 74,3 %, Russisch mit 14.2 % und Tadschikisch mit 4,4 %. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind in Usbekistan selten. Abgesehen davon, dass die beiden Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnten, dass sie tatsächlich der Volksgruppe der Tadschiken in Usbekistan angehören, haben sie darüber hinaus nicht weiter substantiiert vorgebracht, dass ihnen die Polizei in Usbekistan nicht geholfen hätte, da sie beide der Minderheit der Tadschiken angehören würden, wobei sie darüber hinausgehende konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer behaupteten Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe nicht vorgebracht haben. Auch die in ihren gemeinsamen Beschwerden behauptete Verfolgung der Tadschiken durch staatliche Akteure in Usbekistan und der in diesem Zusammenhang vorgenommene Verweis auf einen Bericht des UNHCR vom Mai 2018 über die Situation von ethnischen Minderheiten und Tadschiken, sind nicht geeignet eine konkret und individuell gegen die beiden Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung durch den usbekischen Staat zu untermauern. Ebenso zeigen die in dieser gemeinsamen Beschwerde zitierten Berichte (ACCORD Anfragebeantwortung zu Usbekistan zur Lage der tadschikischen Minderheit vom 16.03.2015, der im April 2014 veröffentlichte Bericht "Peoples under threat 2014" und der aus November 2013 stammende Bericht von "EurasiaNet") keine konkreten, auf die beiden Beschwerdeführer bezogene Umstände auf, die gerade in ihrem Fall eine Bedrohung oder Gefährdung im Fall ihrer Abschiebung nach Usbekistan als wahrscheinlich erscheinen lassen. Somit ist in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der aktuellen aus November 2018 stammenden Länderinformationen über Usbekistan in Usbekistan nicht jenes Ausmaß vorhanden, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Tadschiken in Usbekistan für gegeben zu erachten. 2.4. Zu den Feststellungen über die mögliche Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation in beiden gegenständlichen Fällen auf Basis der unter Punkt 1.5 oben wiedergegebenen Bericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer, der vor seiner Ausreise aus Usbekistan 9 Jahre die Schule und in der Folge an einer Universität Landwirtschaft studiert hat, um einen gesunden Mann handelt, von dem eine Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat eine 9-jährige Schulbildung genossen und leidet sie - wie bereits festgestellt - nicht an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre und zu deren Behandlung notwendige Medikamente in Usbekistan nicht verfügbar wären. Es kann den Beschwerdeführern somit zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten, zumal sie beide bis zu ihrer Ausreise aus Usbekistan bereits in der Landwirtschaft gearbeitet haben. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Usbekistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die Beschwerdeführer konnten diesen Berichten nichts Substantiiertes entgegensetzen. 2.5. Zu den Feststellungen zur Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbots gegenüber dem Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt behauptet, dass er monatlich zwischen XXXX ,- und € XXXX ,- durch seine Tätigkeit ins Verdienen bringt und hat in diesem Zusammenhang auch einen Bau-Subunternehmervertrag vorgelegt.Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt behauptet, dass er monatlich zwischen römisch 40 ,- und € römisch 40 ,- durch seine Tätigkeit ins Verdienen bringt und hat in diesem Zusammenhang auch einen Bau-Subunternehmervertrag vorgelegt. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Erstbeschwerdeführer auf Befragung ausgeführt, dass er im Bundesgebiet auf einer Baustelle einer legalen Beschäftigung nachgehe und über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bau-Subunternehmervertrag ist zu entnehmen, dass er für seine Leistungen Anspruch auf einen Vertragspreis, der je nach Bauvorhaben und dem Umfang unterschiedlich ist, habe. Zusätzlich ist in diesem Vertrag vereinbart, dass er für Stundenlohnarbeit, sofern diese im Vorhinein vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet worden ist, Anspruch auf € XXXX ,- pro Stunde habe. Aus diesen Vertragsklauseln lässt sich jedoch nicht erkennen, dass der Erstbeschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, die es ihm erlauben würden, seinen Unterhalt in Österreich über einen längeren Zeitraum zu finanzieren. Zudem ist der Erstbeschwerdeführer schuldig geblieben entsprechende Einkommensnachweise darüber vorzulegen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt.Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bau-Subunternehmervertrag ist zu entnehmen, dass er für seine Leistungen Anspruch auf einen Vertragspreis, der je nach Bauvorhaben und dem Umfang unterschiedlich ist, habe. Zusätzlich ist in diesem Vertrag vereinbart, dass er für Stundenlohnarbeit, sofern diese im Vorhinein vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet worden ist, Anspruch auf € römisch 40 ,- pro Stunde habe. Aus diesen Vertragsklauseln lässt sich jedoch nicht erkennen, dass der Erstbeschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, die es ihm erlauben würden, seinen Unterhalt in Österreich über einen längeren Zeitraum zu finanzieren. Zudem ist der Erstbeschwerdeführer schuldig geblieben entsprechende Einkommensnachweise darüber vorzulegen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.:Zu A) römisch eins.: 3.1. Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Asyl:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ihr Vorbringen, dass sie vom Neffen des Polizeichefs in XXXX oder von unbekannten Personen bedroht, entführt und geschlagen worden wären, hat sich, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, als nicht glaubhaft erwiesen. Auch ihr nicht weiter substantiiertes Vorbringen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan, wegen ihrer behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken verfolgt werden würden, ist wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht glaubhaft.Ihr Vorbringen, dass sie vom Neffen des Polizeichefs in römisch 40 oder von unbekannten Personen bedroht, entführt und geschlagen worden wären, hat sich, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, als nicht glaubhaft erwiesen. Auch ihr nicht weiter substantiiertes Vorbringen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan, wegen ihrer behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken verfolgt werden würden, ist wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht glaubhaft. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Da die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide vom 30.01.2019
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide vom 30.01.2019
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von subsidiären Schutz:
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Abschiebung nach Usbekistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlten. Aus den bereits vom Bundesamt in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderfeststellungen, welchen von Seiten der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Usbekistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt. Zudem verfügt die Beschwerdeführer über eine Schulbildung und Berufserfahren in Usbekistan, weshalb davon auszugehen ist, dass sie durch eigene Arbeitsleistung ihren Lebensunterhalt und jenen ihrer zwei in Usbekistan aufhältigen minderjährigen Kinder erwirtschaften werden können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Usbekistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Usbekistan ergeben würde; auch hierzu ist seitens der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt. Die aktuelle Lage in Usbekistan stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.11.2018 über die Lage in Usbekistan nicht zu entnehmen.Die aktuelle Lage in Usbekistan stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 3,) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.11.2018 über die Lage in Usbekistan nicht zu entnehmen. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach Usbekistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach Usbekistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. In Bezug auf die festgestellten Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106 zu verweisen, wo dieser ausgesprochen hat, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG zwar ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht, es allerdings den in der Statusrichtlinie 2011/95/EU festgelegten und in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Vorgaben widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.In Bezug auf die festgestellten Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106 zu verweisen, wo dieser ausgesprochen hat, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zwar ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht, es allerdings den in der Statusrichtlinie 2011/95/EU festgelegten und in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Vorgaben widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten richtlinienkonformen Auslegung ist § 8 Abs. 1 AsylG insofern derart zu lesen, dass vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten durch Dritte (Akteure) zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie zu erleiden.Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten richtlinienkonformen Auslegung ist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG insofern derart zu lesen, dass vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten durch Dritte (Akteure) zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie zu erleiden. Art 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (lit. b) und "eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).Artikel 15, der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (Litera b,) und "eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (Litera c,). Eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund eines ernsthaften Schadens, welcher nicht von Dritten (Akteuren) verursacht, sondern bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist, widerspricht allerdings der Statusrichtlinie und kann damit aus § 8 Abs. 1 AsylG auch nicht abgeleitet werden (siehe dazu nochmals die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 sowie in seinem Beschluss vom 21. November 2018).Eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund eines ernsthaften Schadens, welcher nicht von Dritten (Akteuren) verursacht, sondern bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist, widerspricht allerdings der Statusrichtlinie und kann damit aus Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch nicht abgeleitet werden (siehe dazu nochmals die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 sowie in seinem Beschluss vom 21. November 2018). Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.12.2015 waren daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G abzuweisen.Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.12.2015 waren daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung):3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung):
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G:Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG:
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der andren Gründe des § 57 FPG weder behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der andren Gründe des Paragraph 57, FPG weder behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG:Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG:
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 58Abs. 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G ist, dass dies
§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG ist, dass dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, se