RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlW241 2216497-1 SpruchW241 2216497-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde des mj. XXXX , geboren am XXXX , StaatsangehörigkeitDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch das Land Tirol, Bevollmächtigte: Mag. XXXX , Abteilung Kinder- und Jugendhilfe Tirol, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019,Mag. römisch 40 , Abteilung Kinder- und Jugendhilfe Tirol, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zahl: 1148506701/170439778, beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, brachte am 10.04.2017 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ein.
- Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, brachte am 10.04.2017 einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ein.
- Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragstellung am 16.12.2015 in Deutschland.
- Am 11.04.2017 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF an, dass er mit seinem minderjährigen Bruder (siehe W241 2216495-1) nach Österreich gekommen sei. Er sei über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder nach Deutschland gelangt, wo er sich ein Jahr und fünf Monate aufgehalten habe. Sein Asylverfahren in Deutschland sei noch offen.
- In einem Schreiben vom 03.10.2017 teilte die gesetzliche Vertretung des BF mit, dass der BF in Deutschland am 23.11.2016 den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe. Der BF besuche derzeit die Schule und sei gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht. Der Bruder habe keine Entscheidung des deutschen Bundesamts erhalten, weshalb Österreich für seinen Asylantrag zuständig sei. Eine Zurückweisung des Antrags des BF würde eine Trennung der Brüder bedeuten. Er verfüge in Österreich auch über weitere Verwandte, unter anderem einen Bruder und drei Schwestern.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.10.2017 wurde das Land Tirol als Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge des BF betraut.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.10.2017 wurde das Land Tirol als Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge des BF betraut.
- Aus einer Auskunft des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), vom 06.11.2018 geht hervor, dass dem BF am 10.12.2016 in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
- Aus einer Auskunft des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), vom 06.11.2018 geht hervor, dass dem BF am 10.12.2016 in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
- Im Rahmen der Einvernahme am 28.01.2019 gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Österreich außer dem mitgereisten Bruder noch einen Bruder und drei Schwestern habe. Er habe 29 Neffen und Nichten. In Deutschland lebten ein Bruder und eine Schwester mit sieben Neffen und Nichten. In Deutschland seien die Neffen und Nichten nicht in seinem Alter gewesen, ihm sei langweilig gewesen, deshalb habe er sich entschlossen, nach Österreich zu kommen. Er habe in Deutschland nicht bei seinen Verwandten gelebt. In Österreich wohne er mit seinem Bruder in einem Heim. Er stehe mit seinen Geschwistern, Neffen und Nichten immer in Kontakt.
- Mit Schreiben vom 01.02.2019 teilte die deutschen Behörden mit, dass der Rücküberstellung des BF und seines Bruders zugestimmt werde. Der BF sei in Deutschland subsidiär schutzberechtigt. Die Zustimmung gelte auch für dessen Bruder, obwohl dieser kein Asylsuchender nach der Dublin III-VO sei.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.02.2019 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass der BF sich nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), werde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.02.2019 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass der BF sich nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), werde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 26.03.2019.
- Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 26.03.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2019, Zahl W241 2216497-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat." § 28 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: "
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
- In den gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffend davon aus, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen war, da diesem in Deutschland der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im gegenständlichen Fall ist der minderjährige BF gemeinsam mit seinem minderjährigen jüngeren Bruder nach Österreich gereist und lebt seither mit diesem in einer Flüchtlingsunterkunft. Im Gegensatz zum BF wurde dem Bruder der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland nicht zuerkannt. Da das BFA innerhalb der in der Dublin III-VO vorgesehenen Frist kein Konsultationsverfahren mit Deutschland einleitete, ging die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Bruders des BF auf Österreich über. Der zurückweisende Bescheid vom 20.02.2019 wurde daher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zahl W241 2216495-1, behoben und das Verfahren des Bruders des BF zugelassen. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine Trennung des BF von seinem Bruder zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Den im Akt aufliegenden Unterlagen der deutschen Behörden ist zu entnehmen, dass die Brüder nicht gemeinsam, sondern im Abstand von wenigen Monaten nach Deutschland einreisten. Ob der BF und sein Bruder auch in Deutschland gemeinsam untergebracht waren, wurde im Verfahren nicht erhoben. Bei der Beurteilung des Familienlebens wird auch zu berücksichtigen sein, dass der BF und sein Bruder über weitere familiäre Anknüpfungspunkte sowohl in Österreich als auch in Deutschland verfügen. Aufgrund der bisherigen Angaben des BF kann nicht festgestellt werden, ob die Beziehung zum Bruder des BF Merkmale eines derart qualifizierten Abhängigkeitsverhältnisses aufweist, dass eine Außerlandesbringung eine Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Achtung des Familienlebens darstellen würde.Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine Trennung des BF von seinem Bruder zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Den im Akt aufliegenden Unterlagen der deutschen Behörden ist zu entnehmen, dass die Brüder nicht gemeinsam, sondern im Abstand von wenigen Monaten nach Deutschland einreisten. Ob der BF und sein Bruder auch in Deutschland gemeinsam untergebracht waren, wurde im Verfahren nicht erhoben. Bei der Beurteilung des Familienlebens wird auch zu berücksichtigen sein, dass der BF und sein Bruder über weitere familiäre Anknüpfungspunkte sowohl in Österreich als auch in Deutschland verfügen. Aufgrund der bisherigen Angaben des BF kann nicht festgestellt werden, ob die Beziehung zum Bruder des BF Merkmale eines derart qualifizierten Abhängigkeitsverhältnisses aufweist, dass eine Außerlandesbringung eine Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Achtung des Familienlebens darstellen würde. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen unter Einbeziehung des BF sowie unter Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine Trennung des minderjährigen BF von seinem ebenfalls minderjährigen Bruder vertretbar erscheint.Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen unter Einbeziehung des BF sowie unter Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine Trennung des minderjährigen BF von seinem ebenfalls minderjährigen Bruder vertretbar erscheint.
- Da zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt aufgrund mangelnder Sachverhaltserhebungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ob dem BF durch eine Überstellung nach Deutschland ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben droht, war gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.
- Da zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt aufgrund mangelnder Sachverhaltserhebungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ob dem BF durch eine Überstellung nach Deutschland ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben droht, war gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W241.2216497.1.01