4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX, XXXX vom XXXX.2018, wurde die Beschwerdeführerin (BF) als auch ihr Gatte (Z), aufgrund des Verdachtes auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -Partnerschaften ohne Bereicherung an die Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.Mit Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 .2018, wurde die Beschwerdeführerin (BF) als auch ihr Gatte (Z), aufgrund des Verdachtes auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -Partnerschaften ohne Bereicherung an die Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX.2018, Zl. XXXX wurde die Landespolizeidirektion XXXX, XXXX von der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt.Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 wurde die Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 von der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Wien, Team 2, wurde der BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, mit dem Hinweis, dass es geplant sei, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, übermittelt. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde der BF eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt. Mit Schreiben vom 17.05.2018 eingelangt beim BFA am 18.05.2018, gab die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
Abs 1 und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde damit begründet, dass die BF erstmalig am XXXX.2014 eine Aufenthaltsberechtigung "Studierende", zuletzt gültig bis XXXX.2017 gehabt hätte. Aufgrund der drohenden Nichtverlängerung habe sie am XXXX.2007 einen freizügigkeitsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen geheiratet. Am XXXX.2017 habe sie bereits einen Antrag auf eine Aufenthaltskarte gestellt. Eine gemeinsame Wohnsitzbegründung sei erst am XXXX.2017, also einen Monat vor der Hochzeit, erfolgt. Die polizeilichen Erhebungen hätten den Verdacht der Scheinehe hervorgebracht. Die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte seien niederschriftlich einvernommen worden und hätten ihre Befragungen Divergenzen aufgewiesen.Das Aufenthaltsverbot wurde damit begründet, dass die BF erstmalig am römisch 40 .2014 eine Aufenthaltsberechtigung "Studierende", zuletzt gültig bis römisch 40 .2017 gehabt hätte. Aufgrund der drohenden Nichtverlängerung habe sie am römisch 40 .2007 einen freizügigkeitsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen geheiratet. Am römisch 40 .2017 habe sie bereits einen Antrag auf eine Aufenthaltskarte gestellt. Eine gemeinsame Wohnsitzbegründung sei erst am römisch 40 .2017, also einen Monat vor der Hochzeit, erfolgt. Die polizeilichen Erhebungen hätten den Verdacht der Scheinehe hervorgebracht. Die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte seien niederschriftlich einvernommen worden und hätten ihre Befragungen Divergenzen aufgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und sind dort am 13.08.2018 eingelangt. Am 20.03.2019 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihr Ehegatte teilnahmen. Die Vollmacht der Rechtsvertretung wurde aufgelöst. Das BFA nahm - trotz Ladung - an der Verhandlung nicht teil. Das Erkenntnis wurde am Ende der Verhandlung mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 01.04.2019, beim BVwG eingelangt am selben Tag, stellte das BFA einen Antrag auf Ausfertigung des am 20.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die BF ist bosnische Staatsangehörige und seit XXXX.2017 mit dem bulgarischen Staatsangehörigen XXXX, geb. am XXXX, verheiratet. Sie führt mit diesem seit Mitte des Jahres 2016 eine Beziehung und lebt mit diesem seit XXXX.2017 im gemeinsamen Haushalt. Die BF führt mit ihrem Ehegatten eine umfassende Lebensgemeinschaft und lernte ihn in XXXX kennen. Die BF unterhält sich mit ihm auf Deutsch.Die BF ist bosnische Staatsangehörige und seit römisch 40 .2017 mit dem bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet. Sie führt mit diesem seit Mitte des Jahres 2016 eine Beziehung und lebt mit diesem seit römisch 40 .2017 im gemeinsamen Haushalt. Die BF führt mit ihrem Ehegatten eine umfassende Lebensgemeinschaft und lernte ihn in römisch 40 kennen. Die BF unterhält sich mit ihm auf Deutsch. Die BF hielt sich bereits vom 17.07.2014 - 11.09.2015 (Nebenwohnsitz) sowie seit 11.09.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf (Hauptwohnsitz). Die BF hatte bisher folgende Aufenthaltstitel: Aufenthaltsbewilligung für Studierende - gültig bis XXXX.2015Aufenthaltsbewilligung für Studierende - gültig bis römisch 40 .2015 Aufenthaltsbewilligung für Studierende - gültig bis XXXX.2016Aufenthaltsbewilligung für Studierende - gültig bis römisch 40 .2016 Aufenthaltsbewilligung für Studierende - gültig bis XXXX.2017Aufenthaltsbewilligung für Studierende - gültig bis römisch 40 .2017 Die BF ging in der Zeit von 20.10.2014 - 18.03.2016, 23.03.2015 - 20.03.2015, 07.04.2015 - 30.09.2016 sowie 06.10.2016 - 01.10.2017 immer wieder geringfügigen Beschäftigungen nach. Die BF ist unbescholten und frei von Obsorgeverpflichtungen. Ihr Ehegatte, XXXX, hält sich seit dem 17.05.2010 durchgehend im Bundesgebiet auf. Zuvor war er bereits von 2002 - 2010 fast durchgehend in Österreich aufhältig. Der Ehegatte geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und kommt für den Unterhalt der BF auf. Die BF ist mit ihm mitversichert (Unfall- und Krankenversicherung).Ihr Ehegatte, römisch 40 , hält sich seit dem 17.05.2010 durchgehend im Bundesgebiet auf. Zuvor war er bereits von 2002 - 2010 fast durchgehend in Österreich aufhältig. Der Ehegatte geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und kommt für den Unterhalt der BF auf. Die BF ist mit ihm mitversichert (Unfall- und Krankenversicherung). Die BF ist gemeinsam mit ihrem Mann, Untermieterin der Wohnung "XXXX". Die Miete ohne Betriebskosen hierfür beträgt € 450,00 monatlich. Diese Kosten trägt der Ehegatte zur Gänze alleine. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. Die Verständigung in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch war möglich. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Familienstand, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Ausführungen in der Beschwerde, dem Bescheidinhalt, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters. Die BF legte einen auf ihren Namen ausgestellten bosnischen Reisepass und vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Ferner findet dieser Umstand im Inhalt des der BF betreffenden ZMR-Auszuges Niederschlag. Die Eheschließung und deren Zeitpunkt ergeben sich aus der Heiratsurkunde, den übereinstimmenden Angaben der BF und ihres Mannes in der mündlichen Verhandlung wie dem Inhalt der auf die Genannten lautenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die aktuellen bzw. ehemaligen Beschäftigungen der BF sowie die ihres Gatten, ergeben sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsauszug. Der Umstand das die BF und ihr Mann seit dem XXXX.2017 in einer gemeinsamen Wohnung Unterkunft genommen haben und dies noch immer tun, ergibt sich aus der aktuellen ZMR Auskunft sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.Der Umstand das die BF und ihr Mann seit dem römisch 40 .2017 in einer gemeinsamen Wohnung Unterkunft genommen haben und dies noch immer tun, ergibt sich aus der aktuellen ZMR Auskunft sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Entgegen den Annahmen des BFA muss von einem aufrechten Eheleben zwischen der BF und ihrem Gatten ausgegangen werden: Die Staatsanwaltschaft XXXX hat beide Verfahren (BF und das ihres Gatten) wegen § 117 FPG, eingestellt.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat beide Verfahren (BF und das ihres Gatten) wegen Paragraph 117, FPG, eingestellt. Diesbezüglich führte der VwGH aus: "Es bestehen jedoch insgesamt keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken dagegen, dass das Gesetz bei den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im § 53 Abs. 2 Z 8 FPG nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Bestrafung des Fremden wegen Beteiligung am Eingehen einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 oder 2 iVm Abs. 4 FPG abstellt, sondern nur auf das in der erstgenannten Bestimmung umschriebene Verhalten. Die Behörde ist daher befugt, das Vorliegen eines solchen Verhaltens selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Einreiseverbot zu erlassen. Das gilt sinngemäß auch für ein Aufenthaltsverbot
Das korrespondiert im Übrigen auch mit der generellen Auffassung, ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Eine solche Vorgangsweise verstoße auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall - sofern das Fehlverhalten bestritten werde - "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen bedürfe (vgl. das Erkenntnis vom
Paragraph 67, FPG. Das korrespondiert im Übrigen auch mit der generellen Auffassung, ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Eine solche Vorgangsweise verstoße auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall - sofern das Fehlverhalten bestritten werde - "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen bedürfe vergleiche das Erkenntnis vom
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
GB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Vorauszuschicken ist, dass sich die BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Der BF wurde vom Bundesamt das Eingehen einer Aufenthaltsehe vorgeworfen. Der VwGH äußerte sich in seinem Erkenntnis vom 23.03.2017, Zahl Ra 2016/21/0349 - zu diesem Thema wie folgt: Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 liegen vor, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da - wie oben festgehalten - die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht gegeben sind und die BF tatsächlich ein Familienleben mit ihrem Ehegatten führt, war auf die Prüfung des § 9 BFA-VG nicht weiter einzugehen.Da - wie oben festgehalten - die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht gegeben sind und die BF tatsächlich ein Familienleben mit ihrem Ehegatten führt, war auf die Prüfung des Paragraph 9, BFA-VG nicht weiter einzugehen. Abschließend ist noch folgendes anzumerken:
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Diesen Ansprüchen ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Hätte sie diese Grundsätze befolgt, hätte sie sich ein eigenes Bild von den Eheleuten machen können.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Diesen Ansprüchen ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Hätte sie diese Grundsätze befolgt, hätte sie sich ein eigenes Bild von den Eheleuten machen können. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G306.2205489.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.