4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 21.03.2019 sprach das Bundesverwaltungsgericht u.a. über die Beschwerde des XXXX (in Folge: "Drittbeschwerdeführer") gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017 zur Zl. XXXX , gegen die Beschwerde der XXXX (in Folge: "Viertbeschwerdeführerin") gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017 zur Zl. XXXX , gegen die Beschwerde des XXXX (in Folge: "Fünftbeschwerdeführer") gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017 zur Zl. XXXX und gegen die Beschwerde des XXXX (in Folge: "Sechstbeschwerdeführer") gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017 zur Zl. XXXX ab.Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 21.03.2019 sprach das Bundesverwaltungsgericht u.a. über die Beschwerde des römisch 40 (in Folge: "Drittbeschwerdeführer") gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017 zur Zl. römisch 40 , gegen die Beschwerde der römisch 40 (in Folge: "Viertbeschwerdeführerin") gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017 zur Zl. römisch 40 , gegen die Beschwerde des römisch 40 (in Folge: "Fünftbeschwerdeführer") gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017 zur Zl. römisch 40 und gegen die Beschwerde des römisch 40 (in Folge: "Sechstbeschwerdeführer") gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017 zur Zl. römisch 40 ab. Der Viertbeschwerdeführerin wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten gemäß §§ 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.V.m. 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Dem Drittbeschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.Der Viertbeschwerdeführerin wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Dem Drittbeschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung in der Sache Unter Hinweis auf § 17 VwGVG, wonach vom Verwaltungsgericht die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist § 62 Abs. 4 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden.Unter Hinweis auf Paragraph 17, VwGVG, wonach vom Verwaltungsgericht die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (im Falle des Verwaltungsgerichts durch Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid (im Falle des Verwaltungsgerichts durch Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG 2014 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung i. S.d. § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006, m.w.N.).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig i.S.d. Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung i. S.d. Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006, m.w.N.). Bei der Niederschrift der am 21.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse ist es zu offenkundigen, und auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten gekommen. Diese waren eindeutig erkennbar und bei entsprechender Aufmerksamkeit zu vermeiden gewesen. So wird im Spruchkopf der Viertbeschwerdeführerin im Spruchpunkt A.2. von " XXXX " anstelle von " XXXX " gesprochen. Dabei handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, ist doch bereits aus dem Spruchkopf und Spruchpunkt A.1. sowie auch aus der Begründung des Erkenntnisses IV. ersichtlich (s. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 16), dass der Viertbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und damit einhergehend auch dieser die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommen sollte.So wird im Spruchkopf der Viertbeschwerdeführerin im Spruchpunkt A.2. von " römisch 40 " anstelle von " römisch 40 " gesprochen. Dabei handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, ist doch bereits aus dem Spruchkopf und Spruchpunkt A.1. sowie auch aus der Begründung des Erkenntnisses römisch vier. ersichtlich (s. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 16), dass der Viertbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und damit einhergehend auch dieser die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommen sollte. Darüber hinaus ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten zweifellos, dass sowohl das Geburtsdatum des Drittbeschwerdeführers, als auch die IFA-Zahlen der Bescheide der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers und des Sechstbeschwerdeführers im jeweiligen Spruch der zu berichtigenden Entscheidungen falsch wiedergegeben waren, sodass im gegenständlichen Fall der jeweilige Spruch zu berichtigen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W270.2180669.1.00
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