RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlW235 2193734-1 SpruchW235 2122796-1/15E W235 2193734-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 17.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr in seinen Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 17.02.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass die Erstbeschwerdeführerin somalische Staatsbürgerin sei und dem muslimisch-sunnitischen Glauben sowie der Volksgruppe der Isaaq angehöre. Sie sei in Somalia in der Region XXXX geboren und aufgewachsen. Dort sei sie auch bis zu ihrer Ausreise aufhältig gewesen. Ihre Eltern und Geschwister hätten zuletzt im Heimatort XXXX gelebt. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien nicht glaubwürdig. Sie werde in ihrem Heimatland nicht aus Gründen ihrer Rasse, politischen Einstellung oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Somalia sei eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 13 bis 31 im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur Lage in Somalia, darunter auch betreffend die Situation von Frauen und Kindern.In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass die Erstbeschwerdeführerin somalische Staatsbürgerin sei und dem muslimisch-sunnitischen Glauben sowie der Volksgruppe der Isaaq angehöre. Sie sei in Somalia in der Region römisch 40 geboren und aufgewachsen. Dort sei sie auch bis zu ihrer Ausreise aufhältig gewesen. Ihre Eltern und Geschwister hätten zuletzt im Heimatort römisch 40 gelebt. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien nicht glaubwürdig. Sie werde in ihrem Heimatland nicht aus Gründen ihrer Rasse, politischen Einstellung oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Somalia sei eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 13 bis 31 im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur Lage in Somalia, darunter auch betreffend die Situation von Frauen und Kindern. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Feststellungen zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volkgruppenzugehörigkeit auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin beruhen würden. Die Feststellung, dass ihre Eltern und Geschwister zuletzt in XXXX gelebt hätten, habe sich ebenfalls aus ihren glaubhaften Angaben ergeben. Hingegen beruhe das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin auf in den Raum gestellten Behauptungen, die infolge Vagheit und wegen mangelndem Realitätsbezug dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht hätten werden können. Mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen wurde in weiterer Folge festgehalten, dass eine Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft dargelegt worden sei, zumal die Erstbeschwerdeführerin erst am Ende der Einvernahme und erst auf Nachfragen der gesetzlichen Vertreterin vorgebracht habe, vier bis fünf Mal vergewaltigt worden zu sein. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in Somalia, welche sich in den behördlichen Länderfeststellungen widerspiegeln würden, sei der Erstbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Feststellungen zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volkgruppenzugehörigkeit auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin beruhen würden. Die Feststellung, dass ihre Eltern und Geschwister zuletzt in römisch 40 gelebt hätten, habe sich ebenfalls aus ihren glaubhaften Angaben ergeben. Hingegen beruhe das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin auf in den Raum gestellten Behauptungen, die infolge Vagheit und wegen mangelndem Realitätsbezug dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht hätten werden können. Mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen wurde in weiterer Folge festgehalten, dass eine Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft dargelegt worden sei, zumal die Erstbeschwerdeführerin erst am Ende der Einvernahme und erst auf Nachfragen der gesetzlichen Vertreterin vorgebracht habe, vier bis fünf Mal vergewaltigt worden zu sein. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in Somalia, welche sich in den behördlichen Länderfeststellungen widerspiegeln würden, sei der Erstbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Da für die Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar gewesen sei, könne es nicht zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten kommen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der aktuellen instabilen Lage und der momentanen innerstaatlichen Konflikte in Somalia der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, da für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Unter Spruchpunkt III. wurde der Erstbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Da für die Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar gewesen sei, könne es nicht zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten kommen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der aktuellen instabilen Lage und der momentanen innerstaatlichen Konflikte in Somalia der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, da für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Erstbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob die mittlerweile volljährige Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass sie ihre Aussagen zu ihren Fluchtgründen, die sie in der Einvernahme gemacht habe, aufrecht halte. Ihres Erachtens nach würden sich aus der Niederschrift der Einvernahme keine Widersprüche ergeben. Auch sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von minderjährigen Asylsuchenden ein anderer Maßstab anzulegen als bei Erwachsenen. Ihr jugendliches Alter erfordere eine besonders sorgfältige Beurteilung ihres Vorbringens und dürfe die Dichte dieses Vorbringens nicht mit normalen Maßstäben gemessen werden. Sie sei bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme sehr nervös gewesen, da sie zum ersten Mal im Leben von einer Behörde einvernommen worden sei. Wenn ihr die Behörde vorwerfe, dass sie nicht bereits weggelaufen sei als ihr Vater entführt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführerin die Gefahr noch nicht bewusst gewesen sei. Sie habe gedacht als ihr Vater entführt worden sei, dass der Mann, der sie habe heiraten wollen, sich damit zufrieden geben werde. Sie habe gehofft, dass ihr Vater "alles" mit dem Mann regeln werde. Außerdem sei sie zu dem Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesen und habe das Haus ohne männliche Begleitung nie verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin erwähne nochmals, dass sie nicht wisse, wie ihr Onkel erfahren habe, wo sie sich befinde. Es könne sein, dass ihr Vater auch in der Wohnung gehalten worden sei. Zum Vorwurf, dass sie bei der Einvernahme die Vergewaltigung nicht erwähnt habe, müsse sie sagen, dass sie nur die Fragen beantwortet habe. Während der Einvernahme sei sie nie gefragt worden, ob es dazu gekommen sei. Erst auf die Frage ihrer Vertreterin habe sie über die Vergewaltigung erzählen können.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob die mittlerweile volljährige Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass sie ihre Aussagen zu ihren Fluchtgründen, die sie in der Einvernahme gemacht habe, aufrecht halte. Ihres Erachtens nach würden sich aus der Niederschrift der Einvernahme keine Widersprüche ergeben. Auch sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von minderjährigen Asylsuchenden ein anderer Maßstab anzulegen als bei Erwachsenen. Ihr jugendliches Alter erfordere eine besonders sorgfältige Beurteilung ihres Vorbringens und dürfe die Dichte dieses Vorbringens nicht mit normalen Maßstäben gemessen werden. Sie sei bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme sehr nervös gewesen, da sie zum ersten Mal im Leben von einer Behörde einvernommen worden sei. Wenn ihr die Behörde vorwerfe, dass sie nicht bereits weggelaufen sei als ihr Vater entführt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführerin die Gefahr noch nicht bewusst gewesen sei. Sie habe gedacht als ihr Vater entführt worden sei, dass der Mann, der sie habe heiraten wollen, sich damit zufrieden geben werde. Sie habe gehofft, dass ihr Vater "alles" mit dem Mann regeln werde. Außerdem sei sie zu dem Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesen und habe das Haus ohne männliche Begleitung nie verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin erwähne nochmals, dass sie nicht wisse, wie ihr Onkel erfahren habe, wo sie sich befinde. Es könne sein, dass ihr Vater auch in der Wohnung gehalten worden sei. Zum Vorwurf, dass sie bei der Einvernahme die Vergewaltigung nicht erwähnt habe, müsse sie sagen, dass sie nur die Fragen beantwortet habe. Während der Einvernahme sei sie nie gefragt worden, ob es dazu gekommen sei. Erst auf die Frage ihrer Vertreterin habe sie über die Vergewaltigung erzählen können.
- Am XXXX wurde in Österreich der Zweitbeschwerdeführer als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und eines in Österreich subsidiär schutzberechtigten somalischen Staatsangehörigen geboren. Für den Zweitbeschwerdeführer wurde am 25.09.2017 im Wege seines gesetzlichen Vertreters (Vater) ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt und ausgeführt, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.
- Am römisch 40 wurde in Österreich der Zweitbeschwerdeführer als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und eines in Österreich subsidiär schutzberechtigten somalischen Staatsangehörigen geboren. Für den Zweitbeschwerdeführer wurde am 25.09.2017 im Wege seines gesetzlichen Vertreters (Vater) ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt und ausgeführt, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs.
§ 34Abs. 3 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.02.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.02.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Am 10.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, an der die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Vertreter teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung verzichtet. Eingangs der Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie gesund sei. Sie sei im dritten Monat schwanger und der Geburtstermin sei der XXXX .
- Der Zweitbeschwerdeführer sei ebenfalls gesund. Die Erstbeschwerdeführerin habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Es habe allerdings einen Fehler gegeben. Ihre Tante, die ihr geholfen habe, lebe in XXXX an der äthiopisch/somalischen Grenze. Die Erstbeschwerdeführerin sei somalische Staatsangehörige, sunnitische Muslima und gehöre dem Hauptclan der Isaaq und dem Subclan der Habr Yunis an. Darunter gehe es weiter mit Muse Abdalle und Aden Muse. Ihre Mutter sei eine Hawiye und gehöre dem Subclan der Habr Gedir an. In Somalia habe sie weder wegen der Religion noch wegen ihrer Stammeszugehörigkeit Probleme gehabt. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer gehöre dem Clan der Gabooye und dem Subclan der Madhiban an. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers und Freund der Erstbeschwerdeführerin gehöre nämlich einem anderen Clan an als sie. Mit ihrem Freund, der subsidiär schutzberechtigt sei, lebe sie in Österreich nicht zusammen. Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten zur Situation in Somalia wollten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Vertreter keine Stellungnahme abgeben.Eingangs der Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie gesund sei. Sie sei im dritten Monat schwanger und der Geburtstermin sei der römisch 40 .
- Der Zweitbeschwerdeführer sei ebenfalls gesund. Die Erstbeschwerdeführerin habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Es habe allerdings einen Fehler gegeben. Ihre Tante, die ihr geholfen habe, lebe in römisch 40 an der äthiopisch/somalischen Grenze. Die Erstbeschwerdeführerin sei somalische Staatsangehörige, sunnitische Muslima und gehöre dem Hauptclan der Isaaq und dem Subclan der Habr Yunis an. Darunter gehe es weiter mit Muse Abdalle und Aden Muse. Ihre Mutter sei eine Hawiye und gehöre dem Subclan der Habr Gedir an. In Somalia habe sie weder wegen der Religion noch wegen ihrer Stammeszugehörigkeit Probleme gehabt. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer gehöre dem Clan der Gabooye und dem Subclan der Madhiban an. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers und Freund der Erstbeschwerdeführerin gehöre nämlich einem anderen Clan an als sie. Mit ihrem Freund, der subsidiär schutzberechtigt sei, lebe sie in Österreich nicht zusammen. Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten zur Situation in Somalia wollten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Vertreter keine Stellungnahme abgeben. Zu ihrem Wohnort, zu ihren Familienangehörigen und zu ihrem Leben in Somalia gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Familie zuletzt in XXXX , in der Region XXXX , gelebt habe. Ihre Familie habe immer in XXXX gelebt. XXXX sei keine Stadt, sondern eine freie Stelle, wo die Leute manchmal hinkämen und dann wieder wegziehen würden. Ihre Familie sei Nomaden und habe Tiere gezüchtet. Daher seien sie innerhalb des Gebietes von XXXX umhergezogen. Die Erstbeschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen seit ihrem Ausreisetag, da sie nicht wisse, wie sie sie kontaktieren solle. Sie habe keine Schule besucht. Nur zwei Monate lang habe ihr ein Mann in XXXX Koran, Lesen und Schreiben beigebracht. Einen Beruf habe die Erstbeschwerdeführerin nicht erlernt und sie habe auch niemals gearbeitet. Ihre Familie habe von den Tieren gelebt. Manchmal habe sie auf ihre jüngeren Geschwister aufgepasst und manchmal sei sie mit den Tieren auf die Weide gegangen.Zu ihrem Wohnort, zu ihren Familienangehörigen und zu ihrem Leben in Somalia gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Familie zuletzt in römisch 40 , in der Region römisch 40 , gelebt habe. Ihre Familie habe immer in römisch 40 gelebt. römisch 40 sei keine Stadt, sondern eine freie Stelle, wo die Leute manchmal hinkämen und dann wieder wegziehen würden. Ihre Familie sei Nomaden und habe Tiere gezüchtet. Daher seien sie innerhalb des Gebietes von römisch 40 umhergezogen. Die Erstbeschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen seit ihrem Ausreisetag, da sie nicht wisse, wie sie sie kontaktieren solle. Sie habe keine Schule besucht. Nur zwei Monate lang habe ihr ein Mann in römisch 40 Koran, Lesen und Schreiben beigebracht. Einen Beruf habe die Erstbeschwerdeführerin nicht erlernt und sie habe auch niemals gearbeitet. Ihre Familie habe von den Tieren gelebt. Manchmal habe sie auf ihre jüngeren Geschwister aufgepasst und manchmal sei sie mit den Tieren auf die Weide gegangen. Zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass eines Tages als sie mit den Tieren auf der Weide gewesen sei, ein Mann zu ihr gekommen sei, der sie nach ihrem Namen und ihrem Wohnort gefragt habe. Dieser Mann sei am nächsten Tag ins Haus ihrer Familie gekommen und habe ihren Vater um ihre Hand gebeten. Sie habe ihrem Vater gesagt, sie wolle jetzt nicht heiraten. Einen oder zwei Tage später sei der Mann wiedergekommen und habe ihrem Vater Geld und Tiere angeboten, um die Erstbeschwerdeführerin heiraten zu dürfen. Ihr Vater habe zugestimmt und der Mann habe gesagt, dass er zurückkommen und Geld und Tiere mitbringen werde. Dann habe er zwei Männer geschickt, die die Erstbeschwerdeführerin gewaltsam hätten mitnehmen wollen. Geld und Tiere hätten sie nicht mitgebracht, sodass der Vater der Erstbeschwerdeführerin gesagt habe, wenn sie nichts mitgebracht hätten, dürften sie sie nicht mitnehmen. Diese Männer seien mit Gewehren bewaffnet gewesen und hätten versucht, die Erstbeschwerdeführerin mit zu zerren. Als ihre Mutter die Männer habe davon abhalten wollen, sei sie geschlagen und getreten worden, wodurch sie in der Folge eine Fehlgeburt erlitten habe. Als ihr Vater versucht habe, die Männer davon abzuhalten ihre Mutter weiter zu schlagen, hätten sie ihn mit einer Kette gefesselt und mitgenommen. Dies sei am Nachmittag gewesen. Am nächsten Vormittag seien die beiden Männer wieder gekommen und hätten die Erstbeschwerdeführerin mitgenommen. Sie sei zum Haus des Mannes, der sie habe heiraten wollen, gebracht worden. Dieser Mann habe sie mit einer Kette gefesselt, sie geschlagen und vergewaltigt. 15 Tage lang sei sie dort gewesen. Dann seien ihr Onkel und ein Freund von ihm mit Gewehren bewaffnet gekommen und hätten die Kette mit Steinen geschlagen, sodass diese gebrochen und die Erstbeschwerdeführerin befreit worden sei. Bevor sie diese Unterkunft verlassen hätten, sei der Mann zurückgekommen und Schüsse seien gefallen. Ihr Onkel sei verletzt worden und sein Begleiter sei geflüchtet. Die Erstbeschwerdeführerin glaube, dass ihr Onkel gestorben sei, da er zu Boden gefallen sei. Sie wisse es aber nicht. Dann sei sie zwei Tage lang gelaufen bis sie von einem Mann mitgenommen worden sei, der in der Nähe einer Verwandten ihrer Mutter in XXXX gewohnt habe. Bei der Familie dieses Mannes habe sie sich erholen können und einen Tag verbracht. Dann sei diese Verwandte - damit meine sie ihre Tante in XXXX - gekommen und habe die Erstbeschwerdeführerin zu sich mitgenommen. Nachdem ihr diese erzählt habe, was passiert sei, habe die Verwandte gesagt, dass sie Angst habe, Probleme zu bekommen, wenn die Erstbeschwerdeführerin weiter bei ihr bleibe. Daraufhin habe der Mann dieser Verwandten ihre Ausreise organisiert. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht zu ihrer Familie zurückkehren wollen, da dort der Mann nach ihr suche.Zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass eines Tages als sie mit den Tieren auf der Weide gewesen sei, ein Mann zu ihr gekommen sei, der sie nach ihrem Namen und ihrem Wohnort gefragt habe. Dieser Mann sei am nächsten Tag ins Haus ihrer Familie gekommen und habe ihren Vater um ihre Hand gebeten. Sie habe ihrem Vater gesagt, sie wolle jetzt nicht heiraten. Einen oder zwei Tage später sei der Mann wiedergekommen und habe ihrem Vater Geld und Tiere angeboten, um die Erstbeschwerdeführerin heiraten zu dürfen. Ihr Vater habe zugestimmt und der Mann habe gesagt, dass er zurückkommen und Geld und Tiere mitbringen werde. Dann habe er zwei Männer geschickt, die die Erstbeschwerdeführerin gewaltsam hätten mitnehmen wollen. Geld und Tiere hätten sie nicht mitgebracht, sodass der Vater der Erstbeschwerdeführerin gesagt habe, wenn sie nichts mitgebracht hätten, dürften sie sie nicht mitnehmen. Diese Männer seien mit Gewehren bewaffnet gewesen und hätten versucht, die Erstbeschwerdeführerin mit zu zerren. Als ihre Mutter die Männer habe davon abhalten wollen, sei sie geschlagen und getreten worden, wodurch sie in der Folge eine Fehlgeburt erlitten habe. Als ihr Vater versucht habe, die Männer davon abzuhalten ihre Mutter weiter zu schlagen, hätten sie ihn mit einer Kette gefesselt und mitgenommen. Dies sei am Nachmittag gewesen. Am nächsten Vormittag seien die beiden Männer wieder gekommen und hätten die Erstbeschwerdeführerin mitgenommen. Sie sei zum Haus des Mannes, der sie habe heiraten wollen, gebracht worden. Dieser Mann habe sie mit einer Kette gefesselt, sie geschlagen und vergewaltigt. 15 Tage lang sei sie dort gewesen. Dann seien ihr Onkel und ein Freund von ihm mit Gewehren bewaffnet gekommen und hätten die Kette mit Steinen geschlagen, sodass diese gebrochen und die Erstbeschwerdeführerin befreit worden sei. Bevor sie diese Unterkunft verlassen hätten, sei der Mann zurückgekommen und Schüsse seien gefallen. Ihr Onkel sei verletzt worden und sein Begleiter sei geflüchtet. Die Erstbeschwerdeführerin glaube, dass ihr Onkel gestorben sei, da er zu Boden gefallen sei. Sie wisse es aber nicht. Dann sei sie zwei Tage lang gelaufen bis sie von einem Mann mitgenommen worden sei, der in der Nähe einer Verwandten ihrer Mutter in römisch 40 gewohnt habe. Bei der Familie dieses Mannes habe sie sich erholen können und einen Tag verbracht. Dann sei diese Verwandte - damit meine sie ihre Tante in römisch 40 - gekommen und habe die Erstbeschwerdeführerin zu sich mitgenommen. Nachdem ihr diese erzählt habe, was passiert sei, habe die Verwandte gesagt, dass sie Angst habe, Probleme zu bekommen, wenn die Erstbeschwerdeführerin weiter bei ihr bleibe. Daraufhin habe der Mann dieser Verwandten ihre Ausreise organisiert. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht zu ihrer Familie zurückkehren wollen, da dort der Mann nach ihr suche. Der Mann, der sie habe heiraten wollen, heiße XXXX . Er sei immer nur am Nachmittag zu ihr gekommen und habe gesagt, dass er auch mit einer anderen Frau verheiratet wäre und am Vormittag bei dieser sei. Auf die Frage, wie weit die Stelle, wo die Erstbeschwerdeführerin diesen Mann zum ersten Mal getroffen habe, von ihrem Wohnhaus entfernt gewesen sei, gab sie an, es sei "ein bisschen weit, aber nicht weit entfernt" gewesen. Sie wisse es nicht, aber man habe das Haus sehen können. Auf die Frage, wann sie diesen Mann zum ersten Mal getroffen habe, gab die Erstbeschwerdeführerin wörtlich an: "Es war am Vormittag um 10 oder 11 Uhr. Ich kann mich nicht erinnern, ich glaube, am Anfang des Monats, als ich Somalia verlassen habe. An den genauen Tag kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mich erinnern, es war am Anfang des Monats." Sowohl der Mann als auch die Erstbeschwerdeführerin seien alleine gewesen. Auf die Frage, ob es in Somalia üblich sei, dass ein Mädchen alleine unterwegs sei, gab sie an, sie dürfe nicht weit gehen, aber mit den Tieren in der Nähe bleiben, dürfe sie schon. Auf Vorhalt des Widerspruchs in der Beschwerde, sie habe das Haus nie ohne männliche Begleitung verlassen dürfen, wiederholte die Erstbeschwerdeführerin das zuvor Gesagte. Am Tag nach der ersten Begegnung sei der Mann zu ihr nach Hause gekommen. Ihr Vater wäre mit der Heirat einverstanden gewesen, wenn er dafür bezahlt worden wäre. Auf die Frage, warum ihr Vater seine Meinung geändert habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, weil "man nichts dafür gebracht" habe. Auf Vorhalt des Widerspruchs, vor dem Bundesamt habe sie angegeben, ihr Vater habe seine Meinung geändert, weil sie geweint habe, gab die Erstbeschwerdeführerin wörtlich an: "Er hat es abgelehnt, weil es wurde ihm dafür kein Geld oder Tiere gebracht. Ich habe dann geweint und meine Mutter wurde geschlagen. Weil er gemerkt hat, dass ihm etwas gewaltsam weggenommen wird und ihm nichts dafür gegeben wird. Und noch dazu kommt, dass meine Mutter geschlagen wurde." Sie sei nach der Mitnahme ihres Vaters nicht geflohen, weil sie gedacht habe, mit der Mitnahme ihres Vater sei es genug. Auf die Frage, warum sich dieser Mann mit ihrem Vater begnügen solle, wenn er sie heiraten wolle, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie habe nicht gewusst, wo sie sonst hingehen solle. Sie und ihre Mutter hätten gedacht, sie würden warten, bis der Vater zurückkomme; vielleicht passiere nichts. Von diesen beiden Männern sei sie in die Unterkunft des Mannes mit dem Auto gebracht worden. Die Fahrt habe ca. einen Tag und eine Nacht gedauert. Das Beschwerdevorbringen, es könne sein, dass ihr Vater auch in der Wohnung gehalten worden sei, sei nicht richtig. Das habe sie nie gesagt. Sie habe niemanden gesehen, der sie dort bewacht habe; es sei auch niemand Anderer zu ihr gekommen. Dieser Mann sei immer nur am Nachmittag da gewesen. Wenn sie geweint habe, habe er sie manchmal geschlagen und ihr auch das Gewehr an den Kopf gesetzt und gedroht sie zu töten, wenn sie nicht aufhöre zu weinen.Der Mann, der sie habe heiraten wollen, heiße römisch 40 . Er sei immer nur am Nachmittag zu ihr gekommen und habe gesagt, dass er auch mit einer anderen Frau verheiratet wäre und am Vormittag bei dieser sei. Auf die Frage, wie weit die Stelle, wo die Erstbeschwerdeführerin diesen Mann zum ersten Mal getroffen habe, von ihrem Wohnhaus entfernt gewesen sei, gab sie an, es sei "ein bisschen weit, aber nicht weit entfernt" gewesen. Sie wisse es nicht, aber man habe das Haus sehen können. Auf die Frage, wann sie diesen Mann zum ersten Mal getroffen habe, gab die Erstbeschwerdeführerin wörtlich an: "Es war am Vormittag um 10 oder 11 Uhr. Ich kann mich nicht erinnern, ich glaube, am Anfang des Monats, als ich Somalia verlassen habe. An den genauen Tag kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mich erinnern, es war am Anfang des Monats." Sowohl der Mann als auch die Erstbeschwerdeführerin seien alleine gewesen. Auf die Frage, ob es in Somalia üblich sei, dass ein Mädchen alleine unterwegs sei, gab sie an, sie dürfe nicht weit gehen, aber mit den Tieren in der Nähe bleiben, dürfe sie schon. Auf Vorhalt des Widerspruchs in der Beschwerde, sie habe das Haus nie ohne männliche Begleitung verlassen dürfen, wiederholte die Erstbeschwerdeführerin das zuvor Gesagte. Am Tag nach der ersten Begegnung sei der Mann zu ihr nach Hause gekommen. Ihr Vater wäre mit der Heirat einverstanden gewesen, wenn er dafür bezahlt worden wäre. Auf die Frage, warum ihr Vater seine Meinung geändert habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, weil "man nichts dafür gebracht" habe. Auf Vorhalt des Widerspruchs, vor dem Bundesamt habe sie angegeben, ihr Vater habe seine Meinung geändert, weil sie geweint habe, gab die Erstbeschwerdeführerin wörtlich an: "Er hat es abgelehnt, weil es wurde ihm dafür kein Geld oder Tiere gebracht. Ich habe dann geweint und meine Mutter wurde geschlagen. Weil er gemerkt hat, dass ihm etwas gewaltsam weggenommen wird und ihm nichts dafür gegeben wird. Und noch dazu kommt, dass meine Mutter geschlagen wurde." Sie sei nach der Mitnahme ihres Vaters nicht geflohen, weil sie gedacht habe, mit der Mitnahme ihres Vater sei es genug. Auf die Frage, warum sich dieser Mann mit ihrem Vater begnügen solle, wenn er sie heiraten wolle, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie habe nicht gewusst, wo sie sonst hingehen solle. Sie und ihre Mutter hätten gedacht, sie würden warten, bis der Vater zurückkomme; vielleicht passiere nichts. Von diesen beiden Männern sei sie in die Unterkunft des Mannes mit dem Auto gebracht worden. Die Fahrt habe ca. einen Tag und eine Nacht gedauert. Das Beschwerdevorbringen, es könne sein, dass ihr Vater auch in der Wohnung gehalten worden sei, sei nicht richtig. Das habe sie nie gesagt. Sie habe niemanden gesehen, der sie dort bewacht habe; es sei auch niemand Anderer zu ihr gekommen. Dieser Mann sei immer nur am Nachmittag da gewesen. Wenn sie geweint habe, habe er sie manchmal geschlagen und ihr auch das Gewehr an den Kopf gesetzt und gedroht sie zu töten, wenn sie nicht aufhöre zu weinen. Auf die Frage, wieso sie beim Bundesamt erst am Schluss und auf Nachfragen der Vertreterin von der Vergewaltigung erzählt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, es habe einen Mann im Raum gegeben und deshalb sei es ihr peinlich gewesen. Sie sei vier- bis fünfmal vergewaltigt worden und zwar immer dann, wenn er es wollte. Auf die Frage zu welchen Tages- oder Nachtzeiten antwortete die Erstbeschwerdeführerin wörtlich: "Als er das wollte, hat er es getan. Er ist nachmittags gekommen. Er hat es am Nachmittag getan." Sie sei durch die Vergewaltigungen verletzt worden und habe Blutungen erlitten, die jedoch von alleine geheilt seien. Zu dem Vorfall als durch ihre Haare geschossen worden sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, er habe sie vergewaltigen wollen und sie habe sich geweigert. Dann habe er sie geschlagen, getreten, geohrfeigt und gewürgt, aber sie habe sich weiter geweigert. Da ihr Kopftuch nicht ordentlich gebunden gewesen sei - es sei nur am Kopf offen gewesen - habe er ihre Haare am Vorderkopf gezogen und über den Kopf hinweggeschossen. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe sie immer noch Angst vor diesem Mann; sie habe Angst, dass er sie noch immer "haben" wolle. Wenn sie dorthin zurückkehre, wo ihre Familie sei, werde er sie finden. Weiters gehöre ihr Freund, mit dem sie ein Kind habe, einer Minderheit an. Ihre Familie wisse nichts von ihr und von ihrem Freund. Sie würde Probleme mit der Familie haben, wenn sie von ihrem Freund, ihrem Kind und deren Clanzugehörigkeit erfahren würden. Sie habe den Mann nicht geheiratet und zudem gehöre er einer Minderheit an. Wenn eine Frau in Somalia "so etwas" tue, werde sie gesteinigt. Zu den Fluchtgründen des Zweitbeschwerdeführers gab die Erstbeschwerdeführerin an, wenn ihre Familie ihr etwas antun werde, werde auch dem Zweitbeschwerdeführer etwas passieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: 1.1.
- Die zum Antragszeitpunkt minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Die Erstbeschwerdeführerin ist Zugehörige zum Clan der Isaaq (Subclan: Habr Yunis, Subsubclan: Muse Abdalle, Subsubsubclan: Aden Muse) und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie stammt aus dem Gebiet von XXXX in der somalischen Provinz XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie (Eltern und Geschwister) lebte. Bei der Familie der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um Nomaden, die von der Viehzucht leben und sich immer im Gebiet von XXXX aufgehalten haben. Die Erstbeschwerdeführerin reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.
- Die zum Antragszeitpunkt minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Die Erstbeschwerdeführerin ist Zugehörige zum Clan der Isaaq (Subclan: Habr Yunis, Subsubclan: Muse Abdalle, Subsubsubclan: Aden Muse) und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie stammt aus dem Gebiet von römisch 40 in der somalischen Provinz römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie (Eltern und Geschwister) lebte. Bei der Familie der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um Nomaden, die von der Viehzucht leben und sich immer im Gebiet von römisch 40 aufgehalten haben. Die Erstbeschwerdeführerin reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 25.09.2017 im Wege seines gesetzlichen Vertreters (Vater) ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz. Beim Vater des Zweitbeschwerdeführers und Freund der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um einen somalischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .2009, Zl. XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aktuell verfügt er über eine bis zum XXXX 2020 befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Der Zweitbeschwerdeführer gehört - ebenso wie sein Vater - dem Clan der Gabooye und dem Subclan der Madhiban an.Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 25.09.2017 im Wege seines gesetzlichen Vertreters (Vater) ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz. Beim Vater des Zweitbeschwerdeführers und Freund der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um einen somalischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .2009, Zl. römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aktuell verfügt er über eine bis zum römisch 40 2020 befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Der Zweitbeschwerdeführer gehört - ebenso wie sein Vater - dem Clan der Gabooye und dem Subclan der Madhiban an. 1.1.
- Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin von einem Mann namens XXXX , der sie (zwangsweise) heiraten wollte, entführt, 15 Tage festgehalten, geschlagen bzw. misshandelt und vergewaltigt wurde. Ebenso wenig wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin nach diesen 15 Tagen von einem Onkel befreit wurde, der im Zug dieser Befreiung getötet worden war. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Auch betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht.1.1.
- Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin von einem Mann namens römisch 40 , der sie (zwangsweise) heiraten wollte, entführt, 15 Tage festgehalten, geschlagen bzw. misshandelt und vergewaltigt wurde. Ebenso wenig wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin nach diesen 15 Tagen von einem Onkel befreit wurde, der im Zug dieser Befreiung getötet worden war. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Auch betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Nicht festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Isaaq bzw. ihrer Glaubensrichtung oder aus sonst in ihrer Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. 1.
- Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia: 1.2.
- Minderheiten und Clans: Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.1.2017). Allerdings waren Regierung und Parlament für lange Zeit entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017)."4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017). Die Minderheiten sind im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten, ihre Stimme hat aber wenig Gewicht. Weder das traditionelle Recht xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. (SEM 31.5.2017). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 3.3.2017). Einzelne Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Gabooye) leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.1.2017). Minderheitengemeinden sind überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 3.3.2017). Gruppen wie die Rahanweyn, die Bantu oder die Madhiban können nur in geringerem Ausmaß auf Rücküberweisungen durch Angehörige in der Diaspora zählen, da sich in der Diaspora verhältnismäßig wenige Rahanweyn und Bantu finden (SEMG 8.11.2017). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017; * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia; * SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/ herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017; * SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 und * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index. htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 1.2.1.
- Bevölkerungsstruktur: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 4.2017a). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017). Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden: * Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. * Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. * Die Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Djibouti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind die Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). * Die Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. * Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vgl. AA 4.2017a).* Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vergleiche AA 4.2017a). Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 4.2017a). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017; * AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 15.12.2017; * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia; * SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/ herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 und * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index. htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 1.2.1.
- Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation: Berufsständische Gruppen unterscheiden sich hinsichtlich Abstammung, Sprache und Kultur nicht von der Mehrheitsbevölkerung. Anders als die "noblen" Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten (SEM 31.5.2017). Madhiban sind in ganz Somalia zu finden, speziell aber im Norden des Landes (SEMG 8.11.2017). Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017). Dabei sind Madhiban teils schwerer Diskriminierung ausgesetzt. Ein Beispiel der Benachteiligung zeigt sich im Konflikt um Galkacyo, wo die Madhiban durch humanitäre Organisationen benachteiligt wurden. Da den Madhiban in IDP-Lagern dort die Aufnahme verweigert wurde, haben sie mit Hilfe einiger Angehöriger in der Diaspora den Kauf eines geeigneten Grundstücks in Galkacyo organisiert, um dort Madhiban-IDPs unterzubringen. Im August 2017 taten es die Tumal den Madhiban gleich (SEMG 8.11.2017). Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffen oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye (SEM 31.5.2017). Einzig in der Frage der Mischehen besteht noch eine gesellschaftliche Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Mischehen kommen äußerst selten vor - insbesondere die zuletzt genannte Konstellation. Es bestehen aber offenbar regionale Unterschiede: Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). Kommt eine Mischehe zustande, dann kommt es häufig zur Verstoßung der betroffenen Person durch die eigenen Familienangehörigen (des Mehrheits-Clans). Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist aber die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel weniger gut organisiert sind und eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. die Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum benachteiligt Minderheitenangehörige bei der Arbeitssuche, bei der ohnehin auch oft schon die Clanzugehörigkeit zu Diskriminierung führen kann. Da sie über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren Angehörige berufsständischer Gruppen zudem in geringerem Ausmaß von Auslandüberweisungen als die Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige der berufsständischen Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Sie stellen zwar nach wie vor die ärmste Bevölkerungsschicht; trotzdem gibt es Minderheitenangehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft. (SEM 31.5.2017). Quellen: * SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/ herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 und * SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 1.2.
- Frauen: Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe - insbesondere in IDP-Lagern - ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.1.2017). Die somalische Regierung hat 2014 einen Aktionsplan zur Bekämpfung sexueller Übergriffe verabschiedet. Die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 9.2016). Außerdem wurde im Mai 2016 ein Nationaler Gender Policy Plan verabschiedet. Dieser Plan wurde von der Somali Islamic Scholars Union verurteilt; der Somali Religious Council hat die vorgesehene 30%-Quote für Abgeordnete im somalischen Parlament als gefährlich bezeichnet (USDOS 3.3.2017). Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 3.3.2017), bleiben häusliche (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 1.1.2017, ÖB 9.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (UNSC 5.9.2017). Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert (UNHRC 6.9.2017). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, UNSC 5.9.2017). Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (ÖB 9.2016). Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz (UNSC 5.9.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (USDOS 3.3.2017). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es
- Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden (UNSC 9.5.2017). Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden (HRW 12.1.2017; vgl. ÖB 9.2016).Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 3.3.2017), bleiben häusliche (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 1.1.2017, ÖB 9.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (UNSC 5.9.2017). Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert (UNHRC 6.9.2017). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017, UNSC 5.9.2017). Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (ÖB 9.2016). Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz (UNSC 5.9.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (USDOS 3.3.2017). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es
- Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden (UNSC 9.5.2017). Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden (HRW 12.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016). Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.1.2017), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 3.3.2017). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, USDOS 3.3.2017). Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 3.3.2017). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Frauen fürchten sich davor, Vergewaltigungen anzuzeigen, da sie mit möglichen Repressalien rechnen (USDOS 3.3.2017).Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.1.2017), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 3.3.2017). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, USDOS 3.3.2017). Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 3.3.2017). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Frauen fürchten sich davor, Vergewaltigungen anzuzeigen, da sie mit möglichen Repressalien rechnen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab hat Vergewaltiger zum Tode verurteilt (USDOS 3.3.2017). Andererseits gibt es Berichte die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.1.2017). Auch traditionelle bzw. informelle Streitschlichtungsverfahren können das schwache Durchgreifen des Staates nicht ersetzen, da sie dazu neigen, Frauen zu diskriminieren und Täter nicht zu bestrafen (ÖB 9.2016). Dabei werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe meist vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (USDOS 3.3.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). Auch Gruppenvergewaltigungen werden hauptsächlich zwischen Ältesten verhandelt. Die Opfer erhalten keine direkte Entschädigung, diese geht an die Familie (UNHRC 6.9.2017). Das patriarchalische Clansystem und xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017).Auch traditionelle bzw. informelle Streitschlichtungsverfahren können das schwache Durchgreifen des Staates nicht ersetzen, da sie dazu neigen, Frauen zu diskriminieren und Täter nicht zu bestrafen (ÖB 9.2016). Dabei werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe meist vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (USDOS 3.3.2017; vergleiche UNHRC 6.9.2017). Auch Gruppenvergewaltigungen werden hauptsächlich zwischen Ältesten verhandelt. Die Opfer erhalten keine direkte Entschädigung, diese geht an die Familie (UNHRC 6.9.2017). Das patriarchalische Clansystem und xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017). [...] Auch unter der neuen Verfassung gilt in Somalia weiterhin das islamische Scharia-Recht, auf dessen Grundlage auch die Eheschließung erfolgt. Polygamie ist somit erlaubt, ebenso die Ehescheidung (ÖB 9.2016). Laut Übergangsverfassung sollen beide Ehepartner das "age of maturity" erreicht haben; als Kinder werden Personen unter 18 Jahren definiert. Außerdem sieht die Verfassung vor, dass beide Ehepartner einer Eheschließung freiwillig zustimmen müssen. Trotzdem ist die Kinderehe verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45% der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8% bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet (USDOS 3.3.2017). Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017).Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017). Al Shabaab setzt Frauen - manchmal auch Mädchen - zunehmend operativ ein, etwa für den Waffentransport in und aus Operationsgebieten; für die Aufklärung und zur Überwachung (SEMG 8.11.2017); oder als Selbstmordattentäterinnen (DIS 3.2017). Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden (USDOS 3.3.2017). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.1.2017). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.1.2017).Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden (USDOS 3.3.2017). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.1.2017). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.1.2017). Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Bis zur Neuwahl des Parlaments stellten diese aber nur 14% von 275 Abgeordneten (USDOS 3.3.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Im neuen Unterhaus und im Oberhaus des Parlaments stellen Frauen nunmehr 24% der Abgeordneten. 23% der Mitglieder des Ministerkabinetts sind Frauen (UNSC 9.5.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). 13 von 54 Abgeordneten im Oberhaus sind Frauen (NLMBZ 11.2017). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 3.3.2017).Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Bis zur Neuwahl des Parlaments stellten diese aber nur 14% von 275 Abgeordneten (USDOS 3.3.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Im neuen Unterhaus und im Oberhaus des Parlaments stellen Frauen nunmehr 24% der Abgeordneten. 23% der Mitglieder des Ministerkabinetts sind Frauen (UNSC 9.5.2017; vergleiche UNHRC 6.9.2017). 13 von 54 Abgeordneten im Oberhaus sind Frauen (NLMBZ 11.2017). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 3.3.2017). Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch benachteiligt (USDOS 3.3.2017). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten (ÖB 9.2016), und unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung. Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum. Allerdings werden Frauen beim Besitz und beim Führen von Unternehmen nicht diskriminiert - außer in den Gebieten der al Shabaab (USDOS 3.3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017; * DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk /NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_ Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017; * HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017; * NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/ 1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018; * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia; * SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales /herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017; * SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017; * UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid /59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017; * UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017; * UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 und * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index. htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 1.2.
- Kinder: Im ersten Trimester 2017 wurden 431 Fälle schwerer Menschenrechtsverletzungen an insgesamt 397 Kindern bei 148 Zwischenfällen dokumentiert (UNSC 9.5.2017). Im zweiten Trimester waren es 245 Zwischenfälle und 485 betroffene Kinder (UNSC 5.9.2017). Im letzten Trimester 2016 waren es noch 477 Zwischenfälle mit 854 betroffenen Kindern gewesen (UNSC 9.1.2017). Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern sind ernste Probleme. Viele der Opfer von sexueller Gewalt sind Kinder (USDOS 3.3.2017). Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt (UNHRC 6.9.2017). Die Zahl der akut unterernährten Kinder könnte bis Ende 2017 auf 1,4 Millionen ansteigen, darunter 275.000 mit schwerer - lebensbedrohlicher - akuter Unterernährung (UNHRC 6.9.2017; vgl. UNSC 5.9.2017).Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt (UNHRC 6.9.2017). Die Zahl der akut unterernährten Kinder könnte bis Ende 2017 auf 1,4 Millionen ansteigen, darunter 275.000 mit schwerer - lebensbedrohlicher - akuter Unterernährung (UNHRC 6.9.2017; vergleiche UNSC 5.9.2017). Kinderarbeit ist weit verbreitet. Laut UNICEF mussten im Zeitraum 2009-2015 49% der Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahren arbeiten (USDOS 3.3.2017). Im ländlichen Somalia ist meist von Feldarbeit oder nomadischer Hilfstätigkeit auszugehen. In urbanen Zentren werden Kinder als Dienstboten und für einfache Erledigungen eingesetzt (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).Kinderarbeit ist weit verbreitet. Laut UNICEF mussten im Zeitraum 2009-2015 49% der Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahren arbeiten (USDOS 3.3.2017). Im ländlichen Somalia ist meist von Feldarbeit oder nomadischer Hilfstätigkeit auszugehen. In urbanen Zentren werden Kinder als Dienstboten und für einfache Erledigungen eingesetzt (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Eine offizielle, staatlich geregelte Adoptionspraxis bzw. ein staatliches Adoptionsrecht existiert nicht. Elternlose Kinder werden zumeist relativ formlos bei nahen Verwandten oder Pflegefamilien untergebracht. Offizielle Dokumente sind daher zumeist nicht vorzufinden und selbst wenn, könnten diese nach Sicht der Botschaft einer Urkundenüberprüfung nicht standhalten (ÖB 9.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia; * UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/ docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017; * UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017; * UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017; * UNSC - UN Security Council (9.1.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1484732800_n1647163.pdf, Zugriff 20.11.2017 und * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport /index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017
- Beweiswürdigung: 2.1.
- Die Feststellungen zur Person der Erstbeschwerdeführerin (Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. nunmehrige Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, Clan- sowie sämtliche Subclanzugehörigkeiten bzw. darunterliegende Clanebenen und Glaubensbekenntnis), zu ihrer familiären Beziehung zum Zweitbeschwerdeführer, zur ihrer Herkunft und Aufenthalt bzw. Leben in Somalia sowie zu ihrer Familie ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.01.
- Die weiteren Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der Erstbeschwerdeführerin und zu ihrer Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zur Geburt und zur Antragstellung des Zweitbeschwerdeführers aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX .2017, Nr. XXXX , ausgestellt vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX (vgl. AS 47 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). Die Feststellungen zum Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (und Freund der Erstbeschwerdeführerin) gründen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 30.04.
- Dass der Zweitbeschwerdeführer und sein Vater dem Clan der Gabooye und dem Subclan der Madhiban angehören, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und wird auch durch das Vorbringen des Vaters des Zweitbeschwerdeführers in dessen eigenen Asylverfahren (vgl. AsylGH vom XXXX .2009, Zl. XXXX bestätigt.Ebenso ergeben sich die Feststellungen zur Geburt und zur Antragstellung des Zweitbeschwerdeführers aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom römisch 40 .2017, Nr. römisch 40 , ausgestellt vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 vergleiche AS 47 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). Die Feststellungen zum Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (und Freund der Erstbeschwerdeführerin) gründen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 30.04.
- Dass der Zweitbeschwerdeführer und sein Vater dem Clan der Gabooye und dem Subclan der Madhiban angehören, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und wird auch durch das Vorbringen des Vaters des Zweitbeschwerdeführers in dessen eigenen Asylverfahren vergleiche AsylGH vom römisch 40 .2009, Zl. römisch 40 bestätigt. 2.1.
- Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der folgenden Beweiswürdigung die Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia berücksichtigt hat und aus diesem Grund nicht jede Ungereimtheit, die sich im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zeigt, zu ihren Lasten gewertet hat. Allerdings gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin und unter Außerachtlassung einiger Ungenauigkeiten und mangelhafter Konkretisierungen zu dem Schluss, dass ihre Behauptungen zu ihrem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht glaubwürdig sind und daher der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden können. Dies aus folgenden Gründen: Wenn das Bundesamt ausführt, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin auf in den Raum gestellten Behauptungen beruht, die infolge Vagheit und wegen mangelndem Realitätsbezug dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht werden, ist festzuhalten, dass dieser Eindruck durch ihre Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (auch unter Berücksichtigung ihrer Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt) nicht entkräftet werden konnte. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht. Zunächst ist einmal auf einen gravierenden Widerspruch zwischen den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt und jenen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, der auch durch Nachfragen nicht aufgeklärt werden konnte. Vor dem Bundesamt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass der Mann, der sie habe heiraten wollen, ihrem Vater für die Eheschließung Geld und Tiere geben wollte, woraufhin ihr Vater mit der Heirat einverstanden gewesen sei (vgl. AS 93 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Weiters gab sie in Zusammenhang mit der Mitnahme ihres Vaters durch die beiden Männer auf die Frage, wieso diese ihren Vater gefesselt hätten, wenn er doch mit der Heirat einverstanden gewesen sei, an, dass ihr Vater seine Meinung geändert habe, als er gesehen habe, dass die Erstbeschwerdeführerin weine (vgl. AS 97 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Gänzlich anders schilderte die Erstbeschwerdeführerin diese Situation jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier gab sie - zunächst übereinstimmend - an, dass ihr Vater mit der Heirat einverstanden gewesen sei, nachdem ihm der Mann Geld und Tiere angeboten habe. Widersprüchlich zum Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt schilderte die Erstbeschwerdeführerin allerdings die Situation so, dass der Mann gesagt habe, er werde zurückkommen und Geld und Tiere mitbringen, was er jedoch nicht getan habe. Er habe zwei Männer geschickt, die die Erstbeschwerdeführerin hätten mitnehmen sollen, jedoch das Geld und die Tiere nicht mitgebracht hätten, sodass ihr Vater gesagt habe, wenn sie nichts mitgebracht hätten, dürften sie die Erstbeschwerdeführerin nicht mitnehmen (vgl. Seite 16 der Verhandlungsschrift). Davon, dass ihr Vater seine Meinung geändert habe, weil die Erstbeschwerdeführerin geweint habe, war keine Rede mehr. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich erneut an, dass ihr Vater mit der Heirat einverstanden gewesen wäre, wenn er dafür bezahlt worden wäre und antwortete auf die Frage, warum ihr Vater seine Meinung geändert habe, "Weil man nichts dafür gebracht hat."Zunächst ist einmal auf einen gravierenden Widerspruch zwischen den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt und jenen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, der auch durch Nachfragen nicht aufgeklärt werden konnte. Vor dem Bundesamt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass der Mann, der sie habe heiraten wollen, ihrem Vater für die Eheschließung Geld und Tiere geben wollte, woraufhin ihr Vater mit der Heirat einverstanden gewesen sei vergleiche AS 93 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Weiters gab sie in Zusammenhang mit der Mitnahme ihres Vaters durch die beiden Männer auf die Frage, wieso diese ihren Vater gefesselt hätten, wenn er doch mit der Heirat einverstanden gewesen sei, an, dass ihr Vater seine Meinung geändert habe, als er gesehen habe, dass die Erstbeschwerdeführerin weine vergleiche AS 97 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Gänzlich anders schilderte die Erstbeschwerdeführerin diese Situation jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier gab sie - zunächst übereinstimmend - an, dass ihr Vater mit der Heirat einverstanden gewesen sei, nachdem ihm der Mann Geld und Tiere angeboten habe. Widersprüchlich zum Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt schilderte die Erstbeschwerdeführerin allerdings die Situation so, dass der Mann gesagt habe, er werde zurückkommen und Geld und Tiere mitbringen, was er jedoch nicht getan habe. Er habe zwei Männer geschickt, die die Erstbeschwerdeführerin hätten mitnehmen sollen, jedoch das Geld und die Tiere nicht mitgebracht hätten, sodass ihr Vater gesagt habe, wenn sie nichts mitgebracht hätten, dürften sie die Erstbeschwerdeführerin nicht mitnehmen vergleiche Seite 16 der Verhandlungsschrift). Davon, dass ihr Vater seine Meinung geändert habe, weil die Erstbeschwerdeführerin geweint habe, war keine Rede mehr. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich erneut an, dass ihr Vater mit der Heirat einverstanden gewesen wäre, wenn er dafür bezahlt worden wäre und antwortete auf die Frage, warum ihr Vater seine Meinung geändert habe, "Weil man nichts dafür gebracht hat." (vgl. Seite 20 der Verhandlungsschrift). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs wiederholte die Erstbeschwerdeführerin neuerlich, dass ihr Vater die Heirat abgelehnt habe, weil man ihm dafür kein Geld und keine Tiere gebracht habe. Er habe gemerkt, dass ihm "etwas" [wohl gemeint: die Erstbeschwerdeführerin] gewaltsam weggenommen und "nichts" dafür gegeben werde. Dann habe sie geweint und ihre Mutter sei geschlagen worden (vgl. Seite 20 der Verhandlungsschrift).vergleiche Seite 20 der Verhandlungsschrift). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs wiederholte die Erstbeschwerdeführerin neuerlich, dass ihr Vater die Heirat abgelehnt habe, weil man ihm dafür kein Geld und keine Tiere gebracht habe. Er habe gemerkt, dass ihm "etwas" [wohl gemeint: die Erstbeschwerdeführerin] gewaltsam weggenommen und "nichts" dafür gegeben werde. Dann habe sie geweint und ihre Mutter sei geschlagen worden vergleiche Seite 20 der Verhandlungsschrift). Ein weiterer Widerspruch findet sich im Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend ihre Befreiung aus dem Gewahrsam dieses Mannes. Diesbezüglich gab die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt an, dass zu einem Schusswechsel zwischen dem Mann, der sie habe heiraten wollen, und ihrem Onkel sowie seinem Freund, die sie hätten befreien wollen, gekommen sei, bei dem ihr Onkel tödlich von einer Kugel getroffen worden sei (vgl. AS 95 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Hingegen brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor, dass Schüsse gefallen seien. Ihr Onkel sei verletzt worden und sein Freund sei geflüchtet. Sie glaube, dass ihr Onkel gestorben sei, weil er zu Boden gefallen sei. Sie wisse es aber nicht (vgl. Seite 17 der Verhandlungsschrift). Abgesehen von diesem Widerspruch ist in Zusammenhang mit diesem Vorbringen noch zu erwähnen, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht erklären konnte, woher ihr Onkel gewusst haben soll, wo sie gefangen gehalten wurde. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde lediglich darauf verwiesen, dass sie nicht wisse, wie ihr Onkel erfahren habe, wo sie sich befinde. Es könne sein, dass ihr Vater auch in der Wohnung gehalten worden sei (vgl. Seite 5 der Beschwerde). Auf diesbezüglichen Vorhalt erwiderte die Erstbeschwerdeführerin allerdings vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass dieses Beschwerdevorbringen nicht richtig sei; sie habe das niemals gesagt (vgl. Seite 21 der Verhandlungsschrift). Allerdings ist - bei Zugrundelegung der Angabe der Erstbeschwerdeführerin, der Mann XXXX sei immer nur am Nachmittag bei ihr gewesen, da er am Vormittag bei seiner anderen Frau gewesen sei - das Verhalten des Onkels nicht nachvollziehbar. Wenn der Onkel den Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin kannte, hätte er wohl auch gewusst, dass XXXX immer erst am Nachmittag da ist und hätte die Erstbeschwerdeführerin am Vormittag bzw. nach dem Weggang des Mannes befreit, sodass es gar nicht zu dieser Konfrontation bzw. zu diesem Schusswechsel gekommen wäre.Ein weiterer Widerspruch findet sich im Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend ihre Befreiung aus dem Gewahrsam dieses Mannes. Diesbezüglich gab die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt an, dass zu einem Schusswechsel zwischen dem Mann, der sie habe heiraten wollen, und ihrem Onkel sowie seinem Freund, die sie hätten befreien wollen, gekommen sei, bei dem ihr Onkel tödlich von einer Kugel getroffen worden sei vergleiche AS 95 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Hingegen brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor, dass Schüsse gefallen seien. Ihr Onkel sei verletzt worden und sein Freund sei geflüchtet. Sie glaube, dass ihr Onkel gestorben sei, weil er zu Boden gefallen sei. Sie wisse es aber nicht vergleiche Seite 17 der Verhandlungsschrift). Abgesehen von diesem Widerspruch ist in Zusammenhang mit diesem Vorbringen noch zu erwähnen, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht erklären konnte, woher ihr Onkel gewusst haben soll, wo sie gefangen gehalten wurde. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde lediglich darauf verwiesen, dass sie nicht wisse, wie ihr Onkel erfahren habe, wo sie sich befinde. Es könne sein, dass ihr Vater auch in der Wohnung gehalten worden sei vergleiche Seite 5 der Beschwerde). Auf diesbezüglichen Vorhalt erwiderte die Erstbeschwerdeführerin allerdings vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass dieses Beschwerdevorbringen nicht richtig sei; sie habe das niemals gesagt vergleiche Seite 21 der Verhandlungsschrift). Allerdings ist - bei Zugrundelegung der Angabe der Erstbeschwerdeführerin, der Mann römisch 40 sei immer nur am Nachmittag bei ihr gewesen, da er am Vormittag bei seiner anderen Frau gewesen sei - das Verhalten des Onkels nicht nachvollziehbar. Wenn der Onkel den Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin kannte, hätte er wohl auch gewusst, dass römisch 40 immer erst am Nachmittag da ist und hätte die Erstbeschwerdeführerin am Vormittag bzw. nach dem Weggang des Mannes befreit, sodass es gar nicht zu dieser Konfrontation bzw. zu diesem Schusswechsel gekommen wäre. Darüber hinaus finden sich noch weitere Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin. So gab sie beispielsweise vor dem Bundesamt an, dass dieser Mann ein paar Tage nachdem sie ihn beim Hüten der Tiere das erste Mal getroffen habe, zu ihr nach Hause gekommen sei (vgl. AS 93 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Hingegen sagte sie in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich aus, dass der Mann bereits am nächsten Tag zu ihr nach Hause gekommen sei (vgl. Seite 15 der Verhandlungsschrift). In diesem Zusammenhang findet sich jedoch noch eine weitere Ungereimtheit und zwar wurde in der Beschwerde (um das ebenso wenig nachvollziehbare Verhalten der Erstbeschwerdeführerin nach der Mitnahme ihres Vaters nicht sofort das Haus zu verlassen bzw. zu flüchten, sondern in der Hoffnung, dass ihr Vater alles regeln werde, zu Hause geblieben zu sein, zu erklären) ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt das Haus noch nie ohne männliche Begleitung verlassen habe (vgl. Seite 5 der Beschwerde), was im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, sie sei alleine gewesen und habe die Tiere gehütet, als sie diesem Mann zum ersten Mal begegnet sei (vgl. Seite 19 der Verhandlungsschrift), steht. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung relativierte die Erstbeschwerdeführerin das diesbezügliche Vorbringen dahingehend, dass sie zwar nicht weit habe gehen dürfen, aber mit den Tieren in der Nähe bleiben, dürfe sie schon (vgl. Seite 19 der Verhandlungsschrift).Darüber hinaus finden sich noch weitere Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin. So gab sie beispielsweise vor dem Bundesamt an, dass dieser Mann ein paar Tage nachdem sie ihn beim Hüten der Tiere das erste Mal getroffen habe, zu ihr nach Hause gekommen sei vergleiche AS 93 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Hingegen sagte sie in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich aus, dass der Mann bereits am nächsten Tag zu ihr nach Hause gekommen sei vergleiche Seite 15 der Verhandlungsschrift). In diesem Zusammenhang findet sich jedoch noch eine weitere Ungereimtheit und zwar wurde in der Beschwerde (um das ebenso wenig nachvollziehbare Verhalten der Erstbeschwerdeführerin nach der Mitnahme ihres Vaters nicht sofort das Haus zu verlassen bzw. zu flüchten, sondern in der Hoffnung, dass ihr Vater alles regeln werde, zu Hause geblieben zu sein, zu erklären) ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt das Haus noch nie ohne männliche Begleitung verlassen habe vergleiche Seite 5 der Beschwerde), was im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, sie sei alleine gewesen und habe die Tiere gehütet, als sie diesem Mann zum ersten Mal begegnet sei vergleiche Seite 19 der Verhandlungsschrift), steht. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung relativierte die Erstbeschwerdeführerin das diesbezügliche Vorbringen dahingehend, dass sie zwar nicht weit habe gehen dürfen, aber mit den Tieren in der Nähe bleiben, dürfe sie schon vergleiche Seite 19 der Verhandlungsschrift). Aber auch in Zusammenhang mit der Mitnahme der Erstbeschwerdeführerin durch den Autofahrer nach XXXX und dem Zusammentreffen mit ihrer Tante dort waren die Angaben der Erstbeschwerdeführerin widersprüchlich. Vor dem Bundesamt brachte sie nämlich vor, dass ihre Tante durch Zufall erfahren habe, dass die Erstbeschwerdeführerin bei dem Mann sei, der sie mit dem Auto mitgenommen habe, da die Tante zu Besuch bei dieser Familie gewesen sei, da sie Nachbarn gewesen seien (vgl. AS 99 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Hingegen gab sie in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie sich bei der Familie dieses Mannes einen Tag lang erholen habe können und dann erst ihre Tante gekommen sei und sie mitgenommen habe (vgl. Seite 17 der Verhandlungsschrift).Aber auch in Zusammenhang mit der Mitnahme der Erstbeschwerdeführerin durch den Autofahrer nach römisch 40 und dem Zusammentreffen mit ihrer Tante dort waren die Angaben der Erstbeschwerdeführerin widersprüchlich. Vor dem Bundesamt brachte sie nämlich vor, dass ihre Tante durch Zufall erfahren habe, dass die Erstbeschwerdeführerin bei dem Mann sei, der sie mit dem Auto mitgenommen habe, da die Tante zu Besuch bei dieser Familie gewesen sei, da sie Nachbarn gewesen seien vergleiche AS 99 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Hingegen gab sie in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie sich bei der Familie dieses Mannes einen Tag lang erholen habe können und dann erst ihre Tante gekommen sei und sie mitgenommen habe vergleiche Seite 17 der Verhandlungsschrift). Hinzu kommt, dass - wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - es nicht nachvollziehbar ist, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Angaben über die Vergewaltigung gemacht hat, sondern erst nach nochmaliger Befragung durch die (damalige) gesetzliche Vertreterin am Schluss der Einvernahme vorbrachte, vier- oder fünfmal vergewaltigt worden zu sein. Dieses Verhalten versuchte die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend zu erklären, dass es einen Mann im Raum gegeben habe und es ihr deshalb peinlich gewesen sei (vgl. Seite 22 der Verhandlungsschrift). Allerdings entspricht diese Behauptung nicht den Tatsachen. Der Niederschrift der Einvernahme zufolge waren ausschließlich Frauen anwesend, nämlich als Leiter der Amtshandlung Ref. Bettina XXXX , als Dolmetscher Frau Maryam XXXX und als Vertreter Frau Mag. XXXX (vgl. AS 79 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Der diesbezügliche Erklärungsversuch geht sohin ins Leere.Hinzu kommt, dass - wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - es nicht nachvollziehbar ist, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Angaben über die Vergewaltigung gemacht hat, sondern erst nach nochmaliger Befragung durch die (damalige) gesetzliche Vertreterin am Schluss der Einvernahme vorbrachte, vier- oder fünfmal vergewaltigt worden zu sein. Dieses Verhalten versuchte die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend zu erklären, dass es einen Mann im Raum gegeben habe und es ihr deshalb peinlich gewesen sei vergleiche Seite 22 der Verhandlungsschrift). Allerdings entspricht diese Behauptung nicht den Tatsachen. Der Niederschrift der Einvernahme zufolge waren ausschließlich Frauen anwesend, nämlich als Leiter der Amtshandlung Ref. Bettina römisch 40 , als Dolmetscher Frau Maryam römisch 40 und als Vertreter Frau Mag. römisch 40 vergleiche AS 79 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Der diesbezügliche Erklärungsversuch geht sohin ins Leere. Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung lediglich angegeben hat, dass ihr Vater sie mit einem alten Mann habe zwangsverheiraten wollen, was sie ihrer Tante erzählt habe, die ihr den Rat gegeben habe, das Land zu verlassen (vgl. AS 37 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Selbst wenn man zugunsten der Erstbeschwerdeführerin berücksichtigt, dass sie aus Schamgefühl die Vergewaltigung nicht erwähnt hat, ist auffallend, dass lediglich die - nach diesem Vorbringen von ihrem Vater ausgehende - Zwangsverheiratung vorgebracht wurde, sie jedoch weder die gewaltsame Mitnahme ihres Vater noch ihre eigene Entführung noch ihre Gefangennahme für 15 Tage noch die Befreiung durch ihren Onkel, der dabei - je nach Vorbringen - verletzt oder getötet wurde, auch nur ansatzweise angedeutet hat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass kein Hindernis besteht, die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringen heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind.Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung lediglich angegeben hat, dass ihr Vater sie mit einem alten Mann habe zwangsverheiraten wollen, was sie ihrer Tante erzählt habe, die ihr den Rat gegeben habe, das Land zu verlassen vergleiche AS 37 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Selbst wenn man zugunsten der Erstbeschwerdeführerin berücksichtigt, dass sie aus Schamgefühl die Vergewaltigung nicht erwähnt hat, ist auffallend, dass lediglich die - nach diesem Vorbringen von ihrem Vater ausgehende - Zwangsverheiratung vorgebracht wurde, sie jedoch weder die gewaltsame Mitnahme ihres Vater noch ihre eigene Entführung noch ihre Gefangennahme für 15 Tage noch die Befreiung durch ihren Onkel, der dabei - je nach Vorbringen - verletzt oder getötet wurde, auch nur ansatzweise angedeutet hat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass kein Hindernis besteht, die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringen heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt bzw. zum Ausreisezeitpunkt minderjährig - ausgehend von ihrem Geburtsdatum XXXX sohin zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 26.11.2014 etwas über 17 und zum behaupteten Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia im November 2013 etwas über 16 Jahre alt war - kann erwartet werden, dass sie die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates, was ja (insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters) ein einschneidendes Erlebnis für jeden Betroffenen ist, im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei schildern kann. Dies ist der Erstbeschwerdeführerin allerdings - wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist - nicht gelungen, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht kleinere Ungenauigkeiten bzw. Ungereimtheiten aufgrund der Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Ausreise nicht in die Wertung miteinbezogen hat. Beispielsweise gab die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt an, dass die beiden Männer einen Tag später gekommen wären, um sie mitzunehmen; vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach sie diesbezüglich von einem oder zwei Tagen. Weiters brachte sie vor dem Bundesamt vor, dass sie einen Tag zum Haus des Mannes, der sie habe heiraten wollen, unterwegs gewesen wären, während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, die Fahrt habe einen Tag und eine Nacht gedauert. Weiters wurden auch die über weiter Strecken sehr vage Angaben der Erstbeschwerdeführerin (wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich) nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen.Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt bzw. zum Ausreisezeitpunkt minderjährig - ausgehend von ihrem Geburtsdatum römisch 40 sohin zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 26.11.2014 etwas über 17 und zum behaupteten Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia im November 2013 etwas über 16 Jahre alt war - kann erwartet werden, dass sie die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates, was ja (insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters) ein einschneidendes Erlebnis für jeden Betroffenen ist, im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei schildern kann. Dies ist der Erstbeschwerdeführerin allerdings - wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist - nicht gelungen, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht kleinere Ungenauigkeiten bzw. Ungereimtheiten aufgrund der Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Ausreise nicht in die Wertung miteinbezogen hat. Beispielsweise gab die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt an, dass die beiden Männer einen Tag später gekommen wären, um sie mitzunehmen; vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach sie diesbezüglich von einem oder zwei Tagen. Weiters brachte sie vor dem Bundesamt vor, dass sie einen Tag zum Haus des Mannes, der sie habe heiraten wollen, unterwegs gewesen wären, während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, die Fahrt habe einen Tag und eine Nacht gedauert. Weiters wurden auch die über weiter Strecken sehr vage Angaben der Erstbeschwerdeführerin (wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich) nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es der Erstbeschwerdeführerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und auch unter Berücksichtigung ihrer Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich die vor dem Bundesamt geschilderten Geschehnisse tatsächlich ereignet haben. Daher ist nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt. Zum ergänzenden Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, ihr Freund gehöre einem Minderheitenclan an und ihre Familie wisse nichts von dem Freund und auch nichts von der Geburt des Zweitbeschwerdeführers und da sie den Vater ihres Kindes nicht geheiratet habe, drohe ihr die Steinigung, ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ihre Familie (mit der sie gemäß ihren eigenen Angaben seit der Ausreise keinen Kontakt mehr hat und deren aktuellen Aufenthaltsort sie auch nicht kennt) oder andere Einwohner Somalias wissen sollten, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Freund bzw. den Vater ihres Kindes nicht geheiratet hat, wenn sie selbst dies nicht erwähnt, da aufgrund der Unüblichkeit der Ausstellung von Urkunden in Somalia wohl kaum die Vorlage einer Heiratsurkunde verlangt werden würde. Betreffend die Clanzugehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers und dessen Vater zu den Gabooye ist auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass für den (ohnehin nur theoretischen) Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin alleine mit dem Zweitbeschwerdeführer (sohin ohne dessen Vater) nach Somalia zurückkehren sollte, die Erstbeschwerdeführerin die Clanzugehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers bzw. seines Vaters nicht bekannt geben muss. Sie selbst gehört dem "noblen" Mehrheitsclan der Isaaq an und würde wohl davon ausgegangen werden, dass auch der Zweitbeschwerdeführer diesem Clan angehört, sofern die Erstbeschwerdeführerin nichts Gegenteiliges angibt. Betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass für diesen (abgesehen von seiner Clanzugehörigkeit, auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen wird) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Sofern die Erstbeschwerdeführerin vermeint, dass die ihr drohende Verfolgung auch auf den Zweitbeschwerdeführer als Familienangehörigen "durchschlagen" könnte, ist darauf zu verweisen, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, sodass auch im Fall des Zweitbeschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2018 und den dort angeführten Quellen. Dieses - dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformationsblatt wurde der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Die der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen, hat weder die Erstbeschwerdeführerin noch ihr Vertreter genützt (vgl. Seite 9 der Verhandlungsschrift). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Hingegen stammen die im Verfahren vor dem Bundesamt mit Stellungnahme vom 22.07.2015 eingebrachten Länderberichte aus den Jahren 2012, 2013 sowie 2015 und weisen sohin nicht mehr die gebotene Aktualität auf.2.
- Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2018 und den dort angeführten Quellen. Dieses - dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformationsblatt wurde der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vo