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{'item': 'W270 2180679-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlW270 2180679-1 SpruchW270 2180676-1/12E W270 2180679-1/12E W270 2180683-1/23E W270 2180675-1/11E W270 2180669-1/11E W270 2180662-1/12

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Raphael SEIDLER, Fleischmarkt 3-5/14, 1010 Wien und die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Raphael SEIDLER, Fleischmarkt 3-5/14, 1010 Wien und die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Raphael SEIDLER, Fleischmarkt 3-5/14, 1010 Wien und die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Raphael SEIDLER, Fleischmarkt 3-5/14, 1010 Wien und die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
  4. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
  5. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.
  6. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch RA Raphael SEIDLER, Fleischmarkt 3-5/14, 1010 Wien und die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch RA Raphael SEIDLER, Fleischmarkt 3-5/14, 1010 Wien und die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

V. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch RA Raphael SEIDLER, Fleischmarkt 3-5/14, 1010 Wien und die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch RA Raphael SEIDLER, Fleischmarkt 3-5/14, 1010 Wien und die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

VI. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch RA Raphael SEIDLER, Fleischmarkt 3-5/14, 1010 Wien und die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch sechs. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch RA Raphael SEIDLER, Fleischmarkt 3-5/14, 1010 Wien und die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Verhandlungsschrift wurde den Beschwerdeführern nach Verkündung ausgehändigt und der belangten Behörde am 26.03.2019 zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde, ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG eine gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 verkündeten Erkenntnisse.Die Verhandlungsschrift wurde den Beschwerdeführern nach Verkündung ausgehändigt und der belangten Behörde am 26.03.2019 zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde, ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG eine gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 verkündeten Erkenntnisse. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W270.2180679.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.