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{'item': 'W252 2165774-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 63§ 52§ 3§ 8§ 10§ 57§ 46a§ 58§ 55§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 46§ 51§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlW252 2165774-1 SpruchW252 2165774-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth S

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 06.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu am nächsten Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er hier einen Beruf lernen und arbeiten wolle, um seine Familie zu unterstützten.
  2. Am 20.08.2014 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Aufgrund von Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung vorgesehen. Mit Verfahrensanordnung vom 08.10.2014 wurde, basierend auf dem medizinischen Gutachten vom 06.10.2014, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt.Mit Verfahrensanordnung vom 08.10.2014 wurde, basierend auf dem medizinischen Gutachten vom 06.10.2014, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als Geburtsdatum für das Mindestalter der römisch 40 festgesetzt.
  3. Am 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, von seiner Familie und der Bevölkerung, die mehrheitlich der Volksgruppe der Isaaq angehöre, wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert zu werden. Sein Stiefvater, ebenfalls der Volksgruppe der Isaaq zugehörig, sei nicht stolz darauf gewesen, dass der Beschwerdeführer der Bruder seiner Kinder gewesen sei und habe nicht wollen, dass der Beschwerdeführer etwas erbe. Er habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen zu lügen und ihn des Diebstahls bezichtigt. Schließlich habe der Stiefvater beschlossen, den Beschwerdeführer von drei Männern töten zu lassen. Diese Männer hätten den Beschwerdeführer eines Nachts beim Autofahren aufgehalten. Sie seien bewaffnet gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, die Flucht zu ergreifen, wobei die Männer auf den Beschwerdeführer geschossen hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht getroffen worden und ihm sei die Flucht gelungen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die autonome Region Somaliland, Somalia, zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die autonome Region Somaliland, Somalia, zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
  6. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 13.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 13.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Das Bundesamt habe nur unvollständige und teilweise unrichtige Länderfeststellungen herangezogen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegen der Meinung des Bundesamtes äußerst lebensnah gewesen. Das Bundesamt sei daher zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Da der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zum Minderheitenstamm der Gabooye verfolgt werde, hätte dem Beschwerdeführer internationaler Schutz

§ 3Asyl

G gewährt werden müssen. Bezüglich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde dem Hintergrund der Länderberichte insbesondere in Rücksicht der derzeit prekären humanitären Lage in Somalia zum Schluss gelange, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia sei unbedenklich.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Das Bundesamt habe nur unvollständige und teilweise unrichtige Länderfeststellungen herangezogen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegen der Meinung des Bundesamtes äußerst lebensnah gewesen. Das Bundesamt sei daher zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Da der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zum Minderheitenstamm der Gabooye verfolgt werde, hätte dem Beschwerdeführer internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG gewährt werden müssen. Bezüglich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde dem Hintergrund der Länderberichte insbesondere in Rücksicht der derzeit prekären humanitären Lage in Somalia zum Schluss gelange, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia sei unbedenklich.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache, der Ehefrau und dem Kind des Beschwerdeführers, und ohne Beisein des Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Dem Beschwerdeführer wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018 (letzte KI eingefügt am 17.09.2018), das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia - Somaliland vom 12.01.2018 (letzte KI eingefügt am 17.09.2018), sowie der Bericht des schweizerischen Staatssekretariates für Migration "Focus Somalia - Clans und Minderheiten" vom 31.05.2017, zur Stellungnahme vorgehalten. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das (fiktive) Geburtsdatum XXXX . Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Gabooye und bekennt sich zum muslimischen Glauben.Der zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das (fiktive) Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Gabooye und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde in Hiiran geboren und zog im Alter von 1 Jahr mit seiner Mutter nach Hargeisa, wo er mit ihr und seinen Halbgeschwistern im Bezirk XXXX , in einem Haus das im Eigentum der Familie steht, aufwuchs.Der Beschwerdeführer wurde in Hiiran geboren und zog im Alter von 1 Jahr mit seiner Mutter nach Hargeisa, wo er mit ihr und seinen Halbgeschwistern im Bezirk römisch 40 , in einem Haus das im Eigentum der Familie steht, aufwuchs. Er besuchte von 2008 bis 2013 die Volksschule und Mittelschule und absolvierte keine Berufsausbildung im Herkunftsstaat. Für den Lebensunterhalt kam der Ehemann seiner Mutter auf, der gearbeitet hat. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Die Mutter, der Stiefvater und neun Geschwister sowie zwei Halbgeschwister sind nach wie vor in Somalia aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsland und bei seiner Einreise ledig und hat von Österreich aus Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder XXXX .Er besuchte von 2008 bis 2013 die Volksschule und Mittelschule und absolvierte keine Berufsausbildung im Herkunftsstaat. Für den Lebensunterhalt kam der Ehemann seiner Mutter auf, der gearbeitet hat. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Die Mutter, der Stiefvater und neun Geschwister sowie zwei Halbgeschwister sind nach wie vor in Somalia aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsland und bei seiner Einreise ledig und hat von Österreich aus Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder römisch 40 . 1.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  5. Dem Beschwerdeführer droht keine asylrelevante Bedrohung und/oder Verfolgung durch seinen Stiefvater oder durch dessen Angehörigen. 1.2.
  6. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Somalia. 1.
  7. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Hargeysa, Somaliland, in keine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation geraten. 1.
  8. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 06.08.2014 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig und bezog durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Er lernte im Bundesgebiet eine somalische Asylwerberin kennen (siehe hierzu das hg. Verfahren zur Zl. 2166319-1), die er im Juli 2016 nach traditionellem Ritus heiratete und mit der er seit 01.06.2017 zusammenlebt und ein gemeinsames Kind hat (siehe hierzu das hg. Verfahren zu Zl. 2166320-1). Er spricht und versteht Deutsch auf einem einfachen Niveau, absolvierte bereits 2016 das ÖSD Zertifikat der Niveaustufe A2 und hat einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht. Er bestand die Integrationsprüfung B1 am 25.01.2019 nicht. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb seines sozialen Umfelds im Bundesgebiet an zahlreichen Kursen und Projekten teil und übernahm gelegentlich unentgeltliche Hilfsarbeiten. Die Arbeitgeber beschreiben den Beschwerdeführer durchwegs als zuverlässigen Menschen, der die ihm aufgetragenen Tätigkeiten in einem sehr zufriedenstellenden Ausmaß verrichtet habe. Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer gelegentlich an Fußballspielen im Bundesgebiet teil. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund. Er ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt abgesehen von seiner nunmehrigen Ehefrau (der Asylwerberin im Verfahren zur Zl. 2166319-1) und deren gemeinsames Kind (Asylwerber im Verfahren zur Zl. 2166320-1) über keine Verwandte in Österreich. Darüber hinaus pflegt er auch Kontakte zur österreichischen Gesellschaft in Form von nachbarschaftlichen- und beruflichen Beziehungen. 1.
  9. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Somalia - Somaliland vom 12.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 17.09.2018) wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte die Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung. Sicherheitslage Hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt (BFA 8.2017). In Somaliland herrscht Frieden (ZEIT 22.11.2017). Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 4.2017a). Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 3.3.2017). In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.1.2017). Somaliland ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017; vgl. ÖB 9.2016). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016).In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.1.2017). Somaliland ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017; vergleiche ÖB 9.2016). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016). Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen (UNHRC 6.9.2017). Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine (ÖB 9.2016), die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete (AA 1.1.2017). Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der al Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass die al Shabaab in Hargeysa über eine Präsenz verfügt. Die Kapazitäten der al Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten der al Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet (BFA 8.2017). In Sool (v.a. Laascaanood) und Sanaag scheint die Präsenz der al Shabaab verstärkt worden zu sein (SEMG 8.11.2017). Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der al Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren. Über 50 Angehörige der al Shabaab befinden sich in somaliländischen Gefängnissen. Deserteure der al Shabaab scheinen in Somaliland kaum gefährdet zu sein. Es gibt keine Berichte, wonach in Hargeysa schon einmal ein Deserteur der al Shabaab exekutiert worden wäre (BFA 8.2017). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährde. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 9.2016). Mit internationaler Hilfe ist es gelungen, in Somaliland Bezirksverwaltungen und Bezirksräte zu etablieren (BFA 8.2017). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.1.2017). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (BFA 8.2017). Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 1.1.2017) und international nicht anerkannt. Dort kommt es gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 9.2016) bzw. zu kleineren Scharmützeln mit beheimateten Milizen (AA 4.2017a). Dabei geht es um die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag (BFA 8.2017). In der Grenzregion Sanaag bestehen Spannungen (ÖB 9.2016). Der Osten der Region Sanaag steht nicht unter Kontrolle der somaliländischen Regierung; überhaupt hat die Regierung in den Gebieten der Warsangeli keinen großen Einfluss. Auf den Bezirk Laasqoray nehmen weder Somaliland noch Puntland maßgeblichen Einfluss, Teile davon werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet (BFA 8.2017). Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und die Vertreter halten sich oft in Äthiopien auf, wo sie von Somaliland nicht verfolgt werden können. Der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen (EASO 2.2016). Seit 2014 ist es in der Region Sool zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und der Khatumo-Miliz gekommen (ÖB 9.2016). Seit Beginn des Jahres 2017 hat es so gut wie keine bewaffneten Aktivitäten von Khatumo oder mit Bezug auf Khatumo gegeben. Die Lage in den Gebieten Ost-Somalilands an der Grenze zu Puntland bleibt aber weiterhin fragil. Dabei geht es nicht so sehr um den Konflikt zwischen Puntland und Somaliland, sondern um lokale Clans, die regelmäßig in Schießereien verwickelt sind. Diese sind im Jahr 2017 - vermutlich aufgrund der Dürre und der damit verbundenen Verknappung der Ressourcen - eskaliert. Dabei standen sich in erster Linie Subclans der Dulbahante gegenüber. Im weitesten Sinne ist das Gebiet von Khatumo also immer noch ein ‚umstrittenes' Gebiet. Die somaliländische Polizei und die Armee werden häufig in die Region verlegt, zuletzt vor allem im Zuge der Wählerregistrierung. Auch gegenwärtig verfügt die somaliländische Armee in Ost-Somaliland über eine verstärkte Präsenz (BFA 8.2017). Der Führer des selbsternannten "Khatumo-Staates", Ali Khalif Galayd, hat Friedensgespräche mit Somaliland initiiert; dabei wurde im Juni 2017 auch die "Rückkehr" von Khatumo zu Somaliland in Aussicht gestellt (UNSC 5.9.2017) und es ist zu einer Einigung gekommen (SEMG 8.11.2017). Derzeit ist das Verhältnis zwischen Khatumo und Somaliland relativ vernünftig. Man führt Verhandlungen. Allerdings zerfällt die pro-Khatumo-Front innerhalb der Dulbahante zusehends. Einige Älteste unterschiedlicher Subclans haben dem Präsidenten von Khatumo schon die Unterstützung entzogen. Diese Spaltung spiegelt sich etwa in Form der Schaffung der Dulbahante Liberation Front (DLF) wider (BFA 8.2017). In der Folge kam es auch zu Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Fraktionen der Dulbahante. Im Zuge der Vorbereitungen der somaliländischen Präsidentschaftswahl ist es zu Angriffen von Dulbahante-Milizen auf mit der Wahl verbundenen Zielen gekommen (SEMG 8.11.2017). Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd. Laut Lagekarte verfügt Somaliland in den einfarbig markierten Landesteilen über relevanten Einfluss. Somaliland kann dafür auf die maßgeblichen Ressourcen zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Schraffierte Gebiete unterliegen dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien (hier: Somaliland, Puntland). Strichlierte Linien umreißen die Operationsgebiete weiterer, weniger relevanter Parteien mit geringerem Einfluss (hier: Clan-Milizen; al Shabaab in den Golis/Galgala Bergen) (BFA 8.2017). Nur verhältnismäßig kleine Teile der somaliländischen Einflusszonen sind umstritten: -Strichaufzählung Die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag zwischen Puntland und Somaliland; -Strichaufzählung In den Bezirken Buuhoodle, Laascaanood, Xudun und Taalex kommt es sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und einzelnen Dulbahante-Milizen; -Strichaufzählung Auf den Bezirk Laasqoray nehmen weder Somaliland noch Puntland maßgeblichen Einfluss, Teile davon werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet. -Strichaufzählung ? Im Gebiet der Galgala-Berge an der Grenze von Somaliland und Puntland hat sich bereits vor Jahren eine Gruppe der al Shabaab festgesetzt. Sie unternimmt von dort aus - meist kleinere - Operationen ins Umland (BFA 8.2017). Minderheiten/Clans (siehe auch SOMA_LIB) Mehrheitsclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yonis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeelo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yonis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeelo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle (AA 1.1.2017), Minderheitenschutz besteht offiziell nicht. Das bedeutet, dass Angehörige v.a. der Gabooye weiterhin marginalisiert bleiben (ÖB 9.2016). Auch weiterhin berichten Minderheitenvertreter über die Schwierigkeiten, welchen ihre Gruppen bei der Integration in die somaliländische Gesellschaft ausgesetzt sind (UNHRC 6.9.2017). Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt. Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 9.2016). Dabei kommt es zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte, wiewohl es vorkommt, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird (SEM 31.5.2017). Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Auch von den somaliländischen Gerichten werden die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt (SEM 31.5.2017). Weiterhin kommt es zur Tabuisierung von Mischehen (UNHRC 6.9.2017). In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darod Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren (SEM 31.5.2017). In einem Fall wurde ein Paar, das geheiratet hatte, von Angehörigen des Mehrheitsclans (zu welchem die Frau gehörte) entdeckt und geschlagen (UNHRC 6.9.2017). In Somaliland sind die Clan-Ältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten. In der Regierung und dem Repräsentantenhaus hingegen sind sie nicht vertreten, ebensowenig in vielen lokalen Räten (SEM 31.5.2017). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme. Im August 2016 wurde zudem ein Angehöriger der Dulbahante zum Innenminister ernannt. Dieser soll sich auch um Beschwerden der Bewohner von Sool und Sanaag kümmern, wonach ihre Regionen vernachlässigt würden (USDOS 3.3.2017). In Somaliland gibt es einige Nichtregierungsorganisationen, die sich explizit (auch) um die Minderheiten - hier speziell um berufsständische Gruppen - kümmern. Dazu gehören: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017); Insgesamt kommt es nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clan-Auseinandersetzungen. Zwar kommt es manchmal zu Zusammenstößen, diese sind aber meist nur kleine Schusswechsel. Die Regierung ruft meist die Ältesten auf, die Kämpfe zu beenden. Eskaliert ein Clan-Konflikt, dann schreiten die Sicherheitskräfte ein. Dann versucht die Regierung, das Problem zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich: Manchmal schießen die Sicherheitskräfte auf beide Seiten, wodurch die Situation weiter verschlimmert wird (BFA 8.2017). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017). Grundversorgung/Wirtschaft In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 1.1.2017). Die Arbeitslosigkeit in Somaliland beträgt bei jungen Menschen rund 60% (CNN 1.8.2017). Nach anderen Angaben beträgt die Arbeitslosigkeit insgesamt 47,4% (RMMS 7.2016). Die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten gehört zu den Hauptgründen für Migration (ÖB 9.2016). Die Regierung hat gemeinsam mit der Weltbank im November 2017 ein Programm gestartet, das rund 3.500 Jobs schaffen soll. Dabei wird in hunderte Betriebe investiert. Der Privatsektor trägt 90% zum BIP bei (WB 1.11.2017). Trotz der Erfolge bei der Friedens- und Staatsbildung stehen Somaliland nur eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung. Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Das Verwaltungssystem ist aber urban und reicht nicht bis in entlegene Gebiete. Insgesamt fehlt es Somaliland an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut (BS 2016). Die fehlende Anerkennung hindert das Land vor allem daran, wirtschaftlich voranzukommen. Keine internationale Bank lässt sich nieder. Äthiopien ist der einzige treue Handelspartner. Viele Familien sind abhängig vom Geld der Diaspora (SZ 13.2.2017). Somaliländer, die im Ausland an Geld und materielle Ressourcen gekommen sind, kehren zunehmend aus der Diaspora zurück und sind vor allem am wirtschaftlichen Vorankommen des Landes interessiert (ZEIT 22.11.2017). Der Handel und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 4.2017b). Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil. Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig. Der private Bildungssektor boomt und es gibt einige Universitäten und Colleges (BS 2016). Somaliland hat mit den Vereinten Arabischen Emiraten einen Vertrag über den Ausbau des Hafens Berbera und die Errichtung eines Stützpunktes der VAE abgeschlossen (ECO 13.11.2017). Alleine beim Hafen sollen über 440 Millionen US-Dollar investiert werden. Berbera kann damit zu einem weiteren wichtigen Hafen für das Binnenland Äthiopien mutieren. Das Nachbarland hat sich Anteile am Hafen gesichert (CNN 1.8.2017; vgl. FT 29.6.2017).Somaliland hat mit den Vereinten Arabischen Emiraten einen Vertrag über den Ausbau des Hafens Berbera und die Errichtung eines Stützpunktes der VAE abgeschlossen (ECO 13.11.2017). Alleine beim Hafen sollen über 440 Millionen US-Dollar investiert werden. Berbera kann damit zu einem weiteren wichtigen Hafen für das Binnenland Äthiopien mutieren. Das Nachbarland hat sich Anteile am Hafen gesichert (CNN 1.8.2017; vergleiche FT 29.6.2017). Dürre-Situation (siehe auch SOMA_LIB) Teile von Somaliland waren schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden. Im Rahmen der Dürre sind die meisten Gebiete Somalilands besser durch internationale humanitäre Unterstützung abgedeckt, da die Möglichkeiten im Gegensatz zu Süd-/Zentralsomalia wenig eingeschränkt sind (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50% (TG 24.5.2017).Teile von Somaliland waren schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden. Im Rahmen der Dürre sind die meisten Gebiete Somalilands besser durch internationale humanitäre Unterstützung abgedeckt, da die Möglichkeiten im Gegensatz zu Süd-/Zentralsomalia wenig eingeschränkt sind (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50% (TG 24.5.2017). Die Gesamtsituation in Bezug auf die Dürre ist in Somaliland erheblich besser als in den anderen Landesteilen (UNHRC 6.9.2017). Der Konflikt in den umstrittenen Gebieten von Sool und Sanaag schränkt den Zugang für humanitäre Organisationen ein (USDOS 3.3.2017). Auch die fehlende Anerkennung Somalilands als souveräner Staat hat Auswirkungen, da dadurch der Zugriff auf relevante Fonds der Weltbank oder des Weltwährungsfonds verwehrt bleibt (F24 22.7.2017). Im März 2017 waren Behördenangaben zufolge in der Region Sanaag 25 Menschen an Hunger gestorben (VOA 22.3.2017). Die Aufnahmegemeinden für aufgrund der Dürre geflüchtete Somaliländer waren bisher großzügig, so wurden etwa in der westlichen Region Awdal zahlreiche IDPs aus Ost-Somaliland empfangen. In Hargeysa beherbergen Familien ihre Verwandten vom Land. Im Land wird von einer "leveling drought" gesprochen, einer Dürre, von der alle betroffen sind und die alle gleichstellt. In der Somali-Gesellschaft ist es durchaus üblich, von Dürre Betroffene aufzunehmen, da man selbst von der nächsten Dürre betroffen sein könnte und sich so diesbezüglich versichert. Erst wenn die Dürre weiterhin anhält und tatsächlich alle Ressourcen verbraucht sind, wird es auch zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen kommen (BFA 8.2017). Während die agro-pastorale Wirtschaft im ländlichen Raum und damit der Lebensunterhalt hunderttausender Menschen schwer getroffen wurde, ermöglicht es die in Somaliland weit verbreitete, am Mobilfunknetz aufgebaute Zahlungs- und Transfertechnologie, dass in städtischen Gebieten lebende Menschen ihren Verwandten auf dem Land ohne Zeitverlust Geld zukommen zu lassen (BBC 13.9.2017). Auch die Deyr-Regenfälle Ende 2017 sind unterdurchschnittlich ausgefallen, Somaliland erhielt nur rund 75% der üblichen Menge (FEWS 3.1.2018). Laut Behörden sind 80% des Viehbestandes verendet. Viehbauern haben die am schlimmsten von der Dürre betroffenen Gebiete verlassen und sind teilweise in Lagern untergekommen, wo ihnen Hilfe zur Verfügung gestellt wird. Sie erhalten dort 100 US-Dollar pro Monat von NGOs, das Geld wird auf Mobiltelefone transferiert (F24 22.7.2017). Rückkehr Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige (AA 1.1.2017). IOM Länderbüros unterhalten Rückkehrprogramme nach Somaliland und beurteilen die Rückkehr nach Somaliland somit als durchaus möglich. Hervorzuheben ist, dass Somaliland nur aus Somaliland stammende Rückkehrer und Angehörige der ansässigen Clans oder Sub-Clans akzeptiert (ÖB 9.2016). Der Generaldirektor des somaliländischen Ministry of Resettlement, Rehabilitation and Reconstruction (MRRR) gibt an, dass Somaliland jede somaliländische Person willkommen heiße, die freiwillig zurückkehrt. Das MRRR versucht, vor der Rückkehr Familie und Verwandte ausfindig zu machen und führt ein Screening des Rückkehrwilligen durch. Nur dann wird von Somaliland die Genehmigung zur Rückkehr erteilt (BFA 3./
  10. 2017). Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Kenia, Äthiopien und Dschibuti (AA 1.1.2017). Viele in der Diaspora lebende Somaliländer kommen im Sommer in ihre alte Heimat auf Urlaub (TG 14.7.2017). Somaliland ist zwar der Hauptankunftsort für Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Jemen, doch UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten in anderen Teilen Somalias (ÖB 9.2016).
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden. 2.
  12. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 14, S. 18). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung mindestens 18 Jahre alt und somit volljährig war, resultiert aus dem im Verfahren vor dem Bundesamt in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung des Ludwig-Boltzmann Instituts, Klinisch-Forensische Bildgebung, Graz vom 06.10.2014 (AS 115). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Clan- und Religionszugehörigkeit, seinem Personenstand im Herkunftsland, seinem Aufwachsen in Somalia mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seinen (Stief)Geschwistern, sowie seiner Schul- und fehlenden Berufsausbildung, ergeben sich aus seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (OZ 14, S. 18-21) sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen betreffend den nach wie vor in Somalia lebenden Familienangehörigen und den derzeit aufrechten Kontakt zur Mutter und zu einem Stiefbruder, ergeben sich aus den schlüssigen und zu keinem Zweifel Anlass gebenden Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 14, S. 20-21). 2.
  13. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, seine Gründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine konkrete individuelle Verfolgung droht. 2.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch seinen Stiefvater, weil er selbst einem anderen Clan abstamme, kommt seinem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Ein wesentlicher Punkt, aufgrund dessen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens in Zweifel gezogen wurde, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Hauptfluchtvorbringen, betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch seinen Stiefvater und dessen Leute aufgrund der anderen Clanzugehörigkeit, nicht von Beginn seines Asylverfahrens an vorbrachte: So gab der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Erstbefragung noch an, in Österreich zu sein um einen Beruf zu erlernen, arbeiten zu gehen und seine Familie zu unterstützten (AS 39). In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.08.2014 führte er aus, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Allerdings sei die Erstbefragung nicht richtig rückübersetzt worden. Er wolle bezüglich des Fluchtgrundes ergänzen, dass die Lage in Somalia sehr schlecht sei. Es gebe keine richtige Regierung, die ihr Volk schützen könne und die Islamisten würden die Jugendlichen auffordern am heiligen Krieg teil zu nehmen. Erst zum Schluss habe er hinzugefügt, dass er hier einen Beruf erlernen, arbeiten und seine Familien unterstützen möchte (AS 58). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erstbefragung dem Beschwerdeführer nicht korrekt rückübersetzt worden war, so wurde dem Beschwerdeführer nunmehr in der Einvernahme am 20.08.2014 erneut die Möglichkeit gegeben sein Vorbringen richtig zu stellen, wobei der Beschwerdeführer nunmehr die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland hervorhob, jedoch wiederum keine individuelle Verfolgung vorbrachte (AS 56 und 58). Erst im Zuge der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.03.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bisher zu seinen Fluchtgründen nicht befragt worden sei, sondern lediglich über seine Zukunft in Österreich. Sein Fluchtgrund sei, dass er von seiner Familie und von der Bevölkerung wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert werde (AS 395). Konkret habe er Probleme mit seinem Stiefvater, der ihm des Diebstahls und der Verbreitung von Lügen bezichtigt habe. Sein Stiefvater habe drei Männer beauftragt, um den Beschwerdeführer umzubringen. Ihm sei bei einem Überfall dieser Männer die Flucht gelungen (AS 401-402). Unglaubwürdig am Verfolgungsvorbringen betreffend den Stiefvater ist ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer, seinen Erzählungen zur Folge, nicht von Anfang an in die Missgunst und in das Visier des Stiefvaters gekommen sei, sondern, die Probleme mit dem Stiefvater erst 2012 -2013 begonnen haben sollen (AS 402-403). Es ist völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt an plötzlich Schwierigkeiten mit seinem Steifvater wegen seiner Clanzugehörigkeit bekommen haben soll, und von diesem sogar mit dem Tod bedroht worden sei, wenn es zuvor jahrelang keine Probleme gegeben habe. Dem Stiefvater war die Clanangehörigkeit des Beschwerdeführers bereits seit der Heirat mit der Mutter des Beschwerdeführers bewusst und hat er diese somit auch jahrelang toleriert, weshalb es nicht der Lebensrealität entspricht, dass der Stiefvater aus dem Nichts heraus und nach Jahren des konfliktfreien Zusammenlebens plötzlich Todespläne gegen Beschwerdeführer gehegt haben soll. Nicht nachvollziehbar ist darüber hinaus auch, dass der Beschwerdeführer kein klares und fundiertes Bild zu dem vermeintlichen Überfall durch die beauftragten Leute des Stiefvaters geben konnte. So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.03.2017 auf Nachfrage zu Protokoll, dass er weder die Pistole, mit der er von den Leuten bedroht worden sei, noch das Auto, in das er gezerrt worden sei, oder die Männer, von denen er überfallen worden sei, näher beschreiben könne (AS 393, 13-14) Unplausibel erscheint der erkennenden Richterin auch, dass der Beschwerdeführer auf die Frage hin, wie er denn wissen könne, dass diese Männer vom Stiefvater bezahlt worden seien um den Beschwerdeführer umzubringen, antwortete, dass er lediglich gehört habe wie ein Mann gesagt habe "wir haben das Geld bekommen um ihn zu töten. Sollen wir ihn hier töten oder fahren wir aus der Stadt hinaus?" und daraus schließe, dass sein Stiefvater die Männer beauftragt habe. Wie bereits zuvor erwähnt, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass der Stiefvater den Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit jahrelang toleriert hat und ihn dann plötzlich von beauftragten Leuten umbringen habe lassen wollen. Ein weiteres Indiz für ein unwahres Fluchtvorbringen ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gerade bei der Frage rund um seine vermeintliche Entführung oft mit ausweichenden Gegenfragen geantwortet hat: So führte er beispielsweise auf die Frage, nach einer Beschreibung der Täter als Gegenfrage aus: "Wen soll ich beschreiben?", oder auf die Frage wie er flüchten habe können, mit der Gegenfrage "Wie ich geflüchtet bin?" (AS 393, 13 -14). 2.2.
  14. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Gabooye gehabt zu haben, ist es ihm aus folgenden Gründen nicht gelungen eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen: Vor dem Bundesamt führte er in der Einvernahme am 06.03.2017 zu seinem Fluchtgrund aus, von der Bevölkerung und von seiner Familie wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert zu werden, fügte dann jedoch hinzu, dass seine Lebensumstände sehr gut gewesen seien und er auch sein sehr guter Schüler gewesen sei. Eine vermeintliche Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Clanzugehörigkeit lässt sich für die erkennende Richterin aus diesen Schilderungen nicht erblicken. Ein weiteres Indiz, das gegen eine Diskriminierung des Beschwerdeführers durch die Bevölkerung spricht, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Anweisung hin, seine Fluchtgründe zu schildern, lediglich die Probleme mit seinem Stiefvater angab - eine generelle Verfolgung und/oder Diskriminierung von Seiten der Bevölkerung erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht sohin nicht mehr. Unplausibel erscheint es zudem, dass der Beschwerdeführer, der angibt unter Diskriminierungen gelitten zu haben, 5 Jahre lang eine Schule besuchen konnte und angab, ein sehr guter Schüler gewesen zu sein. Angesichts der wenigen konkreten und im gesamten Verfahren nicht immer vorgebrachten Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung und Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit durch die Bevölkerung und des nicht mehr Aufgreifens dieser Thematik in der hg. Verhandlung, geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass auch dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unwahr anzusehen ist. Diese Annahme wird auch durch das eingebrachte Länderinformationsblatt gestützt, wonach keine aktive Verfolgung der Gabooye stattfindet und es auch zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichten kommt. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Auch von den somaliländischen Gerichten werden die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt. 2.
  15. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Hargeysa in Somaliland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus den o.a. Länderberichten. Es ergibt sich aus den Länderberichten, dass es aufgrund der überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 bei der Getreideernte zu den größten Erträgen seit 2010 kommen wird. Die Nahrungsmittelversorgung, die Marktbedingungen und die Einkommensmöglichkeiten haben sich erholt. Auch die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert, so sind nur noch IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland von akuter Unterernährung betroffen. In Nordsomalia (Somaliland) werden aus einigen Gebieten zwar immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Die Hauptstadt Hargeysa wird in der Kategorie IPC-2 eingestuft. Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert. Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit sowie Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen. Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen. Was die Sicherheitslage betrifft ergibt sich aus den zitierten Länderinformationen, dass Somaliland das sicherste Gebiet Somalias ist und die Sicherheitslage dort deutlich stabiler als im Rest des Landes ist. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Der Beschwerdeführer kann dort auch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Familie in Hargeysa, sowie in seinem geerbten Haus in Lasaanod wohnen und von seinen Familienangehörigen - insbesondere bei der Arbeitssuche und der medizinischen Versorgung - unterstützt werden und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Hargeysa bei seiner Familie wohnen kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass die Mutter, der Stiefvater und elf Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Hargeysa leben und er vor seiner Ausreise mit seiner Familie und dem Stiefvater gelebt hat. (AS 398; OZ
  16. S- 20.21). Auch pflegt er nach wie vor den Kontakt mit seiner Mutter (OZ 14, S. 21). Ebenso beschrieb der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Situation seiner Familie als sehr gut (AS 398), und gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er ein gutes Verhältnis mit seinen Geschwistern habe (OZ 14, S.20), weshalb durchaus angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit seiner nunmehrigen Familie auf anfängliche Unterstützung seiner dortigen Familie rechnen kann. Dass der Beschwerdeführer in dem Haus, das er von seinem Vater geerbt hat, leben kann ergibt sich seinen diesbezüglichen Aussagen vor dem Bundesamt, wonach es leert steht (AS 398). Seine in Österreich gegründete Familie (vgl. die Verfahren zu 2166319-1, 2166320-1) kann ebenso bei der Familie des Beschwerdeführers unterkommen, respektive mit dem Beschwerdeführer in sein geerbtes Haus ziehen. Auch ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Kind, von seiner in Hargeysa verbliebenen Familie unterstützt wird.Seine in Österreich gegründete Familie vergleiche die Verfahren zu 2166319-1, 2166320-1) kann ebenso bei der Familie des Beschwerdeführers unterkommen, respektive mit dem Beschwerdeführer in sein geerbtes Haus ziehen. Auch ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Kind, von seiner in Hargeysa verbliebenen Familie unterstützt wird. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mischehe und seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye Repressalien von Seiten der Familie seiner Ehefrau, einer Angehörigen der Isaaq, ausgesetzt sein werde, besteht nicht, da die Mutter der Ehefrau dieser bereits versichert habe, zufrieden mit der Eheschließung und der Geburt des Kindes zu sein (vgl. OZ 14, S.11). Darüber hinaus leben die Geschwister der Ehefrau in ganz Somalia verteilt und die Ehefrau konnte nicht einmal genau angeben, wo genau sich die Geschwister aufhalten ("Sie leben in Mogadischu und der Rest ist in Somalia verteilt", OZ 8, S. 9 im Verfahren 2166319-1).Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mischehe und seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye Repressalien von Seiten der Familie seiner Ehefrau, einer Angehörigen der Isaaq, ausgesetzt sein werde, besteht nicht, da die Mutter der Ehefrau dieser bereits versichert habe, zufrieden mit der Eheschließung und der Geburt des Kindes zu sein vergleiche OZ 14, S.11). Darüber hinaus leben die Geschwister der Ehefrau in ganz Somalia verteilt und die Ehefrau konnte nicht einmal genau angeben, wo genau sich die Geschwister aufhalten ("Sie leben in Mogadischu und der Rest ist in Somalia verteilt", OZ 8, S. 9 im Verfahren 2166319-1). Es ist daher für das Gericht weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von einer Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre, noch, dass es diesem unmöglich wäre sich und seine Familie (2166319-1, 2166320-1) in Somaliland - nach anfänglicher Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk - selber durch eigene Arbeit zu erhalten. 2.
  17. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich stützten sich zum einen auf den Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem, und zum anderen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung (OZ 14, S. 19, 22-23). Die Feststellungen zur traditionellen Heirat des Beschwerdeführers im Juli 2016 mit einer somalischen Asylwerberin im Bundesgebiet, zu dem Umstand, dass er diese erst nach seiner Einreise im Bundesgebiet kennenlernte, und zur Geburt des gemeinsamen Sohnes am 01.06.2017, resultieren einerseits auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt (AS 399) und in der mündlichen Verhandlung (OZ 14, S. 19, 22 -23), sowie andererseits auch auf den identen Angaben der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung (vgl. das Verfahren zur Zl. 2166319-1 und das Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2018, OZ 8, S. 7 und 11).Die Feststellungen zur traditionellen Heirat des Beschwerdeführers im Juli 2016 mit einer somalischen Asylwerberin im Bundesgebiet, zu dem Umstand, dass er diese erst nach seiner Einreise im Bundesgebiet kennenlernte, und zur Geburt des gemeinsamen Sohnes am 01.06.2017, resultieren einerseits auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt (AS 399) und in der mündlichen Verhandlung (OZ 14, S. 19, 22 -23), sowie andererseits auch auf den identen Angaben der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vergleiche das Verfahren zur Zl. 2166319-1 und das Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2018, OZ 8, S. 7 und 11). Die Feststellungen zu den aktuellen Deutschkenntnissen beruhen auf den in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen an den Beschwerdeführer, die dieser verstand und auch beantworten konnte. Die Feststellung zum erworbenen ÖSD-Deutschzertifikat der Niveaustufe A2 fußt auf der vorgelegten Bestätigung des Prüfungszentrums GEMNOVA DienstleistungsGmbH vom 28.07.2016, die Angabe bezüglich der nicht bestandenen Integrationsprüfung B1 resultiert aus dem am 25.02.2019 übermittelten Prüfungsergebnis des ÖIF betreffend die Prüfung des Beschwerdeführers vom 25.01.2019 (OZ 15). Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen glaubhaften Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2018, OZ 14, S. 22), und andererseits aus dem vorgelegten Konvolut an Integrationsunterlagen (Bestätigung der Tiroler Soziale Dienste GmbH vom 01.03.2017, Bestätigung des Tourismusverband Erste Ferienregion Zillertal vom 21.07.2017 und vom 03.08.2017, Bestätigung der Schutzgebietsbetreuung "Geschützter Landschaftsteil Umgebung Schloss Tratzberg" vom 21.08.2017, Bestätigung bezüglich des
  18. Poly-Asyl-Fußballcup vom 01.07.2016, Bestätigung des Umwelt Vereins Tirol bezüglich des Seminars "Abfalltrennung und Abfallvermeidung", den Teilnahmebestätigungen des Roten Kreuzes vom 15.05.2017 und vom 20.10.2018 und der Teilnahmebestätigung des ÖIF bezüglich des Werte- und Orientierungskurses vom 16.10.2017 . Die Feststellungen bezüglich der Zufriedenheit der Arbeitgeber mit der Arbeitsweise des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Bestätigungsschreiben (vgl. insbesondere das Schrieben der Tiroler Soziale Dienste GmbH vom 01.03.2017, das Bestätigungsschreiben der Ersten Ferienregion Zillertal vom 21.07.2017, sowie die Arbeitsbestätigung der Tiroler Schutzgebiete).Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen glaubhaften Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2018, OZ 14, S. 22), und andererseits aus dem vorgelegten Konvolut an Integrationsunterlagen (Bestätigung der Tiroler Soziale Dienste GmbH vom 01.03.2017, Bestätigung des Tourismusverband Erste Ferienregion Zillertal vom 21.07.2017 und vom 03.08.2017, Bestätigung der Schutzgebietsbetreuung "Geschützter Landschaftsteil Umgebung Schloss Tratzberg" vom 21.08.2017, Bestätigung bezüglich des
  19. Poly-Asyl-Fußballcup vom 01.07.2016, Bestätigung des Umwelt Vereins Tirol bezüglich des Seminars "Abfalltrennung und Abfallvermeidung", den Teilnahmebestätigungen des Roten Kreuzes vom 15.05.2017 und vom 20.10.2018 und der Teilnahmebestätigung des ÖIF bezüglich des Werte- und Orientierungskurses vom 16.10.2017 . Die Feststellungen bezüglich der Zufriedenheit der Arbeitgeber mit der Arbeitsweise des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Bestätigungsschreiben vergleiche insbesondere das Schrieben der Tiroler Soziale Dienste GmbH vom 01.03.2017, das Bestätigungsschreiben der Ersten Ferienregion Zillertal vom 21.07.2017, sowie die Arbeitsbestätigung der Tiroler Schutzgebiete). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach er derzeit gesund sei und es ihm gut gehe (OZ 14, S.17). Dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, hat er weder vorgebracht noch ist entsprechendes im Verfahren hervorgekommen. So wurden auch keine aktuellen medizinischen Befunde in das Verfahren eingebracht, die Hinweis auf eine derartige Krankheit geben hätten können. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 10.12.2018). 2.
  20. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.01.2018 betreffend Somalia - Somaliland und der Bericht "Focus Somalia - Clans und Minderheiten" des EJPD wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom

  1. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom
  2. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom
  3. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom
  4. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH vom
  5. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom
  6. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom
  7. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom
  8. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  9. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.
  10. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen eine Verfolgungsgefahr durch seinen Stiefvater, noch durch Angehörige des Clans der Isaaq, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer wurde in Somalia nicht bedroht. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aktuell auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist. Darüber hinaus handelt es sich bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgeschichte um eine Privatverfolgung.3.1.
  11. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.
  12. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen eine Verfolgungsgefahr durch seinen Stiefvater, noch durch Angehörige des Clans der Isaaq, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer wurde in Somalia nicht bedroht. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aktuell auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist. Darüber hinaus handelt es sich bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgeschichte um eine Privatverfolgung. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 03.09.2009, U 591/08). Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.06.1999, 98/20/574; dazu auch VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Gabooye von dem in Hargeysa vorherrschenden Clan der Isaaq bedroht werde und allenfalls keinen ausreichenden Schutz erlangen konnte (bzw. könnte), ist nach den Länderfeststellungen nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen. Alleine aus der Zugehörigkeit zu einer Minderheit kann in der Regel keine Gefahr vor Verfolgung abgeleitet werden, eine Ausnahme würde die Situation einer "systematischen Gruppenverfolgung" darstellen. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.3.Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.1.3.Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2 Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.
  13. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.

  1. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: 3.2.2.
  2. Der Beschwerdeführer ist in Hiiran geboren und zog mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Alter von 1 Jahr nach Hargeysa. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise, sodass er mit den kulturellen Gepflogenheiten sozialisiert wurde. Dass ihm im Fall ihrer Abschiebung nach Somalia bei einer Rückkehr nach Hargeysa die reale Gefahr einer gegen Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu Somaliland in Zusammenschau mit den von dem BF glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen aus folgenden Gründen nicht erkennbar:3.2.2.
  3. Der Beschwerdeführer ist in Hiiran geboren und zog mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Alter von 1 Jahr nach Hargeysa. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise, sodass er mit den kulturellen Gepflogenheiten sozialisiert wurde. Dass ihm im Fall ihrer Abschiebung nach Somalia bei einer Rückkehr nach Hargeysa die reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu Somaliland in Zusammenschau mit den von dem BF glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen aus folgenden Gründen nicht erkennbar: In Somaliland herrscht Frieden, auch in Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen. Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch Al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der Al Shabaab gibt es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Es ergibt sich aus den Länderberichten, dass es aufgrund der überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 bei der Getreideernte zu den größten Erträgen seit 2010 kommen wird. Die Nahrungsmittelversorgung, die Marktbedingungen und die Einkommensmöglichkeiten haben sich erholt. Auch die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert, so sind nur noch IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland von akuter Unterernährung betroffen. In Nordsomalia (Somaliland) werden aus einigen Gebieten zwar immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Die Hauptstadt Hargeysa wird in der Kategorie IPC-2 eingestuft. Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert. Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit sowie Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen. Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen. 3.2.2.
  4. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig sowie im erwerbsfähigen Alter. Er hat eine Schule besucht und hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somaliland verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Somalias als Muttersprache. Der Beschwerdeführer hat von seinem ersten Lebensjahr an bis zu seiner Ausreise in Hargeysa gelebt und verfügt dort über viele familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich seine Mutter und seinen insgesamt elf Geschwister. Seine Lebensumstände im Herkunftsland beschrieb der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt als "sehr gut" (AS 398). Ebenso führte er vor dem Bundesamt aus, dass er von seinem Vater ein Haus in Las Anod geerbt habe (AS 398). Der Beschwerdeführer kann somit im Falle seiner Rückkehr nach Hargeysa mit Unterstützung durch seine nach wie vor dort wohnende Familienangehörigen, zum Beispiel durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft, sowie durch Hilfe bei der Arbeitssuche oder mit Verpflegung rechnen. Auch kann er durch den Bezug seines geerbten Hauses in Las Anod, sein Wohnbedürfnis sicherstellen, respektive durch Verkauf des Hauses anfängliche finanzielle Schwierigkeiten bei seiner Wiederansiedelung überbrücken. Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in ihrem Heimatort das Auslangen finden. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Hargeysa ist eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich in seinem Heimatort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine Berufserfahrung zu Gute kommt - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Art. 3 hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Artikel 3, hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung. 3.2.
  5. Die Angaben des Beschwerdeführers legen somit eine Exzeptionalität der Umstände oder eine konkrete Betroffenheit des BF nicht dar. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Somalia sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der Beschwerdeführer hat für seinen Einzelfall keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia und einer neuerlichen Ansiedlung in Hargeysa in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia und einer neuerlichen Ansiedlung in Hargeysa in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461; VwGH vom 06.11.2108, Ra 2018/01/0106). Es war weder eine Bedrohung durch einen Akteur noch eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt in Somaliland zu erkennen. 3.2.
  6. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.3.2.
  7. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
  8. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung3.
  9. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. 3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

G3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mindestens 06.08.2014 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Beschwerdeführer befindet sich seit mindestens 06.08.2014 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. 3.3.2. Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.3.2.1.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.2.1.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ist, dass dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ist, dass dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.3.2.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.2.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. 3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

§ 9Abs.

3 BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271)

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) 3.3.2.3.

  1. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet abgesehen von seiner nunmehrigen Ehefrau, die er hier kennen lernte und nach traditionellem Ritus 2016 ehelichte, und seinem 2017 geborenen Kind, über keine Familienangehörigen. Da der Beschwerdeführer seine nunmehrige somalische Ehefrau im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt kennen lernte und nach traditionellem Ritus ehelichte, an welchem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und seiner Ehefrau und dem gemeinsame Kind außerhalb ihrer Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt, greift die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben ein. Die Weiterführung des in Österreich begründeten Familienlebens wäre auch in Somalia möglich, da der Ehefrau und dem gemeinsame Kind als Asylwerber kein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet zukommt und gegen die beiden mit dem Datum dieser Entscheidung ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. 3.3.2.
  2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.3.2.
  3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von unter fünf "jedenfalls" abzuweisen wäre, wird von der höchstgerichtlichen Judikatur als verfehlt erachtet (vgl dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, U45/2014).Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von unter fünf "jedenfalls" abzuweisen wäre, wird von der höchstgerichtlichen Judikatur als verfehlt erachtet vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, U45/2014). 3.3.2.4.
  4. Der nunmehr 22-jährige Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt ca. viereinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. In diesen viereinhalb Jahren erlangte der Beschwerdeführer zwar das ÖSD Zertifikat der Niveaustufe A2 im Jahr 2016, bestand jedoch Anfang 2019 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 des ÖIF nicht. Der Beschwerdeführer bezieht während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einem Grundversorgungsquartier in Tirol. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein und ging im Bundesgebiet gelegentlich einer unbezahlten Erwerbstätigkeit nach. In seiner Freizeit spielt er Fußball und nimmt in seinem sozialen Umfeld an diversen Kursen teil (z.B. Abfalltrennung und Abfallvermeidung, oder "Energie & Klimaschutz im Wohnbereich"), die jedoch keine integrationsbegünstigenden Maßnahmen im Sinne einer sprach- und berufsorientierten Fortbildung darstellen und somit bei einer Interessensabwägung

§ 9BFA-VG nicht ins Gewicht fallen.3.3.2.4.1.

Der nunmehr 22-jährige Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt ca. viereinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. In diesen viereinhalb Jahren erlangte der Beschwerdeführer zwar das ÖSD Zertifikat der Niveaustufe A2 im Jahr 2016, bestand jedoch Anfang 2019 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 des ÖIF nicht. Der Beschwerdeführer bezieht während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einem Grundversorgungsquartier in Tirol. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein und ging im Bundesgebiet gelegentlich einer unbezahlten Erwerbstätigkeit nach. In seiner Freizeit spielt er Fußball und nimmt in seinem sozialen Umfeld an diversen Kursen teil (z.B. Abfalltrennung und Abfallvermeidung, oder "Energie & Klimaschutz im Wohnbereich"), die jedoch keine integrationsbegünstigenden Maßnahmen im Sinne einer sprach- und berufsorientierten Fortbildung darstellen und somit bei einer Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG nicht ins Gewicht fallen. 3.3.2.4.2. Im Gegensatz dazu verbrachte der Beschwerdeführer in Somaliland den Großteil seines Lebens, wo er im Kreise seiner Familie sozialisiert wurde und die Schule besuchte. Er spricht die dort vorherrschende Sprache auf Muttersprachen Niveau und ist anzunehmen, dass er als erwachsener, gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann in seinem Herkunftsland rasch seine Selbsterhaltungsfähigkeit herstellen kann. Im Herkunftsstaat leben neben seiner Mutter noch sein Stiefvater sowie 11 Geschwister, weshalb er über ein familiäres Netz verfügt. Der Beschwerdeführer erbte von seinem Vater ein Haus. Im Gegensatz dazu erscheint die Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft als sehr schwach ausgesprägt: Er wohnt in einem Grundversorgungsquartier, ist nicht selbsterhaltungsfähig, kann die Deutsche Sprache unzureichend und verfügt abgesehen von seiner nunmehrigen Ehefrau und seinem Kind über keine ins Gewicht fallenden sozialen Anknüpfungspunkte. 3.3.2.5 Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.3.3.2.5 Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als verhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Aus diesem Grund waren daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005 nicht gegeben und es war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Aus diesem Grund waren daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben und es war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 3.3.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.3.3.3.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist

§ 51Abs.

1 FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung

§ 50FPG unzulässig ist.

Bezieht sich ein Antrag

§ 51Abs.

1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag

§ 51Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des Asyl

G 2005 vorzugehen.Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung

Paragraph 50, FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag

Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag

Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. 3.3.3.1. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt II.3.2.).3.3.3.
  3. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch zwei.3.2.). 3.3.3.
  3. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt II.3.1.).3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG

  1. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch zwei.3.1.). 3.3.3.3.Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somaliland nicht.3.3.3.3.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somaliland nicht. 3.3.3.
  2. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somaliland ist daher zulässig. 3.3.4.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.3.3.4.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Zu B) Unlässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W252.2165774.1.00

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