Obsah (9)
§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlW261 2169775-1 SpruchW261 2169775-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GA
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
§ 57Asyl
G 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass weder der BF noch seine Familie je persönlich von den Taliban bedroht worden seien. Er sei auch nicht aufgrund von Blutrache bedroht. Er werde in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt. Sein Vorbringen sei nicht vollinhaltlich glaubhaft, und selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt sei es nicht von Asylrelevanz. Der BF sei volljährig, gesund, arbeitsfähig und habe Kontakt mit seiner Familie. Er habe bereits in Kabul und in Mazar-e Sharif gelebt. Er sei bereits in der Vergangenheit in der Lage gewesen, für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen. Ihm stehe mit den Städten Kabul und Mazar-e Sharif eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtlose Lage zu geraten. Der BF erhob mit Eingabe vom 22.08.2017, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die belangte Behörde die Verfahrensvorschriften dadurch verletzt habe, dass sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der BF sei erkrankt, habe Probleme mit dem "Hirn" und laufe Gefahr, aus diesem Grund als psychisch Kranker in Afghanistan stigmatisiert zu werden. Er habe bei der Afghan Local Police gearbeitet, und sei deshalb laut den in der Beschwerde zitierten Länderinformationen in Gefahr, von den Taliban verfolgt zu werden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Länderinformationen zu Blutrache einzuholen. Laut den zitierten UNHCR Richtlinien stelle Blutrache ein eigenes Risikoprofil dar. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei sehr schlecht, wie die zitierten Länderinformationen belegen würden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei ebenso mangelhaft geblieben. Im Falle seiner Rückkehr würde der BF in eine ausweglose Situation geraten. Kabul stehe als innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Es sei dem BF nicht zuzumuten, wieder nach Afghanistan zurückzukehren, wobei insbesondere auch seine gesundheitlichen Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Es werde dem BF nicht möglich sein, Wohnraum und einen Arbeitsplatz zu finden. Rechtlich hätte die belangte Behörde nach richtiger Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung der in der Beschwerde zitierten Länderinformationen zum Ergebnis kommen müssen, dass dem BF internationaler Schutz, jedenfalls jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Der BF sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren, weswegen er auch in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begehrt.Der BF erhob mit Eingabe vom 22.08.2017, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die belangte Behörde die Verfahrensvorschriften dadurch verletzt habe, dass sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der BF sei erkrankt, habe Probleme mit dem "Hirn" und laufe Gefahr, aus diesem Grund als psychisch Kranker in Afghanistan stigmatisiert zu werden. Er habe bei der Afghan Local Police gearbeitet, und sei deshalb laut den in der Beschwerde zitierten Länderinformationen in Gefahr, von den Taliban verfolgt zu werden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Länderinformationen zu Blutrache einzuholen. Laut den zitierten UNHCR Richtlinien stelle Blutrache ein eigenes Risikoprofil dar. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei sehr schlecht, wie die zitierten Länderinformationen belegen würden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei ebenso mangelhaft geblieben. Im Falle seiner Rückkehr würde der BF in eine ausweglose Situation geraten. Kabul stehe als innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Es sei dem BF nicht zuzumuten, wieder nach Afghanistan zurückzukehren, wobei insbesondere auch seine gesundheitlichen Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Es werde dem BF nicht möglich sein, Wohnraum und einen Arbeitsplatz zu finden. Rechtlich hätte die belangte Behörde nach richtiger Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung der in der Beschwerde zitierten Länderinformationen zum Ergebnis kommen müssen, dass dem BF internationaler Schutz, jedenfalls jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Der BF sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren, weswegen er auch in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werde. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begehrt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 05.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Mit Eingabe vom 05.02.2018 gab Rechtsanwalt Dr. MORY bekannt, dass er den BF rechtsfreundlich vertrete. Das BVwG führte am 27.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der BF wurde im Beisein seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Der BF legte einen Ambulanzbericht der Uniklinik Salzburg und eine Reihe von Beipackzetteln von Medikamenten, die er einnehme, vor. Er nehme diese Medikamente wegen seiner psychischen Beschwerden und seiner Kopfschmerzen ein. Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 30.01.2018, den Landinfo Report "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne", einen Auszug aus der UNHCR Richtlinie vom 19.04.2016 und die ACCORD Anfragebeantwortung vom 05.10.2015 zur Behandlungsmöglichkeit für psychisch erkrankte/traumatisierte Personen in Kabul, vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF, bevollmächtigt vertreten durchseinen Rechtsanwalt Dr. MORY, führte in seiner Stellungnahme vom 20.03.2018 im Wesentlichen aus, dass der BF als ehemaliges Mitglied der lokalen Polizei von den Taliban verfolgt werde, darüber hinaus sei sein Bruder bei der Nationalarmee tätig. Das Vorbringen des BF decke sich auch mit einem EASO Bericht über die Provinz Paktyia, wonach Aufständische in dieser Provinz tätig seien, und es der Regierung nie gelungen sei, die Kontrolle über diese Provinz zu erlangen. Aus dem vorgelegten Landinfobericht würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF auf einer schwarzen Liste stehe, und mit einer Verfolgung durch die Taliban zu rechnen habe. Zudem sei auch sein Bruder für die Nationalarmee tätig, woraus geschlossen werden könne, dass er auch als Familienangehöriger seines Bruders in Gefahr sei. Der BF habe weder in Kabul noch in Mazar-e Sharif offen gelebt, vielmehr habe er sich versteckt gehalten. Die Taliban hätten wiederholte Male zu Hause nach ihm gesucht. Er könne nicht in seine Herkunftsprovinz Paktyia zurückkehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe für ihn nicht zur Verfügung. Ihm drohe auch eine Verfolgung durch den Staat, weil er verdächtigt werde, bei einem Messerstichangriff seines Freundes beteiligt gewesen zu sein. Der BF leide an massiven Kopfschmerzen und an einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Er sei psychiatrisch dringend behandlungsbedürftig. Daher werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, dass aufgrund seiner psychischen Erkrankung seine Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Allein schon aus diesem Grund scheide für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. Der BF sei auch einer Gefährdung durch die von seinem Freund verletzte Person und dessen Familie ausgesetzt. Er wisse von einer Blutfehde zwischen der Familie seines Freundes und jener der von ihm verletzten Person. Zudem habe sich die sozioökonomische Situation für Rückkehrer in den letzten Jahren massiv verschärft. Der BF legte einen Ambulanzbericht, einen Überweisungsschein seines Hausarztes und einen Auszug aus den EASO Sicherheitsberichten vom Jänner 2015 und vom Dezember 2017 und einen Auszug aus den UNHCR Richtlinien vom April 2016 vor. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Der BF ersuchte um Fristerstreckung zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme, die ihm das BVwG mit Schreiben vom 21.03.2018 gewährte. Mit Eingabe vom 05.04.2018 gab der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter eine weitere schriftliche Stellungnahme ab, worin er zu den bei ihm vorliegenden Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes ausführte, indem er über weite Strecken aus einem aktuellen Urteil des Französischen Nationalasylgerichtes zitierte, wonach ihm eine Rückkehr nach Kabul nicht zumutbar sei. Zudem sei nach Ansicht des BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan davon auszugehen, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des Art. 15 c der EU-Status-RL vorliege.Mit Eingabe vom 05.04.2018 gab der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter eine weitere schriftliche Stellungnahme ab, worin er zu den bei ihm vorliegenden Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes ausführte, indem er über weite Strecken aus einem aktuellen Urteil des Französischen Nationalasylgerichtes zitierte, wonach ihm eine Rückkehr nach Kabul nicht zumutbar sei. Zudem sei nach Ansicht des BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan davon auszugehen, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des Artikel 15, c der EU-Status-RL vorliege. Der BF gab, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 05.04.2018 eine weitere schriftliche Stellungnahme ab, wonach er zu einer fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und zu seiner Gefährdung, sofern er gezwungen sei, nach Afghanistan zurückzukehren, umfassend unter Zitierung diverser Länderinformationen ausführte. Mit Schreiben vom 27.02.2019 übermittelte das BVwG den Parteien des Verfahrens das aktuelle Länderinformationsblatt in der Fassung vom 31.01.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 und Auszüge aus der EASO Leitlinie zu Afghanistan vom Juni 2016 und räumte die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig forderte das BvWG den BF auf, aktuelle medizinische Befunde des BF vorzulegen. Der BF gab, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 15.03.2019 eine weitere schriftliche Stellungnahme ab, wonach er neuerlich darauf verwies, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung durch die Taliban drohe. Der BF sei psychisch krank, wobei auf die mit der Stellungnahme vorgelegten Befunde verwiesen werde. Der BF führte umfangreich unter Hinweis auf die vorgelegte, aber auch auf andere Länderinformationen aus, weswegen er über keine zumutbare innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative verfüge. Es werde ausdrücklich neuerlich beantragt, den BF durch einen medizinischen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Die belangte Behörde übermittelte dem BVwG am 22.03.2019 einen Anlass-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , wonach der BF im Verdacht stehe, zwischen
- und 08.03.2019, am 10.03.2019 und am 20.03.2019 einen afghanischen Staatsbürger und Mitbewohner in der Flüchtlingsunterkunft insgesamt drei Mal vergewaltigt zu haben. Der BF bestreite laut dem vorliegenden Bericht diese Vorwürfe, und gab an, dass das vermeintliche Opfer dies alles erfunden habe, um von der Unterkunft wegzukommen, und in die Stadt ziehen zu können.Die belangte Behörde übermittelte dem BVwG am 22.03.2019 einen Anlass-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , wonach der BF im Verdacht stehe, zwischen
- und 08.03.2019, am 10.03.2019 und am 20.03.2019 einen afghanischen Staatsbürger und Mitbewohner in der Flüchtlingsunterkunft insgesamt drei Mal vergewaltigt zu haben. Der BF bestreite laut dem vorliegenden Bericht diese Vorwürfe, und gab an, dass das vermeintliche Opfer dies alles erfunden habe, um von der Unterkunft wegzukommen, und in die Stadt ziehen zu können. Das BVwG übermittelte diesen Anlassbericht dem Rechtsanwalt des BF mit Schreiben vom 25.03.2019 zur Kenntnis. Das BVwG führte am 16.04.2019 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF seit 22.10.2015 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht. Aus dem vom BvWG am 16.04.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der BF im Strafregister der Republik Österreich für den BF keine Verurteilungen aufscheinen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, gesund und ledig. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, der BF spricht auch Dari. Der BF gehört dem Stamm der XXXX an. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, gesund und ledig. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, der BF spricht auch Dari. Der BF gehört dem Stamm der römisch 40 an. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wuchs in seinem Heimatdorf auf, wo zwar keine Schule besuchte, jedoch seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft half. Als der BF ca. 15 oder 16 Jahre alt war, wurde er von Aufständischen am Feld verprügelt und am Kopf verletzt. Er war in seinem Heimatdorf für ca. eineinhalb Jahre für die lokale Polizei, einer Art Bürgerwehr, tätig. Er verließ sodann seinen Heimatort und lebte für ca. sechs Monate in der Stadt Kabul, wo er in einer Mechaniker Werkstätte als Mechaniker Gehilfe tätig war. Nach ca. sechs Monaten zog er nach Mazar-e Sharif, wo er als LKW-Beifahrer arbeitete. Der Vater des BF hieß XXXX , er verstarb im Jahr
- Seine Mutter heißt XXXX . Der BF hat Geschwister, einen Bruder, XXXX , er ist ca. 20 Jahre alt und Mitglied der National Armee, und eine Schwester, XXXX , sie ist ca. 18 Jahre alt. Der Vater des BF war als Landwirt tätig. Die Mutter des BF ist Hausfrau.Der Vater des BF hieß römisch 40 , er verstarb im Jahr
- Seine Mutter heißt römisch 40 . Der BF hat Geschwister, einen Bruder, römisch 40 , er ist ca. 20 Jahre alt und Mitglied der National Armee, und eine Schwester, römisch 40 , sie ist ca. 18 Jahre alt. Der Vater des BF war als Landwirt tätig. Die Mutter des BF ist Hausfrau. Die Familie des BF ist Eigentümerin eines Hauses und von Grundstücken im Heimatort des BF. Diese Grundstücke werden derzeit von den zwei Onkeln väterlicherseits des BF bewirtschaftet. Der Bruder des BF lebt in Mazar-e Sharif, seine Mutter und seine Schwester leben mit großer Wahrscheinlichkeit nach wie vor in seinem Heimatdorf. Der BF ist Zivilist, er beendete seinen Dienst bei der lokalen Polizei ca. ein Jahr vor seiner Ausreise. Der BF hat zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits, welche allesamt in der Provinz Paktia leben. Der BF hat Freunde in seiner Heimatregion. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF keinen Kontakt mit seiner Familie hat. Der BF leidet an einer chronisch somatoformen Schmerzstörung (Kopfschmerzen) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er nimmt folgende Medikamente: Mirtabene 30 mg, ein Antidepressivum, in der Nacht, Sertralin 100 mg, ein Stimmungsaufheller, in der Früh und Dominal 80 mg, ein schlafanstoßendes und beruhigendes Medikament, in der Nacht. Der BF befindet sich nicht in laufender psychotherapeutischer Behandlung. Der BF reiste im August 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er am 11.10.2015 illegal einreiste und am selben einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die Gefahr, aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als lokaler Polizist bzw. Mitglied der Bürgerwehr seines Heimatortes von den Taliban gesucht und bedroht zu werden, ist nicht glaubhaft. Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die Gefahr, aufgrund einer Blutfehde, in die er unschuldiger Weise verstrickt worden sei, von einer mächtigen Familie gesucht und bedroht zu werden, ist nicht glaubhaft. Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die Gefahr, aufgrund eines Überfalles durch seinen Freund auf eine andere Person, mit welcher dieser in eine Blutfehde verstrickt sei, und bei welchem der BF anwesend gewesen sei, von staatlichen Behörden gesucht zu werden, ist nicht glaubhaft. Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen, aufgrund des Umstandes, dass sein Bruder für die Afghanische Nationalarmee tätig ist, in Afghanistan gesucht und bedroht zu werden, ist nicht glaubhaft. Der BF war in seinem Heimatland Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem BF in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 1.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der BF besuchte Deutschkurse, zuletzt auf Niveau A2/2, und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er machte beim BFI XXXX im Rahmen des Projektes Linie150 eine Ausbildung im Ausbildungsbereich Metallbearbeitung. Der BF nahm an Fußballturnieren für Flüchtlinge teil. Er besuchte am 12.05.2017 den Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. Er übernahm freiwillig kleinere Reparaturarbeiten in seiner Flüchtlingsunterkunft in XXXX . Er arbeitete gelegentlich freiwillig und unentgeltlich im Bereich der Landschaftspflege für die Gemeinde XXXX . Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden.Der BF besuchte Deutschkurse, zuletzt auf Niveau A2/2, und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er machte beim BFI römisch 40 im Rahmen des Projektes Linie150 eine Ausbildung im Ausbildungsbereich Metallbearbeitung. Der BF nahm an Fußballturnieren für Flüchtlinge teil. Er besuchte am 12.05.2017 den Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. Er übernahm freiwillig kleinere Reparaturarbeiten in seiner Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 . Er arbeitete gelegentlich freiwillig und unentgeltlich im Bereich der Landschaftspflege für die Gemeinde römisch 40 . Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Paktia aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfinden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem BF steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF droht bei seiner Rückkehr in diese Stadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der BF ist jung und trotz seiner psychischen Situation arbeitsfähig, wie seine Tätigkeit im Rahmen des Projektes des BFI XXXX belegt. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er hat zwar keine Schulausbildung, hat jedoch bereits Berufserfahrung als Mechaniker Gehilfe, LKW-Beifahrer und nun in Österreich im Bereich der Metallverarbeitung gesammelt, die er auch in Mazar-e Sharif wird nutzen können. Der Bruder des BF lebt ebenfalls in Mazar-e Sharif. Der BF hat Verwandte in Afghanistan, er ist Mitglied eines paschtunischen Stammes und kann aufgrund des herrschenden Paschtunwali davon ausgehen, dass er von den Mitgliedern seines Stammes Unterstützung erhalten wird.Der BF ist jung und trotz seiner psychischen Situation arbeitsfähig, wie seine Tätigkeit im Rahmen des Projektes des BFI römisch 40 belegt. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er hat zwar keine Schulausbildung, hat jedoch bereits Berufserfahrung als Mechaniker Gehilfe, LKW-Beifahrer und nun in Österreich im Bereich der Metallverarbeitung gesammelt, die er auch in Mazar-e Sharif wird nutzen können. Der Bruder des BF lebt ebenfalls in Mazar-e Sharif. Der BF hat Verwandte in Afghanistan, er ist Mitglied eines paschtunischen Stammes und kann aufgrund des herrschenden Paschtunwali davon ausgehen, dass er von den Mitgliedern seines Stammes Unterstützung erhalten wird. Der BF leidet an Kopfschmerzen und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der BF läuft im Falle der Rückkehr in eine nach Mazar-e Sharif dennoch nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 31.01.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 und in der Arbeitsübersetzung Landinfo report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 vom enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.5.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. 1.5.1.1 Herkunftsprovinz Paktia Paktia ist eine gebirgige Provinz im südlichen Afghanistan. Sie grenzt an die Provinz Logar und an Pakistan im Norden, an Khost im Osten, an Paktika im Süden und an Ghazni im Osten. Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Ahmadabad/Ahmad Abad, Sayed Karam/Mirzaka, Ahmadkhel/Lija Ahmad Khel/Laja Mangel. Zazi/ Alikhel/Jaji, Janikhel, Tsamkani/Chamkani, Dandaw Patan/Dand Wa Patan, Shwak/Shawak, Gerda Serai, Wuza Zadran/Zadran, Zurmat und Gardez; Gardez ist auch die Provinzhauptstadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 570.534 geschätzt. In der Provinz leben Tadschiken und verschiedene Teilstämme der Paschtunen. Paktia zählt zu den unruhigen Gebieten Afghanistans. Aufständische sind in einigen Distrikten der Provinz aktiv. Paktia ist eine strategische Provinz Afghanistans und gilt als Hochburg der Taliban und des Haqqani-Netwerks; sie grenzt an Pakistan sowie auch an die Stammesgebiete unter pakistanischer Bundesverwaltung und gilt als Zutrittspunkt für aufständische Gruppierungen wie die Taliban, Mitglieder des Haqqani-Netzwerks oder al-Qaida. Im November 2017 erklärten sich die Dorfältesten der Provinz Paktia bereit, zwischen der afghanischen Regierung und dem Haqqani-Netzwerk zu vermitteln. In der östlichen Provinz Paktia leben Paschtunen-Familien traditionellerweise in einem großen Familienverband, um ihre Sicherheit, Ehre und Eigentum zu beschützen. Solche großen Familien werden besonders respektiert, nicht zuletzt, weil feindliche Parteien seltener eine Gruppe angreifen, die viele Männer und damit potenzielle Kämpfer umfasst. In Bezug auf Stammesdispute unterstrich der Gouverneur von Khost bei einem Besuch in Paktia die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, um die Sicherheitslage zu verbessern und Stammesdispute zu lösen. Die Beseitigung von Stammesdisputen beider Provinzen würde die Sicherheitslage in der Region verbessern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung wiederherstellen. Sicherheits- und Verteidigungsbeamte, Mitglieder des Provinzrates, Stammesälteste und andere Beamte der Provinzen Khost und Paktia diskutierten über eine verbesserte Kooperation und Koordination bei der Bekämpfung von Verbrechen. Es wurden zwei Angriffe in Gardez auf die afghanischen Sicherheitskräfte durch Aufständische der Provinz verübt, bei denen zahlreiche Menschen, auch Zivilisten, ums Leben gekommen bzw. verletzt worden sind. Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 60 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 491 zivile Opfer (116 getötete Zivilisten und 375 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von gezielten Tötungen und Bodenoffensiven. Dies bedeutet eine Steigerung von 154% im Gegensatz zum Vergleichsjahr
- In der Provinz werden Militäroperationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Aufständischen zu befreien; unter anderem in Form von Luftangriffen; dabei werden Aufständische getötet. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. In der Provinz befindet sich ein afghanischer Militärstützpunkt, sowie die US-amerikanische Forward Operating Base (FOB) Gardez und die ebenfalls amerikanische "Advising Platform Lightning", wo die Task Force Southeast stationiert ist. Aufständische sind in einigen Distrikten der Provinz aktiv. Zu den Aufständischen zählen Mitglieder der Taliban sowie der al-Qaida. Aber auch das Haqqani-Netzwerk operiert in Paktia; die Provinz gilt als Geburtsort des Haqqani-Netzwerks. Der Distrikt Janikhel galt Ende März 2018 als umkämpft; Der Distrikt Janikhel hat u.a. für das Haqqani Netzwerk eine besondere Bedeutung - aufgrund seiner geographischen Lage, bietet er jenen, die den Distrikt kontrollieren, strategische Vorteile. Der Distrikt selbst grenzt an die Provinz Khost und verbindet so diese beiden Provinzen mit einem Abschnitt der Khost- Gardez-Autobahn, die ebenso durch die Provinzhauptstadt Gardez verläuft. Im Zeitraum 16.07.2017 - 31.01.2018 wurden an der Grenze zur Provinz Khost IS-bezogene Vorfälle (Gefechte) gemeldet. Die Provinz Paktia zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für die Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in die betreffende Provinz rückgebracht würden, eine reele Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie nehmen, zu gewärtigen hätten.Die Provinz Paktia zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für die Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in die betreffende Provinz rückgebracht würden, eine reele Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 (, c,) der Qualifizierungsrichtlinie nehmen, zu gewärtigen hätten. 1.5.1.2 Provinz Balkh Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar-e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar-e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr
- Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. 1.5.2 Sichere Einreise Die Stadt Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. 1.5.3 Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut auch im Jahr 2018 weiterhin zu. In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten im Jahr 2018 als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant. 1.5.3.1 Wirtschafts- und Versorgungslage der Provinz Paktia In der Provinz Paktia werden verschiedene Projekte zum Ausbau der ANP-Infrastruktur implementiert, die im März 2019 beendet werden sollen. Der Machalgho Damm im Ahmadabad, dessen Bau im Jahr 2014 unterbrochen wurde, soll innerhalb der nächsten drei Jahre fertiggestellt werden. Der Damm soll 2.300 Hektar Land bewässern, 800 Kilowatt Elektrizität generieren und 900 Familien mit Trinkwasser versorgen. Auch soll mit dem Bau des Narai Khwli Damm in Ahmadkhelo Distrikt bald begonnen werden. Paktia zählte im November 2017 zu den Opium-freien Provinzen Afghanistans. 1.5.3.2 Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Als Alternative dazu stehen ferner günstige Unterkünfte in "Teehäusern" zur Verfügung. Generell besteht in Mazar-e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keinerlei Lebensmittelknappheit. In Mazar-e Sharif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu besseren Sanitäreinrichtungen. Schulische Einrichtungen sind in Mazar-e Sharif vorhanden. 1.5.4 Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Mazar-e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. In Mazar-e Sharif zählt dazu das Alemi Krankenhaus. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar. 1.5.5 Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pasht. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. 1.5.6 Religion Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten,wie es auch der BF ist. 1.5.7 Rückkehrer In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. In der Provinz Balkh ließen sich von den insgesamt ca. 1,8 Millionen Rückkehrer/innen in der Zeit von 2012 bis 2017 109.845 Personen nieder. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA Staatendokumentation 4.2018). Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist. Die Großfamilie ist für Zurückkehrende die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen. Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. 1.5.8 Terroristische und aufständische Gruppierungen Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten. Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. 1.5.9 Blutrache und Blutfehde
althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
- Beweiswürdigung: 2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des BF beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren. An dieser Stelle sei angemerkt, dass es im gesamten Akt immer wieder unterschiedliche Angaben zur Herkunftsprovinz des BF gibt, welche jedoch auf Übersetzungsfehler zurückzuführen sein dürften. Nachdem der BF im gesamten Verfahren durchgängig glaubhaft angab, aus dem Distrikt XXXX , der sich in der Provinz Paktia und nicht in der Provinz Paktika befindet, geht das BVwG davon aus, dass die Herkunftsprovinz des BF die Provinz Paktia ist.An dieser Stelle sei angemerkt, dass es im gesamten Akt immer wieder unterschiedliche Angaben zur Herkunftsprovinz des BF gibt, welche jedoch auf Übersetzungsfehler zurückzuführen sein dürften. Nachdem der BF im gesamten Verfahren durchgängig glaubhaft angab, aus dem Distrikt römisch 40 , der sich in der Provinz Paktia und nicht in der Provinz Paktika befindet, geht das BVwG davon aus, dass die Herkunftsprovinz des BF die Provinz Paktia ist. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der BF brachte im Wesentlichen verkürzt als Fluchtgründe vor, dass er einerseits von den Taliban in seiner Herkunftsprovinz aufgrund seiner Tätigkeit als Lokalpolizist bedroht werde. Zudem sei er unschuldigerweise in einen Kreislauf der Blutrache gelangt, da er in Kabul Zeuge eines Vorfalles gewesen sei, bei welchem sein Freund eine Person verletzt habe, um Blutrache zu üben. Schließlich laufe er auch Gefahr, von staatlicher Seite gesucht zu werden, weil er in den letztgenannten Vorfall verwickelt gewesen sei. Schließlich sei sein Bruder als Soldat bei der Afghanischen Nationalarmee tätig, weswegen der BF auch ins Visier der Taliban geraten sei. Bereits die belangte Behörde wertete das Vorbringen des BF betreffend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund vager und unplausibler Angaben sowie aufgrund von Widersprüchen, Ungereimtheiten und Lücken in der Abfolge der vorgebrachten Ereignisse als unglaubhaft. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verstärkte sich der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des BF noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Ungereimtheiten im Vorbringen ergaben, welche der BF nicht schlüssig zu erklären vermochte. Zu den einzelnen Fluchtgründen: 2.2.1 Bedrohung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit als Lokalpolizist Der BF gab zu seinen Fluchtgründen befragt bei seiner Erstbefragung am 11.10.2015 Folgendes an: "Da ich für die Regierung gearbeitet habe, konnte ich nicht mehr nach Hause fahren, weil dort meine 2 Cousins von den Taliban ermordet wurden, da sie genauso wie ich als Soldat bei der Regierung gedient haben." (vgl. AS 11).Der BF gab zu seinen Fluchtgründen befragt bei seiner Erstbefragung am 11.10.2015 Folgendes an: "Da ich für die Regierung gearbeitet habe, konnte ich nicht mehr nach Hause fahren, weil dort meine 2 Cousins von den Taliban ermordet wurden, da sie genauso wie ich als Soldat bei der Regierung gedient haben." vergleiche AS 11).
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus - entgegen der Ansicht des BF - die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus - entgegen der Ansicht des BF - die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des BF nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch fällt auf, dass der BF im gesamten weiteren Verfahren nicht ein einziges Mal erwähnt, dass er Soldat gewesen sei, und dass er nicht habe in sein Heimatdorf zurückkehren können, weil bereits zwei seiner Cousins, die ebenfalls Soldaten gewesen seien, von den Taliban getötet worden seien. Darauf von der erkennenden Richterin bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung angesprochen gab der BF an, dass der Dolmetscher damals ein Iraner gewesen sei, er selbst nur wenig Dari spreche, und er den Dolmetscher nicht verstanden habe. Es sei nur protokolliert worden, woher er stamme, und dass er aus Angst vor den Taliban geflüchtet sei (vgl. S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Dem ist entgegen zu halten, dass beispielsweise der Fluchtweg des BF auch in seiner Erstbefragung in etwa gleichlautend protokolliert wurde, wie er diesen auch vor der belangten Behörde schilderte, was nicht dafürspricht, dass der Dolmetscher den BF nicht verstanden hat. Zudem ist in dieser Niederschrift der Erstbefragung ausdrücklich festgehalten, dass der es keine Verständigungsprobleme gab (vgl. AS 13).Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des BF nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch fällt auf, dass der BF im gesamten weiteren Verfahren nicht ein einziges Mal erwähnt, dass er Soldat gewesen sei, und dass er nicht habe in sein Heimatdorf zurückkehren können, weil bereits zwei seiner Cousins, die ebenfalls Soldaten gewesen seien, von den Taliban getötet worden seien. Darauf von der erkennenden Richterin bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung angesprochen gab der BF an, dass der Dolmetscher damals ein Iraner gewesen sei, er selbst nur wenig Dari spreche, und er den Dolmetscher nicht verstanden habe. Es sei nur protokolliert worden, woher er stamme, und dass er aus Angst vor den Taliban geflüchtet sei vergleiche S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Dem ist entgegen zu halten, dass beispielsweise der Fluchtweg des BF auch in seiner Erstbefragung in etwa gleichlautend protokolliert wurde, wie er diesen auch vor der belangten Behörde schilderte, was nicht dafürspricht, dass der Dolmetscher den BF nicht verstanden hat. Zudem ist in dieser Niederschrift der Erstbefragung ausdrücklich festgehalten, dass der es keine Verständigungsprobleme gab vergleiche AS 13). Der BF schildert somit erstmals bei seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde am 12.07.2017, dass er als lokaler Polizist tätig gewesen sei. Er habe das Dorf vor den Taliban verteidigt. Die Taliban hätten ihn bedroht, dass er mit seiner Arbeit aufhören solle. Er habe diese Drohungen nicht ernst genommen. Als er bei einer Hochzeit eines Freundes gewesen sei, seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Mutter verletzt und nach ihm gefragt. Daraufhin habe seine Mutter ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen könne, weswegen der BF über Vermittlung eines Freundes nach Kabul gekommen sei (vgl. AS 239).Der BF schildert somit erstmals bei seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde am 12.07.2017, dass er als lokaler Polizist tätig gewesen sei. Er habe das Dorf vor den Taliban verteidigt. Die Taliban hätten ihn bedroht, dass er mit seiner Arbeit aufhören solle. Er habe diese Drohungen nicht ernst genommen. Als er bei einer Hochzeit eines Freundes gewesen sei, seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Mutter verletzt und nach ihm gefragt. Daraufhin habe seine Mutter ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen könne, weswegen der BF über Vermittlung eines Freundes nach Kabul gekommen sei vergleiche AS 239). Diese Angaben sind, wie die belangte Behörde auch richtig ausführte, vage und unbestimmt und vermitteln nicht den Eindruck, dass der BF die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebte. Es ist nicht unplausibel, dass sich der BF der lokalen Polizei anschloss, die als eine Art Bürgerwehr ohne Uniform in seinem Heimatdorf tätig war. Er besaß eine eigene Kalaschnikow, der er hierfür benutzte (vgl. AS 241). Allein diese Tätigkeit per se bedingt noch nicht, dass der BF auch tatsächlich als Person ins Visier der Taliban geriet, und diese tatsächlich ein Interesse daran hätten, ihn als Person zu bedrohen. Hinsichtlich des Ausmaßes seiner Tätigkeiten für die lokale Polizei übersteigerte der BF diese bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG insoweit, als er über Befragung seines Rechtsvertreters erstmal behauptete: "Ich war aktiv. Ich war bei jeder Operation dabei. Ich war bei Militäreinsätzen dabei, deshalb haben die Taliban sich auf mich fixiert" (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung)Diese Angaben sind, wie die belangte Behörde auch richtig ausführte, vage und unbestimmt und vermitteln nicht den Eindruck, dass der BF die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebte. Es ist nicht unplausibel, dass sich der BF der lokalen Polizei anschloss, die als eine Art Bürgerwehr ohne Uniform in seinem Heimatdorf tätig war. Er besaß eine eigene Kalaschnikow, der er hierfür benutzte vergleiche AS 241). Allein diese Tätigkeit per se bedingt noch nicht, dass der BF auch tatsächlich als Person ins Visier der Taliban geriet, und diese tatsächlich ein Interesse daran hätten, ihn als Person zu bedrohen. Hinsichtlich des Ausmaßes seiner Tätigkeiten für die lokale Polizei übersteigerte der BF diese bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG insoweit, als er über Befragung seines Rechtsvertreters erstmal behauptete: "Ich war aktiv. Ich war bei jeder Operation dabei. Ich war bei Militäreinsätzen dabei, deshalb haben die Taliban sich auf mich fixiert" vergleiche S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) Diese vorgebliche Fixierung der Taliban auf die Person des BF passt jedoch nicht damit zusammen, dass der BF selbst mehrfach angibt, dass er persönlich nie von den Taliban bedroht wurde, beispielsweise bei seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde am 12.07.2017: LA: Wurden Sie jemals persönlich von den Taliban bedroht? VP: Nein. Wenn sie mich persönlich treffen, werden sie mich töten. LA: Wurde Ihre Familie von den Taliban bedroht? VP: Nein. Aber die Taliban haben meiner Familie gesagt, dass sie mich töten werden. (vgl. AS 241)VP: Nein. Aber die Taliban haben meiner Familie gesagt, dass sie mich töten werden. vergleiche AS 241) Auch vor dem BVwG führte er über Befragen der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus: RI: Verstehe ich das richtig, Sie hatten außer dem einen Vorfall, bei welchen sie von den Taliban geschlagen wurden, nie persönlichen Kontakt mit den Taliban? BF: Nein, sie haben ihre Leute geschickt, die haben mich ermahnt. Die Taliban sind aber ständig in meiner Heimatregion gewesen (vgl. S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).BF: Nein, sie haben ihre Leute geschickt, die haben mich ermahnt. Die Taliban sind aber ständig in meiner Heimatregion gewesen vergleiche S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Offensichtlich wurde dem BF im Laufe des Verfahrens die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban bewusst, so dass er bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung sein diesbezügliches Vorbringen insoweit übersteigerte, als er erstmals vorbrachte, dass er von den Taliban ermahnt worden sei, indem ihm diese Leute geschickt hätten, die ihm mitgeteilt hätten, dass er seine Arbeit aufgeben solle. Falls er dies nicht tun sollte, werde er getötet. Er habe versucht diesen Boten zu verfolgen. Während der Verfolgung sei diese Person plötzlich verschwunden und mit dem Auto weggefahren. Er habe versucht, diese Person zu verfolgen, habe aber diese Person nicht mehr finden können. Diese Person sei plötzlich verschwunden (vgl. S 14f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Ganz abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen, wie schon ausgeführt, um eine Übersteigerung handelt, ist es unglaubhaft und unplausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF, der in einem recht kleinen Ort mit 400 bis 500 Einwohnern (vgl. AS 235) lebte, den Boten nicht gekannt haben will, und schon gar nicht, dass diese Person dann einfach verschwindet. Zudem fällt auf, dass er zuerst von "Leuten" spricht und schließlich dann nur den einen "Boten" verfolgt haben will.Offensichtlich wurde dem BF im Laufe des Verfahrens die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban bewusst, so dass er bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung sein diesbezügliches Vorbringen insoweit übersteigerte, als er erstmals vorbrachte, dass er von den Taliban ermahnt worden sei, indem ihm diese Leute geschickt hätten, die ihm mitgeteilt hätten, dass er seine Arbeit aufgeben solle. Falls er dies nicht tun sollte, werde er getötet. Er habe versucht diesen Boten zu verfolgen. Während der Verfolgung sei diese Person plötzlich verschwunden und mit dem Auto weggefahren. Er habe versucht, diese Person zu verfolgen, habe aber diese Person nicht mehr finden können. Diese Person sei plötzlich verschwunden vergleiche S 14f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Ganz abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen, wie schon ausgeführt, um eine Übersteigerung handelt, ist es unglaubhaft und unplausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF, der in einem recht kleinen Ort mit 400 bis 500 Einwohnern vergleiche AS 235) lebte, den Boten nicht gekannt haben will, und schon gar nicht, dass diese Person dann einfach verschwindet. Zudem fällt auf, dass er zuerst von "Leuten" spricht und schließlich dann nur den einen "Boten" verfolgt haben will. Fest steht für die erkennende Richterin, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als lokaler Polizist bzw. als Teil der ortseigenen Bürgerwehr keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban hatte. Das Vorbringen, dass seine Mutter, während der BF auf einer Hochzeit gewesen sein soll, von den Taliban bedroht worden sei, ist auch nicht glaubhaft, sagt doch der BF selbst aus, dass auch seine Familie nie von den Taliban bedroht wurde (siehe oben bzw. AS 241). Das spricht dafür, dass der Vorfall, bei dem die Mutter des BF am Arm verletzt worden sein soll, auch nicht stattgefunden haben wird, denn ohne Bedrohung und einen tätlichen Angriff wäre die Mutter nicht zu Sturz gekommen. Glaubhaft ist hingegen, dass der BF im Alter von 15 oder 16 Jahren von Aufständischen am Feld geschlagen wurde, und er dabei auch verletzt wurde. Der BF vermochte diesen Vorfall erlebnisbasiert bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung schildern (vgl. S 17f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Allein aufgrund seiner Körpersprache und der Lebendigkeit seiner Erzählung hinsichtlich dieses Vorfalles fiel auf, wie stoisch und unbeteiligt der BF sein anderes Fluchtvorbringen schilderte, weswegen sich der Eindruck, dass es sich beim übrigen Fluchtvorbringen um ein Konstrukt handelt, bei der erkennenden Richterin weiter verfestigte.Glaubhaft ist hingegen, dass der BF im Alter von 15 oder 16 Jahren von Aufständischen am Feld geschlagen wurde, und er dabei auch verletzt wurde. Der BF vermochte diesen Vorfall erlebnisbasiert bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung schildern vergleiche S 17f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Allein aufgrund seiner Körpersprache und der Lebendigkeit seiner Erzählung hinsichtlich dieses Vorfalles fiel auf, wie stoisch und unbeteiligt der BF sein anderes Fluchtvorbringen schilderte, weswegen sich der Eindruck, dass es sich beim übrigen Fluchtvorbringen um ein Konstrukt handelt, bei der erkennenden Richterin weiter verfestigte. Selbst wenn der BF als Mitglied der lokalen Bürgerwehr ins Visier der Taliban geraten wäre, so hätte er im Lichte der zitierten Länderinformationen (vgl. 1.5.8) die Möglichkeit gehabt, diese Tätigkeit aufzugeben, und die Taliban hätten ihn in diesem Fall nicht weiter bedroht.Selbst wenn der BF als Mitglied der lokalen Bürgerwehr ins Visier der Taliban geraten wäre, so hätte er im Lichte der zitierten Länderinformationen vergleiche 1.5.8) die Möglichkeit gehabt, diese Tätigkeit aufzugeben, und die Taliban hätten ihn in diesem Fall nicht weiter bedroht. Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist daher nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als lokaler Polizist bzw. Mitglied der örtlichen Bürgerwehr drohen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.2 Bedrohung durch Blutrache und Blutfehde Der BF nannte diesen Fluchtgrund erstmals bei seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde am 12.07.
- Obwohl sich diese Vorfälle zeitlich weit nach der vorgeblichen Bedrohung durch die Taliban ereignet haben sollen, erwähnte der BF diese bei seiner Erstbefragung im Oktober 2015 mit keinem Wort. Der BF habe in Kabul einen Mann namens XXXX kennengelernt und habe sich mit ihm angefreundet. Dieser Mann sei eines Abends mit dem BF spazieren gegangen und habe sodann einen anderen Mann mit dem Messer verletzt und habe die ganzen Wertsachen des Mannes an sich genommen. Der Freund sei geflüchtet, der BF habe dem anderen Mann helfen wollen, dieser habe geschrien, woraufhin der BF Angst bekommen habe und auch geflohen sei. Am nächsten Tag sei sein Freund von der Polizei verhaftet worden, die Polizei habe auch nach dem BF gesucht, woraufhin dieser mit Unterstützung seines Arbeitgebers am nächsten Tag nach Mazar-e Sahrif geflohen sei. Sein Arbeitgeber habe ihm mitgeteilt, dass der Freund des BF mit dem verletzten Mann eine Blutfehde habe, und dieser nun denke, dass der BF zur Familie seines Freundes zähle, und nun auch ihm Blutrache drohen würde. Sein Freund sei zu sechs Monaten Haftstrafe verurteilt worden und sei nach der Entlassung aus der Haft von der Familie des Verletzten getötet worden. Die Familie des Verletzten würde nach ihm suchen. (vgl. AS 239f)Der BF habe in Kabul einen Mann namens römisch 40 kennengelernt und habe sich mit ihm angefreundet. Dieser Mann sei eines Abends mit dem BF spazieren gegangen und habe sodann einen anderen Mann mit dem Messer verletzt und habe die ganzen Wertsachen des Mannes an sich genommen. Der Freund sei geflüchtet, der BF habe dem anderen Mann helfen wollen, dieser habe geschrien, woraufhin der BF Angst bekommen habe und auch geflohen sei. Am nächsten Tag sei sein Freund von der Polizei verhaftet worden, die Polizei habe auch nach dem BF gesucht, woraufhin dieser mit Unterstützung seines Arbeitgebers am nächsten Tag nach Mazar-e Sahrif geflohen sei. Sein Arbeitgeber habe ihm mitgeteilt, dass der Freund des BF mit dem verletzten Mann eine Blutfehde habe, und dieser nun denke, dass der BF zur Familie seines Freundes zähle, und nun auch ihm Blutrache drohen würde. Sein Freund sei zu sechs Monaten Haftstrafe verurteilt worden und sei nach der Entlassung aus der Haft von der Familie des Verletzten getötet worden. Die Familie des Verletzten würde nach ihm suchen. vergleiche AS 239f) Auch dieses Vorbringen wird von der erkennenden Richterin nicht als glaubhaft angesehen, dies aus mehreren Gründen. Einerseits schilderte der BF diese Vorfälle ohne jegliche Emotionen, was im Hinblick darauf, dass er Zeuge eines Überfalls gewesen sein will, bei welchem sein Freund einem anderen Mann mit einem Messer in den Bauch stach, und dies vor den Augen des BF, doch verwundert. Zudem schildert er diesen Vorfall auch ohne genauere Details. Er widerspricht sich zudem in seinen Aussagen vor dem BVwG und der belangten Behörde insoweit, als er vor dem BVwG angab, dass diese Person ein Handy in der Hand gehabt habe. " XXXX nahm dieser Person das Handy aus der Hand und schlug es gegen die Mauer. XXXX ist weggelaufen" (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Vor der belangten Behörde sagte der BF zu diesem Punkt aus: " XXXX hat die ganzen Wertsachen von dem Fremden an sich genommen" (vgl. AS 239). Es ist doch ein Unterschied, ob eine Person jemandes Handy zerstört, oder ihm dessen Wertsachen stiehlt, was nicht dafürspricht, dass der BF diesen Vorfall tatsächlich erlebte.Auch dieses Vorbringen wird von der erkennenden Richterin nicht als glaubhaft angesehen, dies aus mehreren Gründen. Einerseits schilderte der BF diese Vorfälle ohne jegliche Emotionen, was im Hinblick darauf, dass er Zeuge eines Überfalls gewesen sein will, bei welchem sein Freund einem anderen Mann mit einem Messer in den Bauch stach, und dies vor den Augen des BF, doch verwundert. Zudem schildert er diesen Vorfall auch ohne genauere Details. Er widerspricht sich zudem in seinen Aussagen vor dem BVwG und der belangten Behörde insoweit, als er vor dem BVwG angab, dass diese Person ein Handy in der Hand gehabt habe. " römisch 40 nahm dieser Person das Handy aus der Hand und schlug es gegen die Mauer. römisch 40 ist weggelaufen" vergleiche S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Vor der belangten Behörde sagte der BF zu diesem Punkt aus: " römisch 40 hat die ganzen Wertsachen von dem Fremden an sich genommen" vergleiche AS 239). Es ist doch ein Unterschied, ob eine Person jemandes Handy zerstört, oder ihm dessen Wertsachen stiehlt, was nicht dafürspricht, dass der BF diesen Vorfall tatsächlich erlebte. Auch die weitere, vorgebliche Bedrohung durch die Familie des verletzten Mannes ist nicht glaubhaft. So weiß der BF nicht, wie dieser Mann heißt (vgl. S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Er wurde nie von der Familie des verletzten Mannes persönlich bedroht (vgl. AS 243). Der BF hatte nie persönlich Kontakt mit der Familie, die Blutrache ausübt (vgl. AS 243). Der BF behauptet zwar, dass er von der Familie des verletzten Mannes gesucht werde, diese seinen Namen herausgefunden habe, und nach ihm suche (vgl. AS 240). Woher der BF diese Informationen haben will, konnte der BF nicht glaubhaft darstellen, vielmehr will er dies von seinem Chef erfahren haben (vgl. AS 260 f). All diese Informationen des BF stammen jedenfalls nicht aus seiner eigenen Wahrnehmung, da er nach eigenen Angaben weder weiß, wie die Familie heißt, noch jemals mit jemanden aus dieser Familie (mit Ausnahme des verletzten Mannes, den er kurz sah), Kontakt hatte.Auch die weitere, vorgebliche Bedrohung durch die Familie des verletzten Mannes ist nicht glaubhaft. So weiß der BF nicht, wie dieser Mann heißt vergleiche S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Er wurde nie von der Familie des verletzten Mannes persönlich bedroht vergleiche AS 243). Der BF hatte nie persönlich Kontakt mit der Familie, die Blutrache ausübt vergleiche AS 243). Der BF behauptet zwar, dass er von der Familie des verletzten Mannes gesucht werde, diese seinen Namen herausgefunden habe, und nach ihm suche vergleiche AS 240). Woher der BF diese Informationen haben will, konnte der BF nicht glaubhaft darstellen, vielmehr will er dies von seinem Chef erfahren haben vergleiche AS 260 f). All diese Informationen des BF stammen jedenfalls nicht aus seiner eigenen Wahrnehmung, da er nach eigenen Angaben weder weiß, wie die Familie heißt, noch jemals mit jemanden aus dieser Familie (mit Ausnahme des verletzten Mannes, den er kurz sah), Kontakt hatte. Auch im Lichte der zitierten Länderinformation zu Blutrache und Blutfehde (vgl. 1.5.9) findet Blutrache nur zwischen verfeindeten Familien statt. Wenn die Familie des verletzten Mannes tatsächlich den Namen des BF herausgefunden haben soll, dann weiß die Familie auch, dass der BF mit seinem Freund XXXX nicht verwandt ist, und daher kein Grund besteht, auch den BF in den Kreislauf der Blutrache einzubeziehen.Auch im Lichte der zitierten Länderinformation zu Blutrache und Blutfehde vergleiche 1.5.9) findet Blutrache nur zwischen verfeindeten Familien statt. Wenn die Familie des verletzten Mannes tatsächlich den Namen des BF herausgefunden haben soll, dann weiß die Familie auch, dass der BF mit seinem Freund römisch 40 nicht verwandt ist, und daher kein Grund besteht, auch den BF in den Kreislauf der Blutrache einzubeziehen. Auch dieses Vorbringen ist konstruiert und im Lichte der zitierten Länderinformationen nicht plausibel, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.3 Bedrohung durch den Staat Der BF gab bei der belangten Behörde an, dass er aufgrund des Vorfalles, bei welchem sein Freund XXXX einen Mann verletzt haben soll, auch selbst von der Polizei gesucht wird (vgl. AS 240) Auch dieses Vorbringen ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft.Der BF gab bei der belangten Behörde an, dass er aufgrund des Vorfalles, bei welchem sein Freund römisch 40 einen Mann verletzt haben soll, auch selbst von der Polizei gesucht wird vergleiche AS 240) Auch dieses Vorbringen ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Einerseits bestehen begründete Zweifel daran, dass dieser Vorfall, bei dem ein Mann verletzt worden sein soll, tatsächlich stattfand (siehe dazu oben unter 2.2.2.). Anderseits gab der BF im Laufe des Verfahrens mehrfach an, von staatlicher Seite nicht verfolgt zu werden. Bereits bei der Erstbefragung sagte er aus: "Seitens der Regierung drohen mir keinerlei Sanktionen, ich habe ja selbst für die Regierung gearbeitet, die Taliban werden mich umbringen" (vgl. AS 11) Bei der belangten Behörde gab er bei seiner Ersteinvernahme am 12.07.2017 befragt dazu, warum seine ganze Familie in Afghanistan leben könne, während nur er ausreisen musste an: "Weil ich selbst Probleme hatte mit den Taliban und der Familie" (vgl. AS 244). Probleme mit der Polizei erwähnte der BF nicht. Daraus schließt die erkennende Richterin, dass dem BF keine Gefahr von staatlicher Seite droht, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.Einerseits bestehen begründete Zweifel daran, dass dieser Vorfall, bei dem ein Mann verletzt worden sein soll, tatsächlich stattfand (siehe dazu oben unter 2.2.2.). Anderseits gab der BF im Laufe des Verfahrens mehrfach an, von staatlicher Seite nicht verfolgt zu werden. Bereits bei der Erstbefragung sagte er aus: "Seitens der Regierung drohen mir keinerlei Sanktionen, ich habe ja selbst für die Regierung gearbeitet, die Taliban werden mich umbringen" vergleiche AS 11) Bei der belangten Behörde gab er bei seiner Ersteinvernahme am 12.07.2017 befragt dazu, warum seine ganze Familie in Afghanistan leben könne, während nur er ausreisen musste an: "Weil ich selbst Probleme hatte mit den Taliban und der Familie" vergleiche AS 244). Probleme mit der Polizei erwähnte der BF nicht. Daraus schließt die erkennende Richterin, dass dem BF keine Gefahr von staatlicher Seite droht, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.
- Bedrohung, weil der Bruder des BF Mitglied bei der Afghanischen Nationalarmee ist Diese Bedrohung führt der BF erstmals in seiner Stellungnahme vom 20.03.2017 zu den Länderinformationen aus, worin er angibt, dass ihm auch eine Verfolgung durch die Taliban als Familienangehöriger seines Bruders, der als Soldat für die Afghanische Nationalarmee tätig ist, droht. Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass der BF selbst bei keiner seiner Einvernahmen jemals erwähnte, sich diesbezüglich bedroht oder in Gefahr gefühlt zu haben. Zudem ist dem BF, wie schon unter 2.2.1 ausführlich ausgeführt, auch entgegen zu halten, dass er nie persönlich von den Taliban bedroht wurde, wie er selbst mehrfach in seinen Einvernahmen ausführte. Demgemäß war die entsprechende Feststellung zu treffen. 2.2.5 Allgemeine Fluchtgründe Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig anführte, gibt es beim BF abseits dieser oben genannten Fluchtgründe keine besonderen Vulnerabilitäten des BF, die eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan wahrscheinlich erscheinen lassen. Der BF ist als Paschtune und Sunnit Teil der Mehrheitsbevölkerung Afghanistans, er war nach seinen eigenen Angaben nie politisch aktiv, er brachte auch keine konkret seine Person betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahren vor. Dafür spricht auch, dass der BF auf die Frage der belangten Behörde, ob er bei seiner Ausreise bzw. auf seiner Fahrt durch Afghanistan Problem gehabt habe, angibt: "Nein, keine Probleme" (vgl. AS 244).Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig anführte, gibt es beim BF abseits dieser oben genannten Fluchtgründe keine besonderen Vulnerabilitäten des BF, die eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan wahrscheinlich erscheinen lassen. Der BF ist als Paschtune und Sunnit Teil der Mehrheitsbevölkerung Afghanistans, er war nach seinen eigenen Angaben nie politisch aktiv, er brachte auch keine konkret seine Person betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahren vor. Dafür spricht auch, dass der BF auf die Frage der belangten Behörde, ob er bei seiner Ausreise bzw. auf seiner Fahrt durch Afghanistan Problem gehabt habe, angibt: "Nein, keine Probleme" vergleiche AS 244). 2.3 Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des BF in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellung der Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.4 Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Rückkehr des BF nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom BF in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt die erkennende Richterin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Herkunftsprovinz des BF zu den sehr instabilen Provinzen im Südosten Afghanistans zählt, die in den letzten Jahren eine Zunahme der durch Taliban verursachten Gewalt erlebt hat, zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist. Entgegen den Ausführungen des BF in seinen Stellungnahmen ist es ihm hingegen möglich, in die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative zurückzukehren. Mazar-e Sharif ist, wie aus den zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, für Zivilisten, wie es der BF nunmehr einer ist, weitgehen sicher, sodass der BF bei einer Rückkehr in diese Stadt mit keinen Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit zu rechnen hat. Sein Fluchtvorbringen wird, wie schon oben ausgeführt, als nicht glaubhaft erachtet, woraus sich ergibt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr laufen wird, aus einer individuellen Bedrohung ernsthaft Schaden zu nehmen. Er selbst gibt bei der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde an, dass Mazar- e Sharif sicher ist (vgl. AS 244). Eine Reise nach Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher und legal möglich, die Kosten für die Anreise werden ihm im Rahmen der Rückkehrhilfe grundsätzlich ersetzt.Entgegen den Ausführungen des BF in seinen Stellungnahmen ist es ihm hingegen möglich, in die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative zurückzukehren. Mazar-e Sharif ist, wie aus den zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, für Zivilisten, wie es der BF nunmehr einer ist, weitgehen sicher, sodass der BF bei einer Rückkehr in diese Stadt mit keinen Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit zu rechnen hat. Sein Fluchtvorbringen wird, wie schon oben ausgeführt, als nicht glaubhaft erachtet, woraus sich ergibt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr laufen wird, aus einer individuellen Bedrohung ernsthaft Schaden zu nehmen. Er selbst gibt bei der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde an, dass Mazar- e Sharif sicher ist vergleiche AS 244). Eine Reise nach Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher und legal möglich, die Kosten für die Anreise werden ihm im Rahmen der Rückkehrhilfe grundsätzlich ersetzt. Die Feststellungen, dass der BF in der Lage sein wird, in Mazar-e Sharif für seine grundlegendsten Bedürfnisse selbst aufzukommen, obwohl er, außer seinem dort lebenden Bruder, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in dieser Stadt hat, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im gegenständlichen Asylverfahren unter Berücksichtigung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationen. Laut den zitierten EASO Leitlinien vom Juni 2018 ist in der Stadt Mazar-e Sharif die Lebensmittelsicherheit gewährleistet und die unter Punkt 1.5.3.2 genannte Basisinfrastruktur steht dem BF zur Verfügung. Derzeit liegen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Mazar-e Sharif keine exzeptionellen Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse sind die Lebensgrundlage und die Existenz des BF im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundliegenden UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach UNHCR der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der BF ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (vgl. S 134f der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 in der deutschen Übersetzung). Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF dem paschtunischen Stamm der XXXX angehört, und sich daher auf Paschtunwali wird berufen können, und damit auch von seinem Stamm Unterstützung erhalten wird können. Er hat noch weitere Verwandte in seiner Herkunftsprovinz, denen es grundsätzlich auch möglich sein müsste, den BF zu unterstützen, zumal seine Onkel väterlicherseits auch die familieneigenen Grundstücke des BF nutzen. Er lebte bereits für sechs Monate in Mazar-e Sharif und war dort in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Hinzu kommt, dass der BF dadurch mit den örtlichen Gegebenheiten dieser Stadt vertraut ist. Worin die vom BF insbesondere in seiner Beschwerde und der Stellungnahme angeführte reale Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret liegt, vermochte der BF nicht darzutun.Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse sind die Lebensgrundlage und die Existenz des BF im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundliegenden UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach UNHCR der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der BF ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen vergleiche S 134f der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 in der deutschen Übersetzung). Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF dem paschtunischen Stamm der römisch 40 angehört, und sich daher auf Paschtunwali wird berufen können, und damit auch von seinem Stamm Unterstützung erhalten wird können. Er hat noch weitere Verwandte in seiner Herkunftsprovinz, denen es grundsätzlich auch möglich sein müsste, den BF zu unterstützen, zumal seine Onkel väterlicherseits auch die familieneigenen Grundstücke des BF nutzen. Er lebte bereits für sechs Monate in Mazar-e Sharif und war dort in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Hinzu kommt, dass der BF dadurch mit den örtlichen Gegebenheiten dieser Stadt vertraut ist. Worin die vom BF insbesondere in seiner Beschwerde und der Stellungnahme angeführte reale Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret liegt, vermochte der BF nicht darzutun. Im gegenständlichen Verfahren nahm das BVwG eine individuelle Einzelfallprüfung vor, wie sie sowohl von EASO als auch von UNHCR für die Annahme einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative gefordert wird. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des BF, in seinem Fall eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar ist. Der BF leidet nach den von ihm vorgelegten Befunden an Kopfschmerzen und, wie viele andere Afghanen auch, an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er nimmt Antidepressiva und Stimmungsaufheller und Schlafmittel. Die letzten vom BF dazu vorgelegten Befunde sind älter als ein Jahr, weswegen davon auszugehen ist, dass sich der BF aktuell nicht in Behandlung befindet, denn sonst wäre es ihm möglich gewesen, aktuellere Befunde vorzulegen. Entgegen den Ausführungen des BF in seinen Stellungnahmen hinterließ dieser bei seiner Einvernahme vor dem BVwG nicht den Eindruck, dass er durch seine Kopfschmerzen und die psychische Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit nachzugehen. Er weist keine äußerlichen Merkmale auf, die eine Krankheit bei ihm vermuten ließen. Hinzu kommt auch, dass der BF aktiv bei einem Projekt des BFI XXXX teilnahm, wo er die für die Metallverarbeitung ausgebildet wurde. In keiner seiner Stellungnahmen brachte der BF vor, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei, an diesem Projekt teilzunehmen. Nach den eigenen Angaben des BF leidet diese seit dem Vorfall, als er im Alter von 15 oder 16 Jahren von Aufständischen auf einem Feld verprügelt wurde, an diesen Kopfschmerzen. Er war seitdem - trotz der Kopfschmerzen - in der Lage, als Mechaniker-Gehilfe in Kabul und als LKW-Beifahrer in Mazar-e Sharif Arbeit zu finden und auch zu arbeiten. Daraus folgt, dass der BF damals arbeitsfähig war. Daher wird dem Antrag, einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der BF in der Lage sei, eine Arbeit auszuführen, nicht gefolgt. Ausgehend von dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Medikamente, wie Antidepressiva, Stimmungsaufheller und Schlafmittel, die der BF einnimmt, auch in Afghanistan bezogen werden können. Es gibt auch Behandlungsmöglichkeiten für seine psychischen Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat. Hinweise dafür, dass es sich bei den Kopfschmerzen und den posttraumatischen Belastungsstörungen um eine lebensbedrohliche Krankheit handelt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse wird keine Feststellung getroffen, dass der BF auch im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten wird bzw. dass keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des BF in seinen Heimatstaat entgegenstehen.Der BF leidet nach den von ihm vorgelegten Befunden an Kopfschmerzen und, wie viele andere Afghanen auch, an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er nimmt Antidepressiva und Stimmungsaufheller und Schlafmittel. Die letzten vom BF dazu vorgelegten Befunde sind älter als ein Jahr, weswegen davon auszugehen ist, dass sich der BF aktuell nicht in Behandlung befindet, denn sonst wäre es ihm möglich gewesen, aktuellere Befunde vorzulegen. Entgegen den Ausführungen des BF in seinen Stellungnahmen hinterließ dieser bei seiner Einvernahme vor dem BVwG nicht den Eindruck, dass er durch seine Kopfschmerzen und die psychische Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit nachzugehen. Er weist keine äußerlichen Merkmale auf, die eine Krankheit bei ihm vermuten ließen. Hinzu kommt auch, dass der BF aktiv bei einem Projekt des BFI römisch 40 teilnahm, wo er die für die Metallverarbeitung ausgebildet wurde. In keiner seiner Stellungnahmen brachte der BF vor, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei, an diesem Projekt teilzunehmen. Nach den eigenen Angaben des BF leidet diese seit dem Vorfall, als er im Alter von 15 oder 16 Jahren von Aufständischen auf einem Feld verprügelt wurde, an diesen Kopfschmerzen. Er war seitdem - trotz der Kopfschmerzen - in der Lage, als Mechaniker-Gehilfe in Kabul und als LKW-Beifahrer in Mazar-e Sharif Arbeit zu finden und auch zu arbeiten. Daraus folgt, dass der BF damals arbeitsfähig war. Daher wird dem Antrag, einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der BF in der Lage sei, eine Arbeit auszuführen, nicht gefolgt. Ausgehend von dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Medikamente, wie Antidepressiva, Stimmungsaufheller und Schlafmittel, die der BF einnimmt, auch in Afghanistan bezogen werden können. Es gibt auch Behandlungsmöglichkeiten für seine psychischen Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat. Hinweise dafür, dass es sich bei den Kopfschmerzen und den posttraumatischen Belastungsstörungen um eine lebensbedrohliche Krankheit handelt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse wird keine Feststellung getroffen, dass der BF auch im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten wird bzw. dass keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des BF in seinen Heimatstaat entgegenstehen. 2.5 Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom BF in seinen Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen. Insoweit in der Beschwerde und den Stellungnahmen des BF auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass der BF, folgend der Empfehlung der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, nicht jedoch nach Kabul verwiesen wird.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wie oben ausgeführt ist es dem BF nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Eine Prüfung des Zusammenhanges der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe mit einem der Konventionsgründe erübrigt sich daher und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Da sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl
G 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (vgl. die untenstehenden Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht vergleiche die untenstehenden Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. 3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12)Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12) Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss, wie schon ausgeführt, von einem Akteur im Sinne des Art. 6 der Statusrichtlinie ausgehen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss, wie schon ausgeführt, von einem Akteur im Sinne des Artikel 6, der Statusrichtlinie ausgehen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesi