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{'item': 'W240 2187523-3'}

Obsah (11)§ 68§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 15b

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlW240 2187523-3 SpruchW240 2187523-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über

§ 68

AVG als unbegründet abgewiesen.angefochtenen Bescheids wird

Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde

§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 und § § 15b Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 und Paragraph Paragraph 15 b, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.02.2019 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich.
  3. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.07.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Am 05.07.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und Schiit zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Als Fluchtgrund führte er an, dass seine Eltern gemeinsam mit ihm und seinen Geschwistern aufgrund des Krieges und der Krankheit des Vaters aus Afghanistan in den Iran geflüchtet seien. Damals sei er vier Jahre alt gewesen. Den Iran habe er verlassen müssen, da Afghanen dort schlecht behandelt und benachteiligt würden. Sie seien Faschisten. Er fürchte den Krieg in Afghanistan und außerdem sei er Schiit und würde als solcher in Afghanistan schlecht behandelt werden.
  5. Am 31.05.2017 verweigerte der BF seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
  6. Am 16.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, ledig und kinderlos zu sein und keine Verwandten in Afghanistan zu haben. Alle Verwandten des BF würden im Iran leben. Er selbst sei zwar in Afghanistan geboren, habe Afghanistan aber im Alter von vier Jahren mit seiner Familie verlassen und sei im Iran aufgewachsen. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Landarbeiter bestritten. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass die Lage in Afghanistan sehr gefährlich sei. Es gebe dort täglich Attentate. Wenn Afghanistan sicher wäre, wäre seine Familie zurückgekehrt. Den Iran habe er verlassen müssen, da er keinen Aufenthaltstitel mehr bekommen habe. Die aktuellen Länderberichte wurden mit dem BF erörtert und ihm die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Weiters gab der BF an, dass er nur eine Niere habe. Der Spezialist im Iran habe dem BF gesagt, dass er alle sechs Monate eine Kontrolle der Niere durchführen lassen solle. Der BF müsse keine Medikamente einnehmen.
  7. Mit Bescheid vom 02.02.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen/Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.)6. Mit Bescheid vom 02.02.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen/Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung in Afghanistan habe glaubhaft machen können. Er sei im Iran aufgewachsen und habe keine Probleme in Afghanistan. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zumutbar, da sich weder aus seinem Vorbringen noch aus der allgemeinen Situation eine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG ergebe. Der BF leide auch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Rückkehrentscheidung sei mangels Familienleben in Österreich und mangels Ansatzpunkten für eine besondere Bindung an Österreich zulässig.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung in Afghanistan habe glaubhaft machen können. Er sei im Iran aufgewachsen und habe keine Probleme in Afghanistan. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zumutbar, da sich weder aus seinem Vorbringen noch aus der allgemeinen Situation eine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, AsylG ergebe. Der BF leide auch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Rückkehrentscheidung sei mangels Familienleben in Österreich und mangels Ansatzpunkten für eine besondere Bindung an Österreich zulässig.

  1. Am 24.02.2018 erhob der BF, vertreten durch seinen bevollmächtigten Vertreter, gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung des BFA nicht nachvollziehbar sei. Die Beweiswürdigung bestehe nur aus selektiven Zitaten aus dem Protokoll der Einvernahme und Textbausteinen. Das BFA habe einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen. Der Fall des BF sei in geradezu ostentativ desinteressierter Weise abgehandelt worden ohne auch nur rudimentäre Ermittlungen durchzuführen. Der BF werde in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara verfolgt. Der BF würde im Falle seiner Rückkehr außerdem aufgrund seiner westlichen Orientierung von islamistischen Terroristen verfolgt werden und auf jeden Fall in Konflikt mit der konservativ-islamischen Gesellschaft Afghanistans geraten. Daraus sei eine politische, wenn nicht auch religiöse Verfolgung zu entnehmen. Sein Heimatstaat sei nicht willig bzw. fähig, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen. Die UNHCR-Richtlinien würden bestätigen, dass die Verfolgungssituation des BF glaubwürdig sei. Zum subsidiären Schutz wurde vorgebracht, dass der BF über kein familiäres oder soziales Netz in Afghanistan verfüge und die Sicherheitslage den Länderberichten zufolge weder unverändert sicher noch stabil sei, da es zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Dazu wurde auf Berichte mehrerer Quellen verwiesen. Des Weiteren sei die Behandlung seines Vorbringens zu seinem Privat- und Familienleben unzureichend gewesen. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer könne die Integration des BF in Österreich nicht entkräften. Er habe sich während seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration bemüht, die deutsche Sprache in beeindruckendem Ausmaß erlernt und soziale Kontakte geknüpft. Er sei arbeitswillig und -fähig, sowie unbescholten. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wäre er für die Gebietskörperschaft keinesfalls eine Belastung. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass es dem BFA nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des BF und der Asylrelevanz seiner Fluchtgründe nachvollziehbar zu widerlegen. In der Beweiswürdigung sei auf die Fluchtgründe nicht substantiell eingegangen worden, wodurch der Bescheid einen Begründungsmangel aufweise. Da das Vorbringen des BF der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei, sei ihm Asyl zu gewähren. Allenfalls wäre ihm aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage, der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Fall einer Rückkehr subsidiärer Schutz zu gewähren oder aufgrund der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Das Verfahren sei mangelhaft, da es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen und ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Daher sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen.
  2. Am 28.02.2018 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  3. Mit Erkenntnis vom 06.04.2018, Zl. W167 2187523-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 24.02.2018 mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat, als unbegründet ab: "VI.

§ 55

Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."9. Mit Erkenntnis vom 06.04.2018, Zl. W167 2187523-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 24.02.2018 mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat, als unbegründet ab: "VI.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre, der BF in Afghanistan, in der Provinz XXXX , geboren worden sei und seinen Heimatstaat im Alter von vier Jahren verlassen habe. Weiters, dass der BF bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Iran gelebt habe, wo seine Familie weiterhin lebe, der BF ledig sei und keine Kinder habe sowie über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Tischler verfüge. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre, der BF in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 , geboren worden sei und seinen Heimatstaat im Alter von vier Jahren verlassen habe. Weiters, dass der BF bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Iran gelebt habe, wo seine Familie weiterhin lebe, der BF ledig sei und keine Kinder habe sowie über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Tischler verfüge. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Abweisung der Beschwerde begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die ihm drohende Gefahr, in Afghanistan auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit von islamistischen Terroristen verfolgt zu werden) nicht festgestellt werden könne. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten habe und "westlich orientiert" sei bzw. jeder derartige "Rückkehrer" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sei bzw. dass er eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF stehe eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der BF sei volljährig, gesund, befinde sich im erwerbsfähigen Alter und sei arbeitsfähig. Er habe eine achtjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als Tischler. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF halte sich seit 04.07.2016 in Österreich auf. Er habe keine Familienangehörigen bzw. Verwandten in Österreich. Der BF spreche etwas Deutsch. Er sei bisher in Österreich nicht erwerbstätig gewesen und lebe von der Grundversorgung. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich das individuelle Vorbringen des BF während des gesamten Verfahrens ausschließlich auf die Situation in im Iran, in den er im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie ausgewandert sei, und wo er vor seiner Ausreise nach Europa gelebt habe, beziehe. In der Erstbefragung habe der BF angegeben, dass er im Iran als Afghane schlecht behandelt und benachteiligt worden sei. In der Einvernahme vor dem BFA habe der BF angegeben an, er habe den Iran verlassen müssen, weil er keinen Aufenthaltstitel mehr bekommen habe, in seine Heimat [Afghanistan] habe er aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht zurückkehren können. In der Beschwerde habe der BF ausgeführt, dass er in Afghanistan aufgrund seiner westlichen Orientierung und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Zielscheibe von Islamisten würde und bei den afghanischen Behörden in einem Fall wie diesem weder Schutzwilligkeit noch Schutzfähigkeit bestehe. Die Feststellung, dass dem BF auf Grund seines Aufenthalts im Iran und in Europa (und somit dem "westlichen" Ausland) keine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan drohe, ergebe sich ebenso aus dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen (in der Beschwerde beispielsweise S. 2/19 "Davon abgesehen ist er aufgrund seiner Entwurzelung aus Afghanistan, und seinem jahrelangen Aufenthalt im Iran und in der Folge auch in Österreich in Gefahr, im Falle einer ‚Rückkehr' nach Afghanistan als verwestlicht angesehen zu werden, was ihn zum Ziel islamistischer Terroristen machen würde."), mit dem eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt worden sei. Im Übrigen sei dem Vorbringen der Verwestlichung entgegen zu halten, dass aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar sei, dass eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge jedoch nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Auch der VwGH verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).Im Übrigen sei dem Vorbringen der Verwestlichung entgegen zu halten, dass aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar sei, dass eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge jedoch nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Auch der VwGH verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit des BF habe dieser nur pauschal eine Verfolgung in den Raum gestellt. Es ergebe sich jedoch aus den in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, dass die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara kein Ausmaß erreichen, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Eine Gruppenverfolgung sei auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt seien. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehe davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führe, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Eine asylrelevante Verfolgung des BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara lasse sich somit nicht erkennen. Eine individuelle Gefährdung aus politischen oder religiösen Gründen, solchen der Nationalität oder der Rasse sei ebenso wenig ersichtlich beziehungsweise sei nicht dargelegt worden. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. W167 2187523-1/5E, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 11.04.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtkraft. 10. Der BF stellte am 16.05.2018 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 11. Am 16.05.2018 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkönne. Er sei zwar in Afghanistan geboren, habe das Land aber mit vier Jahren verlassen und sei im Iran aufgewachsen. In Afghanistan sei er niemals wieder aufhältig gewesen. In Afghanistan herrsche Krieg. Es gebe keine Sicherheit und die Schiiten würden dort getötet. Der BF habe nur eine Niere, im Iran dürften an Afghanen keine Nieren transplantiert werden. Der Vater des BF habe ebenfalls an Nierenproblemen gelitten und sei deshalb auch im Iran verstorben. In Afghanistan würde der BF wegen der Nierenprobleme nicht behandelt werden, da es dort keine medizinische Möglichkeit gebe. Die Gründe für seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz wolle er aufrecht halten. 12. Am 14.06.2018 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe neun Jahre die Grundschule absolviert und sei zuletzt als Landwirt und Tischler beschäftigt gewesen. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Er habe Nierenprobleme und müsse alle sechs Monate zu einer großen Untersuchung mit Blutabnahme und Sonographie. Der BF habe nur eine Niere und diese habe sich vergrößert. Der Vater des BF habe Nierenprobleme gehabt und im Iran sei eine Nierentransplantation von Afghanen nicht erlaubt. Der Vater des BF sei nach fünf Jahren verstorben. Der BF habe die gleichen Probleme. Er könne im Iran und Afghanistan keine notwendige Nierentransplantation erhalten. Nachdem der Vater des BF im Krankenhaus verstorben sei, habe der BF seinen Aufenthaltstitel in Form eines Dokumentes im Krankenhaus als Pfand hinterlegen müssen. Dann sei der BF im Iran illegal aufhältig gewesen. Er hätte zu jedem Zeitpunkt nach Afghanistan abgeschoben werden können. Der BF habe auch einen Antrag beim iranischen Parlament gestellt, um seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Dieser sei jedoch abgelehnt worden. Im Iran sei es nicht möglich, illegal zu leben. Man werde von der Polizei mitgenommen und in Schubhaft genommen. Wenn man Geld habe, könne man sich freikaufen, ansonsten drohe die Abschiebung. Befragt, warum der BF im Erstverfahren angegeben habe, gesund zu sein, antwortete er: "Ich bin gesund, ich habe nur Nierenprobleme. Ich habe alle Befunde vorgelegt." Er stehe in Österreich nicht auf einer Liste für eine Nierentransplantation. Der BF habe keine Angehörigen in Afghanistan, alle seine Angehörigen würden im Iran leben. Der BF stehe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Iran in Kontakt. Der BF habe keine Verwandten in Österreich und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der BF habe in Österreich für zwei Wochen vier Stunden am Tag gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und hierfür EUR 4,- pro Stunde erhalten. Er habe in Österreich Straßenreinigungen durchgeführt. Er habe auch ehrenamtlich und unbezahlt in der Landwirtschaft gearbeitet. Der BF bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Er interessiere sich für Fußball und sei in einer Schauspielgruppe. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der BF an, dass er in Afghanistan niemanden habe. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei extrem schlecht. Es gebe täglich Anschläge in Afghanistan. Es würden täglich Menschen in Afghanistan sterben. Dem BF sei gesagt worden, dass es in Kabul sicher sei, doch dann würden im sichersten Viertel, dort wo die Deutsche Botschaft stehe, bei einer Explosion über hundert Menschen sterben. Der BF werde in Afghanistan sterben. Er habe dort keine Unterstützung. Der BF legte einen Zeitungsartikel und Unterstützungserklärungen vor, denen zu entnehmen ist, dass der BF als Schauspieler bei einer Aufführung im Rahmen des Kulturfestes in XXXX sowie am " XXXX " teilnahm. Weiters legte der BF zwei A1 Deutschkursteilnahmebestätigungen und auszugsweise Berichte von UNAMA vor.Der BF legte einen Zeitungsartikel und Unterstützungserklärungen vor, denen zu entnehmen ist, dass der BF als Schauspieler bei einer Aufführung im Rahmen des Kulturfestes in römisch 40 sowie am " römisch 40 " teilnahm. Weiters legte der BF zwei A1 Deutschkursteilnahmebestätigungen und auszugsweise Berichte von UNAMA vor. Schließlich legte der BF ein Dokument aus dem Iran vom 07.10.2015 vor, laut dem die " XXXX " ersucht werde, dem "Herrn XXXX .... unleserlich" maximale Hilfeleistung zu veranlassen. Weiters wird erwähnt, dass der verstorbene Vater "der oben erwähnten Person" (=Schließlich legte der BF ein Dokument aus dem Iran vom 07.10.2015 vor, laut dem die " römisch 40 " ersucht werde, dem "Herrn römisch 40 .... unleserlich" maximale Hilfeleistung zu veranlassen. Weiters wird erwähnt, dass der verstorbene Vater "der oben erwähnten Person" (= "Herrn XXXX .... unleserlich") von " XXXX -Spitalskosten" befreit"Herrn römisch 40 .... unleserlich") von " römisch 40 -Spitalskosten" befreit worden sei. Als Absender des Briefes scheine das Büro des " XXXX " auf.worden sei. Als Absender des Briefes scheine das Büro des " römisch 40 " auf. 13. Mit Bescheid vom 02.07.2018, Zl. 1121420903/180462445, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.05.2018

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1a 3 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).13. Mit Bescheid vom 02.07.2018, Zl. 1121420903/180462445, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.05.2018

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, 3 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung des Antrages begründete das BFA damit, dass der BF keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Er habe nur vorgebracht, dass in Afghanistan Krieg herrsche, es dort keine Sicherheit gebe und Schiiten getötet würden. Es sei weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, weshalb die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 02.02.2018, Zl. 1121420903/180462445, dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Weiters habe der BF vorgebracht, dass er an Nierenproblemen leiden würde und im Iran nicht behandelt werden könne. Abgesehen von den Nierenproblemen sei der BF gesund. Der BF habe keine medizinischen Befunde in das Verfahren eingebracht und sei daher als Person unglaubwürdig. Bis zur Erlassung des Bescheides des BFA vom 02.07.2018 habe der BF keine Befunde bezüglich seines medizinischen Zustandes eingebracht. Seine behaupteten Nierenprobleme würden keinen glaubhaften Kern aufweisen und seien unglaubhaft, da er keine Befunde vorgelegt habe und selbst angegeben habe, gesund zu sein. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass im Falle des BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Den Länderinformationen zu Afghanistan sei zudem zu entnehmen, dass es medizinischen Versorgung in Afghanistan gebe. Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan vom 30.01.2018 zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei festzuhalten, dass der BF über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Es bestehe im Falle des BF offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung.

  1. Gegen den Bescheid vom 02.07.2018 wurde Beschwerde erhoben. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei, aus der Provinz XXXX stamme und Afghanistan im Alter von vier Jahren verlassen habe. Der BF sei im Iran aufgewachsen und habe keinerlei familiären Bezug mehr zu Afghanistan, seine gesamte Familie lebe im Iran. Der BF leide unter Nierenprobleme und habe nur noch eine Niere. Der BF müsse deswegen zur halbjährlichen Kontrolle und es sei auch festgestellt worden, dass die verbliebene Niere bereits vergrößert sei. Der Vater des BF habe dieselben Nierenprobleme gehabt und sei deswegen auch verstorben. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, dass er aufgrund seiner Nierenerkrankung dasselbe Schicksal erleide, wie sein Vater.
  2. Gegen den Bescheid vom 02.07.2018 wurde Beschwerde erhoben. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei, aus der Provinz römisch 40 stamme und Afghanistan im Alter von vier Jahren verlassen habe. Der BF sei im Iran aufgewachsen und habe keinerlei familiären Bezug mehr zu Afghanistan, seine gesamte Familie lebe im Iran. Der BF leide unter Nierenprobleme und habe nur noch eine Niere. Der BF müsse deswegen zur halbjährlichen Kontrolle und es sei auch festgestellt worden, dass die verbliebene Niere bereits vergrößert sei. Der Vater des BF habe dieselben Nierenprobleme gehabt und sei deswegen auch verstorben. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, dass er aufgrund seiner Nierenerkrankung dasselbe Schicksal erleide, wie sein Vater. Der BF fügte seiner Beschwerde die folgenden Dokumente an: -Strichaufzählung Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom XXXX mit der Diagnose: "Doppelseitige Hernia inguinalis, ohne Einklemmung und ohne Gangrän." Laut Entlassungsbrief sei am XXXX eine Herniotomie re. und Lichtenstein-Repair, Lichtenstein-Repair li. durchgeführt worden, nachdem der BF wegen einer geplanten operativen Sanierung einer Leistenhernie bds. aufgenommen worden sei. Im Zuge der Operation habe sich eine Scrotalhernie in der Größe von 8x4cm gezeigt, hier sei die Herniotomie mit Lichtenstein-Repair erfolgt. Auf der linken Seite habe keine Hernie bzw. kein Bruchsack festgestellt werden können, die Transversalisfascie sei sich stabil gezeigt, es habe eine Augmentation mit ProGrip-Netz erfolgt. Der BF habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können.Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose: "Doppelseitige Hernia inguinalis, ohne Einklemmung und ohne Gangrän." Laut Entlassungsbrief sei am römisch 40 eine Herniotomie re. und Lichtenstein-Repair, Lichtenstein-Repair li. durchgeführt worden, nachdem der BF wegen einer geplanten operativen Sanierung einer Leistenhernie bds. aufgenommen worden sei. Im Zuge der Operation habe sich eine Scrotalhernie in der Größe von 8x4cm gezeigt, hier sei die Herniotomie mit Lichtenstein-Repair erfolgt. Auf der linken Seite habe keine Hernie bzw. kein Bruchsack festgestellt werden können, die Transversalisfascie sei sich stabil gezeigt, es habe eine Augmentation mit ProGrip-Netz erfolgt. Der BF habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. -Strichaufzählung Befund der XXXX vom 27.03.2017: "Leistensonographie bds., Zuweisungsdiagnose: Leistenhernie re."Befund der römisch 40 vom 27.03.2017: "Leistensonographie bds., Zuweisungsdiagnose: Leistenhernie re." -Strichaufzählung Laborbericht vom 19.06.2018 eines auf dem Befund nicht aufscheinenden und namentlich nicht genannten Labors
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 16.07.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Befund von XXXX , Facharzt für Urologie, vom 23.05.2017, laut dem der BF am 23.05.2017 zu einer Kontrolluntersuchung erschienen sei, derzeit aber keine Untersuchung machen, sondern ausschließlich einen alten Befund haben wolle. Weiters ist dem ärztlichen Befund folgende Diagnose zu entnehmen:
  5. Am 16.07.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Befund von römisch 40 , Facharzt für Urologie, vom 23.05.2017, laut dem der BF am 23.05.2017 zu einer Kontrolluntersuchung erschienen sei, derzeit aber keine Untersuchung machen, sondern ausschließlich einen alten Befund haben wolle. Weiters ist dem ärztlichen Befund folgende Diagnose zu entnehmen: "Status: rektal prall ca 30g U/S Nieren Linke Niere OB Rechte Niere keine gefunden beim Ultraschall U/S UB Restharn keiner Diagnose: BPH EInzell Niere Links Therapie: keine"
  6. Mit Erkenntnis des BVwG Zl. W255 2187523-2/5E vom 17.07.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis insbesondere aus, dass der vom BF am 04.07.2016 gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2018 rechtskräftig abgewiesen worden sei und die durch das BFA gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei; ebenso die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan festgestellt worden sei. Verwiesen wurde darauf, dass der BF am 16.05.2018 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, welchen er im Wesentlichen damit begründet habe, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, in Afghanistan Krieg herrsche und er nur eine Niere habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid des BFA vom 02.07.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Gegen diesen Bescheid habe der BF am 11.07.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF sei in Afghanistan geboren und habe im Alter von vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Der BF sei im Iran gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Seine Familie lebe nach wie vor im Iran. Der BF stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der BF habe eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Tischler. Beim BF sei im Juni 2017 in einem österreichischen Landesklinikum eine Herniotomie re. und Lichtenstein-Repair, Lichtenstein-Repair li. Durchgeführt worden, nachdem der BF wegen einer geplanten operativen Sanierung einer Leistenhernie bds. aufgenommen worden sei. Im Zuge der Operation zeige sich eine Scrotalhernie, hier sei die Herniotomie mit Lichtenstein-Repair erfolgt. Auf der linken Seite seien keine Hernie bzw. kein Bruchsack festgestellt worden, die Transversalisfascie zeigte sich stabil und es sei eine Augmentation mit ProGrip-Netz erfolgt. Der BF sei in gutem Allgemeinzustand entlassen worden und habe seither in Zusammenhang mit dieser Operation keine Beschwerden aufgewiesen. Der BF verfüge nur über eine Niere. Er sei seit Juli 2017 nie wegen etwaiger Nierenprobleme in Behandlung und nehme keine Medikamente. Seine letzte vereinbarte Kontrolluntersuchung bei einem Facharzt für Urologie, am 23.05.2017, sei vom BF verweigert worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er nur über eine Niere verfüge, im Alltag eingeschränkt ist bzw. Probleme habe. Er fühle sich selbst gesund. Vom BVwG sei festgestellt worden, dass der BF an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leide, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehe. Der BF lebe aktuell in einer Flüchtlingsunterkunft im Bundesgebiet, beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe zwei Deutschkurse auf A1 Niveau besucht und habe bisher keine Deutschprüfung in Österreich absolviert. Der BF sei in einer Schauspielgruppe aktiv und habt an Theateraufführungen teilgenommen. Der BF verfüge über keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Der BF habe seit Rechtskraft seines Erstverfahrens kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen geltend gemacht. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF könne ebensowenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass in Afghanistan Medikamente auf jedem Markt erwerblich seien, eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan würden kostenfreie medizinische Versorgung bieten. Abgesehen davon habe der BF selbst erklärt, derzeit keine Medikamente zu nehmen und nicht in Behandlung zu stehen. Seine letzte vereinbarte Kontrolle im Mai 2017 sei von ihm selbst gegenüber seinem Arzt verweigert worden. Es wurde ausgeführt, dass der BF bereits in seinem ersten Asylverfahren gegenüber dem BFA angegeben habe, nur eine Niere zu haben, jedoch gesund zu sein. Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren habe der BF angegeben, nur eine Niere zu haben, jedoch gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Vom BF sei zwar erstmals im gegenständlichen Verfahren vorgebracht worden, alle sechs Monate zu einer Kontrolluntersuchung gehen zu müssen. Laut dem vom BF selbst vorgelegten ärztlichen Befund eines Facharztes für Urologie, vom 23.05.2017, sei der BF am 23.05.2017 zwar zu einer Kontrolluntersuchung erschienen, habe sich aber geweigert, sich einer Untersuchung zu unterziehen. Der BF habe erstmals gemeinsam mit seiner Beschwerde vom 11.07.2018 ärztliche Dokumente vorgelegt. Keinem dieser Dokumente sei zu entnehmen, dass der BF seit Juli 2017 in Behandlung gestanden sei, eine Behandlung benötigt habe, derzeit unter Schmerzen oder Beeinträchtigungen leide oder Medikamente einnehme. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass der BF auch schon vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2018 (hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz) angegeben habe, nur eine Niere zu haben und alle vom BF am 11.07.2018 vorgelegten ärztlichen Dokumente vor 02.02.2018 ausgestellt worden seien. Insoweit habe dem BF auch schon bei rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens (mit Erkenntnis vom 06.04.2018) eine Niere gefehlt. Eine Verschlechterung seines Zustandes habe zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden können. Zu dieser Erkrankung sei auszuführen, dass es sich bei dieser weder um eine schwere noch um eine akut lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankung handle. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF würden sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und seinen Angaben im Verfahren ergeben. Dass eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits in seinem Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden könnten, würde sich aus den Angaben des BF in beiden Verfahren ergeben. Der BF habe jeweils angegeben, dass in Afghanistan Krieg herrsche und er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara einer Gefahr ausgesetzt wäre. Der BF habe jedoch ein Vorbringen geltend gemacht, dass bereits die Begründung seiner Bedrohung anlässlich des vorangegangenen Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gewesen sei. Dieser Antrag sei hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiären Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2018 rechtskräftig abgewiesen worden. Ein neues Vorbringen sei vom BF nicht erstattet worden. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren zu seiner Bedrohung im Herkunftsstaat somit keinen wesentlich geänderten Sachverhalt vorgebracht. Vielmehr sei zur Begründung des Folgeantrages dieselbe Bedrohung wie im Vorverfahren behauptet worden. Damit habe der BF aber kein neues Vorbringen geltend gemacht, das einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung unterzogen hätte werden müssen Das Erkenntnis des BVwG erwuchs in Rechtskraft.
  7. Verfahren über gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz:
  8. Am 17.09.2018 langte bei der Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO von Deutschland ein. Mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 13.09.2018 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
  9. Am 17.09.2018 langte bei der Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO von Deutschland ein. Mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 13.09.2018 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
  10. Am 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag hat er den gegenständlichen (den zweiten Folgeantrag) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  11. Anlässlich der Erstbefragung zu gegenständlichen Folgeantrag vom 07.02.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er ab
  12. oder 05.09.2018 bis zum 07.02.2019 in Deutschland gewesen sei. Der BF habe auch angegeben, dass sich an den Fluchtgründen nichts geändert habe. Sein Leben sei in Gefahr, in Afghanistan gebe es keine Sicherheit, er sei krank und würde Behandlungen benötigen, die er in Afghanistan nicht erhalten würde. Weiters habe er angegeben, dass in Afghanistan jeden Tag Anschläge stattfinden würden. Selbst die Regierung würde sagen, dass es in Afghanistan nicht sicher wäre. Er würde in Österreich bleiben wollen.
  13. Am 25.02.2019 wurde der BF beim BFA, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: "(...) LA: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? VP: Nein. LA: Bei Ihrer Erstbefragung am 07.02.2019 haben Sie angegeben, dass Ihre Muttersprache Farsi ist. Möchten Sie dazu noch etwas ergänzen, sprechen Sie noch weitere Sprachen? VP: Nein, nur Farsi. LA: Sind Sie damit einverstanden, die heutige Einvernahme in der Sprache Farsi durchzuführen, die Sie laut Ihren Angaben ausreichend beherrschen? VP: Ja. LA: Wie verstehen Sie den/die anwesende(n) Dolmetscher(in)? VP: Ja, gut. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. (...) LA: Wie geht es Ihnen heute? VP: Es geht mir gut, aber ich habe schon ein bisschen Stress. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, ich bin bereit dazu. LA: Bei Ihrer Erstbefragung am 07.02.2019 haben Sie angegeben, dass Sie an keinen Krankheiten oder Beschwerden leiden würden, die Sie an der Einvernahme hindern oder das weitere Verfahren beeinträchtigen würden. Möchten Sie diesbezüglich eine Änderung vorbringen? VP: Ja, das stimmt, ich bin momentan gesund. LA: Zur Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz, wo Sie am 07.02.2019 bereits einvernommen wurden. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? VP: Es stimmt alles. Ich habe schon bei der Erstbefragung gesagt, dass in einer Webside namens UNAMA über die afghanische politische Lage berichtet, dass in Afghanistan momentan die politische Lage sich verschlechtert hat. Ich glaube es war ein Missverständnis in der Erstbefragung, vielleicht hat der Dolmetscher das falsch verstanden. LA: Aus der Erstbefragung vom 07.02.2019 geht hervor, dass Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten haben. Sind Sie sich Ihrer Rechte und Pflichten im Verfahren bewusst? VP: Ja. LA: Welcher Arbeit gingen Sie außerhalb Ihres Herkunftsstaates, explizit seit Rechtskraft im letzten Verfahren (19.07.2018 -
  14. Instanz) in Österreich nach? VP: Ich habe über die Diakonie in XXXX zwei Wochen lang gemeinnützige Arbeit geleistet. Als freiwillige Helfer wurden wir öfter von den Leuten abgeholt und dann haben wir freiwillig gearbeitet. Da haben wir im Wald oder auch am Friedhof gearbeitet.VP: Ich habe über die Diakonie in römisch 40 zwei Wochen lang gemeinnützige Arbeit geleistet. Als freiwillige Helfer wurden wir öfter von den Leuten abgeholt und dann haben wir freiwillig gearbeitet. Da haben wir im Wald oder auch am Friedhof gearbeitet. LA: Aber nach dem 19.07.2018 haben Sie in Österreich nicht mehr gearbeitet? VP: Nein, nicht mehr. LA: Hat sich seit Rechtskraft im letzten Verfahren (19.07.2018 -
  15. Instanz) eine Änderung in Ihren familiären Verhältnissen hier in Österreich ergeben? VP: Nein, keine Änderung. LA: Hat sich seit Rechtskraft im letzten Verfahren (19.07.2018 -
  16. Instanz) eine Änderung in Ihrem Privatleben in Österreich ergeben, haben Sie zu anderen Personen ein enges Verhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis? VP: Nein. LA: Hat sich seit Rechtskraft im letzten Verfahren (19.07.2018 -
  17. Instanz) eine Änderung in Ihren familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat ergeben? VP: Meine Familie befindet sich im Iran, ich bin nur in Afghanistan geboren. Meine Familie hat Afghanistan verlassen als ich drei Jahre alt war und sie leben immer noch im Iran. LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Das ist eine Kopie meiner Aufenthaltskarte im Iran. (Kopie wird zum Akt genommen.) Mein Vater hatte eine afghanische Taskira. (Sterbeurkunde und Taskira des Vaters werden in Kopie vorgelegt und zum Akt genommen) Ich habe hier einen ärztlichen Befund den ich gerne vorlegen möchte. (Wird in Kopie zum Akt genommen) Und dann habe ich noch medizinische Unterlagen und einen Laborbefund. (wird in Kopie zum Akt genommen) LA: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt? VP: Nein. LA: Verfügen Sie gegenwärtig über Barmittel? VP: Ich habe 95 Euro. Und ich arbeite hier zwei Stunden am Tag und bekomme wöchentlich 22 Euro. LA: Wie finanzierten Sie Ihr Leben in Österreich seit Ihrer erstmaligen Einreise bis jetzt? VP: Ich war in Grundversorgung in einem Flüchtlingsheim. LA: Wie finanzierten Sie Ihr Leben im Herkunftsstaat bzw. im Iran? VP: Im Iran war ich als Bauer tätig und habe auch in einer Tischlerei gearbeitet. Wegen der Krankheit meines Vaters war ich auch oft mit diesem beschäftigt. Ich habe immer als Tagesarbeiter gearbeitet. LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Nein. V: Sie haben am 05.07.2016 unter der Zahl 1121420903/160931381 Ihren ersten Asylantrag hier in Österreich gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Dieses Verfahren erlangte auf Grundlage des Erkenntnis vom BVwG, Zl. W167 2187523-1/5E, nach Zustellung mit 13.04.2018 die Rechtskraft in II. Instanz.V: Sie haben am 05.07.2016 unter der Zahl 1121420903/160931381 Ihren ersten Asylantrag hier in Österreich gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Dieses Verfahren erlangte auf Grundlage des Erkenntnis vom BVwG, Zl. W167 2187523-1/5E, nach Zustellung mit 13.04.2018 die Rechtskraft in römisch zwei. Instanz. LA: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Ich kann nicht nach Afghanistan zurück gehen, weil ich dort niemanden habe und ich kenne mich mit Afghanistan nicht aus. In den Iran kann ich auch nicht zurückkehren, weil ich dort keine Aufenthaltsgenehmigung mehr habe. Auch habe ich dieses Problem mit meiner Niere. Deshalb kann ich überhaupt nicht nach Hause zurückkehren. Unterlagen dazu habe ich vorgelegt. Ich hatte im Iran keine Aufenthaltsgenehmigung mehr, weil ich diese Karte im Krankenhaus gelassen habe bis ich die Leiche meines Vaters von dort bekommen konnte. Nachher wollte ich meine Aufenthaltskarte wieder zurückhaben, und habe sogar mit einem Abgeordneten gesprochen, dass ich eine Bestätigung bekommen habe. (Schreiben eines Abgeordneten wird in Kopie vorgelegt und zum Akt genommen) Aber trotzdem habe ich die Karte nicht zurück bekommen. Ich hatte keine andere Möglichkeit als den Iran zu verlassen und mein Leben wo anders aufzubauen. Ich wollte in einem Land leben, wo ich zumindest eine Identität habe. Ich habe gar kein Identitätsdokument von meiner Heimat und im Iran wurde ich immer, obwohl ich 30 Jahr dort gelebt habe, nicht als Einheimischer anerkannt sondern immer als Ausländer bezeichnet. Diese Aufenthaltskarte wurde nur ausgestellt damit wir später Steuern bezahlen können, wir haben aber keine Leistungen vom Staat erhalten. Ich bin acht Jahre im Iran zur Schule gegangen, nachher durfte ich nicht mehr zur Schule gehen. Meine Schwester wollte auch zur Uni gehen aber das durfte sie auch nicht. Und die Afghanen die aus dem Iran nach Europa gekommen sind, haben weniger Schulbildung als diejenigen die aus Afghanistan kommen. LA: Wie lange sind Ihnen diese Gründe die Sie jetzt angeführt haben schon bekannt? VP: Diese Probleme waren mir von Anfang an bekannt, schon im Iran waren diese Probleme vorhanden. Und es gibt dort immer noch, dass afghanische Staatsbürger nicht in bestimmten Provinzen im Iran leben dürfen. Und es gibt noch soviele andere Probleme im Iran. LA: Aber bekannt sind Ihnen diese Probleme schon seit Sie den Iran verlassen haben? VP: Ja das habe ich schon immer gewusst. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert? VP: Ja, und meine Krankheit ist natürlich mein Hauptproblem. LA: Wie lange haben Sie diese Krankheit schon? VP: Als mein Vater krank war wurde ich zufällig auch bei einer Untersuchung angeschaut und festgestellt, dass ich nur eine Niere habe. Mein Vater hatte auch Nierenprobleme gehabt und die Ärzte meinen ich sollte aufpassen dass ich nicht die gleiche Probleme wie mein Vater bekomme. LA: Wie wirken sich diese Probleme in Ihrem Leben in Ihrem Alltag aus? VP: Derzeit habe ich kein Problem aber die Ärzte meinten ich solle aufpassen und ich soll alle sechs Monate zur Blutuntersuchung gehen. Und auch zur Sonographie. LA: Wie oft waren Sie seit Sie in Österreich sind schon bei dieser Untersuchung? VP: Ich war einmal bei der Sonographie und nach dem negativen Bescheid konnte ich leider nicht mehr zum Arzt gehen. In Deutschland wollte ich auch zur Sonographie gehen, aber das hat nicht funktioniert. Als ich wieder nach Österreich kam, wurde ein Termin für den 21.03.2019 ausgemacht. LA: Warum haben Sie dann vorher angegeben, dass Sie gesund sind? VP: Derzeit fühle ich mich gesund. Aber allgemein bin ich schwach. Es gibt einen Unterschied zwischen Menschen die eine oder zwei Nieren haben. LA: Wie lange haben Sie diese Probleme mit Ihrer Niere schon? VP: Ich glaube selber, dass das angeboren ist. Weil die Ärzte wussten das nicht, aber sie vermuten, dass das angeboren ist. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu Ihrer Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiter mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. VP: Ja. LA: Sie werden letztlich angewiesen, im Fall von ärztlicher Behandlung unaufgefordert medizinisch Auskunft gebende Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermitteln. Haben Sie die Anweisung verstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie dies bereits in Ihrem Erstverfahren angegeben? VP: Ja. Ich habe das schon im Erstverfahren vorgelegt. LA: Auf Ihrem in Deutschland ausgestellten Laisser-Passer sind Sie mit den Personalien XXXX , geboren am XXXX angeführt. Warum haben Sie in Österreich und Deutschland unter verschiedenen Identitäten einen Asylantrag gestellt?LA: Auf Ihrem in Deutschland ausgestellten Laisser-Passer sind Sie mit den Personalien römisch 40 , geboren am römisch 40 angeführt. Warum haben Sie in Österreich und Deutschland unter verschiedenen Identitäten einen Asylantrag gestellt? VP: XXXX ist der Name meines Vaters und mein Familienname und XXXX war schwer auszudrücken und das wollte ich einfach nicht mehr in meiner Familie haben.VP: römisch 40 ist der Name meines Vaters und mein Familienname und römisch 40 war schwer auszudrücken und das wollte ich einfach nicht mehr in meiner Familie haben. LA: Sie haben aber auch ein anderes Geburtsdatum angegeben? VP: Ich wusste mein richtiges Geburtsdatum nicht, dann habe ich das richtige Geburtsdatum erst später erfahren und deshalb habe ich in Deutschland das richtige Geburtsdatum angegeben. LA: Wie haben Sie dann von Ihrem richtigen Geburtsdatum erfahren? VP: Ich habe es von meiner Mutter gehört. LA: Wann haben Sie das von Ihrer Mutter gehört? VP: Als ich in Deutschland war. LA: Wann genau und wie ist das abgelaufen? VP: Ich habe meine Mutter telefonisch gefragt und sie sagt mir, ich war drei Jahre alt, als ich mit meiner Familie Afghanistan verlassen hatte. Dann habe ich selber gerechnet und dieses Datum herausbekommen. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen. VP: Ich habe Ihnen gerade alle meine Probleme erzählt ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren und in den Iran kann ich auch nicht. Ich wollte mir hier ein neues Leben aufbauen und eine Identität haben. LA: Ihnen wurden bereits am 18.02.2019 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan mit der Ladung ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? VP: Nein, ich kenne mich mit Afghanistan nicht aus. LA: Haben Sie sich die Unterlagen angeschaut? VP: Ja, aber das konnte ich nicht richtig verstehen. LA: Haben Sie irgendjemanden um Hilfe gebeten? VP: Nein. Anmerkung: Dem ASt. wird die Verfahrensanordnung gem. § 29

(3)Z. 5 AsylG iVm 63 Abs. 2 AVG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Verfahrensanordnung wird dem ASt. durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.Anmerkung: Dem ASt. wird die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29,
(3)Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit 63 Absatz 2, AVG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Verfahrensanordnung wird dem ASt. durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Anmerkung: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Nein. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie den/die Dolmetscher/in während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Hat Ihnen der/die Dolmetscher/in alles rückübersetzt? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Nein, ich möchte nicht korrigieren. Aber ich möchte, dass sie meinen Familiennamen ändern. AW wird über den SV aufgeklärt. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Ja. (Anm.: dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)VP: Ja. Anmerkung, dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt) (...)"
  1. Am 07.03.2019 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs, im Beisein seiner Rechtsberatung, erneut vor dem BFA befragt. Die wesentlichen Passagen dieser Befragung gestalteten sich wie folgt: "(...) LA: Verstehen Sie die/den anwesende Dolmetscher/in heute? VP: Ja, gut. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen heute? VP: Ich bin nervös. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. Anmerkung: Die anwesende Rechtsberaterin erklärt auf konkrete Nachfrage hin, dass im gegenständlichen Fall am 25.02.2019 von 14:15 Uhr bis 14:30 Uhr, und am 06.03.2019 von 09:00 bis 09:15 haben Rechtsberatungsgespräche stattgefunden. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja. Anmerkung: Dem ASt. wird die vor der Behörde EAST-West am 25.02.2019 gemachte Niederschrift, welche seine Unterschrift trägt, vorgelegt. LA: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht? VP: Ja. Ich habe nur die ganze Wahrheit gesagt. LA: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen? VP: Nein. LA: Wie ist der derzeitige med. Zustand hinsichtlich der Behandlung Ihrer angeführten Nierenprobleme? VP: Also es ist keine Veränderung. Ich stehe unter Stress und Druck und das macht meinen gesundheitlichen Zustand noch schlimmer. Ich gehe auch zu einem Psychotherapeuten. Ich habe das letzte Mal auch gesagt, bei mir gibt es nur eine Niere und jederzeit könnte es so weit sein, dass ich stationär aufgenommen werden muss. (Aw legt Fragebogen vor, wird in Kopie zum Akt genommen). Mein Vater ist auch im Iran an dieser Krankheit gestorben, die afghanischen Flüchtlinge bekommen im Iran keine med. Behandlung. Das ist auch ein Grund warum es mir so schlecht geht. Mein Vater hätte sonst auch nicht sterben müssen. LA: Seit wann sind Sie in psychotherapeutischer Behandlung? VP: Also bis jetzt war ich einmal dort bei einer Sitzung, ich muss aber regelmäßig zur Therapie gehen, die psychischen Probleme habe ich aber seit langem, es geht vor allem um Schlafstörungen, das hat alles im Iran angefangen, als ich im Iran geschlagen wurde und jetzt habe ich immer vor uniformierten Polizisten Angst. LA: Wann waren Sie das erste Mal bei einer Sitzung? VP: Das war letzte Woche, das Datum müsste auf den Unterlagen stehen. LA: Wieso haben Sie erst jetzt einen Therapeuten aufgesucht obwohl sie schon so lange Probleme haben? VP: Wir Afghanen haben ein Sprichwort, wenn jemand zum Psychologen geht, dann ist er irre. Vielleicht habe ich deshalb versucht nicht zum Arzt zu gehen. LA: Waren Sie deshalb schon bei einem Facharzt? VP: Nein, es geht nicht, man sagte, das sollte über die Arztstation geregelt werden, ich sollte dann eine Überweisung bekommen. LA: Haben Sie Unterlagen diesbezüglich vorzulegen? VP: Nein. LA: Auch zu Ihren Nierenproblemen gibt es auch keine neuen Unterlagen? VP: Erst am 23.03.2019 habe ich einen weiteren Termin dann werde ich neue Unterlagen haben. LA: Ihnen wurden am 18.02.2019 die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt. Möchten Sie heute noch eine Stellungnahme dazu abgeben? VP: Ich bin im Iran aufgewachsen und war praktisch nie in Afghanistan, ich kenne mich überhaupt nicht aus in Afghanistan. Außerdem bin ich ein Schiit und die Schiiten werden dort getötet. Ich gehöre zu einer kleinen Minderheit in Afghanistan. Afghanistan ist nur für die Taliban oder IS-Kämper oder die Regierungsmitglieder sicher, für Leute wie mich nicht. Als ein Fremder habe ich im Iran von meiner Kindheit Erniedrigung und Unterdrückung erlebt. Wenn die Lage in Afghanistan sicher gewesen wäre, wäre ich schon längst vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Wieso sollte ich sonst nach Europa reisen. Die Lage ist dort aber nicht sicher, es war damals nicht so, jetzt ist es auch nicht so. LA: Dann war das, was Sie jetzt über Afghanistan gesagt haben, Ihnen schon während Ihres Erstverfahrens bekannt? VP: Ja, das ist kein Geheimnis. Man kann Online die Nachrichten lesen, man kann auf Facebook alles verfolgen. Schon gestern war in Afghanistan ein Vorfall bei dem viele Hazara und Schiiten umgebracht wurden. Die Nachrichten habe ich immer und werde ich immer über die Medien verfolgen. LA: Gibt es da Unterlagen zu diesem Vorfall? Wie erhalten Sie Ihre Nachrichten? VP: Über Facebook. Ich kann Ihnen einen Ausdruck nachreichen. (Der AW wird den Ausdruck an die Behörde im Anschluss an die Einvernahme übermitteln.) V: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG erhalten. Ebenso wurde Ihnen in der Einvernahme am 25.02.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen. Weiter ist auch geplant gegen Sie ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs 1 Z 6 zu verhängen.V: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG erhalten. Ebenso wurde Ihnen in der Einvernahme am 25.02.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Weiter ist auch geplant gegen Sie ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, zu verhängen. LA: Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. VP: Mein Leben liegt jetzt in ihren Händen, wenn Sie sagen, dass ich nach Afghanistan zurück muss, werde ich dort mit Sicherheit sterben. Ich kann das nicht verhindern, wenn Sie das sagen, aber ich werde es nicht überleben. Ich wollte nicht irgendeinen Grund frei erfinden und dann erzählen. Ich habe bereits alle meine Gründe genannt, alle meine Unterlagen vorgelegt, weitere Gründe habe ich keine. Ich kann jetzt weder im Iran noch im Afghanistan leben, und wenn Sie meinen, dass ich zurück muss, bedeutet das für mich ein Todesurteil. LA: Warum sind Sie nach Deutschland ausgereist? VP: Man ist verzweifelt, wenn man zwei negative Asylbescheide bekommt, ich habe verzweifelt einen Ausweg gesucht und deshalb habe ich so reagiert. Nach dem zweiten negativen Asylbescheid war ich nicht mehr krankenversichert, ich hatte keine Unterkunft mehr und ich bekam auch keine Unterstützungen mehr. Ich habe in Traiskirchen und überall nachgefragt und ich wusste wirklich nicht, wie ich überleben kann. Unter diesen Umständen bin ich nach Deutschland weitergereist, das war nur aus purer Verzweiflung. Ich habe sogar viele österreichische Freunde gefunden. Wir haben gemeinsam viele Kunstprojekte gemacht und zum ersten Mal in meinem Leben fühlte ich mich wie ein Mensch und ich wurde auch so behandelt, nicht wie im Iran wie ein Tier. Aber der zweite negative Bescheid hat mein Leben ruiniert. LA: Frage an die Rechtsberatung: Hat die Rechtsberatung Fragen oder ein Vorbringen? Die Rechtsberaterin hat keine/folgende Fragen/Vorbringen. RB: Keine Fragen kein Vorbringen. LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich wiederhole mich, mein Leben liegt in Ihren Händen, sie können mich fertig machen oder sie können mich glücklich machen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie den/die Dolmetscher/in während der ganzen Einvernahme gut verstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich möchte ergänzen, dass mein Vater im Iran eine Nierentransplatation bekommen hätte sollen, nur weil er ein Afghane war, hat er das nicht bekommen und er starb. Korrigieren möchte ich auf Seite 3, dass ich erst am 21.03.2019 einen Termin beim Arzt wegen meiner Nierenprobleme habe und dann kann ich neue Unterlagen vorlegen. LA: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? VP: Ja. (Dem Ast wird eine Kopie der Niederschrift im Anschluss ausgehändigt.) (...)"
  2. Am 07.03.2019 wurden Unterlagen an das BFA übermittelt. Aus dem ersten Schreiben soll laut der ausgewiesenen Vertretung hervorgehen, dass Afghanen im Iran nicht bleiben dürften. Die beiden anderen übermittelten Unterlagen sind Screenshots der Facebook Seite "The Voice of Refugees". Mitgeteilt wurde, dass am Vortag mehrere Explosionen Kabul erschütterten. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Gesundheitsfragebogen vom 22.02.2017 in Kopie -Strichaufzählung Befund Leistensonographie vom 27.03.2017 in Kopie -Strichaufzählung Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.05.2017 mit der Diagnose "Einzelniere links, keine Therapie" in Kopie -Strichaufzählung Entlassungsbrief eines österreichischen Landeskrankenhauses vom 26.06.2017, wonach der BF zur Sanierung einer Leistenhernie bds. stationär aufgenommen wurde, in Kopie -Strichaufzählung Laborbericht zu Untersuchungen von 06.06.2017 und 16.01.2018 in Kopie -Strichaufzählung Laborbefund aus Deutschland vom 14.11.2018 in Kopie -Strichaufzählung Kopie Klientenkarte -Strichaufzählung Terminbekanntgabe: Do 21.03.2019 eines Facharztes für Urologie -Strichaufzählung Befundbericht vom 21.03.2019 eines österreichischen Facharztes für Urologie mit den Diagnosen "Einzelniere links, Zn Circumcision" mit der Anmerkung "zufriedenstellende Uro-Befundung bei Einzelniere links, derzeit kein weiterer urologischer Handlungsbedarf, jährliche Kontrolle ab dem
  3. Lebensjahr -Strichaufzählung Kopie der Sterbeurkunde und Tazkira des Vaters -Strichaufzählung Kopie der iranischen Aufenthaltskarte
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.03.2019 wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm26. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.03.2019 wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde festgehalten, dass dem BF

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen wurde, ab 07.02.2019 in einem genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde festgehalten, dass dem BF

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen wurde, ab 07.02.2019 in einem genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Identität des BF nicht fest stehe, er sei Staatsbürger Afghanistans und habe nur eine Niere. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF auf Grund der Tatsache, dass er über nur eine Niere verfüge im Alltag eingeschränkt wäre und Probleme deswegen habe. Der BF selbst fühle sich gesund. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität nicht feststehe. Die Feststellung, dass der BF über nur eine Niere verfüge, ergebe sich aus seinen Angaben im Verfahren, aus dem Akteninhalt der Vorverfahren und aus den vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen. Weiter wurde festgehalten, dass der BF am 25.02.2019 bei seiner Einvernahme vor dem BFA befragt zu Krankheiten angegeben habe, dass er momentan gesund wäre. Erst viel später in der Einvernahme habe er dann zu seinen Antragsgründen befragt angegeben, dass er nicht zurückkehren könne, weil er dieses Problem mit seiner Niere hätte. Seine Krankheit wäre sein Hauptproblem. Als sein Vater krank gewesen sei, sei er zufällig auch bei einer Untersuchung angeschaut worden und es wäre festgestellt worden, dass er nur eine Niere habe. Sein Vater habe auch Nierenprobleme gehabt und die Ärzte hätten gemeint, dass er aufpassen sollte, dass er nicht die gleichen Probleme wie sein Vater bekomme. Auf Nachfrage, wie sich seine Probleme auf seinen Alltag auswirken würden, habe er angegeben, dass er derzeit keine Probleme habe, die Ärzte hätten ihm jedoch erklärt, dass er aufpassen müsse und er solle alle sechs Monate zur Blutuntersuchung und auch zur Sonographie gehen. Auf Nachfrage, wie oft er denn nun in Österreich schon bei der Sonographie gewesen wäre, habe er angegeben, er wäre einmal bei der Sonographie gewesen. Nach Erhalt seines negativen Bescheides hätte er leider nicht mehr zum Arzt gehen können. In Deutschland habe er auch zur Sonographie gehen wollen, aber das hätte nicht funktioniert. Der BF habe angegeben, dass er sich derzeit gesund fühlen würde. Er wäre aber allgemein schwach, es gebe Unterschiede zwischen Menschen mit einer oder zwei Nieren. Er selbst denke, dass dies angeboren sei. Der BF habe eine die Kopie einer Tazkira sowie eine Sterbeurkunde und eine Kopie des iranischen Aufenthaltstitels vorgelegt. Weiter habe er noch einige medizinische Unterlagen in Kopie vorgelegt. Der aktuellste Befund betreffe ein Blutbild, welches am 14.11.2018 in Deutschland erstellt worden sei. Die weiteren Befunde seien datiert mit 27.03.2017, 23.05.2017, 26.06.2017 und die Laboruntersuchungen hätten am 06.06.2017 und am 16.01.2018 stattgefunden. Der erste Asylantrag in Österreich sei mit 13.04.2018 rechtskräftig abgewiesen worden, womit die vom BF vorgelegten Befunde, bis auf das Blutbild aus Deutschland, zeitlich bereits von dieser ersten Entscheidung umfasst seien. Am 07.03.2019 habe der BF im Rahmen des Parteiengehörs zu Veränderungen hinsichtlich seiner Nierenprobleme befragt angegeben, dass es keine Veränderung gebe. Er würde unter Stress und Druck stehen und dies würde seinen gesundheitlichen Zustand noch verschlimmern. Der BF würde auch zu einem Psychotherapeuten gehen. Er habe das letzte Mal auch gesagt, dass er nur eine Niere habe und es könne jederzeit soweit sein, dass er stationär aufgenommen werden müsste. Sein Vater sei im Iran an dieser Krankheit gestorben, da afghanische Flüchtlinge im Iran keine medizinische Behandlung bekommen würden. Dies wäre auch ein Grund, warum es dem BF so schlecht gehe, sein Vater hätte sonst nicht sterben müssen. Zur psychotherapeutischen Behandlung gefragt, habe der BF angegeben, dass er bis jetzt einmal dort gewesen wäre, er würde aber regelmäßig zur Therapie gehen müssen. Die psychischen Probleme habe er aber seit langem, es gehe vor allem um Schlafstörungen und dies hätte alles im Iran angefangen, als er im Iran geschlagen worden wäre, nunmehr habe er immer Angst vor uniformierten Polizisten. Bei einem Facharzt sei er deswegen noch nicht gewesen und er habe auch keine medizinischen Unterlagen. Der BF habe eine Kopie eines Fragebogens vorgelegt, welcher einen Stempel der ORS Service GmbH trage, es handle sich um einen Fragebogen zur Früherkennung von Asylsuchenden mit traumatischen Erlebnissen. Im Ergebnis sei festgehalten worden, dass beim BF eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe und er zur weiteren Untersuchung an eine psychologische oder medizinische Fachstelle überwiesen werden solle. Auf Nachfrage des BFA hinsichtlich medizinischer Unterlagen und zukünftiger Arzttermine bei der Betreuungsstelle sei am 22.03.2019 ein Befundbericht einer Urologie vom 21.03.2019 in Kopie und eine Kopie der Klientenkarte des BF übermittelt worden. Im sehr aktuellen Befundbericht vom 21.03.2019 werde die bekannte Einzelniere links bestätigt. Laut Anamnese bestehe dieser Zustand bereits seit Geburt, derzeit sei der BF beschwerdefrei. Als Kommentar sei im Befund angefügt worden, dass die URO-Befundung der Einzelniere zufriedenstellend sei, derzeit bestehe kein weiterer urologischer Handlungsbedarf, jährliche Kontrollen würden ab dem 45. Lebensjahr empfohlen. Auf Grund dieses aktuellen Befundes werde auch von der Übersetzung der Beweismittel abgesehen, da es für die Entscheidung nicht relevant sei, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen laut BF um die Tazkira, Sterbeurkunde sowie Krankenhausberichte des Vaters handle. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass sich eine mögliche Erkrankung des Vaters und dessen daraus resultierendes Ableben nicht auf gegenständliche Entscheidung auswirke. Laut dem aktuellen Befund vom 21.03.2019 bestehe beim BF zwar eine Einzelniere links, jedoch sei er beschwerdefrei und es habe auch aus medizinischer Sicht kein Handlungsbedarf festgestellt werden können. Auf Grund der übermittelten Unterlagen, welche der Betreuungsstelle vorliegen, könne festgestellt werden, dass der BF bereits am 22.02.2017 einen Fragebogen zur Gesundheitsinformation ausgefüllt habe. Schon zu diesem Zeitpunkt habe der BF angegeben, dass er extrem belastet wäre und sich noch nie so schlecht gefühlt hätte. Er würde an Appetitverlust leiden und habe Unruhe- und Angstzustände sowie anhaltende Gefühle von Traurigkeit und Kraftlosigkeit. Weshalb er in der Zeit seines ersten und zweiten Asylverfahrens hier in Österreich und auch während der Zeit in Deutschland nie einen Facharzt konsultiert habe, sei für das BFA nicht nachvollziehbar. Offenbar sei der Leidensdruck nicht derart groß, dass der BF eine fachärztliche Behandlung in Erwägung gezogen hätte. Laut Auskunft der Betreuungsstelle vom 22.03.2019 könne nicht festgestellt werden, dass für den BF ein Termin bei einem Facharzt f. Psychiatrie vereinbart worden wäre, wie er selbst bei seinem Parteigehör angeführt habe. Er selbst habe in der Einvernahme am 25.02.2019 zu Protokoll gegeben, dass er gesund sei. Es seien im gesamten Verfahren keine Fakte hervorgekommen, die einer Abschiebung nach Afghanistan aus medizinischer Sicht entgegenstehen würden. Auch der Antragsgrund, wonach er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da er alle sechs Monate eine Kontrolluntersuchung wegen seiner Niere benötigen würde, finde auf Grund des aktuellen Befundberichts keine Bestätigung. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren Gründe angegeben, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe. Er behauptete, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da die Lage dort sehr gefährliche wäre und er nur eine Niere habe, weshalb er medizinische Versorgung benötigen würde. Damit decke sich sein Parteibegehren im derzeit dritten Antrag auf internationalen Schutz mit dem im ersten. Einen wesentlich neuen Sachverhalt, welchen er im Erstverfahren noch nicht angegeben hätte bzw. welcher erst nach Rechtskraft des ersten Verfahrens (13.04.2018) entstanden wäre, habe er nicht vorgebracht. Das BFA gelangte daher zu dem Schluss, dass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege, da sich weder der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die Rechtslage erheblich geändert habe. Die Angaben bezüglich seines Privat- und Familienlebens würden sich aufgrund seiner niederschriftlichen Einvernahmen ergeben. Er habe keine Änderungen seines Privat- und Familienlebens in Österreich seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung vorgebracht. Bezüglich seiner Familie habe er angegeben, dass seine Familienangehörigen noch immer im Iran leben würden. Das BFA verwies darauf, dass sich kein Hinweis auf eine gezielte Tötung von Hazara oder Schiiten in Afghanistan aus den Länderberichten ergebe.Der BF habe im gegenständlichen Verfahren Gründe angegeben, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe. Er behauptete, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da die Lage dort sehr gefährliche wäre und er nur eine Niere habe, weshalb er medizinische Versorgung benötigen würde. Damit decke sich sein Parteibegehren im derzeit dritten Antrag auf internationalen Schutz mit dem im ersten. Einen wesentlich neuen Sachverhalt, welchen er im Erstverfahren noch nicht angegeben hätte bzw. welcher erst nach Rechtskraft des ersten Verfahrens (13.04.2018) entstanden wäre, habe er nicht vorgebracht. Das BFA gelangte daher zu dem Schluss, dass eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege, da sich weder der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die Rechtslage erheblich geändert habe. Die Angaben bezüglich seines Privat- und Familienlebens würden sich aufgrund seiner niederschriftlichen Einvernahmen ergeben. Er habe keine Änderungen seines Privat- und Familienlebens in Österreich seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung vorgebracht. Bezüglich seiner Familie habe er angegeben, dass seine Familienangehörigen noch immer im Iran leben würden. Das BFA verwies darauf, dass sich kein Hinweis auf eine gezielte Tötung von Hazara oder Schiiten in Afghanistan aus den Länderberichten ergebe. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der BF die erstmalig gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen nicht eingehalten habe. Sein Aufenthalt in Österreich sei durch illegale Einreise ins Bundesgebiet und Stellung von mittlerweile drei unbegründeten Asylanträgen begründet worden. Dass der BF nicht in der Lage sei die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, ergebe sich aus dem Akteninhalt und dem Umstand, dass er seinen Lebensunterhalt fast ausschließlich aus staatlichen Unterstützungsleistungen bestreite. Er habe sich bis auf die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland in Österreich durchgängig in Grundversorgung befunden. Der BF sei nicht in der Lage Mittel seinen Lebensunterhalt zu erwerben (z.B. durch eine

einschlägigen arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen erteilte Beschäftigungsbewilligung). Damit sei eine auf legale Möglichkeiten der Lebenssicherung fußende Erwerbstätigkeit nicht möglich, weshalb damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen sei. Rechtlich folgerte das Bundesamt im Wesentlichen, dass die Entscheidung des BVwG vom 06.04.2018, Zl W167 2187523-1/5E, mit welchem der Erstantrag abgewiesen worden sei, sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden sei, und dürfe vom BFA weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahmen der §§ 68, 69 und 71 AVG würden nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH würden verschiedene "Sachen" im Sinne des zu § 68 Abs. 1 AVG vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweiche. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betreffe, könne an der Identität der Sache nichts ändern. Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden seien (nova causa superveniens), seien von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst.Rechtlich folgerte das Bundesamt im Wesentlichen, dass die Entscheidung des BVwG vom 06.04.2018, Zl W167 2187523-1/5E, mit welchem der Erstantrag abgewiesen worden sei, sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden sei, und dürfe vom BFA weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahmen der Paragraphen 68, 69 und 71 AVG würden nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH würden verschiedene "Sachen" im Sinne des zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweiche. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betreffe, könne an der Identität der Sache nichts ändern. Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden seien (nova causa superveniens), seien von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst. Der BF habe zur Begründung des gegenständlichen Asylantrages Umstände geltend gemacht, die er bereits in seinem Erstverfahren angeführt habe. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne daher nicht die Rede sein. Er behauptete etwa, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da er medizinische Behandlung benötigen würde, und das Leben in Afghanistan wäre gefährlich, jeden Tag würden Angriffe stattfinden, selbst die Regierung würde sagen, dass es dort nicht sicher wäre. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation hätte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnis vom 11.04.2018, Zahl: W167 2187523-1/5E, dem neuerlichen Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Der BF habe zur Begründung des gegenständlichen Asylantrages Umstände geltend gemacht, die er bereits in seinem Erstverfahren angeführt habe. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne daher nicht die Rede sein. Er behauptete etwa, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da er medizinische Behandlung benötigen würde, und das Leben in Afghanistan wäre gefährlich, jeden Tag würden Angriffe stattfinden, selbst die Regierung würde sagen, dass es dort nicht sicher wäre. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation hätte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnis vom 11.04.2018, Zahl: W167 2187523-1/5E, dem neuerlichen Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Weiters wurde insbesondere im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es weder aus der Aktenlage ersichtlich sei noch habe der BF behauptet, während seines gegenständlichen Verfahrens Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden zu sein. Des Weiteren sei der Aufenthalt im Bundesgebiet weniger als die im § 46a Abs. 1 Z 1 od. 1a FPG normierten Dauer geduldet. Daher sei ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen. Auch liege beim BF analog vor, dass er nie ein gesichertes Aufenthaltsrecht besessen habe und sich sein Verbleib in Österreich immer nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber gestützt habe, somit unsicher gewesen sei und somit sei es in Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich sich mit der Frage zu beschäftigen, ob während des Aufenthaltes ein Privatleben entstanden sei.Weiters wurde insbesondere im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es weder aus der Aktenlage ersichtlich sei noch habe der BF behauptet, während seines gegenständlichen Verfahrens Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden zu sein. Des Weiteren sei der Aufenthalt im Bundesgebiet weniger als die im Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. 1a FPG normierten Dauer geduldet. Daher sei ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Auch liege beim BF analog vor, dass er nie ein gesichertes Aufenthaltsrecht besessen habe und sich sein Verbleib in Österreich immer nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber gestützt habe, somit unsicher gewesen sei und somit sei es in Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht erforderlich sich mit der Frage zu beschäftigen, ob während des Aufenthaltes ein Privatleben entstanden sei. Zudem wurde vom BFA ausgeführt, dass der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 05.07.2016 gestellt habe. Er habe sich somit noch nicht einmal drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Von 11.06.2018 bis 07.02.2019 sei er in Deutschland aufhältig gewesen. Im gegenständlichen Fall sei der Aufenthalt des BF in Österreich durch illegale Einreise und anschließender Stellung von nun bereits drei unbegründeten Asylanträgen begründet worden. Der BF halte sich seit dem Frühjahr 2016 in Österreich auf. Er habe nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe in weiterer Folge drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die sich als unberechtigt erwiesen hätten. Die Dauer des Verfahrens übersteige auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutz- möglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen sei. Es wurde ausgesprochen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Daher sei im Fall des BF von einer Erteilung der Frist abzusehen.Es wurde ausgesprochen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher sei im Fall des BF von einer Erteilung der Frist abzusehen. Mit einer Rückkehrentscheidung könne vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt worden sei und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachkomme, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Der BF sei seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Daher falle er unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL (vgl auch Art 11 Abs 1 lit b RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde). Der erste Antrag auf internationalen Schutz sei durch rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2018 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden.Mit einer Rückkehrentscheidung könne vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt worden sei und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachkomme, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Der BF sei seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Daher falle er unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL vergleiche auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde). Der erste Antrag auf internationalen Schutz sei durch rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2018 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. Dem BF sei eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt worden. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen und sei vorerst - bis zur rechtskräftigen Zurückweisung des zweiten -Strichaufzählung unbegründeter Weise gestellten Antrags auf internationalen Schutz -Strichaufzählung in Österreich aufhältig geblieben. Auch der, in dieser Entscheidung erlassenen Rückkehrentscheidung sei der BF nicht nachgekommen, sondern habe sich den österreichischen Behörden und der drohenden Abschiebung dadurch entzogen, dass er nach Deutschland gereist sei, um auch dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach Rücküberstellung von Deutschland habe der BF am 07.02.2019 gegenständlichen - seinen dritten - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Da der BF offensichtlich nicht bereit sei die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass sein Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Verhaltensweise zeige eindeutig, dass er nicht gewillt sei, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten, dies lasse auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn er schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sei, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne das BFA nur eine negative Zukunftsprognose betreffend den BF befunden. Wie bereits ausführlich dargestellt lebe der BF seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Frühjahr 2016 ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand. Eine auf gesetzliche Bestimmungen basierende Bewilligung zur Aufnahme einer Beschäftigung, wie sie regelmäßig der Lebenssicherung (Nahrung und Obdach) dient, sei ihm nicht möglich. Er könne daher den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass er einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würde. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall des BF nicht Art. 8 EMRK. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass er einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würde. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall des BF nicht Artikel 8, EMRK. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Der BF habe

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 ab 07.02.2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in einem näher bezeichneten Quartier in Österreich Unterkunft zu nehmen, da vor der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren des BF bestehe. Aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung und aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachen des Antrages auf internationalen Schutzes, sei dem BF deshalb aufgetragen worden, in der bezeichneten Betreuungsstelle des Bundes Unterkunft zu nehmen. Die Anordnung der Unterkunftnahme sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung seien dem BF mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.Der BF habe

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 ab 07.02.2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in einem näher bezeichneten Quartier in Österreich Unterkunft zu nehmen, da vor der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren des BF bestehe. Aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung und aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachen des Antrages auf internationalen Schutzes, sei dem BF deshalb aufgetragen worden, in der bezeichneten Betreuungsstelle des Bundes Unterkunft zu nehmen. Die Anordnung der Unterkunftnahme sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung seien dem BF mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.

  1. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde wurde vorzitierter Bescheid des BFA vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges insbesondere ausführt, dass der BF in seiner Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem BFA die Gründe geschildert habe, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und warum er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Bezüglich der Befürchtungen im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan werde auf die bisherigen Ausführungen des BF verwiesen und halte der BF diese auch für die Begründung der Beschwerde aufrecht. Der BF habe die meiste Zeit im Iran gelebt und habe daher keinerlei Bezugspersonen in Afghanistan. Betont wurde erneut, dass der BF die meiste Zeit im Iran gelebt habe und daher keinerlei Bezugspunkte in Afghanistan habe. Wenn er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, würde er keine Chance haben, weil er über keine afghanischen Dokumente verfüge. Auch im Iran würde er keine Aufenthaltsberechtigung mehr erhalten, weil ihm seine Unterlagen abgenommen worden seien. Die notwendige medizinische Behandlung wegen seiner Nierenprobleme könne er weder im Iran noch in Afghanistan erhalten. Aus den aktuellen Länderberichten gehe hervor, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil sei. Es könne unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände davon ausgegangen werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheitslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Jedenfalls sei aus diesem Grund der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde wurde vorzitierter Bescheid des BFA vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges insbesondere ausführt, dass der BF in seiner Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem BFA die Gründe geschildert habe, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und warum er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Bezüglich der Befürchtungen im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan werde auf die bisherigen Ausführungen des BF verwiesen und halte der BF diese auch für die Begründung der Beschwerde aufrecht. Der BF habe die meiste Zeit im Iran gelebt und habe daher keinerlei Bezugspersonen in Afghanistan. Betont wurde erneut, dass der BF die meiste Zeit im Iran gelebt habe und daher keinerlei Bezugspunkte in Afghanistan habe. Wenn er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, würde er keine Chance haben, weil er über keine afghanischen Dokumente verfüge. Auch im Iran würde er keine Aufenthaltsberechtigung mehr erhalten, weil ihm seine Unterlagen abgenommen worden seien. Die notwendige medizinische Behandlung wegen seiner Nierenprobleme könne er weder im Iran noch in Afghanistan erhalten. Aus den aktuellen Länderberichten gehe hervor, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil sei. Es könne unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände davon ausgegangen werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheitslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Jedenfalls sei aus diesem Grund der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Würde seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zuerkannt werden, so wäre dem BF jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil ihm im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art 2 und 3 EMRK drohe. Da im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung wegfalle, sei diese ebenfalls aufzuheben sowie die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig zu erklären. Alternativ wurde in der Beschwerde beantragt von Amts wegen zu überprüfen, ob nicht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen. Die Erlassung des Einreiseverbotes für die Dauer von zwei Jahren sei vom BFA damit begründet worden, dass er im Vorverfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen könne, da er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus staatlichen Unterstützungsleistungen bestritten habe sowie keiner Beschäftigung in Österreich nachgehe. Aus diesem Grund stelle er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Diese Begründung sei nicht nachvollziehbar. Der BF würde sofort eine legale Erwerbstätigkeit ausüben, würde es eine Möglichkeit geben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Gefahr darstelle. Er sei bisher strafrechtlich unbescholten. Die von der Erstbehörde dargelegte Begründung sei nicht nachvollziehbar Der BF sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weil sein Leben in Gefahr sei und ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei.Würde seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zuerkannt werden, so wäre dem BF jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil ihm im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Da im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung wegfalle, sei diese ebenfalls aufzuheben sowie die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig zu erklären. Alternativ wurde in der Beschwerde beantragt von Amts wegen zu überprüfen, ob nicht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen. Die Erlassung des Einreiseverbotes für die Dauer von zwei Jahren sei vom BFA damit begründet worden, dass er im Vorverfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen könne, da er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus staatlichen Unterstützungsleistungen bestritten habe sowie keiner Beschäftigung in Österreich nachgehe. Aus diesem Grund stelle er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Diese Begründung sei nicht nachvollziehbar. Der BF würde sofort eine legale Erwerbstätigkeit ausüben, würde es eine Möglichkeit geben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Gefahr darstelle. Er sei bisher strafrechtlich unbescholten. Die von der Erstbehörde dargelegte Begründung sei nicht nachvollziehbar Der BF sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weil sein Leben in Gefahr sei und ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei.
  3. Am 09.04.2019 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der drei vom BF erhobenen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, der Erstbefragungen sowie der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  5. Zu den bisherigen Verfahren: Der vom BF am 04.07.2016 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2018 rechtskräftig abgewiesen und die durch das BFA gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt; ebenso die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan. Am 16.05.2018 brachte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, in Afghanistan Krieg herrsche und er nur eine Niere habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 02.07.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG Zl. W255 2187523-2/5E vom 17.07.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis insbesondere aus, dass der vom BF am 04.07.2016 gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2018 rechtskräftig abgewiesen worden sei und die durch das BFA gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei; ebenso die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan festgestellt worden sei. Der BF verließ das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens, um ab Anfang September 2018 bis 07.02.2019 in Deutschland aufhältig zu sein, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte. Am 17.09.2018 langte beim BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO von Deutschland ein. Mitgeteilt wurde, dass der BF am 13.09.2018 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag hat er den gegenständlichen (den zweiten Folgeantrag) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.Der BF verließ das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens, um ab Anfang September 2018 bis 07.02.2019 in Deutschland aufhältig zu sein, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte. Am 17.09.2018 langte beim BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO von Deutschland ein. Mitgeteilt wurde, dass der BF am 13.09.2018 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag hat er den gegenständlichen (den zweiten Folgeantrag) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.03.2019 wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVmMit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.03.2019 wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde festgehalten, dass dem BF

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen wurde, ab 07.02.2019 in einem genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde festgehalten, dass dem BF

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen wurde, ab 07.02.2019 in einem genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Gegen diesen Bescheid des BFA vom 25.03.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. I. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist.Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. römisch eins. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist. 1.

  1. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim; sein Name und sein Geburtsdatum sind aus dem Spruchkopf der vorliegenden Entscheidung ersichtlich. Der BF wurde in der Provinz XXXX geboren und verließ im Alter von vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan. Der BF wuchs im Iran gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Seine Familie lebt nach wie vor im Iran. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Tischler. Der BF spricht Farsi.Der BF wurde in der Provinz römisch 40 geboren und verließ im Alter von vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan. Der BF wuchs im Iran gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Seine Familie lebt nach wie vor im Iran. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Tischler. Der BF spricht Farsi. Beim BF wurde im Juni 2017 in einem österreichischen Landesklinikum eine Herniotomie re. und Lichtenstein-Repair, Lichtenstein-Repair li. durchgeführt, nachdem der BF wegen einer geplanten operativen Sanierung einer Leistenhernie bds. aufgenommen wurde. Im Zuge der Operation zeigte sich eine Scrotalhernie in der Größe von 8x4cm, hier erfolgte die Herniotomie mit Lichtenstein-Repair. Auf der linken Seite wurde keine Hernie bzw. kein Bruchsack festgestellt, die Transversalisfascie zeigte sich stabil und es erfolgte eine Augmentation mit ProGrip-Netz. Der BF wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen und hat seither in Zusammenhang mit dieser Operation keine Beschwerden. Der BF verfügt nur über eine Niere. Er stand seit Juli 2017 nie wegen etwaiger Nierenprobleme in Behandlung und nimmt keine Medikamente. Im gegenständlichen Verfahren hat der BF am 07.03.2019 im Rahmen des Parteiengehörs zu Veränderungen hinsichtlich seiner Nierenprobleme befragt angegeben, dass es keine Veränderung gebe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er nur über eine Niere verfügt, im Alltag eingeschränkt ist bzw. Probleme hat. Im überaus aktuellen Befundbericht vom 21.03.2019 wird die bekannte Einzelniere links bestätigt. Laut Anamnese besteht dieser Zustand bereits seit Geburt, derzeit ist der BF auch laut diesem Befund beschwerdefrei. Als Kommentar war im Befund angefügt worden, dass die urologische Befundung der Einzelniere zufriedenstellend ist, derzeit besteht kein weiterer urologischer Handlungsbedarf für den rund 37jährigen BF, jährliche Kontrollen würden ab dem
  2. Lebensjahr empfohlen. Auch der Antragsgrund, wonach er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da er alle sechs Monate eine Kontrolluntersuchung wegen seiner Niere benötigen würde, findet somit aufgrund des aktuellen Befundberichts keine Bestätigung. Der BF behauptet psychische Beschwerden. Die psychischen Probleme habe er aber seit langem, es gehe vor allem um Schlafstörungen und dies hätte alles im Iran angefangen. Er würde an Appetitverlust leiden und habe Unruhe- und Angstzustände sowie anhaltende Gefühle von Traurigkeit und Kraftlosigkeit. Festgestellt wird jedoch auch, dass er in der Zeit seines ersten und zweiten Asylverfahrens in Österreich und auch während seines Aufenthalts in Deutschland nie einen Facharzt konsultiert hat. Zu psychotherapeutischen Behandlungen gefragt, gab der BF an, dass er bis jetzt einmal dort gewesen wäre, er würde aber regelmäßig zur Therapie gehen müssen. Laut Auskunft der Betreuungsstelle vom 22.03.2019 kann nicht festgestellt werden, dass für den BF ein Termin bei einem Facharzt f. Psychiatrie vereinbart worden wäre, wie er selbst bei seinem Parteigehör angeführt hat. Der BF hat zudem selbst in der Einvernahme am 25.02.2019 zu Protokoll gegeben, dass er gesund sei. Es sind im gesamten Verfahren keine Fakte hervorgekommen, die einer Abschiebung nach Afghanistan aus medizinischer Sicht entgegenstehen. Festgestellt wird, dass der BF an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. Der BF lebt aktuell in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat zwei Deutschkurse auf A1 Niveau besucht und hat bisher keine Deutschprüfung in Österreich absolviert. Der BF ist in einer Schauspielgruppe aktiv und hat an Theateraufführungen teilgenommen. Der BF verfügt über keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zu den Gründen für die neue Asylantragstellung des BF: Der BF machte seit Rechtskraft seines Erstverfahrens kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im gegenständlichen Verfahren geltend. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF kann ebensowenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wurden bereits im nunmehr angefochtenen. Bescheid getroffen; diese werden von der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt. Insbesondere ergibt sich aus den Länderberichten aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit der letzten Kurzinformation vom 31.01.2019, dass in Afghanistan Medikamente auf jedem Markt erwerblich sind und eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan kostenfreie medizinische Versorgung bietet. Es wird festgestellt, dass sich das Vorbringen des BF im gegenständlichen dritten Asylverfahren in Österreich mit dem Vorbringen deckt, welcher der BF im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren vorbrachte. Einen wesentlich neuen Sachverhalt, welchen er im Erstverfahren noch nicht angegeben hätte bzw. welcher erst nach Rechtskraft des ersten Verfahrens (13.04.2018) entstanden wäre, hat er nicht vorgebracht und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Der BF lebt seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Frühjahr 2016 ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand. Er war trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Österreich ab Anfang September 2018 illegal nach Deutschland gereist und dort bis zum 07.02.2019 in Deutschland aufhältig gewesen, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte. Er kann den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Mit Verfahrensanordnungen vom 07.02.2019 wurde dem BF

§ 15bAsyl

G 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG mitgeteilt, dass er ab 07.02.2019 an einer näher bezeichneten Adresse Unterkunft zu nehmen hat und verpflichtet ist, binnen drei Tagen anzureisen. Ferner wurde ihm ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung der Unterkunftnahme übergeben.Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG mitgeteilt, dass er ab 07.02.2019 an einer näher bezeichneten Adresse Unterkunft zu nehmen hat und verpflichtet ist, binnen drei Tagen anzureisen. Ferner wurde ihm ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung der Unterkunftnahme übergeben.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund des ersten Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2016, seines zweiten Antrages vom 16.05.2018 und gegenständlichen zweiten Folgeantrags vom 07.02.2019.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund des ersten Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2016, seines zweiten Antrages vom 16.05.2018 und gegenständlichen zweiten Folgeantrags vom 07.02.
  3. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in seinen Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden ärztlichen Befunden und Bestätigungen sowie den Angaben des BF gegenüber dem BFA. Der BF gab bereits in seinem ersten Asylverfahren gegenüber dem BFA an, nur eine Niere zu haben, jedoch gesund zu sein. Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren gab der BF an, nur eine Niere zu haben, jedoch gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Vom BF wurde zwar erstmals im zweiten Asylverfahren in Österreich vorgebracht, alle sechs Monate zu einer Kontrolluntersuchung gehen zu müssen. Beim BF wurde im Juni 2017 in einem österreichischen Landesklinikum eine Herniotomie re. und Lichtenstein-Repair, Lichtenstein-Repair li. durchgeführt, nachdem der BF wegen einer geplanten operativen Sanierung einer Leistenhernie bds. aufgenommen wurde. Im Zuge der Operation zeigte sich eine Scrotalhernie in der Größe von 8x4cm, hier erfolgte die Herniotomie mit Lichtenstein-Repair. Auf der linken Seite wurde keine Hernie bzw. kein Bruchsack festgestellt, die Transversalisfascie zeigte sich stabil und es erfolgte eine Augmentation mit ProGrip-Netz. Der BF wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen und hat seither in Zusammenhang mit dieser Operation keine Beschwerden. Er stand seit Juli 2017 nie wegen etwaiger Nierenprobleme in Behandlung und nimmt keine Medikamente. Seine vereinbarte Kontrolluntersuchung bei einem Facharzt für Urologie, am 23.05.2017, wurde vom BF verweigert. Im gegenständlichen V

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